SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung GGUV Art. 2 Begriffe - Im Sinne dieser Verordnung gelten als: |
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a | Gefahrgutumschliessungen: Druckgefässe, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind, Verpackungen, Grosspackmittel, Grossverpackungen, Tanks, Schüttgutcontainer und mobile Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die: |
a1 | für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: nach RID sowie nach Anhang 2.1 Kapitel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 201212 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) verwendet werden dürfen, |
a2 | für die Beförderung auf der Strasse: nach ADR sowie nach Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung vom 29. November 200213 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) verwendet werden dürfen; |
b | ortsbewegliche Druckgeräte: folgende Gefahrgutumschliessungen: |
b1 | Druckgefässe und ihre Ventile und andere Zubehörteile nach Kapitel 6.2 RID oder Kapitel 6.2 ADR, die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode nach RID oder ADR) oder Stoffe nach Tabelle 3, Verpackungsanweisung P200 Kapitel 4.1 RID/ADR verwendet werden, |
b2 | Tanks, Batteriewagen, Batteriefahrzeuge sowie Gascontainer mit mehreren Elementen und ihre Ventile und anderen Zubehörteile nach Kapitel 6.8 RID oder Kapitel 6.8 ADR, die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode nach RID oder ADR) oder Stoffe nach Anhang I der Richtlinie 2010/35/EU16 verwendet werden, |
b3 | Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch weder Druckgaspackungen (UN 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte und Feuerlöscher (UN 1044) noch ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäss Unterabschnitt 1.1.3.2 RID oder Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR ausgenommen sind, noch ortsbewegliche Druckgeräte, die aufgrund der Sondervorschriften in Kapitel 3.3 RID oder Kapitel 3.3 ADR von den Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen ausgenommen sind. |
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung GGUV Art. 12 Voraussetzungen - 1 Konformitätsbewertungsstellen, die für ortsbewegliche Druckgeräte die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität sowie wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen durchführen wollen, müssen: |
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1 | Konformitätsbewertungsstellen, die für ortsbewegliche Druckgeräte die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität sowie wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen durchführen wollen, müssen: |
a | durch das UVEK nach Artikel 15 als Konformitätsbewertungsstellen bezeichnet sein; und |
b | im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 199920 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen als Konformitätsbewertungsstellen anerkannt sein. |
2 | Konformitätsbewertungsstellen für andere Gefahrgutumschliessungen müssen: |
a | durch das UVEK nach Artikel 15 als Konformitätsbewertungsstellen bezeichnet sein; |
b | von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder |
c | nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein. |
3 | Wer sich auf Unterlagen einer Konformitätsbewertungsstelle beruft, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Konformitätsbewertungsstelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG). |
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung GGUV Art. 5 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - Gefahrgutumschliessungen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie: |
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a | für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: die Vorschriften des RID oder von Anhang 2.1 Kapitel 6 RSD erfüllen; |
b | für die Beförderung auf der Strasse: die Vorschriften des ADR oder von Anhang 1 Kapitel 6.14 SDR erfüllen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 742.412 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) RSD Art. 3 Internationales Recht - 1 Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen gilt die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 19805 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 19996 auch im nationalen Verkehr. |
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1 | Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen gilt die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 19805 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 19996 auch im nationalen Verkehr. |
2 | Die gültige Fassung des RID ist in Anhang 1 festgehalten. |
SR 741.621 Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) SDR Art. 4 Internationales Recht - 1 Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR11. Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. |
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1 | Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR11. Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. |
2 | Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt eine Liste der weiteren internationalen Abkommen, denen die Schweiz im Rahmen des ADR beigetreten ist.12 |
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung GGUV Art. 27 Übergangsbestimmungen - 1 Für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und die kein Konformitätskennzeichen nach der Richtlinie 2010/35/EU26, 1999/36/EG27, 84/525/EWG28, 84/526/EWG29 oder 84/527/EWG30 tragen, gilt für die Neubewertung der Konformität das Verfahren nach Anhang 6. |
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1 | Für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und die kein Konformitätskennzeichen nach der Richtlinie 2010/35/EU26, 1999/36/EG27, 84/525/EWG28, 84/526/EWG29 oder 84/527/EWG30 tragen, gilt für die Neubewertung der Konformität das Verfahren nach Anhang 6. |
2 | Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden, dürfen weiterhin verwendet werden für: |
a | den Verkehr in der Schweiz; |
b | den Verkehr zwischen der Schweiz und RID-Vertragsstaaten sowie ADR-Vertragsparteien, sofern diese Staaten beziehungsweise Parteien nicht Mitglied der Europäischen Union sind. |
3 | und 4 ...31 |
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung GGUV Art. 27 Übergangsbestimmungen - 1 Für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und die kein Konformitätskennzeichen nach der Richtlinie 2010/35/EU26, 1999/36/EG27, 84/525/EWG28, 84/526/EWG29 oder 84/527/EWG30 tragen, gilt für die Neubewertung der Konformität das Verfahren nach Anhang 6. |
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1 | Für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und die kein Konformitätskennzeichen nach der Richtlinie 2010/35/EU26, 1999/36/EG27, 84/525/EWG28, 84/526/EWG29 oder 84/527/EWG30 tragen, gilt für die Neubewertung der Konformität das Verfahren nach Anhang 6. |
2 | Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden, dürfen weiterhin verwendet werden für: |
a | den Verkehr in der Schweiz; |
b | den Verkehr zwischen der Schweiz und RID-Vertragsstaaten sowie ADR-Vertragsparteien, sofern diese Staaten beziehungsweise Parteien nicht Mitglied der Europäischen Union sind. |
3 | und 4 ...31 |
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung GGUV Art. 15 Bezeichnung - 1 Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die: |
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1 | Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die: |
a | nach der Norm EN ISO/IEC 1702022 von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind; und |
b | die Voraussetzungen nach Anhang 5 erfüllen. |
2 | Es bestimmt die zugelassenen technischen Bereiche und Verfahren der Konformitätsbewertungsstellen. |
3 | Es weist den bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen ihre Kennnummern zu. |
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung GGUV Art. 5 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - Gefahrgutumschliessungen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie: |
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a | für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: die Vorschriften des RID oder von Anhang 2.1 Kapitel 6 RSD erfüllen; |
b | für die Beförderung auf der Strasse: die Vorschriften des ADR oder von Anhang 1 Kapitel 6.14 SDR erfüllen. |
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung GGUV Art. 3 Zuständige Behörde - Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV). |
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung GGUV Art. 26 Vollzug - 1 Das BAV vollzieht diese Verordnung. |
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1 | Das BAV vollzieht diese Verordnung. |
2 | Es erlässt Richtlinien über die Ausführung und Umsetzung dieser Verordnung.25 |
SR 742.412 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) RSD Art. 4 Zuständige Behörden - Als zuständige Behörde im Sinne des RID gilt: |
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a | das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat: für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie für gefahrgutrechtliche Genehmigungen für den Versand radioaktiver Stoffe; |
b | das Bundesamt für Verkehr (BAV) oder eine vom BAV bestimmte Stelle: für alle übrigen Fälle. |
SR 741.621 Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) SDR Art. 25 Vollzug - 1 Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung. |
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1 | Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung. |
2 | Die Gefahrgutkontrolle auf der Strasse und in den Betrieben richtet sich nach SKV29.30 |
3 | Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ist zuständig für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie für gefahrgutrechtliche Genehmigungen für den Versand radioaktiver Stoffe.31 |
3bis | Das Bundesamt für Verkehr ist zuständige Behörde im Sinne des ADR für das Inverkehrbringen, die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen sowie die Marktüberwachung von Umschliessungen für gefährliche Güter nach der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 201232.33 |
4 | Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (vgl. Art. 33 VTS34), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen. |
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung GGUV Art. 18 Aufgaben und Befugnisse des BAV - 1 Das BAV verfolgt begründete Hinweise, wonach Gefahrgutumschliessungen den Vorschriften nicht entsprechen. Es kann die Einhaltung der Vorschriften stichprobenweise kontrollieren. |
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1 | Das BAV verfolgt begründete Hinweise, wonach Gefahrgutumschliessungen den Vorschriften nicht entsprechen. Es kann die Einhaltung der Vorschriften stichprobenweise kontrollieren. |
2 | Die Kontrolle umfasst: |
a | die formelle Überprüfung, ob: |
a1 | die Konformitätsbewertung oder die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen vorliegen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, und |
a2 | die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind; |
b | sofern erforderlich eine Sichtprüfung und eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile; |
c | sofern erforderlich eine Nachkontrolle der beanstandeten Umschliessung. |
3 | Im Rahmen der Kontrolle kann das BAV insbesondere: |
a | vom Hersteller oder von dessen Bevollmächtigtem, dem Importeur oder dem Vertreiber die für den Nachweis der Konformität der Gefahrgutumschliessung erforderlichen Unterlagen und Informationen verlangen; |
b | Muster erheben; |
c | Prüfungen anordnen; |
d | während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume betreten. |
4 | Es kann eine technische Überprüfung der Gefahrgutumschliessung anordnen, wenn: |
a | Zweifel bestehen, ob diese mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder |
b | trotz korrekter Unterlagen Zweifel bestehen, dass diese den geltenden Vorschriften entspricht. |
5 | Es ordnet die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2-4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit an, wenn: |
a | der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter, der Importeur oder der Vertreiber die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 nicht fristgerecht oder nicht vollständig beibringt; oder |
b | die Umschliessung nicht dieser Verordnung entspricht. |
6 | Vor der Anordnung der Massnahmen gibt es dem betroffenen Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem, dem Importeur oder dem Vertreiber Gelegenheit zur Stellungnahme. |
7 | Es veröffentlicht regelmässig Berichte über die Ergebnisse der Marktüberwachung. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen - 1 Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
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1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen - 1 Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
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1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen - 1 Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
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1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung GGUV Art. 15 Bezeichnung - 1 Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die: |
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1 | Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die: |
a | nach der Norm EN ISO/IEC 1702022 von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind; und |
b | die Voraussetzungen nach Anhang 5 erfüllen. |
2 | Es bestimmt die zugelassenen technischen Bereiche und Verfahren der Konformitätsbewertungsstellen. |
3 | Es weist den bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen ihre Kennnummern zu. |
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung GGUV Art. 15 Bezeichnung - 1 Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die: |
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1 | Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die: |
a | nach der Norm EN ISO/IEC 1702022 von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind; und |
b | die Voraussetzungen nach Anhang 5 erfüllen. |
2 | Es bestimmt die zugelassenen technischen Bereiche und Verfahren der Konformitätsbewertungsstellen. |
3 | Es weist den bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen ihre Kennnummern zu. |
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung GGUV Art. 15 Bezeichnung - 1 Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die: |
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1 | Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die: |
a | nach der Norm EN ISO/IEC 1702022 von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind; und |
b | die Voraussetzungen nach Anhang 5 erfüllen. |
2 | Es bestimmt die zugelassenen technischen Bereiche und Verfahren der Konformitätsbewertungsstellen. |
3 | Es weist den bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen ihre Kennnummern zu. |
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung GGUV Art. 7 Verfahren für andere Gefahrgutumschliessungen - Für Gefahrgutumschliessungen, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind, gelten für die Konformitätsbewertung, die wiederkehrenden Prüfungen, die Zwischenprüfungen und die ausserordentlichen Prüfungen die Verfahren nach Anhang 1. |
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung GGUV Art. 26 Vollzug - 1 Das BAV vollzieht diese Verordnung. |
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1 | Das BAV vollzieht diese Verordnung. |
2 | Es erlässt Richtlinien über die Ausführung und Umsetzung dieser Verordnung.25 |
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung GGUV Art. 7 Verfahren für andere Gefahrgutumschliessungen - Für Gefahrgutumschliessungen, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind, gelten für die Konformitätsbewertung, die wiederkehrenden Prüfungen, die Zwischenprüfungen und die ausserordentlichen Prüfungen die Verfahren nach Anhang 1. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung GGUV Art. 26 Vollzug - 1 Das BAV vollzieht diese Verordnung. |
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1 | Das BAV vollzieht diese Verordnung. |
2 | Es erlässt Richtlinien über die Ausführung und Umsetzung dieser Verordnung.25 |
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung GGUV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt für Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen: |
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1 | Diese Verordnung regelt für Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen: |
a | das Inverkehrbringen und die damit zusammenhängende Konformitätsbewertung; |
b | die Neubewertung der Konformität; |
c | die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen; |
d | die Marktüberwachung. |
2 | Sie gilt für in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen, die: |
a | Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon herstellen oder herstellen lassen und sich als Hersteller ausgeben (Hersteller); |
b | Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon in die Schweiz einführen (Importeure); |
c | Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon anbieten (Vertreiber); |
d | Eigentümer von Gefahrgutumschliessungen sind; |
e | Gefahrgutumschliessungen verwenden (Betreiber). |
3 | Sie gilt nicht für Gefahrgutumschliessungen, die verwendet werden für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) nach: |
a | Abschnitt 2.2.7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)7, Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 19808 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 19999; oder |
b | Abschnitt 2.2.7 des Übereinkommens vom 30. September 195710 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR). |
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung GGUV Art. 12 Voraussetzungen - 1 Konformitätsbewertungsstellen, die für ortsbewegliche Druckgeräte die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität sowie wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen durchführen wollen, müssen: |
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1 | Konformitätsbewertungsstellen, die für ortsbewegliche Druckgeräte die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität sowie wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen durchführen wollen, müssen: |
a | durch das UVEK nach Artikel 15 als Konformitätsbewertungsstellen bezeichnet sein; und |
b | im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 199920 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen als Konformitätsbewertungsstellen anerkannt sein. |
2 | Konformitätsbewertungsstellen für andere Gefahrgutumschliessungen müssen: |
a | durch das UVEK nach Artikel 15 als Konformitätsbewertungsstellen bezeichnet sein; |
b | von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder |
c | nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein. |
3 | Wer sich auf Unterlagen einer Konformitätsbewertungsstelle beruft, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Konformitätsbewertungsstelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG). |
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung GGUV Art. 26 Vollzug - 1 Das BAV vollzieht diese Verordnung. |
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1 | Das BAV vollzieht diese Verordnung. |
2 | Es erlässt Richtlinien über die Ausführung und Umsetzung dieser Verordnung.25 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
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1 | Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: |
a | widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; |
b | die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; |
c | die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. |
2 | Die Behörde entscheidet durch Verfügung. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |