Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-3587/2007
{T 0/2}

Urteil vom 18. Januar 2010

Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.

Gegenstand
Freiwillige Versicherung (Ausschluss); Verfügung der SAK vom 26. April 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a
A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) wurde 1977 geboren und arbeitete Anfang 2005 bis Anfang 2008 als Saisonangestellte in Tunesien. Sie wurde mit Bestätigung vom 19. April 2005 rückwirkend per Februar 2005 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) aufgenommen (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz] SAK/1 und SAK/3 sowie act. 1.7 und 17 der Akten des Beschwerdeverfahrens).
A.b Am 30. Juni 2005 erliess die SAK eine Beitragsverfügung für die Beitragsperiode 2004/2005 und setzte den AHV/IV-Beitrag 2005 auf Fr. 2'262.75 fest (SAK/9).
A.c Die SAK verbuchte per 13. Juli 2005 eine Zahlung der Beschwerdeführerin von Fr. 1'357.70 (Beilage zu SAK/11) und mahnte mit Schreiben vom gleichen Tag (versandt am 21. Juli 2005) die Beschwerdeführerin für einen geschuldeten Betrag von Fr. 226.25 per 31. März 2005 bzw. Fr. 2'262.75 per 13. Juli 2005 (SAK/10).
A.d Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 (versandt am 22. März 2006) mahnte die SAK die Beschwerdeführerin für einen geschuldeten Betrag von Fr. 339.35 per 30. September 2005 bzw. Fr. 905.05 per 14. Februar 2006 (SAK/11).
A.e Mit eingeschriebener Mahnung vom 21. Juni 2006 (SAK/13) wies die SAK darauf hin, dass die per 14. Februar 2006 verfallenen Beiträge unbezahlt geblieben seien. In der Beilage sandte sie einen Kontoauszug für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 21. Juni 2006, woraus ein geschuldeter Saldo von Fr. 905.05 ersichtlich ist. Die SAK setzte der Beschwerdeführerin eine letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Empfang dieser Mahnung und wies darauf hin, dass eine Nichtleistung bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führe. Dieses Schreiben (im Folgenden: die zweite Mahnung) wurde von der Post als nicht abgeholt retourniert (Posteingang SAK: 2. August 2006).
A.f Am 3. August 2006 sandte die SAK die zweite Mahnung nochmals eingeschrieben an die Beschwerdeführerin. Das Schreiben wurde von der Post erneut als nicht abgeholt retourniert (Posteingang SAK: 5. September 2006; vgl. SAK/19).
A.g Mit E-Mail vom 16. August 2006 bedankte sich die Beschwerdeführerin bei der SAK für zahlreiche gleichentags geführte Telefongespräche. Sie wies darauf hin, dass sie nur während der Saison arbeite, die übrige Zeit aber "arbeitslos" sei. Daher sehe sie nicht ein, weshalb das von ihr deklarierte Jahreseinkommen von neun Monaten auf zwölf Monate hochgerechnet werde (SAK/14).
A.h Am 11. September 2006 ersetzte die SAK die Beitragsverfügung vom 30. Juni 2005 für die Beitragsperiode 2004/2005 durch eine neue Beitragsverfügung (SAK/15) und setzte den AHV/IV-Beitrag 2005 auf Fr. 1'884.25 herab. Gleichentags teilte die SAK der Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass die Beitragsverfügung anhand ihrer Angaben neu berechnet worden sei und die korrigierte Beitragsverfügung 2005 sowie die Beitragsverfügung 2006/2007 per Post versandt würden (SAK/18).
A.i Mit E-Mail vom 14. Oktober 2006 bedankte sich die Beschwerdeführerin für das E-Mail vom 11. September 2006 und erklärte, dass die (in Aussicht gestellte) Post bis jetzt noch nicht angekommen sei (SAK/20).
A.j Mit E-Mail vom 23. Oktober 2006 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr die Verfügungen per Fax senden könne, falls die Beschwerdeführerin die Beitragsverfügungen in der Zwischenzeit immer noch nicht erhalten habe und eine entsprechende Faxnummer angebe (SAK/20).
A.k Mit E-Mail vom 24. Oktober 2006 gab die Beschwerdeführerin eine Telefaxnummer bekannt, worauf die SAK der Beschwerdeführerin die Beitragsverfügungen vom 11. September 2006 umgehend per Telefax zustellte (SAK/21).
A.l Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 (versandt am 19. Januar 2007) verfügte die SAK den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung (SAK/22, im Folgenden: Ausschlussverfügung).
A.m Mit Schreiben vom 8. Februar 2007 (Posteingang SAK: 12. Februar 2007) legte die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Ausschlussverfügung ein und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (SAK/24). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie die Ersatzverfügung erst Ende September 2006 erhalten habe. Da sie gemäss korrigierter Beitragsverfügung für das Jahr 2005 einen zu hohen Beitrag bezahlt habe, habe sie bei der SAK um Mitteilung des effektiv geschuldeten Betrages 2006 ersucht, aber keine Antwort erhalten.
A.n Mit Einspracheentscheid vom 26. April 2007 wies die SAK die Beschwerde ab (SAK/26, im Folgenden: Einspracheentscheid), ohne auf die Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen.

B.
B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai 2007 (aufgegeben in der Schweiz am 24. Mai 2007) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung. Sie begründete ihre Beschwerde damit, dass sie im Jahr 2006 keine Mahnung für den AHV/IV-Betrag 2006 und auch keinen eingeschriebenen Brief diesbezüglich erhalten habe und ausserdem für 2005 einen zu hohen Betrag bezahlt und erwartet habe, den offen stehenden Betrag offiziell mitgeteilt zu bekommen.
B.b Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien unter anderem den Spruchkörper mit und setzte ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt.
B.c Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2007 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie die Beschwerdeführerin mit Mahnung vom 13. Juli 2005 für einen Ausstand von Fr. 2'262.75 gemahnt und ihr am 3. August 2006 per eingeschriebenen Brief einen ausstehenden Betrag von Fr. 905.05 mitgeteilt habe. Dieser Betrag habe sich auf Grund der Neutaxation für das Jahr 2005 um Fr. 378.50 reduziert, was der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt wurde, da dies "nicht vorgesehen" sei. Die verbleibende Restschuld sei per Ende 2005 nicht beglichen worden.
B.d Mit E-Mail vom 20. August 2007 und Schreiben vom 28. August 2007 bestätigte die Beschwerdeführerin den Inhalt der Vernehmlassung der SAK, bestritt aber, dass ihr der geschuldete Betrag mit eingeschriebenen Brief am 3. August 2006 mitgeteilt worden sei und hielt implizite an ihren Beschwerdebegehren fest (vgl. act. 9, 11 und 12).
B.e Mit Duplik vom 21. November 2007 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führte zur Hauptsache aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht entgangen sein konnte, dass das Beitragskonto auch nach ihrer Zahlung vom 13. Juli 2005 nicht ausgeglichen war.
B.f Am 28. November 2007 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel.
B.g Am 16. September 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung des Spruchkörpers mit und setzte ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehren. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt.
B.h Mit Schreiben vom 30. September 2008 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie seit Februar 2008 wieder in Bern lebe, und gab ihre aktuelle Adresse und diejenige ab Dezember 2008 bekannt.
B.i Am 12. November 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien einen weiteren Wechsel im Spruchkörper mit und setzte ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt.
B.j Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
AHVG der Fall ist.

1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG).

1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG, Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.

2.
Die Beschwerdeführerin teilte am 30. September 2008 mit, sie habe seit Februar 2008 Wohnsitz in der Schweiz genommen. Der Schweizerischen Ausgleichskasse obliegt (exklusiv) die Durchführung der freiwilligen Versicherung (Art. 113
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 113 - 1 Unter der Bezeichnung «Schweizerische Ausgleichskasse» wird im Rahmen der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere Ausgleichskasse errichtet, der insbesondere die Durchführung der freiwilligen Versicherung und der ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben obliegt. Sie erfasst ausserdem die nichterwerbstätigen Studierenden nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b AHVG.379 380
1    Unter der Bezeichnung «Schweizerische Ausgleichskasse» wird im Rahmen der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere Ausgleichskasse errichtet, der insbesondere die Durchführung der freiwilligen Versicherung und der ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben obliegt. Sie erfasst ausserdem die nichterwerbstätigen Studierenden nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b AHVG.379 380
2    Das Kassenreglement wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement in Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Departement des Innern erlassen.
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]), weshalb der Wohnsitzwechsel - der ohnehin erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgt ist - nicht zu einer Änderung der Zuständigkeit der Ausgleichskasse führt.

3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.2 Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.

3.3 Vorab ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Tunesischen Republik kein Staatsvertrag besteht, welcher die freiwillige Versicherung beschlagen würde. Die Beurteilung des umstrittenen Ausschlusses richtet sich somit nach Schweizer Recht.

3.4 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 26. April 2007, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2007 Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.

3.5 Gemäss Art. 2 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
1    Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
2    Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
3    Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
4    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 844 Franken26 im Jahr entrichten.27
5    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 844 Franken28 pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag.29
6    Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 13 Ausschluss - 1 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen:
1    Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen:
a  wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen;
b  wenn sie die Verzugszinsen (Art. 18) nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden;
c  wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt.21
2    Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.22
3    Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. Werden die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt, wird die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen, in dem die Verzugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.23
4    Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist.
VFV regelt den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung. Versicherte werden demnach aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie einen Jahresbeitrag nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres vollständig bezahlt haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 13 Ausschluss - 1 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen:
1    Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen:
a  wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen;
b  wenn sie die Verzugszinsen (Art. 18) nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden;
c  wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt.21
2    Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.22
3    Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. Werden die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt, wird die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen, in dem die Verzugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.23
4    Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist.
VFV). Vor Ablauf dieser Frist stellt die Ausgleichskasse dem Versicherten unter Androhung des Ausschlusses eine eingeschriebene Mahnung zu; diese Androhung kann mit der zweiten Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 17 Mahnung - 1 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.42
1    Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.42
2    Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen.
Satz 2 VFV erfolgen, das heisst mit der letzten Zahlungsaufforderung (Art. 13 Abs. 2
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 13 Ausschluss - 1 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen:
1    Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen:
a  wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen;
b  wenn sie die Verzugszinsen (Art. 18) nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden;
c  wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt.21
2    Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.22
3    Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. Werden die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt, wird die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen, in dem die Verzugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.23
4    Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist.
VFV).

3.6 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung der Mahnung obliegt grundsätzlich der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 124 V 400 E. 2.a, BGE 121 V 5 E. 3.b, BGE 103 V 65 E. 2a m.w.H.). Bezüglich eingeschriebener Sendungen besteht für die ordnungsgemässe Ausstellung und Hinterlegung einer Abholungseinladung im Briefkasten oder Postfach der Adressatin eine - widerlegbare - Vermutung (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgericht [heute: Bundesgericht] C 171/05 vom 16. September 2005 [E. 4.2], H 392/00 vom 20. September 2002 [E. 1.2] und H 220/98 vom 11. Juli 2000 [E. 5.b/aa]). Dies setzt wiederum voraus, dass die eingeschriebene Postsendung bei der Bestimmungspoststelle überhaupt eingegangen ist (vgl. genanntes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht H 220/98 E. 5.b/aa).

Entscheidend ist vorliegend, dass an die Nichtbeachtung der unter Androhung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende Folgen geknüpft sind, weshalb auch an den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der Mahnungen entsprechende Anforderungen zu stellen sind. Die SAK kann sich den Nachweis der Zustellung eingeschriebener Sendungen durch Empfangsbescheinigungen sichern, was mit der Grund dafür ist, dass die unter Androhung des Ausschlusses erforderliche Mahnung mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat.

3.7 Das Bundesgericht hielt in seiner Rechtsprechung zudem fest, dass die Mahnung den genauen Betrag und den Zeitpunkt, bis zu welchem dieser bezahlt werden müsse, um einen Ausschluss abzuwenden, nennen müsse. Aus diesem Grund verlange der Verordnungsgeber in Art. 13 Abs. 2
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 13 Ausschluss - 1 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen:
1    Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen:
a  wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen;
b  wenn sie die Verzugszinsen (Art. 18) nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden;
c  wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt.21
2    Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.22
3    Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. Werden die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt, wird die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen, in dem die Verzugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.23
4    Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist.
VFV eine Mahnung vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist (Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2005 [H 224/04] E. 4.3).

4.
4.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin vor Ende 2006 mit einer eingeschriebenen Mahnung unter Ansetzung einer letzten Zahlungsfrist und Androhung des Ausschlusses bei Nichtbezahlung der Beiträge für das Jahr 2005 ordnungsgemäss gemahnt wurde.

4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die SAK die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Februar 2006 (versandt am 22. März 2006) auf einen Ausstand per 30. September 2005 sowie auf die quartalsweise Fälligkeit der entsprechenden AHV/IV-Beiträge hingewiesen hat. Der Empfang dieses Schreibens wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Diese wurde somit jedenfalls mit Schreiben vom 14. Februar 2006 auf den für das Jahr 2005 ausstehenden Betrag hingewiesen. Dieses Schreiben entspricht jedoch nicht den Anforderungen an die Mahnung im Sinne von Art. 17 Abs. 2
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 17 Mahnung - 1 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.42
1    Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.42
2    Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen.
Satz 2 VFV und Art. 13 Abs. 2
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 13 Ausschluss - 1 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen:
1    Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen:
a  wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen;
b  wenn sie die Verzugszinsen (Art. 18) nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden;
c  wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt.21
2    Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.22
3    Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. Werden die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt, wird die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen, in dem die Verzugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.23
4    Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist.
VFV (vgl. oben E. 3.5 ff.). Gleiches gilt für das früher versandte Schreiben vom 13. Juli 2005 (versandt am 21. Juli 2005), auf welches sich die SAK im Beschwerdeverfahren beruft.

4.3 Zu prüfen ist weiter, ob die SAK mit der Zustellung der am 21. Juni 2006 erstellten Mahnung (vgl. oben A.e) die Beschwerdeführerin rechtsgültig gemahnt hat (Zustellung einer eingeschriebenen Mahnung in Verbindung mit der Androhung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung im Sinne von Art. 17 Abs. 2
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 17 Mahnung - 1 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.42
1    Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.42
2    Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen.
Satz 2 und Art. 13 Abs. 2
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 13 Ausschluss - 1 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen:
1    Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen:
a  wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen;
b  wenn sie die Verzugszinsen (Art. 18) nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden;
c  wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt.21
2    Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.22
3    Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. Werden die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt, wird die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen, in dem die Verzugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.23
4    Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist.
VFV, vgl. oben E. 3.5 ff.).
4.3.1 Inhaltlich erfüllt dieses Schreiben die genannten Voraussetzungen an eine Mahnung. Während jedoch die SAK sich darauf beruft, diese zweite Mahnung der Beschwerdeführerin eingeschrieben zugestellt zu haben, macht die Beschwerdeführerin geltend, das Schreiben nicht erhalten zu haben. Wie aus den Akten ersichtlich ist, trifft beides zu. Diese zweite Mahnung wurde von der SAK zweimal eingeschrieben verschickt, wurde von der Post aber beide Male als nicht abgeholt retourniert (A.e und A.f).
4.3.2 Da das Schreiben vom 21. Juni 2006 beide Male als "non réclamé" an die SAK retourniert wurde, besteht die widerlegbare Vermutung, dass die tunesische Post die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss dazu eingeladen hat, das Schreiben abzuholen (vgl. oben E. 3.6). Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, die Mahnungen nicht erhalten zu haben. Vorliegend wich die Adressierung des Schreibens von den in der Beitrittserklärung enthaltenen Adressangaben der Beschwerdeführerin ("A._______, [Adresselement], Hotel B._______, [Postleitzahl] C._______ [Ortschaft]") ab, da das "Hotel B._______" nicht erwähnt wurde. Weiter ist ersichtlich, dass im vorliegenden Verfahren jene eingeschriebenen Postsendungen an die tunesische Adresse der Beschwerdeführerin, die das Hotel in der Adresse aufführten (d.h. die Ausschlussverfügung und der Einspracheentscheid), erfolgreich zugestellt werden konnten. Die ohne Nennung des Hotels versandten Einschreiben wurden hingegen retourniert (neben dem Schreiben vom 21. Juni 2006 auch die Aufnahmebestätigung vom 19. April 2005 [SAK/3] sowie die Verfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 1. Juni 2007 [vgl. act. 3]). Weiter tragen die beiden Briefumschläge zum Schreiben vom 21. Juni 2006 nur Poststempel "8050 CD Hammamet" und - im Gegensatz zum Briefumschlag zu act. 3 - keinen Poststempel "(Postleitzahl) CD C._______" (wie es der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse entsprechen würden). Unter diesen Umständen wurde der Nachweis für die ordnungsgemässen Einladung der Beschwerdeführerin zum Abholen des Schreibens vom 21. Juni 2006 durch die tunesische Post nicht erbracht und hat die beweisbelastete SAK die entsprechenden Folgen zu tragen. Damit kann die gemäss bungesgerichtlicher Praxis im Falle der gescheiterten Zustellung in der Regel zur Anwendung gelangende Zustellfiktion (BGE 127 I 31 E. 2.a und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H220/98 vom 11. Juli 2000 E. 5.b/aa, je m.w.H.) hier nicht greifen.
4.3.3 Die SAK kann somit auch nicht auf das Schreiben vom 21. Juni 2006 abstellen, um den rechtsgültigen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zu begründen.

4.4 Weiter bleibt zu prüfen, ob das Mahnverfahren mit Zustellung der Beitragsverfügung vom 11. September 2006, in welcher die SAK die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2005 neu berechnet hatte, nach den rechtlichen Vorgaben durchgeführt worden ist.
4.4.1 Die Beschwerdeführerin erklärte mit E-Mail vom 14. Oktober 2006, die Postzustellung vom 11. September 2006 noch nicht erhalten zu haben, sie sei jedoch über die angegebene Faxnummer direkt erreichbar. In der Folge stellte die SAK die Unterlagen per Telefax (Zustellung am 24. Oktober 2009, SAK/21) zu. Die Akten enthalten keine Hinweise darauf, ob die per Telefax übermittelte Beitragsverfügung der Beschwerdeführerin zugegangen ist. Diese bestätigte jedoch in ihrer Einsprache, die korrigierte Beitragsverfügung der SAK Ende September 2006 erhalten zu haben (SAK/24).
4.4.2 Mit dieser Zustellung war der Beschwerdeführerin jedoch, wie sie zu Recht rügt, unklar, welcher Betrag bis Ende des Jahres - unter Verrechnung mit den gestützt auf die erste Beitragsberechnung 2005 geleisteten Quartalszahlungen - noch zu leisten war, um den Ausschluss abzuwenden. Zudem hat die SAK mit der blossen Zustellung der (korrigierten) Beitragsverfügung kein Mahnverfahren durchgeführt. Die Anforderungen an das Mahnverfahren und Voraussetzungen zum Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung sind damit auch nicht erfüllt.

4.5
4.5.1 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Zustellung eines behördlichen Schriftstücks oder einer Verwaltungsverfügung - soweit es sich nicht um eine Mitteilung rein informativen Inhalts handelt, welche keine Rechtswirkungen nach sich zieht - einen Akt hoheitlicher Gewalt darstellt, deren Ausübung den örtlichen Behörden vorbehalten ist. Ist ein solches Dokument im Ausland zuzustellen, hat dies somit - mangels einer anders lautenden staatsvertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates - auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu geschehen. Die Eröffnung eines entsprechenden Dokuments durch direkte postalische Zustellung im Ausland ist unzulässig (implizite BGE 135 V 293 E. 2; vgl. auch Verfügung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] M 2/03 vom 7. Dezember 2004 E. 3.2, BGE 124 V 47 E. 3.a, VPB 69.121 E. 2.c/aa, VPB 66.36 E. 2.a, je mit weiteren Hinweisen).
4.5.2 Zwischen der Schweiz und der Tunesischen Republik besteht kein Staatsvertrag, gestützt auf welchen die SAK dazu befugt wäre, Verwaltungsakte, welche Rechtswirkungen nach sich ziehen, direkt per Post den Betroffenen zuzustellen. Auch hat die Tunesische Republik das Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131) nicht unterzeichnet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Tunesische Republik in anderer Form ihr Einverständnis zur direkten Zustellung von rechtswirksamen Verwaltungsakten durch die SAK gegeben hätte.
4.5.3 Da der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen darstellt (vgl. BGE 117 V 97 E. 2.c), sind an die Nichtbeachtung der diesbezüglich notwendigen zweiten Mahnung unter Androhung des Ausschlusses schwerwiegende Folgen geknüpft. Es handelt sich bei der zweiten Mahnung vom 21. Juni 2006 somit keineswegs um ein Schreiben bloss informativen Charakters. Eine solche zweite Mahnung hätte somit auf diplomatischem oder konsularischen Weg zugestellt werden müssen, was vorliegend nicht geschah. Selbst wenn eine direkte postalische Zustellung in Tunesien erfolgt wäre, wäre diese unzulässig gewesen.
4.5.4 Es bleibt der Hinweis, dass vorliegend auch kein schweizerisches Zustellungsdomizil bezeichnet wurde (Art. 11b Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11b - 1 Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.33
1    Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.33
2    Die Parteien können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg erfolgen. Der Bundesrat kann vorsehen, dass für elektronische Zustellungen weitere Angaben der Parteien notwendig sind.
VwVG), das die rechtsgültige Eröffnung der Verfügungen der SAK in der Schweiz erlaubt hätte.

4.6 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 26. April 2007 aufzuheben. Damit bleibt die Beschwerdeführerin weiterhin der freiwilligen Versicherung angeschlossen ist. Es bleibt ihr überlassen, rechtzeitig alle rechtskräftig festgesetzten AHV/IV-Beiträge zu bezahlen; die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zu setzen und die Begleichung ihres Rückstandes anzunehmen.

5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

6.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die obsiegende Beschwerdeführerin vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Als Bundesbehörde hat die SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Einspracheverfügung vom 26. April 2007 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die freiwillige Versicherung im Sinne der Erwägung 4.6 fortzuführen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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