ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 mit Hinweisen). Aufgrund der Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ausschaffung - trotz seiner Renitenz - nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a
ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3) oder sich die Behörden nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden
ANAG; BGE 124 II 49 ff.; 130 II 488 E. 4). Der Umstand, dass sich der Vollzug seiner Wegweisung schwierig gestaltet, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (Art. 13c Abs. 5 lit. a
ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Probleme hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten - geschaffen (BGE 133 II 1 E. 4.3.1).
ANAG). Der besonderen Situation der ausländerrechtlich Inhaftierten kann am besten in Gebäulichkeiten Rechnung getragen werden, welche auf deren spezifischen Bedürfnisse ausgerichtet sind; der Vollzug von Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft in anderen Anstalten ist bei Einhaltung des Trennungsgebots jedoch nicht zum Vornherein ausgeschlossen (BGE 123 I 221 E. II1.b S. 231; 122 II 49 E. 5a S. 53). Dabei muss der Anspruch der Häftlinge auf soziale Kontakte jedoch gewahrt bleiben: Es müssen nicht nur hinreichende Besuche durch auswärtige Personen erlaubt sein, sondern auch soziale Kontakte mit anderen ausländerrechtlich Inhaftierten ermöglicht werden, was die regelmässige - aber nicht unbedingt dauernde - Benützung eines Gemeinschaftsraums oder gemeinschaftliche Aktivitäten (Sport im Gefängnishof, weitere Tätigkeiten in anderen Räumen usw.) über den obligatorischen einstündigen Spaziergang hinaus erforderlich macht (BGE 122 II 299 E. 5a S. 308). Diese
ANAG wird die Ausschaffungshaft "beendet" ("la détention est levée" bzw. "la carcerazione ha termine"), wenn die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt. Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, wenn eine Geld- in eine Haftstrafe umgewandelt wird (Urteil 2A.200/1997 vom 29. Mai 1997, E. 2). Der Straf- oder Massnahmenvollzug unterbricht die Ausschaffungshaft nicht, sondern setzt ihr ein Ende, weshalb sie - kurze Strafvollzüge von einigen wenigen Tagen allenfalls vorbehalten (Urteil 2A.348/2002 vom 18. Juli 2002, E. 2.3) - hernach erneut verfügt und überprüft werden muss. Ab dem 3. Oktober 2007 fehlte es beim Beschwerdeführer an einer durch den zuständigen Migrationsdienst korrekt angeordneten und hernach zu den entsprechenden Haftbedingungen vollzogenen Ausschaffungshaft. Soweit der Migrationsdienst behauptet, der Beschwerdeführer habe sich vom 8. bis zum 19. Oktober 2007 und vom 3. bis zum 28. November 2007 wegen seines tätlichen
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||