122 II 154
22. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. Juli 1996 i.S. Y. gegen Fremdenpolizei des Kantons Zürich und Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 13b
, 13c Abs. 2
und 13d Abs. 1
ANAG; Ausschaffungshaft.
- Die Haftanordnung ist durch die richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen; Art. 13c Abs. 2
ANAG erklärt die mündliche Verhandlung obligatorisch, und der Ausländer kann darauf nicht verzichten (E. 2a und b). Beizug eines Rechtsvertreters im Haftprüfungsverfahren (E. 2c).
- Die Verletzung von für die Wahrung der Rechte des Betroffenen wesentlichen Verfahrensvorschriften führt zur Haftentlassung, es sei denn, es liegen genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden könnte. In concreto Haftentlassung abgelehnt (E. 3).
Regeste (fr):
- Art. 13b, 13c al. 2 et 13d al. 1 LSEE; détention en vue du refoulement.
- La mesure de détention doit être examinée par l'autorité judiciaire au terme d'une procédure orale; l'art. 13c al. 2 LSEE déclare obligatoire la procédure orale et l'étranger ne peut y renoncer (consid. 2a et b). Concours d'un mandataire dans une procédure de contrôle de la détention (consid. 2c).
- La violation de dispositions de procédure essentielles à la protection des droits de l'intéressé conduit à la levée de la détention, sauf si des éléments suffisants indiquent que l'étranger peut présenter un danger important pour la sécurité et l'ordre publics. En l'espèce, refus de lever la détention (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 13b, 13c cpv. 2 e 13d cpv. 1 LDDS; carcerazione in vista di sfratto.
- L'ordine di carcerazione deve essere esaminato dall'autorità giudiziaria in base a una procedura orale; l'art. 13c cpv. 2 LDDS dichiara obbligatoria la procedura orale e lo straniero non può rinunciarvi (consid. 2a e b). Concorso di un rappresentante legale nella procedura di controllo della carcerazione (consid. 2c).
- La violazione di norme di procedura essenziali per la salvaguardia dei diritti dell'interessato implica la sua messa in libertà, a meno che sussistano elementi sufficienti per ritenere che lo straniero possa costituire un pericolo importante per la sicurezza e l'ordine pubblici. Nel caso specifico, rifiuto della messa in libertà (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 155
BGE 122 II 154 S. 155
Y., geboren 1970, Staatsangehöriger von Algerien, reiste am 7. Juli 1995 in die Schweiz ein und stellte am 10. Juli 1995 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Gesuch mit Verfügung vom 15. Februar 1996 ab und wies Y. aus der Schweiz weg; die Ausreisefrist setzte es auf den 30. April 1996 an. Die Verfügung des Bundesamtes erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 15. Mai 1996 wurde Y. festgenommen. Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich ordnete am 17. Mai 1995 gegen ihn Ausschaffungshaft an, verfügte aber noch gleichentags die Haftentlassung, wobei sie ihn gleichzeitig aufforderte, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Am 21. Mai 1996 wurde Y. erneut, im Hinblick auf fremdenpolizeiliche Massnahmen, verhaftet. Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich ordnete am 22. Mai 1996 wiederum Ausschaffungshaft an und erliess am 23. Mai 1996 eine entsprechende förmliche Verfügung. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich bestätigte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, allein gestützt auf die Akten, mit Verfügung vom 24. Mai 1996 die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte die Haft bis 21. August 1996. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Juni 1996 beantragte Y., es sei die Nichtigkeit der Verfügung des Haftrichters vom 24. Mai 1996 festzustellen; eventualiter sei die Verfügung des Haftrichters vom 24. Mai 1996 aufzuheben; der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutgeheissen, den Entscheid des Haftrichters aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer ist zur Sicherstellung der gegen ihn verfügten Wegweisung in Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
BGE 122 II 154 S. 156
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [Zwangsmassnahmengesetz, AS 1995 146]). a) Nach Art. 5 Ziff. 4
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
![](media/link.gif)
BGE 122 II 154 S. 157
des umfassenden Prüfungsprogramms, welches dem Haftrichter aufgegeben ist (Art. 13c Abs. 3
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 122 II 154 S. 158
Der Haftrichter hat dadurch, dass er keine mündliche Verhandlung durchführte und im übrigen den Vertreter des Beschwerdeführers am schriftlichen Verfahren nicht teilnehmen liess, Art. 13c Abs. 2
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
3. a) Der Beschwerdeführer beantragt unverzügliche Entlassung aus der Haft. Nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Haftprüfung führt indessen auch zur Haftentlassung. Es kommt darauf an, welche Bedeutung einerseits den verletzten Vorschriften für die Wahrung der Rechte des Betroffenen und andererseits dem Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung zukommt. Dieses vermag unter Umständen Verfahrensfehler aufzuwiegen, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (BGE 121 II 105 E. 2c S. 109, 110 E. 2a S. 113). Wurden wesentliche Verfahrensgarantien verletzt, muss der Ausländer freigelassen werden, es sei denn, es liegen genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden könnte (nicht veröffentlichtes Urteil i.S. C. vom 6. Juni 1995). Die Garantie, dass innert 96 Stunden eine vollumfängliche richterliche Haftprüfung zu erfolgen hat, würde ihre wichtige Funktion sonst verlieren. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Haft ist sodann, dass sich den Akten zumindest gewisse Hinweise für das Vorliegen eines Haftgrundes entnehmen lassen (vgl. BGE 121 II 110 E. 2 S. 114/115). b) Die hier in Frage stehende Verletzung von Verfahrensgarantien erscheint angesichts der zentralen Bedeutung der mündlichen Verhandlung gerade für
BGE 122 II 154 S. 159
die erstmalige richterliche Haftprüfung erheblich. Der Fehler lässt sich nicht damit relativieren, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Fremdenpolizei ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung vor dem Richter verzichtet hat, nachdem der ordentlich bevollmächtigte Vertreter zu keinem Zeitpunkt beigezogen worden war. Der Verfahrensverletzung ist das Verhalten des Ausländers gegenüberzustellen. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 26. April 1996 ist der Beschwerdeführer der einfachen Körperverletzung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und mit drei Monaten Gefängnis bedingt bestraft worden. Die Körperverletzung beging der damals unter Alkoholeinfluss stehende Beschwerdeführer am 14. September 1995, als er von Türstehern am Betreten eines Lokals gehindert wurde. Er fügte zwei Personen Verletzungen zu; der Strafbefehl nennt unter anderem eine Rissquetschwunde an der Oberlippe und Kontusionen an den Ellbogen sowie eine Rissquetschwunde am Hinterkopf. Zu berücksichtigen ist ferner, dass dem Beschwerdeführer im Durchgangsheim für Asylbewerber in Schwerzenbach am 3. Oktober 1995 mit der Begründung gekündigt wurde, dass er einem anderen Mitbewohner gegenüber mehrmals gewalttätig geworden sei. In Missachtung des gleichzeitig gegen ihn verhängten Hausverbots übernachtete der Beschwerdeführer am 12./13. Oktober in diesem Heim und beging dadurch Hausfriedensbruch. Am 21. Mai 1996 hielt er sich unberechtigterweise in der Asylantenunterkunft in Volketswil auf und belästigte dort die Asylantenbetreuerin, welche die Polizei herbeirufen musste, worauf er wiederum verhaftet wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine Gewalttätigkeit in nicht zu bagatellisierender Weise auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet hat und weiterhin gefährden könnte. Sodann lässt sich angesichts der Aktenlage offensichtlich nicht sagen, es lägen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Haftgrundes, so des vom Haftrichter seinem Entscheid zugrunde gelegten Haftgrundes von Art. 13b Abs. 1 lit. c
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |