Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 207/2022

Urteil vom 17. Oktober 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric Buis,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Nicolas Facincani und Dr. Reto Sutter,
,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Massnahmen gemäss Art. 731b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
OR,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 29. März 2022
(Z2 2021 57).

Sachverhalt:

A.
Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) bezweckt unter anderem die Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen. Ihr Verwaltungsrat besteht aus A.A.________ (Beschwerdeführer), dessen Bruder B.A.________, C.________ und D.________, der seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat bekanntgegeben hat.
Der Beschwerdeführer und sein Bruder sind zerstritten. Vor März 2020 hielten sie je die Hälfte der Aktien der Beschwerdegegnerin. Seit einer umstrittenen Kapitalerhöhung im März 2020, die Gegenstand anderer Gerichtsverfahren bildet, hält der Beschwerdeführer 50,5 % der Aktien und sein Bruder 49,5 %.

B.
Am 6. Oktober 2021 verlangte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, dass C.________ als Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin abgesetzt und ihm die Zeichnungsberechtigung entzogen wird. Es sei eine unabhängige Drittperson mit Wohnsitz in der Schweiz und Einzelzeichnungsberechtigung in den Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin zu berufen. Diese unabhängige Drittperson sei zu beauftragen, die Beschwerdegegnerin in sämtlichen gegen sie hängigen Verfahren vor den Gerichten des Kantons Zug zu vertreten und sich unter Berücksichtigung des objektiven Gesellschaftsinteresses um die unaufschiebbaren Belange der Beschwerdegegnerin zu kümmern. Das Mandat dieser unabhängigen Drittperson sei zu befristen bis zur rechtskräftigen Erledigung des vor dem Kantonsgericht Zug hängigen Verfahrens A3 2021 1 betreffend Nichtigkeit und Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin und der B.________ Holding AG. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, sich zur Person dieser unabhängigen Drittperson zu äussern.
Eventualiter ersuchte der Beschwerdeführer um Ernennung eines Sachwalters mit Einzelzeichnungsberechtigung. Den Mitgliedern des Verwaltungsrats sowie allfälligen Exekutivorganen der Beschwerdegegnerin sei unter Strafandrohung zu verbieten, sich während der Amtsdauer des Sachwalters als Organe der Beschwerdegegnerin auszugeben und Handlungen für diese vorzunehmen. Der Sachwalter sei zu beauftragen, die Beschwerdegegnerin in sämtlichen gegen sie hängigen Verfahren vor den Gerichten des Kantons Zug zu vertreten und sich um die unaufschiebbaren Belange der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des objektiven Gesellschaftsinteresses zu kümmern. Das Sachwaltermandat sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des erwähnten Verfahrens A3 2021 1 zu befristen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, sich zur Person des Sachwalters zu äussern.

B.a. Der Einzelrichter wies das Gesuch am 19. November 2021 ab.

B.b. Die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Zug am 29. März 2022 ab.
Das Obergericht kam zum Schluss, da neben den zerstrittenen A.A.________ und B.A.________ noch ein dritter Verwaltungsrat eingetragen sei, könnten Merheitsbeschlüsse ohne Weiteres gefasst werden. Die Beschwerdegegnerin sei gegen innen wie gegen aussen handlungsfähig.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, und erneuert seine ursprünglichen Begehren. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung entsprach das Bundesgericht am 5. August 2022 in dem Sinne, als die Wirkungen des angefochtenen Entscheids gehemmt wurden, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden ist. Die Beschwerdegegnerin trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an. Auch das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.

Erwägungen:

1.
Die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist mit einem von der Vorinstanz festgestellten Streitwert von Fr. 505'000.-- deutlich überschritten. Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat
sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

1.3. Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1 je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen), sondern bloss, wenn sie auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.

2.1. Im Einzelnen trägt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe seine Behauptung übergangen, wonach C.________ und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats nicht mehr im Amt seien. Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe aktenwidrig festgestellt, dass nur ein Verwaltungsrat wiederholt behaupte, gewisse Beschlüsse seien wegen unrechtmässiger Zusammensetzung des Verwaltungsrats ungültig oder nichtig. Weiter rügt er, die Vorinstanz habe seine Behauptung ausser Acht gelassen, wonach die Handlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin auch im Verfahren A3 2021 1 vor dem Kantonsgericht Zug nicht gewährleistet sei. Des Weiteren habe die Vorinstanz aktenwidrig angenommen, er habe nicht aufgezeigt, inwiefern die Interessen seines Bruders oder Vaters den Interessen der Beschwerdegegnerin widersprächen. Schliesslich bringt er vor, die Vorinstanz habe aktenwidrig festgehalten, er habe keine konkreten Behauptungen aufgestellt zur Instrumentalisierung von C.________ durch seinen Bruder.

2.2. Mit seinen Vorbringen belegt der Beschwerdeführer keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung. Er scheint zu übersehen, dass Willkür nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht kommt oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (vgl. E. 1.3 hiervor). Solches zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf. Vielmehr plädiert er wie in einem appellatorischen Verfahren frei zum vorinstanzlichen Beweisergebnis. Dabei setzt er sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Er greift einzelne Elemente der Sachverhaltsfeststellung an, ohne die Gesamtwürdigung der Vorinstanz zu erschüttern. Damit belegt er keine Willkür. Auf unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 731b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
OR.

3.1. Gemäss dem im Abschnitt über "Mängel in der Organisation der Gesellschaft" eingeordneten Art. 731b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
OR kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere falls der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt oder eines dieser Organe nicht richtig zusammengesetzt ist (Abs. 1 Ziff. 1 und 2). Das Gericht kann der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist (Abs. 1bis Ziff. 1), das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Abs. 1bis Ziff. 2) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Abs. 1bis Ziff. 3).

3.1.1. Bei den in Art. 731b Abs. 1bis
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
OR zur Behebung des Organisationsmangels genannten Massnahmen handelt es sich um einen beispielhaften, nicht abschliessenden Katalog (BGE 147 III 537 E. 3.1.1; 142 III 629 E. 2.3.1 S. 632). Das Gericht kann auch eine nicht gesetzlich typisierte Massnahme anordnen. Für den Fall blockierter Aktiengesellschaften hat das Bundesgericht etwa auf die Möglichkeit der Übernahme der Aktien des einen Aktionärs durch den anderen im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Versteigerung hingewiesen (BGE 147 III 537 E. 3.1.1; 142 III 629 E. 2.3.1 S. 632; 138 III 294 E. 3.3.3).

3.1.2. Für die zur Behebung des Organisationsmangels anzuordnende Massnahme wollte der Gesetzgeber dem Gericht ähnlich wie bei der Auflösungsklage gemäss Art. 736 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 736 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  nach Massgabe der Statuten;
2  durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
3  durch die Eröffnung des Konkurses;
4  durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
5  in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
2    Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.625
OR einen hinreichenden Handlungsspielraum gewähren, um eine den konkreten Umständen des Einzelfalls angemessene Massnahme zu treffen (vgl. BGE 147 III 537 E. 3.1.1; 142 III 629 E. 2.3.1 S. 632; 138 III 407 E. 2.4).
Das Gericht ist bei der Ausübung dieses Ermessensspielraums freilich nicht ungebunden: Die in Art. 731b Abs. 1bis
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
OR genannten Massnahmen stehen in einem Stufenverhältnis. Das Gericht soll die drastische Massnahme der Auflösung gemäss Ziff. 3 erst anordnen, wenn die milderen Massnahmen gemäss Ziff. 1 (Fristansetzung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) oder Ziff. 2 (Ernennung des fehlenden Organs oder eines Sachwalters) nicht genügen oder erfolglos geblieben sind (BGE 138 III 294 E. 3.1.4, 407 E. 2.4). Die gerichtliche Auflösung der Gesellschaft soll auch vor milderen, gesetzlich nicht typisierten Massnahmen zurücktreten und erst dann ausgesprochen werden, wenn auch diese Massnahmen zur Behebung des Organisationsmangels nicht ausreichen oder erfolglos geblieben sind (vgl. BGE 147 III 537 E. 3.1.1). Es gilt mithin das Verhältnismässigkeitsprinzip: Nur wenn sich mildere Mittel nicht als sachgerecht oder zielführend erweisen, kommt als ultima ratio die Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
OR zur Anwendung (BGE 138 III 294 E. 3.1.4, 407 E. 2.4; vgl. zum Ganzen Urteil 4A 222/2022 vom 19. August 2022 E. 3).

3.1.3. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfügt das kantonale Sachgericht bei Ermessensentscheiden über einen weiten Beurteilungsspielraum. Das Bundesgericht als primär mit der Rechtskontrolle betrautes Höchstgericht schreitet gegen Ermessensentscheide nur mit Zurückhaltung und einzig dann ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sie sich als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht erweisen (zit. Urteil 4A 222/2022 E. 3; Urteile 4A 147/2022 vom 2. Mai 2022 E. 3.3; 4A 412/2020 vom 16. September 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 143 III 261 E. 4.2.5; 141 III 97 E. 11.2).

3.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, seit 1. Juli 2021 sei kein Verwaltungsrat mehr vorhanden. Der Verwaltungsrat sei nicht funktionsfähig wegen Uneinigkeit, wer überhaupt Verwaltungsrat sei. Schliesslich macht er geltend, C.________ unterliege einem Interessenkonflikt.

3.3. Soweit der Beschwerdeführer seinen Rügen einen Sachverhalt zugrunde legt, der von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen erweisen sich die Rügen als unbegründet.

3.3.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer gehe von der falschen Annahme aus, mit der aktuellen Organisation der Beschwerdegegnerin könnten faktisch keine Entscheide über die Geschäftsführung mehr gefällt werden. Bereits die Erstinstanz habe festgehalten, dass der Verwaltungsrat seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen könne, da neben dem Beschwerdeführer und seinem Bruder noch ein drittes Mitglied eingetragen sei. Daher könne nicht von einer dauerhaften Funktionsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Diese Feststellungen habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend gerügt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch in seiner Berufung nicht näher begründet, weshalb mit der aktuellen Organisation der Beschwerdegegnerin keine Geschäftsführungsentscheide mehr getroffen werden könnten. Weil er in diesem Punkt seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, trat die Vorinstanz insoweit nicht auf seine Berufung ein.
Dies ist nicht zu beanstanden. Denn nach Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Die Berufung muss also eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig ist das Berufungsgericht gehalten, bei ungenügenden Rechtsbegehren oder ungenügender Begründung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um verbesserliche Mängel im Sinne von Art. 132 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteile 4A 375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.2, nicht publ. in BGE 142 III 102; 4A 258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1; je mit Hinweisen).
Neue Tatsachen und Beweismittel können in der Berufung nach Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der Beschwerdeführer anerkennt selbst, dass er die Behauptung, seit 1. Juli 2021 sei kein Verwaltungsrat mehr vorhanden, erst nach Eingabe der Berufungsschrift und der Berufungsantwort erhoben hat, im Nachgang zu einem Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2021 (BGE 148 III 69), in dem sich dieses entgegen einem Grossteil der Lehre für die Beendigung des Verwaltungsratsmandats nach Ablauf der sechsmonatigen Frist nach Art. 699 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 699 - 1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
1    Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
2    Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
3    Aktionäre können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:
1  bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
2  bei anderen Gesellschaften: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.
4    Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen. Die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein.
5    Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen.
OR und gegen eine stillschweigende Verlängerung ausgesprochen habe. Mit diesem Vorbringen stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass die Frage in der Lehre umstritten war und sich auch bedeutende Lehrmeinungen für die vom Bundesgericht schliesslich angenommene Lösung ausgesprochen hatten (BGE 148 III 69 E. 3.1.2). Damit hätte bereits erstinstanzlich Anlass bestanden, diese Frage aufzuwerfen, wenn sie der Beschwerdeführer zum Prozessthema machen wollte, und die entsprechenden Behauptungen aufzustellen.

3.3.2. Weiter erwog die Vorinstanz schlüssig, es sei nicht ersichtlich, weshalb es einem dreiköpfigen Verwaltungsrat nicht mehr möglich sein solle, Entscheide zur Geschäftsführung zu treffen. Gemäss Art. 716 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
1    Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2    Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Da keine Pattsituation besteht, kann der Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin ohne weiteres Beschlüsse über die interne Leitung der Gesellschaft fassen. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdegegnerin sei nach innen und aussen handlungsfähig. Sie verwarf das Argument des Beschwerdeführers, wonach der Verwaltungsrat keine Beschlüsse fällen könne, weil unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wer überhaupt Verwaltungsrat sei. Würde dies zutreffen, so die Vorinstanz überzeugend, dann würde stets ein Organisationsmangel bestehen, wenn jemand die Auffassung vertritt, Mitglieder eines Verwaltungsrats seien zu Unrecht im Handelsregister aufgeführt.

3.3.3. Der Beschwerdeführer berief sich bereits im Berufungsverfahren auf das Urteil 4A 380/2020 vom 25. August 2020. Die Vorinstanz kam zum richtigen Schluss, dass dieses Urteil hier nicht einschlägig ist. In jenem Fall war ein Sachwalter eingesetzt worden, weil die Gesellschaft keinen rechtmässig gewählten Verwaltungsrat mehr hatte. Dass dort die letzten zwei Verwaltungsräte systematisch gegenläufige Interessen vertreten und damit den Verwaltungsrat blockiert hatten, wurde bloss als zusätzliches Argument für die Ernennung eines Sachwalters aufgeführt (vgl. dort E. 5). Die Vorinstanz betonte, dass die Beschwerdegegnerin drei Verwaltungsräte hat, sodass trotz der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Bruder keine Pattsituation vorliegt. Der rechtshängige Streit über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats hindere dessen Funktionieren nicht. Nur weil ein Mitglied des Verwaltungsrats wiederholt behaupte, gewisse Beschlüsse seien wegen unrechtmässiger Zusammensetzung ungültig oder nichtig, liege noch kein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
OR vor.

3.3.4. Der Beschwerdeführer rügte schon im Berufungsverfahren, die Erstinstanz habe ihr Ermessen falsch ausgeübt und die Beweismittel falsch gewürdigt, indem sie C.________ nicht für konfliktbelastet erklärt habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, C.________ habe sich auf die Seite des Bruders des Beschwerdeführers und dessen Vater C.A.________ geschlagen. Dem entgegnete die Vorinstanz einleuchtend, der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern die Interessen seines Bruders und seines Vaters den Interessen der Beschwerdegegnerin widersprechen. Gemäss Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Interessen des Bruders und des Vaters konstant den Interessen der Beschwerdegegnerin zuwiderlaufen und nicht bloss begrenzt auf einzelne Themen oder Gerichtsverfahren. Dies ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Urteil 4A 717/2014 vom 29. Juni 2015 E. 2.5.2 nichts anderes.

3.3.5. Im kantonalen Verfahren berief sich der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorwurfs der mangelnden Unabhängigkeit auf Fristerstreckungsgesuche, die C.________ auf der Formatvorlage der Kanzlei der Rechtsvertreterin von B.A.________ erstellt habe. Die Vorinstanz liess offen, ob C.________ das Fristerstreckungsgesuch bloss nachahmte oder ob es die Anwaltskanzlei des Bruders des Beschwerdeführers für ihn aufgesetzt hatte. Sie erwog, selbst wenn C.________ tatsächlich eine Vorlage der Anwaltskanzlei verwendet hätte, würde dies nicht auf einen generellen Interessenkonflikt oder eine fehlende Unabhängigkeit schliessen lassen. Insbesondere könnte daraus nicht gefolgert werden, dass C.________ generell vom Bruder des Beschwerdeführers instrumentalisiert werde. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Erwägungen willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollten.

3.3.6. Sodann wandte sich die Vorinstanz dem "Selbstbezichtigungsschreiben" von C.________ vom 17. April 2021 zu. Der Beschwerdeführer stellte sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dieses Schreiben belege die Abhängigkeit von C.________. Denn ein Organ, das sich im Zusammenhang mit Gesellschaftsbeschlüssen eines Fehlverhaltens oder sogar einer strafbaren Handlung bezichtige, könne sein Amt nicht mehr unabhängig ausführen. Der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, C.________ habe ihm im Juni 2020 seine Dienste gegen eine Entschädigung von JPY 50 Mio. angeboten. Zum Beweis habe er vergeblich die Parteibefragung offeriert. Die Vorinstanz entgegnete diesem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Erstinstanz habe richtig festgehalten, dass der Beschwerdeführer bloss die Vermutung aufgestellt habe, dass sich C.________ auf die Seite seines Bruders geschlagen habe.
Zudem schloss sich die Vorinstanz der erstinstanzlichen Erwägung an, wonach das "Selbstbezichtigungsschreiben" im Verfahren A3 2021 1 betreffend Nichtigkeit und Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung entscheidende Bedeutung haben könne. Deshalb habe C.________ in jenem Verfahren um Einsetzung eines unabhängigen Rechtsvertreters ersucht. Dies bedeute aber nicht, dass C.________ allgemein nicht in der Lage wäre, die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Einen möglichen Interessenkonflikt wegen des "Selbstbezichtigungsschreibens" ortet die Vorinstanz im Verfahren A3 2021 1, nicht jedoch generell in der Organisation der Beschwerdegegnerin.
Der Beschwerdeführer monierte im Berufungsverfahren, die Wirkung des Interessenkonflikts beschränke sich nicht auf das Anfechtungsverfahren. Wenn C.________ bereit sei, sich selbst eines Fehlverhaltens zu bezichtigen, um die Position des Bruders des Beschwerdeführers im Verfahren A3 2021 1 bestmöglich zu unterstützen, so sei kein Grund ersichtlich, warum er dies nicht auch in den übrigen Angelegenheiten der Beschwerdegegnerin tun sollte. Diesem Vorbringen hielt die Vorinstanz entgegen, der Beschwerdeführer begründe nicht, woraus er die behauptete Gesinnung von C.________ ableite.

3.3.7. Der Beschwerdeführer brachte im Berufungsverfahren vor, die Handlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin sei im Verfahren A3 2021 1 nicht gewährleistet. Zwar sei in jenem Verfahren ein Prozessvertreter eingesetzt worden, doch sei die Einsetzung ungültig. Dem entgegnete die Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne die prozessleitende Verfügung im Verfahren A3 2021 1 nicht ausserhalb des ordentlichen Rechtswegs im vorliegenden Verfahren überprüfen lassen. Das Obergericht des Kantons Zug sei auf seine Beschwerde gegen jene prozessleitende Verfügung nicht eingetreten. Damit hat es in der Tat sein vorläufiges Bewenden - denn solange im dortigen Verfahren ein Vertreter eingesetzt ist, kann daraus keine mangelnde Handlungsfähigkeit abgeleitet werden.

3.3.8. Der Beschwerdeführer machte im Berufungsverfahren geltend, sein Recht auf Beweis sei verletzt. Er habe bereits erstinstanzlich behauptet, dass C.________ ihm angeboten habe, sein "wohlwollendes Zeugnis" für umgerechnet rund Fr. 416'000.-- zu kaufen. Auch sei C.________ vom Bruder des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt worden. Zum Beweis habe der Beschwerdeführer vergeblich seine Parteibefragung und eine Zeugenbefragung von C.________ offeriert.

3.3.8.1. Dazu erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nur ausgeführt, es stehe "die Vermutung im Raum", dass sich C.________ entschieden habe, dem sozialen und familiären Druck nachzugeben und sich auf die Seite des Bruders zu schlagen. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, weshalb die Erstinstanz über diese blosse Vermutung weitere Beweise als die eingereichten Urkunden hätte abnehmen müssen.
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe nicht blosse Vermutungen über familiäre Druckversuche auf C.________ geäussert, sondern diesbezüglich konkrete Behauptungen aufgestellt und C.________ als Zeugen genannt. Was er erstinstanzlich konkret über familiäre Druckversuche vorgebracht haben will, und inwiefern seine Ausführungen in der Berufung vor diesem Hintergrund als hinreichend anzusehen wären, zeigt er damit aber nicht hinreichend auf. Die Konsultation der Akten durch das Bundesgericht dient der Kontrolle, ob an den angegeben Stellen tatsächlich das Behauptete vorgebracht wurde. Was der Beschwerdeführer an den angegeben Stellen ausgeführt haben will und weshalb der angefochtene Entscheid mit Blick darauf Recht verletzt, ist in der Beschwerde darzulegen (Urteile 4A 496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.6.1; 4A 11/2020 vom 18. August 2020 E. 2.3.2; 4A 709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 1.2). Insoweit erweist sich die Beschwerdebegründung als ungenügend.
Sodann verschafft der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB beziehungsweise Art. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO der beweispflichtigen Partei zwar in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1; je mit Hinweisen). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 291 mit Hinweis), und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1 S. 429; je mit Hinweisen). Auch bleibt es dem Sachgericht unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie zum vornherein nicht für geeignet
hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen (BGE 138 III 374 E. 4.3.2; 122 III 219 E. 3c; Urteil 4A 427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1). Das Bundesgericht ordnet die antizipierte Beweiswürdigung, soweit seine Kognition betreffend, der Sachverhaltsfeststellung respektive Beweiswürdigung zu und greift in diese entsprechend nur ein, wenn sie willkürlich ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 mit Hinweis).
Im Einzelnen hielt die Vorinstanz fest, die Behauptung des Beschwerdeführers, C.________ habe sich ihm für umgerechnet rund Fr. 416'000.-- andienen wollen, sei von der Beschwerdegegnerin bestritten worden. Zum Beweis habe der Beschwerdeführer ausschliesslich seine rechtshilfeweise Befragung in Japan angeboten.
Jede auf Behebung von Organisationsmängeln der Gesellschaft gerichtete Massnahme untersteht dem summarischen Verfahren, ungeachtet der Tatsache, dass Art. 250 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 250 Obligationenrecht - Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
a  Allgemeiner Teil:
a1  gerichtliche Hinterlegung einer erloschenen Vollmacht (Art. 36 Abs. 1 OR104),
a2  Ansetzung einer angemessenen Frist zur Sicherstellung (Art. 83 Abs. 2 OR),
a3  Hinterlegung und Verkauf der geschuldeten Sache bei Gläubigerverzug (Art. 92 Abs. 2 und 93 Abs. 2 OR),
a4  Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 OR),
a5  Ansetzung einer Frist zur Vertragserfüllung (Art. 107 Abs. 1105 OR),
a6  Hinterlegung eines streitigen Betrages (Art. 168 Abs. 1 OR);
b  Einzelne Vertragsverhältnisse:
b1  Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Nachprüfung des Geschäftsergebnisses oder der Provisionsabrechnung (Art. 322a Abs. 2 und 322c Abs. 2 OR),
b2  Ansetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung (Art. 337a OR),
b3  Ansetzung einer Frist bei vertragswidriger Ausführung eines Werkes (Art. 366 Abs. 2 OR),
b4  Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Prüfung eines Werkes (Art. 367 OR),
b5  Ansetzung einer Frist zur Herstellung der neuen Auflage eines literarischen oder künstlerischen Werkes (Art. 383 Abs. 3 OR),
b6  Herausgabe der beim Sequester hinterlegten Sache (Art. 480 OR),
b7  Beurteilung der Pfanddeckung bei Solidarbürgschaft (Art. 496 Abs. 2 OR),
b8  Einstellung der Betreibung gegen den Bürgen bei Leistung von Realsicherheit (Art. 501 Abs. 2 OR),
b9  Sicherstellung durch den Hauptschuldner und Befreiung von der Bürgschaft (Art. 506 OR);
c  Gesellschaftsrecht und Handelsregister:106
c1  vorläufiger Entzug der Vertretungsbefugnis (Art. 565 Abs. 2, 603 und 767 Abs. 1 OR),
c10  Bezeichnung einer Vertretung der Gesellschaft oder der Genossenschaft bei Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen durch die Verwaltung (Art. 706a Abs. 2, 808c und 891 Abs. 1 OR),
c11  Ernennung und Abberufung der Revisionsstelle (Art. 731b, 819 und 908 OR),
c12  Hinterlegung von Forderungsbeiträgen bei der Liquidation (Art. 744, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR),
c13  Abberufung der Verwaltung und der Revisionsstelle der Genossenschaft (Art. 890 Abs. 2 OR),
c14  Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister (Art. 935 OR),
c2  Bezeichnung der gemeinsamen Vertretung (Art. 690 Abs. 1, 764 Abs. 2, 792 Ziff. 1 und 847 Abs. 4 OR),
c3  Bestimmung, Abberufung und Ersetzung von Liquidatoren (Art. 583 Abs. 2, 619, 740, 741, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR),
c4  Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis und Art der Veräusserung von Grundstücken (Art. 585 Abs. 3 und 619 OR),
c5  Bezeichnung der sachverständigen Person zur Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz der Kommanditgesellschaft (Art. 600 Abs. 3 OR),
c6  Ansetzung einer Frist bei ungenügender Anzahl von Mitgliedern oder bei Fehlen von notwendigen Organen (Art. 731b, 819, 908 und 941a OR),
c7  Anordnung der Auskunftserteilung an Gläubiger sowie an Aktionäre, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genossenschafter (Art. 697b, 802 Abs. 4, 857 Abs. 3 und 958e OR),
c8  Sonderuntersuchung (Art. 697c-697hbis OR),
c9  Einberufung der Generalversammlung, Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes und Aufnahme von Anträgen und kurzen Begründungen in die Einladung der Generalversammlung (Art. 699 Abs. 5, 699b Abs. 4, 805 Abs. 5 Ziff. 2 und 3 und 881 Abs. 3 OR),
d  Wertpapierrecht:
d1  Kraftloserklärung von Wertpapieren (Art. 981 OR),
d2  Verbot der Bezahlung eines Wechsels und Hinterlegung des Wechselbetrages (Art. 1072 OR),
d3  Erlöschen einer Vollmacht, welche die Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen einer Vertretung erteilt hat (Art. 1162 Abs. 4 OR),
d4  Einberufung einer Gläubigerversammlung auf Gesuch der Anleihensgläubiger (Art. 1165 Abs. 3 und 4 OR).
ZPO in Ziff. 6 und 11 bloss zwei der Massnahmen nennt, die nach Art. 731b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
OR angeordnet werden können (BGE 138 III 166 E. 3.4-3.9). Gemäss Art. 254 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 254 Beweismittel - 1 Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
1    Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
2    Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn:
a  sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern;
b  es der Verfahrenszweck erfordert; oder
c  das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.
ZPO ist der Beweis im summarischen Verfahren grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Die Vorinstanz anerkannte, im Organisationsmängelverfahren seien andere Beweismittel als Urkunden zwar nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 138 III 166 E. 3.9 S. 173), doch hätte eine rechtshilfeweise Befragung des Beschwerdeführers in Japan den Rahmen des summarischen Verfahrens gesprengt. Im summarischen Verfahren komme dem aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abgeleiteten Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zu. Bereits aus diesem Grund habe die erste Instanz zu Recht auf die Abnahme dieses Beweismittels verzichtet.
Der Beschwerdeführer lässt selbst ausführen, es sei davon auszugehen, dass er zwecks Parteibefragung / Beweisaussage nur schon aus Eigeninteresse auch in die Schweiz gereist wäre. Er hätte es mithin in der Hand gehabt, die Verzögerungen einer rechtshilfeweise Befragung zu vermeiden. Dass er dies entgegen den Feststellungen im angefochtenen Entscheid angeboten hätte, zeigt er nicht auf.
Ausserdem kam die Vorinstanz zu folgendem Schluss: Hätte sich C.________ dem Beschwerdeführer im Juni 2020 tatsächlich andienen wollen, hätte dieser das wohl seinen Rechtsvertretern oder weiteren Personen sofort bekannt gegeben. Mithin müsste er über entsprechende E-Mails verfügen oder zumindest weitere Zeugen offerieren können. Dass er dies nicht getan hat, spreche für sich. Dies gelte umso mehr, als einiges darauf hindeute, dass der Gesuchsteller die Kontrolle der Gesuchsgegnerin aus reinem Eigeninteresse und mit Machenschaften, die näherer Klärung bedürften, habe übernehmen wollen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2021 15 vom 18. Februar 2022 E. 7 in Sachen B.A.________ gegen B.________ AG betreffend Sonderprüfung [Art. 697b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697b - Wird die Auskunft oder die Einsicht ganz oder teilweise verweigert oder verunmöglicht, so können die Aktionäre innerhalb von 30 Tagen vom Gericht die Anordnung der Auskunft oder Einsicht verlangen.
OR]). Die Behauptung des Beschwerdeführers, C.________ habe sich bei derjenigen Seite andienen wollen bzw. angedient, die ihn bezahle, sei bei dieser Ausgangslage als blosse Schutzbehauptung anzusehen. An dieser Überzeugung hätte die Einvernahme des Beschwerdeführers, selbst wenn er unter Wahrheitspflicht das Gegenteil ausgesagt hätte, nichts geändert.
Diese antizipierte Beweiswürdigung müsste der Beschwerdeführer als willkürlich ausweisen. Er macht dazu geltend, es habe für ihn kein Anlass bestanden, Personen, die den Vorgang nur vom Hörensagen über ihn gekannt hätten, als Zeugen zu benennen, wenn er selbst den Vorgang als einzig Anwesender unter Wahrheitspflicht bestätigen könne. Zum Urteil vom 18. Februar 2022 hält er fest, er sei an jenem Verfahren nicht beteiligt gewesen und habe sich nicht gegen die ungerechtfertigten Vorwürfe zur Wehr setzen können. Die Beschwerdegegnerin sei in jenem Verfahren durch ihre von C.________ mandatierten Rechtsvertreter vertreten gewesen, die (statt die Interessen der Beschwerdegegnerin zu wahren) den von diesem in seinem Selbstbezichtigungsschreiben eingenommenen Standpunkt vertreten und damit die (vom Beschwerdeführer bestrittene) Behauptung anerkannt hätten, wonach C.________ (angeblich initiiert durch den Beschwerdeführer) sich im Rahmen der Kapitalerhöhung unredlich verhalten und gegenüber B.A.________ täuschende Handlungen vorgenommen habe. Das Urteil könne dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden. Zudem sei es von keiner Partei als Beweismittel bezeichnet worden, so dass ihm nie Gelegenheit gegeben worden sei, dazu Stellung zu
nehmen. Insoweit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Diese Vorbringen treffen nicht den entscheidenden Punkt. Es geht darum, dass die Anschuldigung im Raum steht, es könnte initiiert durch den Beschwerdeführer in Bezug auf die Kapitalerhöhung zu Unredlichkeiten gekommen sein. Dies ergibt sich aus seinen eigenen Vorbringen vor Bundesgericht. Er stellt zwar jede Unredlichkeit in Abrede, zeigt aber nicht auf, inwiefern er die Vorwürfe abgesehen von deren Bestreitung und dem Wiederholen seiner eigenen Version, bei der allein seine eigene Glaubwürdigkeit ausschlaggebend wäre, bei Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte widerlegen wollen. Insoweit ist die Rüge der Gehörsverletzung für eine Rückweisung unzureichend begründet (Urteile des Bundesgerichts 4A 122/2021 vom 14. September 2021 E. 3.4.1 f.; 4A 593/2020 vom 23. Juni 2021 E. 7.2; 5A 561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3; 5A 699/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 3.1.3; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 4A 27/2018 vom 3. Januar 2019 E. 3.2.4), da derartige Ausführungen nichts an der Ausgangslage ändern: Bleibt der Vorwurf im Raum, ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz mit Blick auf mögliche Schutzbehauptungen in antizipierter Beweiswürdigung allein die Parteibefragung oder die Beweisaussage des Beschwerdeführers nicht
genügen lässt, um den angestrebten Beweis zu erbringen, auch wenn das Beweismittel zu seinen Gunsten ausfiele. Die Bekanntgabe der Geschehnisse an Drittpersonen wäre für sich allein zwar kein tauglicher Beweis für den entsprechenden Vorfall. Der Beschwerdeführer zeigt aber nicht auf, dass die Vorinstanz in Willkür verfiel, wenn sie eine solche Bekanntgabe erwartete. Damit erhöht deren Fehlen die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um Schutzbehauptungen handeln könnte. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers vor Bundesgericht spricht dafür: Er behauptet, es habe für ihn kein Anlass bestanden, Personen, die den Vorgang nur vom Hörensagen über ihn gekannt hätten, als Zeugen zu benennen, er nennt aber auch vor Bundesgericht keine derartigen Zeugen, so dass nicht abgeklärt werden kann, ob er den Vorfall zeitnah gegenüber anderen Personen erwähnt hat. Hätte, wie der Beschwerdeführer behauptet, erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben, hätte der Beschwerdeführer noch vor Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen können (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), um so die Argumentation der Vorinstanz objektiv als offensichtlich unhaltbar auszuweisen.

3.4. Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass bei der Beschwerdegegnerin kein Organisationsmangel gemäss Art. 731b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
OR vorliegt.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Luczak