Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 47/2020, 1C 48/2020, 1C 49/2020,

1C 53/2020, 1C 54/2020

Urteil vom 17. Juni 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiber Bisaz.

Verfahrensbeteiligte
1C 47/2020
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________ und B.A.________,
2. C.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Christian Fey,

1C 48/2020
D.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Fey,

1C 49/2020, 1C 54/2020
E.________ Hotel AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch
die Rechtsanwälte Dr. Gieri Caviezel und Corina Caluori,

1C 53/2020
F.________ Hotel AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Curdin Conrad,

gegen

Regierung des Kantons Graubünden,
Graues Haus, Reichsgasse 35, Postfach, 7001 Chur,
vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft
und Soziales Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur,

Gemeinde St. Moritz,
Via Maistra 12, 7500 St. Moritz,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger,

G.________ AG,
Via Marguns 41, 7500 St. Moritz,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,

Gegenstand
Ortsplanungsrevision,

Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts
des Kantons Graubünden, 5. Kammer,
vom 2. Dezember 2019
(R 17 44, R 17 45, R 17 46, R 17 48, R 17 50).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Teilgebiete Serletta Nord und Serletta Süd in St. Moritz sind der Spezialzone Serletta zugewiesen und werden räumlich durch die Via Serlas voneinander getrennt. Das Teilgebiet Serletta Nord befindet sich bergseitig, im Norden oberhalb der Via Serlas und ist teilweise überbaut (so Parzellen Nr. 1482, 1480, 1915, 1716 und 1694), teilweise aber unüberbaut (so Parzellen Nr. 183, 1715, 926, 1665 sowie Südhang-/Freiflächenbereich von Parzelle Nr. 1694). Im Teilgebiet Serletta Süd liegt die Parzelle Nr. 1808. Auf deren Nordwestteil befindet sich heute ein Postgebäude, wogegen der West- und Südwestteil unterhalb der Via Serlas noch unbebaut sind.

A.b. Im Jahr 2000 erwarb die G.________ AG die Parzelle Nr. 1808 im Ausmass von 13'428 m2 sowie die südlich angrenzende Parzelle Nr. 2354 im Ausmass von 12'846 m2, die sich talwärts bis zur Via Grevas, der Seestrasse beim St. Moritzersee, erstreckt. Die Parzelle Nr. 2354 ist heute mit dem unterirdischen Parkhaus Serletta See und der sich darüber befindenden Residenza Rosatsch mit zahlreichen Wohnungen überbaut. Das der Spezialzone Serletta Süd zugewiesene Areal wird südlich durch die Via Grevas, im Süd-Osten und im Norden durch die Via Serlas eingegrenzt. Zeitlich vor dem heutigen Postgebäude befand sich auf Parzelle Nr. 1808 das Grand Hotel, das im Jahre 1944 abbrannte. Westlich davon steht das Grand Hotel auf Parzelle Nr. 219, erbaut im Jahre 1896. Im Norden, rund 90 m entfernt und weiter bergwärts, befindet sich das Kulm Hotel. Der Hotelhalbkreis um den Serlettahang (mit Grünraum und Freiflächen im Nord- wie im Südteil) wird in Richtung Nordosten und Osten durch die etwas entfernter gelegenen Hotels Carlton und La Margna vervollständigt.

A.c. Am 18. Oktober 2015 beschloss die Stimmbevölkerung von St. Moritz im Verhältnis 63.6 % Ja- gegen 36.4 % Nein-Stimmen eine Teilrevision der Ortsplanung in Bezug auf das Teilgebiet Serletta Süd, womit die frühere Totalrevision vom 14. März 1999 auf die seither veränderten Verhältnisse im Teilgebiet Serlettahang angepasst werden sollte. Diese Änderung umfasste folgende Planungsmittel: Teilrevision Baugesetz, Art. 80 Abs. 1 (Spezialzone Serletta), Genereller Gestaltungsplan (GGP) Serletta Süd 1:1000 (umfassend die Parzellen Nr. 1102, 1808, 2354, 2395 und 2396), Genereller Erschliessungsplan (GEP) Serletta Süd 1:1000 Teilplan Verkehr, Genereller Erschliessungsplan (GEP) Serletta Süd 1:1000 Teilplan Entsorgung sowie die Bau- und Erschliessungsvorschriften Serletta Süd. Laut beschlossener Revisionsvorlage sollen mit den Baubereichen I-VII, die unter anderem eine flächenmässige Verkleinerung des Baubereichs I für oberirdische Bauten, jedoch zwei zusätzliche Baubereiche für ein Klinikgebäude (Baubereich II) und einen Verbindungstrakt (Baubereich III) vorsieht, im Vergleich zur rechtskräftigen Nutzungsplanung vom 22./23. Oktober 2002 (NUP 2002; RB Nr. 1475) erheblich grössere Gebäudehöhen ermöglicht werden. Zudem besteht die
Möglichkeit, das Postgebäude auf Parzelle Nr. 1808 abzubrechen.

A.d. Gegen die am 18. Oktober 2015 beschlossene und am 5. November 2015 amtlich publizierte Teilrevision der Ortsplanung durch die Gemeinde erhoben A.A.________ und B.A.________ sowie C.________ (Streitsache PB 21/15), D.________ (PB 22/15), die F.________ Hotel AG (PB 25/15) und die E.________ Hotel AG (PB 26/15) je eine Planungsbeschwerde an die Regierung. Im Wesentlichen beantragten sie, die in der Urnenabstimmung von den Stimmberechtigten beschlossene Teilrevision der Ortsplanung Serletta Süd aufzuheben und dieser Planung mit allen ihren Bestandteilen die Genehmigung zu verweigern.

A.e. Nachdem sie am 17. November 2016 einen Augenschein durchgeführt hatte, genehmigte die Regierung mit Entscheid vom 25. April 2017 die am 18. Oktober 2015 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung, welche die neue Nutzungsplanung für das Gebiet Serletta Süd beinhaltet, mit zusätzlichen Nutzungsauflagen sowie Vorgaben, Hinweisen und Empfehlungen für das Baubewilligungsverfahren. In den Streitsachen PB 21/15, PB 22/15, PB 25/15 und PB 26/15 entschied sie gleichentags in teilweiser Gutheissung der Beschwerden, dass diese Genehmigung der Nutzungsplanung Serletta Süd mit neuen Auflagen verbunden wird.

B.
Gegen den Genehmigungsentscheid und die jeweiligen Beschwerdeentscheide, allesamt von der Regierung am 25. April 2017 gefasst, erhoben A.A.________ und B.A.________ sowie C.________ (Verfahren R 17 45), D.________ (Verfahren R 17 46), F.________ Hotel AG (Verfahren R 17 44), die E.________ Hotel AG (Verfahren R 17 50) am 2. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses vereinigte die Verfahren R 17 44, R 17 45, R 17 46, R 17 50 mit Verfügung vom 3. Juli 2017 und führte am 29. März 2019 einen Augenschein durch. Am 2. Dezember 2019 wies es die Beschwerden in separaten Urteilen (R 17 44, R 17 45, R 17 46, R 17 48, R 17 50) ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Gegen das jeweils sie betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden erheben A.A.________ und B.A.________ sowie C.________ (Verfahren 1C 47/2020), D.________ (Verfahren 1C 48/2020), die F.________ Hotel AG (Verfahren 1C 53/2020) und die E.________ Hotel AG (Verfahren 1C 54/2020) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen im Wesentlichen, das jeweils angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 2. Dezember 2019 betreffend die Teilrevision der Ortsplanung St. Moritz, Gebiet Serletta Süd, sowie die diesem zugrundeliegenden Genehmigungs- und Beschwerdeentscheide der Regierung des Kantons Graubünden vom 25. April 2017 aufzuheben und die Genehmigung der Teilrevision der Ortsplanung St. Moritz, Gebiet Serletta Süd, zu verweigern. Im Verfahren 1C 49/2020 beantragt die E.________ Hotel AG, insbesondere die Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts R 17 48 vom 2. Dezember 2019 aufzuheben sowie die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens betreffend die Auflage Ziff. 1 lit. a an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren sei zudem vorläufig zu sistieren und nur im Falle einer Abweisung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden R 17 50 vom 2. Dezember 2019 weiterzuführen.
In den Verfahren 1C 47/2020, 1C 48/2020, 1C 53/2020 und 1C 54/2020 beantragen das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, die Gemeinde St. Moritz (im Folgenden "Gemeinde") sowie die G.________ AG, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Regierung des Kantons Graubünden stellt den Antrag, die Beschwerden abzuweisen.
Im Verfahren 1C 49/2020 stellen das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und die G.________ AG (im Folgenden "Projektinitiantin") den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Regierung des Kantons Graubünden beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Die Gemeinde verzichtet darauf, Antrag zu stellen.
Im Laufe des Schriftenwechsels hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest, soweit sie sich noch äusserten. Es erfolgten zudem mehrere Eingaben zur Frage, ob die Klinik Gut noch mit dem Standort in St. Moritz plane, welche den Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zugestellt wurden.

Erwägungen:

1.
Die Verfahren 1C 47/2020, 1C 48/2020, 1C 53/2020, 1C 54/2020 richten sich allesamt gegen die Änderung des Teilzonenplans Serletta Süd, haben mithin ein gemeinsames Anfechtungsobjekt und betreffen denselben Sachverhalt. Im Wesentlichen werden gleiche Anträge gestellt und gleiche Begründungen vorgebracht. Zudem hatte die Vorinstanz die Verfahren ursprünglich vereinigt. Im Rahmen des gleichen Anfechtungsobjekts und desselben Sachverhalts betrifft das Verfahren 1C 49/2020 eine Nutzungsauflage, die in allen übrigen ebenfalls Gegenstand des Verfahrens ist. Aufgrund ihrer engen sachlichen Nähe erscheint eine Vereinigung der fünf Verfahren als geboten (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP [SR 273]; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C 657/2018 vom 18. März 2021 E. 1; 2C 1021/2016 vom 18. Juli 2017 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 143 II 553).

2.

2.1. Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um kantonal letztinstanzliche Endentscheide über die Genehmigung einer Änderung des Teilzonenplans, gegen welche die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG). Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer benachbarter Parzellen von der Teilrevision der Ortsplanung besonders berührt (BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 52; 140 II 214 E. 2.3 S. 219 f.; 133 II 249 E. 1.3.3 S. 253 f.), die von der Rechtsprechung verlangte spezifische Beziehungsnähe der Beschwerdeführer zur Streitsache ist angesichts der möglichen Dimensionen der geplanten Neubauten in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zu bejahen. Liegt diese besondere Beziehungsnähe vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Die Beschwerdeführer können daher die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 52 mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner bildet ein solcher
praktischer Nutzen auch die Auferlegung von Nutzungsauflagen bezüglich des erstellbaren Nachbargebäudes bei der Genehmigung der angefochtenen Teilrevision des Ortsplans. Weiter haben die Beschwerdeführer zudem am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; als Adressaten des jeweiligen angefochtenen Entscheids haben sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde berechtigt sind (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.3 S. 252 f.).

2.2. Zusätzlich zur Aufhebung des jeweiligen angefochtenen Entscheids ersuchen die Beschwerdeführer um Aufhebung der unterinstanzlichen Entscheide. Letztere sind durch den Verwaltungsgerichtsentscheid ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten im bundesgerichtlichen Verfahren inhaltlich als mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Feststellung des Sachverhalts beanstandet oder die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Beweiswürdigung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht prüft klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).

2.4. Gemäss der ständigen Praxis des Bundesgerichts ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 170 E. 7.3 S. 174 f. mit Hinweisen; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 167 E. 2.1 S. 168; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; je mit Hinweisen).

2.5. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Im Übrigen legt das Bundesgericht gemäss Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG.
Soweit die Beschwerdeführer Sachverhaltsrügen vorbringen, dringen sie damit nicht durch. So ist namentlich nicht ersichtlich, weshalb die Feststellungen der Vorinstanz zur Entwicklung des Umfangs der bebaubaren Flächen im Gebiet Serletta Süd vom Generellen Gestaltungsplan Serletta Süd vom 2. Juni 2002 zu jenem vom 18. Oktober 2015 offensichtlich unrichtig seien. Das Gleiche gilt in Bezug auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur baulichen Entwicklung in Serletta Nord.

3.
Die Beschwerdeführer verlangen die Ansetzung eines bundesgerichtlichen Augenscheins. Nachdem bereits die Vorinstanz - und auch schon die Regierung als erste Beschwerdeinstanz und als Genehmigungsbehörde - einen solchen durchführten, darüber Protokolle erstellt wurden und sich die Beteiligten dazu äussern konnten, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein weiterer Augenschein zu anderen oder neuen, rechtserheblichen Erkenntnissen führen würde. Vielmehr erscheinen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, zusammen mit den in den Akten liegenden Plänen und dem Gipsmodell als ausreichend, um ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheines ist somit abzuweisen.
Entsprechendes gilt für den Antrag der Beschwerdeführer, eine Expertise zu den Auswirkungen des Projekts auf das Ortsbild von St. Moritz einzuholen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer machen vor Bundesgericht geltend, dass die Vorinstanz Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt habe, indem sie ihnen trotz der verfügten Vereinigung der Verfahren bloss einzelne der insgesamt fünf Urteile eröffnet habe. Sie beantragen, dass ihnen die Kopien der jeweils übrigen Urteile zugestellt werden und ein zweiter Schriftenwechsel angesetzt werde, damit sie sich dazu äussern können.

4.2. Das Gebot, einen Entscheid den direkt betroffenen Personen zu eröffnen, ergibt sich als elementares Prinzip aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (BGE 133 I 201 E. 2.1 S. 204). Dass die Vorinstanz nach erfolgter Verfahrensvereinigung fünf Urteile erlassen und den Parteien bloss einzelne davon eröffnet hat, ist unüblich und entgegen der Ansicht der Vorinstanz der Prozessökonomie nicht dienlich. Anders als die Vorinstanz ausführt, bedeutete die mit Verfügung vom 3. Juli 2017 beschlossene Vereinigung der Verfahren R 17 44, R 17 45, R 17 46 und R 17 50 nicht bloss eine "Koordination" der Verfahren. Deshalb ist es als Verfahrensfehler zu qualifizieren, wenn die Verfahren nach verfügter Vereinigung, wie vorliegend geschehen, ohne entsprechende vorgängige Verfügung wieder getrennt und mehrere Urteile dazu erlassen werden. Den diesbezüglich gestellten Verfahrensanträgen der Beschwerdeführer wurde im bundesgerichtlichen Verfahren entsprochen. So sind die vorinstanzlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 44, R 17 45, R 17 46 und R 17 50 allen Beschwerdeführern zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt worden, womit ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist.
Die mit diesem Verfahrensfehler verbundene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann dadurch als geheilt gelten, zumal die Beschwerdeführer nicht geltend machen, dass ihnen die Erwägungen und Entscheidungen, die ihre Vorbringen betreffen, nicht eröffnet worden seien.

5.

5.1. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung der Planungspflicht und der bundesrechtlichen Planungsgrundsätze.

5.1.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Gemeinde es unterlassen habe, eine Art. 21 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG (SR 700) genügende Interessenabwägung im Hinblick auf die beabsichtigte Planänderung vorzunehmen.

5.1.2. Die Vorinstanz kam dagegen zum Schluss, dass die von Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG für eine Planänderung verlangten veränderten Verhältnisse gegeben seien und für eine Planänderung sprächen. Dabei fiel insbesondere ins Gewicht, dass die letzte Planung von 2002 bereits 13 Jahre (Stand 2015) zurücklag, sich seither insbesondere die rechtlichen Verhältnisse erheblich verändert hätten, ein eminentes öffentliches Interesse an der Planänderung bestehe und zudem keine ebenbürtigen oder übergeordneten Interessen gegen eine Planänderung sprächen.

5.1.3. Nutzungspläne sind auf einen bestimmten Zeithorizont ausgerichtet (15 Jahre für Bauzonen gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
RPG; 10 Jahre für Richtpläne gemäss Art. 9 Abs. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 9 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.
1    Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
3    Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.
RPG) und sind nach Ablauf dieser Frist grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen - auch bei unveränderten Verhältnissen. Je näher eine Planungsrevision dieser Frist kommt, desto weniger gewichtig ist deshalb das Vertrauen auf die Beständigkeit des Plans (BGE 145 II 83 E. 5.4 S. 91). Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG unterscheidet mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen zwei Stufen: In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss; in einem zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Plananpassung (BGE 144 II 41 E. 5.1 S. 45 mit Hinweisen). Ob eine Plananpassung (zweite Stufe) aufgrund veränderter Verhältnisse gerechtfertigt ist, beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei ist auf der einen Seite die Notwendigkeit einer gewissen Stabilität nutzungsplanerischer Festlegungen zu beachten, auf der anderen Seite das Interesse, die Pläne an eingetretene Veränderungen anzupassen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die bisherige Geltungsdauer des
Nutzungsplans, das Ausmass seiner Realisierung und Konkretisierung, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran (BGE 140 II 25 E. 3.1 S. 29 mit Hinweisen).

5.1.4. Angesichts der 13 Jahre (Stand 2015), die seit der letzten Planung vergangen waren, hat die Vorinstanz dem Vertrauen auf die Beständigkeit der Pläne zu Recht ein geringes Gewicht beigemessen. Mit dem Inkrafttreten der Art. 3 Abs. 3 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
bis und Art. 8a Abs. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 8a Richtplaninhalt im Bereich Siedlung - 1 Der Richtplan legt im Bereich Siedlung insbesondere fest:
1    Der Richtplan legt im Bereich Siedlung insbesondere fest:
a  wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie im Kanton verteilt sein soll und wie ihre Erweiterung regional abgestimmt wird;
b  wie Siedlung und Verkehr aufeinander abgestimmt und eine rationelle sowie flächensparende Erschliessung sichergestellt werden;
c  wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen bewirkt wird;
d  wie sichergestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen von Artikel 15 entsprechen; und
e  wie die Siedlungserneuerung gestärkt wird.
2    und 3...29
RPG sowie der Zweitwohnungsgesetzgebung haben sich zudem die rechtlichen Rahmenbedingungen gerade auch für Hotels an zentralen Lagen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer massgeblich verändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C 164/2012 vom 30. Januar 2013 E. 4.4). In tatsächlicher Hinsicht fällt ins Gewicht, dass die Klinik Gut in der Gemeinde St. Moritz seit Jahren vergeblich einen Ersatzstandort sucht und mit dem neuen Gestaltungsplan ein solcher geschaffen würde. Der Sondernutzungsplan ermöglicht den Umzug der Klinik Gut in den Baubereich II, schafft aber keine entsprechende Verpflichtung. Mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Planänderung fällt dieser Umstand nicht stark ins Gewicht, da sich das öffentliche Interesse der Gemeinde auf eine Stärkung von St. Moritz als Hotelleriestandort richtet. Dieser soll davon profitieren können, dass in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden Hotels und dem geplanten Hotel an zentraler Lage eine Klinik besteht und
die Voraussetzungen für einen verstärkten Gesundheitstourismus dadurch verbessert werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist das öffentliche Interesse auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Sondernutzungsplan im Baubereich I nicht bloss den Bau eines Gesundheitshotels zulässt, sondern ein beliebiges Hotel. Bereits für ein solches besteht ein öffentliches Interesse.
Nicht dargetan ist hingegen ein öffentliches Interesse an einer anderen als der in Ziff. 1.1 Abs. 1 der Bau- und Erschliessungsvorschriften Serletta Süd vorgesehenen Hotelnutzung des Baubereichs I, die eine Baute bis zur Höhenkote 1'837 m.ü.M. erlauben würde. Der Sondernutzungsplan verwendet hier wie auch an anderer Stelle mit Bezug auf den Baubereich I den Titel "Grand Hotel Serletta". Im Gegensatz dazu erlaubt es Ziff. 1.4 Abs. 4, im Baubereich I eine andere Nutzung vorzusehen, wobei in einem solchen Fall wie bisher bloss bis zur Höhenkote 1'820 m.ü.M. gebaut werden darf. Das öffentliche Interesse an einer solchen Baute im Baubereich I, die nicht in erster Linie als Hotel genutzt würde, müsste im Baubewilligungsverfahren noch nachgewiesen werden.
Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der Zulässigkeit der vorgesehenen Planänderung. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist das Vertrauen in die Planbeständigkeit nämlich auch deshalb zu relativieren, da bereits die Bau- und Erschliessungsvorschriften zum Generellen Gestaltungs- und Generellen Erschliessungsplan vom 26. April 2002 eine neue Überbauung der Parzelle Nr. 1808 und gegebenenfalls der Parzelle Nr. 2354 erwähnt und dabei ausdrücklich den Erlass eines neuen Generellen Gestaltungsplans in Betracht gezogen haben.
Die Interessenabwägung der Gemeinde ist im Planungsbericht insgesamt zwar sehr knapp ausgefallen. Angesichts der klaren Interessenlage, der erkennbaren Gewichtung der Interessen durch die Gemeinde und vor allem der eingehenden diesbezüglichen Ausführungen der Genehmigungsbehörde besteht kein Anlass, die Planung antragsgemäss aufzuheben. Vielmehr verstösst die Teilrevision der Ortsplanung im Gebiet Serletta Süd nicht gegen Art. 21 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG.

5.2. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung der Planungsgrundsätze und der Koordination mit anderen Planungen (Art. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
, Art. 15
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
und Art. 25a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25a Grundsätze der Koordination - 1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
1    Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
2    Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a  kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b  sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c  holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d  sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
3    Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
4    Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
RPG) geltend. Das Gebiet Serletta Süd werde nämlich neuerdings aus der Gesamtplanung für das Gebiet Serletta (Nord und Süd) herausgebrochen und - mit negativen Präjudizien für Serletta Nord - isoliert geplant.
Die Beschwerdeführer setzen sich über weite Strecken nicht rechtsgenüglich (vorne E. 2.3) mit den ausführlichen diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Soweit sich ihre Vorbringen nicht als unsubstanziiert erweisen, dringen sie damit auch nicht durch. So ist nicht ersichtlich, wie die angerufenen Art. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
, Art. 15
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
und Art. 25a Abs. 4
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 25a Grundsätze der Koordination - 1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
1    Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
2    Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a  kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b  sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c  holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d  sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
3    Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
4    Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
RPG verletzt worden sein könnten. Eine Pflicht zur Gesamtplanung des Gebiets Serletta in dem Sinne, dass das Gebiet Serletta Süd nicht separat weitergeplant werden könnte, besteht nicht. Die Beschwerdeführer halten die auf ein Teilgebiet beschränkte Nutzungsplanung in dem Sinne für "isoliert", als sie ohne (genügende) Rücksicht auf ihre Auswirkungen auf das übrige Siedlungsgebiet vorgenommen worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Gemeinde hat verschiedene externe Gutachten eingeholt, welche nicht auf Serletta Süd beschränkt waren und gerade auch die Auswirkungen der Planung auf die benachbarten Ortsteile zum Gegenstand hatten. Auch die weiteren diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer überzeugen nicht.

5.3. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass die strittige Sondernutzungsplanung das Koordinationsprinzip verletze. Das vorliegende Vorhaben sei nicht einer Gesamtsicht in Bezug auf die Auswirkungen auf die kommunale Planung unterzogen worden. Sie sind der Ansicht, dass das Gebiet Serletta einer Gesamtplanung unterzogen werden müsse bzw. dass keine Gründe ersichtlich und rechtsgenüglich dargelegt worden seien, weshalb von der bisherigen Gesamtplanung abgewichen werden sollte. Die vorliegende Revision hätte, so die Beschwerdeführer weiter, zwingend mit der Revision des Generellen Gestaltungsplans "schützenswerte Bauten", in welcher die generell abstrakten Bestimmungen zur Definition von schutzwürdigen Bauten überarbeitet würden, koordiniert werden müssen. Zudem seien die kantonalen Fachbehörden und Stellungnahmen nicht ausreichend berücksichtigt und die erforderlichen Zusatzbewilligungen nicht eingeholt worden. Die Vorinstanz habe diese Rügen nicht ausreichend geprüft und damit das rechtliche Gehör verletzt.

5.3.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer steht die Teilrevision des Generellen Gestaltungsplans für schutzwürdige Bauten und Anlagen der strittigen Sondernutzungsplanung nicht entgegen. Ein Abwarten des Beschlusses über diese Revision war nicht notwendig, da die Schutzwürdigkeit des Postgebäudes im Rahmen der Sondernutzungsplanung geprüft werden konnte. Dies trifft auch im Lichte von Art. 21 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG/GR; BR 801.100) betreffend den Erlass einer Planungszone zu. Was sie dagegen vorbringen, überzeugt nicht. Im Hinblick auf eine Ergänzung des GGP Siedlung hatte der Gemeindevorstand nach Rechtskraft der Totalrevision der Ortsplanung im Jahre 2000 das Inventar der Kulturobjekte aus dem Jahre 1991 auf seine Aktualität hin überprüfen und nachführen lassen. Die damit beauftragte Fachperson bewertete das zum Abriss vorgesehene Postgebäude als "erhaltenswert" mit dem Zusatz "situationswert". Gestützt auf das nachgeführte Bauinventar beschloss der Gemeindevorstand am 8. Februar 2010, den GGP Siedlung nun auch mit den übrigen in Privatbesitz stehenden schützenswerten Objekten zu ergänzen. Er erliess zu diesem Zweck eine Planungszone, welche mehrmals verlängert worden ist. Der Entwurf für
die Teilrevision des GGP Siedlung lag in der Zeit vom 5. Oktober bis 4. November 2012 im Bauamt der Gemeinde St. Moritz auf mit der Möglichkeit, Vorschläge und Einwendungen einzubringen. Zwei der heutigen Beschwerdeführer stellten den Antrag, das Postgebäude als schützenswertes Kulturobjekt in den GGP Siedlung aufzunehmen. Das hierbei eingereichte Gutachten zur architekturgeschichtlichen Bedeutung des Postgebäudes hielt fest, dass dieses zu Recht ins 2007/2008 erstellte Bauinventar St. Moritz aufgenommen worden war und zog das damalige Fachgutachten nicht in Zweifel. Wie auch aus einem weiteren von den Beschwerdeführern eingereichten Fachgutachten hervorgeht, ist das Postgebäude zwar erhaltenswert, doch keineswegs derart schützenswert, dass ein Abbruch auszuschliessen wäre.
Die Gemeinde legte ihre Interessenabwägung nicht durchwegs befriedigend dar. Die von ihr hierzu eingeholten Gutachten zum baulichen Zustand des Postgebäudes sowie zu den für einen Abbruch dieses Gebäudes sprechenden Gründen legen jedoch offen, dass das Gebäude in einem schlechten Zustand ist und wegen der ungünstigen Geschosshöhen kaum eine sinnvolle Nutzung erlaubt; dass zur Zeit Räumlichkeiten darin als Fitnessstudio benutzt werden, ändert nichts Grundsätzliches an dieser Einschätzung. Weiter wird die Richtigkeit der Einstufung als bloss "erhaltenswert" nicht ernsthaft infrage gestellt. Angesichts der mässigen Schutzwürdigkeit des Postgebäudes und des gewichtigen öffentlichen Interesses am Sondernutzungsplan ist nicht zu beanstanden, dass die eher implizit vorgenommene Interessenabwägung der Gemeinde klar zugunsten des strittigen Sondernutzungsplans ausfällt. Dieser ermöglicht an zentraler Lage eine wesentlich intensivere Nutzung des Raums, bringt jedoch den Abbruch des Postgebäudes mit sich. Auch mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele der Raumplanung (Art. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
RPG), wie die haushälterische Nutzung des Bodens, die Lenkung der Siedlungsentwicklung nach innen und die Schaffung von kompakten Siedlungen ist das Ergebnis der
Interessenabwägung nicht zu beanstanden.

5.3.2. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, die kantonalen Fachbehörden und deren Stellungnahmen seien im Vorprüfungsverfahren unzureichend berücksichtigt worden, dringen sie nicht durch. Die Projektierungstiefe muss für die einzelnen Phasen nämlich nur so weit gehen, wie es für die jeweiligen Entscheide notwendig ist. Die Koordinationspflicht will die Grenzen zwischen den einzelnen Rechts- und Sachgebieten überwinden, nicht aber zwischen den einzelnen Bewilligungsphasen (Urteil des Bundesgerichts 1P.532/2006 vom 16. Februar 2007 E. 3.4 mit Hinweisen). So ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Regierung als Genehmigungsbehörde kein umfassendes Bild hätte machen können, um den Sondernutzungsplan genehmigen zu können.

5.3.3. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass der Bedarf an einem derart gross dimensionierten Hotel nicht ausgewiesen sei, dringen sie ebenfalls nicht durch. Auch wenn sich die Vorinstanzen in erster Linie am Bedarf an einem Gesundheitshotel orientiert haben, legen sie nachvollziehbar dar, dass in diesem Weltkurort von einem Bedarf an einem zentral gelegenen Hotel von einer gewissen Grösse auszugehen ist. Dass das Projekt überdimensioniert sei und am falschen Standort geplant werde, überzeugt nicht. Bereits ein Blick auf die Dimension bestehender Hotels in der Nähe entkräftet entsprechende Einwände. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie das Richtprojekt gegen den Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung verstossen könnte, wo es doch eine Verdichtung an zentraler Lage (zwischen Bahnhof und Ortskern) optimal ermöglicht. Da keine neue Einzonung in die Bauzone zu beurteilen ist, gehen zudem die Hinweise der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Voraussetzungen fehl.

6.
Umstritten ist, welche Abklärungen bereits im Planungsverfahren hätten vorgenommen werden müssen und inwieweit es zulässig ist, diese erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durchzuführen.

6.1. Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass es sich bei der streitgegenständlichen Teilrevision der Ortsplanung im Bereich Serletta Süd um eine projektbezogene Sondernutzungsplanung handelt. Die von den Verfahrensbeteiligten daraus gezogenen Schlüsse weichen jedoch voneinander ab. So stützen die Beschwerdeführer verschiedene Rügen darauf, dass es sich vorliegend um einen projektbezogenen Sondernutzungsplan handle, weshalb bereits im Rahmen der streitigen Teilrevision der Ortsplanung weitgehende Abklärungen vorzunehmen seien. Dagegen vertritt die Gemeinde die Ansicht, dass die Qualifikation als projektbezogene Sondernutzungsplanung keine Rückschlüsse auf den notwendigen Abklärungsumfang zulasse. Diesbezüglich ist vorgängig eine Klärung notwendig.

6.2. Beim "projektbezogenen Sondernutzungsplan" handelt es sich um eine besondere Form eines Nutzungsplans nach Art. 14
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 14 Begriff - 1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
1    Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
2    Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.
RPG. Der projektbezogene Sondernutzungsplan legt spezielle Vorschriften für den von ihm erfassten Perimeter fest. Diese können von den allgemeingültigen Vorgaben im fraglichen Gebiet abweichen (BGE 145 II 176 E. 4.1 und 4.2 S. 180 f. mit Hinweis). Die Besonderheit projektbezogener Sondernutzungspläne besteht darin, dass sie sich auf ein konkretes Vorhaben beziehen (BGE 145 II 176 E. 4.2 S. 181 mit Hinweis). Dabei hat das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass ein detaillierter Sondernutzungsplan Elemente eines baurechtlichen Vorentscheides mit den Wirkungen einer eigentlichen Baubewilligung enthalten kann, deren Rechtmässigkeit im Baubewilligungsverfahren nicht mehr geprüft werden kann (BGE 145 II 176 E. 4.2 S. 181 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist, ob mit dem projektbezogenen Sondernutzungsplan ein Vorhaben derart konkret vorgezeichnet wird, dass damit Aspekte einer Baubewilligung verbindlich vorentschieden werden. Diese Vorwegnahme bestimmter Elemente der Bewilligung ist angesichts des Prinzips des einmaligen Rechtsschutzes der Grund, weshalb bereits im Rahmen des Planungsverfahrens zu überprüfen
ist, ob diese Punkte bewilligt werden können (vgl. DAVID DUSSY, in: Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 7.91). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich ein projektbezogener Sondernutzungsplan auf ein weitgehend inhaltsoffenes Richtprojekt beziehen kann, das nur wenige Elemente einer späteren Baute rechtsverbindlich vorwegnimmt und deshalb auch erst sehr geringen Prüfungsanforderungen genügen muss. Ausschlaggebend ist daher, ob und allenfalls inwieweit der vorliegend streitige projektbezogene Sondernutzungsplan Elemente der späteren Baubewilligung rechtsverbindlich vorwegnimmt.

6.3. Die strittige Sondernutzungsplanung bezieht sich auf ein mehrere Grundstücke umfassendes Gebiet. Das Richtprojekt, so konkret seine Darstellungen in den Unterlagen auch ausfallen mögen, soll gemäss Ziff. 1.7 der Bau- und Erschliessungsvorschriften Serletta Süd lediglich für die Typologie und Gestaltung der Bauten und Anlagen in den Baubereichen I-III sowie für die Freiräume im ganzen Planungsgebiet massgeblich sein. Die Rechtsverbindlichkeit des Richtprojekts wird weiter dadurch eingeschränkt, dass Abweichungen von diesem zulässig sind, sofern damit eine mindestens gleichwertige Qualität erreicht wird. Im Grundsatz verhält es sich damit so, wie es die Gemeinde dargestellt und die Vorinstanz bestätigt hat. Die konkrete Art und Intensität der Nutzung wird durch das Richtprojekt nicht oder nur in den Grundzügen festgelegt. Aus den Bau- und Erschliessungsvorschriften geht hervor, dass neben der hauptsächlich anvisierten, jedoch nicht zwingend vorgeschriebenen Nutzung des Baubereichs I als Hotel mit Restaurationsflächen noch vielfältige andere, ergänzende Nutzungen zugelassen sind. Auch in Bezug auf den Baubereich II sind neben der Hauptnutzung als Klinik verschiedene ergänzende Nutzungen möglich. Weiter hängt die Ausnützung der
maximal zulässigen Gebäudehöhe in den Baubereichen I/1-I/4 (maximale Höhenkote in m.ü.M.: Baubereich I/1: 1'830; Baubereich I/2: 1'837.5; Baubereich I/3: 1'833.5; und Baubereich I/4: 1'826) gemäss Ziff. 1.4 der Bau- und Erschliessungsvorschriften und der Ziff. 1 des Genehmigungsentscheids vom 25. April 2017 der Regierung des Kantons Graubünden (hinten E. 10.1) davon ab, dass darin ein Hotel entsteht. Andernfalls dürfte in diesen Baubereichen bloss bis zur Höhenkote 1'820 m.ü.M. und damit bis zu 17.5 Meter weniger hoch gebaut werden (vgl. hinten E. 10.5). Weiter ist etwa auch die Anzahl unterirdischer Geschosse gemäss dem Sondernutzungsplan noch offen. Zudem befasst sich das Richtprojekt im Wesentlichen mit dem Gesundheitshotel und nicht mit der Klinik. Trotz der teilweise genauen Vorstellungen, die aus dem Richtprojekt hervorgehen, verfügt der Sondernutzungsplan demnach gesamthaft nicht über einen Detaillierungsgrad, der jenem einer Baubewilligung entsprechen würde. Ob allenfalls einzelne Punkte des Baubewilligungsverfahrens vorweggenommen werden, wie dies die Beschwerdeführer behaupten, wird nachfolgend im Einzelnen zu prüfen sein.

7.
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Bundesumweltrecht.

7.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 47 Berichterstattung gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde - 1 Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen.
1    Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen.
2    Insbesondere legt sie dar, welche Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen bestehen und welche notwendigen Massnahmen in welcher zeitlichen Folge ergriffen werden, um diese Reserven zu mobilisieren oder die Flächen einer zonenkonformen Überbauung zuzuführen.75
RPV (SR 700.1) ist die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, verpflichtet, der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. Bericht darüber zu erstatten, wie die Nutzungspläne den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen. Diesbezüglich kann vorweg festgehalten werden, dass die Intensität der Prüfung, wie stark sich die strittige Sondernutzungsplanung auf die Umwelt auswirkt, vom Detaillierungsgrad des Plans abhängt: Erfolgt die Planfestsetzung mit Blick auf ein konkretes und bereits detailliert ausgearbeitetes, anschliessend bloss noch umzusetzendes Projekt, muss die Behörde bereits in diesem Stadium prüfen, ob das Projekt in Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Anforderungen an den Umweltschutz realisiert werden kann; in den übrigen Fällen muss sie sich wenigstens vergewissern, dass eine Zonenentwicklung in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen möglich ist, gegebenenfalls mittels Vorkehrungen, die sodann im Baubewilligungsverfahren festzulegen sind (Urteile des Bundesgerichts 1C 489/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1.2; 1C 366/2017 vom 21. November 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen; ALAIN GRIFFEL, Raumplanungs- und Baurecht, 3. Aufl. 2017, S. 89).

7.2. Soweit die Beschwerdeführer eine besonders eingehende Prüfung der Umweltauswirkungen verlangen, da es sich um eine projektbezogene Sondernutzungsplanung handle, dringen sie damit angesichts der wenig verbindlichen rechtlichen Natur des Richtprojekts im strittigen Sondernutzungsplan (vgl. vorne E. 6.3) nicht durch. Auch aus dem Umstand, dass sich die mit dem Umweltbericht beauftragte Tuffli & Partner AG am Richtprojekt orientiert hat, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Um die Umwelteinflüsse der anvisierten Zonenentwicklung wenigstens grob abschätzen zu können, war dieses Vorgehen angebracht. Es ist zudem nicht ersichtlich, wie den Beschwerdeführern Nachteile daraus entstehen könnten, dass das Richtprojekt in mehrfacher Hinsicht keine abschliessende rechtsverbindliche Regelung bildet.

7.3. Der Einwand, dass der Planungsbericht - insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen des Nutzungsplans auf die Umwelt - unvollständig sei, geht fehl. Es ist zwar richtig, dass die Gemeinde nach Art. 47
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 47 Berichterstattung gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde - 1 Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen.
1    Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen.
2    Insbesondere legt sie dar, welche Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen bestehen und welche notwendigen Massnahmen in welcher zeitlichen Folge ergriffen werden, um diese Reserven zu mobilisieren oder die Flächen einer zonenkonformen Überbauung zuzuführen.75
RPV der kantonalen Genehmigungsbehörde Bericht unter anderem darüber zu erstatten hat, wie der Nutzungsplan der Umweltschutzgesetzgebung Rechnung trägt. Die Unvollständigkeit des Planungsberichts kann die Nichtgenehmigung des Nutzungsplans zur Folge haben, denn es ist nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörde, geschweige der Rechtsmittelinstanzen, von Amtes wegen aufwändige Abklärungen zu diesen Fragen vorzunehmen; sie können vielmehr davon ausgehen, die Voraussetzungen für die Genehmigung seien nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C 105/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.5). Holt die Genehmigungsbehörde jedoch die notwendigen Zusatzberichte ein, kann nicht mehr geltend gemacht werden, der von der Gemeinde als Planungsbehörde eingereichte Planungsbericht sei unvollständig gewesen. In einem solchen Fall kann es nurmehr darum gehen, ob die Genehmigungsbehörde gestützt auf die ihr schlussendlich zur Verfügung stehenden Informationen den Nutzungsplan genehmigen konnte. Ebenfalls unerheblich ist, inwieweit der Planungsbericht
vorliegend von der Projektinitiantin und nicht von der Gemeinde verfasst wurde. Die Gemeinde hat verschiedene zusätzliche Berichte eingeholt und zusammen mit dem Planungsbericht der Genehmigungsbehörde eingereicht. Die Verantwortlichkeit der Gemeinde für die Berichterstattung gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde im Sinne von Art. 47
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 47 Berichterstattung gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde - 1 Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen.
1    Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen.
2    Insbesondere legt sie dar, welche Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen bestehen und welche notwendigen Massnahmen in welcher zeitlichen Folge ergriffen werden, um diese Reserven zu mobilisieren oder die Flächen einer zonenkonformen Überbauung zuzuführen.75
RPV wird entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer durch eine allfällige Mitwirkung der Projektinitiantin nicht infrage gestellt.

7.4. Die Beschwerdeführer halten die Abklärung der Lärmauswirkungen zu Recht für unzureichend, um die im Richtprojekt geplanten Neubauten zu erstellen. Die diesbezüglich missverständlichen Ausführungen der Vorinstanz sind dahingehend zu verstehen, dass die lärmschutzrechtlichen Aspekte noch im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist es aufgrund der erst geringen Konkretisierung jedoch weder möglich noch notwendig, die Einhaltung der Lärmschutzgrenzwerte bereits zu belegen (vgl. vorne E. 7.2). Zu diesem Zeitpunkt reicht es aus, dass eine lärmschutzrechtlich zulässige Umsetzung des Sondernutzungsplans gestützt auf den Umweltbericht der Tuffli & Partner AG begründetermassen möglich erscheint, wie dies die Vorinstanz bejaht hat. Analoges gilt auch für die Prüfung der mit der streitigen Teilrevision der Ortsplanung verbundenen Luftschadstoffemissionen und Verkehrszunahme.

7.5. Fraglich ist, ob die Lärmauswirkungen des Helikopterlandeplatzes auf dem Dach der geplanten Klinik genügend abgeklärt wurden.

7.5.1. Der Helikopterlandeplatz ist in den teilrevidierten Bau- und Erschliessungsvorschriften Serletta-Süd in III/6. vorgesehen und seine künftige Lage auf dem Dach der Klinik aus dem Generellen Erschliessungsplan, Teilplan Verkehr, Serletta Süd ersichtlich. Damit der Plan so genehmigt werden kann, muss die rechtliche Zulässigkeit des Helikopterlandeplatzes an der vorgesehenen Stelle abgeklärt sein. Eine eigentliche lärmschutzrechtliche Prüfung wurde hierfür jedoch nicht vorgenommen. Der Umweltbericht der Tuffli & Partner AG vom 14. Juli 2014 verwies diesbezüglich auf das noch ausstehende Gutachten der Heidemann Helikopter Landeplatz Consulting. Im Gutachten der Heidemann Helikopter Landeplatz Consulting vom 24. Juli 2014 wird bezüglich der Lärmemissionen des Aussenlandeplatzes einzig festgehalten, dass mit einer geringen Anzahl "Rotationen", d.h. An- und Abflügen von Helikoptern, nämlich ungefähr deren 50 im Jahr, zu rechnen sei. Unter Verweis auf ein Lärmgutachten der EMPA vom 11. März 2010 zum Helikopterlandeplatz des Kantonsspitals in Chur kommt das Gutachten zum Schluss, dass das Neubauprojekt in St. Moritz eine "vergleichsweise sehr geringe Lärmbelastung" der Wohnbevölkerung mit sich bringe. Jenes EMPA-Lärmgutachten
habe für den Helikopterlandeplatz beim Kantonsspital Chur festgestellt, dass dieser geringe Lärmemissionen verursache - wobei er mit ca. 1'200 Flugbewegungen bedeutend intensiver genutzt werde als dies beim Projekt in St. Moritz der Fall sein werde.

7.5.2. Die Regierung empfahl einzig, ein Lärmgutachten einzuholen. Falls im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Landeplatz wider Erwarten an einem anderen Standort einzurichten wäre, würde dies ihrer Ansicht nach nichts daran ändern, dass die "restliche Planung" genehmigt werden könne.

7.5.3. Die Vorinstanzen argumentieren, dass der Helikopterlandeplatz der Klinik Gut bloss verschoben werde und durch diese Verschiebung ein geringerer Teil der Wohnbevölkerung vom Lärm gestört werde. Planungsrechtlich sind der bisherige und der geplante neue Helikopterlandeplatz jedoch voneinander unabhängig. Massgebend ist daher einzig, ob der geplante Helikopterlandeplatz den lärmschutzrechtlichen Vorgaben genügt. Die Hinweise auf die Lärmverhältnisse am Kantonsspital Chur mögen zwar Anhaltspunkte für die Zulässigkeit eines Helikopterlandeplatzes am vorgesehenen Ort aus lärmschutzrechtlicher Perspektive geben, können eine lärmschutzrechtliche Abklärung jedoch nicht ersetzen.

7.5.4. Gestützt auf die Daten zur bisherigen Nutzung des Helikopterlandeplatzes der Klinik Gut am heutigen Standort in St. Moritz ist im Schnitt mit weniger als einem An- und Abflug eines Helikopters pro Woche und davon weniger als einem pro Jahr in der Nacht zu rechnen. Wie aus dem Generellen Erschliessungsplan, Teilplan Verkehr, Serletta Süd hervorgeht - und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - sind diese Flüge (medizinischen) Notfällen vorbehalten. Diese stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Spitalnutzung des geplanten Gebäudes. Der Landeplatz auf dem Klinikdach ist aus Sicht der Regierung als Genehmigungsbehörde notwendig, um zusätzliche Ambulanztransporte und damit lebensbedrohende Zeitverluste zu vermeiden. Die Vorinstanzen verweisen auf die Expertise von Heidemann Helikopter Landeplatz Consulting vom 24. Juli 2014, gemäss der ein Dachlandeplatz aus flugtechnischer Sicht zu bevorzugen sei, da ein solcher sicherer sei. Alternativstandorte wären daher mit gewichtigen Nachteilen verbunden. Solche Flüge, im vorgesehenen, äusserst bescheidenen Rahmen, sind durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt. Grundeigentümer sind als Nachbarn öffentlicher Werke in gewissem Mass sozialpflichtig; als Anwohner eines
Spitals ist der Verkehr von Ambulanzen und Rettungshelikoptern hinzunehmen. Angesichts der sehr geringen Anzahl Flugbewegungen und der gewichtigen Nachteile, mit denen Alternativstandorte des Helikopterlandeplatzes verbunden wären, erscheint es als zulässig, die Beurteilung der Lärmauswirkungen erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für ein konkretes Vorhaben vorzunehmen. Dabei wird sicherzustellen sein, dass Flugbewegungen nicht erheblich erhöht werden und die Flüge auf Notfälle beschränkt bleiben.

7.6. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, die Planungsbehörde habe die Verkehrsstudie als Planungsgrundlage nicht berücksichtigt, dringen sie damit nicht durch. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte die Planungsbehörde die Empfehlungen der Verkehrsstudie aufnehmen müssen. Die angerufenen Empfehlungen betreffen jedoch "allgemein zugängliche Parkplätze auf öffentlichem Grund" sowie die Parkierung privater Reisecars. Soweit diese Vorbringen überhaupt genügend substanziiert sind, ist es nicht ersichtlich, inwiefern diese Empfehlungen die strittige Teilrevision tangieren und ihre angebliche Nichtberücksichtigung rechtswidrig sein sollte.

7.7. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die angefochtene Teilrevision der Ortsplanung Serletta Süd UVP-pflichtig sei. Sie gehen von einem funktionalen Zusammenhang zwischen den beiden auf den Parzellen Nr. 1808 und 2350 geplanten Parkierungsanlagen sowie dem im Baubereich VII bereits bestehenden Parkhaus Serletta (mit 800 Parkplätzen) aus. Sie schliessen daraus, dass die beiden geplanten Parkierungsanlagen gemeinsam mit dem Parkhaus Serletta nach Ziff. 11.4 des Anhangs 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 5 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren - 1 Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).
1    Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).
2    Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.7
3    Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht.
UVPV und Art. 3 Abs. 2 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KUVPV/GR; BR 820.150) den massgebenden Schwellenwert von 500 Parkplätzen überschritten und daher UVP-pflichtig seien.
Die Anzahl Parkfelder im Baubereich IV (Parkierungsanlage Grand Hotel Serletta) wird gemäss Ziff. 2 der teilrevidierten Bau- und Erschliessungsvorschriften Serletta-Süd auf maximal 210 beschränkt. Die nicht als Pflichtparkplätze benötigten Parkplätze können nach dieser Bestimmung benachbarten Liegenschaften und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Gemäss Abs. 2 der selben Bestimmung dürfen im Klinikgebäude demgegenüber bloss für die Klinik erforderliche Pflichtparkplätze erstellt werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer besteht kein funktionaler Zusammenhang zwischen den geplanten Parkierungsanlagen und der bestehenden Parkierungsanlage (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2006 E. 2, in: URP 2007 S. 485; ferner ALAIN GRIFFEL, URP 2020 S. 186). Ein solcher kann ebenfalls nicht darin erblickt werden, dass alle drei Parkierungsanlagen Bestandteile des generellen Gestaltungsplans sind. Auch die Möglichkeit von Verbindungswegen zwischen diesen Gebäuden führt zu keinem anderen Schluss. Der Sondernutzungsplan gibt keinen Anlass, die drei Parkierungsanlagen als eine betriebliche Einheit anzusehen. Die blosse Möglichkeit, dass mehr Parkplätze benötigt werden und in diesem Fall Besucher des Grand Hotels
oder der Klinik auf das öffentliche Parkhaus ausweichen könnten (vgl. BGE 142 II 20 E. 7.2), ändert nichts daran, dass die geplanten Parkierungsanlagen mit der bestehenden Parkierungsanlage in keinem funktionalen Zusammenhang stehen. Auch eine planerische Berücksichtigung des Umstands, dass ein öffentliches Parkhaus in der Nähe besteht und mit den geplanten Anlagen durch einen Fussweg verbunden werden soll, macht diese drei Parkierungsanlagen, so wie sie im Sondernutzungsplan vorgesehen sind, zu keiner betrieblichen Einheit. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer überzeugen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit. Ob es sich vorliegend um die gleiche Bauherrschaft handelt oder zumindest eine gemeinsame Organisation oder Zielsetzung besteht, ist demnach nicht zu beurteilen. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, wie die beiden Parkierungsanlagen den Schwellenwert von 500 Parkplätzen erreichen könnten. Die Vorinstanz hat die UVP-Pflicht für die angefochtene Teilrevision der Ortsplanung Serletta Süd zu Recht verneint.

7.8. Gestützt auf den Umweltbericht kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Sondernutzungsplan den behördenverbindlichen Massnahmenplan betreffend Luftreinhaltung respektiert und die erforderlichen Massnahmen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens anzuordnen sind. Die Beschwerdeführer vermögen nicht aufzuzeigen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz damit gegen Bundesrecht verstiess; insbesondere nicht, dass die Auslegung des kantonalen und kommunalen Rechts geradezu willkürlich im Sinne der Rechtsprechung sei (vgl. vorne E. 2.4). Die Anzahl Parkplätze, die gegebenenfalls auch der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden kann, ist begrenzt, die strittige Teilrevision der Ortsplanung zudem nicht UVP-pflichtig (vorne E. 7.7). Die Anwendbarkeit des Massnahmenplans auf das geplante Projekt sah die Vorinstanz als von der konkreten Ausgestaltung des Projekts abhängig: Angesichts der Unsicherheiten in Bezug auf die konkrete Nutzung hielt sie es für möglich, die Vorgaben des Massnahmenplans gegebenenfalls noch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens umzusetzen. Dies ist im konkreten Fall zulässig, eine derartige Auslegung des kantonalen und kommunalen Rechts entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer entsprechend
nicht willkürlich.

8.

8.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Anforderungen an die Ortsbildverträglichkeit und die Auswirkungen auf das Ortsbild bei der angefochtenen Teilrevision der Ortsplanung unzureichend ermittelt und beurteilt worden seien. Sie bringen hierzu eine ganze Reihe Gründe vor, dringen damit jedoch nicht durch. Das Ortsbild von St. Moritz ist nicht im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Pflicht der Planungsbehörden, die Rechtswirkungen des ISOS zu beachten, entbehrt damit einer rechtlichen Grundlage. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Planungsbehörde habe den Umstand ausser Acht gelassen, dass die angefochtene Teilrevision der Ortsplanung einen Bereich in der Pufferzone des UNESCO-Weltkulturerbes betreffe, dringen sie damit ebenfalls nicht durch. Die Regierung hat sich mit diesem Einwand befasst, womit ein solcher angeblicher Mangel geheilt wäre. Die von den Beschwerdeführern behauptete Pflicht der Planungsbehörde, eine Bauberatung beizuziehen, entbehrt ebenfalls einer rechtlichen Grundlage. Im kantonalen Richtplan vom 30. Dezember 2009 wird eine Gestaltungsberatung lediglich empfohlen, die Entscheidung
darüber jedoch der Gemeinde belassen. Auch die weiteren Einwände, soweit sie überhaupt genügend substanziiert vorgebracht werden, überzeugen nicht. Dies gilt nicht zuletzt für den Einwand, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verletzt habe.

8.2. Die Beschwerdeführer rügen, es fehle der angefochtenen Teilrevision der Ortsplanung die Ortsbildverträglichkeit. Was sie hierbei vorbringen, überzeugt jedoch nicht. Es ist unbestritten, dass es sich beim geplanten Hotel um ein sehr grosses Gebäude handelt, das an prominenter Stelle entstehen soll. Es ist jedoch nicht verständlich, weshalb ausser Acht gelassen werden sollte, dass in unmittelbarer Nähe mehrere ebenso grossvolumige (Hotel-) Bauten stehen. Ohnehin steht gemäss Rechtsprechung und Lehre den kommunalen Behörden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind (BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 57 ff.). Auch angesichts ihres Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraums bei der Frage der Einordnung einer Neubaute in das Ortsbild ist nicht ersichtlich, wie die Gemeinde mit der angefochtenen Teilrevision Art. 3 Abs. 2 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
und Art. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 2 Planungspflicht - 1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
1    Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
2    Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit.
3    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen.
RPG verletzt haben könnte.

9.
Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass der kantonale Richtplan 2018, der am 10. April 2019 vom Bundesrat genehmigt wurde, bundesrechtswidrig sei und verlangen dessen akzessorische Prüfung. Im Bereich innerkantonaler Fragen wirkt allerdings die bundesrätliche Genehmigung bloss deklaratorisch, die Kantone können den innerkantonalen Teil des Richtplans schon vor der Genehmigung in Kraft treten lassen (BGE 146 I 36 E. 1.3), was die Regierung des Kantons Graubünden vorliegend mit Beschluss vom 20. März 2018 für den kantonalen Richtplan 2018 auch getan hat. Eine akzessorische Infragestellung des Richtplans im Rahmen eines Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahrens ist grundsätzlich möglich (BGE 119 Ia 285 E. 3b; 107 Ia 77 E. 3; HEINZ AEMISEGGER/KARIN SCHERRER REBER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 37 zu Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Die Beschwerdeführer leiten die angebliche Bundesrechtswidrigkeit jedoch in erster Linie aus der angeblichen Aufnahme des Gebiets Serletta in das ISOS ab, welche wie dargelegt (vorne E. 8.1) nicht erfolgt ist. Auch mit den übrigen Einwänden dringen die Beschwerdeführer nicht durch.

10.
Weiter sind die Rügen zu prüfen, die im Verfahren 1C 49/2020 vorgebracht werden. Sie betreffen eine von den Vorinstanzen beschlossene Nutzungsauflage bezüglich des geplanten Gebäudes im Baubereich I.

10.1. Mit der Teilrevision der Ortsplanung im Bereich Serletta Süd vom 18. Oktober 2015 hat die Stimmbevölkerung unter anderem auch die Bau- und Erschliessungsvorschriften Serletta Süd verabschiedet, die im Baubereich I die Nutzungsart in II/A folgendermassen umschreiben:

"1.1 Nutzungsart
Der Baubereich I ist für die Erstellung eines Hotels mit Restaurationsflächen und ergänzenden kulturellen, gesundheitlichen und sportlichen Nutzungen bestimmt. Zulässig sind ferner öffentliche und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe. Wohnungen sind nach Massgabe des jeweils geltenden eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts gestattet. Die über der Höhenkote von 1'820 m ü.M. erstellten Räume dürfen ausschliesslich für Hotelnutzungen beansprucht werden.
-..]
1.4 Gebäudehöhen
-..]
Für den Fall, dass im Baufeld I kein Hotel erstellt wird, dürfen Bauten mit anderen zulässigen Nutzungen (Wohnen, Dienstleistung, Gewerbe) in den Baubereichen I/1 - I/4 die Höhenkote von 1'820 m ü.M. nicht überschreiten."

In Ziff. 1 ihres Genehmigungsentscheids vom 25. April 2017 hat die Regierung des Kantons Graubünden unter anderem die folgenden zusätzlichen Nutzungsauflagen festgelegt:

"1. [...] Auflagen bezüglich Nutzung des Gebäudes im Baubereich I:
a) für den Fall der Realisierung eines Hotels im Baubereich I muss das gesamte im Baubereich I ermöglichte Gebäudevolumen, also auch das Volumen unterhalb der Höhenkote von 1'820 m.ü.M., im Wesentlichen zu Hotelzwecken (Hotel mit Restaurationsflächen und ergänzenden kulturellen, gesundheitlichen, sportlichen, öffentlichen, gewerblichen und dienstleistungsorientierten Nutzungen; allfällige Wohnungen für Mitarbeitende des betreffenden Hotelbetriebs) genutzt werden.
b) Vorbehalten bleiben allfällige Zweitwohnungen zur Querfinanzierung des Baus oder Betriebs des Hotels gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 702 Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG) - Zweitwohnungsgesetz
ZWG Art. 8 Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben - 1 In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent darf strukturierten Beherbergungsbetrieben die Erstellung von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligt werden, wenn:
1    In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent darf strukturierten Beherbergungsbetrieben die Erstellung von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligt werden, wenn:
a  der Betrieb nur mit dem Ertrag aus der Erstellung solcher Wohnungen wirtschaftlich geführt oder weitergeführt werden kann;
b  die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die Betreiberin oder der Betreiber auf Verlangen den Nachweis erbringt, dass der Ertrag aus den Wohnungen in den Bau oder Betrieb der strukturierten Beherbergung investiert wird;
c  die Hauptnutzfläche dieser Wohnungen einen Anteil von 20 Prozent der gesamten Hauptnutzfläche der Zimmer und der Wohnungen nicht übersteigt;
d  die Wohnungen mit dem strukturierten Beherbergungsbetrieb eine bauliche und funktionale Einheit bilden, es sei denn, Gründe des Ortsbild- oder Denkmalschutzes stehen dem entgegen; und
e  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
2    Für Wohnungen nach Absatz 1, die dauerhaft im Eigentum des strukturierten Beherbergungsbetriebs bleiben und von diesem vermietet werden, darf die gesamte Hauptnutzfläche nach Absatz 1 Buchstabe c höchstens 33 Prozent betragen. Im Grundbuch ist eine entsprechende Veräusserungsbeschränkung anzumerken. Artikel 7 Absätze 4 und 5 gilt sinngemäss.
3    Erstellt der Betrieb sowohl Wohnungen nach Absatz 1 wie auch solche nach Absatz 2, so wird der Höchstanteil von 33 Prozent reduziert um den Wert, der sich daraus ergibt, dass der Quotient aus der Fläche der Wohnungen nach Absatz 1 und der Summe der Flächen der Wohnungen nach den Absätzen 1 und 2 mit 13 Prozent multipliziert wird.
4    Ein strukturierter Beherbergungsbetrieb, der am 11. März 2012 schon bestanden hat, kann zu maximal 50 Prozent der Hauptnutzfläche zu Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 umgenutzt werden, wenn:
a  er eine minimale Bewirtschaftungsdauer von 25 Jahren aufweist;
b  er nicht mehr wirtschaftlich weitergeführt und auch nicht in touristisch bewirtschaftete Wohnungen umgenutzt werden kann;
c  die Tatsache, dass der betreffende Beherbergungsbetrieb nicht mehr wirtschaftlich weitergeführt werden kann, nicht durch ein Fehlverhalten der Eigentümerin oder des Eigentümers beziehungsweise der Betreiberin oder des Betreibers verursacht worden ist; und
d  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
5    Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 4 erfüllt sind, ist ein unabhängiges Gutachten erstellen zu lassen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
und 2
SR 702 Bundesgesetz vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG) - Zweitwohnungsgesetz
ZWG Art. 8 Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben - 1 In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent darf strukturierten Beherbergungsbetrieben die Erstellung von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligt werden, wenn:
1    In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent darf strukturierten Beherbergungsbetrieben die Erstellung von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligt werden, wenn:
a  der Betrieb nur mit dem Ertrag aus der Erstellung solcher Wohnungen wirtschaftlich geführt oder weitergeführt werden kann;
b  die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die Betreiberin oder der Betreiber auf Verlangen den Nachweis erbringt, dass der Ertrag aus den Wohnungen in den Bau oder Betrieb der strukturierten Beherbergung investiert wird;
c  die Hauptnutzfläche dieser Wohnungen einen Anteil von 20 Prozent der gesamten Hauptnutzfläche der Zimmer und der Wohnungen nicht übersteigt;
d  die Wohnungen mit dem strukturierten Beherbergungsbetrieb eine bauliche und funktionale Einheit bilden, es sei denn, Gründe des Ortsbild- oder Denkmalschutzes stehen dem entgegen; und
e  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
2    Für Wohnungen nach Absatz 1, die dauerhaft im Eigentum des strukturierten Beherbergungsbetriebs bleiben und von diesem vermietet werden, darf die gesamte Hauptnutzfläche nach Absatz 1 Buchstabe c höchstens 33 Prozent betragen. Im Grundbuch ist eine entsprechende Veräusserungsbeschränkung anzumerken. Artikel 7 Absätze 4 und 5 gilt sinngemäss.
3    Erstellt der Betrieb sowohl Wohnungen nach Absatz 1 wie auch solche nach Absatz 2, so wird der Höchstanteil von 33 Prozent reduziert um den Wert, der sich daraus ergibt, dass der Quotient aus der Fläche der Wohnungen nach Absatz 1 und der Summe der Flächen der Wohnungen nach den Absätzen 1 und 2 mit 13 Prozent multipliziert wird.
4    Ein strukturierter Beherbergungsbetrieb, der am 11. März 2012 schon bestanden hat, kann zu maximal 50 Prozent der Hauptnutzfläche zu Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 umgenutzt werden, wenn:
a  er eine minimale Bewirtschaftungsdauer von 25 Jahren aufweist;
b  er nicht mehr wirtschaftlich weitergeführt und auch nicht in touristisch bewirtschaftete Wohnungen umgenutzt werden kann;
c  die Tatsache, dass der betreffende Beherbergungsbetrieb nicht mehr wirtschaftlich weitergeführt werden kann, nicht durch ein Fehlverhalten der Eigentümerin oder des Eigentümers beziehungsweise der Betreiberin oder des Betreibers verursacht worden ist; und
d  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
5    Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 4 erfüllt sind, ist ein unabhängiges Gutachten erstellen zu lassen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
ZWG in der aktuell gültigen Fassung, wobei deren Hauptnutzfläche insgesamt einen Anteil von 20 % der gesamten Hauptnutzfläche der Zimmer und der Wohnungen im Baubereich I nicht übersteigen darf."

Diesen Entscheid focht die Projektinitiantin mit den folgenden Anträgen an:

"Es seien die Auflagen Ziff. 1.a) und 1.b) des Regierungsbeschlusses vom 25. April 2017 betreffend Genehmigung der Nutzungsplanung für das Gebiet Serletta Süd, St. Moritz, vom 18. Oktober 2015 und der dazugehörigen Regierungsbeschwerdeentscheide Protokoll Nr. 356-361 vom 25. April 2017 ersatzlos aufzuheben."

In Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils R 17 48 vom 2. Dezember 2019 beliess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Wortlaut der Auflage Ziff. 1 lit. b, passte jedoch jenen der Auflage Ziff. 1 lit. a wie folgt an:

"Die Beschwerde wird zufolge Teilanerkennung insofern abgeschrieben und damit gegenstandslos, als die Regierung und die Gemeinde St. Moritz das Gericht ersucht haben, die zusätzliche Auflage Ziff. 1.a) anzupassen und zu präzisieren, die neu folgenden verbindlichen Wortlaut hat:
a) für den Fall der Realisierung eines Hotels im Baubereich I muss das gesamte im Baubereich I ermöglichte Gebäudevolumen oberhalb der Höhenkote von 1'820 m.ü.M. zu Hotelzwecken (Hotel mit Restaurationsflächen und ergänzenden kulturellen, gesundheitlichen, sportlichen, öffentlichen, gewerblichen und dienstleistungsorientierten Nutzungen; allfällige Wohnungen für Mitarbeitende des betreffenden Hotelbetriebs) genutzt werden. Unterhalb der Höhenkote von 1'820 m.ü.M. müssen öffentliche und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe nicht zwingend hotelergänzend sein. Die Hotelnutzungsauflage gilt demzufolge nicht, sofern ein Gebäude nur bis zur Höhenkote 1'820 m.ü.M. realisiert wird."

10.2. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1C 49/2020 rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht nach Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie des Willkürverbots nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Diese Verletzung sei dadurch eingetreten, dass die vorinstanzliche "Anpassung und Präzisierung" der Auflage Ziff. 1 lit. a ohne Begründung und ohne sie vorher anzuhören erfolgt sei sowie den Sinn der Auflage in willkürlicher Weise und im Gegensatz zu den eigenen Erwägungen komplett verändert habe. Sie beantragt, die Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts R 17 48 vom 2. Dezember 2019 aufzuheben und den diesbezüglichen Vorbehalt in Ziff. 1 entsprechend zu streichen sowie die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens betreffend die Auflage Ziff. 1 lit. a an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

10.3. Für das Verwaltungsgericht ist die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bedeutet nämlich die in Ziff. 2 seines angefochtenen Urteils angepasste Fassung der Auflage, "richtig gelesen", nichts anderes als das, was die Beschwerdeführerin wolle.

10.4. Die Regierung sieht das anders. Aus "unerfindlichen Gründen" habe das Verwaltungsgericht die betreffende Auflage so umformuliert, dass sie "nicht mehr dem Sinn und Geist der Auflage gemäss Genehmigungsbeschluss der Regierung" entspreche. Die Umformulierung sei "ohne jegliche Veranlassung, d.h. wohl irrtümlich" erfolgt. Auch die Gemeinde wendet ein, es sei nicht ganz richtig, wenn im Urteilsdispositiv des angefochtenen Entscheids festgehalten werde, dass sie eine Anpassung und Präzisierung der von der Regierung gemachten Auflage Ziff. 1 lit. a verlangt habe.

10.5. Die von der Vorinstanz "angepasste und präzisierte" Formulierung der Auflage Ziff. 1 lit. a bringt den von ihr anvisierten Sinn ungenügend zum Ausdruck. Die Formulierung der Auflage weicht - von der Vorinstanz zwar nicht gewollt - vom ursprünglichen Sinn ab, ohne dass dies begründet worden wäre und ohne dass die Parteien hierzu rechtsgenüglich angehört worden wären (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308; 145 I 167 E. 4.1). Damit verletzt die Vorinstanz mit dem Erlass der umformulierten Auflage Ziff. 1 lit. a Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Dem Antrag der Beschwerdeführerin im Verfahren 1C 49/2020, die vorinstanzliche Formulierung der Auflage sei zu streichen und jene der Regierung zu schützen, ist daher zu folgen. Abzuweisen ist hingegen der weitere Antrag der Beschwerdeführerin, die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens betreffend die Auflage Ziff. 1 lit. a sei an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Hierfür besteht kein Anlass. Hingegen ist in Bezug auf die Auslegung der Ziff. 1 lit. a in der zu schützenden Fassung der Regierung dahingehend klarzustellen, dass die darin enthaltene Hotelnutzungsauflage nur für den Fall gilt, dass höher als bis zur Höhenkote 1'820 m ü.M. gebaut wird. Wird hingegen nur bis zur Höhenkote 1'820 m
ü.M. gebaut, gilt die Hotelauflage demnach nicht. Weiter haben die in Ziff. 1 lit. a in der zu schützenden Fassung der Regierung in Klammer aufgeführten "öffentlichen und gewerblichen Nutzungen" sowie Dienstleistungsbetriebe ("dienstleistungsorientierten Nutzungen") nicht zwingend hotelergänzend zu sein. In diesen Punkten hatten die Regierung und die Gemeinde die Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt. Diese Präzisierungen wollte auch die Vorinstanz in den nun angefochtenen Entscheid aufnehmen. Mit dieser Klärung erübrigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

11.
In Bezug auf die Nutzungsauflage (Verfahren 1C 49/2020) erweist sich die Beschwerde als begründet und ist teilweise gutzuheissen; über die Neuverlegung der Kosten und der Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens wird das Verwaltungsgericht neu zu entscheiden haben (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG). In den übrigen Punkten (Verfahren 1C 47/2020, 1C 48/2020, 1C 53/2020 und 1C 54/2020) erweisen sich die Beschwerden hingegen als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer in den Verfahren 1C 47/2020, 1C 48/2020, 1C 53/2020 und 1C 54/ 2020 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdeführer haben der privaten Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
, 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Gemeinde ist dagegen keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Im Verfahren 1C 49/2020 wird die private Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat der obsiegenden privaten Beschwerdeführerin, nicht jedoch dem Kanton und der Gemeinde für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1C 47/2020, 1C 48/2020, 1C 49/2020, 1C 53/2020 und 1C 54/2020 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden in den bundesgerichtlichen Verfahren 1C 47/2020, 1C 48/2020, 1C 53/2020 und 1C 54/2020 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1. Die Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren 1C 49/2020 wird teilweise gutgeheissen. Die Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts R 17 48 vom 2. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Ziff. 1 des Dispositivs wie folgt geändert:

"Die Beschwerde (R 17 48) wird in der Hauptsache abgewiesen. Die zusätzlichen Auflagen Ziff. 1.a) und 1.b) betreffend Nutzung des Gebäudes im Baubereich I im angefochtenen Genehmigungsentscheid der Regierung vom 25. April/3. Mai 2017 werden geschützt."

3.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über die Neuverlegung der Kosten und der Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens zum bundesgerichtlichen Verfahren 1C 49/2020 neu zu entscheiden haben.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- für die bundesgerichtlichen Verfahren 1C 47/2020, 1C 48/2020, 1C 53/2020 und 1C 54/2020 werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen, ausmachend je Fr. 2'500.--, auferlegt. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren 1C 49/2020 werden der privaten Beschwerdegegnerin G.________ AG auferlegt.

5.
In den bundesgerichtlichen Verfahren 1C 47/2020, 1C 48/2020, 1C 53/2020 und 1C 54/2020 haben die Beschwerdeführer die private Beschwerdegegnerin G.________ AG für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 8' 000.-- zu entschädigen. Im bundesgerichtlichen Verfahren 1C 49/2020 hat die private Beschwerdegegnerin G.________ AG die private Beschwerdeführerin E.________ Hotel AG mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Regierung des Kantons Graubünden, der Gemeinde St. Moritz, der G.________ AG und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Bisaz