SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
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a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
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a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 55 Voraussetzungen - 1 Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben: |
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1 | Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben: |
a | Kosten von mehr als fünf Millionen Franken auslöst; |
b | wirtschaftlich ist; |
c | die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt; |
d | hohe ökologische und energetische Standards beachtet; und |
e | behindertengerecht ausgestaltet wird. |
2 | Baunutzungsbeiträge werden gewährt, wenn: |
a | die Nutzung jährlich wiederkehrende Kosten von mehr als 300 000 Franken auslöst; |
b | die Nutzung für mindestens fünf Jahre fest vereinbart ist; |
c | die Nutzung wirtschaftlich ist; |
d | die Nutzung die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt; |
e | der genutzte Bau hohe ökologische und energetische Standards erfüllt; und |
f | der genutzte Bau behindertengerecht ausgestaltet ist. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
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a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 55 Voraussetzungen - 1 Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben: |
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1 | Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben: |
a | Kosten von mehr als fünf Millionen Franken auslöst; |
b | wirtschaftlich ist; |
c | die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt; |
d | hohe ökologische und energetische Standards beachtet; und |
e | behindertengerecht ausgestaltet wird. |
2 | Baunutzungsbeiträge werden gewährt, wenn: |
a | die Nutzung jährlich wiederkehrende Kosten von mehr als 300 000 Franken auslöst; |
b | die Nutzung für mindestens fünf Jahre fest vereinbart ist; |
c | die Nutzung wirtschaftlich ist; |
d | die Nutzung die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt; |
e | der genutzte Bau hohe ökologische und energetische Standards erfüllt; und |
f | der genutzte Bau behindertengerecht ausgestaltet ist. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
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1 | Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
2 | Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. |
3 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. |
4 | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest. |
5 | Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
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1 | Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
2 | Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. |
3 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. |
4 | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest. |
5 | Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
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1 | Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
2 | Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. |
3 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. |
4 | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest. |
5 | Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 1 Zweck und Gegenstand - 1 Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. |
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1 | Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. |
2 | Zu diesem Zweck schafft dieses Gesetz die Grundlagen für: |
a | die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination, namentlich durch die Vorgabe gemeinsamer Organe; |
b | die Qualitätssicherung und die Akkreditierung; |
c | die Finanzierung von Hochschulen und von anderen Institutionen des Hochschulbereichs; |
d | die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen; |
e | die Gewährung der Bundesbeiträge. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 3 Ziele - Der Bund verfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit im Hochschulbereich insbesondere die folgenden Ziele: |
|
a | Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität; |
b | Schaffung eines Hochschulraums mit gleichwertigen, aber andersartigen Hochschultypen; |
c | Förderung der Profilbildung der Hochschulen und des Wettbewerbs, insbesondere im Forschungsbereich; |
d | Gestaltung einer kohärenten schweizerischen Hochschulpolitik in Abstimmung mit der Forschungs- und Innovationsförderungspolitik des Bundes; |
e | Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den Hochschulen; |
f | Vereinheitlichung der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge sowie gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse; |
g | Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen; |
h | gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen; |
i | Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei Dienstleistungen und Angeboten im Weiterbildungsbereich von Institutionen des Hochschulbereichs gegenüber Anbietern der höheren Berufsbildung. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 3 Ziele - Der Bund verfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit im Hochschulbereich insbesondere die folgenden Ziele: |
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a | Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität; |
b | Schaffung eines Hochschulraums mit gleichwertigen, aber andersartigen Hochschultypen; |
c | Förderung der Profilbildung der Hochschulen und des Wettbewerbs, insbesondere im Forschungsbereich; |
d | Gestaltung einer kohärenten schweizerischen Hochschulpolitik in Abstimmung mit der Forschungs- und Innovationsförderungspolitik des Bundes; |
e | Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den Hochschulen; |
f | Vereinheitlichung der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge sowie gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse; |
g | Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen; |
h | gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen; |
i | Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei Dienstleistungen und Angeboten im Weiterbildungsbereich von Institutionen des Hochschulbereichs gegenüber Anbietern der höheren Berufsbildung. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 41 - 1 Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die öffentliche Hand für den Hochschulbereich ausreichende finanzielle Mittel für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität bereitstellt. |
|
1 | Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die öffentliche Hand für den Hochschulbereich ausreichende finanzielle Mittel für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität bereitstellt. |
2 | Er beteiligt sich mit den Kantonen an der Finanzierung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs und wendet dabei einheitliche Finanzierungsgrundsätze an. |
3 | Er stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die Beiträge der öffentlichen Hand wirtschaftlich und wirksam verwendet werden. |
4 | Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bemühen sich um angemessene Drittmittel. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 47 Beitragsarten - 1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite zugunsten beitragsberechtigter kantonaler Universitäten, Fachhochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs Finanzhilfen aus in Form von: |
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1 | Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite zugunsten beitragsberechtigter kantonaler Universitäten, Fachhochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs Finanzhilfen aus in Form von: |
a | Grundbeiträgen; |
b | Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträgen; |
c | projektgebundenen Beiträgen. |
2 | Pädagogische Hochschulen können nur projektgebundene Beiträge erhalten. |
3 | Der Bund kann Finanzhilfen in Form von Beiträgen an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs gewähren, wenn die Infrastruktureinrichtungen Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung erfüllen. Diese Beiträge betragen höchstens 50 Prozent des Betriebsaufwandes. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 45 Voraussetzungen - 1 Eine Hochschule kann vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie: |
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1 | Eine Hochschule kann vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie: |
a | institutionell akkreditiert ist; |
b | öffentliche Bildungsdienstleistungen anbietet; und |
c | eine sinnvolle Ergänzung, Erweiterung oder Alternative zu bestehenden Einrichtungen darstellt. |
2 | Andere Institutionen des Hochschulbereichs können vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie: |
a | institutionell akkreditiert sind; |
b | öffentliche Bildungsdienstleistungen anbieten; |
c | nicht zweckmässig in eine bestehende Hochschule eingegliedert werden können; und |
d | eine im hochschulpolitischen Interesse liegende Aufgabe wahrnehmen und sich in die vom Hochschulrat beschlossene gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination einfügen. |
3 | Öffentliche Bildungsdienstleistungen sind Bildungsdienstleistungen: |
a | die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen; |
b | die in öffentlichem und rechtlich festgelegtem Auftrag erfolgen; und |
c | deren Curricula oder Abschlüsse im Rahmen der öffentlichen Bildungspolitik vorgegeben sind. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 54 Verwendungszweck und Ausnahmen - 1 Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge werden gewährt für den Erwerb, die langfristige Nutzung, die Erstellung oder die Umgestaltung von Bauten, die der Lehre, der Forschung oder anderen Hochschulzwecken zugute kommen. |
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1 | Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge werden gewährt für den Erwerb, die langfristige Nutzung, die Erstellung oder die Umgestaltung von Bauten, die der Lehre, der Forschung oder anderen Hochschulzwecken zugute kommen. |
2 | Keine Beiträge werden gewährt an: |
a | die Kosten von Landerwerb und -erschliessung; |
b | die Aufwendungen für den Gebäudeunterhalt; |
c | öffentliche Abgaben, Abschreibungen und Kapitalzinsen. |
3 | Für Universitätskliniken werden keine Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge gewährt. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 55 Voraussetzungen - 1 Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben: |
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1 | Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben: |
a | Kosten von mehr als fünf Millionen Franken auslöst; |
b | wirtschaftlich ist; |
c | die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt; |
d | hohe ökologische und energetische Standards beachtet; und |
e | behindertengerecht ausgestaltet wird. |
2 | Baunutzungsbeiträge werden gewährt, wenn: |
a | die Nutzung jährlich wiederkehrende Kosten von mehr als 300 000 Franken auslöst; |
b | die Nutzung für mindestens fünf Jahre fest vereinbart ist; |
c | die Nutzung wirtschaftlich ist; |
d | die Nutzung die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt; |
e | der genutzte Bau hohe ökologische und energetische Standards erfüllt; und |
f | der genutzte Bau behindertengerecht ausgestaltet ist. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
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a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
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a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 55 Voraussetzungen - 1 Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben: |
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1 | Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben: |
a | Kosten von mehr als fünf Millionen Franken auslöst; |
b | wirtschaftlich ist; |
c | die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt; |
d | hohe ökologische und energetische Standards beachtet; und |
e | behindertengerecht ausgestaltet wird. |
2 | Baunutzungsbeiträge werden gewährt, wenn: |
a | die Nutzung jährlich wiederkehrende Kosten von mehr als 300 000 Franken auslöst; |
b | die Nutzung für mindestens fünf Jahre fest vereinbart ist; |
c | die Nutzung wirtschaftlich ist; |
d | die Nutzung die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt; |
e | der genutzte Bau hohe ökologische und energetische Standards erfüllt; und |
f | der genutzte Bau behindertengerecht ausgestaltet ist. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
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a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
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a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 55 Voraussetzungen - 1 Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben: |
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1 | Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben: |
a | Kosten von mehr als fünf Millionen Franken auslöst; |
b | wirtschaftlich ist; |
c | die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt; |
d | hohe ökologische und energetische Standards beachtet; und |
e | behindertengerecht ausgestaltet wird. |
2 | Baunutzungsbeiträge werden gewährt, wenn: |
a | die Nutzung jährlich wiederkehrende Kosten von mehr als 300 000 Franken auslöst; |
b | die Nutzung für mindestens fünf Jahre fest vereinbart ist; |
c | die Nutzung wirtschaftlich ist; |
d | die Nutzung die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt; |
e | der genutzte Bau hohe ökologische und energetische Standards erfüllt; und |
f | der genutzte Bau behindertengerecht ausgestaltet ist. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 40 Grundsatz und beitragsberechtigte Baunutzungen - (Art. 54 Abs. 1 und 55 Abs. 2 HFKG) |
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1 | Baunutzungsbeiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite für die Nettomiete ohne Nebenkosten pro räumlich geschlossenes, zusammengebautes Volumen gewährt. |
2 | Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für die Miete, wenn die Objekte den Bereichen gemäss Artikel 19 Absatz 1 dienen. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 43 Beginn der Beitragsberechtigung - 1 Die Beitragsberechtigung beginnt: |
|
1 | Die Beitragsberechtigung beginnt: |
a | wenn das Mietverhältnis bei Gesuchseinreichung bereits besteht: ab der vollständigen Gesuchseingabe; |
b | wenn ein neues Mietverhältnis begründet wird: ab dem vertraglichen Mietbeginn und der Nutzung gemäss Artikel 40 Absatz 2. |
2 | Wird das Gesuch nach dem 30. Juni eingereicht, so beginnt die Beitragsberechtigung ab dem nachfolgenden Kalenderjahr. |
3 | Der Beginn der Beitragsberechtigung wird in der Beitragszusicherungsverfügung festgelegt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 182 Rechtsetzung und Vollzug - 1 Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. |
|
1 | Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. |
2 | Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 54 Verwendungszweck und Ausnahmen - 1 Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge werden gewährt für den Erwerb, die langfristige Nutzung, die Erstellung oder die Umgestaltung von Bauten, die der Lehre, der Forschung oder anderen Hochschulzwecken zugute kommen. |
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1 | Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge werden gewährt für den Erwerb, die langfristige Nutzung, die Erstellung oder die Umgestaltung von Bauten, die der Lehre, der Forschung oder anderen Hochschulzwecken zugute kommen. |
2 | Keine Beiträge werden gewährt an: |
a | die Kosten von Landerwerb und -erschliessung; |
b | die Aufwendungen für den Gebäudeunterhalt; |
c | öffentliche Abgaben, Abschreibungen und Kapitalzinsen. |
3 | Für Universitätskliniken werden keine Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge gewährt. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 67 Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, soweit der Vollzug dieses Gesetzes in seine Zuständigkeit fällt. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 41 - 1 Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die öffentliche Hand für den Hochschulbereich ausreichende finanzielle Mittel für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität bereitstellt. |
|
1 | Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die öffentliche Hand für den Hochschulbereich ausreichende finanzielle Mittel für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität bereitstellt. |
2 | Er beteiligt sich mit den Kantonen an der Finanzierung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs und wendet dabei einheitliche Finanzierungsgrundsätze an. |
3 | Er stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die Beiträge der öffentlichen Hand wirtschaftlich und wirksam verwendet werden. |
4 | Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bemühen sich um angemessene Drittmittel. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 41 - 1 Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die öffentliche Hand für den Hochschulbereich ausreichende finanzielle Mittel für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität bereitstellt. |
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1 | Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die öffentliche Hand für den Hochschulbereich ausreichende finanzielle Mittel für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität bereitstellt. |
2 | Er beteiligt sich mit den Kantonen an der Finanzierung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs und wendet dabei einheitliche Finanzierungsgrundsätze an. |
3 | Er stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die Beiträge der öffentlichen Hand wirtschaftlich und wirksam verwendet werden. |
4 | Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bemühen sich um angemessene Drittmittel. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 47 Beitragsarten - 1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite zugunsten beitragsberechtigter kantonaler Universitäten, Fachhochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs Finanzhilfen aus in Form von: |
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1 | Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite zugunsten beitragsberechtigter kantonaler Universitäten, Fachhochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs Finanzhilfen aus in Form von: |
a | Grundbeiträgen; |
b | Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträgen; |
c | projektgebundenen Beiträgen. |
2 | Pädagogische Hochschulen können nur projektgebundene Beiträge erhalten. |
3 | Der Bund kann Finanzhilfen in Form von Beiträgen an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs gewähren, wenn die Infrastruktureinrichtungen Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung erfüllen. Diese Beiträge betragen höchstens 50 Prozent des Betriebsaufwandes. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
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1 | Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
2 | Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von: |
a | bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben; |
b | öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 41 - 1 Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die öffentliche Hand für den Hochschulbereich ausreichende finanzielle Mittel für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität bereitstellt. |
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1 | Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die öffentliche Hand für den Hochschulbereich ausreichende finanzielle Mittel für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität bereitstellt. |
2 | Er beteiligt sich mit den Kantonen an der Finanzierung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs und wendet dabei einheitliche Finanzierungsgrundsätze an. |
3 | Er stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die Beiträge der öffentlichen Hand wirtschaftlich und wirksam verwendet werden. |
4 | Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bemühen sich um angemessene Drittmittel. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 170 Überprüfung der Wirksamkeit - Die Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie: |
|
1 | Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie: |
a | hinreichend begründet sind; |
b | ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen; |
c | einheitlich und gerecht geleistet werden; |
d | nach finanzpolitischen Erfordernissen ausgestaltet werden; |
e | ... |
2 | Es stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und formuliert allgemeine Bestimmungen über die einzelnen Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnisse. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 3 Ziele - Der Bund verfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit im Hochschulbereich insbesondere die folgenden Ziele: |
|
a | Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität; |
b | Schaffung eines Hochschulraums mit gleichwertigen, aber andersartigen Hochschultypen; |
c | Förderung der Profilbildung der Hochschulen und des Wettbewerbs, insbesondere im Forschungsbereich; |
d | Gestaltung einer kohärenten schweizerischen Hochschulpolitik in Abstimmung mit der Forschungs- und Innovationsförderungspolitik des Bundes; |
e | Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den Hochschulen; |
f | Vereinheitlichung der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge sowie gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse; |
g | Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen; |
h | gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen; |
i | Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei Dienstleistungen und Angeboten im Weiterbildungsbereich von Institutionen des Hochschulbereichs gegenüber Anbietern der höheren Berufsbildung. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
|
a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 41 - 1 Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die öffentliche Hand für den Hochschulbereich ausreichende finanzielle Mittel für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität bereitstellt. |
|
1 | Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die öffentliche Hand für den Hochschulbereich ausreichende finanzielle Mittel für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität bereitstellt. |
2 | Er beteiligt sich mit den Kantonen an der Finanzierung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs und wendet dabei einheitliche Finanzierungsgrundsätze an. |
3 | Er stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die Beiträge der öffentlichen Hand wirtschaftlich und wirksam verwendet werden. |
4 | Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bemühen sich um angemessene Drittmittel. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
|
a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie: |
|
1 | Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie: |
a | hinreichend begründet sind; |
b | ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen; |
c | einheitlich und gerecht geleistet werden; |
d | nach finanzpolitischen Erfordernissen ausgestaltet werden; |
e | ... |
2 | Es stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und formuliert allgemeine Bestimmungen über die einzelnen Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnisse. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
|
a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
|
a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 64 - Das WBF regelt die Einzelheiten zur Beitragsberechtigung, zur Bemessung der beitragsberechtigten Aufwendungen und zum Gesuchsverfahren für Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge. |
SR 414.201.1 Verordnung des WBF vom 23. November 2016 über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbauten-Beitrags-Verordnung, HSBBV) - Grundbeitragsverordnung HSBBV Art. 22 Investitionen in Mietobjekte - 1 Tätigen Beitragsberechtigte in Mietobjekten Bauinvestitionen, so können sowohl Bauinvestitions- als auch Baunutzungsbeiträge gewährt werden. Es sind zwei separate Gesuche einzureichen. |
|
1 | Tätigen Beitragsberechtigte in Mietobjekten Bauinvestitionen, so können sowohl Bauinvestitions- als auch Baunutzungsbeiträge gewährt werden. Es sind zwei separate Gesuche einzureichen. |
2 | Das SBFI bestimmt im Einzelfall die Abgrenzung der Bauinvestitions- von den Baunutzungsbeiträgen und koordiniert die Bearbeitung der beiden Gesuche. |
3 | Unterschreitet die Dauer des Mietvertrags die Nutzungsdauer gemäss Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b V-HFKG, so werden keine Bauinvestitionsbeiträge geleistet. |
4 | Die geleisteten Bauinvestitionsbeiträge werden von den jährlichen Baunutzungsbeiträgen abgezogen. |
SR 414.201.1 Verordnung des WBF vom 23. November 2016 über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbauten-Beitrags-Verordnung, HSBBV) - Grundbeitragsverordnung HSBBV Art. 22 Investitionen in Mietobjekte - 1 Tätigen Beitragsberechtigte in Mietobjekten Bauinvestitionen, so können sowohl Bauinvestitions- als auch Baunutzungsbeiträge gewährt werden. Es sind zwei separate Gesuche einzureichen. |
|
1 | Tätigen Beitragsberechtigte in Mietobjekten Bauinvestitionen, so können sowohl Bauinvestitions- als auch Baunutzungsbeiträge gewährt werden. Es sind zwei separate Gesuche einzureichen. |
2 | Das SBFI bestimmt im Einzelfall die Abgrenzung der Bauinvestitions- von den Baunutzungsbeiträgen und koordiniert die Bearbeitung der beiden Gesuche. |
3 | Unterschreitet die Dauer des Mietvertrags die Nutzungsdauer gemäss Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b V-HFKG, so werden keine Bauinvestitionsbeiträge geleistet. |
4 | Die geleisteten Bauinvestitionsbeiträge werden von den jährlichen Baunutzungsbeiträgen abgezogen. |
SR 414.201.1 Verordnung des WBF vom 23. November 2016 über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbauten-Beitrags-Verordnung, HSBBV) - Grundbeitragsverordnung HSBBV Art. 22 Investitionen in Mietobjekte - 1 Tätigen Beitragsberechtigte in Mietobjekten Bauinvestitionen, so können sowohl Bauinvestitions- als auch Baunutzungsbeiträge gewährt werden. Es sind zwei separate Gesuche einzureichen. |
|
1 | Tätigen Beitragsberechtigte in Mietobjekten Bauinvestitionen, so können sowohl Bauinvestitions- als auch Baunutzungsbeiträge gewährt werden. Es sind zwei separate Gesuche einzureichen. |
2 | Das SBFI bestimmt im Einzelfall die Abgrenzung der Bauinvestitions- von den Baunutzungsbeiträgen und koordiniert die Bearbeitung der beiden Gesuche. |
3 | Unterschreitet die Dauer des Mietvertrags die Nutzungsdauer gemäss Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b V-HFKG, so werden keine Bauinvestitionsbeiträge geleistet. |
4 | Die geleisteten Bauinvestitionsbeiträge werden von den jährlichen Baunutzungsbeiträgen abgezogen. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 36 Grundsätze - 1 Der Bund legt zusammen mit den Kantonen im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz eine gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und eine Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen fest; er wahrt dabei die Autonomie der Hochschulen und berücksichtigt die unterschiedlichen Aufgaben von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen. |
|
1 | Der Bund legt zusammen mit den Kantonen im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz eine gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und eine Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen fest; er wahrt dabei die Autonomie der Hochschulen und berücksichtigt die unterschiedlichen Aufgaben von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen. |
2 | Die Koordination umfasst: |
a | die Festlegung von Prioritäten im Rahmen der gemeinsamen Ziele nach Artikel 3 Buchstaben a-g und von dazu erforderlichen hochschulübergreifenden Massnahmen; |
b | die Finanzplanung auf gesamtschweizerischer Ebene, namentlich hinsichtlich der Abstimmung zwischen den Beiträgen des Bundes und der Kantone sowie der Trägerfinanzierung. |
3 | Die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen dient dazu, die Bildungs- und Forschungsschwerpunkte innerhalb des Hochschulbereiches wirkungsvoll und angemessen zuzuordnen. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
|
a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
|
a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
|
a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 43 Finanzielle Rahmenbedingungen - Die Plenarversammlung legt im Rahmen der Finanzplanungen des Bundes und der Kantone die finanziellen Rahmenbedingungen fest, die in einer Finanzierungsperiode zu beachten sind; dazu hört sie vorgängig die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen an. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
|
a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
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a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
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a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 36 Grundsätze - 1 Der Bund legt zusammen mit den Kantonen im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz eine gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und eine Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen fest; er wahrt dabei die Autonomie der Hochschulen und berücksichtigt die unterschiedlichen Aufgaben von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen. |
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1 | Der Bund legt zusammen mit den Kantonen im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz eine gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und eine Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen fest; er wahrt dabei die Autonomie der Hochschulen und berücksichtigt die unterschiedlichen Aufgaben von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen. |
2 | Die Koordination umfasst: |
a | die Festlegung von Prioritäten im Rahmen der gemeinsamen Ziele nach Artikel 3 Buchstaben a-g und von dazu erforderlichen hochschulübergreifenden Massnahmen; |
b | die Finanzplanung auf gesamtschweizerischer Ebene, namentlich hinsichtlich der Abstimmung zwischen den Beiträgen des Bundes und der Kantone sowie der Trägerfinanzierung. |
3 | Die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen dient dazu, die Bildungs- und Forschungsschwerpunkte innerhalb des Hochschulbereiches wirkungsvoll und angemessen zuzuordnen. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 43 Finanzielle Rahmenbedingungen - Die Plenarversammlung legt im Rahmen der Finanzplanungen des Bundes und der Kantone die finanziellen Rahmenbedingungen fest, die in einer Finanzierungsperiode zu beachten sind; dazu hört sie vorgängig die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen an. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 29 Gesuch - (Art. 58 HFKG) |
|
1 | Der Träger der Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs reicht das Gesuch beim SBFI ein. |
2 | Bei Hochschulen mit mehreren Trägern bestimmen die Träger eine Koordinationsstelle, die das Gesuch einreicht und im Verfahren die Koordination unter den Trägern wahrnimmt. Die Koordinationsstelle ist gegenüber dem SBFI zu benennen. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 29 Gesuch - (Art. 58 HFKG) |
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1 | Der Träger der Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs reicht das Gesuch beim SBFI ein. |
2 | Bei Hochschulen mit mehreren Trägern bestimmen die Träger eine Koordinationsstelle, die das Gesuch einreicht und im Verfahren die Koordination unter den Trägern wahrnimmt. Die Koordinationsstelle ist gegenüber dem SBFI zu benennen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
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1 | Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
2 | Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. |
3 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. |
4 | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest. |
5 | Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 5 Grundsätze der Aufgabenerfüllung - 1 Der Bund achtet auf die von den Trägern gewährleistete Autonomie der Hochschulen sowie auf die Grundsätze der Freiheit und der Einheit von Lehre und Forschung. |
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1 | Der Bund achtet auf die von den Trägern gewährleistete Autonomie der Hochschulen sowie auf die Grundsätze der Freiheit und der Einheit von Lehre und Forschung. |
2 | Er nimmt zur Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Besonderheiten von universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 30 Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung - 1 Für die institutionelle Akkreditierung gelten die folgenden Voraussetzungen: |
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1 | Für die institutionelle Akkreditierung gelten die folgenden Voraussetzungen: |
a | Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das Gewähr dafür bietet, dass: |
a1 | Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist; |
a2 | die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind; |
a3 | eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind; |
a4 | den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen; |
a5 | die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden; |
a6 | die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden; |
a7 | überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt. |
b | Die universitäre Hochschule und die Fachhochschule bieten Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an. |
c | Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. |
2 | Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in einer Verordnung.10 Dabei trägt er den Besonderheiten und der Autonomie von universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs Rechnung. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 36 Grundsätze - 1 Der Bund legt zusammen mit den Kantonen im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz eine gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und eine Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen fest; er wahrt dabei die Autonomie der Hochschulen und berücksichtigt die unterschiedlichen Aufgaben von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen. |
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1 | Der Bund legt zusammen mit den Kantonen im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz eine gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und eine Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen fest; er wahrt dabei die Autonomie der Hochschulen und berücksichtigt die unterschiedlichen Aufgaben von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen. |
2 | Die Koordination umfasst: |
a | die Festlegung von Prioritäten im Rahmen der gemeinsamen Ziele nach Artikel 3 Buchstaben a-g und von dazu erforderlichen hochschulübergreifenden Massnahmen; |
b | die Finanzplanung auf gesamtschweizerischer Ebene, namentlich hinsichtlich der Abstimmung zwischen den Beiträgen des Bundes und der Kantone sowie der Trägerfinanzierung. |
3 | Die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen dient dazu, die Bildungs- und Forschungsschwerpunkte innerhalb des Hochschulbereiches wirkungsvoll und angemessen zuzuordnen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
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1 | Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
2 | Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. |
3 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. |
4 | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest. |
5 | Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
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1 | Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
2 | Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. |
3 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. |
4 | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest. |
5 | Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen. |
SR 414.110.12 Übereinkunft vom 1./31. März 1909 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem zürcherischen Regierungsrat betreffend die Ausscheidung der gemeinsamen paläontologischen Sammlungsobjekte Art. 5 - Solange gemeinsame Professuren für naturgeschichtliche Disziplinen bestehen, soll bei Neuanschaffungen und Zuwendungen der in diesem Vertrage festgesetzte Teilungsgesichtspunkt eingehalten werden. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
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a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
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a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
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a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 41 Beitragsberechtigte Aufwendungen - (Art. 54 HFKG) |
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1 | Beitragsberechtigt sind Nettomieten, die: |
a | jährlich wiederkehrende Aufwendungen von mindestens 300 000 Franken bedingen; und |
b | für eine Nutzung anfallen, die für mindestens fünf Jahre fest vereinbart ist. |
2 | Mietaufwendungen für einzelne Gebäude können nicht kumuliert werden. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 44 Flächenkostenpauschale und Zinsentwicklung - (Art. 57 HFKG) |
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1 | Die beitragsberechtigten Aufwendungen werden unter Vorbehalt des Teuerungsausgleichs abschliessend basierend auf Flächenkostenpauschalen berechnet. Diese berechnen sich anhand fester Beträge pro Quadratmeter multipliziert mit den beitragsberechtigten Flächen. |
2 | Für die Zinsentwicklung wird der Referenzzinssatz des Bundesamtes für Wohnungswesen8 angewendet. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 45 Beitragssatz - (Art. 56 HFKG) |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 61 Führung altrechtlicher Fachhochschultitel - 1 Wer in den Fachbereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen, Design sowie Gesundheit ein altrechtliches Fachhochschuldiplom im Sinne von Absatz 3 erworben hat, darf je nach Fachbereich folgenden geschützten Titel führen: |
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1 | Wer in den Fachbereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen, Design sowie Gesundheit ein altrechtliches Fachhochschuldiplom im Sinne von Absatz 3 erworben hat, darf je nach Fachbereich folgenden geschützten Titel führen: |
a | Ingenieurin FH / Ingenieur FH; |
b | Architektin FH / Architekt FH; |
c | Chemikerin FH / Chemiker FH; |
d | Betriebsökonomin FH / Betriebsökonom FH; |
e | Informations- und Dokumentationsspezialistin FH / Informations- und Dokumentationsspezialist FH; |
f | Wirtschaftsinformatikerin FH / Wirtschaftsinformatiker FH; |
g | Wirtschaftsjuristin FH / Wirtschaftsjurist FH; |
h | Designerin FH / Designer FH; |
i | Konservatorin-Restauratorin FH / Konservator-Restaurator FH; |
j | Dipl. Pflegefachfrau FH / Dipl. Pflegefachmann FH; |
k | Dipl. Gesundheits- und Pflegeexpertin FH / Dipl. Gesundheits- und Pflegeexperte FH; |
l | Dipl. Hebamme FH / Dipl. Entbindungspfleger FH; |
m | Dipl. Physiotherapeutin FH / Dipl. Physiotherapeut FH; |
n | Dipl. Ergotherapeutin FH / Dipl. Ergotherapeut FH; |
o | Dipl. Ernährungsberaterin FH / Dipl. Ernährungsberater FH; |
p | Dipl. Fachfrau für medizinisch-technische Radiologie FH / Dipl. Fachmann für medizinisch-technische Radiologie FH. |
2 | Wer in den Fachbereichen soziale Arbeit, Musik, Theater und andere Künste, angewandte Psychologie sowie angewandte Linguistik ein altrechtliches Fachhochschuldiplom im Sinne von Absatz 3 erworben hat, darf je nach Fachbereich einen geschützten Titel gemäss dem Beschluss des Fachhochschulrates vom 25. Oktober 200112 (Anhang des Reglements der Erziehungsdirektorenkonferenz vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome) führen. |
3 | Als altrechtliche Fachhochschuldiplome im Sinne dieses Artikels gelten Diplome, die nach jeweils geltendem Recht erworben wurden: |
a | vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. September 200513 der Fachhochschulverordnung vom 11. September 1996; oder |
b | gemäss Übergangsbestimmung A der Änderung vom 17. Dezember 200414 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995. |
4 | Dem geschützten Titel kann der Zusatz «diplomierte» / «diplomierter» vorangestellt werden. Ebenso kann der Titel durch die Angabe des Studiengangs ergänzt werden. |
5 | Personen, die den geschützten Titel «Gestalterin FH» / «Gestalter FH» erhalten haben, sind berechtigt, den geschützten Titel «Designerin FH» / «Designer FH» zu tragen. |
6 | Personen, die den geschützten Titel «Gestalterin FH» / «Gestalter FH» in Konservierung und Restaurierung erhalten haben, sind berechtigt, den geschützten Titel «Konservatorin-Restauratorin FH» / «Konservator-Restaurator FH» zu tragen. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 81 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
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1 | Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
2 | Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. |
3 | Er setzt die Bestimmungen über die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung (6. Kap.; Art. 36-40), über die Finanzierung (7. Kap.; Art. 41-44) und die Bundesbeiträge (8. Kap.; Art. 45-61) spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen in Kraft. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
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a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
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a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 42 Vorgehen - 1 Der Hochschulrat ermittelt den Bedarf an öffentlichen Finanzmitteln für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs für jede Finanzierungsperiode. |
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1 | Der Hochschulrat ermittelt den Bedarf an öffentlichen Finanzmitteln für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs für jede Finanzierungsperiode. |
2 | Er stützt sich dabei insbesondere auf: |
a | die einschlägigen statistischen Resultate des Bundesamtes für Statistik; |
b | die Kostenrechnung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs; |
c | die Entwicklungs- und die Finanzpläne der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs; |
d | die Referenzkosten; |
e | die zu erwartenden Studierendenzahlen; |
f | die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
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a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen - Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für: |
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a | Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger; |
b | Nutzungen für Weiterbildungen; |
c | Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 3 Einreichung des Gesuchs und Entscheid - (Art. 46 HFKG) |
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1 | Die Träger von Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs reichen Gesuche um Beitragsberechtigung beim WBF ein. |
2 | Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des WBF mit Verfügung über die Beitragsberechtigung. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 46 Entscheid - 1 Der Bundesrat entscheidet über die Beitragsberechtigung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs. |
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1 | Der Bundesrat entscheidet über die Beitragsberechtigung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs. |
2 | Er hört vorgängig die Plenarversammlung an. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 47 Beitragszusicherung - (Art. 58 HFKG) |
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1 | Das SBFI gewährt Baunutzungsbeiträge durch eine Beitragszusicherung in Form einer Verfügung. |
2 | Die erstmalige Beitragszusicherung bestimmt: |
a | das Mietobjekt; |
b | den Beginn der Beitragsberechtigung; |
c | allfällige Bedingungen und Auflagen. |
3 | Die anrechenbare Mietfläche wird jährlich neu festgelegt. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 58 Entscheid - 1 Das zuständige Departement entscheidet über Gesuche um Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge. |
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1 | Das zuständige Departement entscheidet über Gesuche um Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge. |
2 | Es kann den Entscheid dem zuständigen Bundesamt übertragen. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 47 Beitragsarten - 1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite zugunsten beitragsberechtigter kantonaler Universitäten, Fachhochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs Finanzhilfen aus in Form von: |
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1 | Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite zugunsten beitragsberechtigter kantonaler Universitäten, Fachhochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs Finanzhilfen aus in Form von: |
a | Grundbeiträgen; |
b | Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträgen; |
c | projektgebundenen Beiträgen. |
2 | Pädagogische Hochschulen können nur projektgebundene Beiträge erhalten. |
3 | Der Bund kann Finanzhilfen in Form von Beiträgen an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs gewähren, wenn die Infrastruktureinrichtungen Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung erfüllen. Diese Beiträge betragen höchstens 50 Prozent des Betriebsaufwandes. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |