Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-279/2014

Urteil vom 17. November 2014

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richterin Salome Zimmermann,
Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiber Marc Winiger.

A._______ AG,
Parteien vertreten durch Dr. Eugen David, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand MWST; Vorsteuerabzug (3/2009 - 4/2009).

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG mit Sitz in X._______ (Steuerpflichtige) ist seit dem 1. Juli 2009 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. (...).

B.
Mit "Einschätzungsmitteilung Nr. ... / Verfügung" vom 24. September 2013 (EM) betreffend die Steuerperioden 3. Quartal 2009 bis 4. Quartal 2009 (Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009) forderte die ESTV von der Steuerpflichtigen Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 38'001.-- zuzüglich Verzugszins nach.

C.
Dagegen erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 "Einsprache" bei der ESTV. Sie beantragte die Aufhebung der EM, insoweit darin der Vorsteuerabzug von Fr. 27'193.-- gestützt auf die der Steuerpflichtigen per Telefax übermittelte Rechnung vom 29. Juli 2009 der (ehemaligen) B._______ SA (nachfolgend auch nur: die Faxrechnung) nicht gewährt werde (am 9. Dezember 2010 wurde über die B._______ SA der Konkurs eröffnet).

D.
Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 4. Dezember 2013 wies die ESTV (Vorinstanz) die "Einsprache" ab (Ziffer 2). Sie erkannte, die EM sei im Betrag von Fr. 10'808.-- zuzüglich Verzugszins in Rechtskraft erwachsen (Ziffer 1), und die Steuerpflichtige schulde für die fraglichen Steuerperioden "zusätzlich zu ihrer Selbstdeklaration sowie der unter Ziffer 1 [...] festgehaltenen Steuerforderung" Fr. 27'193.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins (Ziffer 3).

Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, für die dem strittigen Vorsteuerabzug zu Grunde liegende Leistung der B._______ SA (Verkauf eines gebrauchten [Motorfahrzeugs], [das] die B._______ SA bei der Privatperson C._______ eingekauft hat, an die Steuerpflichtige) bestünden zwei widersprüchliche Belege: einerseits die Faxrechnung vom 29. Juli 2009, in der die fragliche Vorsteuer ausgewiesen sei, andererseits die der Steuerpflichtigen (angeblich im November 2009) per Post zugestellte Rechnung vom 29. Juli 2009 der B._______ SA, in der auf die Margenbesteuerung hingewiesen werde (nachfolgend auch nur: die Papierrechnung). Die Papierrechnung berechtige schon mangels Vorsteuerausweis nicht zum strittigen Abzug. Bei der Faxrechnung sei sodann zu berücksichtigen, dass es sich um eine elektronisch übermittelte Rechnung handle. Eine solche Rechnung sei nach dem anwendbaren alten Mehrwertsteuerrecht nur dann zum Nachweis des Rechts auf den Vorsteuerabzug geeignet, wenn sie mittels (ausreichender) digitaler Signatur abgesichert sei. Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt sei, berechtige auch die Faxrechnung nicht zum strittigen Vorsteuerabzug.

E.
Mit Beschwerde vom 17. Januar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Steuerpflichtige (Beschwerdeführerin) - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz - sinngemäss die Aufhebung dieses "Einspracheentscheids", insoweit darin die Vorsteuerabzugskorrektur von Fr. 27'193.-- (zuzüglich Verzugszins) bestätigt werde.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2014 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Vorliegend stellt jedenfalls der angefochtene "Einspracheentscheid" vom 4. Dezember 2013 eine solche Verfügung dar (vgl. zur funktionalen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung von Beschwerden gegen "Einspracheentscheide" der ESTV, die im Zuge von "Einsprachen" gegen Einschätzungsmitteilungen ergangen sind statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1009/2014 vom 3. September 2014 E. 1.2 sowie [erstmals] A 707/2013 vom 25. Juli 2013 insb. E. 1.2.3 und 4.2 f.; dieses bestätigt durch BGE 140 II 202). Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG (SR 641.20) in Kraft getreten. In materieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschriften auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, entstandenen Rechtsverhältnisse und erbrachten Leistungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 3. und 4. Quartal 2009 und somit Steuerperioden vor dem 1. Januar 2010, aber nach dem 1. Januar 2001. Er untersteht damit in materieller Hinsicht dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347).

Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist diese Bestimmung insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.4.3).

2.
2.1 Nach Art. 5 aMWSTG unterliegen der Mehrwertsteuer u.a. die durch eine steuerpflichtige Person im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen (Bst. a) und Dienstleistungen (Bst. b), sofern sie nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind. Wer mehrwertsteuerpflichtig ist, ergibt sich aus Art. 21 aMWSTG.

2.2 Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistungen für einen in Art. 38 Abs. 2 aMWSTG genannten geschäftlich begründeten Zweck, kann sie in ihrer Steuerabrechnung die ihr von anderen steuerpflichtigen Personen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer für Lieferungen und Dienstleistungen als Vorsteuer in Abzug bringen (sog. Vorsteuerabzug; Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG).

2.3
2.3.1 Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG sieht vor, dass zum Abzug der Vorsteuer nur berechtigt ist, wer die geltend gemachten Beträge mit einer Rechnung mit den Angaben nach Art. 37 Abs. 1 aMWSTG bzw. mit einem eine solche Rechnung ersetzenden Beleg nach Art. 37 Abs. 3 aMWSTG nachweisen kann. Nach Art. 37 Abs. 1 aMWSTG muss die Rechnung des Leistungserbringers (bzw. der eine Rechnung ersetzende Beleg) enthalten: Namen und Adresse des Leistungserbringers sowie seine Mehrwertsteuernummer; Namen und Adresse des Leistungsempfängers; Datum oder Zeitraum der Leistung; Art, Gegenstand und Umfang der Leistung; das Entgelt; den Steuersatz und den geschuldeten Steuerbetrag, wobei die Angabe des Steuersatzes genügt, wenn das Entgelt die Steuer einschliesst.

2.3.2 Die mit Art. 38 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 37 Abs. 1 und 3 aMWSTG im Wesentlichen übereinstimmende Regelung in Art. 29 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) wurde von der Rechtsprechung als verfassungsmässig anerkannt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6555/2007 vom 30. März 2010 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Bezüglich der Art. 38 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 37 Abs. 1 und 3 aMWSTG kann grundsätzlich nichts anderes gelten, wobei die Bestimmungen des aMWSTG ohnehin unter das Anwendungsgebot in Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV (bzw. früher Art. 191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
BV) fallen.

Wenn eine Rechnung die im aMWSTG aufgestellten Voraussetzungen für die Vornahme des Vorsteuerabzugs nicht kumulativ erfüllt, muss die ESTV den gestützt darauf geltend gemachten Vorsteuerabzug grundsätzlich verweigern (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 184/2014 vom 24. Juli 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Keine Rolle spielt im vorliegenden Verfahren die Relativierung dieser Formstrenge gemäss Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zu den Formularen 1310 bzw. 1550 sowie den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Art. 15a bzw. 45a aMWSTGV (AS 2006 2353; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2007 vom 24. August 2007 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 8017/2009 vom 2. September 2010 E. 2.4 und 2.7 mit Hinweisen). Das Vorhandensein einer Rechnung bildet nach dem aMWSTG eine zwingende materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Daran bzw. an der Anwendung von altem materiellem Recht auf altrechtliche Sachverhalte vermögen die Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
und Art. 81 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG, nach welchem es unzulässig ist, Nachweise ausschliesslich vom Vorhandensein bestimmter Beweismittel abhängig zu machen, nichts zu ändern (vgl. E. 1.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 8017/2009 vom 2. September 2010 E. 2.7).

2.3.3 Der Rechnung kommt im Mehrwertsteuerrecht eine zentrale Bedeutung zu. Sie ist nicht nur ein Buchungsbeleg, sondern stellt ein wichtiges Indiz dar bzw. begründet gar eine Vermutung, dass ein steuerbarer Umsatz stattgefunden und der Aussteller diesbezüglich als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer zu gelten hat. Mit der Rechnung erklärt der Rechnungssteller zugleich, dass er die ausgewiesene Mehrwertsteuer der ESTV abgeliefert hat oder noch abliefern wird. Schliesslich berechtigt die (mehrwertsteuerkonforme) Rechnung den Leistungsempfänger direkt zum entsprechenden Vorsteuerabzug (vgl. BGE 131 II 185 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 2C_561/2009 vom 25. März 2011 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4950/2013 vom 18. März 2014 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

2.4
2.4.1 Für den Handel mit gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenständen (wozu u.a. auch Motorfahrzeuge zählen) enthält Art. 35 Abs. 1 aMWSTG eine Sonderregel: Hat die steuerpflichtige Person einen Gegenstand dieser Art für den Wiederverkauf bezogen, so kann sie für die Berechnung der Steuer auf dem Verkauf den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen, sofern sie auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuer abziehen durfte oder den möglichen Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat. Mit dieser Bestimmung wird die sog. Differenz- oder Margenbesteuerung geregelt. Bemessungsgrundlage für die Steuer auf dem Verkauf ist die Marge zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis. In Abweichung von Art. 38 aMWSTG tritt hierbei der Abzug des Ankaufspreises, der sog. Vorumsatzabzug, an die Stelle des Vorsteuerabzugs (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3358/2008 vom 27. April 2010 E. 3.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).

2.4.2 Damit es bei der Margenbesteuerung zu keiner ungerechtfertigten Steuerrückerstattung kommt, darf der Verkäufer gegenüber dem Käufer keine Steuer ausweisen. Deshalb bestimmt Art. 37 Abs. 4 aMWSTG, dass die steuerpflichtige Person, wenn sie die Steuer auf dem Wiederverkauf von Gegenständen nach Art. 35 aMWSTG berechnet, weder in Preisanschriften, Preislisten oder sonstigen Angeboten noch in Rechnungen auf die Steuer hinweisen darf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3358/2008 vom 27. April 2010 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

2.5 Gemäss Art. 90 Abs. 2 Bst. h aMWSTG ist der Bundesrat zuständig, die Voraussetzungen festzulegen, unter welchen Belege, die nach dem aMWSTG für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in Art. 43 ff. aMWSTGV Gebrauch gemacht (vgl. dazu: Andreas Meyer/Regula Boller, Electronic Data Interchange im neuen MWST-Gesetz: der elektronische Geschäftsverkehr als Herausforderung, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 11/1999, S. 1101-1106).

2.5.1 Nach Art. 43 Abs. 1 aMWSTGV haben elektronisch oder in vergleichbarer Weise übermittelte und aufbewahrte Daten und Informationen, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevant sind, die gleiche Beweiskraft wie Daten und Informationen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Nachweis des Ursprungs (Bst. a), Nachweis der Integrität (Bst. b) und Nichtabstreitbarkeit von Versand und Empfang (Bst. c). Nach Abs. 2 des nämlichen Artikels bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen, welche die Übermittlung oder Aufbewahrung der genannten Daten und Informationen in einer qualifizierten Form vorschreiben, vorbehalten.

2.5.2 Gemäss Art. 45 aMWSTGV ist das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zuständig, Bestimmungen technischer, organisatorischer und verfahrenstechnischer Natur zu erlassen, um die Sicherheit und Kontrolle elektronisch oder in vergleichbarer Weise übermittelter und aufbewahrter Daten und Informationen im Sinn von Art. 43 aMWSTGV angemessen zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
der entsprechenden Verordnung vom 30. Januar 2002 über elektronisch übermittelte Daten und Informationen (ElDI-V, AS 2002 259) - in Kraft vom 1. März 2002 bis 31. Dezember 2009 - ist für die Erfüllung der in Art. 43 Abs. 1 aMWSTGV verlangten Voraussetzungen für die Beweiskraft elektronischer Daten u.a. vorausgesetzt, dass die Übermittlung und Aufbewahrung solcher Daten mittels digitaler Signatur abgesichert ist. Nach Art. 2 Abs. 2 EIDI-V gelten dabei als digitale Signatur nur Signaturen, die auf einem Zertifikat beruhen, das nach den Bestimmungen der Verordnung vom 12. April 2000 über Dienste der elektronischen Zertifizierung (ZertDV, AS 2000 1257) ausgegeben wurde (Bst. a); auf einem Zertifikat beruhen, das von einem nach Art. 3 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
. ZertDV anerkannten Zertifizierungsdiensteanbieter stammt (Bst. b); und (Bst. c) mit Mitteln erzeugt werden, die der Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann (vgl. dazu allgemein: Kommentar der ESTV vom 1. Juli 2002 zur Verordnung des EFD über elektronisch übermittelte Daten und Informationen [EIDI-V]; Jacques Pittet/Andreas Toggwyler, Facturation électronique et TVA: de la facture transmise par voie électronique à la facture électronique, in: ST 6-7/2002, S. 613-621; Michel Jaccard, Forme, preuve et signature électronique, in: Aspects juridiques du commerce électronique, Zürich 2001, S. 113-155).

Per 1. Januar 2005 wurde die ZertDV durch das Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES, SR 943.03) sowie die dazugehörige Verordnung vom 3. Dezember 2004 (VZertES, SR 943.032) ersetzt (vgl. Stefan Bürge, Zur Bedeutung der elektronischen Signatur in der Praxis, in: Philipp Juchli/Marcel Würmli/Diego Haunreiter [Hrsg.], Sicherheit als wirtschaftliches, rechtliches und kulturelles Phänomen, Bern 2008, S. 146-180). Am dargestellten Erfordernis einer ausreichenden digitalen Signatur elektronisch übermittelter und/oder aufbewahrter Daten und Informationen hat sich dadurch nichts Grundsätzliches geändert.

2.6 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG). Dieses Prinzip besagt insbesondere, dass die steuerpflichtige Person ihre Steuerpflicht selbst festzustellen hat und allein für die vollständige, richtige und rechtzeitige Deklaration ihrer steuerbaren Umsätze und abziehbaren Vorsteuern verantwortlich ist (vgl. statt vieler: BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 565/2014 vom 27. August 2014 E. 2.7.1).

Im Weiteren hat die steuerpflichtige Person gemäss Art. 58 aMWSTG ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Mehrwertsteuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (vgl. dazu etwa: Urteile des Bundesgerichts 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 2.5.1 und 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3).

2.7
2.7.1 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2632/2013 vom 26. Februar 2014 E. 2.7.1, A 517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1, je mit Hinweisen; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 3.141).

2.7.2 Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, stellt sich die Frage, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder der steuerpflichtigen Person zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Grundsätzlich trägt im Steuerrecht die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen. Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3075/2011 vom 30. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen).

2.7.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 153, 457 und 537).

2.8 Im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von sich aus abklären (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Diese sog. Untersuchungsmaxime erfährt durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien allerdings eine Einschränkung (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 1.49 ff.). Im Mehrwertsteuerverfahren wird die Untersuchungsmaxime zudem insbesondere durch das Selbstveranlagungsprinzip als spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person relativiert (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2).

3.
Im vorliegenden Fall ist eine Vorsteuerabzugskorrektur im Betrag von Fr. 27'193.-- strittig. Die Vorinstanz nahm diese Korrektur im Wesentlichen deshalb vor, weil sie für die betreffende Leistung der (ehemaligen) B._______ SA (Verkauf eines gebrauchten [Motorfahrzeugs], [das] die B._______ SA bei der Privatperson C._______ eingekauft hat, an die Beschwerdeführerin) in den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin eine Original- bzw. Papierrechnung (datiert vom 29. Juli 2009; als Kopie in den vorliegenden Akten) gefunden hat, die auf die Margenbesteuerung hinweist und daher - was zutreffend (s. E. 2.4.1) und unbestritten ist - nicht zum fraglichen (bzw. nicht zu irgendeinem) Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Sachverhalt Bst. D).

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation für ihr Recht zum fraglichen Vorsteuerabzug dagegen darauf ab, dass für dieselbe mehrwertsteuerliche Leistung und mit demselben Rechnungsdatum wie die genannte Original- bzw. Papierrechnung eine per Telefax übermittelte Rechnung vorliegt, in der die strittige Vorsteuer ausgewiesen ist (vgl. Sachverhalt Bst. D). Sie macht sinngemäss geltend, dieser Faxrechnung komme in Bezug auf das Recht zum fraglichen Vorsteuerabzug vorliegend eine höhere Beweiskraft zu als der anderslautenden Original- bzw. Papierrechnung. Die Faxrechnung enthalte alle Angaben nach Art. 37 Abs. 1 aMWSTG und berechtige sie daher direkt zum strittigen Vorsteuerabzug.

Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:

3.1 Zunächst ist ihr wohl darin beizupflichten, dass die fragliche Faxrechnung die Angaben nach Art. 37 Abs. 1 aMWSTG enthält. Richtig und unbestritten ist ferner, dass nach dem hier anwendbaren alten Mehrwertsteuerrecht eine Rechnung mit bestimmten unabdingbaren Angaben - von hier nicht einschlägigen Relativierungen abgesehen - grundsätzlich zwingend vorhanden sein muss, um den Vorsteuerabzug vornehmen bzw. den entsprechenden Betrag nachweisen zu können (E. 2.3.2). Daran ändert wie erwähnt nichts, dass das neue Recht in Art. 81 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG die Beweismittelfreiheit für die steuerpflichtige Person vorsieht (vgl. E. 1.2 und 2.3.2). Die Beschwerdeführerin kann vorliegend daher aus der Berufung auf diese Bestimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.2 Die Feststellung, dass nach dem alten Mehrwertsteuerrecht zum Nachweis des Rechts auf den Vorsteuerabzug eine Rechnung mit den Angaben nach Art. 37 Abs. 1 aMWSTG grundsätzlich zwingend vorhanden sein muss, bedeutet nicht, dass umgekehrt jede Art von "Rechnung" mit diesen Angaben zum entsprechenden Nachweis zwingend ausreicht.

3.2.1 So hat die Rechtsprechung einer "Rechnung", die zwar alle Angaben nach (dem mit Art. 37 Abs. 1 aMWSTG im Wesentlichen übereinstimmenden) Art. 28 Abs. 1 aMWSTV enthielt, jedoch nur als Fotokopie (Rechnungskopie) vorlag, lediglich eine verminderte Beweiskraft in Bezug auf das Recht zum Vorsteuerabzug bei der Inlandsteuer zuerkannt (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 31. Juli 2002 [SRK 2001-009] E. 5b und 6, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.23, mit Verweis auf das nicht publizierte Urteil des Bundesgerichts 2A.65/1999 vom 17. August 2000 E. 3d/bb, wonach bei grenzüberschreitender Leistungserbringung an einen inländischen Empfänger die Belege zwingend im Original vorhanden sein müssen). Weil Fälschungen unter Umständen nur im Vergleich mit den jedes Detail enthaltenden Originaldokumenten erkennbar sein können, vermag eine Rechnungskopie lediglich einen Anhaltspunkt, nicht aber den rechtsgenügenden (direkten) Nachweis für das Recht auf den Vorsteuerabzug zu liefern (vgl. E. 2.3.3). Liegt eine blosse Rechnungskopie vor, sind deshalb zur Beurteilung des Rechts auf den Vorsteuerabzug die weiteren Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Grundsätzlich berechtigt nur die Originalrechnung mit den Angaben nach Art. 37 Abs. 1 aMWSTG (bzw. Art. 28 Abs. 1 aMWSTV) den Leistungsempfänger direkt zum Vorsteuerabzug (vgl. auch Ivo P. Baumgartner, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-Kammer [Hrsg.], mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, N 22 zu Art. 38; Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, Basel 2009, N 95 S. 706, nach denen die ESTV berechtigt ist, die Originalrechnung als eindeutiges Beweismittel einzufordern). Zur Begründung dieses Formalismus werden von der Rechtsprechung insbesondere Aspekte der Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit und Missbrauchsgefahr, die mehrwertsteuerliche Buchführungspflicht (Art. 47 aMWSTV bzw. Art. 58 aMWSTG) sowie das Argument angeführt, dass die Mehrwertsteuer als Selbstveranlagungssteuer ausgestaltet sei, was grundsätzlich eine möglichst einfache und zuverlässige Kontrolle durch die ESTV bedinge (vgl. E. 2.6; vgl. zum Ganzen: Entscheid der SRK vom 31. Juli 2002 [SRK 2001-009] insb. E. 5b und 6, veröffentlicht in: VPB 67.23; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 2C_561/2009 vom 25. März 2011 E. 4.2 sowie - am Rande - Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1601/2006 vom 4. März 2010 E. 4.3, A 2036/2007 vom 29. Oktober 2008, A 1374/2006 vom 21. Januar 2008 E. 3.2).

3.2.2 In Bezug auf Rechnungen, die gegebenenfalls zwar alle Angaben nach Art. 37 Abs. 1 aMWSTG enthalten, jedoch "elektronisch oder in vergleichbarer Weise" übermittelt werden, findet sich für den vorliegend relevanten Zeitraum sodann eine explizite Beweiskraftregelung im Verordnungsrecht: Solche Rechnungen sind hinsichtlich der Beweiskraft (insbesondere) nur dann der Originalrechnung gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen "Nachweis des Ursprungs", "Nachweis der Integrität" sowie "Nichtabstreitbarkeit von Versand und Empfang" erfüllt sind (E. 2.5.1). Dies setzt insbesondere voraus, dass die elektronische (oder in vergleichbarer Weise erfolgte) Übermittlung mittels ausreichender digitaler Signatur abgesichert ist (E. 2.5.2). Für die Zwecke des aMWSTG werden der Ursprung und die Integrität elektronisch übermittelter Daten und Informationen seit dem Inkrafttreten der ElDI-V am 1. März 2002 durch die Verwendung einer ausreichenden digitalen Signatur als gewährleistet betrachtet (vgl. E. 2.5). Insofern entfällt die Mit- bzw. Nachsendung der (originalen) Papierrechnung zur Wahrung des Rechts auf den Vorsteuerabzug.

3.3
3.3.1 Vorliegend ist nun zwar keine grenzüberschreitende Rechnungsstellung strittig, so dass zum Vorsteuerabzug nicht zwingend die Originalbelege vorhanden sein müssen (vgl. E. 3.2.1). Bei der fraglichen, per Telefax an die Beschwerdeführerin übermittelten, Rechnung handelt es sich jedoch offensichtlich um eine elektronisch übermittelte Rechnung. Mithin könnte diese Rechnung den erwähnten Verordnungsbestimmungen über die "elektronische Übermittlung und Aufbewahrung von Daten und Informationen" und damit dem Erfordernis einer (ausreichenden) digitalen Signatur unterworfen sein. Träfe dies zu, käme ihr nach dem Vorstehenden in Bezug auf den Nachweis der strittigen Vorsteuer lediglich verminderte Beweiskraft zu; denn eine elektronische Signatur ist vorliegend unbestrittenermassen nicht erfolgt (vgl. E. 2.5.2 und 3.2.2).

Allerdings ist fraglich, ob bzw. inwieweit die betreffenden Verordnungsbestimmungen auf einen Papierfax wie die vorliegende Faxrechnung überhaupt sinnvoll anwendbar sind. Technisch ist es zwar grundsätzlich möglich, eine Faxübermittlung mit einer elektronischen Signatur abzusichern und diese auf dem am Empfangsgerät ausgedruckten Papierdokument beispielsweise mittels eines entsprechenden 2-D-Barcodes erkennbar zu machen. Die Frage nach der Beweiskraft einer solchen "ausgedruckten" elektronischen Signatur, namentlich ob damit die eigentliche elektronische Signatur voll überprüfbar wäre, beantworten die entsprechenden Verordnungsbestimmungen jedoch nicht ohne weiteres. Bezeichnenderweise bezieht sich Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
ElDI-V dem Wortlaut nach denn auch nur auf die Beweiskraft "elektronischer" Daten. Jedenfalls erscheint das Erfordernis der elektronischen Signatur aufgrund des Medienbruchs (elektronische Form - Papierform) auf den Papierfax nicht zugeschnitten.

3.3.2 Indes braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden, ob im Anwendungsbereich des aMWSTG und der aMWSTGV die Faxrechnung dem Erfordernis der (ausreichenden) elektronischen Signatur unterworfen ist (vgl. zur Behandlung von Faxrechnungen im deutschen und österreichischen Umsatzsteuerrecht vor und nach den Anpassungen an Art. 233 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [MwStSystRL] in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung [Änderung durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates zu den Rechnungsstellungsvorschriften vom 13. Juli 2010]: Schreiben des deutschen Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Juli 2012 über die Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1. Juli 2011; Karoline Spies, Hürden für elektronische Rechnungen fallen mit 2013: Gesetzgeber unter Zugzwang, Deloitte Tax News, abrufbar unter: http://www.deloittetax.at). Denn selbst wenn sich die entsprechenden Verordnungsbestimmungen vorliegend nicht als einschlägig bzw. anwendbar erwiesen, sich die verminderte Beweiskraft der betreffenden Faxrechnung mithin nicht mit dem Fehlen einer digitalen Signatur begründen liesse, berechtigte sie die Beschwerdeführerin dennoch nicht direkt zum strittigen Vorsteuerabzug. Bei einer Fax- bzw. Fernkopie wie der fraglichen Faxrechnung ist aus Sicht der Beweiswürdigung nämlich grundsätzlich gleich wie bei einer gewöhnlichen (d.h. am Ort mit einem Kopiergerät erstellten und [allenfalls] auf dem Postweg übermittelten) Rechnungskopie zu beachten, dass Inhalte einer einmal empfangenen Originalrechnung - insbesondere eine allfällige Originalunterschrift - ausgeschnitten, beliebig oft kopiert und erneut zugestellt werden können (vgl. E. 3.2.1). Entsprechende Fälschungen sind regelmässig nur im Vergleich mit den jedes Detail enthaltenden Originaldokumenten erkennbar (kein rechtsgenügender Nachweis der Integrität). Insofern rechtfertigt es sich vorliegend, die vorstehend skizzierte Rechtsprechung zur beweisrechtlichen Behandlung fotokopierter Rechnungen unter dem alten Mehrwertsteuerrecht in analoger Weise heranzuziehen und entsprechend - unabhängig von der Anwendbarkeit des Erfordernisses der digitalen Signatur auf Faxrechnungen - auf eine verminderte Beweiskraft der Faxrechnung vom 29. Juli 2009 zu schliessen (vgl. E. 3.2.1).

Ein solcher Schluss rechtfertigt sich im Übrigen umso mehr, als bei Fax-Kopien in beweisrechtlicher Hinsicht zusätzlich bzw. speziell zu berücksichtigen ist, dass in das Absendergerät grundsätzlich beliebig falsche Absenderkennungsdaten (Rufnummer[n], Datum, Uhrzeit, Sendedauer, Seitenzahl) eingegeben werden können (kein rechtsgenügender Nachweis des Ursprungs), und es im Weiteren technisch grundsätzlich möglich ist, einen einzelnen Sendevorgang komplett zu simulieren (Nichtabstreitbarkeit von Versand und Empfang nicht gegeben; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.4, wonach Sendungen per E-Mail, Fax oder SMS [jedenfalls ohne elektronische Signatur] diverse Unsicherheiten - insbesondere betreffend die Identifizierung des Absenders, die Verifizierung der Unterschrift und die Feststellung des Zeitpunktes des Empfangs - nach sich zögen; gemäss Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-3481/2010 und D-3488/2010 je vom 21. Mai 2010 kommt Fax-Kopien "aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit grundsätzlich nur ein sehr beschränkter Beweiswert" zu; vgl. Ralph Christoph Gemar, Rechtliche Aspekte moderner Telekommunikation - dargestellt anhand der Rechtsprechung zum Fax in der Schweiz und in Deutschland, in: recht 3/96, S. 94 ff.; Jérôme Huet, La valeur juridique de la télécopie [ou fax], comparée au télex, in: Recueil Dalloz 4/92, S. 33-36).

3.3.3 Folglich ist festzuhalten, dass der vorliegenden Faxrechnung - so oder anders (d.h. sowohl im Fall der Anwendbarkeit der Verordnungsbestimmungen über die "elektronische Übermittlung und Aufbewahrung von Daten und Informationen" [s. E. 3.3.1] als auch bei einer analogen Heranziehung der Rechtsprechung zur beweisrechtlichen Behandlung fotokopierter Rechnungen [s. E. 3.3.2]) - nur verminderte Beweiskraft in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführerin zum strittigen Vorsteuerabzug zukommt. Dies gilt umso mehr im Vergleich mit der vorliegenden Papierrechnung (Margenbesteuerung), die nicht nur eine blosse Kopie, sondern eine "Originalrechnung" darstellt und der Faxrechnung im zentralen (hier strittigen) Punkt diametral widerspricht.

3.4
3.4.1 Unter den dargestellten Umständen der vorliegenden Konstellation änderte sich am fehlenden Nachweis der strittigen Vorsteuerabzugsberechtigung auch dann nichts, wenn im Rahmen einer von der Beschwerdeführerin beantragten Aktenedition (durch C._______, durch die B._______ SA en liquidation sowie durch die ESTV) das Original der Faxrechnung erhältlich gemacht werden könnte oder die beantragten Zeugen (C._______, D._______, E._______, F._______, G._______) die Rechnungsstellung gemäss Faxrechnung in sachverhaltlicher Hinsicht bestätigen würden. Denn nach wie vor läge für dieselbe mehrwertsteuerliche Leistung die auf die Margenbesteuerung hinweisende "Originalrechnung" vom 29. Juli 2009 vor, und könnte vor diesem Hintergrund die strittige Vorsteuerabzugsberechtigung weiterhin nicht als rechtsgenügend nachgewiesen gelten. Auf die Durchführung der beantragten Beweise ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (E. 2.7.3).

3.4.2 Entsprechend (bzw. a fortiori) kann vorliegend aus beweisrechtlicher Sicht auch der aktenkundige E-Mail-Verkehr vom 28. Juli 2009 zwischen D._______ von der (ehemaligen) B._______ SA und der Beschwerdeführerin keine entscheidende Rolle spielen. Diesbezüglich ist ohnehin unklar, ob sich die Aussage von D._______ im E-Mail vom 28. Juli 2009 (20:20 Uhr) "hab ich auch by fax die rechnung geschickt" überhaupt auf die vorliegende Faxrechnung bezieht, zumal diese unbestrittenermassen erst am 29. Juli 2009 um 09:21:40 Uhr an die Beschwerdeführerin übermittelt worden ist. Ausserdem gehen E-Mail-Sendungen - wie erwähnt (s. E. 3.3.2) - selbst mit diversen beweisrechtlichen Unsicherheiten einher.

3.4.3 Anzumerken bleibt, dass sich die Beschwerdeführerin die vorliegende, für sie nachteilige, beweisrechtliche Situation selbst anzulasten hat. Aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips sowie der mehrwertsteuerlichen Buchführungspflicht ist sie für die mehrwertsteuerkonforme Deklaration und Verbuchung sowie - bereits aufgrund der allgemeinen Beweislastregel (E. 2.7.2) - für den rechtsgenügenden Nachweis ihrer Vorsteuern selbst verantwortlich (vgl. E. 2.6). Mit Blick darauf hat sie es insbesondere versäumt, die fragliche Papierrechnung (Margenbesteuerung) vom Leistungserbringer korrigieren zu lassen. Es wäre an ihr gelegen, vor der Bezahlung und Verbuchung der vorliegenden Faxrechnung die Zustellung der entsprechenden Originalrechnung abzuwarten bzw. die mit Schreiben (Fax) vom 13. August 2009 verlangte und ihr in der Folge (angeblich im November 2009) zugestellte Papierrechnung vom 29. Juli 2009 bei Erhalt in formeller und materieller Hinsicht zu überprüfen und zwecks Korrektur des darin enthaltenen Hinweises auf die Margenbesteuerung an die B._______ SA zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat daher auch nicht ihre Untersuchungspflicht verletzt, als sie für die strittige Vorsteuerkorrektur auf die vorliegende Original- bzw. Papierrechnung abgestellt und nicht von Amtes wegen von der (damaligen) B._______ SA das (allfällige) Original der vorliegenden Fax-Kopie eingefordert hat (vgl. E. 2.8).

3.5 Insgesamt hat die Vorinstanz im Rahmen der strittigen Vorsteuerabzugskorrektur zu Recht auf die Papierrechnung vom 29. Juli 2009 abgestellt bzw. den geltend gemachten Vorsteuerabzug im angefochtenen "Einspracheentscheid" zu Recht als nicht nachgewiesen betrachtet.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.
Der Vollständigkeit halber bleibt auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit diese durch die voranstehenden Erwägungen nicht bereits ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie habe sich darauf "verlassen können", aufgrund der Faxrechnung direkt zum Abzug der darin ausgewiesenen (hier strittigen) Vorsteuer berechtigt zu sein.

Insoweit die Beschwerdeführerin ihr angebliches Vertrauen in die unverminderte Beweiskraft der Faxrechnung mit einem bestimmten Verhalten oder einer bestimmten Zusicherung der ESTV begründen wollte, so wäre ihr namentlich entgegen zu halten, dass sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden, wonach die Voraussetzungen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes vorliegend erfüllt sein könnten (vgl. zum Vertrauensschutz statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 627).

Die Beschwerdeführerin scheint das behauptete Vertrauen denn auch vielmehr damit begründen zu wollen, dass anlässlich der Bezahlung der Faxrechnung am 29. Juli 2009 bis zum Erhalt (angeblich im November 2009) der auf die Margenbesteuerung hinweisenden, nicht vorsteuerabzugsberechtigenden, Papierrechnung über dieselbe Leistung keine Umstände vorgelegen hätten, aufgrund derer sie an ihrem Recht zum Abzug der in der Faxrechnung ausgewiesenen Vorsteuer hätte zweifeln müssen. Diese Argumentation erweist sich indes von vornherein nicht als zielführend. Denn sie ändert nichts daran, dass (erstens) der rechtsgenügende Nachweis der strittigen Vorsteuer der Beschwerdeführerin obliegt (vgl. E. 2.7.2), (zweitens) dieser Nachweis in der vorliegenden Konstellation, in der für dieselbe Abgabeperiode und Leistung eine "Originalrechnung" (Margenbesteuerung) in den Akten liegt, welche dem aufgrund der Faxrechnung geltend gemachten Vorsteuerabzug deutlich entgegensteht, nicht als erbracht gelten kann (s. E. 3.3.3), und (drittens) die Beschwerdeführerin diese für sie nachteilige Beweislage aufgrund einer Verletzung ihrer mehrwertsteuerlichen Selbstveranlagungs- und Buchführungspflichten selbst zu verantworten hat (s. E. 3.4.3).

4.2 Aus den soeben aufgezählten, hier massgeblichen, Gründen spielt ferner das beschwerdeführerische Argument vorliegend keine entscheidende Rolle, wonach gemäss der im relevanten Zeitraum geltenden Praxis der ESTV Rechnungen nach deren Bezahlung nicht mehr abgeändert werden dürften (z.B. durch Stornierung und Neuerstellung), da es sich um einen abgeschlossenen Geschäftsfall handle (vgl. zu dieser Praxis: N 807 der Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer; Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2003 E. 4.3.1). Ebenso wenig ist bei der geschilderten Sach- und Rechtslage wesentlich, ob konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung der Faxrechnung bestehen oder nicht, oder ob es sich bei der fraglichen Rechnung um eine im Grundsatz beweisgeeignete "Urkunde" im Sinn von Art. 12 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG handelt (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3734/2011 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.2). Nichts anderes gilt schliesslich in Bezug auf das Vorbringen, dass nach Art. 37 Abs. 4 aMWSTG und dem Grundsatz "fakturierte Steuer gleich geschuldete Steuer" bei Ausweis der Steuer in der Rechnung die Margenbesteuerung ausgeschlossen sei und die Regelbesteuerung greife bzw. die ausgewiesene Steuer geschuldet sei (vgl. E. 2.4.2).

5.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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