Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4603/2019

Urteil vom 17. August 2020

Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard,

Gerichtsschreiberin Dominique da Silva.

A._______,

(...),

vertreten durch

lic. iur. Markus E. Kronauer, Rechtsanwalt, und
Parteien
Dr. iur. Lukas Beeler, LL.M, Rechtsanwalt

Niederer Kraft & Frey AG,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,

(...),

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-SE).

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Datum vom (...) richtete die schwedische Steuerbehörde (Swedish Tax Agency; nachfolgend: STA) gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.971.41; nachfolgend: DBA CH-SE) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz). Die STA verlangte darin Informationen über A._______ (nachfolgend: betroffene Person). Als Informationsinhaberin wird die B._______ Bank (Schweiz) AG (nachfolgend: B._______ Bank) genannt.

A.b In ihrem Ersuchen führt die STA aus, sie führe eine Untersuchung über das Einkommen des genannten schwedischen Staatsbürgers und Steuerpflichtigen betreffend die Jahre 2013 bis 2018 durch. Im Speziellen würde die STA die von der betroffenen Person nicht offengelegten Gelder und deren Herkunft aus drei verschiedenen Jurisdiktionen untersuchen. Der Steuerpflichtige habe bestätigt, ein Konto bei der B._______ Bank zu haben. Weiter macht die STA Ausführungen zum steuerrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person und hält im Wesentlichen fest, dass der Steuerpflichtige vor dem Jahr 2012 eine Adressänderung, mit neuer Adresse im Ausland, vorgenommen habe. Er habe aber weiterhin einen starken Bezug zu Schweden gehabt. Auch der ehemalige Anwalt des Steuerpflichtigen habe bestätigt, dass dieser während seiner angeblichen Tätigkeit im Ausland die starken Verbindungen zu Schweden aufrechterhalten habe. Die betroffene Person sei laut den Untersuchungen der STA in der genannten Zeitperiode in Schweden steuerlich ansässig und unterliege infolgedessen auch der unbegrenzten Steuerpflicht für ihr weltweites Einkommen in Schweden.

Weiter schreibt die STA, sie habe Überweisungen aus dem Ausland auf die schwedischen Konten der betroffenen Person entdeckt, welche der Steuerzahler in seinen schwedischen Einkommenssteuererklärungen nicht angegeben habe. Es würden Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Überweisungen zum Teil aus Erwerbseinkommen stammen, welches der Steuerpflichtige aus Auslandstätigkeit erzielt habe, und zum Teil aus Vermögen auf einem nicht deklarierten Schweizer Konto, welches ebenfalls in Verbindung mit dem ausländischen Lohn stehen könnte. Der Steuerpflichtige habe zwar seine in der Schweiz gehaltenen Vermögenswerte freiwillig offengelegt, sich danach jedoch (trotz weiterer Korrespondenz und Mahnungen) pflichtwidrig geweigert, weitere Informationen zu übermitteln, welche für die Korrektur seiner schwedischen Einkommenssteuererklärung nötig wären.

A.c Die STA möchte für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018 gemäss Ziff. 13 des Amtshilfeersuchens im Wesentlichen Dokumente und Informationen bezüglich sämtlicher Konten bei der B._______ Bank, bei denen die betroffene Person Kontoinhaberin und/oder (alleine oder gemeinsam mit jemand anderem) Unterschriftsberechtigte ist. Zusätzlich möchte die ersuchende Behörde Informationen über eine allfällige Steuerpflicht in der Schweiz und in der Schweiz bezahlter Steuern von 2013 bis 2018 sowie - sofern eine solche Steuerpflicht bestanden habe - Informationen darüber, basierend auf welches Einkommen die Steuern bezahlt worden seien.

A.d Abschliessend bestätigt die STA, dass sie sämtliche Informationen, die sie im Zuge des Amtshilfeersuchens erhalten werde, vertraulich behandeln und nur für solche Zwecke verwenden werde, die das dem Ersuchen zugrundeliegende Abkommen vorsehe, dass das Ersuchen in Übereinstimmung mit den schwedischen Gesetzen und der Verwaltungspraxis sowie dem DBA CH-SE gestellt worden sei und dass die Informationen erhältlich wären, würden die schwedischen Gesetze und die schwedische Verwaltungspraxis angewendet sowie dass sie alle Möglichkeiten des innerstaatlichen Rechts ausgeschöpft habe, ausser jenen, die zu einem unverhältnismässigen Aufwand geführt hätten (vgl. zum Ganzen: Amtshilfeersuchen Ziff. 17).

B.
Am 28. März 2019 forderte die ESTV das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) sowie am 2. April 2019 die B._______ Bank auf, die verlangten Informationen zu edieren. Sowohl das SEM als auch die B._______ Bank sind dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen. Darüber hinaus setzte die B._______ Bank die betroffene Person mit am 5. April 2019 zugestelltem Schreiben über das Amtshilfeverfahren in Kenntnis.

C.
Mit Schreiben vom 10. April 2019 teilte der Vertreter der betroffenen Person der ESTV mit, dass er von ebendieser als Zustellungsbevollmächtigter in der Schweiz bestimmt und mit der Wahrung der Interessen beauftragt worden sei. Die vom Vertreter geforderte Akteneinsicht wurde mit Schreiben der ESTV vom 21. Mai 2019 gewährt. Darüber hinaus wurde die betroffene Person über das Amtshilfeverfahren orientiert und es wurde Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt.

D.
Innert erstreckter Frist reichte der Vertreter der betroffenen Person der ESTV am 13. Juni 2019 eine Stellungnahme ein. Es wurde in der Eingabe zusammengefasst ausgeführt, dass man mit einer Übermittlung der Informationen nicht einverstanden sei. Auf jeden Fall, also selbst wenn die Informationen nach Ansicht der ESTV übermittelt werden sollten, seien die Unterlagen zur Kontoeröffnung, welche vor 2012 erstellt worden seien, die Informationen mit Bezug zum Jahr 2018 und die Zahlung von C._______ Ltd. datiert vom (...) (Wiedergabe Datum) in der Höhe von USD (...) von der Übermittlung auszuschliessen. Überdies sollen nach Ansicht der betroffenen Person Informationen betreffend die Identifikation von Dritten geschwärzt werden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der ersuchende Staat nicht alle innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft habe um die Informationen zu erhalten (Stellungnahme Bst. C S. 3) und auch die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen nicht gegeben sei (Stellungnahme Bst. D. S. 3 ff.).

E.
In ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2019 kam die ESTV zum Schluss, der STA in Bezug auf die betroffene Person Amtshilfe im ersuchten Umfang zu leisten. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Leistung von Amtshilfe seien erfüllt. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers hielt die ESTV fest, dass eine Übermittlung von Dokumenten, welche vor dem zeitlichen Anwendungsbereich des konkret anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen datieren, nicht per se unzulässig sei. Für die Besteuerung der betroffenen Person im ersuchten Zeitraum sei die Angabe des Zeitpunkts der Kontoeröffnung aber unerheblich, sofern dieser Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2012 liege, weswegen die ESTV unter anderem die entsprechenden Datumsangaben in den zur Übermittlung vorgesehenen Kontoeröffnungsdokumenten geschwärzt habe (vgl. Schlussverfügung Ziff. 1 S. 5 f.). Zum Vorbringen der betroffenen Person, dass die innerstaatlichen Mittel zur Erlangung der Informationen nicht ausgeschöpft worden seien, führte die ESTV aus, die STA habe in ihrem Ersuchen ausgeführt, dass sie alle nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Wege der Informationsbeschaffung mit Ausnahme solcher, die unverhältnismässig wären, ausgeschöpft habe. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips bestehe für ESTV grundsätzlich kein Anlass, der Erklärung der STA zu zweifeln und von einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips auszugehen (Schlussverfügung Ziff. 2 S. 6 f.). Des Weiteren seien die Informationen bzw. die Zahlung der C._______ Ltd. voraussichtlich erheblich (Schlussverfügung Ziff. 3 S. 7 f.) und es sei nach Ansicht der ESTV von einer Schwärzung von Drittpersonen abzusehen (Schlussverfügung Ziff. 4 S. 9 f.).

Im Einzelnen beabsichtigte die ESTV, der STA für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018 folgende von der B._______ Bank sowie dem SEM edierte Informationen zu übermitteln:

(...) (Wiedergabe der Informationen)

Informationen, die nicht amtshilfefähig seien und nicht ausgesondert werden können, seien dabei von der ESTV geschwärzt worden.

F.
Am 11. September 2019 reichte die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wird beantragt, die Dispositiv-Ziffer 2.1 der Schlussverfügung sei aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Zeitpunkt der Kontoeröffnung nicht übermittelt werde und sämtliche diesbezüglichen Angaben in der zur Übermittlung vorgesehenen Beilage 1 geschwärzt werden sollen. Überdies sei Dispositiv-Ziffer 2.2 der Schlussverfügung aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass zum einen lediglich die Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 übermittelt werden; und zum anderen, dass der Name des Auftraggebers (C._______ Ltd.) der Zahlung vom (...) (Wiedergabe Datum) in der Höhe von USD (...) sowie die Höhe der Zahlung geschwärzt bzw. nicht übermittelt werde. Eventualiter zu den genannten Rechtsbegehren sei die Sache in diesen Punkten aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Abklärung des Zeitpunkts der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 in Schweden bzw. zur Relevanz der Angaben zur streitgegenständlichen Zahlung.

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, die ESTV habe es unterlassen, sämtliche Informationen, die einen Hinweis auf den Zeitpunkt der Kontoeröffnung enthalten, vollständig zu schwärzen (Beschwerde Rz. 23). Zwar nicht der exakte Zeitpunkt der Kontoeröffnung bzw. Unterzeichnung der Kontoeröffnungsdokumente (20. bzw. 23. August 2010), wohl aber der Zeitraum der Kontoeröffnung ergebe sich auch aus dem Druckdatum der entsprechenden Kontoeröffnungsunterlagen, welches jeweils am rechten Rand der Kontoeröffnungsunterlagen zu finden sei. Diese Angaben seien daher auf sämtlichen Seiten zu schwärzen (Beschwerde Rz. 23 f.). Betreffend Kontounterlagen aus dem Jahr 2018 macht der Beschwerdeführer eine fehlende Subsidiarität geltend, weil das Amtshilfegesuch eingereicht worden sei, bevor der Beschwerdeführer überhaupt dazu verpflichtet gewesen sei, eine Steuererklärung einzureichen (vgl. Beschwerde Rz. 25 ff.). Zur Zahlung der C._______ Ltd. führt der Beschwerdeführer aus, dass diese für die Besteuerung offensichtlich nicht relevant sein könne. Zur Bekräftigung dieser Argumentation reicht der Beschwerdeführer ein Rechtsgutachten eines schwedischen Anwalts ein, welches ebenfalls zum Resultat kommt, dass diese Zahlung für die Besteuerung des Beschwerdeführers in Schweden für das Jahr 2013 nicht relevant sei (vgl. Beschwerde Rz. 50 ff. sowie Beschwerdebeilage 6). Weiter wird auch im Rechtsgutachten festgehalten, dass Schweden in Bezug auf die beantragten Kontoauszüge für das Jahr 2018 nicht alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft habe (Beschwerde Rz. 35 ff. sowie Beschwerdebeilage 6).

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2019 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Einzig in Bezug auf die beantragte Schwärzung des Druckdatums der Kontoeröffnungsdokumente, kommt die Vorinstanz dem Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich nach. Folglich werde die Datumsangabe «(...) (Wiedergabe Datum)» in der zur Übermittlung vorgesehenen Beilage 1 (S. 1 bis 7) nachträglich geschwärzt (vgl. Vernehmlassung Ziff. 2 mit Hinweis auf die Beilage 22 zur Vernehmlassung).

H.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an den in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen gestellten Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerde im Punkt der beantragten Schwärzung der Datumsangabe in den Kontoeröffnungsdokumenten aufgrund der Anerkennung durch die Vorinstanz vollständig gutzuheissen sei. Eine solche "Beschwerdeanerkennung" hätte nämlich richtigerweise in der Form einer neuen Verfügung (Wiedererwägung) erfolgen müssen, die dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz richtig hätte eröffnet und gestützt auf welche das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos hätte abgeschrieben werden müssen (zum Ganzen: Stellungnahme Rz. 9).

I.
Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz am 17. Januar 2020 eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2019 ein und hält an dem mit Vernehmlassung vom 15. November 2019 gestellten Antrag fest.

J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern dies entscheidwesentlich ist, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der STA gestützt auf das DBA CH-SE zugrunde, welches am (...) (Wiedergabe Datum) eingereicht wurde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG und Art. 24
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
StAhiG e contrario). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-SE zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit Blick auf die ihn betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an die STA zu übermittelnden Informationen materiell beschwert. Er ist damit und als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.4 Gemäss Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3, BGE 122 V 157 E. 1d; Urteil des BVGer A-768/2020 vom 7. Juli 2020 E. 3.1.2.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 537).

2.

2.1 Die (aktuell geltende und Art. 26 des OECD-Musterabkommens entsprechende) Amtshilfeklausel von Art. 27 DBA CH-SE und die dazu ausgemachte Ziff. 4 des Protokolls zum DBA CH-SE, welches anlässlich der Unterzeichnung des DBA CH-SE vereinbart worden ist und integrierenden Bestandteil desselben bildet, sind seit dem 5. August 2012 in Kraft (vgl. Art. XIII des Protokolls vom 28. Februar 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [AS 2012 4155 ff.; nachfolgend: Änderungsprotokoll]). Diese Bestimmungen sind auf das streitbetroffene Amtshilfeersuchen vom (...) (Wiedergabe Datum), mit welchem Informationen über die Steuerperiode 2013-2018 verlangt werden, anwendbar («Kalenderjahre [...], die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unterzeichnung dieses Protokolls [am 28. Februar 2011] folgenden Jahres beginnen», Art. XV Ziff. 2 Bst. d Änderungsprotokoll [AS 2012 4166 f.]; vgl. ausführlich: Urteil des BVGer A-1414/2015 vom 31. März 2016 E. 5.1).

2.2 In Ziff. 4 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-SE sind die Angaben aufgeführt, welche die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens zu liefern haben (Art. 6 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG ist aufgrund der in Ziff. 4 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-SE statuierten Regelung nicht einschlägig, soweit er strengere Anforderungen aufstellt [Art. 1 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG; vgl. BGE 142 II 218 E. 3.4, BGE 142 II 161 E. 2.1.4; Urteile des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.5 und A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.3]). Das vorliegende Amtshilfeersuchen enthält diese verlangten Angaben, was im Übrigen nicht in Frage gestellt wird. Im Folgenden ist auf die weiteren Voraussetzungen einzugehen, die erfüllt sein müssen, damit der STA Amtshilfe geleistet werden kann, und deren Vorliegen die Beschwerdeführerin bestreitet.

2.3

2.3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBA CH-SE tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Der Informationsaustausch ist durch die Art. 1 DBA CH-SE (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA CH-SE (sachlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt (zum Ganzen: Urteil des BVGer
A-5324/2018 vom 9. Dezember 2019 mit Hinweis auf E. 3.3.2).

2.3.2 Gemäss der Rechtsprechung gelten Informationen als voraussichtlich erheblich zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts, soweit diese Informationen für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer
A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.4, A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2).

2.3.3 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.5, je m.w.H.). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1).

2.3.4 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 145 II 112, 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinn des anwendbaren DBA, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.2).

2.3.5 Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des innerstaatlichen Rechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Es genügt, wie bereits dargelegt, dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hindernisse - in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates - der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der betroffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Prozessregeln des ersuchenden Staates zu prüfen (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3 zweiter Absatz m.w.H.; Urteile des BVGer A-2292/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3.4, A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.1.1).

2.4

2.4.1 Gemäss Ziff. 4 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-SE besteht zwischen den Vertragsstaaten «Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.» Dieses sog. Subsidiaritätsprinzip ist Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips. Wie bereits der Text besagt, müssen nicht sämtliche, sondern nur die üblichen Mittel zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft sein (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 6.2).

2.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht rechtsprechungsgemäss namentlich kein Anlass, an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung im Allgemeinen sowie in Bezug auf die Ausschöpfung aller üblichen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (BGE 144 II 206 E. 3.3.2; Urteile des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.3, 2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2; Urteile des BVGer A-3320/2017 vom 15. August 2018 E. 3.3.3 ff., A-5936/2017 vom 19. Juli 2018 E. 2.7). Der ersuchende Staat muss nicht sämtliche Auskunftsmittel ausschöpfen, allerdings soll er auch nicht die Last der Informationsbeschaffung auf den ersuchten Staat abwälzen (Urteil des BVGer A-3320/2017 vom 15. August 2018 E. 3.3.3). Insbesondere ist eine Befragung der betroffenen Person nicht notwendig, bevor ein Amtshilfeersuchen gestellt wird (Urteil des BVGer A-5648/2014 vom 12. Februar 2015 E. 7). Es genügt, wenn der ersuchende Staat anhand innerstaatlich vorgesehener Mittel das Ermittlungsobjekt hinreichend präzisiert hat, so dass die Leistung von Amtshilfe ermöglicht wird (Urteil des BVGer A-4991/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 und 11). Allerdings ist das Erfordernis der Ausschöpfung der innerstaatlichen Mittel im ersuchenden Staat zumindest dann nicht erfüllt, wenn das Steuerjahr im Zeitpunkt des Ersuchens noch nicht abgelaufen war und die steuerpflichtige Person noch gar keine Möglichkeit hatte, ihre Steuererklärung einzureichen (Urteil des BVGer A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.3.2 und 6.3.2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 E. 2.7.2). Dasselbe gilt auch, wenn zum Zeitpunkt des Ersuchens das Steuerjahr zwar abgelaufen ist, nicht aber die Frist für die Einreichung der Steuererklärung (Urteil des BVGer A-3482/2018 vom 5. August 2019 E. 8.2, ausführlich dazu E. 3.1.3 nachfolgend).

2.4.3 Bei ernsthaften Zweifeln steht allerdings weder das völkerrechtliche Vertrauensprinzip noch das Prinzip von Treu und Glauben einer Nachfrage beim ersuchenden Staat zur Klärung der Situation im Wege (vgl. BGE 144 II 206 E. 3.3.2 sowie E. 4.4 in Bezug auf die voraussichtliche Erheblichkeit, BGE 143 II 202 E. 8.7.1; Urteile des BGer 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.2; Urteil des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.2.1). Vielmehr sind die Behörden gar gehalten, vom ersuchenden Staat weitere Informationen einzuverlangen, wenn erhebliche Zweifel an der Darstellung der Sachlage im Amtshilfeverfahren geweckt worden sind (Urteile des BGer 2C_654/2017 vom 8. August 2018 E. 2.1, 2C_819/2017 vom 2. August 2018 E. 5.3, 2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2).

3.

Im vorliegenden Fall ist zunächst die Frage der Verletzung des Subsidiaritätsprinzips hinsichtlich der ersuchten Bankunterlagen aus dem Jahr 2018 strittig (vgl. dazu E. 3.1). Sodann wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, es fehle an der voraussichtlichen Erheblichkeit einer Zahlung der C._______ Ltd. an den Beschwerdeführer vom (...) (Wiedergabe Datum) für die Besteuerung in Schweden (vgl. dazu E. 3.2). Darüber hinaus ist auf die beantragte Schwärzung des Druckdatums der Kontoeröffnungsdokumente einzugehen (vgl. dazu E. 3.3).

3.1

3.1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Subsidiaritätsprinzip sei hinsichtlich der das Steuerjahr 2018 betreffenden ersuchten Informationen verletzt. Das Amtshilfebegehren datiere nämlich vom (...) (Wiedergabe Datum) und sei noch vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 in Schweden am 2. Mai 2019 gestellt worden (vgl. Beschwerde Rz. 30 f.). Zudem sei aus der Website der schwedischen Behörden ersichtlich, dass die Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung 2018 erst im April 2019 erfolgt sei, und somit ebenfalls nach Einreichung des Amtshilfegesuchs (Beschwerde Rz. 32 f.). Damit sei das Steuerjahr 2018 im Zeitpunkt des Amtshilfeersuchens zwar bereits abgelaufen, doch habe der Beschwerdeführer noch nicht einmal die Möglichkeit gehabt, die Steuererklärung für das Jahr 2018 einzureichen (Beschwerde Rz. 37). Es stehe somit unzweifelhaft fest, dass das Amtshilfegesuch eingereicht worden sei, bevor der Beschwerdeführer überhaupt verpflichtet gewesen sei, eine Steuererklärung einzureichen oder eine solche ihm auch nur zugestellt worden sei. Als Folge davon stehe auch fest, dass die schwedischen Behörden die ihr vernünftigerweise zumutbaren Massnahmen nach innerstaatlichem Recht nicht ergriffen und somit das Subsidiaritätsprinzip verletzt hätten. Der Verweigerung der Amtshilfe in Bezug auf die Kontounterlagen stehe auch das Vertrauensprinzip nicht entgegen. Das schwedische Amtshilfeersuchen äussere sich nicht explizit zur Frist zur Einreichung der Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 (Beschwerde Rz. 40). Eventualiter sei bei den schwedischen Behörden eine Klärung der Frage vorzunehmen (Beschwerde Rz. 42).

3.1.2 Die Vorinstanz hält im Wesentlichen entgegen, dass das Amtshilfeersuchen weder offensichtliche Fehler noch Lücken oder Widersprüche aufweise und sie gestützt auf das Vertrauensprinzip von der Richtigkeit der Angaben im Ersuchen ausgehen konnte (vgl. zum Ganzen: Vernehmlassung Rz. 3.2). Auch eine Nachfrage bei der ersuchenden Behörde sei nicht notwendig (Vernehmlassung Rz. 3.4).

3.1.3 Aufgrund des im Völkerrecht geltenden Vertrauensprinzips ist grundsätzlich auf die mit dem Amtshilfeersuchen abgegebene Erklärung, dass alle möglichen Mittel ausgeschöpft worden seien (Amtshilfeersuchen Ziff. 7, letzter Absatz), abzustellen. Der Beschwerdeführer kann dieses Vertrauen aber unter Umständen erschüttern (vgl. zum Ganzen: E. 2.4.2 f.). Vorliegend hat die ESTV nicht bestritten und ist auch aus der Website des schwedischen Finanzamtes ersichtlich (vgl. dazu Beschwerdebeilage 5), dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Amtshilfeersuchens am (...) (Wiedergabe Datum) die Steuererklärung betreffend das Jahr 2018 im ersuchenden Staat noch nicht einreichen musste, sondern die Frist für die Einreichung der Steuererklärung 2018 erst am 2. Mai 2019 ablief.

Im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 handelt es sich im vorliegend zu beurteilenden Fall in Bezug auf das Jahr 2018 um ein zum Zeitpunkt des Amtshilfeersuchens bereits abgeschlossenes Steuerjahr (E. 4.1.3.1 des Urteils). Allerdings wird im erwähnten Urteil in E. 2.7.2 auch ausgeführt, dass das Erfordernis der Ausschöpfung der innerstaatlichen Mittel im ersuchenden Staat grundsätzlich nicht erfüllt ist, wenn die steuerpflichtige Person noch gar keine Möglichkeit hatte, ihre Steuererklärung einzureichen (zum Ganzen auch vorne E. 2.4.2). Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3482/2018 vom 5. August 2019 (angefochten vor Bundesgericht) entschied das Gericht darüber hinaus in Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung, dass sofern zwar das Steuerjahr, nicht aber die Frist zur Einreichung der Steuererklärung zum Zeitpunkt des gestellten Amtshilfeersuchens abgelaufenen ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Subsidiaritätsprinzip eingehalten worden ist (vgl. E. 8.2 des Urteils, s.a. vorne E. 2.4.2).

Auch im hier zu beurteilenden Fall ist die Frist zur Einreichung der Steuererklärung betreffend das Jahr 2018 zum Zeitpunkt, in welchem das Amtshilfeersuchen gestellt worden ist, noch nicht abgelaufen. Entsprechend kommt das Gericht auch vorliegend zum selben Ergebnis wie im vorgenannten Entscheid. Überdies ist gemäss Sachverhalt vom ersuchenden Staat nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung nicht bestätigt worden, dass die erbetenen Informationen immer noch relevant wären (vgl. dazu ebenfalls Urteil des BVGer A-3482/2018 vom 5. August 2019 E. 8.2, wo auch diese Ausgangslage identisch war). Ob der Beschwerdeführer (wie er in der Beschwerde, Rz. 32 f. und 37 vorbringt), noch nicht einmal die Möglichkeit gehabt hätte, die Steuererklärung vor Einreichung des Amtshilfeersuchens abzugeben, weil das Steuererklärungsformular gemäss den Angaben auf der Website des schwedischen Finanzamtes erst im April 2019 versandt worden ist, ist somit nicht mehr erheblich. Entscheidend für die Beurteilung ist, dass die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2018 noch nicht abgelaufen war. Folglich ist vorliegend aufgrund der Verletzung des Subsidiaritätsprinzips in Bezug auf die zum Steuerjahr 2018 erfragten Informationen keine Amtshilfe zu leisten und die davon betroffenen Unterlagen von der Übermittlung auszusondern.

3.2

3.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, dass der Name des Auftraggebers (C._______ Ltd.) der Zahlung vom (...) (Wiedergabe Datum) in der Höhe von USD (...) sowie die Höhe der Zahlung geschwärzt bzw. nicht übermittelt werden. Diese Zahlung könne für die Besteuerung offensichtlich nicht relevant sein (vgl. Beschwerde Ziff. 4, Rz. 50 ff.). Unterstützt werde diese Argumentation des Beschwerdeführers durch das Rechtsgutachten eines schwedischen Anwalts betreffend die Frage ob die Zahlung für eine Besteuerung in Schweden relevant sein könnte (Beschwerdebeilage 6). Dabei sei unabhängig von der Qualifikation der Zahlung aus selbständiger oder aber unselbständiger Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, dass diese Zahlung für die Steuern in Schweden im Jahr 2013 relevant sei.

Im Falle einer Qualifikation als selbständige Erwerbstätigkeit würde das Einkommen in jener Steuerperiode berücksichtigt, in welcher die Arbeit geleistet worden sei, d.h. im Zeitraum 2006 bis 2010 (vgl. auch Rechtsgutachten, Ziff. 3.1). Damit könne die Zahlung im Jahr 2013 bei Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit für das Steuerjahr 2013 unter keinen Umständen relevant sein (zum Ganzen: Beschwerde Rz. 57 f.). Im Falle einer Qualifikation als unselbständiges Erwerbseinkommen würde dieses zwar grundsätzlich im Jahr berücksichtigt, in welchem es ausbezahlt werde. Von diesem Grundsatz gäbe es jedoch eine Ausnahme, die vorliegend einschlägig sei. Einkommen einer in Schweden steuerpflichtige Person aus Arbeitstätigkeit ausserhalb von Schweden sei nämlich von den schwedischen Steuern ausgenommen, wenn der Auslandaufenthalt mehr als ein Jahr gedauert habe (vgl. auch Rechtsgutachten, Ziff. 3.1), was vorliegend der Fall sei (Beschwerde Rz. 59 ff.).

Abschliessend bringt der Beschwerdeführer vor, dass sofern das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass die voraussichtliche Relevanz der fraglichen Zahlung aufgrund der vorstehenden Ausführungen und Beweismittel nicht vollständig ausgeschlossen sei, eine entsprechende Erklärung von der ersuchenden Behörde einzuholen sei (zum Ganzen: Beschwerde Rz. 62 ff.).

3.2.2 Nach dem Dafürhalten der Vorinstanz dürfe sie mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich relevant» im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-SE Auskünfte nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheine, was vorliegend nicht der Fall sei. Damit ergebe sich, entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers, dass sich auch diesbezüglich eine Nachfrage bei der ersuchenden Behörde erübrige (Vernehmlassung Rz. 4.2).

3.2.3 Die ersuchende Behörde hat in ihrem Amtshilfeersuchen klar und verständlich dargelegt, weswegen sie die Bankunterlagen (in denen auch die besagte Zahlung aufgelistet ist) benötigt. Die STA will gemäss dem Ersuchen feststellen, ob ausländisches Einkommen besteht. So schreibt sie, sie vermute bzw. erhoffe sich, dass aus den Bankauszügen namentlich Überweisungen ersichtlich sind, die aus Erwerbseinkommen stammen. Dass es sich bei der fraglichen Überweisung um Erwerbseinkommen handelt, wird vom Beschwerdeführer eingeräumt: Die Zahlung beruhe auf einem Beratervertrag und es handle sich um Vergütungen für Beratungsdienstleistungen (Beschwerde Rz. 54 f.). Eine solche Zahlung eines Arbeits- bzw. Auftraggebers des Beschwerdeführers scheint geeignet, um Hinweise auf dessen Erwerbseinkommen zu liefern. Die voraussichtliche Erheblichkeit ist klarerweise gegeben. Weiter bestehen diesbezüglich keine ernsthaften Zweifel, welche eine Rückfrage bei der ersuchenden Behörde rechtfertigen würden. Folglich ist auch der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Was die Darlegungen des Beschwerdeführers zur Steuerbarkeit der Zahlungen in Schweden anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Die Qualifikation der fraglichen Zahlung nach schwedischem Steuerrecht und deren allfällige steuerlichen Auswirkungen obliegt den schwedischen Steuerbehörden (E. 2.3.4 f.). Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre zur Klärung der Steuerbarkeit der Zahlung zunächst abzuklären, ob es sich um selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelt. Im ersten Fall wäre als nächstes zu prüfen, welchem Steuerjahr das Einkommen zuzurechnen ist. Im zweiten Fall wäre die Anwendbarkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten «one year rule» zu kontrollieren, wofür offenbar wiederum geprüft werden müsste, ob ein Auslandaufenthalt von mehr als einem Jahr vorgelegen hat (Beschwerde Rz. 54 ff. und Rechtsgutachten in Beschwerdebeilage 2). Dass solche Fragen des schwedischen Steuerrechts nicht von den ersuchten Behörden, sondern allein von der ersuchenden Behörde, zu beantworten sind, liegt auf der Hand. Die ersuchten Behörden haben nur zu prüfen, ob die verlangen Informationen einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (vgl. zum Ganzen E. 2.3.); Letzteres ist - wie dargelegt - vorliegend klarerweise der Fall. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers dringt somit nicht durch.

3.3 Die ESTV hat dem Antrag des Beschwerdeführers auf Schwärzung des Druckdatums der Kontoeröffnungsdokumente in ihrer Vernehmlassung zugestimmt (allerdings ohne eine Wiedererwägung vorgenommen zu haben oder eine teilweise Gutheissung zu beantragen) und ausgeführt, dass die Datumsangabe «(...) (Wiedergabe Datum)» in der zur Übermittlung vorgesehenen Beilage 1 (S. 1 bis 7) nachträglich geschwärzt werde (vgl. Vernehmlassung Ziff. 2 mit Hinweis auf die Beilage 22 zur Vernehmlassung). Das Bundesverwaltungsgericht sieht diese Schwärzung als rechtens an und heisst die Beschwerde insofern gut. In der Folge ist der Beschwerdeführer damit in diesem Punkt mit seiner Argumentation durchgedrungen, was auch die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen nach sich zieht (vgl. dazu sogleich E. 4 nachfolgend).

3.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach betreffend den Antrag, die Dispositiv-Ziffer 2.1 der Schlussverfügung sei aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Zeitpunkt der Kontoeröffnung nicht übermittelt werde und sämtliche diesbezüglichen Angaben in der zur Übermittlung vorgesehenen Beilage 1 geschwärzt werden sollen, sowie betreffend den Antrag, dass Dispositiv-Ziffer 2.2 der Schlussverfügung aufzuheben und dahingehend abzuändern sei, dass lediglich die Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 übermittelt werden, als begründet. Die übrigen Anträge des Beschwerdeführers erweisen sich demgegenüber als unbegründet.

4.

4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Die Verfahrenskosten werden im vorliegenden Fall auf insgesamt Fr. 5'000.- festgesetzt (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer obsiegt nur teilweise, weshalb es sich rechtfertigt, ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

4.2 Die Vorinstanz hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer die ihm erwachsenen notwendigen Kosten in entsprechend reduziertem Umfang zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie gestützt auf die Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung. Die reduzierte Parteientschädigung des Beschwerdeführers für die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen sind auf Fr. 4'500.- festzusetzen.

5.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die ESTV wird angewiesen, sämtliche Hinweise auf den Zeitpunkt der Kontoeröffnung in Enclosure 1 zur Schlussverfügung vom 9. August 2019 zu schwärzen. Des Weiteren wird die ESTV angewiesen, keine Amtshilfe für sämtliche das Steuerjahr 2018 betreffende Informationen zu leisten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 2'000.- auferlegt. Der entsprechende Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Die ESTV wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Sonja Bossart Meier Dominique da Silva

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
, Art. 90 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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