Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-4812/2007
{T 0/2}

Urteil vom 17. Juni 2010

Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Einfuhr von Frischfleisch; Leistungspflicht.

Sachverhalt:

A.
Am 10. Dezember 2003 reiste A._______, Geschäftsführer der X._______AG, Metzgerei und Lebensmittelhandel, mit seinem Personenwagen von Frankreich her beim Grenzübergang Basel-Hüningerstrasse in die Schweiz ein. An seiner Windschutzscheibe hatte er eine grüne Sichtdeklaration der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) mit der Aufschrift "Nichts zu deklarieren" angebracht. Eine mobile Equipe der Grenzwache hielt ihn an und führte eine Kontrolle durch. Dabei stellte sie fest, dass sich rund 320 kg (netto) Frischfleisch im Kofferraum und in der Reserveradmulde befanden, die nicht zur Zollbehandlung angemeldet worden waren. In der Folge leitete die Zollkreisdirektion Basel ein Ermittlungsverfahren ein.

B.
Das Ermittlungsverfahren ergab vorerst, dass A._______ in der Zeit vom 17. November bis 10. Dezember 2003 weitere Fleischsendungen mit einem Gewicht von insgesamt 1'372,2 kg (brutto, inkl. 5% Tara) ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt hatte. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen stellte die Zollkreisdirektion Basel zudem bei der Kontrolle der Buchhaltungsunterlagen der X._______AG grosse Differenzen zwischen den Einkaufs- und Verkaufsmengen von Fleisch im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2003 fest. Sie kam deshalb zum Schluss, dass A._______ in dieser Zeit - entsprechend den festgestellten Differenzen - zusätzlich 16'487,5 kg (brutto) Fleisch ohne Zollanmeldung in die Schweiz importiert habe. Am 5. September 2005 nahm die Zollkreisdirektion Basel gegen A._______ das Schlussprotokoll auf und legte ihm darin aufgrund der durchgeführten Ermittlungen Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465), gegen das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie gegen das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40) zur Last. Insgesamt habe er in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 10. Dezember 2003 18'196,2 kg Fleisch (brutto) ohne Zollanmeldung eingeführt. In der Folge verpflichtete sie ihn mit Verfügung vom 5. September 2005 zur Leistung von Fr. 397'292.-- Zoll und Fr. 13'507.10 Mehrwertsteuer (MWST). Mit Schreiben vom 19. September 2005 stellte A._______ ein Wiedererwägungsgesuch an die Zollkreisdirektion Basel. Er bestritt die Aufrechnung aufgrund der Differenzen zwischen den Einkauf- und Verkaufsmengen in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2003. Tatsache sei, dass die entsprechenden Quittungen über die Einkäufe sehr wohl vorlägen. Die EZV habe überhaupt keine Beweise hinsichtlich der behaupteten Auslandbezüge.

C.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2005 an die Oberzolldirektion (OZD) erhob A._______ schliesslich Beschwerde gegen die Leistungsverfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 5. September 2005. Am 18. April 2006 reichte er eine Beschwerdeergänzung ein. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die von ihm zugegebenen Einfuhren vom 17. November bis 5. Dezember 2003 die einzigen gewesen seien. Die Behauptung der Vorinstanz, er habe zwischen dem 1. Oktober 2001 und 30. September 2003 rund 15,5 (recte: 16,5) Tonnen Fleisch importiert, sei falsch. Dafür lägen überhaupt keine Beweise vor. Die Treuhandfirma (...) habe seine Buchhaltung geführt und keine Unregelmässigkeiten festgestellt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die sich heute nicht bei den Akten befindlichen Einkaufsbelege zum Zeitpunkt der Jahresabschlüsse vorgelegen hätten. Wenn Einkaufs- und Verkaufsmengen nicht übereinstimmten, bedeute dies im Übrigen nicht automatisch, dass ein Import vorliegen müsse. Naheliegender sei vielmehr, dass Belege verloren gegangen seien oder sich Fehler in die Buchhaltung eingeschlichen hätten. Im Weiteren habe eine oberflächliche Prüfung der vorhandenen Unterlagen im Rahmen seines Akteneinsichtsrechts ergeben, dass die Berechnungen der Zollkreisdirektion Basel Lücken und teilweise auch Fehler aufwiesen. So sei bei einer Lieferung der F._______AG vom 14. Februar 2002 anstelle der Liefermenge die Bestellmenge berücksichtigt worden sowie eine Lieferung des G._______ vom 17. März 2003 nicht berücksichtigt worden. Es sei davon auszugehen, dass bei einer umfassenderen Prüfung weitere Fehler zum Vorschein kämen.

D.
Mit Entscheid vom 11. Juni 2007 hiess die OZD die Beschwerde teilweise gut und setzte die Leistungspflicht neu auf Fr. 377'044.-- Zoll und Fr. 12'813.80 MWST fest. Zudem legte sie A._______ Verfahrenskosten von Fr. 2'040.-- auf. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass sich in der Buchhaltung der X._______AG Belege über Verkäufe von Fleisch an schweizerische Abnehmer befunden hätten, dagegen Einkaufsbelege hinsichtlich der verkauften Fleischmengen vielfach fehlten. Der Verdacht habe deshalb nahe gelegen, dass die fraglichen Mengen aus dem Ausland stammten und illegal in die Schweiz eingeführt worden seien. Es seien sämtliche in Frage kommenden schweizerischen Lieferanten bekannt. Die EZV habe diese kontaktiert und die von ihnen angegebenen Liefermengen entsprächen den in den Buchhaltungsunterlagen der X._______AG vorhandenen Belegen. Es seien somit sämtliche Inlandkäufe buchhalterisch erfasst worden. Die Differenz zwischen den von der X._______AG eingekauften und verkauften Fleischmengen müsse deshalb zwingend vom Ausland eingeführt worden sein. Die in der Beschwerde konkret gerügten, nicht als Inlandkäufe angerechneten Schweinsfilets (1,2 kg butto) und Schweinscarrés (11,6 kg brutto) könnten hingegen berücksichtigt werden. Sie führten zu einer Herabsetzung der Leistungspflicht im Umfang von Fr. 295.-- Zoll und Fr. 10.80 MWST. Diese betrage demnach neu Fr. 377'044.-- Zoll und Fr. 12'813.80 MWST. A._______ sei für diese Beträge als Warenführer bzw. - sofern er nicht alle Waren selbst über die Grenze gebracht habe - zumindest als Auftraggeber leistungspflichtig.

E.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 führte A._______ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid der OZD vom 11. Juni 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen: "(1) Es sei der Entscheid der OZD vom 11. Juni 2007 im Verfahren Nr. ... betreffend die Leistungspflicht vollumfänglich aufzuheben. (2) Es sei der Beschwerdeführer zu verurteilen, einen Zollbetrag von Fr. 34'332.05 (Fr. 7'372.05 + Fr. 26'960.--) abzüglich der von ihm schon erbrachten Leistungen zu bezahlen. (3) Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die untere Instanz zur Fällung eines neuen Entscheids zurückzuweisen. (4) Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. (5) Es sei dem Beschwerdeführer der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren. (6) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen, eventualiter zu Lasten des Staates." Zur Begründung legte er im Wesentlichen dar, die OZD werfe ihm vor, neben den zugestandenen Einfuhren von 1'300 kg, weitere 16,5 Tonnen Fleisch unrechtmässig importiert zu haben. Beweis für die erhobenen Behauptungen habe die OZD indessen keine beigebracht. Vielmehr leite sie aus dem Fehlen von Einkaufsbelegen pauschal ab, dass die betreffenden Fleischmengen aus dem Ausland eingeführt worden seien. Tatsache sei, dass er im November 2003, also kurz vor seinem ersten unerlaubten Import, zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen worden sei, bei der es um die Rechtsöffnung für veranlagte und nicht bezahlte Steuern ging. Er habe die unerlaubten Importe im Anschluss an diese Verurteilung getätigt, um seine Steuerschulden bezahlen zu können. Bereits dargelegt habe er, dass er seine Buchhaltung durch Drittpersonen habe besorgen lassen. Möglich sei, dass diese die Buchhaltung nicht korrekt geführt hätten und Einkaufsbelege abhanden gekommen seien. Im Weiteren habe die EZV mittels Amtshilfe Nachforschungen im Ausland veranlasst, die jedoch vollumfänglich negativ verlaufen seien. Es hätten ihm keine weiteren unrechtmässigen Importe nachgewiesen werden können. Im Übrigen hätte er mindestens 72 Fahrten à 229,17 kg durchführen müssen, um 16,5 Tonnen Fleisch in die Schweiz zu importieren. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass eine Person so viele Fahrten durchführen könne, ohne je angehalten und kontrolliert zu werden. Die EZV habe vorliegend nur festgestellt, dass Einkaufsbelege für rund 16,5 Tonnen Fleisch fehlten. Rein aus dieser Tatsache könne keine Nachleistungspflicht für vermeintliche Zölle abgeleitet werden. Die Beweislosigkeit der EZV müsse zur Folge haben, dass die verfügte Leistungspflicht aufgehoben werde. Die Unschuldsvermutung enthalte eine Beweiswürdigungs- und eine Beweislastregel. Die Vorinstanz habe
vorliegend beide verletzt.

F.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2007 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit entsprechenden Beilagen ein. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Bedürftigkeit verneint wurde.

Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2008 schloss die OZD auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).

1.3 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht, d.h. nach dem aZG, und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG). Die vorliegend in Frage stehenden Einfuhren erfolgten in den Jahren 2001-2003. Es sind deshalb noch die Vorschriften des aZG anwendbar.

2.
2.1 Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG in erster Linie der eigentliche Warenführer, also derjenige, der eine Ware über die Grenze bringt. Im Weiteren aber auch der Auftraggeber (Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2007 vom 12. November 2007 E. 4.3). Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 aZG die in Art. 9 aZG genannten Personen, sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen somit weit gezogen (Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2822/2007 vom 27. November 2009 E. 2.2, A-1768/2006 vom 21. Oktober 2009 E. 2.1, A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 3.1.1, A-2631/2007 vom 11. August 2008 E. 2.1, A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.1; Entscheid der Zollrekurskommission [ZRK] vom 27. September 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.41 E. 2).
2.1.1 Auftraggeberin im Sinn von Art. 9 Abs. 1 aZG ist zunächst die Vertragspartei, welche mit dem Warenführer den Frachtvertrag (Art. 440 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 440 - 1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
1    Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
2    Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) abschliesst oder den Spediteur mit der Warenversendung betraut (Art. 439
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 439 - Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag.
OR). Ausserdem gilt als Auftraggeber jede Person, welche den Warentransport tatsächlich veranlasst (Urteile des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2, 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 4). Als Auftraggeber wird unter anderem derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss; dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat (Urteile des Bundesgerichts 2A.602/2003 vom 10. Mai 2004 E. 4.3.2, 2A.417/1999 vom 27. Oktober 1999 E. 3a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-762/2007 vom 21. Januar 2009 E. 2.1.1).
2.1.2 Mit Urteil vom 8. April 2010 hat das Bundesgericht im Verfahren 2C_747/2009 an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass auch die als Organ für eine juristische Person handelnde natürliche Person selber als Auftraggeberin im Sinn von Art. 9 Abs. 1 aZG gilt.
2.2
2.2.1 Eine Zollübertretung begeht unter anderem, wer dem Bund zum eigenen Vorteil Zölle vorenthält oder sich einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet oder verhindert (Art. 74 Ziff. 16
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 74 - 1 Parteien im gerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes und die beteiligte Verwaltung.67
1    Parteien im gerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes und die beteiligte Verwaltung.67
2    Dem von der Einziehung Betroffenen stehen die gleichen Parteirechte und Rechtsmittel zu wie einem Beschuldigten.
aZG). Laut Art. 80 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 80 - 1 Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO71 ergriffen werden.
1    Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO71 ergriffen werden.
2    Auch die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung können diese Rechtsmittel je selbstständig ergreifen.
aZG findet der zweite Titel des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) auf Zollwiderhandlungen Anwendung. Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ist die infolge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (BGE 115 Ib 360 E. 3a; KURT HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 36). Nicht verlangt ist insbesondere eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, ein Verschulden (Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.2; BGE 106 Ib 221 E. 2c) oder gar die Einleitung eines Strafverfahrens, vielmehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn hat (Urteile des Bundesgerichts 2C.132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1, 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 6.2, 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.1; BGE 129 II 160 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige Vorteil im Vermögensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist, wobei ein Vermögensvorteil nicht nur in der Vermehrung der Aktiven, sondern auch in einer Verminderung der Passiven bestehen kann, indem der Leistungspflichtige insofern unrechtmässig bevorteilt ist, als er die Leistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 3b; BGE 114 Ib 94 E 4a,110 Ib 310 E. 2c).
2.2.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollzahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG entsprechen. Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.3, A-5828/2008 vom 1. April 2010 E. 3.2). Für diese Gruppe bewirkt Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR damit - im Gegensatz zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR zur Leistung Herangezogenen - einzig eine Verlängerung der Verjährungsfrist. Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2, 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.603/2003 und 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 4, A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.2.1, A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1).
2.3
2.3.1 Bei der Beweiswürdigung geht es um die Frage, welcher Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel als erstellt gelten kann. Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangte werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 324 E. 3.2). Die von der eigenen Sachkunde der Richterinnen und Richter oder der Lebenserfahrung und praktischen Vernunft getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung kann genügen (Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 2c mit Hinweisen). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1883/2007 vom 4. September 2007 E. 2.4; zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 ff.).
2.3.2 Nach Abschluss der Beweiswürdigung steht fest, von welchem Lebenssachverhalt das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Urteilsfindung ausgeht. Erst bei Beweislosigkeit kommen die Regeln über die Beweislastverteilung zur Anwendung. Es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). Für die Beweislast gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (BGE 133 V 216 E. 5.5). Die Abgabebehörde trägt deshalb die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, d.h. für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, d.h. für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.3, A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit Hinweisen).

3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, Geschäftsführer der Metzgerei X._______AG, in der Zeit vom 17. November bis 10. Dezember 2003 mit seinem Personenwagen (Mercedes S 600) 1'708,7 kg Fleisch (brutto, inkl. 5% Tara) ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt hat. Bestritten ist hingegen, ob er darüber hinaus in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2003 weitere 16'474,7 kg (brutto; 16'487,5 kg gemäss Schlussprotokoll abzüglich 12,8 kg, vgl. Entscheid der OZD vom 11. Juni 2007 E. 13) ohne Zollanmeldung importiert hat, wofür die OZD Fr. 377'044.-- Zoll sowie Fr. 12'813.80 MWST nachforderte.
3.1
3.1.1 Die OZD legte ihrer Nachforderung insbesondere die Buchhaltungsunterlagen der Metzgerei X._______AG zugrunde, woraus ersichtlich sei, dass diese in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2003 (unter Berücksichtigung der Lagerbestandesänderungen) 16'474,7 kg mehr Fleisch verkauft als eingekauft habe. Nachdem die EZV den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert hatte, allenfalls fehlende Einkaufsbelege nachzureichen, nahm sie selber mit sämtlichen von ihm angegebenen Lieferanten Kontakt auf. Diese bestätigten die verbuchten und belegten Einkäufe gemäss der Buchhaltung der X._______AG. Es liegen demnach keine Hinweise für zusätzliche Einkäufe im Inland vor. Die OZD zieht daraus den Schluss, dass die Differenzmenge somit unrechtmässig aus dem Ausland eingeführt worden sein muss.
3.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ansicht aus den nachgenannten Gründen. Zum einen ist die X._______AG verpflichtet eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen (Art. 957 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
OR), andererseits ergab die Ermittlung der EZV bei sämtlichen vom Beschwerdeführer genannten möglichen Lieferanten (...), dass alle Einkäufe im Inland erfasst worden sind. Dagegen bringt der Beschwerdeführer auch keine konkreten Einwände vor. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass er die Nennung von möglichen Lieferanten vergessen hätte, da die X._______AG offensichtlich nur wenige aufwies. Zudem sind die Verkäufe unbestrittenermassen korrekt verbucht worden und entsprechende Belege vorhanden. Demnach ist erstellt, dass die Fleischeinkäufe im Inland und die Verkäufe in der Buchhaltung richtig erfasst worden sind. Die Differenz zwischen den eingekauften und verkauften Fleischmengen ist somit nicht die Folge einer fehlerhaften Buchhaltung. Es ist deshalb sehr naheliegend, dass sie sich aus illegalen Einfuhren ergab.
3.1.3 Diese Schlussfolgerung erhärtete der Beschwerdeführer selber in seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2003. Hinsichtlich der zugegebenen illegalen Fleischeinfuhren (November bis Dezember 2003) legte er dar, dass er zwar die Bezüge jeweils nicht verbuchte, die betreffenden Verkäufe dagegen normal mittels Lieferschein und Rechnung abwickelte und am Monatsende buchhalterisch erfasste (vgl. Einvernahme vom 12. Dezember 2003, act. 5, S. 15). Ein solches Vorgehen musste zwangsläufig zu Differenzen zwischen den eingekauften und verkauften Fleischmengen führen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb erstellt, dass auch die früheren Differenzen (1. Oktober 2001 bis 30. September 2003) aus illegalen Einfuhren stammten. Im Weiteren ist mit der dargelegten Aussage des Beschwerdeführers auch sein Argument widerlegt, dass er bei einem unrechtmässigen Import sicher keine Verkaufsbelege in der Buchhaltung ablegen würde (Beschwerde, Seite 11), hat er doch gerade dies bei der Einvernahme vom 12. Dezember 2003 zugegeben. Die vom Beschwerdeführer dargelegten physischen und psychischen Probleme (Beschwerde, S. 4) vermögen im Übrigen an der Glaubhaftigkeit der betreffenden detaillierten und stringenten Aussagen nichts zu ändern.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die von der EZV im Ausland durchgeführten Nachforschungen alle negativ verlaufen seien. Richtig ist, dass die auf dem Amtshilfeweg vorgenommenen Ermittlungen in Deutschland ergaben, dass er bei der Firma Q._______ (D), keine weiteren Einkäufe getätigt hatte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers folgt daraus jedoch nicht, dass er überhaupt keine weiteren unrechtmässigen Einfuhren vorgenommen, sondern bloss, dass er die vorliegend strittige Fleischmenge nicht von der Q._______ bezogen hat. Er hatte somit offensichtlich zumindest noch einen weiteren Verkäufer im Ausland.
3.2.2 Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, dass bei der behaupteten Menge von ca. 16,5 Tonnen Fleisch mindestens 72 Fahrten notwendig gewesen wären. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass jemand so viele Fahrten durchführen könne, ohne angehalten und kontrolliert zu werden. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Zum einen führte er am 10. Dezember 2003 im Kofferraum sowie in der Reserveradmulde seines Personenwagens insgesamt rund 320 kg Fleisch ein. Bei einer solchen Menge pro Einfuhr resultieren bei 16,5 Tonnen (nur) rund 52 Fahrten bzw. für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2003 ca. 1,5 Fahrten pro Monat. Angesichts der zugestandenen Einfuhren von 1,7 t in der Zeit vom 17. November 2003 bis 10. Dezember 2003, d.h. mindestens 5,3 Fahrten in weniger als einem Monat, erscheint dies mehr als plausibel. Zum anderen ist es nicht ausgeschlossen, dass ein unauffälliger Personenwagen während längerer Zeit nicht kontrolliert wird. Das gilt insbesondere dann, wenn die Grenzübergänge jeweils bei grossem Verkehrsaufkommen (v.a. zu Zeiten des Pendlerverkehrs der Grenzgänger) getätigt werden und - wie beim Fahrzeug des Beschwerdeführers - die grüne Sichtmarke mit der Aufschrift "Nichts zu deklarieren" angebracht ist. Im Übrigen ist offen, ob der Beschwerdeführer die Fahrten selber durchführte oder eine Drittperson - allenfalls mit einem grösseren Fahrzeug - damit beauftragte.
3.2.3 Ebenfalls nicht zu hören ist der Einwand des Beschwerdeführers, es sei naheliegend, dass er die erste unrechtmässige Einfuhr nach der Gerichtsverhandlung vom 13. November 2003 getätigt habe, bei der es um die Rechtsöffnung für veranlagte und nicht bezahlte Schulden gegangen sei. Abgesehen davon, dass eine schlechte Finanzlage nicht zwingend zu illegalen Importen führt bzw. auch eine gute finanzielle Situation solche nicht ausschliesst, ist das Argument des Beschwerdeführers angesichts der vorhandenen Buchhaltungsunterlagen der X._______AG von vornherein nicht zu hören. Diese erzielte im Geschäftsjahr 1999/2000 (Okt. 1999 bis Sept. 2000) einen Verlust von Fr. 120'976.-- und im 2000/2001 einen solchen von Fr. 439'404.84. Im Weiteren hielt die Treuhandfirma der X._______AG in einer Notiz vom 19. August 2001 zu einer Besprechung mit der Bank (...) vom 17. August 2001 u.a. folgendes fest: "A._______ wird die X._______AG liquidieren. Dem Personal wird auf Ende November 2001 gekündigt. Bis alle Aktiven verkauft sind und das Warenlager aufgelöst ist, rechnet A._______ mit einem Zeitraum bis Ende März 2002. Da A._______ auch inskünftig in der Branche als Aussendienstmitarbeiter für die Metzgerei (...) tätig sein wird und seinen Kundenstamm einbringen will, wäre ein Konkurs der X._______AG für ihn katastrophal. Ein Konkurs der X._______AG soll also mit allen Mitteln verhindert werden" (vgl. act. 10). Eine schwierige finanzielle Lage war somit offensichtlich spätestens Mitte 2001 und nicht erst im November 2003 gegeben.

3.3 Die Beweiswürdigung ergibt somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Differenz in der Buchhaltung zwischen den eingekauften und verkauften Fleischmengen aus unrechtmässigen Einfuhren resultierte. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine ernsthaften Zweifel - absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden (E. 2.3.1) - am Vorliegen dieses Sachumstandes. Er gilt demnach als erstellt. In der Folge kommen die Regeln über die Beweislastverteilung gar nicht zur Anwendung (E. 2.3.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass diese Regeln verletzt worden seien, ist somit von Vornherein unbegründet. Offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer das Fleisch selber, d.h. als Warenführer, über die Grenze brachte oder es in seinem Auftrag eingeführt wurde. Er gehört in jedem Fall zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen (E. 2.1 und 2.1.1). Seine Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ist deshalb zu bejahen (E. 2.2.2). Er hat Fr. 377'044.- Zoll und Fr. 12'813.80 MWST zu entrichten.

3.4 Dem in E. 2.1.2 Gesagten zufolge könnte sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe lediglich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Metzgerei X._______AG gehandelt, denn die für eine juristische Person handelnde natürliche Person gilt selber als Auftraggeberin.

4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Salome Zimmermann Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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