Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2976/2020

Urteil vom 17. März 2022

Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),

Besetzung Richterin Susanne Bolz, Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Advokaturbüro, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 6. Mai 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ - suchte am 24. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. August 2017 erhob das SEM im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Mit Schreiben vom 28. August 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2017 wies ihn das SEM für die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz dem Kanton D._______ zu. Am 7. Oktober 2019 hörte die Vorinstanz ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. Am 17. Dezember 2019 setzte das SEM die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen fort, nachdem diese am 7. Oktober 2019 nach etwa zwei Stunden aufgrund eines Schwächeanfalls des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste. In Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse führte er aus, acht Jahre lang die Schule besucht zu haben und zwischen dem Jahre 2010 bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im Mai 2013 für eine Minenräumungsfirma mit seinem eigenen Fahrzeug deren Personal transportiert zu haben. Seit Mai 2010 sei er verheiratet und Vater eines mittlerweile zehnjährigen Knaben.

Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er aus, er habe in den Jahren 2004 bis 2006 seinen Schwager E._______ unterstützt, der den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beim Bauen von Gedenkstätten für Märtyrer geholfen habe, indem er für ihn Zement und andere Sachen transportiert habe. Ausserdem habe er die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwischen 2004 bis 2006 beziehungsweise in den Jahren 2007 oder 2008 mit Hilfsgütern versorgt. Eines Tages sei er während eines entsprechenden Transports mit Waren für die LTTE, die aus Medikamenten und Einzelteilen für den Bombenbau bestanden hätten, zusammen mit fünf weiteren Beteiligten von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) in F._______ aufgegriffen worden, nachdem diesen von unbekannter Seite zugetragen worden sei, ein Fahrzeug halte sich bereits seit längerer Zeit im nahe gelegenen Waldgebiet auf. Die Warenübergabe an die LTTE habe aber bereits vor ihrer Festnahme durch die Beamten des CID stattgefunden. Daraufhin seien sie alle inhaftiert und in der Folge sei ein Gerichtsverfahren gegen sie eröffnet worden. Dank eines von seiner Mutter engagierten Anwalts seien sie alle wieder auf freien Fuss gesetzt worden, weil der Anwalt dem Gericht zugesichert habe, dafür zu sorgen, dass er (der Beschwerdeführer) jeden Gerichtstermin wahrnehmen werde.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt habe einer seiner nunmehr in G._______ (beziehungsweise H._______) befindlichen fünf Mitangeklagten durch Bestechung eines Gerichtsangestellten ihre Anklageakte verschwinden lassen. In der Folge hätten ihn Angehörige des CID zuhause gesucht und, da er selber nicht vor Ort anzutreffen gewesen sei, seine Mutter festgenommen und befragt. Die vorgenannten Personen hätten seiner Mutter eröffnet, der Umstand, dass Gerichtsakten verschwunden seien, spreche dafür, dass er selbst etwas Verbotenes getan haben müsse. Gleichzeitig hätten sie zum Ausdruck gebracht, er werde das Gefängnis nie mehr verlassen, falls sie seiner habhaft würden.

Aus diesem Grund habe er seine Heimat am 20. Mai 2013 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg verlassen und zunächst ungefähr vier Jahre lang in I._______ gelebt. Anschliessend sei er, abermals per Flugzeug, zunächst in die J._______ und anschliessend nach K._______ und von dort aus am 24. Juli 2017 auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangt.

Zwischenzeitlich habe er erfahren, dass seine Ehefrau bereits mehrere Male behördlich nach seinem Verbleib befragt worden sei. Des Weiteren habe sie am 15. Oktober 2019 eine auf seine Person ausgestellte polizeiliche Vorladung auf den 20. Oktober 2019 erhalten. Ungefähr am 25. Oktober 2019 seien Angehörige der Polizei im Haus seiner Schwiegereltern erschienen und hätten dabei seine Ehefrau nach seinem Verbleib gefragt.

Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nebst Originalen seiner persönlichen sri-lankischen Identitätskarte und seines sri-lankischen Führerausweises Kopien eines UNHCR-Dokuments aus I._______, der Geburtsurkunden seiner Ehefrau und seines Kindes, der sri-lankischen Identitätskarte seiner Frau, seiner Heiratsurkunde, eines Todesscheins seines Schwagers E._______ sowie einer auf ihn lautenden polizeilichen Vorladung auf den 20. Oktober 2019 ein. Im Weiteren reichte er drei Fotos ein, die seine Ehefrau zusammen mit Polizisten zeigen. Die Fotos sollen von seiner Schwiegermutter aufgenommen worden sein, während die Polizisten ihre Tochter gerade bezüglich seiner Person befragt haben sollen.

B.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 8. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör [2], eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht [3], eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts [4] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [5]. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [6].

In prozessualer Hinsicht wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekanntzugeben, ob diese Personen zufällig ausgewählt worden seien, und andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe [1]. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 32 Ziff. 6).

D.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren forderte er ihn auf, bis zum 13. Juli 2020 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1500. - einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Weiter teilte er dem Beschwerdeführer die damalige Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Ferner forderte er ihn auf, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung einen aktuellen ärztlichen Bericht und die ihm geeignet erscheinenden Dokumente betreffend seine persönliche Verfolgungssituation in Sri Lanka inklusive Übersetzungen einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt.

F.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters unter Beilegung einer Unterstützungsbestätigung der Stadt L._______ vom 9. Juli 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Im Weiteren machte er weitere Ausführungen hinsichtlich der Entwicklung der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka und reichte in diesem Zusammenhang einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Rapport Ländersituation Sri Lanka vom 11. April bis 26. Juni 2020 ein.

G.
Mit Eingabe vom 3. August 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht von M._______ (Assistenzärztin Innere Medizin) und Dr. med. N._______/Spital O._______ vom 8. Oktober 2019 hinsichtlich seines Mandanten und eine von ihm unterzeichnete Erklärung über die Entbindung der ihn behandelnden Ärzteschaft von ihrer beruflichen Schweigepflicht vom 28. Mai 2020 ein. Da dieser Bericht schon eine Weile zurückliege und nicht detailliert auf die psychischen Probleme seines Mandanten eingehe, habe er zusätzlich dessen Hausarzt am 21. Juli 2020 um Erstellung eines ausführlichen ärztlichen Berichts ersucht. Da dieser zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorliege, ersuchte er diesbezüglich, die (mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2020 angesetzte) Frist zu dessen Einreichung um 30 Tage zu erstrecken.

H.
Mit Begleitschreiben vom 2. September 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht durch seinen Rechtsvertreter mit, dass ihm kein zusätzlicher fachärztlicher Bericht eingereicht worden sei. Im Übrigen verwies er auf seine Eingabe vom 3. August 2020 und die dort eingereichten Unterlagen.

I.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Oktober 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und hob wiedererwägungsweise Ziff. 5 des Dispositivs seiner Zwischenverfügung vom 26. Juni 2020 auf. Im Weiteren stellte er fest, der Beschwerdeführer habe dem Gericht mit Schreiben vom 2. September 2020 mitgeteilt, es sei ihm kein zusätzlicher fachärztlicher Bericht zugestellt worden. Schliesslich lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, bis zum 9. November 2020 eine Vernehmlassung einzureichen.

J.
Am 29. Oktober 2020 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen.

K.
Mit Verfügung vom 4. November 2020 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis zum 19. November 2020 eine Replik einzureichen.

L.
Mit Eingabe vom 19. November 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik einreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und Art. 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der E. 2.3 - einzutreten.

1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2.

2.1 Den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers hat das Gericht - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - bereits mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2020 behandelt, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt Bst. E). Nachdem die bisherige Zweitrichterin Mia Fuchs inzwischen in eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts übergetreten ist, wird Susanne Bolz als Zweitrichterin bestimmt. Da der Drittrichter Gérard Scherrer derzeit abwesend ist, ist das Verfahren auf dessen Stellvertreter Gérald Bovier übergegangen.

2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Der Algorithmus beziehungsweise die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der im Rechtsbegehren [1] mitenthaltene Antrag, es sei über den Algorithmus Auskunft zu erteilen, mittels dessen die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, ist daher abzuweisen.

2.3 Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. BVGE 2019 VI/6 E. 4).

3.

3.1 In der Beschwerde vom 8. Juni 2020 werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Rechtsbegehren Ziffn. 2-4 der Beschwerde).

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

3.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

3.3

3.3.1 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zunächst insofern als verletzt an, als er trotz seines Zusammenbruchs bei der Anhörung vom 7. Oktober 2019 und des anschliessenden Abbruchs der Anhörung vom zuständigen Sachbearbeiter des SEM "sinngemäss genötigt" worden sei, trotzdem die Rückübersetzung des Protokolls "über sich ergehen zu lassen. Dies deute darauf hin, dass die Anhörung vom 7. Oktober 2019 "in keiner Weise fair abgelaufen" sei beziehungsweise "absolut zentrale Verfahrensrechte" "mit Füssen getreten" worden seien (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 4.1.1). Aufgrund dieser schweren Verletzung seines rechtlichen Gehörs würden sowohl das Anhörungsprotokoll vom 7. Oktober 2019 wie auch das Anhörungsprotokoll vom 17. Dezember 2019 unbrauchbar. Das erste, weil es unter massiver Verletzung seines rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei und das zweite, weil es eine Fortsetzung eines rechtswidrig erstellten Protokolls darstelle. Die beiden Protokolle dürften somit im vorliegenden Verfahren nicht verwendet werden und der Sachverhalt müsse neu und vollständig abgeklärt respektive die gesamte Anhörung wiederholt werden, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben werden müsse.

3.3.2 In der Vernehmlassung wird diesbezüglich entgegnet, zwischen der Beendigung der Anhörung des Beschwerdeführers und der Rückübersetzung sei eine Pause von eineinhalb Stunden eingelegt worden. Darüber hinaus sei dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, dem Dolmetscher genau zuzuhören, dessen Rückübersetzung zu verstehen und gegebenenfalls Korrekturen anzubringen. Des Weiteren hätte er jederzeit die Möglichkeit gehabt, anzuzeigen, dass er sich nicht hinreichend wohl fühle, um der Rückübersetzung folgen zu können. Angesichts seines Alters von 38 Jahren bei der Anhörung wäre auch zu erwarten gewesen, dass er sehr wohl hätte abschätzen können, ob er der Rückübersetzung folgen könne oder nicht. Hinsichtlich des ärztlichen Berichts vom 8. Oktober 2019 sei festzuhalten, dass dieser weder der Annahme der Zulässigkeit noch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehe.

3.3.3 In seiner Replik vom 19. November 2020 hält der Beschwerdeführer fest, da es ihm nach Abbruch der Anhörung nicht mehr möglich gewesen sei, die Fragen des Sachbearbeiters zu beantworten, sei vermutungsweise davon auszugehen, dass er auch nicht in der Lage gewesen sei, die Rückübersetzung durchzustehen, was dem verantwortlichen Sachbearbeiter des SEM hätte bewusst sein müssen. Zudem habe die Hilfswerkvertretung im Anhörungsprotokoll vom 17. Dezember 2019 angemerkt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen sei, an der Rückübersetzung teilzunehmen, welche trotzdem durchgeführt worden sei. Damit gehe auch die Aussage des SEM in der Vernehmlassung fehl, dem Anhörungsprotokoll sei nicht zu entnehmen, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die Übersetzungsperson zu verstehen. Aufgrund seines desolaten Gesundheitszustandes anlässlich der Anhörung vom 7. Oktober 2019 dürfe entgegen der Annahme der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auch nicht davon ausgegangen werden, dass er sich wie ein psychisch und körperlich gesunder 38-Jähriger gegen die Anordnungen des Sachbearbeiters des SEM hätte wehren beziehungsweise seine Teilnahme an der Rückübersetzung hätte verweigern können, zumal er gemäss dem ärztlichen Bericht des Spitals O._______ vom 8. Oktober 2019 an einer psychosomatischen Belastungsstörung leide (a.a.O. S. 2 f. Ziffn. 2-5).

3.3.4

3.3.4.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Zusammenbruch des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 7. Oktober 2019 und der Rückübersetzung eine Pause von eineinhalb Stunden eingelegt worden ist. In dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer auch durch einen Sanitäter betreut. Angesichts dieser Ausgangslage ist es nicht statthaft, aus der Tatsache des Abbruchs der Anhörung als solcher auf ein grundsätzliches Unvermögen des Beschwerdeführers zu schliessen, weiteren Amtshandlungen des SEM an besagtem Tag folgen zu können. In diesem Zusammenhang schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der Vorinstanz an, wonach vom Beschwerdeführer als erwachsener und grundsätzlich handlungsfähiger Person hätte erwartet werden können, eine allfällige Unfähigkeit, sich auf die Rückübersetzung konzentrieren und dergestalt seine Parteirechte wahren zu können, zu signalisieren, wie er es ja auch in Bezug auf seine vorgängige Anhörung getan hat. Ein solches Zeichen des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig. Der diesbezügliche Einwand auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe sich - auch angesichts der im ärztlichen Bericht vom 8. Oktober 2019 diagnostizierten psychosomatischen Belastungsstörung (richtigerweise wurde beim Beschwerdeführer lediglich der Verdacht einer solchen diagnostiziert) - ausserstande gesehen, sich einer behördlichen Anordnung zu widersetzen, mutet aus Sicht des Gerichts wenig überzeugend an. Dies auch deshalb, weil dem ärztlichen Bericht vom 8. Oktober 2020 an keiner Stelle zu entnehmen ist, wie sich eine psychosomatische Belastungsstörung im Alltag des Beschwerdeführers konkret auswirken könnte. Als tatsachenwidrig erweist sich sodann die Behauptung in der Replik, die Hilfswerkvertretung habe im Anhörungsprotokoll vom 17. Dezember 2019 angemerkt, der Beschwerdeführer sei bei der ersten Anhörung vom 7. Oktober 2019 nicht mehr in der Lage gewesen, die Rückübersetzung durchzustehen. In Wirklichkeit merkte die Hilfswerkvertretung damals an, die Rückübersetzung des an diesem Tag (7. Oktober 2019) Gesagten sei nach dem Zusammenbruch vollzogen worden, obwohl der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Anhörung fortzusetzen. Diese Formulierung lässt nun aber lediglich die Folgerung zu, der Beschwerdeführer sei damals nicht mehr fähig gewesen, sich zu seinen Asylvorbringen zu äussern, da diese ja auch zu seinem Zusammenbruch geführt haben. Sie lassen indes nicht ohne weiteres darauf schliessen, dass er zusätzlich nach eineinhalbstündiger Pause nicht imstande gewesen sein sollte, die Rückübersetzung aufmerksam mitzuverfolgen. Ganz abgesehen davon fällt auf, dass das zuständige Hilfswerk verschiedene Personen zu den Anhörungen des Beschwerdeführers
am 7. Oktober und 17. Dezember 2019 entsandt hat, weshalb die Anmerkung des Hilfswerkvertreters vom 17. Dezember 2019 nicht auf eigenen Wahrnehmungen anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2019 beruhen kann. Schliesslich sticht ins Auge, dass die an der Anhörung am 7. Oktober 2019 anwesende Hilfswerkvertretung einerseits gerade keine Bedenken in Bezug die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Rückübersetzung geäussert, andererseits ihre Anmerkungen lediglich unter der Rubrik "Beobachtung der Anhörung" und nicht - wie die bei der Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2019 präsente Hilfswerkvertretung - unter derjenigen von "Einwänden zum Protokoll" zum Ausdruck gebracht hat.

3.3.4.2 Nach dem Gesagten steht fest, dass das Anhörungsprotokoll vom 7. Oktober 2019 regelkonform zustande gekommen ist, weshalb kein Grund besteht, es aus dem Recht zu weisen und die Sache zur erneuten Anhörung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dasselbe gilt ohnehin für das Anhörungsprotokoll vom 17. Dezember 2019, wurde die Anhörung doch ohne irgendwelche Zwischenfälle durchgeführt. Der entsprechende Kassationsantrag ist demnach abzuweisen.

3.4

3.4.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe, habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 24. März 2014 missachtet und gleichzeitig das rechtliche Gehör verletzt. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter weiter aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich eines persönlichen Kontakts hätten bei ihm einen sehr glaubhaften Eindruck erweckt. Der für den Erlass der Verfügung verantwortliche Sachbearbeiter verfüge demgegenüber über keinen solchen persönlichen Eindruck, da er ja die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers gerade nicht durchgeführt habe. So könne er sich lediglich auf die beiden rechtswidrig zustande gekommenen Anhörungsprotokolle stützen, ohne sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bilden zu können. Sollte sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Standpunkt stellen, dass die angefochtene Verfügung nicht an das SEM zurückgewiesen werden müsse, sei das Gericht gehalten, die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen sich ergeben müsse, "was die für die Anhörung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt" habe (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 4.1.2 i.V.m. S. 14 Ziff. 4.1.4). Darüber hinaus seien die beiden Anhörungsprotokolle offensichtlich in einer anderen Sprache als der Muttersprache der entscheidverantwortlichen Person gehalten, womit ein weiterer Abstraktionsgrad zu seinen tatsächlichen Äusserungen (Übersetzung Tamilisch-Deutsch, schriftliches Protokoll, Übersetzung Deutsch-Französisch) hinzugekommen sei. Das entsprechende Vorgehen sei ihm nun, aufgrund der seitens des SEM festgestellten, vermeintlichen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen, zum Nachteil erwachsen (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 4.1.2).

3.4.2 Das vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsgutachten beinhaltet lediglich Empfehlungen von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welchen der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Es handelt sich nicht um justiziable Verfahrenspflichten (vgl. z.B. Urteil des BVGer
D-1229/2020 vom 24. Februar 2022 E. 5.3).

Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Mitarbeitende des SEM ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Denn letztlich beruht ein Entscheid auf der Auswertung der protokollierten Aussagen als solcher. Nachdem sich die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Qualität der beiden Anhörungsprotokolle als unbegründet erwiesen haben (vgl. hierzu E. 3.3 hiervor), dürfen diese dem vorliegenden Urteil denn auch uneingeschränkt zugrunde gelegt werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine zwingende Vorgabe für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die entsprechende Rüge geht somit fehl. Darüber hinaus finden sich in den vorinstanzlichen Akten keine Unterlagen, die eine persönliche Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers durch die befragende Person beinhalten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch nicht auf solche abstellen kann.

Als reine Behauptung erweist sich zudem die Aussage, die Tatsache, dass die Anhörungsprotokolle nicht in der Muttersprache der entscheidverantwortlichen Person abgefasst seien, führe zu einem "weiteren Abstraktionsgrad" zu dessen tatsächlichen Äusserungen beziehungsweise zu einer Fehleinschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Denn es versteht sich von selbst, dass die mit einem Geschäft befassten Sachbearbeiter der entsprechenden Amtssprachen hinreichend mächtig sein müssen, um die Sachverhaltsvorbringen eines Asylsuchenden adäquat bewerten zu können. Solches ergibt sich auch aus dem Gesetz (vgl. Art. 16 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG). Bezeichnenderweise hat es der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers denn auch gänzlich unterlassen, konkret darzutun, inwieweit dies in casu nicht der Fall gewesen sein soll.

3.5

3.5.1 In der Beschwerde wird weiter gerügt, dass die Verfügung in französischer Sprache ergangen sei, obwohl die Amtssprache im Kanton D._______ Deutsch sei und er kein Französisch verstehe. Das SEM behaupte zu Unrecht, aus Gründen der Gesuchseingänge oder der Personalsituation sei es notwendig, Asylentscheide auf Französisch zu erlassen. Die Gesuchseingänge seien sehr tief und das SEM habe nicht konkret begründet, weshalb die Personalsituation des SEM es in der heutigen Situation nicht erlauben sollte, die Asylentscheide von Asylsuchenden in deutschsprachigen Kantonen auf Deutsch zu erlassen. Zudem dürfe die Ausnahmebestimmung von Art. (recte: aArt.) 16 Abs. 3 Bst. b AsylG die verfassungsmässig garantierten Grundrechte der asylsuchenden Person, namentlich das Diskriminierungsverbot, den Schutz vor Willkür sowie die Einhaltung der allgemeinen Verfahrensgarantien "nicht beschlagen" (vgl. Beschwerde S. 11 ff. Ziff. 4.1.3). Die Übersetzungsmöglichkeiten von Französisch auf Tamilisch seien im Kanton D._______ massiv kleiner als beispielsweise im Kanton Neuenburg. Ausserdem sei es für den Beschwerdeführer von seinem Wohnsitzkanton D._______ aus um ein Vielfaches schwieriger gewesen, eine französisch sprechende Rechtsvertretung zu mandatieren, welche dann auch noch freie Kapazitäten habe. Mit seiner Vorgehensweise habe das SEM den Rechtsschutz des Beschwerdeführers eindeutig eingeschränkt "wenn nicht sogar torpediert" (vgl. Beschwerde S. 13 Ziff. 4.1.4).

3.5.2 Tatsächlich erging die angefochtene Verfügung in französischer Sprache, wobei das Dispositiv zweisprachig (Deutsch/Französisch) ausgefertigt wurde. In der Verfügung äusserte sich die Vorinstanz zu diesem Vorgehen und hielt fest, es sei beim SEM noch eine grosse Anzahl altrechtlicher Verfahren hängig (rund 8000 per Ende August 2019). Das EJPD habe das SEM aufgrund des Rückgangs der Asylgesuche angewiesen, den Abbau der Altfallpendenzen zu beschleunigen und bis Herbst 2020 zu vollziehen. Um eine Entlastung der personellen Ressourcen und eine effiziente und schnellere Erledigung der altrechtlichen Fälle zu gewährleisten, würden vermehrt Asylentscheide in französischer oder italienischer Sprache ergehen, dies auch bei Wohnsitz des Gesuchstellers in deutschsprachigen Kantonen. Die Massnahme sei vorübergehend bis zum Abbau der Altfälle im Herbst 2020 vorgesehen (vgl. Verfügung I, S. 2). Diese Erläuterungen der Vorinstanz sind als genügend zu erachten.

3.5.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton D._______, welcher der deutschen Amtssprache untersteht (vgl. [...]). Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Mit Verweis auf die Ausführungen in BVGE 2020 VI/8 E. 6.3 ist festzuhalten, dass ein entsprechendes Vorgehen des SEM jedenfalls bei einer professionellen Rechtsvertretung eines Asylsuchenden als vertretbar zu erachten ist, ohne das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess zu tangieren. Dem Beschwerdeführer war es vorliegend mit Hilfe seines nach Erlass der angefochtenen Verfügung mandatierten Rechtsvertreters denn auch offensichtlich möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich auf 45 Seiten mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandersetzt. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung zum Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache sind daher nicht angezeigt.

3.6 Mit seinen Ausführungen unter dem Titel "Verletzung der Begründungspflicht" (vgl. Beschwerde S. 14 f. Ziff. 4.2) macht der Beschwerdeführer keine entsprechende Rüge geltend, vielmehr bemängelt er die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Einen formellen Mangel vermag er damit nicht darzulegen.

3.7

3.7.1 Ferner wird unter Berufung auf aktuelle Länderhintergrundinformationen geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Dabei wird im Wesentlichen auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere seine familiären LTTE-Verbindungen, die angeblich anhaltende behördliche Suche nach seiner Person im Heimatland, sein Gesundheitszustand und der beinahe vierjährige [recte: dreijährige] Aufenthalt in der Schweiz) sowie auf die angeblich unzutreffende Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka durch das SEM rekurriert (vgl. Beschwerde S. 15-31).

3.7.2 Die Vorinstanz hat die individuellen Asylgründe genügend abgeklärt. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals und in sehr allgemeiner Form geltend macht, sein in den Niederlanden lebender Bruder und seine in P._______ weilende Schwester seien aufgrund ihrer LTTE-Verbindungen aus Sri Lanka geflohen; ein Onkel sei selbst LTTE-Kämpfer gewesen und in die Schweiz geflüchtet, wo er Asyl erhalten habe (a.a.O. S. 18 Ziff. 4.3.3 Bst. a), wird dieses Vorbringen im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Würdigung seiner Asylvorbringen zu prüfen sein. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, dem SEM hätte auffallen müssen, dass er bei den beiden Anhörungen typische Verhaltensmuster eines Schwertraumatisierten gezeigt habe beziehungsweise psychisch massiv angeschlagen gewesen sei, weshalb es eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen habe (a.a.O. S. 19 Ziff. 4.3.3 Bst c). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP aussagte, er sei gesund, indessen traurig, von seiner Frau und den Kindern getrennt zu sein, was die Widersprüche in seinen Aussagen erkläre (vgl. act. A6/10 S. 9 f. Ziffn. 8.03 und 9.02), um bei der Anhörung vom 7. Oktober 2019, auf seinen gesundheitlichen Zustand angesprochen, zu wiederholen, es gehe ihm gut, er sei allerdings etwas psychisch belastet, weil er seine Familie (in der Heimat) zurückgelassen habe (vgl. act. A23/16 S. 2 F3 f.). Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung, den Gesundheitszustand weitergehend abzuklären, weshalb sich der diesbezügliche Vorwurf als ungerechtfertigt erweist. Im Weiteren ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung darstellt.

3.8 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (Ziffn. 2-4) sind somit abzuweisen.

4.

4.1 In der Beschwerde werden für den Fall einer materiellen Beurteilung derselben durch das Bundesverwaltungsgericht mehrere Beweisanträge gestellt (vgl. a.a.O. S. 32 Ziffn. 6.1 und 6.2).

4.2 Soweit vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der diesem obliegenden Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erneut anzuhören, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte mit der Einreichung einer Beschwerde inklusive umfangreicher Beilagen sowie im Rahmen des Instruktionsverfahrens wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Es besteht keine Notwendigkeit, ihn nochmals anzuhören, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag (vgl. a.a.O. Ziff. 6.1) abzuweisen ist.

4.3 Hinsichtlich des weiteren Antrags, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen abzuklären oder, wenn diesem Ersuchen nicht entsprochen werde, eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Arztzeugnisses anzusetzen, ist folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer reichte am 3. August 2020 auf Aufforderung des zuständigen Instruktionsrichters vom 26. Juni 2020 hin, innert 30 Tagen einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, einen (älteren) Arztbericht von M._______ und Dr. med N._______/Spital O._______ vom 8. Oktober 2019 ein. Weiter teilte er dem Gericht am 2. September 2020 mittels seines Rechtsvertreters mit, es sei ihm bis anhin trotz einer entsprechenden Anfrage an seinen Hausarzt vom 21. Juli 2020 und eines seitens des Bundesverwaltungsgerichts stillschweigend gewährten Fristerstreckungsgesuches vom 3. August 2020 kein aktueller ausführlicher Arztbericht zugestellt worden (vgl. Sachverhalt Bst. E, G und H). Daran hat sich bis heute nichts geändert. Der Arztbericht vom 8. Oktober 2019 wird im Rahmen der materiellen Würdigung der Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen sein.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

6.

6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten.

So erachtete die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers, nach Hilfslieferungen zugunsten der LTTE zusammen mit fünf Komplizen in F._______ durch Angehörige des CID festgenommen, in ein Gerichtsverfahren involviert und später aufgrund der Tatsache, dass Gerichtsakten verschwunden seien, im Rahmen eines wiederaufgerollten Verfahrens unerlaubter Tätigkeiten zugunsten der LTTE bezichtigt worden zu sein, zufolge diverser Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft (vgl.
act. A29/10 S. 4 f./III/Ziff. 1).

6.2 In der Beschwerde wird hiergegen zunächst eingewandt, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung zwar eine Vielzahl der vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel kurz erwähnt, sie dann aber mit der Behauptung, diese würden zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nichts beitragen, faktisch nicht gewürdigt. Damit habe die Vorinstanz den Grundsatz des Beweises vor Glaubhaftigkeit verletzt und letztlich auch die Vorschriften über die Mitwirkungspflicht eines Betroffenen (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG und Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) ad absurdum geführt (a.a.O. S. 34 f. Ziff. 8.1).

In Bezug auf die Glaubhaftigkeitsprüfung werfe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, das behördliche Interesse an seiner Person fusse gerade auf dem Umstand, dass Anklageunterlagen verschwunden seien, was dessen Aussagen diametral wiederspreche und ihm überdies unterstelle, selber dafür verantwortlich zu sein, behördlich behelligt worden zu sein. Diese Annahmen der Vorinstanz seien schlicht als tendenziös zu bezeichnen. Soweit das SEM dem Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen in Bezug auf die Anzahl von Transporten zugunsten der LTTE unterstelle, zeige ein Blick auf die beiden Anhörungsprotokolle, dass er "ganz offensichtlich Mühe mit Zahlen und Daten" habe, was das SEM verkenne. Die entsprechenden Äusserungen seien demnach nicht geeignet, auf die Unglaubhaftigkeit seiner entsprechenden Aussagen schliessen zu lassen. Soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung argumentiere, es sei unplausibel, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers (recte: deren Mutter [vgl. act. A 26/20 S. 3 f. F13 bis F15]) bei ihrer Anhörung hätte Fotos von der Behördenvorsprache machen können, entbehre dieses Argument einerseits jeglicher Logik. Andererseits stelle sich die Frage, woher das SEM das wissen wolle. Von gravierenden Widersprüchen des Beschwerdeführers zu zentralen Punkten in dessen Verfolgungsgeschichte könne demnach keine Rede sein. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer traumatisiert, seine Fluchtgeschichte komplex und schwere Mängel bei der Anhörung aufgetreten seien. Das SEM habe demgegenüber jegliche objektive Sichtweise bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung vermissen lassen "und sich dabei auf sehr wenige und unwesentliche Widersprüche, nicht rechtserhebliche Sachverhaltselemente und klar widerlegbare Erwägungen gestützt" (a.a.O. S. 35 f. Ziff. 8.2).

7.

7.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei in F._______ zusammen mit fünf Komplizen kurz nach Hilfslieferungen zugunsten der LTTE durch Angehörige des CID festgenommen worden. Danach sei ein Gerichtsverfahren gegen sie eröffnet worden, wobei sie anwaltlich vertreten gewesen seien. Später habe einer seiner fünf (mittlerweile ins Ausland geflohenen) Mitangeschuldigten einen Gerichtsangestellten bestochen und auf diese Weise erwirkt, dass ihre Gerichtsakten verschwunden seien. Dies habe dazu geführt, dass er selbst im Rahmen eines wiederaufgerollten Verfahrens beschuldigt worden sei, damals unerlaubte Tätigkeiten zugunsten der LTTE begangen zu haben. In der Folge sei er behördlich gesucht und seine Mutter an seiner Stelle kurzzeitig inhaftiert und befragt worden. Als Folge dieser Vorkommnisse habe er sein Heimatland am 20. Mai 2013 verlassen.

7.2 Wie die Vorinstanz indessen zutreffend festgestellt hat, hat sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Verfolgungsgeschichte in zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt, welche überwiegende Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit aufkommen lassen.

7.2.1 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht genau anzugeben vermochte, wie viele Transporte er für die LTTE ausgeführt hatte, sprach er doch in der BzP von vier bis fünf beziehungsweise drei Transporten (vgl. act. A6/10 S. 7 Ziff. 7.01), um bei der Anhörung am 17. Dezember 2019 deren Anzahl mit sieben bis acht zu beziffern (vgl. act. A26/20 S. 9 F60).

7.2.2 Weiter sagte er anlässlich der BzP aus, er sei nach seiner Festnahme in F._______ insgesamt einen Monat lang inhaftiert worden (vgl. act. A6/10 S. 8 Ziff. 7.01). An der ersten Anhörung vom 7. Oktober 2019 gab er demgegenüber an, damals während zweier Monate inhaftiert gewesen zu sein (vgl. act. A23/16 S. 9 F83). Schliesslich erklärte er in der Anhörung vom 17. Dezember 2019, er sei im fraglichen Zeitpunkt sieben Tage lang festgehalten worden (vgl. act. A26/20 S. 5 F29, S. 7 F49 und S. 13 F83). Angesichts des zentralen Charakters der angeblichen Festnahme sind die stark divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zur Haftdauer ein starkes Indiz wider die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen, auch wenn die behaupteten Geschehnisse bereits längere Zeit zurückliegen sollen.

7.2.3 Hinsichtlich des Zeitraums seiner angeblichen Hilfsaktivitäten zugunsten der LTTE hielt der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 17. Dezember 2019 wiederholt fest, er habe nach der Ermordung seines Schwagers keinerlei Transporte für die LTTE mehr ausgeführt (vgl. act. A26/20 S. 9 F56, S. 10 f. F68 f., S. 12 F80 und S. 14 f. F100). Den Todeszeitpunkt seines Schwagers veranschlagte er in der Anhörung vom 17. Dezember 2019 auf den 19. April 2006 (vgl. act. A26/20 S. 9 F57), in der BzP auf den 19. Mai 2006 (vgl. act. A6/10 S. 9 Ziff. 7.01 i.f.). Demgegenüber erklärte er an der BzP und an der Anhörung vom 7. Oktober 2019, seine Festnahme sei am 2. März 2007 (vgl. act. A6/10 S. 8 Ziff. 7.01) beziehungsweise im Jahr 2007 oder 2008 (vgl. act. A23/16 S. 9 F83), also nach der Ermordung seines Schwagers, erfolgt. Selbst wenn dem Beschwerdeführer zugutezuhalten sein sollte, er bekunde mit Zeitangaben Mühe, vermag dies nicht zu erklären, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, bei seinen Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden übereinstimmende Angaben dazu zu machen, ob diese Festnahme vor oder nach der angeblichen Ermordung seines Schwagers stattgefunden haben soll. Dies namentlich auch deshalb, weil er seine eigenen Tätigkeiten für die LTTE letztlich immer in einen Zusammenhang mit denjenigen seines Schwagers gestellt hat (vgl. act. A6/10 S. 7 Ziff. 7.01 i.V.m. act. A26/20 S. 9 ff. F56 und F68 f.). Das Fehlen eines diesbezüglichen Assoziationsvermögens spricht somit im Ergebnis ebenfalls deutlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Gesamtvorbringen.

7.2.4 Ferner bleibt unerfindlich, weshalb der Gerichtsangestellte, der nach Angaben des Beschwerdeführers eigens für die Aufbewahrung der Gerichtsakten verantwortlich gewesen sein soll (vgl. act. A26/20 S. 15 f. F107 bis F110), sich gegen Bestechungsgeld anerboten haben sollte, die Gerichtsunterlagen betreffend den Beschwerdeführer und dessen fünf Mitangeklagte verschwinden zu lassen, hätte er doch wissen müssen, dass ihn die heimatlichen Behörden hierfür ohne Weiteres zur Rechenschaft ziehen würden, was den Angaben des Beschwerdeführers zufolge denn auch geschehen sein soll (vgl. act. A26/20 S. 15 f. F107 bis F111).

7.2.5 Weiter leuchtet nicht ein, weshalb einer der Mitangeklagten des Beschwerdeführers den Auftrag erteilt haben sollte, ihre Gerichtsakten verschwinden zu lassen, brachte er doch wiederholt zum Ausdruck, sie alle seien in F._______ erst nach der Warenübergabe an die LTTE von Angehörigen des CID angehalten und festgenommen worden, wobei sie den Beamten auf Instruktion der LTTE hin erklärt hätten, lediglich Baumstämme transportiert zu haben, was vom Gericht auch entsprechend in den Akten vermerkt worden sei (vgl. act. A6/10 S. 7 f. Ziff. 7.01 i. V.m. act. A26/20 S. 7 F49 und S. 12 F81). Auch später seien sie von dieser Sachverhaltsdarstellung nicht abgerückt (vgl. act. A26/20 S. 13 F83 und S. 14 F90). Somit ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass beweismässig nichts Belastendes gegen sie vorlag, weshalb die Behauptung, einer der Mitangeklagten habe ihre Akten später verschwinden lassen, jeglicher Plausibilität entbehrt.

7.2.6 Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, nach eigenen Worten durch einen Anwalt vertreten, nicht möglich gewesen sein soll, die Unterlagen des angeblich gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahrens erhältlich zu machen. Sein Erklärungsversuch, er befürchte, dass seine Ehefrau und sein Kind diesfalls Schwierigkeiten bekommen könnten (vgl. act. A26/20 S. 17 F119 f.), vermag das Gericht in keiner Weise zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat überdies auch auf Beschwerdeebene trotz Inaussichtstellung gerichtlicher Dokumente respektive polizeilicher Unterlagen (vgl. Beschwerde S. 18 Ziff. 4.3.3 Bst. b) und gerichtlicher Ansetzung einer 30-tägigen Frist zur Beschaffung derselben (vgl. Sachverhalts Bst. E) bis heute keinerlei entsprechende Dokumente vorgelegt, was ebenfalls dafür spricht, dass es sich bei seinen Asylvorbringen um eine frei erfundene Geschichte handelt.

7.2.7 Hinsichtlich der lediglich als Kopie eingereichten polizeilichen Vorladung des Beschwerdeführers auf den 20. Oktober 2019 bleibt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie keine Hinweise dafür enthält, dass sie im Zusammenhang mit dem angeblichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer und dessen fünf Mitangeklagte stehen könnte. Ohnehin kommt dieser Vorladung als Kopie kein Beweiswert zu.

7.2.8 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten drei Fotos (vgl. Ziffn. 11 und 12 des Beweismittelkuverts), welche die Befragung seiner Ehefrau und seines Sohnes durch Beamte im Hause seiner Schwiegereltern zeigen sollen, keinen Aufschluss darüber geben, in welchem Zusammenhang sie tatsächlich entstanden sind.

7.3

7.3.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich in der Beschwerde aus, er erfülle zufolge seines früheren Engagements zugunsten der LTTE, seiner hierauf gründenden Verhaftung und Involvierung in ein Gerichtsverfahren, der anhaltenden behördlichen Suche nach seiner Person, seines längeren Aufenthalts in der Schweiz, seiner exilpolitischen Aktivitäten, des mutmasslichen Eintrags seines Namens auf einer "Stop-List" sowie des Fehlens von gültigen Einreisepapieren zahlreiche Risikofaktoren (vgl. a.a.O. S. 38 f.).

7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass sie in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung daraufhin abzuwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5). Dass sich darüber hinaus aufgrund der vom Rechtsvertreter in der Beschwerde sowie in der Eingabe vom 13. Juli 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. C und F) erwähnten und dokumentierten Ereignisse, welche seit der Ausreise des Beschwerdeführers eingetreten sind, in Sri Lanka das Risiko für tamilische Rückkehrer, im Falle der Rückkehr Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, generell verschärft hätte, lässt sich entgegen den in den Eingaben prognostizierten Gefährdungsszenarien nicht feststellen. Die darin dokumentierte Entwicklung verdeutlicht vielmehr, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind.

7.3.3 Soweit in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer habe sich früher zugunsten der LTTE engagiert, sei deswegen verhaftet, in ein Gerichtsverfahren verwickelt und nach seiner Ausreise weiterhin behördlich gesucht worden (vgl. a.a.O. S. 38 unten), haben sich die entsprechenden Ausführungen als unglaubhaft erwiesen (vgl. E. 7.2 vorstehend). Somit ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er keiner Straftat angeklagt oder wegen einer solchen verurteilt worden wäre. Demnach verfügt er auch nicht über einen Strafregistereintrag. Die Darstellung in der Beschwerde, er entstamme einer LTTE-Familie, wobei zahlreiche Geschwister ins Ausland geflohen seien und dort Asyl erhalten hätten (a.a.O. S. 32 unten), stellt eine reine Parteibehauptung dar. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer an keiner Stelle geltend gemacht, seiner Geschwister wegen jemals behördliche Anstände gehabt zu haben. Soweit in der Beschwerde unter dem Aspekt des Risikoprofils geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei exilpolitisch aktiv (vgl. a.a.O. S. 39 oben), ist Solches weder den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts im Asylpunkt (vgl. a.a.O. S. 32 f. Ziff. 7) noch den Darlegungen des Beschwerdeführers vor den Schweizer Asylbehörden zu entnehmen. Mithin ist davon auszugehen, der Rechtsvertreter habe hier irrig eine entsprechende Passage aus einer anderen Beschwerde übernommen beziehungsweise im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu löschen vergessen. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden. Solches ergibt sich auch nicht aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK).

9.2.2 Sodann ergeben sich - übereinstimmend mit der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.).

Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und weitergehenden Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Die persönlichen Risikofaktoren des Beschwerdeführers sprechen nicht für die Gefahr von über einen Backgroundcheck hinausgehende Massnahmen.

Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1211/2021 vom 30. August 2021 E. 9.2.2).

9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1211/2021 vom 30. August 2021 E. 9.3.1). Gemäss nach wie vor massgebkicher Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

9.3.2 In individueller Hinsicht macht der Beschwerdeführer psychische Probleme geltend, die der Zumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen würden. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Demgegenüber liegt eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs noch nicht vor, wenn eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung im Heimatland möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

9.3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 3. August 2020 sowie in seiner Replik vom 19. November 2020 geltend, im ärztlichen Bericht des Spitals O._______ vom 8. Oktober 2019 werde ihm eine psychosomatische Belastungsstörung diagnostiziert. Er leide unter Stress, welche auf sein Asylverfahren und die damit zusammenhängende Angst, nach Sri Lanka, wo er die traumatischen Erlebnisse erfahren habe, zurückkehren zu müssen, zurückzuführen sei. Frau M._______ und Dr. med. N._______ würden eine psychosomatische Anbindung als dringend notwendig erachten. Überdies würde die Rückkehr in den Heimatstaat zu seiner psychischen Destabilisierung führen, da seine psychosomatische Belastungsstörung auf den Erlebnissen in diesem Land und der dort drohenden Verfolgung beruhe. Dieses körperliche und psychische Leiden sei auch anlässlich der Anhörung vom 7. Oktober 2019 sichtbar geworden.

9.3.4 Diesbezüglich ist aus Sicht des Gerichts festzustellen, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer seit dem ärztlichen Bericht vom 8. Oktober 2019, in welchem lediglich der Verdacht einer psychosomatischen Belastungsstörung geäussert wurde, in psychologische Behandlung begeben hat. Ebensowenig hat er bis heute einen ausführlichen ärztlichen Bericht zu den Akten gereicht, wiewohl ihm hierzu von Seiten des Gerichts Frist angesetzt und diese in der Folge stillschweigend erstreckt worden ist (vgl. Sachverhalt Bst. E und G). Zusätzlich bleibt festzustellen, dass sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als solche als unglaubhaft erwiesen haben, weshalb sein Gemütszustand nicht unmittelbar auf diese zurückgeführt werden kann. Somit ist davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht derart sind, dass von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Ausserdem sind in Sri Lanka bei psychischen Erkrankungen sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungsmöglichkeiten verfügbar (vgl. Urteil BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.w.H.). Es liegen demnach keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG i.V.m. Art. 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
1    Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2    Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3    Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

9.3.5 Auch sonst liegen keine Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka lange in B._______ in der Nordprovinz gelebt, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist (vgl. E. 9.3.1 hiervor). Ausserdem hat er acht Jahre lang die Schule besucht, verfügt über gute Singhalesisch-Kenntnisse, und hat vor seiner Ausreise aus Sri Lanka eine berufliche Tätigkeit ausgeübt (vgl. act. A6/10 S. 4 Ziffn. 1.17.03, 1.17.04 und 1.17.05). Im Weiteren verfügt er auch über ein familiäres Umfeld, leben doch in Sri Lanka seine Mutter, seine Ehefrau mit Kind und Eltern sowie zwei seiner Geschwister (vgl. act. A6/10 S. 5
Ziff. 3.01 und act. A23/16 S. 2 F5 ff.). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

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