Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.249

Beschluss vom 16. Dezember 2020 Beschwerdekammer

Besetzung

Nebenamtliche Bundesstrafrichter Adrian Urwyler, Vorsitz, Bertrand Perrin und Monica Galliker, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Andrea Blum, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Dormann, Beschwerdeführerin

gegen

1. Ulrich Weder, Ausserordentlicher Staatsanwalt des Bundes,

2. Ulrich Meyer,

3. Martha Niquille,

4. Yves Donzallaz, Beschwerdegegner

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung

(Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
i.V.m. Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
i.V.m. Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO) Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
i.V.m. Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO)

Sachverhalt:

A. Am 18. Juli 2020 reichte Andrea Blum bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige und Strafantrag ein gegen die Mitglieder der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts (gegen die Bundesrichter Ulrich Meyer, Präsident; Martha Niquille, Vizepräsidentin; Yves Donzallaz, Bundesrichter). Andrea Blum ist Bundesstrafrichterin an der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts und deren Vizepräsidentin. Sie zeigte der BA die Straftatbestände der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
StGB), eventuell üblen Nachrede (Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB) sowie der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB), der Nötigung (Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) an.

B. Die Strafanzeige steht in Zusammenhang mit dem aufsichtsrechtlichen Verfahren betreffend Vorkommnisse am Bundesstrafgericht, das die Verwaltungskommission des Bundesgerichts ab dem 6. Januar 2020 beschäftigte. Das aufsichtsrechtliche Verfahren, die administrative Untersuchung, ging auf Medienberichte wie auch auf das Ersuchen der Geschäftsprüfungskommissionen des National- und Ständerates zurück. Diese hatten das Bundesgericht um Klärung und Beruhigung der Situation am Bundesstrafgericht ersucht. Die Verwaltungskommission untersuchte folgende Problemfelder: Nebentätigkeiten, Überstunden/Pensenerhöhungen, Arbeitszeiten/Arbeitseinsatz, Spesen, Sexismus, Kungeleien/Liebschaften, Wohnsitz im Ausland, Mobbing gegen Tessiner und Nichtwiederwahl von Tessiner Richtern als Kammerpräsidenten. Sie schloss das Verfahren ab mit dem Aufsichtsbericht vom 5. April 2020 (nachfolgend «Aufsichtsbericht») und insgesamt acht Massnahmen (Empfehlungen).

In den Worten der Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 10. Juni 2020 war es Zweck und zentrales Anliegen der administrativen Untersuchung, in Wahrnehmung des öffentlichen Interesses Transparenz herzustellen. Der Bericht kam zum Schluss, dass sich für die meisten der behaupteten Vorwürfe keine Belege finden liessen oder aber die Vorgänge bereits abgearbeitet und abgeschlossen und somit für das künftige Funktionieren des Bundesstrafgerichts nicht von Bedeutung waren. Es stellte in Bezug auf die behaupteten Mobbing-Vorwürfe im Aufsichtsbericht fest, dass diese ohne Grund erhoben worden waren. Immer noch in den Worten der Medienmitteilung ist verständlich, dass Kritik an der Amtsführung – auch wenn diese berechtigt ist – von Betroffenen als Angriff auf ihre Person wahrgenommen werden kann.

Die Geschäftsprüfungskommissionen der Bundesversammlung erliessen im Zusammenhang mit dem Aufsichtsbericht der Verwaltungskommission des Bundesgerichts am 24. Juni 2020 Oberaufsichtsrechtliche Feststellungen zu ihren Informationsrechten. Sie hielten darin fest, dass die Auslegung des Parlamentsrechts durch die Verwaltungskommission des Bundesgerichts unverbindlich ist und dass weder der Gegenstand der Oberaufsicht noch die Zuständigkeitshierarchie im Bereich der Gerichtsorganisation rechtswidrig eingeengt werden darf. Weiter legten sie dar, dass Informationen an die Aufsichtskommissionen das Amtsgeheimnis nicht verletzen.

C. In der Strafanzeige (mit Strafantrag) von Andrea Blum vom 18. Juli 2020 geht es im Kern darum, dass die Mitglieder der Verwaltungskommission des Bundesgerichts in Randziffer 81 des Aufsichtsberichts vom 5. April 2020 ihr zu Unrecht eine strafbare Amtsgeheimnisverletzung vorwürfen. Die Randziffern vorher und nachher betreffen andere Bundesstrafrichter. Randziffer 81 lautet wie folgt (Aufsichtsbericht S. 30 f.):

«(81) Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist hingegen, dass Bundesstrafrichterin Blum als Vizepräsidentin der Berufungskammer die schon im Herbst 2018 sich abzeichnenden, 2019 anhaltenden und auch nach ihren Eingaben vom 15. Februar und 31. Mai 2019 an die Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts gerichtsintern ungelösten Probleme, vorab über das zu Nationalrat Pirmin Schwander bestehende Vertrauensverhältnis, ins Parlament hineintrug. [Fussnote 93: Ordner Nr. 2, Aktenstück 2 Ziff. 27-31]

Dagegen gibt es gewichtige rechtliche Einwände, weil dieses Vorgehen, das Parlament zwecks Lösung gerichtsinterner Probleme gleichsam an Bord zu holen, das Wesen der parlamentarischen Oberaufsicht verkennt. Diese beschränkt sich, wie dargelegt [Fussnote 94: vgl. NN 20-24 hievor], auf die Ausübung allgemeiner und besonderer Informationsrechte, umfasst aber nicht die Wahrnehmung der operativen Führung des Gerichts, selbst nicht in Form von Hilfestellungen dazu, so gut gemeint sie aus Sicht des einzelnen Parlamentariers sein mögen. Die Lösung interner Probleme ist immer und in allen Fällen:

1. – zunächst Sache des Bundesstrafgerichts, der Abteilungen und, wenn diese keine Lösung finden, unter Beiziehung und in Zusammenarbeit mit dem Präsidium und nötigenfalls mit der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts,

2. – dann des Bundesgerichts als Aufsichtsbehörde (welches sich denn auch im Laufe der letzten Jahre immer wieder Problemen des Bundesstrafgerichts angenommen hat, wenn diese aufsichtsrechtlich von Belang waren)

3. – und erst in dritter Linie des Parlaments, welches in einem solchen Konfliktfall seine Rolle gestützt auf offizielle Berichte des Bundesstrafgerichts oder des Bundesgerichts an die jeweils zuständige Kommission wahrzunehmen hat. Auch in einem solchen Fall bleibt die Rolle der involvierten Aufsichtskommissionen auf die Oberaufsicht beschränkt (vgl. NN 20-26 hievor). Wenn im Anschluss an die Informationssitzung vom 30. September 2019 beim Bundesstrafgericht in der Sitzung vom 9. Oktober 2019 der Finanzkommissionen, Subkommissionen 1 (B+G/EFD) unter Beteiligung der Geschäftsprüfungskommissionen (Präsidien der Subkommissionen Gerichte/BA) in Anwesenheit des Bundesgerichts zum Beispiel die Aushilfe von Gerichtsschreibenden oder die Stellung der Generalsekretärin thematisiert wurden, beschlagen solche Aspekte direkt die Rechtsprechung (Bildung des Spruchkörpers, Aushilfe) und die operative Führung des Gerichts im Rahmen der gesetzlich garantierten Selbstverwaltung, welche nicht Gegenstand der parlamentarischen Oberaufsicht sein können, ausser wenn ein gesetzwidriges Verhalten festgestellt wird, was hier eindeutig nicht der Fall ist. Das direkte Angehen von Rats- oder Kommissionsmitgliedern durch Übermittlung von Informationen und Dokumenten aus dem Gericht durch einzelne Richterpersonen verletzt auch das Amtsgeheimnis [Randziffer 95: Art. 15 Abs. 1
SR 173.711.2 Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts, der ordentlichen Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts (Richterverordnung) - Richterverordnung
Art. 15 Amtsgeheimnis - 1 Die Richter und Richterinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.
1    Die Richter und Richterinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.
2    Die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung gilt als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches27).28
Richterverordnung] und die Regelung von Art. 52 Abs. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 52 Präsidium - 1 Die Bundesversammlung wählt auf Vorschlag des Gesamtgerichts aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:
1    Die Bundesversammlung wählt auf Vorschlag des Gesamtgerichts aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:
a  den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts;
b  den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts.
2    Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3    Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission. Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.
4    Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
zweiter Satz StBOG, wonach allein der Präsident oder die Präsidentin das Bundesstrafgericht gegenüber dem Parlament vertritt, was Bundesstrafrichterin Blum am 7. September 2018 durch den damaligen Präsidenten Ponti unmissverständlich klargemacht worden war [Fussnote 96: Ordner Nr. 4 Aktenstück 14].»

D. Der Bundesanwalt ernannte Ulrich Weder als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes (nachfolgend «a.o. Staatsanwalt») und betraute ihn am 5. August 2020 mit der Strafanzeige (Verfahren SV.20.0866). Ulrich Weder ist emeritierter stellvertretender Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich.

Auf Ersuchen des a.o. Staatsanwalts vom 21. August 2020 gab Andrea Blum am 24. August 2020 Erklärungen zu ihrem Strafantrag ab. Weiter erkundigte er sich beim Generalsekretariat des Bundesgerichts, auf welches Dokument sich die Fussnote 93 in der Randziffer 81 beziehe («Ordner Nr. 2, Aktenstück 2», vgl. Zitat in litera C oben). Es handelte sich dabei um das Einvernahmeprotokoll von Andrea Blum vom 20. Februar 2020. Sie reichte am 24. September 2020 weitere Unterlagen und Aufnahmen auf einem USB-Stick ein.

E. Der a.o. Staatsanwalt eröffnete gestützt auf die Strafanzeige kein Strafverfahren. Am. 5. Oktober 2020 verfügte er vielmehr, das Strafverfahren SV.20.0866 (Strafanzeige von Andrea Blum vom 18. Juli 2020) werde nicht an die Hand genommen (nachfolgend «Nichtanhandnahme-Verfügung»). Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen.

Der a.o. Staatsanwalt interpretierte in der Nichtanhandnahme-Verfügung die einschlägigen Passagen des Aufsichtsberichts. Er kam zum Schluss, die Verwaltungskommission des Bundesgerichts werfe Andrea Blum klarerweise und unzweifelhaft keine strafrechtlich relevante Amtsgeheimnisverletzung vor (E. 4a S. 9; E. 4i S. 14 f.).

Weiter sei keine Strafanzeige gegen Andrea Blum wegen Amtsgeheimnisverletzung an eine Strafverfolgungsbehörde erfolgt. Damit seien die Straftatbestände der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB) oder Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 304 - 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
1    Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
2    ...416
StGB) auch nicht erfüllt. Voraussetzung des Tatbestandes des Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) wäre der Einsatz von staatlicher Hoheitsgewalt oder von Eingriffen in die persönliche Freiheit mit unzulässigen oder klar unverhältnismässigen Mitteln. Die fortdauernde Publikation des Aufsichtsberichts auf der Webseite des Bundesgerichts erfülle diese Voraussetzungen nicht (S. 17). Der a.o. Staatsanwalt schloss auch eine Nötigung (Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) aus.

F. Gegen diese Nichtanhandnahme-Verfügung rief Andrea Blum am 19. Oktober 2020 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an. Sie beantragt (act. 1 S. 2):

1. Der Entscheid der Bundesanwaltschaft (Nichtanhandnahmeverfügung SV.20.0866) vom 5. Oktober 2020 sei aufzuheben.

2. Die Bundesanwaltschaft sei gemäss Art. 397 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 397 Verfahren und Entscheid - 1 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt.
1    Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt.
2    Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
3    Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen.
4    Stellt sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen.
5    Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von sechs Monaten.267
StPO anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die beanzeigten Personen (Ulrich Meyer / Martha Niquille / Yves Donzallaz) anhand zu nehmen und bei der zuständigen Kommission der Räte um Ermächtigung (Art. 14 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 14 - 1 Die Strafverfolgung von durch die Bundesversammlung gewählten Behördemitgliedern und Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die sich unmittelbar auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung der zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte. Das Geschäftsreglement jedes Rates bezeichnet die zuständige Kommission.
1    Die Strafverfolgung von durch die Bundesversammlung gewählten Behördemitgliedern und Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die sich unmittelbar auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung der zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte. Das Geschäftsreglement jedes Rates bezeichnet die zuständige Kommission.
2    Die Ratspräsidentinnen oder Ratspräsidenten bestimmen nach Artikel 84 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200222 (ParlG) denjenigen Rat, dessen Kommission das Gesuch um Aufhebung der Immunität zuerst behandelt.
3    Die Artikel 17 Absätze 2-4 sowie 17a Absätze 2, 3, 5 und 6 ParlG gelten sinngemäss.
4    Die Kommissionen geben dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme.
5    Stimmen beide Kommissionen darin überein, dass die Ermächtigung zu erteilen ist, so können sie in gemeinsamer Sitzung als Kommission der Vereinigten Bundesversammlung dieser die vorläufige Einstellung im Amte beantragen. Die Zusammensetzung dieser Kommission richtet sich nach Artikel 39 Absatz 4 ParlG. Entspricht die Kommission eines Rates dieser Zusammensetzung nicht, so ergänzt oder reduziert das Büro dieses Rates die Mitgliederzahl entsprechend.
VG) zu ersuchen.

3. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).

Prozessualer Antrag:

Sämtliche Richter- und Gerichtsschreiberpersonen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts haben wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten und es sei ein Spruchkörper mit drei a.o. Richterpersonen und einer a.o. Gerichtsschreiberperson zu bestellen.

Aufgrund der besonderen Umstände gab die Beschwerdekammer am 22. Oktober 2020 die Besetzung des Spruchkörpers bekannt (act. 2). Sie setzte den Beschwerdegegnern sodann Frist, um die Beschwerde zu beantworten (act. 4). Am 26. Oktober 2020 verzichteten die Beschwerdegegner 2 bis 4 darauf, Anträge zu stellen. Sie verweisen auf die angefochtene Nichtanhandnahme-Verfügung (act. 5). Am 28. Oktober 2020 beantragt der a.o. Staatsanwalt, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 6). Er übermittelte zugleich die Verfahrensakten. Am 27. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ein (act. 11). Sie hält darin an den gestellten Anträgen fest und beantragt neu:

Prozessualer Antrag:

Der bisher ermittelnde a.o. Staatsanwalt des Bundes Ulrich Weder habe wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten und sei durch einen anderen a.o. Staatsanwalt zu ersetzen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO erhoben werden (Art. 310 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
i.V.m. Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO und Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Der Beschwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
i.V.m. Art. 385 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO).

1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; zu den Beschwerdevoraussetzungen BGE 144 IV 81 E. 2.3). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.; 138 IV 258 E. 2.3 S. 263). Die geschädigte Person kann sich gemäss Art. 119 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO als Straf- und/oder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen. Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO). Die StPO unterscheidet demnach zwischen dem Privatkläger als Strafkläger und demjenigen als Zivilkläger. Die Rechtsmittellegitimation nach Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO hängt nicht davon ab, ob der Geschädigte Zivilforderungen hat (zum Ganzen BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 139 IV 78 E. 3.3.3).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat am 18. Juli 2020 Strafantrag gestellt und bringt vor, der Vorwurf einer Amtsgeheimnisverletzung verletze ihre Ehre, also den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Dies ist ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut. Damit ist sie grundsätzlich beschwerdelegitimiert. Die weiteren Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Mit der Beschwerde vom 19. Oktober 2020 stellt die Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch. Ein solches ist vorab zu beurteilen. Es richtet sich gegen die ordentliche Richterschaft der Beschwerdekammer sowie ihre Gerichtsschreiberschaft. Das Gericht gab den Parteien am 22. Oktober 2020 die vorliegende Besetzung des Spruchkörpers bekannt. Dagegen haben sie keine Einwendungen erhoben oder bekräftigt. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Replik vom 27. November 2020 zudem ein Ausstandsgesuch gegen den a.o. Staatsanwalt des Bundes (act. 11 S. 2).

2.2 Die Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangt, hat der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO).

Gemäss Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO (Ausstandsgründe) tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie:

a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;

b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;

c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;

e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;

f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

2.3 Nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO haben die Parteien Anspruch auf ein gerechtes Verfahren. Gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 Abs. 1
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO konkretisiert diese grundrechtliche Garantie (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; zum Ganzen BGE 144 I 234 E. 5.2).

2.4 Das Ausstandsgesuch in der Beschwerde ist wie folgt begründet (act. 1 S. 13 f. Ziff. 40): Sämtliche Richterpersonen der Beschwerdekammer, wie auch Andrea Blum als vollamtliche Richterin der Berufungskammer, seien Mitglieder des Gesamtgerichts (Art. 53
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 53 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen.
1    Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen.
2    Es ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und die Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen nach Artikel 73;
b  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden der Bundesversammlung;
e  die Bestellung der Straf- und der Beschwerdekammern sowie die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen und der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen an die Straf- und an die Beschwerdekammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen;
i  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
j  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
3    Die Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen teilnehmen.
4    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
StBOG, Organ des Bundesstrafgerichts). Die Berufungskammer sei auch Revisionsinstanz der Beschwerdekammer. Es wäre stossend, würde die Beschwerde von ordentlichen Richterpersonen der Beschwerdekammer beurteilt. Gleiches gelte auch für die Gerichtsschreiberpersonen. Es sei zwingend ein Spruchkörper aus drei a.o. Richterpersonen und einer a.o. Gerichtsschreiberperson zu bestellen.

2.5 Das Gesamtgericht (des Bundesstrafgerichts) besteht nach Art. 53 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 53 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen.
1    Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen.
2    Es ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und die Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen nach Artikel 73;
b  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden der Bundesversammlung;
e  die Bestellung der Straf- und der Beschwerdekammern sowie die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen und der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen an die Straf- und an die Beschwerdekammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen;
i  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
j  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
3    Die Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen teilnehmen.
4    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) aus den ordentlichen Richtern und ist zuständig für rechtssetzende Erlasse, gewisse Wahlen sowie für bedeutendere oder nicht zugeteilte administrative Tätigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2; Art. 46 Abs. 2; Art. 47 Abs. 2; Art. 52 Abs. 1; Art. 54 Abs. 3 und Abs. 4 lit. g; Art. 55 Abs. 1; Art. 56 Abs. 1; Art. 58 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 58 Geschäftsverteilung - Das Gesamtgericht bestimmt die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
StBOG).

Die vorliegende Beschwerde wird von nebenamtlichen Bundesstrafrichtern beurteilt. Als solche wirken sie nicht im Gesamtgericht (Art. 53 Abs.1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 53 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen.
1    Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen.
2    Es ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und die Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen nach Artikel 73;
b  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden der Bundesversammlung;
e  die Bestellung der Straf- und der Beschwerdekammern sowie die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen und der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen an die Straf- und an die Beschwerdekammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen;
i  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
j  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
3    Die Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen teilnehmen.
4    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
StBOG) mit. Im Spruchkörper wirkt kein ordentlicher Bundesstrafrichter, keine ordentliche Bundesstrafrichterin. Das Ausstandsbegehren ist insoweit gegenstandslos und entsprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

2.6 Die Beschwerde verlangt sodann, ohne dies zu begründen, den Ausstand der gesamten Gerichtsschreiberschaft der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Gerichtsschreiber wirken gemäss Art. 59 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 59 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen - 1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.
1    Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.
2    Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesstrafgerichts.
3    Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.
und 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 59 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen - 1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.
1    Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.
2    Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesstrafgerichts.
3    Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.
StBOG bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme. Sie erarbeiten unter der Verantwortung einer Richterin oder eines Richters Referate und redigieren die Entscheide des Bundesstrafgerichts.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» (vgl. Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
–60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2; 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2; 2C_1124/2015 vom 31. März 2017 E. 4.2; 2C_831/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.1). Ein zulässiges pauschales Ausstandsbegehren setzt voraus, dass sich aus der Begründung ergibt, worin ganz konkret der Ausstandsgrund für jedes Mitglied liegt, andernfalls auf das Ausstandesgesuch nicht eingetreten wird (Keller, a.a.O., Art. 58
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO N. 10; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 58 N. 1).

Der Gerichtsschreiber der Beschwerdekammer wirkte am Entscheid mit und redigierte ihn, beides unter der Verantwortung der nebenamtlichen Bundesstrafrichter. Funktionäre der Justiz sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Fälle zu bearbeiten, soweit kein Ausstandsgrund vorliegt. Ein solcher ist bezüglich dem Gerichtsschreiber nicht ersichtlich; auch die Beschwerdeführerin legt keinen dar. Das Ausstandsgesuch ist insoweit unbegründet. Darauf ist nicht einzutreten.

2.7

2.7.1 Die Beschwerdeführerin stellt in der Replik ein Ausstandsgesuch gegen den a.o. Staatsanwalt des Bundes. Es sei bezeichnend und erschütternd, dass der a.o. Staatsanwalt sich bis heute nicht damit auseinandergesetzt habe, wie ein unbefangener Adressat die Randziffer 81 des Aufsichtsberichts verstehe. Der a.o. Staatsanwalt habe sich damit geweigert, den Wesenskern von Verleumdungsdelikten zu prüfen. Er habe sich nicht authentisch mit der Argumentation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es müsse angenommen werden, dass diese konsequente Verweigerungshaltung auf eine offensichtliche und krasse Voreingenommenheit im Sinne von Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO zurückzuführen sei. Dem a.o. Staatsanwalt fehle damit jegliche Legitimation zur Weiterführung des Strafverfahrens. Er habe in den Ausstand zu treten (act. 11 S. 5 Ziff. 10; S. 8 Ziff. 15; S. 12 Ziff. 23).

2.7.2 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
oder f StPO geltend gemacht, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO).

2.7.3 Ein Ausstandsgesuch ist ohne Verzug zu stellen (vgl. Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO). Die Beschwerdeführerin stellt es erst am 27. November 2020 und damit rund 25 Tage nachdem ihr Rechtsvertreter am 2. November 2020 die Beschwerdeantwort des a.o. Staatsanwaltes erhalten hat. Ob sie dieses Ausstandgesuch (auch) bereits in der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme-Verfügung vom 5. Oktober 2020 hätte stellen müssen, kann in dieser Situation offenbleiben. Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Replik nicht zur Rechtzeitigkeit. Das Ausstandsgesuch, mehr als zwei Wochen nach der Beschwerdeantwort des a.o. Staatsanwalts eingereicht, ist im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung verspätet (vgl. Keller, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 58
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO N. 3 f.). Auf das verspätete Ausstandsgesuch gegen den a.o. Staatsanwalt ist nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, es hätte keinen Erfolg: Das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin richtet sich gegen eine Weiterführung des Strafverfahrens durch den a.o. Staatsanwalt. Wie das Gericht im vorliegenden Beschluss begründet, ist die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens zu Recht erfolgt. Ist kein Strafverfahren zu eröffnen, gibt es keine Weiterführung durch den a.o. Staatsanwalt. Das Ausstandsgesuch gegen den a.o. Staatsanwalt ist daher gegenstandslos und entsprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

2.7.4 Das Ausstandsgesuch gegen den a.o. Staatsanwalt wäre auch bei materieller Prüfung unbegründet.

Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158; Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2).

Vorliegend hat der a.o. Staatsanwalt das Strafverfahren, wie der vorliegende Beschluss zeigt, zurecht nicht an die Hand genommen. Bei objektiver Betrachtung sind keine Fehlleistungen erkennbar und jedenfalls keine krassen oder ungewöhnlichen. Auch dem Gericht sind die in der Replik erwähnten Superlative («mit aller nur wünschbaren Deutlichkeit»; «ganz offensichtlich»; «völlig klar»; «klar und nicht zweifelhaft») in der Nichtanhandnahme-Verfügung aufgefallen. Für eine Befangenheit ist daraus vorliegend nichts abzuleiten: Die Nichtanhandnahme hatte gerade zu begründen, weshalb die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO). Die Nichtanhandnahme ist für das Gericht zudem zurecht erfolgt, wie der vorliegende Beschluss zeigt. Bei inhaltlicher Prüfung wäre das Ausstandsgesuch gegen den a.o. Staatsanwalt mithin abzuweisen.

2.8 Zusammenfassend ist das Ausstandsgesuch gegen die ordentliche Richterschaft der Beschwerdekammer aufgrund der Besetzung des Spruchkörpers mit nebenamtlichen Bundesstrafrichtern gegenstandslos geworden. Das Ausstandsgesuch gegen sämtliche Gerichtsschreiber der Beschwerdekammer erfolgt pauschal und unbegründet; insoweit ist darauf praxisgemäss nicht einzutreten. Das Ausstandsgesuch gegen die Weiterführung des Verfahrens durch den a.o. Staatsanwalt ist, soweit darauf einzutreten ist, mit der Abweisung der Beschwerde gegenstandlos geworden.

3. Indem ein Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO), legt er mit seinen Beschwerdebegehren den Beschwerdegegenstand fest. Die Beschwerdeinstanz hat grundsätzlich nur die Fragen zu beurteilen, die ihr mit der Beschwerde unterbreitet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2015 vom 10. Oktober 2016 E. 3.2; 6B_207/2014 vom 2. Februar 2015 E. 5.2; Lieber, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 385
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO N. 1).

Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei in der vorliegenden Sache ein Strafverfahren zu eröffnen. Sie legt zu diesem Zweck dar, weshalb der objektive Tatbestand eines Ehrverletzungsdeliktes gegeben sei. Zu den weiteren Tatbeständen ihrer Strafanzeige erhebt sie weder Rügen noch macht sie dazu Ausführungen. Damit sind die weiteren angezeigten Tatbestände nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Vorliegend geht es sodann einzig darum, die Nichtanhandnahme-Verfügung zu überprüfen. Das Gericht äussert sich daher weder direkt noch indirekt zum weiteren Inhalt des Aufsichtsberichts, zu den oberaufsichtsrechtlichen Feststellungen vom 24. Juni 2020 oder zu übrigen Fragen, die nur im Gesamtzusammenhang zur vorliegenden Sache stehen.

4.

4.1 Sowohl die Nichtanhandnahme-Verfügung als auch die Beschwerde setzen sich damit auseinander, ob der Text der Randziffer 81 des Aufsichtsberichts Andrea Blum ein strafbares Verhalten vorwerfe und damit namentlich den objektiven Tatbestand eines Ehrverletzungsdeliktes erfülle. Der objektive Tatbestand umschreibt namentlich die äusseren Merkmale des verbotenen bzw. gebotenen menschlichen Verhaltens, auf welches sich die Strafdrohung bezieht (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Aufl. 2013, S. 99).

4.2 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB).

Nach Art. 174 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
StGB macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 4.1). Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO) festgestellt werden. Gelingt der Nachweis nicht, kommt gegebenenfalls Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2).

Die Ehrverletzungstatbestände schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 128 IV 53 E. 1a S. 57 f.). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2; 133 IV 308 E. 8.5.1). Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2; 132 IV 112 E. 2.1; 131 IV 23 E. 2.1; 117 IV 27 E. 2c; Riklin, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 N. 21). Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (BGE 132 IV 112 E. 2.2; Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 N. 28, 30) und zwar auch dann, wenn er (nur) berufliche Aktivitäten betrifft (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2).

4.3 Der a.o. Staatsanwalt führt aus, zu Beginn werfe der Aufsichtsbericht in Randziffer 81 Andrea Blum vor, gerichtsintern ungelöste Probleme vorab über das zu Nationalrat Schwander bestehende Vertrauensverhältnis ins Parlament hineingetragen zu haben. Dies stützte sich gemäss Fussnote 93 auf die Befragung von Andrea Blum vom 20. Februar 2020 im Aufsichtsverfahren. Der a.o. Staatsanwalt gibt den Inhalt der Audioaufnahmen zu den Fragen 29 und 30 vom 20. Februar 2020 wieder (S. 10). Ihre Aussagen zeigten deutlich, dass Andrea Blum an der Sitzung des 24. Oktober 2018 zum Budget 2019 der Finanzsubkommission des Nationalrates auch Auskunft zu Sachverhalten am Bundesstrafgericht gegeben habe. Nationalrat Schwander war Mitglied dieser Kommission. Es sei am 20. Februar 2020 bei der Befragung durch die Verwaltungskommission des Bundesgerichts – und damit auch eingangs der Randziffer 81 – um Äusserungen vor der Kommission («ins Parlament») und nicht um persönliche oder private Mitteilungen an einzelne Parlamentarier gegangen. Anschliessend sei es bei der Befragung um die Kompetenzverteilung zwischen Aufsichtsbehörde (Bundesgericht) und parlamentarischer Oberaufsicht gegangen. Wenngleich der Verweis auf das Vertrauensverhältnis losgelöst vom Gesamtkontext zu Missverständnissen führen könne, so enthalte der erste Absatz von Randziffer 81 deswegen noch keinen Verdacht einer strafrechtlich relevanten Amtsgeheimnisverletzung (S. 9–11 lit. b, c).

Gleiches ergebe sich mit aller wünschbarer Deutlichkeit aus den anschliessenden Erwägungen der Randziffer 81. Die gewichtigen rechtlichen Einwände dagegen, gerichtsinterne Probleme ins Parlament hineinzutragen seien im zweiten Absatz weder mit dem Vertrauensverhältnis zu Nationalrat Schwander verknüpft noch mit dem Tatbestand einer Amtsgeheimnisverletzung. Die Randziffer nenne weiter die Aufsichtshierarchie und den Dienstweg. Dies habe Ulrich Meyer auch schon am 20. Februar 2020 thematisiert. Beim «Hineintragen ins Parlament» sei es um die Aufsichtshierarchie gegangen und nicht um den Vorwurf einer Amtsgeheimnisverletzung (S. 11 f. lit. d).

Punkt 3 der Randziffer 81 erläutere die allgemeine und nicht auf Andrea Blum bezogene Aufsichtshierarchie weiter. Er enthalte Ausführungen zu den involvierten parlamentarischen Kommissionen, deren Rolle sich auf die Oberaufsicht beschränke. Zunächst ohne Andrea Blum zu erwähnen, werde gegen den Schluss dann Art. 15 Abs. 1
SR 173.711.2 Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts, der ordentlichen Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts (Richterverordnung) - Richterverordnung
Art. 15 Amtsgeheimnis - 1 Die Richter und Richterinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.
1    Die Richter und Richterinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.
2    Die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung gilt als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches27).28
der Richterverordnung erwähnt und damit ausgedrückt, das direkte Angehen unter Umgehung des Instanzenzuges von Rats- oder Kommissionsmitgliedern durch Übermittlung von Informationen und Dokumenten aus dem Gericht verletze das Amtsgeheimnis. Erfülle die Verwaltungskommission im Rahmen der Aufsichtsfunktion ihre Amtspflichten, so könne und müsse sie auch ihre sachbezogene Rechtsauffassung gegenüber den beaufsichtigten Behörden ausdrücken. Dabei dürfe sie selbstverständlich auch konkrete Personen und deren Vorgehen benennen und dazu sachbezogene Erwägungen anstellen. Der allgemeine Hinweis auf Art. 15 Abs. 1
SR 173.711.2 Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts, der ordentlichen Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts (Richterverordnung) - Richterverordnung
Art. 15 Amtsgeheimnis - 1 Die Richter und Richterinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.
1    Die Richter und Richterinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.
2    Die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung gilt als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches27).28
der Richterverordnung behaupte und stelle nichts unnötig Ehrverletzendes dar (lit. e S. 12 f.).

Der Verweis auf Art. 15 Abs. 1
SR 173.711.2 Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts, der ordentlichen Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts (Richterverordnung) - Richterverordnung
Art. 15 Amtsgeheimnis - 1 Die Richter und Richterinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.
1    Die Richter und Richterinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.
2    Die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung gilt als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches27).28
der Richterverordnung stehe ganz eindeutig im Kontext zu dem, was allgemein zur Aufsichtshierarchie ausgeführt werde. Er enthalte keine persönliche Spitze gegen Andrea Blum – sie habe sich einer Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht, es bestünde gegen sie ein Tatverdacht. Solches stehe nirgends in Randziffer 81. Ein direktes Übermitteln an einzelne Parlamentarier werde als strafbar erklärt, nicht was Andrea Blum vor der Finanzsubkommission ausgesagt habe. Auch der Hinweis auf Art. 52 Abs. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 52 Präsidium - 1 Die Bundesversammlung wählt auf Vorschlag des Gesamtgerichts aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:
1    Die Bundesversammlung wählt auf Vorschlag des Gesamtgerichts aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:
a  den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts;
b  den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts.
2    Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3    Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission. Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.
4    Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
zweiter Satz StBOG zitiere lediglich das Gesetz, ohne einen strafrechtlichen Vorwurf zu enthalten. Es gehe auch hier um den Dienstweg, die Aufsichtshierarchie. Dass Andrea Blum am 7. September 2018 zu Art. 15 Abs. 1
SR 173.711.2 Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts, der ordentlichen Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts (Richterverordnung) - Richterverordnung
Art. 15 Amtsgeheimnis - 1 Die Richter und Richterinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.
1    Die Richter und Richterinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.
2    Die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung gilt als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches27).28
der Richterverordnung instruiert worden sei, sei wiederum eine unpräzise und zu Missverständnissen führende Formulierung. Auch damals sei es nur um das Angehen von einzelnen Mitgliedern gegangen. Im Gesamtkontext der auf die gesetzliche Aufsichtshierarchie fokussierten Äusserungen sei offensichtlich kein strafrechtlicher Vorwurf zu entnehmen (S. 13 f. lit. f–h).

An dieser Beurteilung würden auch zwei Medienberichte nichts ändern, die den Vorwurf gegen Andrea Blum der Amtsgeheimnisverletzung verbreiteten. Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts habe denn auch Andrea Blum zweimal (8. Juni 2020, 10. Juli 2020) bestätigt, der Aufsichtsbericht werfe ihr an keiner Stelle, auch nicht in Randziffer 81, eine strafrechtlich relevante Verletzung des Amtsgeheimnisses vor. Die Verwaltungskommission habe schliesslich im Bericht weder erwogen geschweige denn empfohlen, gegen Andrea Blum Strafanzeige zu erstatten.

4.4

4.4.1 Andrea Blum führt in ihrer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung aus, es bestünden klare Anhaltspunkte, dass der objektive Tatbestand der Verleumdung erfüllt sein könnte und es bestünden keine Zweifel an dessen Verfolgbarkeit (act. 1 S. 4 Ziff. 13). Randziffer 81 des Aufsichtsberichts sei einzig danach zu beurteilen, ob ein unbefangener Adressat, ein nicht juristisch gebildeter «Normalbürger», die Passage im Gesamtkontext als Vorwurf an Andrea Blum einer Amtsgeheimnisverletzung verstehe (act. 1 S. 6 Ziff. 21–24).

Gerade so sei es aber von zwei Medien verstanden worden. «Das verletze unter anderem das Amtsgeheimnis, so das Bundesgericht, was der Richterin schon im September 2018 […] unmissverständlich klargemacht worden sei» (AZ Schweiz am Wochenende vom 25. April 2020). Der Artikel sei auf allen CH-Media Zeitungen und damit in der Deutschschweiz flächendeckend publiziert worden. Die Weltwoche 18.20 vom 30. April 2020 S. 35: «'Das direkte Angehen von Rats- und Kommissionsmitgliedern durch Übermittlung von Informationen und Dokumenten aus dem Gericht durch einzelne Richterpersonen verletzt [… Auslassung in der Beschwerde] das Amtsgeheimnis', hält das Bundesgericht zu Blums Vorgehen lediglich fest». Die Journalistin der Weltwoche sei Juristin und langjährige Bundeshaus-/Bundesgerichtskorrespondentin, der Journalist der AZ Schweiz ein langjähriger Bundeshausredaktor ohne juristische Ausbildung. Auch die Geschäftsprüfungskommission der beiden Räte habe es so verstanden: «Nicht gesetzeskonform ist im Weiteren die Feststellung des Bundesgerichts […], das direkte Angehen von Rats- und Kommissionsmitgliedern durch Übermittlung von Informationen und Dokumenten aus dem Gericht durch einzelne Richterpersonen verletze das Amtsgeheimnis» (Oberaufsichtsrechtliche Feststellung vom 24. Juni 2020).

4.4.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert die Ausführungen der Nichtanhandnahme-Verfügung zu Randziffer 81 des Aufsichtsberichts (act. 1 S. 8–12 Ziff. 25–34): Sie enthalte richterliche Würdigungen, die dem Sachgericht zustünden. Es gehe einzig darum, wie der Text der Randziffer 81 von einem unbefangenen Adressaten verstanden werde. Dazu weitere Dokumente beizuziehen, gehe an der Sache vorbei. Dass sich der Vorwurf nur auf das «ins Parlament hineintragen», nicht jedoch auf das «Zutragen an Pirmin Schwander» beziehen solle, sei sinnfremd, absurd und offensichtlich konstruiert. Die letzten Zeilen der Randziffer 81, wonach «das direkte Angehen von Rats- und Kommissionsmitgliedern durch Übermittlung von Informationen und Dokumenten aus dem Gericht durch einzelne Richterpersonen auch das Amtsgeheimnis verletze» und «dies Bundesstrafrichterin Blum am 7. September 2018 durch den damaligen Präsidenten [des Bundesstrafgerichts] Ponti unmissverständlich klargemacht worden sei» werfe ihr klar eine angeblich verbotene Weitergabe von Informationen an das Ratsmitglied Schwander vor. So hätten es auch die beiden Journalisten und die Geschäftsprüfungskommission verstanden.

Die Ausführungen zur Aufsichtshierarchie in der Nichtanhandnahme-Verfügung erhellten die einzig massgebliche Frage nicht, wie ein unbefangener Adressat den Gesamtkontext verstehe. Ein solcher kenne auch nicht die Bemerkungen von Ulrich Meyer anlässlich der Befragung von Andrea Blum am 20. Februar 2020 (Fragen 29, 30; vgl. Erwägung 4.3 oben). Er könne auch nicht wissen, dass sich die Äusserungen bzw. die schriftliche Stellungnahme von Andrea Blum vom 24. Oktober 2018 an die Finanzsubkommission richteten. Dies alles gehe daher an der Sache vorbei. Die allgemeinen Ausführungen zur Aufsichtshierarchie seien in Randziffer 81 verknüpft mit der Person und den Handlungen von Andrea Blum und sie seien ihr im Vergangenen bereits durch den Bundesstrafgerichtspräsidenten «unmissverständlich» klargemacht worden. Dies zementiere den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung. Dass der a.o. Staatsanwalt die Vorwürfe nur auf das direkte Angehen von einzelnen Ratsmitgliedern beschränkt sehe (und nicht an zuständige Kommissionen etc.), ändere daran nichts. Für den unbefangenen Adressaten lägen entgegen dem a.o. Staatsanwalt keine lediglich «unpräzise[n], losgelöst vom Gesamtkontext zu Missverständnissen Anlass gebende Äusserungen» vor.

4.4.3 Die Beschwerdeführerin ergänzt in der Replik, um das Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen, habe der a.o. Staatsanwalt sein enges Ermessen überschritten. Er spekuliere über die Absichten der Beanzeigten anlässlich der Redaktion von Randziffer 81 des Aufsichtsberichts, ohne diese jemals befragt zu haben. Solches sei aber ja gerade die Aufgabe eines Staatsanwalts im Rahmen des Strafverfahrens. Die richterliche Würdigung stehe einzig dem Sachgericht zu (act. 11 S. 3 f. Rz. 5 f.).

Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts habe ihren Aufsichtsbericht unanonymisiert einer breiten Öffentlichkeit eröffnet. Sie habe darin die Aussagen der Beschwerdeführerin vor der parlamentarischen Kommission (Sitzung vom 24. Oktober 2018) vorsätzlich und mutwillig verfälscht. Andrea Blum habe nie von einem Ins-Parlament hineintragen über ein bestehendes Vertrauensverhältnis zu Nationalrat Pirmin Schwander gesprochen. Das Ziel müsse wohl gewesen sein, die Beschwerdeführerin im Aufsichtsbericht eines unerlaubten Verhaltens zu bezichtigen und zu diffamieren (act. 11 S. 4 f. Rz. 7 f.; S. 10 f. Rz. 18).

Zentrale Frage sei, wie ein unbefangener Adressat die Randziffer 81 des Aufsichtsberichts habe verstehen müssen. Der a.o. Staatsanwalt habe sich nicht damit auseinandergesetzt. Thema der Randziffer 81 seien nicht irgendwelche abstrakten, rechtstheoretischen Abhandlungen über die Aufsichtshierarchie, die anhand des praktischen Beispiels der Beschwerdeführerin mit angeblich unpräzisen Formulierungen erläutert würden. Nein, Thema der Randziffer 81 sei, auch im Kontext der vorangehenden Randziffer 80, das angebliche Fehlverhalten von Andrea Blum, die angeblich Nationalrat Schwander unerlaubterweise vorab und privat über Gerichtsinterna informiert haben soll, was, zufolge der damit verbundenen angeblichen Umgehung der aufsichtshierarchischen Vorschriften, eine Amtsgeheimnisverletzung darstellen soll. Gemäss Randziffer 81 habe Andrea Blum so gehandelt, obwohl der Präsident des Bundesstrafgerichts sie im September 2018 «gemassregelt» habe. Bereits die Eingangsfeststellung der Randziffer 81 lasse unerwähnt, dass dies zulässigerweise anlässlich einer Sitzung mit der Finanzsubkommission der Räte geschah. Der letzte Satz der Randziffer 81, mit dem Verweis auf das Amtsgeheimnis und der namentlichen Erwähnung von Andrea Blum, mache für den unbefangenen Leser klar, dass die Beschwerdeführerin dagegen verstossen habe. Randziffer 81 ziele für einen unbefangenen Adressaten darauf hin, dass sie Nationalrat Schwander auf der persönlichen Ebene (dank dem bestehenden Vertrauensverhältnis) informiert habe. So hätten es Journalisten wie auch ein (von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegter) Online-Leser-Kommentar verstanden – als strafrechtliche Qualifikation des Andrea Blum vorgeworfenen Verhaltens (act. 11 S. 5–8 Rz. 9–16, S. 11 f. Rz. 19–21).

4.4.4 Es bestehe damit gemäss der Beschwerdeführerin der Verdacht, dass der objektive und subjektive Tatbestand der Verleumdung erfüllt sei. Der a.o. Staatsanwalt habe konsequent verweigert, sich mit dem relevanten Verständnis von unbefangenen Adressaten zu beschäftigen. Die Formulierung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts von Randziffer 81 nehme eine Ehrverletzung zusammen mit der nicht-anonymisierten Veröffentlichung bewusst in Kauf. Es liege nicht lediglich der Ausdruck einer sachbezogenen Rechtsauffassung ohne persönliche Spitze (Personalbezug) vor und auch nicht bloss «unpräzise Formulierungen». Wenn die Verwaltungskommission des Bundesgerichts sich weigere, die mutmasslich verleumderische Passage zu korrigieren, so nähre dies den Verdacht eines direkten Verleumdungsvorsatzes (act. 1 S. 13 Ziff. 36; act. 11 S. 8 Rz. 16; S. 12 f. Rz. 23).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin legt dar, dass sie vergeblich während dreier Monate mündlich und schriftlich ihre Rehabilitation vom unrechtmässigen Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung angestrebt habe. Sie habe ursprünglich gravierende Missstände im Zusammenhang mit der Planung und dem Aufbau der neuen Berufungskammer des Bundesstrafgerichts aufgezeigt und die Untätigkeit der Verantwortlichen deutlich und lautstark kritisiert. Es sei dies erstmals im Herbst 2018 gegenüber der Finanzsubkommission FK-N1 auf deren Einladung geschehen und im Laufe des Jahres 2019 mehrfach gerichtsintern sowie gegenüber der Aufsichtsbehörde. Im Aufsichtsbericht sei sie in Randziffer 81 dann öffentlich und ohne Anonymisierung mutmasslich als angebliche Amtsgeheimnisverletzerin hingestellt worden. Es gehe offensichtlich unter anderem auch um unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen Legislative und Judikative. Der Aufsichtsbericht sei noch stets auf der Homepage des Bundesgerichts unverändert einsehbar (act. 1 S. 3).

5.2 In strafrechtlicher Hinsicht bedarf Andrea Blum keiner Rehabilitation. Es gilt die Unschuldsvermutung – jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Andrea Blum wurde offensichtlich nicht wegen einer Amtsgeheimnisverletzung verurteilt. Hätte die Bundesanwaltschaft, z.B. aufgrund des (öffentlichen) Amtsberichts, den Verdacht einer Amtsgeheimnisverletzung gehegt, sie hätte von Amtes wegen ein Strafverfahren zu eröffnen gehabt. Dies ist nicht geschehen.

5.3 Auch im Beschwerdeverfahren bringt niemand vor, die Beschwerdeführerin habe eine Amtsgeheimnisverletzung begangen. Es ist dem Gericht nichts bekannt, womit sie in ihrer Kommunikation zum Aufbau der Berufungskammer eine Amtsgeheimnisverletzung begangen haben könnte. Andrea Blum der Amtsgeheimnisverletzung zu bezichtigen, ist nach dem Gesagten für das Gericht ein unwahrer Vorwurf. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie anderes getan hätte, als zulässigerweise die parlamentarischen Aufsichtskommissionen zu informieren. Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts bestätigte am 8. Juni und 10. Juli 2020 denn auch schriftlich, ihr im Aufsichtsbericht keine Amtsgeheimnisverletzung vorzuwerfen. Die zum Aufsichtsbericht des Bundesgerichts ausgesprochenen oberaufsichtsrechtlichen Feststellungen der Geschäftsprüfungskommissionen vom 24. Juni 2020 nehmen Bezug auf die Randziffer 81 des Aufsichtsberichts. Sie schliessen unter dem Titel «Informationen an die Aufsichtskommission verletzen das Amtsgeheimnis nicht» eine Strafbarkeit mit folgenden Worten generell aus:

«Nicht gesetzeskonform ist im Weiteren die Feststellung des Bundesgerichts (RN 81, S. 31 oben), das direkte Angehen von Rats- oder Kommissionsmitgliedern durch Übermittlung von Informationen und Dokumenten aus dem Gericht durch einzelne Richterpersonen verletzte das Amtsgeheimnis. Art. 153 Abs. 1
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz
ParlG Art. 153 Informationsrechte der Aufsichtskommissionen - 1 Die Aufsichtskommissionen haben neben den Informationsrechten nach Artikel 150 das Recht, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen in Anwendung von Artikel 156 zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. Sie können einzelne Sachverhaltsabklärungen ihrem Sekretariat übertragen.
1    Die Aufsichtskommissionen haben neben den Informationsrechten nach Artikel 150 das Recht, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen in Anwendung von Artikel 156 zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. Sie können einzelne Sachverhaltsabklärungen ihrem Sekretariat übertragen.
2    Sie können von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung Auskünfte einholen und Unterlagen erhalten, sofern es für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendig ist. Soweit Personen ausserhalb der Bundesverwaltung früher im Dienste des Bundes gestanden sind, bleibt Artikel 156 für sie anwendbar. Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947175 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
3    Sie können auskunftspflichtige Personen durch Verfügung der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten in sinngemässer Anwendung der Artikel 49, 50 und 201-209 der Strafprozessordnung176 vorladen und im Fall eines unbegründeten Fernbleibens durch Polizeiorgane des Bundes und der Kantone vorführen lassen.
4    Gegen die Verfügungen über Vorladungen und Vorführungen kann innert zehn Tagen bei der Präsidentin oder beim Präsidenten desjenigen Rates Einsprache erhoben werden, dem die verfügende Kommissionspräsidentin beziehungsweise der verfügende Kommissionspräsident angehört. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Stellt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident fest, dass die Verfügung rechtswidrig oder unverhältnismässig ist, kann sie oder er der Einsprecherin oder dem Einsprecher eine Genugtuung zusprechen. Der Einspracheentscheid ist endgültig.
5    Bevor die Aufsichtskommissionen ein Mitglied des Bundesrates befragen, informieren sie es über den Gegenstand der Befragung. Bevor sie Personen befragen, die dem Bundesrat unterstellt sind oder unterstellt waren, orientieren sie den Bundesrat. Auf dessen Verlangen hören sie den Bundesrat vor der Auskunftserteilung von Personen oder der Herausgabe von Unterlagen an.
6    Sie entscheiden endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte. Sie haben keinen Anspruch auf Einsichtnahme in:
a  Protokolle der Bundesratssitzungen;
b  Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.
7    Sie treffen geeignete Vorkehrungen für den Geheimnisschutz nach Artikel 150 Absatz 3. Zu diesem Zweck sowie für den Fall, dass ihre Informationsrechte zur Wahrnehmung der Oberaufsicht nicht ausreichen, können sie ihre Delegationen mit der Abklärung einer konkreten Frage beauftragen. Sie erlassen für ihren Zuständigkeitsbereich Weisungen zum Geheimnisschutz. Darin beschränken sie insbesondere den Zugang zu Mitberichten.
[ParlG] besagt, dass die Aufsichtskommissionen das Recht haben, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. Aufgrund dieses umfassenden Informationsrechtes ist es grundsätzlich gar nicht möglich, mit der Herausgabe einer Information an die Aufsichtskommissionen (GPK und FK) eine Amtsgeheimnisverletzung zu begehen (vgl. auch Gutachten Oberholzer an die GPK vom 5. Juni 2008, S. 4 Ziff. 1.4).»

5.4 Würde demnach in Randziffer 81 des Aufsichtsberichts Andrea Blum eine Amtsgeheimnisverletzung vorgeworfen, dann könnte dies somit grundsätzlich den objektiven Tatbestand eines Ehrverletzungsdeliktes erfüllen (vgl. BGE 132 IV 112 E. 2.2).

6.

6.1 Zu prüfen ist, ob ein hinreichender (Anfangs-)Tatverdacht besteht, die Mitglieder der Verwaltungskommission des Bundesgerichts hätten mit Randziffer 81 des Aufsichtsberichts den objektiven oder subjektiven Tatbestand eines Ehrverletzungsdelikts (vgl. obige Erwägungen 4.1 f.) erfüllt. Falls ja, so wäre ein Strafverfahren zu eröffnen; die Nichtanhandnahme wäre diesfalls nicht zulässig.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Danach ist nur dann nicht an die Hand zu nehmen oder einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
und b StPO), wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (Landshut/Bosshard, Basler Kommentar, Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO N. 4 f.; zum Ganzen BGE 137 IV 285 E. 2.2, 2.3).

6.2 Mündliche und schriftliche Äusserungen können mehrdeutig sein. Für die strafrechtliche Beurteilung einer Äusserung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (vgl. BGE 145 IV 462 E. 4.2.3). Erfüllt die in diesem Sinne verstandene Äusserung einen bestimmten objektiven Straftatbestand, so ist zu prüfen, ob ihr Urheber auch den erforderlichen subjektiven Tatbestand erfüllt. Genügt insoweit Eventualvorsatz, so ist der subjektive Tatbestand erfüllt, wenn der Urheber der Äusserung eine Interpretation in dem Sinne, in welchem sie vom unbefangenen durchschnittlichen Dritten verstanden wird, in Kauf genommen hat. Dies gilt etwa bei der üblen Nachrede (siehe BGE 131 IV 160 E. 3.3.3) und bei unlauteren Angaben (vgl. BGE 124 IV 162 E. 3; BGE 123 IV 211; zum Ganzen BGE 133 IV 308 E. 8.5.1).

Rechtsfragen betreffen die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes, d.h. die Subsumtion unter einen Tatbestand. Die Auslegung ehrverletzender Behauptungen, der Sinn der ein unbeteiligter Empfänger ihnen zumisst, ist eine Rechtsfrage. Den Inhalt einer Nachricht zu bestimmen, ist eine Tatfrage (Schott, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG N. 28 f.; BGE 145 IV 462 E. 4.2.3; 137 IV 313 E. 2.1.3; 133 IV 308 E. 8.5.1; 131 IV 160 E. 3.3.3; 131 IV 23 E. 2.1).

6.3 Für die vorliegende Prüfung ist der Aufbau der Randziffer 81 des Aufsichtsberichts wesentlich (vgl. den vollen Wortlaut in obiger litera C). Im Interesse der Übersichtlichkeit ist er hier zusammen mit den zentralen Vorbringen der Parteien darzustellen.

6.3.1 Randziffer 81 führt einleitend aus: «Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist hingegen, dass Bundesstrafrichterin Blum […] gerichtsintern ungelöste[n] Probleme, vorab über das zu Nationalrat Pirmin Schwander bestehende Vertrauensverhältnis, ins Parlament hineintrug» […].

Der a.o. Staatsanwalt führt in der Nichtanhandnahme-Verfügung aus, es sei beim «Hineintragen ins Parlament» um die Aufsichtshierarchie gegangen und nicht um den Vorwurf einer Amtsgeheimnisverletzung (S. 11 f. lit. d). Für die Beschwerdeführerin sei es sinnfremd, absurd und offensichtlich konstruiert, dass sich der Vorwurf nur auf das «ins Parlament hineintragen», nicht jedoch auf das «Zutragen an Pirmin Schwander» beziehen soll. Die Beschwerdeführerin hält zudem fest, nie von einem Ins-Parlament hineintragen über ein bestehendes Vertrauensverhältnis zu Nationalrat Pirmin Schwander gesprochen zu haben. Ihre Aussagen vor der Finanzsubkommission (Sitzung vom 24. Oktober 2018) würden in der Randziffer 81 vorsätzlich und mutwillig verfälscht.

6.3.2 Der zweite Absatz der Randziffer 81 beginnt mit folgenden Worten: «Dagegen gibt es gewichtige rechtliche Einwände […]» und es folgen Erörterungen zur Abstimmung der Aufsichtstätigkeit über die unteren Gerichte des Bundes von Parlament und Bundesgericht. Der Absatz schliesst mit den Worten: «Die Lösung interner Probleme ist immer und in allen Fällen:»

6.3.3 Daran schliessen eingerückt drei Aufzählungspunkte zur Aufsichtstätigkeit an:

«1. – zunächst Sache des Bundesstrafgerichts, […]

2. – dann des Bundesgerichts als Aufsichtsbehörde […]

3. – und erst in dritter Linie des Parlaments […]»

Im Rahmen des Punktes drei und am Schluss der Randziffer steht: «Das direkte Angehen von Rats- oder Kommissionsmitgliedern durch Übermittlung von Informationen und Dokumenten aus dem Gericht durch einzelne Richterpersonen verletzt auch das Amtsgeheimnis [Randziffer 95: Art. 15 Abs. 1
SR 173.711.2 Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts, der ordentlichen Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts (Richterverordnung) - Richterverordnung
Art. 15 Amtsgeheimnis - 1 Die Richter und Richterinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.
1    Die Richter und Richterinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.
2    Die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung gilt als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches27).28
Richterverordnung] und [Art. 52 Abs. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 52 Präsidium - 1 Die Bundesversammlung wählt auf Vorschlag des Gesamtgerichts aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:
1    Die Bundesversammlung wählt auf Vorschlag des Gesamtgerichts aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:
a  den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts;
b  den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts.
2    Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3    Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission. Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.
4    Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
zweiter Satz StBOG, der Präsident vertritt das Bundesstrafgericht gegenüber dem Parlament], was Bundesstrafrichterin Blum am 7. September 2018 durch den damaligen Präsidenten Ponti unmissverständlich klargemacht worden war […].»

Der a.o. Staatsanwalt begründet in der Nichtanhandnahme-Verfügung, es werde ein direktes Übermitteln an einzelne Parlamentarier als strafbar erklärt, nicht was die Beschwerdeführerin vor der Finanzsubkommission ausgesagt habe. Der allgemeine Hinweis auf Art. 15 Abs. 1
SR 173.711.2 Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts, der ordentlichen Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts (Richterverordnung) - Richterverordnung
Art. 15 Amtsgeheimnis - 1 Die Richter und Richterinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.
1    Die Richter und Richterinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.
2    Die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung gilt als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches27).28
der Richterverordnung (Amtsgeheimnis) behaupte und stelle nichts unnötig Ehrverletzendes dar. Bei der Instruktion vom 7. September 2018 zu Art. 15 Abs. 1
SR 173.711.2 Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts, der ordentlichen Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts (Richterverordnung) - Richterverordnung
Art. 15 Amtsgeheimnis - 1 Die Richter und Richterinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.
1    Die Richter und Richterinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.
2    Die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung gilt als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches27).28
der Richterverordnung sei es nur um das Angehen von einzelnen Mitgliedern gegangen. Für die Beschwerdeführerin werfen die letzten Zeilen der Randziffer ihr in den Augen von unbeteiligten Dritten klar eine angeblich verbotene Weitergabe von Informationen an das Ratsmitglied Schwander vor. Die allgemeinen Ausführungen zur Aufsichtshierarchie seien in Randziffer 81 verknüpft mit der Person und den Handlungen von Andrea Blum, was den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung zementiere.

6.4

6.4.1 Vorliegend ist der Text (Inhalt) der Randziffer 81 des Aufsichtsberichts bekannt und nicht umstritten. Ob er in Randziffer 81 Andrea Blum eine Amtsgeheimnisverletzung vorwerfe und damit eine Ehrverletzung begehe, ist dagegen eine umstrittene Rechtsfrage. Immerhin ist unbestritten, dass ein privates Informieren eines Parlamentariers strafbar wäre und dasjenige von parlamentarischen Aufsichtskommission eben gerade nicht. Nichtanhandnahme-Verfügung wie Beschwerde gehen beide davon aus, dass die fragliche Randziffer 81 auch die Aufsichtskompetenzen abstimmen will und dass sie betont, es sei der Dienstweg einzuhalten. Die Beschwerdeführerin wird sodann unbestrittenermassen im Aufsichtsbericht nirgends direkt bezichtigt, eine Amtsgeheimnisverletzung begangen zu haben. Solches könnte allenfalls, je nach Lesart, aus dem Zusammenhang (der Textabfolge) erschlossen werden.

Bei der Lektüre von Randziffer 81 gelangt zum Vorwurf eines strafbaren Verhaltens, wer eingangs die Erwähnung des Vertrauensverhältnisses zu Nationalrat Pirmin Schwander, über das vorab Probleme ins Parlament getragen worden seien, als ein privates Informieren durch die Beschwerdeführerin versteht. In diesem Verständnis subsumieren die letzten Zeilen dann, sie ordnen also einen Straftatbestand einem Sachverhalt zu: Die Verletzung des Amtsgeheimnisses wird in dieser Lesart nicht auf die allgemeinen Ausführungen zur Aufsicht, sondern auf Andrea Blum und ein privates Informieren von Nationalrat Pirmin Schwander bezogen.

6.4.2 Der erste Satz der Randziffer 81 gibt eine Würdigung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts wieder. Er zitiert nicht Aussagen von Andrea Blum. Er sagt im wesentlichen Kern, dass Andrea Blum «gerichtsintern ungelöste[n] Probleme, vorab über das zu Nationalrat Pirmin Schwander bestehende Vertrauensverhältnis, ins Parlament hineintrug». Nach dem Verständnis des Gerichts stellt der erste Satz der Randziffer 81 nicht fest, Andrea Blum habe Nationalrat Pirmin Schwander privat informiert.

Zwar analysiert nicht jeder Leser des Textes die Struktur als Ganzes. Um den Sinn einer Aussage zu erschliessen, ist jedoch der Gesamtzusammenhang und die Struktur der Randziffer 81 wesentlich: Der Teil A («Aufgaben- und Kompetenzordnung in der Bundesstrafrechtspflege», Rz 1–26) stellt die Aufsichtsordnung als ein wesentliches Anliegen im Aufsichtsbericht dar. Randziffer 81 drückt dieses Anliegen nun konkret und umfassend aus, wie es keine andere tut. Randziffer 81 beschäftigt sich mit Andrea Blum und mit der Aufsichtsordnung. Zweimal wird darin auf die Rolle der Bundesversammlung verwiesen («vgl. NN 20-26 hievor»: in Fussnote 94 und direkt im dritten Aufzählungspunkt). Der dritte Aufzählungspunkt in Randziffer 81 handelt von der Rolle des Parlamentes bei der Lösung interner Gerichtsprobleme. Hier steht der Hinweis auf das Amtsgeheimnis und zwar bei den allgemeinen Ausführungen zur Aufsicht. Er ist zusammen mit diesen zu lesen und nicht als strafrechtliche Würdigung des eingangs erwähnten Vertrauensverhältnisses von Andrea Blum zu Nationalrat Pirmin Schwander. Der Aufsichtsbericht ist in einem administrativen Aufsichtsverfahren entstanden. Es wäre nicht seine Aufgabe, eine strafrechtliche Würdigung vorzunehmen und er tut dies weder als Ganzes noch in Randziffer 81.

Bei rascher Durchsicht der Randziffer 81 kann es jedoch zu Verkürzungen kommen, die falsche Schlüsse nach sich ziehen. Die Randziffer 81 – mit ihren Passagen zu Andrea Blum, zur Aufsicht und mit der Erwähnung des Amtsgeheimnisses – ist unglücklich strukturiert. Sie kann zudem in einem weiteren Punkt missverständlich sein. Der letzte Satz des dritten Aufzählungspunktes enthält mehrere Nebensätze. Auf was sich der letzte Nebensatz bezieht – «was Bundesstrafrichterin Blum […] unmissverständlich klar gemacht worden war […]» – ist nicht eindeutig. Er könnte sich auf den Dienstweg beziehen (auf Art. 52 Abs. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 52 Präsidium - 1 Die Bundesversammlung wählt auf Vorschlag des Gesamtgerichts aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:
1    Die Bundesversammlung wählt auf Vorschlag des Gesamtgerichts aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:
a  den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts;
b  den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts.
2    Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3    Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission. Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.
4    Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
zweiter Satz StBOG). Als letzter Nebensatz schliesst er immerhin daran an. Oder er könnte sich (auch) auf das Amtsgeheimnis beziehen. Das Amtsgeheimnis wird etwas weiter oben im gleichen Satz erwähnt. Andrea Blum wäre nach diesem Verständnis ermahnt, das Amtsgeheimnis nicht zu verletzen. Eine solche Ermahnung benötigt eine Berufungsrichterin in Strafsachen jedoch nicht. Für das Gericht bringt Randziffer 81 am Schluss vielmehr seine Stossrichtung auf den Punkt: Auch zu den parlamentarischen Kommissionen sei der Dienstweg einzuhalten. Dies scheint grundsätzlich den Oberaufsichtsrechtlichen Feststellungen vom 24. Juni 2020 zu entsprechen (Randziffer 21).

6.4.3 Die Beschwerdekammer kann, anders als der a.o. Staatsanwalt, nicht klar und eindeutig ausschliessen, dass der objektive Tatbestand eines Ehrverletzungsdelikts (vgl. obige Erwägung 4.2) erfüllt ist; es sind zwei Lesarten möglich (vgl. vorstehende Erwägung 6.4.2). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig wie auch rechtlich klaren Fällen erfolgen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 310 N. 2). Das Gericht hat zu würdigen, wie ein unbefangener durchschnittlicher Dritter die Randziffer 81 versteht. Dabei ist massgebend, dass Randziffer 81 Teil eines Aufsichtsberichtes ist, der die Namen der beteiligten Magistratspersonen nennt und öffentlich zugänglich ist. Er ist entstanden auch infolge von Medienberichten. Damit ging es im Aufsichtsbericht auch darum, die Umstände beim Bundesstrafgericht zuhanden der Öffentlichkeit aufzuklären. Diese wird zu einem guten Teil über die Medien informiert. Auch sie zählen nach dem Verständnis des Gerichts zum Adressatenkreis des Aufsichtsberichts. Verstehen Medien teilweise die fragliche Randziffer 81 nun so, dass sie Andrea Blum eine Amtsgeheimnisverletzung vorwerfe (vgl. obige Erwägung 4.4), so kann das Gericht diese Deutung von Teilen der Adressatenschaft nicht unbeachtet lassen.

Als Rechtsfrage ist nach dem Gesagten für das Gericht nicht zureichend klar, wer die massgeblichen Dritten sind und wie sie die nach Feststellung des Gerichts missverständliche Randziffer deuten. Nach einer Lehrmeinung ist die Frage nach dem massgeblichen Kreis von Rezipienten gar eine Tatfrage (vgl. den Verweis in Riklin, a.a.O., Vor Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB N. 35), die einer Beweiswürdigung bedürfte. Eine Nichtanhandnahme ist nur zulässig, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO). Im Zweifelsfall muss zumindest eine Untersuchung eröffnet werden (vgl. Art. 299 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 299 Begriff und Zweck - 1 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
1    Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
2    Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:
a  gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist;
b  gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist;
c  das Verfahren einzustellen ist.
StPO). Dies ist nicht geschehen. Die Beschwerdekammer kann beim vorliegenden Stand des Vorverfahrens nicht zureichend klar bejahen oder ausschliessen, ob nach dem Verständnis von massgeblichen Dritten die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Ehrverletzungsdeliktes erfüllt sind.

6.5

6.5.1 Dies heisst nun aber nicht, dass die Nichtanhandnahme unzulässig war und ein Strafverfahren zu eröffnen wäre. Aus Sicht der Beschwerdeführerin wäre eine Strafuntersuchung jedoch dann zwingend zu eröffnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ein Tatbestand auch nur in objektiver Weise erfüllt sein könnte. Eine subjektive (ein tatbestandsmässiges Handeln allenfalls rechtfertigende bzw. ausschliessende) Seite könne einzig durch eine Befragung des/der Beschuldigten selber eruiert werden und eine Spekulation des Staatsanwalts über die Wissens-/Willenselemente der/des Beschuldigten sei in diesem Verfahrensstadium in jedem Fall ausgeschlossen (act. 1 S. 4 f.).

6.5.2 Der subjektive Tatbestand umschreibt die inneren (psychischen) Merkmale, welche nach dem Strafgesetzbuch der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zugrunde liegen müssen. Dazu gehört insbesondere der Vorsatz. Vorsatz bedeutet, dass der Täter alle objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestandes mit Wissen und Willen verwirklichen muss (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 111 f.).

6.5.3 Der a.o. Staatsanwalt stellt missverständliche Passagen im Aufsichtsbericht fest. Ein Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beschreibt diese als «zumindest überschiessend und [sie] führen (womöglich ungewollt) zu einer falschen Wahrnehmung» (Eingabe vom 13. Mai 2020 an die Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts, S. 4). Der a.o. Staatsanwalt legt dar, dass bei genauer juristischer Lesung der Aufsichtsbericht Andrea Blum nicht bezichtigt, Parlamentarier privat informiert und damit eine Amtsgeheimnisverletzung begangen zu haben (vgl. obige Erwägung 4.3). Er berücksichtigt dafür den Gesamtkontext inkl. die Einvernahme von Andrea Blum vom 20. Februar 2020. Sie betraf gerade die Information der Kommissionen des Parlaments und die Aufsichtshierarchie. Es entspricht dies auch dem Verständnis des Gerichts (vgl. obige Erwägung 6.4.2).

Für das Gericht bedeutet dies: Wenn der Aufsichtsbericht in Berücksichtigung des Gesamtkontexts Andrea Blum nicht einer Amtsgeheimnisverletzung bezichtigt, so sollte und wollte er es auch nicht tun. Der Aufsichtsbericht verwendet durchwegs eine klare, direkte Sprache. Er hätte Andrea Blum wohl auch so beschuldigt, wenn Anlass dazu bestanden hätte. Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts erklärt in ihren Schreiben (8. Juni 2020, 10. Juli 2020) ausdrücklich, Randziffer 81 werfe Andrea Blum keine Amtsgeheimnisverletzung vor. Würde der Aufsichtsbericht der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Amtsgeheimnisverletzung vorwerfen, die Empfehlungen der Aufsicht an das Bundesstrafgericht am Schluss des Berichts müssten einen derart gravierenden Vorwurf aufnehmen. Darauf weist der a.o. Staatsanwalt zurecht hin. Dies tun sie jedoch gerade nicht.

6.5.4 Aus diesen Gründen kann das Gericht aus mehrdeutigen Passagen in Randziffer 81 des Aufsichtsberichts rechtlich nicht ableiten, die Mitglieder der Verwaltungskommission des Bundesgerichts hätten Andrea Blum eines Deliktes bezichtigen wollen. Das Gericht schliesst vielmehr auch «in dubio pro duriore» aus, dass die Mitglieder mit Wissen und Willen den Ruf von Andrea Blum zu verletzen trachteten. Für das Gericht ist es in seiner rechtlichen Würdigung daher klar, dass der subjektive Tatbestand eines Ehrverletzungsdeliktes vorliegend nicht erfüllt ist. Damit liegt nichts Strafbares vor – den Inhalt einer Randziffer eines Aufsichtsberichts missverständlich zu strukturieren ist kein Verbrechen oder Vergehen und namentlich kein Ehrverletzungsdelikt im Sinne von Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
oder 174 StGB.

6.5.5 Für das Gericht erscheint gar abwegig, dass die Mitglieder der Verwaltungskommission des Bundesgerichts mit einem direkten Vorsatz gehandelt haben sollen, Andrea Blum zu verleumden. Ein direkter Vorsatz heisst, dass «wider besseren Wissens» gehandelt wird – die Aussage muss nicht nur unwahr sein, der Täter muss auch wissen, dass dies so ist und er etwas Unwahres behauptet (Riklin, a.a.O., Art. 174 N. 6). Ein direkter Vorsatz wäre Voraussetzung einer strafbaren Verleumdung (Art. 174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.233
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
StGB). Die Beschwerdeführerin leitet einen solchen Vorsatz daraus ab (act. 1 S. 13 Ziff. 36; act. 11 S. 4 f. Rz. 8; S. 13), dass die Verwaltungskommission des Bundesgerichts den Aufsichtsbericht angesichts der Medienberichte weder vom Internet nahm noch ihn nach ihren Interventionen auch nur anpasste. Daraus und nachträglich einen Verleumdungsvorsatz abzuleiten, geht zu weit. Der Aufsichtsbericht erging vielmehr, um die Situation im Bundesstrafgericht zu klären und wo erforderlich aufzulösen. Er schien zugleich anzustreben, Aufsichtskompetenzen klarzustellen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren.

6.6

6.6.1 Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) offenkundig erlaubt oder gar geboten ist (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO N. 5a; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 310 N. 4a). Müsste ein Verfahren ohnehin sofort zu einer Einstellung führen, ist es ohne Weiterungen durch Nichtanhandnahme zu erledigen (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 310 N. 1).

6.6.2 Die Mitglieder der Verwaltungskommission des Bundesgerichts sind mit der Aufsicht über das Bundesstrafgericht betraut, um die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Dazu führten sie die Untersuchung durch und hielten das Ergebnis im Aufsichtsbericht fest (vgl. Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglementes des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer; SR 173.110.132).

Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB; Niggli/Göhlich, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 14 N. 2, 4, 15 f.). Nach Rechtsprechung und Lehre haben die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, unter anderem der Rechtfertigungsgrund der Amts- und Berufspflicht gemäss Art. 32
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.
StGB [heute Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB], Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB, der nur zum Zuge kommt, wenn die Straflosigkeit sich nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 106 IV 179 E. 3b S. 181; BGE 108 IV 94 E. 2 S. 96; BGE 116 IV 153 E. 4b S. 161, 211 E. 4a/bb S. 213 f.; BGE 118 IV 248 E. 2c S. 252).

Die ehrverletzende Äusserung eines Beamten ist, wie sich aus der zitierten Rechtsprechung, insbesondere BGE 106 IV 179 und BGE 108 IV 94, ergibt, dann durch die Amtspflicht gerechtfertigt, wenn der Beamte sich in Erfüllung seiner Amtspflicht geäussert hat, die Äusserung sachbezogen ist, nicht eindeutig über das Notwendige hinausgeht, nicht unnötig verletzend ist und nicht wider besseres Wissen erfolgt. Dass die ehrverletzende Äusserung unwahr ist und der Beamte dies bei der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, schliesst – gleich wie bei ehrverletzenden Äusserungen von Zeugen (siehe dazu schon BGE 80 IV 56 E. 2 S. 60) – die Anwendung von Art. 32
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.
StGB [heute Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB] nicht aus. Wer verpflichtet ist, zu äussern, was er für wahr hält, unterscheidet sich wesentlich von demjenigen, welchem es freisteht, ob er sich äussern will oder nicht. Daher rechtfertigt es sich, auf den zur Äusserung Verpflichteten unter den genannten Voraussetzungen Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB anzuwenden und ihn von der Last des Gutglaubensbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB zu befreien (zum Ganzen BGE 123 IV 97 S. 98 f. E. 2.c aa; Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 N. 56, 64).

6.6.3 Selbst wenn aufgrund einer ehrverletzenden Äusserung der objektive Tatbestand eines Ehrverletzungsdeliktes vorläge, was vorliegend nicht geklärt ist (vgl. obige Erwägung 6.4.3) – die Verwaltungskommission des Bundesgerichts war aufgerufen, als Aufsichtsbehörde tätig zu werden. In dieser Funktion hat sie im Aufsichtsbericht die Situation soweit nötig eingeschätzt und Empfehlungen abgegeben. Selbst wenn es dabei in Randziffer 81 missverständliche Formulierungen gab, so handelte sie doch sachbezogen, um ihre Aufgabe und Amtspflicht zu erfüllen. Es wäre stossend und der staatlichen Aufgabenerfüllung hinderlich, zöge eine nur missverständliche Formulierung in einem Amtsbericht für Funktionäre strafrechtliche Folgen nach sich. Ebenso entschied die Beschwerdekammer z.B. im Falle einer Strafanzeige gestützt auf eine Verfügung der WEKO von insgesamt 647 Seiten, wobei dort einiges dafür sprach, dass die Verfügung in zwei Absätzen auf Seite 487 f. möglicherweise unwahre und ehrverletzende Äusserungen enthielt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.96 vom 26. Juni 2020 E. 4.5.2 und lit. B).

6.7 Zusammengefasst wäre der Vorwurf an Andrea Blum einer Amtsgeheimnisverletzung durch ein privates Informieren von Parlamentariern über die Situation beim Aufbau der Berufungskammer unwahr. Der Aufsichtsbericht wirft ihr das nicht ausdrücklich vor. Die Beschwerdekammer kann jedoch nicht eindeutig ausschliessen, dass ein unbefangener durchschnittlicher Dritter in Randziffer 81 des Aufsichtsberichts den Vorwurf einer Amtsgeheimnisverletzung gegen Andrea Blum herausliest. Dieser Eindruck könnte entstehen, da die Andrea Blum betreffende Randziffer 81 ihr Vertrauensverhältnis zu Nationalrat Pirmin Schwander erwähnt und bei den abstrakten Ausführungen zur Aufsicht auf das Amtsgeheimnis verweist. Es könnte insgesamt als Vorwurf verstanden werden, Nationalrat Pirmin Schwander unzulässigerweise privat informiert zu haben. Die Beschwerdekammer kann beim vorliegenden Stand der Strafvoruntersuchung weder bejahen noch verneinen, ob der objektive Tatbestand einer Ehrverletzung vorliege.

Die Nichtanhandnahme des a.o. Staatsanwaltes ist, immer noch zusammenfassend, deshalb zu schützen, da in subjektiver Hinsicht klar kein Ehrverletzungstatbestand erfüllt ist: Wortlaut, Kontext und die gesamten Umstände zeigen, dass die Mitglieder der Verwaltungskommission des Bundesgerichts keinen solchen Vorwurf erheben wollen. Die Formulierungen in Randziffer 81 sind bereits deshalb nicht strafbar, da die Mitglieder mit dem Aufsichtsbericht in zulässiger Weise ihre amtliche Funktion erfüllen. Der a.o. Staatsanwalt hat die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügt. Er hat es damit richtigerweise abgelehnt, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die Räte dafür um eine Ermächtigung zu ersuchen.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, eine Nichtanhandnahme komme nur dann in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. Durch den Beizug von Unterlagen habe der a.o. Staatsanwalt aber längst Untersuchungshandlungen i.S.v. Art. 311
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 311 Beweiserhebung und Ausdehnung der Untersuchung - 1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Beweiserhebungen selber durch. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können.
1    Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Beweiserhebungen selber durch. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können.
2    Die Staatsanwaltschaft kann die Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen. Artikel 309 Absatz 3 ist anwendbar.
StPO getätigt. Die Strafanzeige sei auch nicht klärungsbedürftig gewesen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente wie auch die Klärung des Fussnotenverweises (dass er auf das Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführerin gehe) hätten der Ermittlung des subjektiven Tatbestands gedient, wenngleich dies so nicht angehe. Dies setze klarerweise die Eröffnung eines Strafverfahrens voraus. Der Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung sei unzulässig (act. 1 S. 4 f.; act. 11 S. 2 f. Ziff. 2–4).

7.2 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft (Art. 299 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 299 Begriff und Zweck - 1 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
1    Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
2    Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:
a  gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist;
b  gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist;
c  das Verfahren einzustellen ist.
StPO). Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um namentlich festzustellen, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 299 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 299 Begriff und Zweck - 1 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
1    Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
2    Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:
a  gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist;
b  gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist;
c  das Verfahren einzustellen ist.
und c StPO). Das Vorverfahren wird eingeleitet durch (a) die Ermittlungstätigkeit der Polizei; (b) die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 300 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 300 Einleitung - 1 Das Vorverfahren wird eingeleitet durch:
1    Das Vorverfahren wird eingeleitet durch:
a  die Ermittlungstätigkeit der Polizei;
b  die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft.
2    Die Einleitung des Vorverfahrens ist nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor.
StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports insbesondere feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO).

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn (a.) sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt; (b.) sie Zwangsmassnahmen anordnet; (c.) sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 307 Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft - 1 Die Polizei informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaften von Bund und Kantonen können über diese Informationspflicht nähere Weisungen erlassen.
1    Die Polizei informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaften von Bund und Kantonen können über diese Informationspflicht nähere Weisungen erlassen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann der Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen. In den Fällen von Absatz 1 führt sie die ersten wesentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit selber durch.
3    Die Polizei hält ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Anzeigen, Protokollen, weiteren Akten sowie sichergestellten Gegenständen und Vermögenswerten umgehend der Staatsanwaltschaft.
4    Sie kann von der Berichterstattung absehen, wenn:
a  zu weiteren Verfahrensschritten der Staatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht; und
b  keine Zwangsmassnahmen oder andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind.
StPO durch die Polizei informiert worden ist (Art. 309 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO).

7.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Strafuntersuchung als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Da die Vorladung als Zwangsmassnahme gilt, genügt es in aller Regel für die Eröffnung, wenn die Staatsanwaltschaft erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich die beschuldigte Person einvernimmt. Der Eröffnungsverfügung kommt mithin lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Unterlassung einer förmlichen Eröffnungsverfügung hat demnach keine Nichtigkeit oder Ungültigkeit der durchgeführten Untersuchungshandlungen zur Folge (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 mit Hinweisen).

Die Rechtsprechung erlaubt der Staatsanwaltschaft, gewisse Abklärungen zu tätigen, bevor sie eine Nichtanhandnahme verfügt. Sie kann die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen, nicht nur um einen vorgängigen Polizeirapport im Sinne von Art. 307
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 307 Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft - 1 Die Polizei informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaften von Bund und Kantonen können über diese Informationspflicht nähere Weisungen erlassen.
1    Die Polizei informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaften von Bund und Kantonen können über diese Informationspflicht nähere Weisungen erlassen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann der Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen. In den Fällen von Absatz 1 führt sie die ersten wesentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit selber durch.
3    Die Polizei hält ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Anzeigen, Protokollen, weiteren Akten sowie sichergestellten Gegenständen und Vermögenswerten umgehend der Staatsanwaltschaft.
4    Sie kann von der Berichterstattung absehen, wenn:
a  zu weiteren Verfahrensschritten der Staatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht; und
b  keine Zwangsmassnahmen oder andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind.
StPO zu vervollständigen, sondern auch dann, wenn die Strafanzeige selbst nicht als genügend erscheint (Art. 309 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Aus Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO ergibt sich sodann, dass die Staatsanwaltschaft auch eigene Feststellungen treffen darf. Dies umfasst das Recht, Daten und Akten einzusehen wie auch verfügbare Auskünfte. Es umfasst weiter, die beschuldigte Person um eine einfache Stellungnahme anzugehen. Auch die Einvernahme eines Beschuldigten durch die Polizei überschritt noch nicht das Stadium der ersten Abklärungen (Urteile des Bundesgerichts 6B_290/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.2; 6B_810/2019 vom 22. Juli 2019 E. 2.1; 6B_239/2019 vom 24. April 2019 E. 2.1; 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2; 6B_496/2018 vom 6. September 2018 E. 1.3; 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3.2).

7.4 Vorliegend (vgl. obige litera D) erkundigte sich der a.o. Staatsanwalt bei der Beschwerdeführerin zum Umfang des Strafantrags; er nahm die von ihr eingereichten Unterlagen zu den Verfahrensakten; und klärte schliesslich mittels einfacher Anfrage einen Fussnotenverweis der Randziffer 81 des Aufsichtsberichts. Es geht darum, dass der a.o. Staatsanwalt sich beim Generalsekretariat des Bundesgerichts in einem Brief nach dem Ziel des Verweises in Fussnote 93 der Randziffer 81 des Aufsichtsberichts, «Ordner Nr. 2, Aktenstück 2», erkundigte. Der Verweis betrifft das Protokoll der Einvernahme von Andrea Blum vom 20. Februar 2020, welches er von ihr erhielt.

Dokumente zur Strafanzeige von der anzeigenden Person entgegenzunehmen oder zu erbitten ist nicht anders zu beurteilen, wie das Entgegennehmen der Strafanzeige selbst. Dies sind auch keine Zwangsmassnahmen, ebenso wenig wie das Klären des Verweises. Diese Tätigkeiten des a.o. Staatsanwaltes erscheinen dem Gericht daher nicht als strafprozessuale Untersuchungshandlungen, sondern als reine Vorabklärungen. Sie entsprechen damit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (obige Erwägung 7.3), die schriftliche Berichte nach Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO noch vor Untersuchungseröffnung zulässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3.3). Diese Vorabklärung hätte denn auch delegiert werden und in den eigenen Kompetenzen der Polizei erfolgen können. Auch sonst hat der a.o. Staatsanwalt keine Untersuchungshandlung getätigt, sondern die Untersuchung vielmehr, wie es Art. 309 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO gebietet, sofort nicht an die Hand genommen (Strafanzeige: 18. Juli 2020; Ernennung als a.o. Staatsanwalt: 5. August 2020; Nichtanhandnahme: 5. Oktober 2020).

7.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2. Danach stelle ein Aktenbeizug im Sinne von Art. 194
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2    Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3    Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
StPO eine Untersuchungshandlung dar. Allerdings weist das angerufene Urteil darauf hin, dass Einstellung und Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen erfolgen und es war in jenem Fall weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Aktenbeizug ein Nachteil bewirkt haben könnte. Dies ist auch vorliegend weder dargetan noch ersichtlich: Die Beschwerdeführerin hat in der Strafanzeige ihre Sicht dargelegt und konnte Unterlagen einreichen. Sie bestreitet nicht, dass der Verweis ihre Einvernahme vom 20. Februar 2020 betrifft. Sie konnte zur Anfrage an das Generalsekretariat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Stellung nehmen (dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2019 vom 22. Juli 2019 E. 2.1). Auch dabei hat sie keinen konkreten Nachteil dargelegt. Eine Strafuntersuchung zu eröffnen, um einen unbestrittenen Fussnotenverweis zu klären, wäre weder verhältnismässig noch sachgerecht. Die Nichtanhandnahme des a.o. Staatsanwaltes ist somit auch prozedural zulässigerweise erfolgt.

8. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, da der a.o. Staatsanwalt zulässigerweise kein Strafverfahren eröffnete und auch keine Ermächtigung der Räte einzuholen hatte. Das Ausstandsgesuch gegen die ordentliche Richterschaft der Beschwerdekammer ist aufgrund der Besetzung des Spruchkörpers mit nebenamtlichen Bundesstrafrichtern gegenstandslos geworden. Das Ausstandsgesuch gegen sämtliche Gerichtsschreiber der Beschwerdekammer erfolgt pauschal und unbegründet; insoweit ist darauf praxisgemäss nicht einzutreten. Das Ausstandsgesuch gegen die Weiterführung des Verfahrens durch den a.o. Staatsanwalt ist, soweit darauf einzutreten ist, mit der Abweisung der Beschwerde gegenstandlos geworden.

9. Die Beschwerdekammer veröffentlicht ihre Entscheide. Die Tatsachen in diesem Beschluss sind enthalten in öffentlichen Berichten und sie wurden der Öffentlichkeit berichtet. Amtliche Tätigkeit von Magistratspersonen steht im Licht und Interesse der Öffentlichkeit. Das Bundesgericht publizierte den Aufsichtsbericht ohne Anonymisierung. Auch die oberaufsichtsrechtlichen Feststellungen des Parlamentes sind öffentlich. Das Vorstehende rechtfertigt es, diesen Beschluss ausnahmsweise ohne Anonymisierung der Personen zu veröffentlichen. Der vorliegende Beschluss ist am 23. Dezember 2020 den Medien mitzuteilen und nach einer Embargofrist von 5 Tagen auf das Internet aufzuschalten.

Ein allfälliges Ersuchen um Anonymisierung ist an das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts zu stellen (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. d des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [SR 173.713.161; BStGerOR] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze der Information [SR 173.711.33] i.V.m. Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG).

10. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. An die Gerichtsgebühr ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 8) anzurechnen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Ausstandsgesuch bezüglich der ordentlichen Richterschaft der Beschwerdekammer wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Gerichtsschreiber der Beschwerdekammer wird nicht eingetreten.

2. Das Ausstandsgesuch gegen den a.o. Staatsanwalt des Bundes wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss.

Bellinzona, 16. Dezember 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Markus Dormann

sowie an (je unter Beilage einer Kopie von act. 11)

- Ulrich Weder, Ausserordentlicher Staatsanwalt des Bundes

- Ulrich Meyer

- Martha Niquille

- Yves Donzallaz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG).