Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 892/2019

Urteil vom 16. Dezember 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle,

gegen

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden, c/o Präsident Dr. iur. Norbert Brunner,
Poststrasse 14, 7001 Chur,

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Disziplinarverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 23. August 2019 (U 19 75).

Erwägungen:

1.

1.1. Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ hatte bis zum Jahr 2010 A.________ beraten und in rechtlichen Angelegenheiten vertreten. In dieser Eigenschaft hatte er diverse Bargeldtransaktionen für A.________ ausgeführt; insbesondere hat er Bargeld entgegengenommen und dieses in der Folge - nach Bezahlung von verschiedenen Rechnungen - an die von A.________ bezeichneten Stellen weitergeleitet.

1.2. A.________ gelangte am 15. Februar 2016 an die Aufsichtskommission der Rechtsanwälte des Kantons Graubünden (AKR) mit dem sinngemässen Antrag, die Mandatsführung von Rechtsanwalt B.________ zu überprüfen und ihn wegen der Verletzung von Berufsregeln zu sanktionieren. Die Aufsichtskommission verzichtete am 19. April 2016 auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens; sie begründete dies damit, dass der Anzeigeerstatter keinen Beweis habe erbringen können, dass die Rechenschaftsablage nicht vollständig gewesen sei und diesbezüglich eine Sorgfaltspflichverletzung nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz [SR 935.61; BGFA]) vorliege. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden trat am 3. August 2016 auf die hiergegen gerichtete Beschwerde nicht ein.

2.

2.1. Am 22. Oktober 2018 gelangte A.________ erneut mit einer Aufsichtsanzeige an die Aufsichtskommission. Er machte geltend, seine Anschuldigungen gegen Rechtsanwalt B.________ seien Gegenstand eines Strafverfahrens und würden Veruntreuungen beziehungsweise Aneignungen von rund Fr. 1.1 Mio. betreffen. Rechtsanwalt B.________ mache zu Unrecht geltend, dass es sich bei den Geldern um einen Garantiebetrag für allfällige Steuern der ESTV gegenüber handle, für die er infolge seiner Tätigkeit als Verwalter der im Ausland domizilierten Firmen C.________ und D.________ persönlich hafte. Rechtsanwalt B.________ machte geltend, Ausschüttungen bei der ESTV im Hinblick auf allfällig geschuldete Verrechnungssteuern angemeldet zu haben; das entsprechende Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die Aufsichtskommission der Rechtsanwälte des Kantons Graubünden hielt mit Beschluss vom 23. Mai 2019 fest, dass bis anhin kein "grobes Fehlverhalten" erstellt werden konnte; ein grobes, schuldhaftes, d.h. vorsätzliches und fahrlässiges, Fehlverhalten seitens von Rechtsanwalt B.________ sei nicht ersichtlich. Die Beteiligten müssten - so die Aufsichtskommission weiter - zuerst den Ausgang der steuerrechtlichen, strafrechtlichen und allenfalls
zivilrechtlichen Verfahren abwarten, bevor ermittelt werden könne, ob Anhaltspunkte für ein grobes Fehlverhalten von Rechtsanwalt B.________ bestünden. Auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens sei "zum jetzigen Zeitpunkt" zu verzichten.

2.2. Mit Urteil vom 23. August 2019 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden auf die hiergegen gerichtete Beschwerde nicht ein. Es verneinte die Beschwerdelegitimation des Anzeigers und hielt fest, eine disziplinarrechtliche Untersuchung rechtfertige sich frühstens nach "Abschluss des steuerrechtlichen und allenfalls zivilrechtlichen Verfahrens".

2.3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte am 5. Juni 2019 das gegen Rechtsanwalt B.________ gerichtete Strafverfahren ein; der Beschuldigte habe aufgrund seiner Intervention bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung seinen Willen bekundet, die Gelder auszubezahlen, sobald feststehe, dass er nicht mehr persönlich zur Bezahlung einer allfälligen Verrechnungssteuer zur Rechenschaft gezogen werden könne. Der "Ersatzwille" und die "Ersatzfähigkeit" von Rechtsanwalt B.________ seien gegeben. Weitere Ermittlungshandlungen, die an diesem Beweisergebnis etwas ändern könnten, bestünden nicht.

2.4. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. August 2019 aufzuheben und ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt B.________ einzuleiten.

3.

3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG); es ist indessen nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese ihm nicht mehr formell korrekt unterbreitet werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht (vgl. BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist zudem an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es gilt auch diesbezüglich die qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

3.2. Die vorliegende Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsvorgaben nicht: Der Beschwerdeführer wiederholt lediglich appellatorisch, was er bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hat; er setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz - entgegen seiner Begründungspflicht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - nicht sachbezogen auseinander. Der Beschwerdeführer kritisiert zwar die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung, legt jedoch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in klar unhaltbarer Weise ermittelt oder gewürdigt hätte (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Eine "appellatorische" Begründung genügt im bundesgerichtlichen Verfahren praxisgemäss den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).

3.3. Gegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid vom 23. Mai 2019 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Sämtliche Ausführungen in der Sache selber sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und deshalb unbeachtlich. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, legt aber nicht dar, inwiefern die Vorinstanz unter welchem Titel (Zivil- oder Strafverfahren usw.) die Tragweite dieser Bestimmung verkannt haben soll. Dies ist auch nicht ersichtlich: Dem Beschwerdeführer steht das steuerrechtliche, das strafrechtliche und das zivilrechtliche Verfahren offen, um seine Ansprüche geltend machen zu können. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt sein soll, wenn er im Disziplinarverfahren (allenfalls noch) nicht über die Beschwerdebefugnis verfügt. Die verschiedenen aufsichtsrechtlichen Entscheide wiesen auf die möglichen und teilweise bereits eingeschlagenen offenstehenden Verfahren hin, um den Sachverhalt abzuklären und gegebenenfalls danach noch einmal an die Aufsichtskommission gelangen zu können. Der Beschwerdeführer hat denn auch nach eigenen Angaben die Einstellung des Strafverfahrens angefochten; das Verfahren ist offenbar noch hängig.

3.4. Nach konstanter Rechtsprechung dient das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der Wahrung individueller privater Anliegen. Der Anzeiger wird durch die Nichteinleitung oder Einstellung eines Disziplinarverfahrens deshalb nicht in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass dem Anzeiger die Legitimation zur Beschwerde fehlt, wenn es um die nachträgliche disziplinarrechtliche Sanktionierung geht. Mangels eines schutzwürdigen Interesses verleiht die Rechtsweggarantie nach Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV dem Anzeiger ebenfalls keinen Anspruch, auf kantonaler Ebene eine gerichtliche Überprüfung der erwähnten Entscheide zu erwirken (vgl. zudem BGE 132 II 250 E. 4.1-4.4 S. 253 ff.; Urteil 2C 122/2009 vom 22. September 2009 E. 3; siehe auch BGE 138 II 162 2.1.2). Der Beschwerdeführer legt nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern die Annahme der Vorinstanz, er sei als Anzeiger im Aufsichtsverfahren - zumindest zur Zeit - nicht beschwerdeberechtigt, rechts- und insbesondere verfassungswidrig wäre.

3.5. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass er eine Strafuntersuchung verlangt habe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Aufsichtskommission oder das Verwaltungsgericht hierfür zuständig gewesen wären. Ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer "mit falschen Dokumenten" hingehalten hat, ist eine materielle Frage, die als solche nichts mit dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu tun hat. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, der Entscheid des Verwaltungsgerichts komme einer Rechtsverweigerung gleich, legt er nicht dar, inwiefern dies der Fall sein soll: Die Aufsichtskommission ist zutreffend davon ausgegangen, dass die strafrechtlichen Abklärungen durch die entsprechenden Behörden zu erfolgen hätten; die Einstellungsverfügung nimmt ihrerseits auf den Entscheid der Aufsichtskommission Bezug. Der Beschwerdeführer hat die Einstellungsverfügung angefochten; das entsprechende Verfahren ist offenbar noch hängig; er wird dort seine strafrechtliche Argumentation vortragen können. Inwiefern das angefochtene Urteil und die Einstellungsverfügung widersprüchlich sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht weiter dar; er behauptet dies einfach.

3.6. Die Aufsichtskommission geht davon aus, dass zuerst die Verfahren in der Sache (steuer-, straf- und zivilrechtliches Verfahren) zu erledigen sind; erst dann könne über die Notwendigkeit entschieden werden, ob im Interesse der Allgemeinheit ein Disziplinarverfahren zu eröffnen sei oder nicht. Inwiefern diese Annahme unhaltbar sein soll, legt der Beschwerdeführer wiederum nicht dar. Sollten sich aus dem Steuer-, Straf- und Zivilverfahren Hinweise auf eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Normen ergeben, steht es dem Beschwerdeführer frei, diese erneut der Aufsichtskommission anzuzeigen.

4.

4.1. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und einer den Anforderungen von Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
bzw. 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügenden Begründung nicht einzutreten. Dies kann durch den Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG geschehen.

4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar