Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 232/2008 /daa

Urteil vom 16. September 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Dold.

Parteien
Grosstier-Rettungsdienst CH/FL (GTRD CH/FL),
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Antoine F. Goetschel,

gegen

Bundesamt für Strassen, 3003 Bern.

Gegenstand
Ausnahmebewilligung für die Installation von Blaulichtern,

Beschwerde gegen das Urteil vom 8. April 2008
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.

Sachverhalt:

A.
Der Grosstier-Rettungsdienst CH/FL (GTRD CH/FL) ersuchte das Bundesamt für Strassen (ASTRA) am 10. April 2006 um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Installation von Blaulicht mit Wechselklanghorn sowie von gelbem Gefahrenlicht an seinen Rettungsfahrzeugen. Bei den in Frage stehenden Fahrzeugen handelt es sich um drei speziell eingerichtete Geländewagen-Pferdeanhänger-Kombinationen sowie um zwei weitere Geländewagen ohne Anhänger. Die Pferdeanhänger dienen als Grosstierambulanzen. Diese wie auch die Zugfahrzeuge sind mit Ausrüstung zur Bergung, zur medizinischen Betreuung und zum Transport von Grosstieren ausgestattet. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 wies das ASTRA sowohl das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Installation von Blaulicht und Wechselklanghorn als auch von gelbem Gefahrenlicht ab. Dagegen reichte der GTRD CH/FL am 28. Dezember 2006 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

B.
Anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte sich das ASTRA bereit, das Gesuch, soweit das gelbe Gefahrenlicht betreffend, noch einmal zu überprüfen. In der Folge erliess das ASTRA am 27. September 2007 eine neue Verfügung, mit der es auf seinen früheren Entscheid zurückkam, diesen aufhob und die kantonale Zulassungsbehörde ermächtigte, für vollständig ausgerüstete Grosstierambulanz-Fahrzeugkombinationen ein gelbes Gefahrenlicht zu bewilligen. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb deshalb das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab. In der Folge stellte der GTRD CH/FL ein Wiedererwägungsgesuch für das nicht bewilligte Blaulicht und Wechselklanghorn. Am 17. Dezember 2007 wies das ASTRA das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Blaulicht und Wechselklanghorn ab.

Der GTRD CH/FL focht die abweisende Verfügung des ASTRA vom 17. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil vom 8. April 2008 wies dieses Gericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Mai 2008 beantragt der GTRD CH/FL im Wesentlichen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und das ASTRA sei anzuweisen, ihm eine Ausnahmebewilligung zur Installation von Blaulicht und Wechselklanghorn an seinen Rettungsfahrzeugen zu erteilen.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das ASTRA hält die Beschwerde für unbegründet und verzichtet auf einen Antrag. In seiner Stellungnahme zu den beiden Vernehmlassungen hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsauffassungen und Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Die Ausnahme der Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs gemäss Art. 83 lit. o
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG erstreckt sich nicht auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Blaulicht und Wechselklanghorn. Es liegt auch keine der übrigen Ausnahmen gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG vor. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb grundsätzlich gegeben.

1.2 Die zulässigen Beschwerdegründe werden in Art. 95 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG genannt. Dazu gehört unter anderem die Verletzung von Bundesrecht, nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4335 f.). Soweit der Beschwerdeführer Unangemessenheit rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
BGG. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung dem Ermessen des Abteilungspräsidenten anheim gestellt. Ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung vor Bundesgericht kann sich ausnahmsweise aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ergeben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Bundesgericht als einzige Instanz entscheidet und Rechte im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK betroffen sind. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen für die Durchführung einer Parteiverhandlung jedoch offensichtlich nicht gegeben. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in Bezug auf die für Blaulicht und Wechselklanghorn in Frage kommenden Fahrzeuge einen Augenschein durch das Bundesgericht. Auf diese Weise könne sich das Gericht vom hohen Sicherheitsstandard der Fahrzeuge überzeugen. Damit will der Beschwerdeführer der Feststellung im angefochtenen Entscheid entgegentreten, dass Fahrzeugkombinationen instabiler seien als einzelne Fahrzeuge und daher eine grössere Gefahr für die Verkehrssicherheit bedeuteten. Zudem rügt er, dass weder die verfügende Behörde noch die Vorinstanz einen Augenschein vorgenommen habe.
2.2.2 Dem Vorwurf, dass sie zu Unrecht keinen Augenschein vorgenommen habe, entgegnet die verfügende Behörde in ihrer Vernehmlassung, dass drei ihrer Experten ein Anhängerfahrzeug besichtigt hätten. Dies räumt in seiner darauf folgenden Stellungnahme auch der Beschwerdeführer ein, gibt aber zu bedenken, dass andere Personen den Fall weiter bearbeitet hätten. Dieser Einwand geht ins Leere. Das Unmittelbarkeitsprinzip, wonach Verhandlungen und Beweisabnahmen unmittelbar vor der entscheidenden Instanz erfolgen sollen, ist kein eigenständiger Verfassungsgrundsatz, weshalb sich ein Anspruch darauf nur aus der anwendbaren Verfahrensordnung ergeben kann (BGE 125 I 127 E. 6c/aa S. 134 mit Hinweisen). Aus den vorliegend anwendbaren Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren und den gemäss Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG ergänzend und sinngemäss anwendbaren Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (vgl. insbesondere Art. 56 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 56 - 1 Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei.
1    Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei.
2    Ist die eigene Wahrnehmung des Richters unnötig oder unangemessen, so kann er anordnen, dass der Sachverständige den Augenschein ohne seine Anwesenheit vornehme.
3    Die Parteien sind von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn die Geheimniswahrung gemäss Artikel 38 Satz 2 oder die Natur der Besichtigung es verlangen.
BZP) geht kein derartiger Anspruch hervor. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

Zudem sind, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, die entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente aus den Akten ersichtlich. Anhängerzüge weisen auch bei guter Konstruktion gegenüber Einzelfahrzeugen ein instabileres Fahrverhalten auf. Aus diesem Grund sieht Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 5 Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:
a  80 km/h für
a1  schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen,
a2  Anhängerzüge,
a3  Sattelmotorfahrzeuge,
a4  Fahrzeuge mit Spikesreifen;
b  60 km/h für gewerbliche Traktoren;
c  40 km/h beim
c1  Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten,
c2  Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten;
d  30 km/h
d1  beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen52 Anhängern, die nicht immatrikuliert sind,
d2  beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,
d3  für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen.53
2    Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:
a  Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen;
b  schwere Wohnmotorwagen;
c  leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt.56
2bis    ...57
3    Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.
4    Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern.58
der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) für sie eine reduzierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h vor. Es gibt keinen Grund, diesbezüglich von den Feststellungen der Vorinstanz bzw. der verfügenden Behörde abzuweichen, umso weniger, als es sich um eine technische Frage handelt, bei deren Überprüfung sich das Bundesgericht Zurückhaltung auferlegt (BGE 131 II 13 E. 3.4 S. 20 mit Hinweisen).
Somit ist auch die Rüge des Beschwerdeführers abzuweisen, die Feststellung des Sachverhalts sei in diesem Punkt willkürlich (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Sowohl die verfügende Behörde wie auch die Vorinstanz haben aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet und durften ohne Willkür annehmen, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sogenannte antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweis).
2.2.3 Hat ein Augenschein stattgefunden, sind die entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente aus den Akten ersichtlich und durfte die Vorinstanz ohne Willkür annehmen, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, so erübrigt sich auch ein Augenschein durch das Bundesgericht. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, seine Dienste seien nicht mit jenen der Polizei und der Feuerwehr vergleichbar.

Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252 mit Hinweis).

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, inwiefern die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz willkürlich sei oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhe, bzw. inwieweit die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein sollte. Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG obliegt es jedoch dem Beschwerdeführer, die Rechtsverletzung bei der Sachverhaltsfeststellung und deren Wesentlichkeit für den Verfahrensausgang darzulegen. Auf die Rüge ist deshalb nicht einzutreten.

4.
4.1 Art. 8 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 8 - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
2    Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes. Er beachtet zudem die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.26
3    Er trägt den Bedürfnissen einer militärischen Verwendung der Fahrzeuge angemessen Rechnung.
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sieht vor, dass der Bundesrat Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger erlässt. Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes (Art. 8 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 8 - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
2    Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes. Er beachtet zudem die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.26
3    Er trägt den Bedürfnissen einer militärischen Verwendung der Fahrzeuge angemessen Rechnung.
Satz 1 SVG). Gemäss Art. 110 Abs. 3 lit. a
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 110 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen - 1 Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen:
1    Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen:
a  vorn: zwei Fernlichter, zwei Nebellichter, zwei Tagfahrlichter an Fahrzeugen, für die keine solchen vorgeschrieben sind, zwei Abbiegescheinwerfer, zwei Markierlichter und zwei nicht dreieckige Rückstrahler; sind vier einklappbare Fernlichter vorhanden: zwei zusätzliche Fern- oder Abblendlichter ausschliesslich für Lichthupesignale;
b  hinten:
b1  zwei Markierlichter,
b2  ein oder zwei Rückfahrlichter,
b3  ein oder zwei Nebelschlusslichter,
b4  ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anhang 10 Ziff. 322 ist nicht anwendbar),
b5  zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar),
b6  zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);
c  nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter; diese können bei Fahrzeugen bis 6 m Länge mit den Richtungsblinkern mitblinken, wenn sie der Anordnung V in Ziffer 51 des Anhangs 10 entsprechen;
d  eine optische Warnvorrichtung (Lichthupe);
e  eine Innenbeleuchtung für den Passagier- und Laderaum, die nicht störend nach aussen wirkt;
f  Warnlichter, die an geöffneten Türen nach hinten leuchten;
g  Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs;
h  Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen;
i  Arbeitslichter an:
i1  Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität,
i2  Fahrzeugen für den Pannendienst,
i3  Fahrzeugen, mit denen Arbeiten ausgeführt werden, die Arbeitslichter erfordern,
i4  Fahrzeugen mit Wechselaufbauten zum Auswechseln des Aufbaus,
i5  Motorwagen mit bewilligter Anhängelast zum An- und Abkoppeln eines Anhängers;
j  nicht blendende weisse Lichter, die bei geöffneten Türen den unmittelbaren Einstiegsbereich beleuchten.
2    Bei einzelnen Arten von Motorwagen sind weiter erlaubt:
a  an Motorwagen, deren Länge 6,00 m und deren Breite 2,00 m nicht übersteigt: auf beiden Seiten Parklichter;
b  an Taxis: eine nicht blendende Kennlampe sowie kleine Lichter zur Kontrolle der Taxuhr von aussen;
c  an Kleinbussen und Gesellschaftswagen sowie an Fahrzeugen im Linienverkehr: nicht blendende beleuchtete oder selbstleuchtende Strecken- und Fahrzielanzeigen;
d  an Fahrzeugen von Notfallärzten (Art. 24c Bst. c VZV515): ein Kennzeichen «Arzt/Notfall», «Ärztin/Notfall», «Arzt/Notfalleinsatz» oder «Ärztin/Notfalleinsatz» (Art. 78 Abs. 4);
e  ...
f  an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N1, N2 und N3 mit einer Länge von mehr als 6 m: zusätzlich zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei nach hinten oder um maximal 15° nach der Seite gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur zugeschaltet werden können, wenn mindestens das Standlicht eingeschaltet ist;
g  an Fahrzeugen der Klasse N3 zwei zusätzliche Fernlichter, sofern insgesamt nur deren vier gleichzeitig aufleuchten können.
3    Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:
a  an Fahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der Sanität und des Zolls:
a1  rundum blinkende Blaulichter,
a2  an der Vorderseite zwei nach vorn gerichtete blinkende Blaulichter,
a3  an den Aussenrückspiegeln zwei nach vorn gerichtete blinkende Blaulichter,
a4  möglichst weit vorn zwei nach der Seite gerichtete blinkende Blaulichter,
a5  Suchlampen,
a6  auf dem Dach montierte, nach vorn und hinten sichtbare gelbe Warnblinkleuchten, die über einen separaten Schalter mit den Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 1) zusammengeschaltet sind;
b  an Fahrzeugen, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer oder -teilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, und an ihren Begleitfahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die für das vorübergehende Anbringen von Zusatzgeräten mit einer Breite von über 3,00 m vorgesehen und ausgerüstet sind: gelbe Gefahrenlichter;
c  an Fahrzeugen der Polizei und des Zolls: nach vorn und nach hinten gerichtete beleuchtete Aufschriften in Normal- oder Spiegelschrift, wie «Stau», «Unfall», «Stop Polizei», «Stop Grenzwache»; die Aufschriften dürfen nicht blenden; Anhang 10 Ziffer 1 ist nicht anwendbar;
d  an Schneepistenfahrzeugen Suchlampen, die den technischen Anforderungen für Fernlichter entsprechen müssen;
e  an Fahrzeugen der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr und der Sanität sowie an Fahrzeugen, die regelmässig für den Strassenunterhalt oder als Begleitfahrzeuge für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte eingesetzt werden: beleuchtete oder selbstleuchtende Wechselanzeigetafeln.
4    Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.
der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS, SR 741.41) sind Blaulichter mit Bewilligung der Zulassungsbehörde an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls erlaubt. Motorfahrzeuge mit Blaulicht sind mit einem wechseltönigen Zweiklanghorn zu versehen (Art. 82 Abs. 2
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 82 Akustische Warnvorrichtungen, andere Tonerzeuger, Aussenlautsprecher - 1 Motorfahrzeuge müssen mit mindestens einer akustischen Warnvorrichtung ausgerüstet sein. Zulässig sind nur Vorrichtungen, die einen ununterbrochenen, gleichbleibenden Ton oder Akkord erzeugen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 11.
1    Motorfahrzeuge müssen mit mindestens einer akustischen Warnvorrichtung ausgerüstet sein. Zulässig sind nur Vorrichtungen, die einen ununterbrochenen, gleichbleibenden Ton oder Akkord erzeugen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 11.
1bis    Bei Hybridelektro- und Elektrofahrzeugen der Klassen M und N richtet sich die Ausrüstung mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystemen nach der Verordnung (EU) Nr. 540/2014. Andere Hybridelektro- und Elektrofahrzeuge dürfen mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem zur Sicherstellung der Hörbarkeit ausgerüstet sein, das dem Stand der Technik entspricht, wie er insbesondere in der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 beschrieben ist.395
1ter    Abfallsammelfahrzeuge, die der EN 1501 entsprechen, dürfen mit einer Vorrichtung zur akustischen Warnung vor dem Rückwärtsfahren nach dieser Norm ausgerüstet sein. Andere Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t dürfen mit einer Vorrichtung zur akustischen Warnung vor dem Rückwärtsfahren ausgerüstet sein, wenn diese Vorrichtung der EN 7731 entspricht und sich vom Fahrerplatz aus abschalten lässt.396
2    Motorfahrzeuge mit Blaulicht sind mit einem wechseltönigen Zweiklanghorn zu versehen; Fahrzeuge im Linienverkehr auf Bergpoststrassen dürfen ein wechseltöniges Dreiklanghorn aufweisen. Die Prüfbedingungen und Lautstärken richten sich nach Anhang 11.
3    Von den Gemeinden bezeichnete Motorfahrzeuge des Zivilschutzes, der Polizei und anderer gemeindeeigener Dienste sowie Militärfahrzeuge dürfen mit einer Zivilschutzalarmanlage ausgerüstet sein. Diese Alarmanlage untersteht nicht der Typengenehmigung.397
4    Nicht vorgesehene Tonerzeuger, besonders Sirenen und andere gellende Warnvorrichtungen, Phantasiesignale wie Glocken, Klingeln und Tierstimmen sowie Auspuffhörner sind verboten.
5    Aussenlautsprecher sind nur in den folgenden Fällen mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig:
a  für Fahrzeuge nach Absatz 3;
b  für Fahrzeuge im Linienverkehr;
c  für Fahrzeuge der Polizei, des Zolls und der Feuerwehr;
d  für Militärfahrzeuge;
e  für Fahrzeuge, die infolge Sonderschutzmassnahmen (Panzerung) Seitenscheiben aufweisen, die nicht oder nur zum Teil geöffnet werden können;
f  für Fahrzeuge, die während besonderen Veranstaltungen zum Einsatz kommen.
VTS). Ausführungen hierzu finden sich in den Weisungen vom 6. Juni 2005 zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht und Wechselklanghorn, die das UVEK gestützt auf Art. 8 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 8 - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
2    Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes. Er beachtet zudem die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.26
3    Er trägt den Bedürfnissen einer militärischen Verwendung der Fahrzeuge angemessen Rechnung.
und Art. 27 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
1    Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
2    Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.99
SVG, Art. 16 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 16 Vortrittsberechtigte Fahrzeuge - (Art. 27 Abs. 2 SVG)
1    Den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale.88
2    Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müssen die Fahrzeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen.89
3    Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.90
4    Bei nächtlichen dringlichen Dienstfahrten darf das Blaulicht ohne Wechselklanghorn verwendet werden, solange der Fahrzeugführer nicht wesentlich von den Verkehrsregeln abweicht und sein besonderes Vortrittsrecht nicht beansprucht.91
und Art. 97
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 97 Weisungen; Ausnahmen - (Art. 106 Abs. 1 SVG)
1    Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung technische Einzelheiten regeln und Weisungen erlassen. In Einzelfällen kann es Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen, namentlich für die Verwendung der Fahrzeuge, bewilligen.397
2    Sondervorschriften für den militärischen Strassenverkehr bleiben vorbehalten.
VRV sowie Art. 220 Abs. 1
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 220 Vollzug - 1 Das UVEK regelt die Einzelheiten betreffend den Vollzug dieser Verordnung und die Erteilung von Bewilligungen.855
1    Das UVEK regelt die Einzelheiten betreffend den Vollzug dieser Verordnung und die Erteilung von Bewilligungen.855
1bis    Das EFD regelt die Einzelheiten betreffend die Anforderungen an und die Kontrolle von Werkstätten, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder Fahrtschreiber einbauen, prüfen und reparieren.856
2    Das ASTRA kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 8 Abs. 2 und 3 SVG) gewahrt bleibt.
3    Das ASTRA kann verfügen, dass nicht der Typengenehmigung unterliegende Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die den Vorschriften widersprechen, sowie Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die nur oder hauptsächlich unzulässigen Änderungen an Fahrzeugen dienen, nicht auf den Markt gebracht werden dürfen. Es kann diese Kompetenz an ein Kontrollorgan im Sinne von Artikel 20 PrSV857 übertragen.858
4    Es kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen und technische Einzelheiten regeln.859
5    Es kann folgende Fahrzeuge von einzelnen Vorschriften des 3. Teils ausnehmen:
a  Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind und mit Kontrollschildern für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge zugelassen werden;
b  unverzollte Fahrzeuge, die mit Kontrollschildern für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge mit dem Buchstaben «Z» zugelassen werden;
c  Fahrzeuge, die als Ausstattungsgut oder Erbschaftsgut abgabenfrei importiert werden;
d  Fahrzeuge, die im Ausland während mindestens 6 Monaten nachweislich auf den Halter oder die Halterin immatrikuliert waren und als Übersiedlungsgut abgabenfrei importiert werden;
e  Fahrzeuge, die gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag abgabenfrei importiert werden.860
VTS erlassen hat.

4.2 In Ziff. 1 der Weisungen werden die in Art. 27 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
1    Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
2    Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.99
SVG sowie in Art. 110 Abs. 3 lit. a
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 110 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen - 1 Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen:
1    Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen:
a  vorn: zwei Fernlichter, zwei Nebellichter, zwei Tagfahrlichter an Fahrzeugen, für die keine solchen vorgeschrieben sind, zwei Abbiegescheinwerfer, zwei Markierlichter und zwei nicht dreieckige Rückstrahler; sind vier einklappbare Fernlichter vorhanden: zwei zusätzliche Fern- oder Abblendlichter ausschliesslich für Lichthupesignale;
b  hinten:
b1  zwei Markierlichter,
b2  ein oder zwei Rückfahrlichter,
b3  ein oder zwei Nebelschlusslichter,
b4  ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anhang 10 Ziff. 322 ist nicht anwendbar),
b5  zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar),
b6  zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);
c  nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter; diese können bei Fahrzeugen bis 6 m Länge mit den Richtungsblinkern mitblinken, wenn sie der Anordnung V in Ziffer 51 des Anhangs 10 entsprechen;
d  eine optische Warnvorrichtung (Lichthupe);
e  eine Innenbeleuchtung für den Passagier- und Laderaum, die nicht störend nach aussen wirkt;
f  Warnlichter, die an geöffneten Türen nach hinten leuchten;
g  Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs;
h  Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen;
i  Arbeitslichter an:
i1  Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität,
i2  Fahrzeugen für den Pannendienst,
i3  Fahrzeugen, mit denen Arbeiten ausgeführt werden, die Arbeitslichter erfordern,
i4  Fahrzeugen mit Wechselaufbauten zum Auswechseln des Aufbaus,
i5  Motorwagen mit bewilligter Anhängelast zum An- und Abkoppeln eines Anhängers;
j  nicht blendende weisse Lichter, die bei geöffneten Türen den unmittelbaren Einstiegsbereich beleuchten.
2    Bei einzelnen Arten von Motorwagen sind weiter erlaubt:
a  an Motorwagen, deren Länge 6,00 m und deren Breite 2,00 m nicht übersteigt: auf beiden Seiten Parklichter;
b  an Taxis: eine nicht blendende Kennlampe sowie kleine Lichter zur Kontrolle der Taxuhr von aussen;
c  an Kleinbussen und Gesellschaftswagen sowie an Fahrzeugen im Linienverkehr: nicht blendende beleuchtete oder selbstleuchtende Strecken- und Fahrzielanzeigen;
d  an Fahrzeugen von Notfallärzten (Art. 24c Bst. c VZV515): ein Kennzeichen «Arzt/Notfall», «Ärztin/Notfall», «Arzt/Notfalleinsatz» oder «Ärztin/Notfalleinsatz» (Art. 78 Abs. 4);
e  ...
f  an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N1, N2 und N3 mit einer Länge von mehr als 6 m: zusätzlich zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei nach hinten oder um maximal 15° nach der Seite gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur zugeschaltet werden können, wenn mindestens das Standlicht eingeschaltet ist;
g  an Fahrzeugen der Klasse N3 zwei zusätzliche Fernlichter, sofern insgesamt nur deren vier gleichzeitig aufleuchten können.
3    Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:
a  an Fahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der Sanität und des Zolls:
a1  rundum blinkende Blaulichter,
a2  an der Vorderseite zwei nach vorn gerichtete blinkende Blaulichter,
a3  an den Aussenrückspiegeln zwei nach vorn gerichtete blinkende Blaulichter,
a4  möglichst weit vorn zwei nach der Seite gerichtete blinkende Blaulichter,
a5  Suchlampen,
a6  auf dem Dach montierte, nach vorn und hinten sichtbare gelbe Warnblinkleuchten, die über einen separaten Schalter mit den Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 1) zusammengeschaltet sind;
b  an Fahrzeugen, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer oder -teilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, und an ihren Begleitfahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die für das vorübergehende Anbringen von Zusatzgeräten mit einer Breite von über 3,00 m vorgesehen und ausgerüstet sind: gelbe Gefahrenlichter;
c  an Fahrzeugen der Polizei und des Zolls: nach vorn und nach hinten gerichtete beleuchtete Aufschriften in Normal- oder Spiegelschrift, wie «Stau», «Unfall», «Stop Polizei», «Stop Grenzwache»; die Aufschriften dürfen nicht blenden; Anhang 10 Ziffer 1 ist nicht anwendbar;
d  an Schneepistenfahrzeugen Suchlampen, die den technischen Anforderungen für Fernlichter entsprechen müssen;
e  an Fahrzeugen der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr und der Sanität sowie an Fahrzeugen, die regelmässig für den Strassenunterhalt oder als Begleitfahrzeuge für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte eingesetzt werden: beleuchtete oder selbstleuchtende Wechselanzeigetafeln.
4    Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.
VTS erwähnten und die diesen gleichgestellten Fahrzeuge aufgezählt, die mit Blaulicht und Wechselklanghorn ausgerüstet werden dürfen. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge der Feuerwehr (Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Privatfahrzeuge von hauptberuflichen Feuerwehroffizieren im Pikettdienst, offizielle oder private Einsatzfahrzeuge, die besonders für Öl- oder Chemiewehr ausgerüstet sind, bestimmte Fahrzeuge des Bevölkerungsschutzes/Zivilschutzes), der Sanität (Rettungswagen, Einsatzambulanzen, Krankentransportwagen, Katastrophenfahrzeuge, Notarzteinsatzfahrzeuge, Einsatzfahrzeuge mit entsprechender Ausrüstung für Dienst- und Notärzte, Fahrzeuge der Einsatzleiter Sanität und der leitenden Notärzte, bestimmte Fahrzeuge des Bevölkerungsschutzes/Zivilschutzes) sowie der Polizei (Einsatzfahrzeuge, Privatfahrzeuge von Polizeioffizieren, Privatfahrzeuge von Polizeibeamten im Pikettdienst, Fahrzeuge des Zolls, die für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden).

4.3 Der Grosstier-Rettungsdienst des Beschwerdeführers fällt nicht unter die Begriffe der Feuerwehr, der Polizei, der Sanität oder des Zolls, auch wenn sich die Tätigkeitsbereiche zum Teil überschneiden. Ausschlaggebend ist, dass die primäre Aufgabe dieser Dienste nicht in der Rettung von Tieren besteht. Der Beschwerdeführer hat deshalb im Grundsatz keinen Anspruch auf Bewilligung zur Ausrüstung seiner Fahrzeuge mit Blaulicht und Wechselklanghorn.

5.
5.1 Gemäss Art. 220 Abs. 2
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 220 Vollzug - 1 Das UVEK regelt die Einzelheiten betreffend den Vollzug dieser Verordnung und die Erteilung von Bewilligungen.855
1    Das UVEK regelt die Einzelheiten betreffend den Vollzug dieser Verordnung und die Erteilung von Bewilligungen.855
1bis    Das EFD regelt die Einzelheiten betreffend die Anforderungen an und die Kontrolle von Werkstätten, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder Fahrtschreiber einbauen, prüfen und reparieren.856
2    Das ASTRA kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 8 Abs. 2 und 3 SVG) gewahrt bleibt.
3    Das ASTRA kann verfügen, dass nicht der Typengenehmigung unterliegende Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die den Vorschriften widersprechen, sowie Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die nur oder hauptsächlich unzulässigen Änderungen an Fahrzeugen dienen, nicht auf den Markt gebracht werden dürfen. Es kann diese Kompetenz an ein Kontrollorgan im Sinne von Artikel 20 PrSV857 übertragen.858
4    Es kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen und technische Einzelheiten regeln.859
5    Es kann folgende Fahrzeuge von einzelnen Vorschriften des 3. Teils ausnehmen:
a  Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind und mit Kontrollschildern für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge zugelassen werden;
b  unverzollte Fahrzeuge, die mit Kontrollschildern für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge mit dem Buchstaben «Z» zugelassen werden;
c  Fahrzeuge, die als Ausstattungsgut oder Erbschaftsgut abgabenfrei importiert werden;
d  Fahrzeuge, die im Ausland während mindestens 6 Monaten nachweislich auf den Halter oder die Halterin immatrikuliert waren und als Übersiedlungsgut abgabenfrei importiert werden;
e  Fahrzeuge, die gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag abgabenfrei importiert werden.860
VTS kann das ASTRA in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 8 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 8 - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
2    Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes. Er beachtet zudem die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.26
3    Er trägt den Bedürfnissen einer militärischen Verwendung der Fahrzeuge angemessen Rechnung.
und 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 8 - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
2    Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes. Er beachtet zudem die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.26
3    Er trägt den Bedürfnissen einer militärischen Verwendung der Fahrzeuge angemessen Rechnung.
SVG) gewahrt bleibt. Bei Art. 220 Abs. 2
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 220 Vollzug - 1 Das UVEK regelt die Einzelheiten betreffend den Vollzug dieser Verordnung und die Erteilung von Bewilligungen.855
1    Das UVEK regelt die Einzelheiten betreffend den Vollzug dieser Verordnung und die Erteilung von Bewilligungen.855
1bis    Das EFD regelt die Einzelheiten betreffend die Anforderungen an und die Kontrolle von Werkstätten, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder Fahrtschreiber einbauen, prüfen und reparieren.856
2    Das ASTRA kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 8 Abs. 2 und 3 SVG) gewahrt bleibt.
3    Das ASTRA kann verfügen, dass nicht der Typengenehmigung unterliegende Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die den Vorschriften widersprechen, sowie Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die nur oder hauptsächlich unzulässigen Änderungen an Fahrzeugen dienen, nicht auf den Markt gebracht werden dürfen. Es kann diese Kompetenz an ein Kontrollorgan im Sinne von Artikel 20 PrSV857 übertragen.858
4    Es kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen und technische Einzelheiten regeln.859
5    Es kann folgende Fahrzeuge von einzelnen Vorschriften des 3. Teils ausnehmen:
a  Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind und mit Kontrollschildern für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge zugelassen werden;
b  unverzollte Fahrzeuge, die mit Kontrollschildern für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge mit dem Buchstaben «Z» zugelassen werden;
c  Fahrzeuge, die als Ausstattungsgut oder Erbschaftsgut abgabenfrei importiert werden;
d  Fahrzeuge, die im Ausland während mindestens 6 Monaten nachweislich auf den Halter oder die Halterin immatrikuliert waren und als Übersiedlungsgut abgabenfrei importiert werden;
e  Fahrzeuge, die gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag abgabenfrei importiert werden.860
VTS handelt es sich um eine sogenannte "Kann-Vorschrift", mithin um eine Norm, welche den Verwaltungsbehörden ein Ermessen für den Entscheid im Einzelfall einräumt. Die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist insoweit beschränkt. Es hat nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörde zu setzen, sondern lediglich zu prüfen, ob eine Überschreitung, eine Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens vorliegt. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn eine Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) oder rechtsungleicher Behandlung (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) verletzt. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn eine Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt von zwei zulässigen
Lösungen eine dritte wählt. Ermessensunterschreitung besteht darin, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach pflichtgemässem Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (BGE 116 V 307 E. 2 S. 310 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 III 176 E. 1.2 S. 180 mit Hinweisen).

Gemäss BGE 134 I 153 E. 4.2 S. 157 hat das Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verhältnismässigkeit des angefochtenen Akts grundsätzlich mit freier Kognition zu prüfen. Aus dem genannten Entscheid geht jedoch auch hervor, dass ein gesetzlich eingeräumter Gestaltungsspielraum nicht auf dem Wege der Verhältnismässigkeitsprüfung unterlaufen werden darf (vgl. dazu auch BGE 114 Ib 1 E. 1b S. 2). Zurückhaltung bei der Überprüfung ist auch dann geboten, wenn es sich um Fachfragen handelt, bei deren Beantwortung der zuständigen Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein "technisches Ermessen" zukommt (BGE 131 II 13 E. 3.4 S. 20 mit Hinweisen).
5.2
5.2.1 Der Zweck der massgebenden Normen ergibt sich gemäss der ausdrücklichen Verweisung in Art. 220 Abs. 2
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 220 Vollzug - 1 Das UVEK regelt die Einzelheiten betreffend den Vollzug dieser Verordnung und die Erteilung von Bewilligungen.855
1    Das UVEK regelt die Einzelheiten betreffend den Vollzug dieser Verordnung und die Erteilung von Bewilligungen.855
1bis    Das EFD regelt die Einzelheiten betreffend die Anforderungen an und die Kontrolle von Werkstätten, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder Fahrtschreiber einbauen, prüfen und reparieren.856
2    Das ASTRA kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 8 Abs. 2 und 3 SVG) gewahrt bleibt.
3    Das ASTRA kann verfügen, dass nicht der Typengenehmigung unterliegende Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die den Vorschriften widersprechen, sowie Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die nur oder hauptsächlich unzulässigen Änderungen an Fahrzeugen dienen, nicht auf den Markt gebracht werden dürfen. Es kann diese Kompetenz an ein Kontrollorgan im Sinne von Artikel 20 PrSV857 übertragen.858
4    Es kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen und technische Einzelheiten regeln.859
5    Es kann folgende Fahrzeuge von einzelnen Vorschriften des 3. Teils ausnehmen:
a  Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind und mit Kontrollschildern für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge zugelassen werden;
b  unverzollte Fahrzeuge, die mit Kontrollschildern für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge mit dem Buchstaben «Z» zugelassen werden;
c  Fahrzeuge, die als Ausstattungsgut oder Erbschaftsgut abgabenfrei importiert werden;
d  Fahrzeuge, die im Ausland während mindestens 6 Monaten nachweislich auf den Halter oder die Halterin immatrikuliert waren und als Übersiedlungsgut abgabenfrei importiert werden;
e  Fahrzeuge, die gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag abgabenfrei importiert werden.860
VTS aus Art. 8 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 8 - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
2    Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes. Er beachtet zudem die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.26
3    Er trägt den Bedürfnissen einer militärischen Verwendung der Fahrzeuge angemessen Rechnung.
und 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 8 - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
2    Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes. Er beachtet zudem die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.26
3    Er trägt den Bedürfnissen einer militärischen Verwendung der Fahrzeuge angemessen Rechnung.
SVG, wonach vorab die Verkehrssicherheit zu gewährleisten ist. Die beantragten Warnsignale erlauben ein Abweichen von den Verkehrsregeln (Art. 100 Ziff. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SVG; vgl. auch Art. 16 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 16 Vortrittsberechtigte Fahrzeuge - (Art. 27 Abs. 2 SVG)
1    Den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale.88
2    Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müssen die Fahrzeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen.89
3    Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.90
4    Bei nächtlichen dringlichen Dienstfahrten darf das Blaulicht ohne Wechselklanghorn verwendet werden, solange der Fahrzeugführer nicht wesentlich von den Verkehrsregeln abweicht und sein besonderes Vortrittsrecht nicht beansprucht.91
VRV). Jedes Abweichen von den Verkehrsregeln beeinträchtigt die Verkehrssicherheit und gefährdet andere Verkehrsteilnehmer wie auch die Besatzung des Einsatzfahrzeugs selbst. Dass in Deutschland und Österreich die gleichen Fahrzeuge bis zu 100 km/h fahren dürfen, wie der Beschwerdeführer vorbringt, in Frankreich sogar bis zu 130 km/h, vermag daran nichts zu ändern. Das Gleiche gilt für das Argument des Beschwerdeführers, dass Feuerwehr- und Polizeifahrzeuge mit Anhängern in der Schweiz im Notfall auch schneller als 80 km/h fahren würden. Es ist zudem wichtig, die besondere Warnwirkung von Blaulicht und Wechselklanghorn zu erhalten, was ebenfalls nur möglich ist, wenn die Verwendung dieser Warnsignale einem engen Kreis vorbehalten bleibt. Schliesslich führt die Verwendung der Warnvorrichtungen zu Hektik und Lärm, was möglichst zu vermeiden ist (Art. 8 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 8 - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
2    Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes. Er beachtet zudem die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.26
3    Er trägt den Bedürfnissen einer militärischen Verwendung der Fahrzeuge angemessen Rechnung.
SVG). Auch aus diesem Grund sind Ausnahmebewilligungen nur
zurückhaltend zu erteilen. Die verfügende Behörde führt denn auch aus, dass sie aus den genannten Gründen die zahlreichen Gesuche um Bewilligungen für andere Fahrzeuge als die Dienstfahrzeuge von Feuerwehr, Sanität, Polizei und Zoll (zum Beispiel von Angehörigen von Feuerwehren und Samaritervereinen, Pikettgruppen von Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerken, Care-Teams etc.) bisher stets abgewiesen habe.
5.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausnahmebewilligung einerseits für zwei Geländewagen ohne Anhänger, andererseits für drei Geländewagen-Pferdeanhänger-Kombinationen. Wie bereits dargelegt, ist von der Feststellung der Vorinstanz auszugehen, dass Fahrzeugkombinationen instabiler sind als einzelne Fahrzeuge und daher eine grössere Gefahr für die Verkehrssicherheit bedeuten. Für Anhängerzüge sieht Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 2
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 5 Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1    Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:
a  80 km/h für
a1  schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen,
a2  Anhängerzüge,
a3  Sattelmotorfahrzeuge,
a4  Fahrzeuge mit Spikesreifen;
b  60 km/h für gewerbliche Traktoren;
c  40 km/h beim
c1  Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten,
c2  Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten;
d  30 km/h
d1  beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen52 Anhängern, die nicht immatrikuliert sind,
d2  beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,
d3  für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen.53
2    Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:
a  Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen;
b  schwere Wohnmotorwagen;
c  leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt.56
2bis    ...57
3    Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.
4    Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern.58
VRV denn auch eine reduzierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h vor. An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Bedeutung des Könnens und des Verantwortungsbewusstseins des Fahrers nichts zu ändern.
5.2.3 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid aufgrund der in E. 5.2.1 aufgeführten Kriterien gefällt. Es kann ihr deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe sich von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Im Gegenteil mass sie dem Zweck der anwendbaren Vorschriften ein hohes Gewicht bei. Richtigerweise hat sie anerkannt, dass der Beschwerdeführer einen wichtigen Beitrag zur Rettung von Grosstieren leistet und der Zeitfaktor dabei von Bedeutung sein kann. Auch wenn Tiere leidensfähige Lebewesen sind, so stehen sie nach den Wertvorstellungen, wie sie in unserer Rechtsordnung Ausdruck finden, nicht auf gleicher Stufe wie der Mensch. Die Vorinstanz hat eine Güterabwägung vorgenommen zwischen der Gefährdung von Tierleben infolge eines langsameren Notfalltransports und der Gefährdung von Menschenleben infolge der Beeinträchtigung der Sicherheit im Strassenverkehr (z.B. durch die erlaubte Überschreitung der Tempolimite oder den besonderen Vortritt). Aus den dargelegten Gründen hat sie der Sicherheit von Menschenleben den Vorrang gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass sie in der Ausübung des ihr verliehenen Ermessens das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt hätte.

5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass privaten Öl- und Chemiewehren die Ausrüstung ihrer Fahrzeuge mit Blaulicht und Wechselklanghorn erlaubt worden sei und ihm deshalb aus dem Rechtsgleichheitsgebot ein Rechtsanspruch auf die gleiche Bewilligung erwachse. Aus den Weisungen des UVEK geht diesbezüglich hervor, dass offizielle oder private Einsatzfahrzeuge, die besonders für Öl- oder Chemiewehr ausgerüstet sind und von offiziellen Organisationen für dringende Einsätze aufgeboten werden können, zu den Fahrzeugen der Feuerwehr im Sinne von Art. 27 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
1    Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
2    Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.99
SVG, Art. 16 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 16 Vortrittsberechtigte Fahrzeuge - (Art. 27 Abs. 2 SVG)
1    Den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale.88
2    Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müssen die Fahrzeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen.89
3    Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.90
4    Bei nächtlichen dringlichen Dienstfahrten darf das Blaulicht ohne Wechselklanghorn verwendet werden, solange der Fahrzeugführer nicht wesentlich von den Verkehrsregeln abweicht und sein besonderes Vortrittsrecht nicht beansprucht.91
VRV und Art. 110 Abs. 3 lit. a
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 110 Fakultative Beleuchtungsvorrichtungen - 1 Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen:
1    Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen:
a  vorn: zwei Fernlichter, zwei Nebellichter, zwei Tagfahrlichter an Fahrzeugen, für die keine solchen vorgeschrieben sind, zwei Abbiegescheinwerfer, zwei Markierlichter und zwei nicht dreieckige Rückstrahler; sind vier einklappbare Fernlichter vorhanden: zwei zusätzliche Fern- oder Abblendlichter ausschliesslich für Lichthupesignale;
b  hinten:
b1  zwei Markierlichter,
b2  ein oder zwei Rückfahrlichter,
b3  ein oder zwei Nebelschlusslichter,
b4  ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anhang 10 Ziff. 322 ist nicht anwendbar),
b5  zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar),
b6  zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anhang 10 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);
c  nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter; diese können bei Fahrzeugen bis 6 m Länge mit den Richtungsblinkern mitblinken, wenn sie der Anordnung V in Ziffer 51 des Anhangs 10 entsprechen;
d  eine optische Warnvorrichtung (Lichthupe);
e  eine Innenbeleuchtung für den Passagier- und Laderaum, die nicht störend nach aussen wirkt;
f  Warnlichter, die an geöffneten Türen nach hinten leuchten;
g  Warnblinklichter zur Kennzeichnung des Fahrzeugs;
h  Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen;
i  Arbeitslichter an:
i1  Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität,
i2  Fahrzeugen für den Pannendienst,
i3  Fahrzeugen, mit denen Arbeiten ausgeführt werden, die Arbeitslichter erfordern,
i4  Fahrzeugen mit Wechselaufbauten zum Auswechseln des Aufbaus,
i5  Motorwagen mit bewilligter Anhängelast zum An- und Abkoppeln eines Anhängers;
j  nicht blendende weisse Lichter, die bei geöffneten Türen den unmittelbaren Einstiegsbereich beleuchten.
2    Bei einzelnen Arten von Motorwagen sind weiter erlaubt:
a  an Motorwagen, deren Länge 6,00 m und deren Breite 2,00 m nicht übersteigt: auf beiden Seiten Parklichter;
b  an Taxis: eine nicht blendende Kennlampe sowie kleine Lichter zur Kontrolle der Taxuhr von aussen;
c  an Kleinbussen und Gesellschaftswagen sowie an Fahrzeugen im Linienverkehr: nicht blendende beleuchtete oder selbstleuchtende Strecken- und Fahrzielanzeigen;
d  an Fahrzeugen von Notfallärzten (Art. 24c Bst. c VZV515): ein Kennzeichen «Arzt/Notfall», «Ärztin/Notfall», «Arzt/Notfalleinsatz» oder «Ärztin/Notfalleinsatz» (Art. 78 Abs. 4);
e  ...
f  an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N1, N2 und N3 mit einer Länge von mehr als 6 m: zusätzlich zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei nach hinten oder um maximal 15° nach der Seite gerichtete Rückfahrlichter; diese dürfen nur zugeschaltet werden können, wenn mindestens das Standlicht eingeschaltet ist;
g  an Fahrzeugen der Klasse N3 zwei zusätzliche Fernlichter, sofern insgesamt nur deren vier gleichzeitig aufleuchten können.
3    Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:
a  an Fahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der Sanität und des Zolls:
a1  rundum blinkende Blaulichter,
a2  an der Vorderseite zwei nach vorn gerichtete blinkende Blaulichter,
a3  an den Aussenrückspiegeln zwei nach vorn gerichtete blinkende Blaulichter,
a4  möglichst weit vorn zwei nach der Seite gerichtete blinkende Blaulichter,
a5  Suchlampen,
a6  auf dem Dach montierte, nach vorn und hinten sichtbare gelbe Warnblinkleuchten, die über einen separaten Schalter mit den Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 1) zusammengeschaltet sind;
b  an Fahrzeugen, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer oder -teilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden, und an ihren Begleitfahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die für das vorübergehende Anbringen von Zusatzgeräten mit einer Breite von über 3,00 m vorgesehen und ausgerüstet sind: gelbe Gefahrenlichter;
c  an Fahrzeugen der Polizei und des Zolls: nach vorn und nach hinten gerichtete beleuchtete Aufschriften in Normal- oder Spiegelschrift, wie «Stau», «Unfall», «Stop Polizei», «Stop Grenzwache»; die Aufschriften dürfen nicht blenden; Anhang 10 Ziffer 1 ist nicht anwendbar;
d  an Schneepistenfahrzeugen Suchlampen, die den technischen Anforderungen für Fernlichter entsprechen müssen;
e  an Fahrzeugen der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr und der Sanität sowie an Fahrzeugen, die regelmässig für den Strassenunterhalt oder als Begleitfahrzeuge für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte eingesetzt werden: beleuchtete oder selbstleuchtende Wechselanzeigetafeln.
4    Alle weiteren, aussen am Fahrzeug angebrachten oder nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.
VTS gezählt werden (Ziff. 1.1.3 der Weisungen). Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts für seinen Standpunkt ableiten. Öl- und Chemieunfälle sind in höherem Masse geeignet, in unmittelbarer Weise Leib und Leben von Menschen zu gefährden. Eine derartige Gefahr abzuwenden kann der Beschwerdeführer für sich nicht beanspruchen, selbst wenn die Rettung von Grosstieren bisweilen auch der Sicherheit von Menschen dienen kann, etwa bei Verkehrsunfällen oder freilaufenden Grosstieren. Mithin sind die im Hinblick auf die anzuwendenden Normen (Art. 220 Abs. 2
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 220 Vollzug - 1 Das UVEK regelt die Einzelheiten betreffend den Vollzug dieser Verordnung und die Erteilung von Bewilligungen.855
1    Das UVEK regelt die Einzelheiten betreffend den Vollzug dieser Verordnung und die Erteilung von Bewilligungen.855
1bis    Das EFD regelt die Einzelheiten betreffend die Anforderungen an und die Kontrolle von Werkstätten, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder Fahrtschreiber einbauen, prüfen und reparieren.856
2    Das ASTRA kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 8 Abs. 2 und 3 SVG) gewahrt bleibt.
3    Das ASTRA kann verfügen, dass nicht der Typengenehmigung unterliegende Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die den Vorschriften widersprechen, sowie Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die nur oder hauptsächlich unzulässigen Änderungen an Fahrzeugen dienen, nicht auf den Markt gebracht werden dürfen. Es kann diese Kompetenz an ein Kontrollorgan im Sinne von Artikel 20 PrSV857 übertragen.858
4    Es kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen und technische Einzelheiten regeln.859
5    Es kann folgende Fahrzeuge von einzelnen Vorschriften des 3. Teils ausnehmen:
a  Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind und mit Kontrollschildern für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge zugelassen werden;
b  unverzollte Fahrzeuge, die mit Kontrollschildern für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge mit dem Buchstaben «Z» zugelassen werden;
c  Fahrzeuge, die als Ausstattungsgut oder Erbschaftsgut abgabenfrei importiert werden;
d  Fahrzeuge, die im Ausland während mindestens 6 Monaten nachweislich auf den Halter oder die Halterin immatrikuliert waren und als Übersiedlungsgut abgabenfrei importiert werden;
e  Fahrzeuge, die gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag abgabenfrei importiert werden.860
VTS i.V.m. Art. 8 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 8 - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
2    Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes. Er beachtet zudem die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.26
3    Er trägt den Bedürfnissen einer militärischen Verwendung der Fahrzeuge angemessen Rechnung.
und 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 8 - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
2    Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes. Er beachtet zudem die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.26
3    Er trägt den Bedürfnissen einer militärischen Verwendung der Fahrzeuge angemessen Rechnung.
SVG) relevanten Tatsachen nicht gleich (vgl.
BGE 131 I 91 E. 3.4 S. 102 f. mit Hinweisen). Von einer rechtsungleichen Behandlung des Beschwerdeführers im Vergleich zu Inhabern von Einsatzfahrzeugen der Öl- und Chemiewehr kann deshalb nicht gesprochen werden. Auch insofern besteht kein Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz.

6.
Insgesamt ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Strassen und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold