Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 262/2020

Urteil vom 16. Juli 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn Lukas Arnold,

gegen

Finanzdirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 1, 8090 Zürich.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege; Staatshaftung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Februar 2020 (RU190063-O/U).

Sachverhalt:

A.
Der 1985 geborene A.________, algerischer Staatsangehöriger, reiste am 15. Juni 2003 in die Schweiz ein und stellte am 18. Juni 2003 ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 25. September 2003 wurde er mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weggewiesen. Er hielt sich weiter hin in der Schweiz auf.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) gegen A.________ eine Eingrenzung im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 74 Ein- und Ausgrenzung - 1 Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn:
1    Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn:
a  sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels; oder
b  ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat;
c  die Ausschaffung aufgeschoben wurde (Art. 69 Abs. 3).
1bis    Die zuständige kantonale Behörde macht einer Person, die in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24a AsylG186 untergebracht wird, die Auflage, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten.187
2    Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist der Standortkanton zuständig. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt.188
3    Gegen die Anordnung dieser Massnahmen kann bei einer kantonalen richterlichen Behörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
AIG (SR 142.20; bis 31. Dezember 2018: AuG) auf das Gebiet der Gemeinde U.________, V.________ bzw. W.________ an, je nachdem welcher Unterkunft er durch die zuständige Behörde zugewiesen werde. Eine Eingrenzung von A.________ auf die Gemeinde W.________ war bereits mit Ver fügung vom 9. Juni 2016 angeordnet worden (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
Eine gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 4. Oktober 2017 erhobene Beschwerde wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am 15. Dezember 2017 ab (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
Mit Urteil vom 5. April 2018 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, die Eingrenzung teilweise auf und liess allein die Eingrenzung auf die Gemeinde W.________ bestehen.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 20. März 2019 gelangte A.________ an die Finanzdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Eingrenzung und die Leistung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 17'962.-- nebst Zins sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Staatshaftungsverfahren.
Nachdem die Finanzdirektion ihm mit Schreiben vom 14. Juni 2019 mitgeteilt hatte, dass ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom zuständigen Einzelgericht zu beurteilen sei, stellte A.________ mit Eingabe vom 2. Juli 2019 ein entsprechendes Gesuch beim Bezirksgericht Zürich. Dieses bezog sich auf das Verfahren vor der Finanzdirektion bzw. dem Regierungsrat, auf das allenfalls daran anschliessende Verfahren vor dem Bezirksgericht sowie auf das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem Bezirksgericht.
Mit Urteil und Verfügung vom 16. Oktober 2019 wies das Bezirksgericht Zürich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren bei der Finanzdirektion bzw. dem Regierungsrat ab und bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege für sein eigenes Verfahren nicht. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich.

B.b. Mit Beschluss und Urteil vom 7. Februar 2020 entschied das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dass das Bezirksgericht Zürich nicht zuständig gewesen sei, über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren vor dem Regierungsrat bzw. der Finanzdirektion zu entscheiden.
In der Folge hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut, hob Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts vom 16. Oktober 2019 auf und ersetzte sie durch folgende Fassung: "Auf das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren vor dem Regierungsrat bzw. der Finanzdirektion des Kantons Zürich wird nicht eingetreten. Das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Klageverfahren wird abgewiesen".

C.
Mit Eingabe vom 7. März 2020 reicht A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, das angefochtene Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei materiell an die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt zurückzuweisen, dass Arglist für Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen nicht vorausgesetzt werde. Eventualiter sei in der Sache selbst zu entscheiden und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege in den Staatshaftungsverfahren zu gewähren.
In Bezug auf die Kosten beantragt er (mit Korrigendum vom 19. Juni 2020) sinngemäss, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren. Even tualiter sei für das vor- und erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Subeventualiter seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerdegegner habe ihn für das vor- und erstinstanzliche Verfahren zur Hälfte zu entschädigen. Schliesslich beantragt er, es seien für das bundesgerichtliche Verfahren - allenfalls unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - keine Kosten zu erheben und es sei keine Prozesskaution zu beziehen.
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichts handelt es sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid, welcher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirken kann (vgl. BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 f.; Urteile 2C 297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.1; 2C 1020/2019 vom 31. März 2020 E. 1.1). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). In der Hauptsache geht es um einen Genugtuungsanspruch gegen den Kanton Zürich.

1.2.

1.2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG ist gemäss Art. 85
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG gegen Entscheide auf dem Gebiet der Staatshaftung ausgeschlossen, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt (Abs. 1 lit. a) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Abs. 2). Dass die Voraussetzung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfüllt ist, hat der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift darzutun (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

1.2.2. Vorliegend beträgt der Streitwert gemäss dem angefochtenen Beschluss Fr. 17'972.-- zuzüglich Zins (vgl. E. I.4 des angefochtenen Beschlusses). Damit ist der Ausschlussgrund nach Art. 85 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG erfüllt.

1.2.3. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich, wenn ein allgemeines Interesse besteht, eine umstrittene Frage im Sinne der einheitlichen Anwendung und Auslegung des Bundesrechts höchstrichterlich zu klären und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 138 I 232 E. 2.3 S. 236; 135 III 397 E. 1.2 S. 399 f.). Hängt der Verfahrensausgang von der Anwendung und Auslegung einer nicht frei überprüfbaren kantonalen Norm ab, kann in der Regel kein Grundsatzurteil gefällt werden (vgl. Urteil 2C 630/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 1.2.2, mit Hinweisen). Der Rügegrund der Verletzung verfassungsmässiger Rechte rechtfertigt - soweit eine gleichwertige Überprüfungsbefugnis gewahrt ist - kein Abweichen vom Streitwerterfordernis gemäss Art. 85 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG, können diese Rügen doch bereits mit dem Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde vorgebracht werden (vgl. BGE 138 I 232 E. 2.3 S. 236, mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 85 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG im Wesentlichen geltend, es handle sich vorliegend um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, namentlich darum, ob Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen gegen den Staat einer (erhöhten) Verschuldenshaftung oder einer Haftung aus objektiver Widerrechtlichkeit unterliegen würden bzw. ob § 11 des Haftungs gesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) Arglist i.S.v. § 6 Abs. 2 HG/ZH voraussetze.
Diese Begründung betrifft die Verletzung von kantonalem Recht, sodass die einheitliche Auslegung von Bundesrecht nicht in Frage steht. Daran ändert, wie bereits ausgeführt, auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Staatshaftungsverfahren auch Verletzungen seiner persönlichen Freiheit gemäss Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV geltend macht. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht ein getreten.

1.3. Die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG) ist zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) Zwischenentscheid (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG und E. 1.1 hiervor). Der im vorinstanzlichen Verfahren teilweise unterliegende Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG), welches sich aus dem als verletzt gerügten verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) ergibt (vgl. auch Urteil 2C 34/2013 vom 21. Januar 2013 E. 5.3).

2.

2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG), wobei eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden muss (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG; Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. auch BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG beruht (vgl. Art. 118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG), was der Beschwerdeführer präzise geltend zu machen hat (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445).

3.
Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Klageverfahren zu bewilligen sei. Hinsichtlich des staatshaftungsrechtlichen Vorverfahrens vor der Finanzdirektion bzw. dem Regierungsrat hat das Obergericht festgehalten, dass das Bezirksgericht Zürich nicht zuständig gewesen sei, über das Gesuch des Beschwerdeführers zu entscheiden. In der Folge trat es auf das Gesuch nicht ein, soweit es die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren betraf (vgl. E. II.2.5 des angefochtenen Beschlusses).
Der Beschwerdeführer bestreitet diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht ausdrücklich und zeigt nicht auf, dass die entsprechenden Ausführungen des Obergerichts verfassungsmässige Rechte verletzen würden. Soweit er im vorliegenden bundesgerichtlichen Ver fahren erneut (auch) um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren vor der Finanzdirektion bzw. dem Regierungsrat ersucht, ist auf seine Anträge nicht einzutreten.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dieser Anspruch umfasst einerseits die Befreiung von den Verfahrenskosten und andererseits - soweit notwendig - das Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2, mit Hinweisen).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer sum marischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.).

4.2. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer bedürftig (vgl. E. III.1 des angefochtenen Beschlusses). Zu klären ist daher, ob die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt hat, indem sie sein Begehren um Zusprechung einer Genugtuung im Klageverfahren als aussichtslos erachtet hat.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die vom Migrationsamt angeordnete und nachträglich durch das Verwaltungsgericht aufgehobene Eingrenzung auf die Gemeinde U.________ sei er in seinen Persönlichkeitsrechten, insbesondere in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV, verletzt worden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2018, in welchem festgehalten worden sei, dass seine Unterbringung in der unterirdischen Zivilschutzanlage in U.________ aus medizinischen Gründen unzumutbar gewesen sei. Daher stehe in seinem Fall eine Persönlichkeitsverletzung und nicht (bloss) ein Fehler in der Rechtspflege im Vordergrund, sodass seine Situation mit der im Urteil 1D 7/2010 vom 28. September 2010 beurteilten Konstellation vergleichbar sei. Bei Genugtuungsansprüchen sei - so der Beschwerdeführer sinngemäss weiter - § 11 HG/ZH anwendbar. Diese Bestimmung setze kein Verschulden bzw. keine Arglist voraus.

5.2. Das Obergericht erwog, der geltend gemachte Genugtuungsanspruch beurteile sich im Fall des Beschwerdeführers nach § 6 Abs. 2 HG/ZH, da ein Fehler in der Rechtspflege vorliege. Diese Bestimmung gelte auch für Genugtuungsansprüche. Ohnehin sei haftungsbegründende Widerrechtlichkeit erst gegeben, wenn die entscheidende Amtsperson eine für die Ausübung ihrer Funktion bedeutsame Pflicht, d.h. eine Amtspflicht, verletzt habe. Werde ein Schaden (oder eine Genugtuung) aufgrund eines Rechtsaktes geltend gemacht, der sich später als unrichtig erweise, sei eine wesentliche Amtspflichtverletzung jedenfalls vorausgesetzt (vgl. E. III.2.2 des angefochtenen Beschlusses). Im Übrigen habe es der Beschwerdeführer unterlassen, Ausführungen zu zentralen Haftungsvoraussetzungen zu machen, sodass sein Genugtuungsanspruch auch aus diesem Grund als aussichtslos erscheine (vgl. E. III.2.3 und III.2.4 des angefochtenen Beschlusses).

5.3. Hat ein Kanton Bestimmungen über die Haftung von öffentlichen Angestellten erlassen, so beurteilt sich deren Ersatzpflicht für den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, ausschliesslich nach dem kantonalen Recht (vgl. Art. 61 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR).
Nach § 6 Abs. 1 HG/ZH haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, so haftet der Kanton gemäss § 6 Abs. 2 HG/ZH nur, wenn ein Angestellter einer Vorinstanz arglistig gehandelt hat. Die Bestimmung von § 6 Abs. 2 HG/ZH bildet eine Ausnahme von der in Abs. 1 aufgestellten Regel der Kausalhaftung und setzt ein qualifiziertes Verschulden im Sinn von Arglist voraus (vgl. FRIDOLIN HUNOLD, Staatshaftung für judikatives Unrecht, Diss. Zürich 2013, S. 178; JOST GROSS, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Stand und Entwicklungstendenzen, 2. Aufl. 2001, S. 93).
Gemäss § 11 HG/ZH hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist, auch auf Genugtuung.

5.4.

5.4.1. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 1D 7/2010 vom 28. September 2010 betreffend eine im Rechtsmittelverfahren aufgehobene Disziplinarmassnahme (mehrtägige Arreststrafe) hielt das Bundesgericht zunächst fest, dass der Nachweis eines derart verwerflichen Verhaltens eines Angestellten - wie in § 6 Abs. 2 HG/ZH vorgesehen - kaum je gelingen dürfte, so dass eine Haftpflicht für den zwischenzeitlichen Schaden bei Abänderung eines Entscheids faktisch ausgeschlossen sei (vgl. dort E. 2.4; so auch die Lehre, vgl. HUNOLD, a.a.O., S. 178; BALZ GROSS, Die Haftpflicht des Staates, Diss. Zürich 1996, S. 164). Ferner erwog das Bundesgericht, dass Fälle, in welchen Persönlichkeitsverletzungen im Vordergrund stünden, sich nicht ohne Weiteres unter § 6 Abs. 2 HG/ZH subsumieren liessen. Die Staatshaftung auf jene äusserst seltenen Konstellationen zu beschränken, in welchen die anordnende Behörde geradezu arglistig gehandelt habe, dürfte - so das Bundesgericht weiter - nicht der ratio legis von § 6 Abs. 2 HG/ZH entsprechen (Urteil 1D 7/2010 vom 28. September 2010 dort E. 2.5).

5.4.2. Der vorliegende Fall ist mit dem zitierten Urteil 1D 7/2010 vom 28. September 2010 insoweit vergleichbar, als auch hier ein Genugtuungsanspruch aus einer Persönlichkeitsverletzung (i.c. Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV) geltend gemacht wird. Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom 5. April 2018, mit welchem die angeordnete Eingrenzung teilweise aufgehoben wurde, fest, aus einem vorgelegten Arztzeugnis ergebe sich, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht auf eine oberirdische Wohnsituation angewiesen sei. Es sei davon auszugehen - so das Verwaltungsgericht weiter - dass der Verbleib des Beschwerdeführers in der Notunterkunft U.________ und die damit einhergehende Eingrenzung auf die Gemeinde U.________ für ihn einen schwerwiegenden Nachteil darstelle, der durch die entgegen stehenden öffentlichen Interessen nicht aufgewogen werden könne (vgl. dort E. 3.4.3 und 3.4.4).
Wie der Beschwerdeführer sodann zu Recht ausführt, kann dem der Beschwerdeschrift beigelegten Antrag des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 26. Oktober 1988 betreffend die Änderung des kantonalen Haftungsgesetzes entnommen werden, dass mit der Änderung von § 11 HG/ZH auf den Verschuldensnachweis bei der Zusprache einer Genugtuung verzichtet wurde (vgl. auch HUNOLD, a.a.O., S. 17).

5.4.3. Der angefochtene Beschluss enthält keine detaillierten Ausführungen zum Verhältnis von § 6 Abs. 2 und § 11 HG/ZH bzw. dazu, ob die Voraussetzungen gemäss § 6 Abs. 2 HG/ZH (d.h. namentlich Arglist) auch auf Genugtuungsansprüche gemäss § 11 HG/ZH anwendbar seien. Betreffend das zitierte Bundesgerichtsurteil 1D 7/2010 vom 28. September 2010 führt das Obergericht lediglich aus, daraus ergebe sich nur, dass § 6 Abs. 2 HG/ZH nicht extensiv anzuwenden sei, wo es nicht um einen Fehler in der Rechtspflege gehe, was aber vorliegend gerade der Fall sei (vgl. E. III.2.2.1 des angefochtenen Beschlusses). Weshalb demgegenüber keine Persönlichkeitsverletzung im Vordergrund stehe, wird jedoch nicht weiter erläutert.
Gleichwohl verletzt der vorinstanzliche Beschluss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht: Selbst wenn sich die Haftung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nach § 11 HG/ZH richten würde und keine Arglist i.S.v. § 6 Abs. 2 HG/ZH vorausgesetzt wäre, müsste die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung in jedem Fall widerrechtlich sein (vgl. § 11 HG/ ZH; E. 5.3 hiervor). Zwar ist die Verletzung absoluter Rechtsgüter wie Leib, Leben oder Persönlichkeit, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, an sich widerrechtlich (vgl. BGE 132 II 449 E. 3.3 S. 457; 132 II 305 E. 4.1 S. 318), doch besteht bei Schädigungen durch Verfü gungen oder Entscheide, die sich im anschliessenden Rechtsmittelverfahren als unrichtig erweisen, nur eine beschränkte Staatshaftung. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, stellt das Verhalten der verfügenden Instanz in solchen Fällen nur dann eine Widerrechtlichkeit im haftungsrechtlichen Sinne dar, wenn ihr eine wesentliche Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Die blosse Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheids genügt dabei nicht (BGE 132 II 449 E. 3.3 S. 457; 132 II 305 E. 4.1 S. 318; 123 II 577 E. 4d/dd S. 582 f.; vgl. auch TOBIAS JAAG/JULIA HÄNNI, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
3. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 146
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 146 Staatshaftung - Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.
BV; BALZ GROSS, a.a.O., S. 135; vgl. E. III.2.2.3 des angefochtenen Beschlusses).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Widerrechtlichkeit kaum auseinander und legt nicht dar, inwiefern die verfügende Behörde eine wesentliche Amtspflicht verletzt haben soll (vgl. auch E. III.2.3.4 des angefochtenen Beschlusses). Vielmehr beschränkt er sich auf Ausführungen zur Verschuldensfrage und weist auf den Umstand hin, dass die ausgesprochene Eingrenzung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wurde. Wie bereits ausgeführt, reicht dies allerdings nicht aus, um eine Widerrechtlichkeit im haftungsrechtlichen Sinne zu begründen. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer wesentlichen Amtspflichtverletzung.

5.5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht verletzt, wenn sie aufgrund einer summarischen Prüfung auf die Aussichtslosigkeit des Genugtuungsbegehrens des Beschwerdeführers geschlossen und sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Klageverfahren abgewiesen hat.
Vor diesem Hintergrund verletzt auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Obergericht und dem Bezirksgericht Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht (vgl. E. IV.1 und IV.2 des angefochtenen Beschlusses). Die entsprechenden Anträge des Beschwer deführers - soweit sie überhaupt als genügend substanziiert gelten können - erweisen sich als unbegründet.

6.
Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (vgl. Rechtsbegehren 3). Zudem beantragt er subeventualiter, es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer für das vor- und erstinstanzliche Verfahren zur Hälfte zu entschädigen (Rechtsbegehren 3.2). Zur Begründung führt er unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben und auf das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) aus, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Regierungsrat (gemeint sein dürfte das Bezirksgericht) sei aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung der Finanzdirektion eingereicht worden. Es sei krass unbillig und damit willkürlich, die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten auf ihn zu überwälzen, ohne den Fehler der Finanzdirektion zu berücksichtigen.

6.1. Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 129 I 161 E. 4.1 S. 170; je mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.3 und E. 2.5.1 S. 71 ff., mit Hinweisen). Ferner darf die relevante Rechtslage seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.).
Das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verschafft nach ständiger Praxis des Bundesgerichts für sich allein keine geschützte Rechtsstellung. Zur Willkürrüge ist eine beschwerdeführende Person somit nur legitimiert, wenn die gesetzlichen Bestimmungen, deren willkürliche Anwendung sie geltend macht, ihr einen Rechtsanspruch einräumen. Die Rechtsprechung nimmt bei der Anfechtung der Kostenauflage generell ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG an (BGE 129 II 297 E. 2.2 S. 300; Urteile 2C 1088/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.4; 2C 901/2013 vom 20. Januar 2014 E. 1.2.1).

6.2.

6.2.1. Die Auferlegung von Verfahrenskosten richtet sich nach kantonalem Recht. Die Vorinstanz legte die Entscheidgebühr im Beschwerdeverfahren in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG/ZH; LS 211.11) und unter Berücksichtigung des Streitwertes, des Verfahrensgegenstands sowie des Verfahrensausgangs auf Fr. 300.-- fest und auferlegte diese dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer (vgl. E. IV.3 des angefochtenen Beschlusses). Mit seinen allgemeinen Ausführungen, wonach es krass unbillig bzw. willkürlich sei, ihm die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten aufzuerlegen, vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun (vgl. auch E. 2.1 hiervor), inwiefern die vorinstanzliche Kosteregelung offensichtlich unhaltbar sein oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen soll. Ohnehin erscheinen die ihm auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- verhältnismässig tief. Seine Anträge betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor Obergericht erweisen sich daher als unbegründet.

6.2.2. Dem Beschwerdeführer ist indessen zuzustimmen, soweit er sinngemäss geltend macht, das erstinstanzliche Verfahren (vor dem Bezirksgericht) sei aufgrund einer unrichtigen Auskunft der Finanzdirektion eingeleitet worden. Dies trifft zumindest insoweit zu, als die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren Verfahrensgegenstand bildete. Zur Beurteilung dieses Gesuchs war das Bezirksgericht, wie bereits ausgeführt, nicht zuständig (vgl. vorne, Sachverhalt B.b). Dass diese Unzuständigkeit nicht klar erkennbar war, ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Finanzdirektion im bundesgerichtlichen Verfahren. Danach habe es ihrer bisherigen Auffassung und der kantonalen Praxis entsprochen, dass Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in gleich gelagerten Fällen von den Zivilgerichten behandelt worden seien. Die Vorinstanz hat die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens - trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde - implizit bestätigt.
Dem Urteil des Bezirksgerichts vom 16. Oktober 2019 kann entnommen werden, dass keine Verfahrenskosten erhoben wurden. Eine Parteientschädigung wurde dem damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht zuge sprochen. Angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde durch das Obergericht sowie des Umstandes, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes aufgrund einer unrichtigen behördlichen Auskunft erfüllt sind (vgl. E. 6.1 hiervor), ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Die Sache ist an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), damit dieses prüft, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren hat.

7.
Nach dem Gesagten wird auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird in Bezug auf die Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor dem Bezirksgericht gutgeheissen, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird in Bezug auf die Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts Zürich vom 7. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov