Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4763/2012

Urteil vom 16. Dezember 2013

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Richterin Vera Marantelli,
Besetzung
Richter Pascal Richard,

Gerichtsschreiber Salim Rizvi.

Pino Albanese,

Amelenweg 16, 8400 Winterthur,

vertreten durch Patentanwalt Hans Rudolf Gachnang,

c/o Gachnang AG Patentanwälte,
Parteien Badstrasse 5, Postfach 323, 8501 Frauenfeld und

Rechtsanwalt lic. iur. Peter Volkart,

Bratschi Wiederkehr & Buob,
Vadianstrasse 44, Postfach 262, 9001 St. Gallen,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Schweizer Markeneintragungsgesuch Nr. 54053/2011
BETONHÜLSE.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer meldete bei der Vorinstanz am 4. April 2011 das Zeichen BETONHÜLSE für Dübel zur Eintragung ins schweizerische Markenregister an, nämlich:

Klasse 6: Dübel aus Metall.

Klasse 20: Dübel nicht aus Metall.

B.
Die Vorinstanz beanstandete das Gesuch mit Schreiben vom 3. August 2011. Das Zeichen sei für Dübel direkt beschreibend. Es fehle ihm die konkrete Unterscheidungskraft. Das Zeichen gehöre deshalb zum Gemeingut.

C.
Mit Schreiben vom 30. September 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, das Zeichen gehöre nicht zum Gemeingut. Zudem beantragte er für den Fall, dass das Zeichen Gemeingut sei, dieses als durchgesetzte Marke einzutragen.

D.
Mit Antwortschreiben vom 22. Dezember 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer Zurückweisung fest. Die Verkehrskreise würden das Zeichen ohne Gedankenaufwand als Bezeichnung für eine steife Hülle verstehen, welche im Zusammenhang mit Beton Verwendung finde. Das Freihaltebedürfnis sei gar ein absolutes, weil das Zeichen nicht durch gleichwertige Alternativbezeichnungen ersetzt werden könne. Ohnehin machten die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege eine Verkehrsdurchsetzung des Zeichens aber nicht glaubhaft.

E.
Der Beschwerdeführer bestritt mit Schreiben vom 16. April 2012, dass das Zeichen direkt beschreibend sei. Die von ihm vertriebenen Waren würden nicht wie für Dübel üblich in Bohrlöcher eingeführt und liessen sich nicht spreizen. Auch bestehe am Zeichen kein absolutes Freihaltebedürfnis. Er hielt daran fest, die Durchsetzung des Zeichens erscheine durch die eingereichten Beweismittel (drei Werbeanzeigen im Schweizer Baublatt [1991 und 1992] für "Uni-Betonhülse"; Rechnungen und Verkaufszahlen für Betonhülsen [1998 bis 2012]) glaubhaft.

F.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 wies die Vorinstanz das Gesuch ab und führte aus, das Zeichen sei für die bezeichneten Waren direkt beschreibend. Zwar könne es verschiedene Sinngehalte haben, nämlich eine Hülse aus Beton oder eine Hülse zum Gebrauch im Zusammenhang mit Beton. Die Verkehrskreise würden es aber ohne Weiteres dahingehend verstehen, dass es eine Hülle aus festem Material zur Verwendung im Zusammenhang mit Beton bezeichne, und aufgrund dieses direkt beschreibenden Charakters keinen betrieblichen Herkunftsnachweis darin erkennen. Weil die erforderliche Unterscheidungskraft fehle, sei das Zeichen für die beanspruchten Waren Gemeingut. Überdies sei es absolut freihaltebedürftig, da Konkurrenten auf seine Verwendung angewiesen seien. Selbst wenn die absolute Freihaltebedürftigkeit des Zeichens verneint würde, wären die eingereichten Durchsetzungsbelege allerdings ungenügend, weil sie keine Rückschlüsse auf die Bekanntheit des Zeichens bei den Verkehrskreise zuliessen.

G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. September 2012 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren:

"Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des EIGE vom 18. Juli 2012 im Prüfverfahren aufzuheben und das Zeichen 'BETONHÜLSE' einzutragen.

Der Beschwerdeführer beantragt weiter, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, sollte Ihr Gericht die Beschwerde nicht bereits im schriftlichen Verfahren gutheissen.

Der Beschwerdeführer beantragt, hilfsweise das Warenverzeichnis auf 'Dübel nicht aus Metall, insbesondere nicht aus Beton' (Kl. 20) einzuschränken."

Der Beschwerdeführer erläuterte, das Zeichen sei nicht Gemeingut, weil die für das beanspruchte Zeichen verwendeten Waren nicht aus Beton bestünden und es sich nicht um eine Hülse im technischen Sinn, sondern um ein becherförmiges Element mit einem Innengewinde handle. Auch weise das Zeichen weder auf einen Dübel hin, denn Betonhülsen liessen sich nicht wie ein solcher spreizen, noch habe es eine Doppel- oder Mehrfachbedeutung. Die Verkehrskreise würden darunter keinen Dübel, sondern vielmehr ein Betonrohr verstehen. Das Zeichen sei auch nicht absolut freihaltebedürftig, weil die Konkurrenten weder aktuell noch zukünftig darauf angewiesen seien. Es habe sich im Verkehr durchgesetzt, weil die Waren, für die es beansprucht werde, seit seiner Einführung millionenfach verkauft worden seien. Dies sei mittels der eingereichten Unterlagen (Rechnungen, Verkaufszahlen, etc.) glaubhaft gemacht. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Belege für die Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung einen Rückschluss der Verkehrskreise auf das Zeichen erlauben müssten, sei falsch.

H.
Mit Vernehmlassung vom 22. November 2012 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Beschwerde abzuweisen.

I.
Am 5. Februar 2013 wurde eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer seine Anträge wie folgt präzisierte:

"1. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des EIGE vom 18. Juli 2012 im Prüfverfahren aufzuheben und das Zeichen 'BETONHÜLSE' einzutragen.

2. Der Beschwerdeführer beantragt, eventualiter das Warenverzeichnis auf 'Dübel nicht aus Metall, insbesondere nicht aus Beton' (Kl. 20) einzuschränken.

3. Der Beschwerdeführer beantragt, subeventualiter das Warenverzeichnis auf 'vorgängig zum Betonieren an die Schalhaut einer Schalung zu befestigen bestimmter zweiteiliger Dübel aus Metall mit einem Innengewinde für einen Spannstab' (Kl. 6) sowie 'vorgängig zum Betonieren an die Schalhaut einer Schalung zu befestigen bestimmter zweiteiliger Dübel, nicht aus Metall oder Beton, mit einem Innengewinde für einen Spannstab' (Kl. 20) einzuschränken."

Der Beschwerdeführer erläuterte, der Eventual- und insbesondere der Subeventualstandpunkt bedeute eine erhebliche Einschränkung der für das beanspruchte Zeichen verwendeten Waren und reichte eine Produktbeschreibung der von ihm vertriebenen "UNI-Betonhülse" als weiteren Durchsetzungsbeleg ein. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

J.
Mit Stellungnahme vom 6. März 2013 beantragte die Vorinstanz, das Subeventualbegehren Nr. 3 abzuweisen. Die Umformulierung des Warenverzeichnisses ändere nichts am direkt beschreibenden Charakter des Zeichens.

K.
Mit (unverlangtem) Schreiben vom 19. März 2013 widersprach dem der Beschwerdeführer.

L.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Wiederholung der mündlichen Verhandlung trotz eines Wechsels im Spruchkörper.

M.
Auf weitere Vorbringen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Urteilserwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen sind Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Zeichen, die zum Gemeingut gehören, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden (Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11]). Der Gemeingutcharakter beurteilt sich nach den für die Marke im Register eingetragenen Waren und Dienstleistungen, nicht nach dem konkreten Gebrauch einzelner unter dem Zeichen vermarkteter Produkte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1580/2008 vom 19. Mai 2009 E. 2.5 A-Z und B-3189/2008 vom 14. Januar 2010 E. 4.2 terroir [fig.]; Christoph Willi, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2, N. 40).

2.2 Als Gemeingut gelten einerseits diejenigen Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, und andererseits solche, welchen die für die individuelle Zurechnung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (Urteil des Bundesgerichts 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 2 Wilson; BGE 131 III 126 E. 4.1 Smarties; Willi, a.a.O., Art. 2, N. 34 ff.; Eugen Marbach, Markenrecht, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, 2. Aufl., Basel 2009, S. 35 ff., N. 116 ff.). Ein Freihaltebedürfnis besteht an Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3269/2009 vom
25. März 2011 E. 2.1 und 6.2 Grand Casino Luzern; Marbach, a.a.O., N. 257, Willi, a.a.O., Art. 2, N. 42). Ist ein Zeichen für den Verkehr unentbehrlich, ist das Freihaltebedürfnis gar absolut (BGE 134 III 320 E. 2.3.2 M/M-Joy; Urteile des Bundesgerichts 4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3.1 Radio Suisse Romande und 4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 5.1 Post). Zu den Zeichen mit fehlender Unterscheidungskraft zählen unter anderem Sachbezeichnungen und Hinweise auf Merkmale wie die Beschaffenheit, die Bestimmung, den Verwendungszweck, die Zeit der Erzeugung oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, für welche das Zeichen eingetragen worden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 1998, sic! 1998, S. 397 Avantgarde; BGE 128 III 447 E. 1.5 Première, BGE 127 III 160 E. 2b/aa Securitas; Lucas David, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, Art. 2, N. 5 und 10 ff.). Ein Zeichen muss, um als Unterscheidungsmittel erkannt zu werden, über eine minimale ursprüngliche Unterscheidungskraft verfügen. Diese Eigenschaft fehlt Zeichen, die sich in einer Aussage über den Kennzeichnungsgegenstand erschöpfen (Willi, a.a.O., Art. 2, N. 39).

Das Fehlen der Unterscheidungskraft beurteilt sich aus der Sicht der massgeblichen Verkehrskreise (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3812/2008 vom 6. Juli 2009 E. 4.2 Radio Suisse Romande). Die Frage der Freihaltebedürftigkeit ist aus der Sicht der Konkurrenten zu beurteilen (Willi, a.a.O., Art. 2, N. 42).

2.3 Ausnahmsweise können Marken, die sich in einem beschreibenden Sinngehalt erschöpfen, dennoch ursprünglich unterscheidungskräftig wirken, da der Markeninhaber oder die Markeninhaberin einen ausschliesslichen Anspruch auf den Gegenstand hat, den die Marke bezeichnet. Beispielsweise wurde am Zeichen "Swiss Army" für typische Armeeaufgaben durch die Schweizer Armee und im Fall eines königlichen Privilegs einer Bank eine Unterscheidungskraft entsprechender Zeichen bejaht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3553/2007 vom 26. August 2008 E. 7.2 Swiss Army und B-7426/ 2006 vom 30. September 2008 E. 3.3 The Royal Bank of Scotland). Im Regelfall wird die originäre Unterscheidungskraft jedoch nur nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, ohne Berücksichtigung einer allfälligen Bekanntheit des Zeichens als Marke, geprüft (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3553/2007 vom 26. August 2008 E. 6 Swiss Army und B-4519/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.8 Rhätische Bahn).

2.4 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Waren oder Dienstleistungen beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 After hours), wobei die Sinngehalte der Einzelwörter sich zunächst zu einem Gesamtsinn kombinieren und semantisch verbinden oder auch je einzeln auf die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen beziehen können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4848/2009 vom 14. April 2010 E. 2.5 Trendline). Auf jeder Stufe dieser Sinnermittlung, sei es der Einzelwörter oder des Zeichens im Gesamteindruck, können mehrere Sinngehalte zur Auswahl stehen. Eine solche Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann zur Schutzfähigkeit als Marke führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2125/2008 vom 15. Mai 2009 E. 2.3 Total Trader). Vorausgesetzt ist, dass im konkreten Zusammenhang mit den gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen entweder ein nicht beschreibender Sinngehalt im Vordergrund steht, und den beschreibenden Sinngehalt verdrängt (BGE 128 III 451 E. 1.6 Premiere; Urteile des Bundesgerichts 4A.1/2005 vom 8. April 2005, sic! 2005,
S. 650 f. E. 2.3 Globale Post, 4A.6/1998 vom 10. September 1998, sic! 1999, S. 30 E.3 Swissline) oder keine der möglichen Bedeutungen dominiert, so dass die Marke unbestimmt wirkt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7395/2006 vom 16. Juli 2007 E. 7 Projob). An die Stelle der bei abstrakter Betrachtung vorhandenen Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann aber auch ein eindeutiger Sinn mit beschreibendem Charakter treten, wenn das Zeichen gedanklich zu einer bestimmten Ware oder Dienstleistung in Beziehung gesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004, sic! 2005, S. 279 E. 3.3 Firemaster). Wenn mehrere Sinngehalte eines Zeichens gleich naheliegen, für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen aber alle beschreibend sind, fehlt ihm die Unterscheidungskraft dennoch (BGE 118 II 182 E. 3b Duo, BGE 54 II 407 Rachenputzer; Urteil des Bundesgerichts 4A.492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 Gipfeltreffen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4519/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 5.3.3 Rhätische Bahn).

2.5 Soweit Wortneuschöpfungen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen als Aussage über bestimmte Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung aufgefasst werden, können auch neue, bislang ungebräuchliche Ausdrücke direkt beschreibend sein. Für den beschreibenden Charakter reicht es aus, wenn das Wort beziehungsweise dessen Bedeutung, für die Verkehrskreise auf der Hand liegt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2680/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4 Nanowolleund B 283/2012 vom
13. Dezember 2012 E. 4.5 Noblewood).

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Wortmarke sei nicht direkt beschreibend. Wie erwähnt ist dieses Vorbringen allerdings nicht zu hören, soweit er es auf die konkret unter der Marke vertriebene Ware und nicht auf die allgemeine Warenbezeichnung "Dübel" bezieht, für welche die Marke eingetragen ist (E. 2.1). Der Beschwerdeführer argumentiert zudem, dass die massgeblichen Verkehrskreise den Sinngehalt des Zeichens nicht verstünden, das erst in Gebrauch sei, seit er es kreiert habe. Sprachlich ergebe das Zeichen keinen beschreibenden Sinn, da die damit versehenen Waren fachtechnisch korrekt unter Anderem als "Abschalgewindedübel" oder "Abschalanker" bezeichnet würden. Die Marke habe auch keine Doppel- oder Mehrfachbedeutung, weil sie keinen Hinweis auf die Beschaffenheit oder die Wirkung von Dübeln enthalte. Namentlich sei der Zeichenbestandteil "Hülse" kein Hinweis auf Dübel, das Zeichen eine Wortneuschöpfung und darum zu schützen.

Die Vorinstanz hält dem entgegen, das Zeichen sei für die bezeichneten Waren im deutschen Sprachgebrauch direkt beschreibend und nicht unterscheidungskräftig. "Hülse" diene als Synonym für eine steife Hülle oder einen Behälter aus festem Material. Als Dübel würden auch als Hülsen bezeichnet. Der Wortteil "Beton-" werde für Gegenstände in jeglichem Zusammenhang mit Beton verwendet. Die Verkehrskreise würden die beschreibende Bedeutung ohne Gedankenaufwand erkennen, weil das Zeichen direkt die Zweckbestimmung der Waren beschreibe. Es sei im Bauwesen sogar eine gebräuchliche Sachbezeichnung. Zwar könne es für die bezeichneten Waren mehrere Bedeutungen haben (eine Hülse aus Beton oder eine Hülse zum Gebrauch im Zusammenhang mit Beton), doch spiele dies für die Wahrnehmung als beschreibendes Zeichen keine Rolle. Ferner ändere die Umformulierung des Warenverzeichnisses gemäss dem Subeventualantrag nichts am direkt beschreibenden Charakter des Zeichens. Auch ein vorgängig zum Betonieren an die Schalung angebrachter zweiteiliger Dübel mit einem Gewinde für einen Spannstab, einerlei ob aus Metall, Holz oder nicht aus Metall, bleibe ein Dübel, der in Verbindung mit Beton verwendet werde.

4.

4.1 Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist, ohne die Auffassung spezialisierter Verkehrskreise oder Zwischenhändler und -händlerinnen aus den Augen zu verlieren, besonders die Auffassung der Endabnehmer und -abnehmerinnen massgebend, wenn diese die grösste Teilmenge bilden (vgl. Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007, S. 3 [hiernach: sic! 2007]; Willi, a.a.O., Art. 2, N. 41; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.2 Luminous). Im Einzelfall ist somit zu fragen, an welche Abnehmerkreise sich das fragliche Produkt richtet (Urteil des Bundesgerichts 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 f. Wilson und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2609/2012 vom 28. August 2013 E. 4 Schweizer Fernsehen).

4.2 Ein Dübel ist ein hohles Werkstück, meist aus faserverstärktem Kunststoff oder Metall (vgl. Ronald Mihala/Konrad Bergmeister, Befestigungstechnik - einbetonierte und eingemörtelte Bewehrungsstäbe sowie Gewindestangen, in: Bergmeister/Fingerloos/Wörner [Hrsg.], Beton-Kalender 2012, Band 2, S. 177; Ulf Nürnberger, Korrosionsverhalten von verzinkten Dübeln bei Anwendung im Aussenbereich, in: Werner Fuchs/Jan Hofmann [Hrsg.], Befestigungstechnik, Bewehrungstechnik und... II, Stuttgart 2012, S. 223 ff.), das in ein vorgebohrtes Loch in einer Wand oder Decke gesteckt wird und in festen oder porösen Untergründen (hölzernen, gemauerten oder betonierten Flächen) festhält (vgl. Rainer Mallée/Werner Fuchs/Rolf Eligehausen, Bemessung von Verankerungen in Beton nach CEN/TS 1992-4, in: Bergmeister/Fingerloos/Wörner [Hrsg.], a.a.O., S. 97; Nürnberger, a.a.O., S. 224; , Schlagwort: "Dübel" > Stoff- und Reibschluss [besucht am 20. November 2013]; Brockhaus, Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Renate Wahrig-Burfeind, 9. Aufl., Gütersloh/München 2011, Schlagwort "Dübel"). Etymologisch leitet sichdas Wort Dübel (auch "Dolle") von einem geschlagenen Holzpflock als nichtspreizende Balkenverzapfung her (vgl. Duden, Das Herkunftswörterbuch, 7. Aufl., Mannheim, 2013, Schlagwort "Dübel"; , Schlagwort "Dübel" [besucht am
20. November 2013]).

Heute gelten im Fachjargon dagegen namentlich spreizende Dübel zum Eindrehen von Schrauben ("Schraubdübel") als begriffstypisch, während für nichtspreizende Zapfen ("Holzdübel"), Verbund- oder Holraumdübel im Fels oder Beton, nur zum Teil noch der Begriff "Dübel", verwendet wird (Thilo Pregarnter, Bemessung von Befestigungen in Beton, Berlin 2009, S. 164; Werner Fuchs, Geschichtliche Entwicklung der Bemessungsmethoden für Dübel in Deutschland, in: Thilo Pregarnter, Bemessung von Befestigungen in Beton, Berlin 2009, S. 6; Mallée/Fuchs/Eligehausen, a.a.O., S. 96; Jan Hofmann/Carolin Kurz, Tragfähigkeit von Kunststoffdübeln in Vollsteinen unter Berücksichtigung der Materialeigenschaften und Materialzusammensetzung, Stuttgart 2012, S. 95; , Schlagwort "Dübel" [besucht am 20. November 2013]). Spreizdübel lassen sich technisch weiter unterteilen ("drehmomentkontrolliert spreizender Dübel", "wegkontrolliert spreizender Dübel", "Hinterschnittdübel", "Verbundspreizdübel", vgl. Mallée/Fuchs/ Eligehausen, a.a.O., S. 96; Reinhold Würth, Der "Dübelpapst - Ein Phänomen", in: Fuchs/Hofmann a.a.O., S. 25 f.; vgl. auch Markus Bruckner/Steffen Lettow/Utz Mayer, Befestigungstechnik ist Käse, in: Fuchs/Hofmann, a.a.O., S. 34 und Nürnberger, a.a.O., S. 225 f.; , Schlagwort "Spreizdübel"). In allen Fällen halten die Reibungskräfte zwischen der Wand, dem Dübel und der Schraube den Dübel im Bohrloch (Wirkprinzip "Reibschluss"; Mallée/Fuchs/Eligehausen, a.a.O., S. 96; , Schlagwörter "Dübel", "Reibschluss" [besucht am 20. November 2013]).

Des für Spreizdübel gängigen Sprachgebrauchs zum Trotz werden allerdings auch moderne Dübel fabriziert, die sich nicht spreizen lassen, zum Beispiel Verbunddübel, die für poröses Material bestimmt sind. Sie bestehen aus einer Gewindestange, Mutter und Unterlegescheibe oder einer Innengewindehülse zur Aufnahme von Gewindeteilen sowie dem Mörtel als Bindemittel ("Wirkprinzip Stoffschluss"; Mallée/Fuchs/Eligehausen, a.a.O., S. 97 und Carsten Böhme, Fachverband Dübel- und Befestigungstechnik, Verankerungen mit Verbunddübel, Technisches Merkblatt, > Downloads > Verankerungen mit Verbunddübelsystemen, S. 4 f.; , Schlagwort "Dübel", Stoffschluss [alle besucht am 20. November 2013]). Auch Hohlraumdübel (Federklappendübel, Kippdübel und Klappdübel) spreizen sich nicht und werden überall dort eingesetzt, wo sich genügend Raum hinter dem Baustoff befindet. Diese Dübel finden meist im Innenausbau ihre Verwendung, zum Beispiel für Gipskartonplatten. Der Dübel klappt oder kippt im Hohlraum hinter dem Bohrloch auf; damit bildet sich eine Sperre, die die Verbindung festhält (, Schlagwort "Dübel" > Hohlraumdübel; , Schlagwort "Federklappdübel" [alle besucht am 20. November 2013]).

Der Begriff "Dübel" geht also über Betonbefestigungselemente hinaus, die er bloss als eine mögliche seiner Funktionen umfasst. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fallen also nicht nur Abschalgewindedübel und Abschalanker, aber auch diese, technisch unter den Begriff "Dübel" (zur Abschalung im Betonbau vgl. Harald S. Müller/Hans-Wolf Reinhardt/Udo Wiens, Beton, in: Bergmeister/Fingerloos/Wörner, a.a.O., Band 1, S. 403 f.).

4.3 Dübel werden nach dieser Begriffsdefinition einerseits für zum Teil spezialisierte Anwendungen - unter anderem den Halt in Betonwänden - von Baufachleuten erworben und andererseits von privaten Heimwerkern nachgefragt, die gewöhnlichen Schrauben Halt in Wänden verschaffen möchten.

5.
Im Hauptpunkt der Beschwerde ist zu prüfen, ob das strittige Zeichen für Dübel unterscheidungskräftig ist.

5.1 Die Marke BETONHÜLSE wird ohne Weiteres als Verbindung der beiden Wortteile "Beton" und "Hülse" erkannt.

Beton ist ein Baustoff aus Zement, Gesteinskörnungen und Wasser, der in Schalen oder Formen eingebracht wird (Müller/Reinhardt/Wiens, a.a.O., S. 305 und 310 ff.; Brockhaus, Wahrig, a.a.O., Schlagwort "Beton" und Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 25. Aufl., Mannheim/Wien/Zürich, 2009, Schlagwort "Beton"). Im deutschen Sprachgebrauch dient "Beton" einerseits als Wortteil, um Gegenstände aus Beton zu umschreiben ("Betonbau", "Betonblock", vgl. Duden, , Schlagworte "Betonbau" und "Betonblock"); anderseits zur Bezeichnung von Dingen, die in anderem Sinn mit Beton in Beziehung stehen. Beispielsweise dient der Betonmischer dazu, Beton herzustellen, und gibt das Fachbuch "Betonkalender" über Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von Beton Aufschluss, ohne dass diese Gegenstände selbst aus Beton bestehen.

Eine Hülse ist eine röhrenförmige, längliche, feste Hülle, in die man etwas hineinstecken kann oder die einen Gegenstand fest umschliesst (zum Beispiel die Patronenhülse das Projektil; vgl. Duden, a.a.O., Schlagwort "Hülse"). Das Wort ist eine Substantivbildung vom Verb "hehlen" (ursprünglich für bedecken, verbergen, umhüllen, schützen; vgl. Duden, Das Herkunftswörterbuch, a.a.O., Schlagwort "Hülse" und "hehlen"). Semantisches Hauptmerkmal der Hülse ist somit, dass sie sich öffnen lässt und etwas freigeben kann. Als "Hülse" wird eine steife Hülle, ein Behälter, Futteral, eine Kapsel oder Röhre bezeichnet (Brockhaus, Wahrig, a.a.O., Schlagwort "Hülse"). "Hülsenfrüchte", zum Beispiel Erbsen oder Bohnen, sind Streufrüchte, die aus einem Fruchtblatt bestehen, sich bei der Reife an der Bruchnaht öffnen und ihren Inhalt freigeben (Brockhaus, Wahrig, a.a.O., Schlagwort "Hülsenfrucht"; und "Hülsenfrüchtler"; , Schlagwort "Hülse" [besucht am 20. November 2013]). Nach dem allgemeinen Sprachverständnis bezeichnet das Wort "Hülse" einen Gegenstand, der eine Sache fest umschliesst, um ihm Halt oder Schutz zu geben (zum Beispiel "Patronen- oder Bleistifthülse"; "Hülsenfrüchte").

5.2 Die beiden Sinngehalte von "Beton" und "Hülse" lassen sich auf verschiedene Art zu einem beschreibenden Gesamtsinn kombinieren. Einerseits kann das bezeichnete Produkt selbst, die Hülse, aus Beton gefertigt sein. Hersteller von Bodenbeleuchtungen beispielsweise verwenden den Begriff "Betonhülse" in der Befestigungstechnik ("Der Einbau erfolgt über eine Betonhülse, in die der Scheinwerfer eingesetzt wird", vgl. > Produkte > SpectraWow+Inground [besucht am
20. November 2013]). Auch im Zusammenhang mit Mastfundamenten wird auf die vorgenannte Bedeutung des Zeichens zurückgegriffen ("[Fertigteilfundamente] werden industriell vorgefertigt und per Kran in ein vorbereitetes Loch beziehungsweise in eine Betonhülse [...] gesetzt", vgl. www.rbd-breslau.de Fahrleitungsbauarten Fundamente [besucht am 20. November 2013]). Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Beschreibung von Patenten (Hochsitz für Jäger, "damit die in den Boden eingelassene [...] Betonhülse nicht verschmutzt [...], ist die Öffnung dieser Betonhülse mit einem Abschlussdeckel [...] abgedeckt", www.patent-de.com/20001005/DE19914381A1.html , [besucht am 20. November 2013]). Andererseits kann jeder gewöhnliche Dübel aus Plastik in Beton fixiert werden und dadurch als "Betonhülse" dienen (Coop Bau + Hobby, www.coop.ch Bau & Handwerk Sortiment > Kleineisenwaren; > Haus & Garten > Heimwerkerbedarf > Eisenwaren & Co. > Schraube & Dübel [alle besucht am 20. November 2013]). In diesem Fall besteht nicht die Betonhülse selbst aus Beton, sondern sie dient lediglich der Haltgebung im Beton (vgl. E. 4.2).

5.3 Wird die Bezeichnung "Betonhülse" für Dübel verwendet, ist mithin nach allgemeinem Sprachverständnis davon auszugehen, dass die massgeblichen Verkehrskreise darunter ohne besondere Denkarbeit eine Verankerungsmöglichkeit im Zusammenhang mit Beton verstehen. Das Zeichen beschreibt damit eine mögliche Art und Zweckbestimmung der bezeichneten Waren unmittelbar. Dass innerhalb dieser Zweckbestimmung zwei Verständnismöglichkeiten zur Auswahl stehen, spielt nach dem Gesagten keine Rolle (E. 2.4). Auch dass Betondübel häufig zur untypischen Kategorie von Dübeln zählen, die sich nicht spreizen (E. 4.2), wird dem Heimwerker nicht bekannt sein, seine Spracherwartung also nicht beeinflussen. Dass dieser Sachbezug gedanklich naheliegt, offenbart sich unter anderem darin, dass auch andere Hersteller als der Beschwerdeführer das Zeichen für ihre Verankerungsprodukte verwenden, zum Beispiel:

- Altrad/Baumann vermarktet die "Alu-Betonhülse", ( > Infos/Download > Datenblatt > Bautechnik > Alu-Betonhülse [besucht am 20. November 2013]),

- Schewe, Baugeräte und Software bietet die "Glasfaserkunststoff Betonhülse" an (Karton à 100 Stück; [besucht am 20. November 2013]),

- die Georg Schweizer GmbH vertreibt die Kombi-Betonhülse Silber, 127 mm lang und aus Metall; sie dient als Verankerungsdübel für einfache Schalungsarbeiten ( > Bautechnik > Produkte > Schalungszubehör [besucht am 20. November 2013]),

- KALM bietet die Betonhülse BHK mit verschiedenen Längen und Durchmesser an ( > Produkte > Leichtbefestigung [besucht am 20. November 2013]).

5.4 Die Annahme des Beschwerdeführers, die Verkehrskreise verstünden unter dem Zeichen lediglich ein Betonrohr, ist somit unzutreffend. Auch dass er das Zeichen selbst im Markt eingeführt und das Wort neu kreiert habe, ändert dessen ursprünglich beschreibenden Sinngehalt angesichts der gängigen Kombination vorbekannter Teilwörter nicht.

Die Marke erweist sich damit als originär nicht unterscheidungskräftig und aufgrund der Mitverwendung des Ausdrucks "Betonhülse" durch mehrere Konkurrenten überdies freihaltebedürftig (E. 2.2).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer behauptet, die Marke habe sich für seine Waren im Verkehr durchgesetzt. Dies habe er insbesondere mit Rechnungskopien über eine Periode von mehr als zehn Jahren glaubhaft dargelegt. Seine Dübel seien unter der strittigen Marke millionenfach verkauft worden. Anfänglich habe er sie in Bauzeitschriften beworben; seit sie sich am Markt durchgesetzt habe, seien weitere Anzeigen unnötig geworden. Er habe sie auch in Nachbarländer geliefert, wobei die Benutzung des Zeichens in Deutschland auch als Benutzung in der Schweiz zähle. Für die Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung sei das Verständnis der Verkehrskreise allerdings unmassgeblich. An der Hauptverhandlung präzisierte der Beschwerdeführer, der Fachhandel habe das Zeichen über Jahrzehnte verwendet, nachdem er es in den Neunzigerjahren kreiert habe. Die Verkehrskreise identifizierten es mit seinem Produkt, von dem sich im Übrigen auf jeder Rechnung eine grafische Darstellung wiederfinde.

Die Vorinstanz hat eine Verkehrsdurchsetzung der Marke verneint. Die eingereichten Unterlagen liessen zwar den Schluss eines langjährigen Gebrauchs des Zeichens in allen Sprachregionen der Schweiz zu, belegten dessen kennzeichnungsmässigen Gebrauch jedoch nicht. Insbesondere sei keine Wiedererkennung - kein Rückschluss - der Verkehrskreise auf das Zeichen glaubhaft.

6.2 Verkehrsdurchsetzung bedeutet, dass eine ursprünglich nicht unterscheidungskräftige Marke dadurch Unterscheidungskraft erlangt, dass sie von einem erheblichen Teil der Adressaten im Wirtschaftsverkehr als individualisierender Hinweis auf bestimmte Produkte eines Unternehmens verstanden wird (BGE 130 III 331 E. 3.1 Swatch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2609/2012 vom 28. August 2013 E. 6 Schweizer Fernsehen). Zeichen, die Gemeingut sind, können dadurch nachträglich markenrechtlichen Schutz erlangen, sofern an ihnen kein absolutes Freihaltebedürfnis besteht (BGE 134 III 314 E. 2.3.2 M/M-joy; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5169/2011 vom 17. Februar 2012 E. 2.5 Oktoberfest-Bier).Ein solches kann insbesondere verneint werden, wenn den Konkurrenten eine Vielzahl gleichwertiger Alternativen zur Verfügung steht, so dass die Bezeichnung für den Verkehr nicht unentbehrlich ist (BGE 137 III 82 E. 3.3 Hotel-Sterne mit Verweis auf BGE 134 III 321 E. 2.3.3 M/M-Joyund BGE 131 III 130 E. 4.4 Smarties; Urteil des Bundesgerichts 4A_370/2008vom 1. Dezember 2008 E. 5.1 Post). Bei der Beurteilung der Unentbehrlichkeit ist nicht nur auf die Bedürfnisse der aktuellen, sondern auch auf jene von potentiellen Konkurrenten des Markenhinterlegers abzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-181/2007vom 21. Juni 2007 E. 4.5 Vuvuzela).

6.2.1 Die Durchsetzung eines Kennzeichens kann aus Tatsachen abgeleitet werden, die einen Rückschluss auf seine Wahrnehmung durch das Publikum erlauben, zum Beispiel langjährige, bedeutsame Umsätze und intensive Werbeanstrengungen. Sie kann auch durch eine repräsentative Befragung des massgebenden Publikums belegt werden (BGE 130 III 332 E. 3.1 Swatch Uhrband, BGE 131 III 131 E. 6 Smarties). Da die Behörde in ihrer Beweiswürdigung frei ist, gelten keine festen Beweismittelvorgaben. Deshalb wäre zum Beispiel die Vorgabe unzulässig, ein Nachweis könne in jedem Fall nur mittels eines demoskopischen Gutachtens erbracht werden. Stattdessen sind alle Beweismittel erlaubt, die geeignet sind, die Verkehrsdurchsetzung nachzuweisen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3538/2011 vom 14. Juli 2012 E. 3.3 MediData [fig.] und B-2609/2012 vom 28. August 2013 E. 6 Schweizer Fernsehen; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 3.124; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 12, N. 18; Marbach, a.a.O., N. 466).

6.2.2 Je weniger unterscheidungskräftig ein Zeichen ursprünglich ist, desto dichter müssen die Indizien für die Verkehrsdurchsetzung dargelegt werden (BGE 128 III 441 E. 1.4 Appenzeller, BGE 117 II 321 E. 3.a Valser), ohne dass dafür ein höherer Beweisgrad oder eine stärkere Verbreitung des Zeichens erforderlich wird. Eine Verkehrsdurchsetzung glaubhaft zu machen, kann schwierig sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2009 4A_434/2009 E. 3 Radio Suisse Romande und B-2609/2012 vom 28. August 2013 E. 6 f. Schweizer Fernsehen).

6.2.3 Vorliegend kann offen bleiben, ob am Zeichen BETONHÜLSE ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht, da die eingereichten Belege, wie nachfolgend gezeigt wird, die Verkehrsdurchsetzung ohnehin nicht glaubhaft machen.

6.3 Die Annahme des Beschwerdeführers ist unzutreffend, er habe nicht darzutun, dass das Zeichen von den massgeblichen Verkehrskreisen für die bezeichneten Waren erkannt werde (vgl. E. 6.2).

Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz mit Eingabe vom 30. September 2011 Fachzeitschriften und Rechnungskopien als Durchsetzungsbelege eingereicht. In der Fachzeitschrift "Schweizer Baublatt" warb er in Ausgaben aus dem Jahr 1991 und 1992 mit insgesamt drei Werbeanzeigen für die "Uni-Betonhülse". Eingereichte Rechnungskopien stammen aus den Jahren 1998 bis 2012. Die Belege zeigen, dass während jener Zeit jeweils zwischen 100 bis 6'000 Betonhülsen, Kartons à 100 Stück, an unterschiedliche Schweizer Abnehmer geliefert wurden. Anlässlich der mündlichen Verhandlung reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck des Produktblatts für die "UNI-Betonhülse" ein (Auszug aus der Internetseite des Beschwerdeführers). Dieser zeigt für die Verankerungstechnik ein Bild der "UNI-Betonhülse"; daneben findet sich der Beschrieb: "Aus Spezialkunststoff, kompl. mit vormontiertem Nagel und Verschlusskappe. 65mm Innengwinde für Spannstäbe DW 15 Zugkraft: 2'800 Kilogramm, Karton à 100 Stk., Kübel à 150 Stk."

Diese Durchsetzungsbelege zeigen das strittige Zeichen allerdings nur in beschreibenden Vermerken auf Rechnungen in Alleinstellung, zum Beispiel im Vermerk: "1'000 Betonhülsen, Karton à 100 Stück". Alle übrigen Belege betreffen die Wortkombination "Uni-Betonhülse", womit aufgrund des auffälligeren, vorangestellten Bestandteils "Uni-" keine Durchsetzung des schwächeren Restelements "Betonhülse" glaubhaft gemacht werden kann. Auch die eingereichten Rechnungen machen nicht glaubhaft, dass das Zeichen von den Verkehrskreisen in der erwähnten Gebrauchsform als Hinweis auf die Produkte des Beschwerdeführers aufgefasst und erkannt wird. Belege für den behaupteten Exportgebrauch und für den Gebrauch der Marke in Deutschland hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

6.4 Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer die Verkehrsdurchsetzung des Zeichens für die bezeichneten Waren in den Klassen 6 und 20 nicht glaubhaft zu machen.

7.
Nachdem die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen ist, sind der Eventual- und Subeventualantrag zu prüfen:

7.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter das Warenverzeichnis auf "Dübel nicht aus Metall, insbesondere nicht aus Beton" (Kl. 20) und subeventualiter, das Warenverzeichnis auf "vorgängig zum Betonieren an die Schalhaut einer Schalung zu befestigender bestimmter zweiteiliger Dübel aus Metall mit einem Innengewinde für einen Spannstab" (Kl. 6) sowie "vorgängig zum Betonieren an die Schalhaut einer Schalung zu befestigender bestimmter zweiteiliger Dübel, nicht aus Metall oder Beton, mit einem Innengewinde für einen Spannstab" (Kl. 20), einzuschränken. Mit diesen Begehren möchte der Beschwerdeführer die Warenklassen enger umschreiben, weil damit eine Einschränkung auf Produkte in unmittelbarer Nähe seiner Fabrikate (Betonhülsen) erfolge.

7.2 Auch diese Einschränkungen der Warenliste beziehen sich auf Dübel, die im Zusammenhang mit Beton verwendet werden können. Unverändert beschreibt das Zeichen damit unmittelbar eine mögliche und typische Zweckbestimmung dieser Waren. Letztere wird durch den Subeventualantrag gar vorgeschrieben. Auch ein vorgängig zum Betonieren an die Schalhaut zu befestigender, zweiteiliger Dübel aus Metall, Holz oder nicht aus Metall, mit einem Innengewinde für einen Spannstab, wird als Dübel im Zusammenhang mit Beton verwendet, den die Marke beschreibt.

7.3 Die Beschwerde erweist sich aus den vorgenannten Erwägungen auch im Eventual- und Subeventualstandpunkt als unbegründet und ist abzuweisen.

8.
Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und von dem geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach dem Streitwert zu berechnen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Rechtsprechung und Lehre an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- anzunehmen ist (BGE 133 III 490 E. 3.3 Turbinenfuss [3D]). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Die Verfahrenskosten sind demzufolge auf 3'500. - festzulegen.

Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Markengesuch Nr. 54053/2011; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichts-urkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Salim Rizvi

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 17. Dezember 2013