Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-2214/2006
{T 0/4}

Urteil vom 16. August 2007

Mitwirkung:
Richter Ronald Flury (vorsitzender Richter), Richter Francesco Brentani, Richter Stephan Breitenmoser;
Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler

A._______,
Beschwerdeführerin

gegen

Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten,
Erstinstanz

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz

betreffend
Höhere Fachprüfung

Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin legte im Sommer/Herbst 2004 die Höhere Fachprüfung für Steuerexperten ab. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 teilte ihr die Prüfungskommission der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (Prüfungskommission) mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden. Sie habe in folgenden Fächern ungenügende Fachnoten erzielt: "Steuern" (schriftlich) 3.0; "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" (schriftlich) 1.5 und "Steuern" (mündlich) 3.5; ihre Endnote betrage 3.5.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. November bzw. 9. Dezember 2004 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt). Sie stellte den Antrag, es sei ihr in den Fächern "Diplomarbeit (einschliesslich Kolloquium)" und "Recht" je die Note 5.5, im Fach "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" die Note 5.0 sowie in den Fächern "Steuern" (schriftlich) und "Steuern" (mündlich) je die Note 4.5 zu erteilen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, ihre Leistung sei in allen Fächern unterbewertet worden. Im Fach "Steuern" (schriftlich) lägen Verfahrensfehler vor und die Musterlösungen seien nicht herausgegeben worden. Die Aufgabenstellung im Fach "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" sei krass einseitig aufgebaut gewesen. Im Fach "Steuern" (mündlich) sei der Experte X._______ befangen gewesen und es sei ihr das Protokoll nicht ediert worden. Im Fach "Diplomarbeit" (einschliesslich Kolloquium) sei ihr das Akteneinsichtsrecht verweigert und sie sei rechtsungleich behandelt worden. Im Fach "Recht" lägen Verfahrensfehler vor.

Mit Vernehmlassung vom 18. März 2005 beantragte die Prüfungskommission, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Nachkorrektur habe zwar gezeigt, dass im Fach "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" ihre Note auf eine 2.5 angehoben werden könne, aber die Prüfung gelte trotzdem weiterhin als nicht bestanden.

Mit Replik vom 2. Mai 2005 hielt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde aufrecht. Mit Duplik vom 11. Juli 2005 beantragte die Prüfungskommission sinngemäss erneut, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Schreiben vom 12. September 2005 hielt die Beschwerdeführerin weiterhin an ihrer Beschwerde fest.

Mit Entscheid vom 8. Februar 2006 wies das Bundesamt die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es zur Rüge im Fach "Steuern" (schriftlich) aus, dass ein Einsichtsrecht in sog. "Musterlösungen" nicht bestehe. Betreffend das Fach "Steuern" (mündlich) legte es dar, dass weder das Reglement noch die Wegleitung eine Protokollierungspflicht vorsähen. Einzig das "Grundlagenpapier für die mündlichen Prüfungen", welches den Kandidaten nicht bekannt gegeben worden sei, bestimme, dass die Beurteilung gemäss Bewertungsschema auf dem Protokoll zu erfolgen habe. Ein Einsichtsrecht in die handschriftlichen Notizen der Experten könne daraus aber nicht abgeleitet werden. Zum Fach "Steuern" (schriftlich) erklärte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin auf Grund eines der Prüfungskommission anzulastenden Fehlers bei der Verteilung der Prüfungsaufgaben zwar nicht sogleich mit dem Bearbeiten der Mehrwertsteueraufgabe beginnen konnte, wie sie es beabsichtigt hatte. Doch könne allein aus dem Umstand, dass sie für einige Minuten nicht die gewünschten Aufgaben lösen konnte, keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs abgeleitet werden. Weiter merkte die Vorinstanz an, dass keine Pflicht bestehe, bereits bei der Prüfungsaufgabe Hinweise auf die Gewichtung der einzelnen Teilaufgaben anzubringen. Die Experten dürften nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der Beschwerdeführerin verlangen, dass diese bei der Lösung der Prüfungsfragen selber erkenne, wo Schwerpunkte zu setzen seien, um die ihr zur Verfügung stehende Zeit entsprechend einzuteilen. Die Beschwerdeführerin behaupte, dass einige Kandidaten sich durch das Verwenden von unzulässigen Hilfsmitteln Vorteile verschafft hätten und erwarte nun, dass dem bei der Bewertung ihrer Leistung Rechnung getragen werde. Sie verlange mithin eine Gleichbehandlung mit Kandidaten, die sich mit ihren Handlungen eindeutig ins Unrecht gesetzt hätten. Ein solcher Anspruch bestehe jedoch nicht, weil der Grundsatz der Gesetzmässigkeit vorgehe. Zudem sei die Rüge der Beschwerdeführerin als verspätet zu betrachten, da es ihr möglich gewesen wäre, das Verwenden von angeblich verbotenen Hilfsmitteln während der Prüfung zu rügen. In Bezug auf die Rüge der Befangenheit eines Experten führte die Vorin-stanz aus, dass allein die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Experte X._______ sei befangen, weil er für eine Konkurrenzfirma arbeite, nicht für die Annahme der Parteilichkeit genüge. Denn der Umstand, dass der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin und derjenige des Experten in der Arbeitswelt Konkurrenten seien, sei unerheblich, solange es keinen konkreten Vorfall gebe, der die Vorbehalte der Beschwerdeführerin gegenüber dem Experten X._______ als begründet erscheinen lasse.
Weiter rügte die Beschwerdeführerin, dass ihre Leistung in den Fächern "Steuern" (schriftlich) und "Steuern" (mündlich) unterbewertet worden sei. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin zu Recht im Fach "Steuern" (schriftlich) die Note 3,0 und im Fach "Steuern" (mündlich) die Note 3,5 erteilt worden seien. Damit gelte die Prüfung bereits aus diesem Grund als nicht bestanden, denn auch wenn die Note im Fach "Diplomarbeit" (einschliesslich Kolloquium), wie beantragt, auf eine 5.5 angehoben würde, würde die gewichtete Durchschnittnote nur 3.9 betragen. Deshalb erübrige es sich, auf die Rügen zu den Fächern "Diplomarbeit" (einschliesslich Kolloquium), "Recht" und "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" einzugehen.
B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2006 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD und stellte folgende Anträge:
1. Es sei die Diplomarbeit der Beschwerdeführerin mit der Note 5.5, eventualiter mit der Note 5, zu bewerten.
2. Eventualiter sei die Steuerexperten-Prüfung 2004 der Beschwerdeführerin als Ganzes neu zu beurteilen, die Grenzfallklausel anzuwenden und die Prüfung als bestanden zu werten.
3. Eventualiter sei die Rechtssache zur materiellen Beurteilung des Faches "Diplomarbeit" an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, sich substantiiert mit den Rügen der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Bei (ganz oder teilweisem) Obsiegen der Beschwerdeführerin beantragt diese eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zur Deckung der ihr aus dem Verfahren entstandenen Kosten."
Die Beschwerdeführerin rügt, dass zur Diplomarbeit sachlich fundierte Begründungen der Bewertung fehlten, wie auch aussagekräftige, übersichtliche und nachvollziehbare Lösungs-, Punkte- und Notenschemen. Die Aussagen der Experten seien überwiegend unbegründet und würden nicht belegt. Die Äusserungen der Experten würden sich teilweise auch widersprechen und seien inkonsistent. Die Vorinstanz gehe in diesem Zusammenhang fälschlicherweise davon aus, dass das Nichtbeurteilen der Rügen im Fach "Diplomarbeit" keine Auswirkungen auf das Prüfungsresultat habe. Da bei einer Prüfungswiederholung gemäss Prüfungsreglement nur die Fächer zu wiederholen seien, in denen bei der ersten Prüfung nicht mindestens die Note 5 erzielt worden sei, treffe dies nicht zu. Indem die Vorinstanz auf die Rügen in Bezug auf die Diplomarbeit nicht eingegangen sei, habe sie das rechtliche Gehör, insbesondere die Garantie verfahrensrechtlicher Kommunikation, verletzt. Gemäss der Beschwerdeführerin kann ihre Feststellung, dass sich Bemerkungen der Experten offensichtlich nicht auf ihre Diplomarbeit bezögen, ein Indiz dafür sein, dass ihre Diplomarbeit verwechselt worden sei. Deshalb ersuche sie um Überprüfung und allfällige Richtigstellung des Sachverhaltes durch die Beschwerdeinstanz. Aus den dargelegten Gründen dürfe die Rekurskommission EVD nicht auf die Meinung der Experten abstellen und habe die Rügen in Bezug auf die Diplomarbeit selbständig und frei zu prüfen oder diese mittels Rückweisung der Sache und verbindlicher Weisung durch die Vorinstanz materiell überprüfen zu lassen. Dabei müsse die Rekurskommission EVD bzw. die Vorinstanz auf Bewertungsraster, Punkteschema und Notenskala der Diplomarbeit sowie auf Begründungen der Experten zurückgreifen können und diese in ihre Bewertung mit einbeziehen. Sofern die Stellungnahmen der Experten Y._______ und Z._______ vom 2. Februar und 1. Juli 2005 keine inhaltliche und sachliche Begründung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin enthielten und daraus nicht hervorgehe, wo Mängel festgestellt worden seien, und, vor allem, welches die richtigen Antworten gewesen wären, müsse der Entscheid der Prüfungskommission bzw. der Vorinstanz aufgehoben und dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben werden.
C. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2006 beantragt das Bundesamt, die Beschwerde sei abzuweisen. Es führt aus, dass gemäss der anwendbaren Grenzfallregelung die Note im Fach "Steuern" (mündlich) angehoben werden könne, wenn die prüfenden Experten eine Aufrundungsmöglichkeit vorgesehen hätten. Die Note im Fach "Steuern " (schriftlich) könnte angehoben werden, wenn der Beschwerdeführerin nur 2 Punkte zum Bestehen der Prüfung fehlten. In der Stellungnahme vom 25. Juni 2005 hätten die zuständigen Experten jedoch festgehalten, dass im Fach "Steuern" (mündlich) keine Aufwertungsmöglichkeit bestehe. Im Fach "Steuern" (schriftlich) fehlten der Beschwerdeführerin 5.5 Punkte zur nächsthöheren Note. In dieser Situation erübrige es sich, auf die Rüge zum Fach "Diplomarbeit" (einschliesslich Kolloquium) einzugehen.

Die Prüfungskommission beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2006 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt ergänzend an, dass die Beschwerdeführerin sich mit den materiellen Erwägungen der Vorinstanz gar nicht auseinandersetze, sondern sich darauf beschränke, das von dieser - aus prozessökonomischen Gründen - nicht Behandelte (die damaligen Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Fächer "Diplomarbeit", "Recht" sowie "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung") bezüglich der Benotung im Fach "Diplomarbeit" zu kritisieren. Allerdings seien dieses Fach und das diesbezüglich im Verfahren vor der Rekurskommission EVD durch die Beschwerdeführerin Vorgebrachte materiell nicht Prozessgegenstand. Sollte der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt werden, wonach wegen der Möglichkeit zur "Mitnahme von Noten " für eine allfällige Repetitionsprüfung auch bei Nichtbestehen ein Interesse an einer Anhebung der Note im Fach "Diplomarbeit" bestehe, so wäre die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D. Da die Beschwerdeführerin die Prüfung im Sommer/Herbst 2006 wiederholte, wurde das Verfahren bis zum Vorliegen des Prüfungsergebnisses nicht weiter behandelt. Eine Anfrage beim Prüfungssekretariat ergab, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung wiederum nicht bestanden hatte. Gestützt darauf wurde das Verfahren wieder an die Hand genommen.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 forderte die Rekurskommission EVD die Beschwerdeführerin auf, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen sowie eine Begründung für die angefochtenen Bewertungen der Fächer "Steuern" (schriftlich) und "Steuern" (mündlich) zu liefern. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin keine Stellungnahme ein.
E. Die Beschwerde wurde am 1. Januar 2007 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

Auf die erwähnten und weiteren Argumente wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). Der Beschwerdeentscheid des Bundesamtes vom 8. Februar 2006 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 dar (VwVG, SR 172.021). Nach Verwaltungsgerichtsgesetz unterliegen Verfügungen des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG i.V.m. Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
letzter Satz VGG).

Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Am 1. Januar 2004 ist das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) in Kraft getreten. Es löste das (alte) Berufsbildungsgesetz vom 19. April 1978 ab (aBBG, AS 1979 1687, 1985 660, 1987 600, 1991 857, 1992 288 2521, 1996 2588, 1998 1822, 1999 2374, 2003 187 4557). Zum selben Zeitpunkt hat die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) die (alte) Berufsbildungverordnung vom 7. November 1979 abgelöst (aBBV, AS 1979 1712, 1985 670, 1990 848, 1993 7, 1996 208, 1998 1822, 2001 979). Nach (neuem) BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eidgenössische höhere Fachprüfung oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule erworben werden (Art. 27 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
und b BBG). Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG).

Nach dem bisherigen Recht konnten die Berufsverbände vom Bund anerkannte höhere Fachprüfungen veranstalten (Art. 51 Abs. 1 aBBG und Art. 44 Abs. 1 aBBV). Sie hatten darüber ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bedurfte (Art. 51 Abs. 2 aBBG und Art. 45 aBBV). Die Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten, der Schweizerische Anwaltsverband, die Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, der Schweizerische Treuhänderverband und die Schweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten schlossen sich zu einer Trägerschaft zusammen, um die höhere Fachprüfung auf dem Gebiet des Steuerwesens für die ganze Schweiz durchzuführen. Gestützt auf die - damals geltenden - Delegationsbestimmungen des alten Berufsbildungsgesetzes erliess diese Trägerschaft das Reglement über die höhere Fachprüfung für Steuerexperten vom 20. Dezember 1993 (Reglement; vgl. BBl 1995 I 369).

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Tätigkeitsgebiete des Steuerexperten: "Steuern", "Recht" und "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung". Der Prüfungsstoff ist in der Wegleitung zum Reglement über die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (Wegleitung) näher umschrieben. Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung umfasst eine Diplomarbeit und Klausurarbeiten (Art. 23 Reglement).

Die Klausurarbeiten erstrecken sich auf die Fächer "Steuern", "Recht" sowie "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" (Art. 25 Abs. 1 Reglement). Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer: a) "Steuern", b) nach Wahl: "Recht" oder "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung", c) Kurzreferat über ein Thema aus dem Fachgebiet des Steuerexperten (Art. 26 Reglement). Über die Diplomarbeit wird ein Kolloquium von ungefähr 30 Minuten Dauer durchgeführt, in welchem die Vertrautheit der Kandidaten mit dem behandelten Stoff geprüft wird (Art. 24 Abs. 5 Reglement).

Die Prüfungsarbeiten werden mit den Noten 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 4 und höhere Noten genügende Leistungen, Noten unter 4 ungenügende Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Art. 27 Reglement). Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 und der gewichtete Durchschnitt der Fächer "Diplomarbeit" (einschliesslich Kolloquium), "Steuern" (schriftlich) und "Steuern" (mündlich) ebenfalls mindestens 4.0 betragen. Für die Berechnung der Gesamtnote bzw. des gewichteten Durchschnitts werden die Prüfung "Steuern" (schriftlich) dreifach, die "Diplomarbeit" sowie die mündlichen Prüfungen zweifach gewichtet. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Noten unter 4.0 liegen (Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Reglement).
3. Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung, gerügt werden.

Bei der Überprüfung von Examensleistungen auferlegte sich seinerzeit die Rekurskommission EVD entsprechend der Praxis des Bundesrates (VPB 62.62 E. 3; 56.16 E. 2.1), des Bundesgerichts (BGE 121 I 225 E. 4b; 118 Ia 488 E. 4c; 106 Ia 1 E. 3c) sowie anderer verwaltungsunabhängiger Rekurskommissionen (VPB 66.62 E. 4; vgl. auch VPB 64.122 E. 2) Zurückhaltung, indem sie in Fragen, die durch die Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abwich. Begründet wurde dies mit dem Argument, der Rechtsmittelbehörde seien zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt, weshalb es ihr in der Regel nicht möglich sei, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies hätten Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfüge. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Daher hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung von schulischen Leistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht umfassend, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4c; 106 Ia 1 E. 3c mit Verweis auf Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel und Frankfurt am Main 1986, Nr. 66 B II a, d und V a, und Nr. 67 B III c).

In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Examinatoren, deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der Beschwerdeantwort der Prüfungskommission Stellung (Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG). In der Regel überprüfen sie bei dieser Gelegenheit ihre Bewertungen nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, war nach der Praxis der Rekurskommission EVD auf die Meinung der Examinatoren abzustellen. Vorausgesetzt wurde aber stets, dass die Stellungnahme insofern vollständig war, als darin substantiierte Rügen des Beschwerdeführers beantwortet wurden, und dass die Auffassung der Examinatoren, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abwich, nachvollziehbar und einleuchtend war (vgl. die unveröffentlichten Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 13. Januar 1998 i.S. F. [97/HB-001] E. 8 und vom 10. April 2001 i.S. Z. [00/HB-021] E. 4.1).

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Praxis abzuweichen. Insofern hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen im obenerwähnten Rahmen Zurückhaltung aufzuerlegen.

Eine solche Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der inhaltlichen Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen. Sind dagegen die Auslegung und die Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die angerufene Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; VPB 56.16 E. 2.2; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B I f).
4. Die Beschwerdeführerin beantragt im Fach "Diplomarbeit" die Note 5.5, evtl. die Note 5. Die Vorinstanz gehe in diesem Zusammenhang fälschlicherweise davon aus, dass das Nichtbeurteilen der entsprechenden Rügen in diesem Fach keine Auswirkungen auf das Prüfungsresultat habe. Da bei einer Prüfungswiederholung gemäss Prüfungsreglement nur die Fächer zu wiederholen seien, in denen bei der ersten Prüfung nicht mindestens die Note 5 erzielt worden sei, treffe dies nicht zu. Aus diesem Grunde habe die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
4.1 Aus dem Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) wird unter anderem eine Prüfungspflicht und eine Begründungspflicht abgeleitet. Die Prüfungspflicht der entscheidenden Behörde erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid erheblichen Sachverhaltselemente. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die entscheidende Behörde über alle Vorbringen der Beschwerdeführerin auszusprechen hätte. Vielmehr kann sie sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (VPB 46.54 E. 6; BGE 112 Ia 107 E. 2).

Dem Entscheid der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass diese die Bewertung in den Fächern "Steuern" (schriftlich) und "Steuern" (mündlich) prüfte und zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführerin zu Recht ungenügende Noten erteilt wurden. Weil die Prüfung bereits aus diesem Grunde nicht als bestanden gilt, verzichtete die Vorinstanz unter anderem darauf, die gerügte Bewertung im Fach "Diplomarbeit" (einschliesslich Kolloquium) zu überprüfen. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist gestützt auf die oben dargelegten Grundsätze an und für sich zulässig. Es stellt sich jedoch im vorliegenden Fall die Frage, ob unter dem Aspekt der "Prüfungswiederholung" die Überprüfung der Bewertung im Fach "Diplomarbeit" angezeigt gewesen wäre.
4.2 Lehre und Praxis gehen mehrheitlich davon aus, dass einzelne Fachnoten nur Begründungselemente darstellen, die letztlich zur Gesamtbeurteilung führen, weshalb auch nur das Prüfungsergebnis (d.h. die Nichterteilung eines Diploms) als Streitgegenstand aufzufassen ist. Da die einzelnen Prüfungsnoten kein Rechtsverhältnis regeln und infolgedessen für sich allein betrachtet auch keinen selbständigen Streitgegenstand zu bilden vermögen, können sie nicht als Entscheid betrachtet werden; sie gehören grundsätzlich nicht zum Streitgegenstand und nehmen auch nicht an der formellen Rechtskraft teil (REKO/EVD 95/4K-037 E. 3.2.1, publiziert in: VPB 61.31, mit Verweis auf BGE 113 V 159 E. 1c; 110 V 48 E. 3c). Daher wird die selbständige Anfechtbarkeit von Einzelnoten grundsätzlich verneint (Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Diss. Bern 1997, S. 31 ff., 73; Werner Schnyder, Rechtsfragen der beruflichen Weiterbildung in der Schweiz, Zürich, 1999, Rz. 234; REKO/EVD 96/JC-002 E. 2.3, publiziert in : VPB 61.37).

Eine Anfechtung wird nur insofern als zulässig erachtet, als damit gleichzeitig eine Änderung im Dispositiv bewirkt werden kann (REKO/EVD 95/4K-037 E. 3.1.1 und E. 3.2.1, a. a. O., mit Verweis auf Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern, 1982, S. 154). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass einzelne Noten ein selbständiges Anfechtungsobjekt bilden könnten: Dies ist dann der Fall, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, z.B. die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben, oder wenn die Noten sich später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (BGE 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 5.2.2, BVGE 2007/6, E. 1.2 f., Aubert, a.a.O., S. 31 f., 74 f. mit Hinweisen; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern/Stuttgart/ Wien 2003, S. 713 f.; Schnyder, a.a.O., Rz. 236 und 292).
4.3 Nach dem Reglement sind bei der zweiten Prüfung nur die Fächer (einschliesslich Diplomarbeit) zu wiederholen, in denen bei der ersten Prüfung nicht mindestens die Note 5 erzielt wurde und in der dritten Prüfung alle Fächer der zweiten Prüfung (Art. 30 Abs. 2). Falls die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren die Bewertung der Diplomarbeit überprüft und gutgeheissen hätte, wäre der Beschwerdeführerin demnach an der zweiten Prüfung dieses Fach erlassen worden und auch bei einer dritten Prüfung müsste sie dieses Fach nicht mehr ablegen. Daraus folgt, dass an die Höhe der Note für die Diplomarbeit bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind. Aus diesem Grunde ist die selbständige Anfechtbarkeit dieser Note zu bejahen.

Die Rekurskommission EVD, eine Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts, lehnte die Anfechtbarkeit einer einzelnen Fachnote unter dem Aspekt der Prüfungswiederholung in ihrer Rechtsprechung ab. Sie argumentierte hauptsächlich, dass die allfälligen mit einer Wiederholung der Prüfung verbundenen Vor- bzw. Nachteile nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Rekurskommission EVD sind (vgl. unveröffentlichte Entscheide der REKO/EVD vom 3. November 2006 i.S. B. [HB/2005-15], E. 4.1. ff., vom 13. Dezember 2002 i.S. B. [HB/2002-10], E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen sowie vom 13. Dezember 1999 i.S. A. [99/HB-021], E. 4 f.). Aus den dargelegten Gründen ist an dieser Rechtsprechung nicht festzuhalten.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet reformatorisch oder kann die Sache ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Da dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren die Aufgabe zukommt, als zweite und letzte Rechtsmittelinstanz zu urteilen, hat es über diese Frage nicht als erste Instanz einen Entscheid zu fällen. Aus diesen Gründen ist die Sache zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter eine Neubeurteilung der gesamten Steuerexperten-Prüfung 2004. Es sei die Grenzfallklausel anzuwenden und die Prüfung als bestanden zu bewerten.
5.1 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 hat die Rekurskommission EVD die Beschwerdeführerin zu einer substantiellen Begründung ihres Eventualantrages, ihre Prüfung als Ganzes neu zu beurteilen und die Prüfung als bestanden zu bewerten, sowie zu einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz aufgefordert. Die Beschwerdeführerin reichte diesbezüglich jedoch keine Stellungnahme ein.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt, wie erwähnt, auf die Meinung der Examinatoren ab, solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint.

Mit Bezug auf das Fach "Steuern" (schriftlich) führte die Vorinstanz in ihrem Entscheid aus, dass die Experten auf alle wesentlichen Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen seien und sich in teils ausführlicher, teils rechtsgenüglicher Weise mit den Rügen auseinandergesetzt hätten. Es bestehe kein Anlass, an der korrekten Beurteilung der Leistung der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Mit Bezug auf das Fach "Steuern" (mündlich) haben die Experten gemäss der Vorinstanz den Prüfungsablauf zumindest in den Grundzügen nachvollziehbar aufgezeigt und dabei auch für Laien einleuchtend ausgeführt, wie sie zu ihrer Bewertung gekommen seien.

Da die Beschwerdeführerin die Gelegenheit nicht wahrnahm, ihre Rügen mit Blick auf den vorinstanzlichen Entscheid zu formulieren, fehlt es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesem. Für das Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich, um die Beurteilung der Vorinstanz in Frage zu stellen. Aus diesem Grunde ist auf den vorinstanzlichen Entscheid abzustellen.
5.2 Gemäss der vorliegend anwendbaren Grenzfallregelung der Prüfungskommission kann die Note im Fach "Steuern" (mündlich) angehoben werden, wenn die prüfenden Experten eine Aufrundungsmöglichkeit vorgesehen haben. In ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2005 haben die zuständigen Experten festgehalten, dass im Fach "Steuern" (mündlich) keine Aufwertungsmöglichkeit besteht.

Die Note im Fach "Steuern" (schriftlich) könnte angehoben werden, wenn der Beschwerdeführerin nur zwei Punkte zum Bestehen der Prüfung fehlen würden. Vorliegend fehlen ihr jedoch 5.5 Punkte zur nächsthöheren Note. Somit kann die Grenzfallregelung nicht angewendet werden.
6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die Verfügung aufzuheben ist und die Streitsache bezüglich die Diplomarbeit (inkl. Kolloquium) an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als hauptsächlich unterliegende Partei. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihr die Verfahrenskosten zu 4/5 aufzuerlegen. Diese werden mit dem am 28. März 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.

Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung zugesprochen werden. Da der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes entstanden sind, ist jedoch von einer Parteientschädigung abzusehen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).
8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BBG, SR 173.110). Er ist somit endgültig (Art. 74 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 74 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind.
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Februar 2006 aufgehoben wird und die Streitsache bezüglich die Diplomarbeit (inkl. Kolloquium) an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin zu 4/5 auferlegt, ausmachend Fr. 800.- und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Der Beschwerderführerin sind Fr. 200.- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 122 / trp) (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Erstinstanz (eingeschrieben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Fabia Bochsler

Versand am: 20. August 2007