Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1728/2020

Urteil vom16. Juni 2021

Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Grégory Sauder,

Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

Irak,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 20. Februar 2016 zusammen mit ihrem Ehemann, ihrem Sohn und ihrer Schwestern C._______ (N [...]). Am 8. August 2016 reiste sie mit ihrem Sohn in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am
1. September 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt.

Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus D._______, Provinz E._______. Am (...) Juni 2014 habe sie geheiratet und sei am (...) Mutter von B._______ geworden. Ihre Eltern seien seit langem geschieden. Ihr Ehemann, welcher nach (...) Monaten in Griechenland wieder in der Irak zurückgekehrt sei, sowie ihr Vater und ihre Stiefmutter lebten in D._______. Ihre Mutter lebe schon lange in der Schweiz. (...) Schwester und (...) Brüder lebten ebenfalls in der Schweiz. Ihre (...) Schwester wohne in F._______. Die Schule habe sie nach (...) Jahren abgebrochen. Danach sei sie Hausfrau gewesen.

Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei von ihrem Vater und ihrer Stiefmutter seit ihrer Kindheit schlecht behandelt worden. Ihr Vater sei ein Tyrann. Ihr Leben im Irak sei nicht gut gewesen. Sie habe früh heiraten müssen. Weil ihre Mutter in der G._______ lebe, sei sie (...). Zudem habe sie ihre Schwester C._______ vor einer Zwangsheirat gerettet und Probleme mit ihrem Ehemann gehabt.

B.
Am 29. September 2016 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf.

C.
Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 21. November 2016 einlässlich zu ihren Asylgründen an.

Dabei gab die Beschwerdeführerin an, nachdem ihre Mutter in die G._______ geflüchtet sei, habe ihr Vater seinen Kindern jahrelang verboten, Kontakt mit ihr aufzunehmen. Später habe sie sich ein eigenes Telefon gekauft und mit der Mutter telefoniert. Als ihr Vater dies erfahren habe, seien sie geschlagen worden. Nach der ersten (...) habe sie die Schule abbrechen und ihre Halbgeschwister erziehen müssen. Ihr Vater und ihre Stiefmutter hätten ihr das Leben zur Hölle gemacht. Mit (...) Jahren habe sie heiraten müssen und sei zu ihrem Ehemann gezogen.

Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Probleme mit ihrem Ehemann gehabt. Sie hätten einander nicht verstanden und seien sich einig gewesen, dass sie sich trennen wollten. Ihr Ehemann habe sie nie geliebt. Sie sei oft geschlagen und gewürgt worden. Sie habe ihren Vater oftmals um Hilfe gebeten; dieser habe jedoch nichts unternommen. Ihr Ehemann habe keine Kinder gewollt, (...). Als sie das (...) Mal schwanger gewesen sei, habe er sie sehr schlecht behandelt. Seine Familie sei - im Gegensatz zu ihrer eigenen - sehr konservativ und akzeptiere keine Scheidungen. Eines Tages habe er ihr eröffnet, dass sie ausreisen und ein neues Leben beginnen würden. Er habe Schulden gehabt respektive sie «loswerden» wollen. Wahrscheinlich habe er sich in eine andere Frau verliebt, sich aber wegen der Reaktionen der Familien nicht getraut, sich von ihr - der Beschwerdeführerin - im Irak zu trennen. Sein Plan sei gewesen, dass sie sich in Griechenland trennen würden. Sie sei damit einverstanden gewesen, unter der Bedingung, dass er ihr und ihrer Schwester C._______ helfe auszureisen. In Griechenland habe er sie oft geschlagen und sie zu Unrecht beschuldigt, einen anderen Mann zu haben. Ohne ihr Bescheid zu sagen, sei er in den Irak zurückgekehrt. Dort habe er herumerzählt, sie und ihre Schwester C._______ hätten in Europa andere Männer gehabt. Er habe ihrer Familie mitgeteilt, er sei gar nicht der Vater von B._______ und sie habe ihn in Griechenland verlassen. Sie habe ihren Vater telefonisch kontaktiert und ihn um Hilfe gebeten. Dieser habe aber kein Verständnis gezeigt. Daraufhin habe sie den Kontakt mit ihrer Familie im Irak abgebrochen. Sie befürchte, dass sie bei einer Rückkehr von ihren Familienmitgliedern umgebracht werde. In der Schweiz sei sie von ihrem Ehemann telefonisch bedroht worden, weshalb sie ihn angezeigt habe. Sie wolle sich scheiden lassen. Er habe ihr gedroht, sein in H._______ wohnhafter Bruder werde ihren Sohn B._______ entführen.

D.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 gab die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Prac. med. I._______, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Oktober 2017, einen Bericht des (...) vom
12. September 2017, einen Bericht der (...) vom 28. September 2017 und einen Bericht des (...) vom 15. September 2017 betreffend ihre Schwester C._______ zu den Akten.

E.
Am 20. Februar 2018 reichte J._______, (...), ein Empfehlungsschreiben für die Beschwerdeführerin ein und ersuchte die Vorinstanz um beförderliche Behandlung des Asylgesuchs. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin und deren Sohn lebten seit 13. Dezember 2017 im Rahmen einer (...) «(...)».

F.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 erkundigte sich J._______ erneut nach dem Verfahrensstand. Die Vorinstanz antwortete am 24. Juli 2018 und bat um Verständnis, dass inskünftig auf solche Verfahrensstandsanfragen nicht mehr geantwortet werde.

G.

G.a Am 22. Januar 2019 und 21. August 2019 erkundigte sich Prac. med. I._______ im Auftrag der Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens der Beschwerdeführerin und gab ein Schreiben vom 2. Juli 2019 und eine Bestätigung vom 27. Juni 2019 der (...) zu den Akten.

G.b Mit Schreiben vom 11. September 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie werde sobald als möglich über das Asylgesuch entscheiden.

H.
Am 19. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom 29. März 2018 betreffend ihre Schwester C._______ ein.

I.

I.a Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

I.b Mit Verfügung vom gleichen Tag anerkannte die Vorinstanz die Schwester der Beschwerdeführerin (C._______) als Flüchtling und gewährte ihr Asyl.

J.

J.a Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Akteneinsicht.

J.b Am 3. März 2020 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu.

K.
Mit Eingabe vom 25. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020 sei aufzuheben, die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei ihr vollumfänglich Einsicht in die Akten A5/1, A6/2 und A8/1 zu gewähren. Eventualiter sei ihr das rechtliche Gehör zu den Akten A5/1, A6/2 und A8/1 zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und sie sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.

Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in die Akten A5/1, A6/2 und A8/1 und den Antrag auf Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Sie lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und ersuchte diese gleichzeitig, die Akten korrekt zu paginieren. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

M.
In der Vernehmlassung vom 21. April 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 23. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.

N.
Am 29. Juni 2020 gab die Beschwerdeführerin eine Kopie der Begründung des positiven Asylentscheids ihrer Schwester C._______ zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt und die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme gewährt hat.

4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

5.

5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Verletzung der Aktenführungspflicht und des Akteneinsichtsrechts, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

5.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 2; 136 I 184 E. 2.2.1).

5.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe ihr die Einsicht in die Akten A5/1, A6/2 und A8/1 zu Unrecht verweigert und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem habe sie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung bezüglich der Akten A16/8 und A20/4 in schwerwiegender Weise verletzt. Die entsprechenden Beweismittel seien lediglich als «Arztbericht» bezeichnet worden, obwohl es sich um zahlreiche Arztberichte handle.

Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. April 2020 festgestellt, sind die Akten A5/1 (Bericht ID-Abklärung), A6/2 (interne Aktennotiz betreffend Verfahrensablauf) und A8/1 (Aktennotiz betreffend Familienverhältnisse [...]) von der Vorinstanz zutreffend als interne Akten qualifiziert worden. Es handelt sich nicht um dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akten im Sinne von BGE 115 V 303. Die Vorinstanz hat zudem weder an der Staatsangehörigkeit noch an den Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin gezweifelt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet. Zur Rüge der Verletzung der Aktenführungspflicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ihrer Pflicht nachgekommen ist und die Akten A16/8 und A20/4 richtig bezeichnet und korrekt ins Aktenverzeichnis aufgenommen hat. Die unkorrekte Bezeichnung der Akten A16/8 und A20/4 und die damit verbundene Verletzung der Aktenführungspflicht ist als geringfügig zu bezeichnen, zumal der Beschwerdeführerin daraus kein Rechtsnachteil erwachsen ist.

6.2 Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Seit ihrer Ausreise aus dem Irak im Jahr 2016 habe ihre Gefährdung massiv zugenommen, was die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt habe. Die Vorinstanz habe das Verfahren während dreieinhalb Jahren nicht behandelt und stütze sich auf eine Anhörung, welche vor über drei Jahren stattgefunden habe.

Aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) ist es insbesondere nach der Anhörung Sache der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz über weitere Ereignisse betreffend ihr Asylgesuch zu informieren und entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch in den Jahren 2017 und 2018 Beweismittel zu den Akten gereicht und hätte ohne weiteres zusätzliche einreichen können. Sodann ist ein zur Anhörung zeitnaher Entscheid der Vorinstanz grundsätzlich wünschenswert. Es gibt aber keine gesetzliche Verpflichtung, wonach die Vorinstanz nach einer gewissen verstrichenen Zeit der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewähren müsste (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Es hätte der Beschwerdeführerin jederzeit offen gestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Drohungen durch ihren Ehemann anlässlich der Anhörung befragt (vgl. SEM-Akten A15/16 F56 ff.). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten Beweismittel eine Gefährdung im Irak glaubhaft machen kann, betrifft nicht die Abklärung des Sachverhalts, sondern die materielle Würdigung. Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet.

6.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Dossiers der Familienmitglieder beizuziehen und eine entsprechende Notiz über den Beizug anzufertigen. Ferner habe die Vor-
instanz in den Erwägungen keinen Bezug auf ihre Schwester C._______ genommen. Die unterschiedliche Beurteilung der Verfolgungssituation der beiden Schwestern sei nicht nachvollziehbar.

Die angefochtene Verfügung und diejenige der Schwester C._______ wurden von der gleichen Fachspezialistin verfasst und die beiden Entscheide sind am selben Tag ergangen. Sodann wird im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erwähnt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester C._______ ausgereist ist, weil diese hätte zwangsverheiratet werden sollen
(vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 2). Weiter befindet sich das Dossier der Schwester C._______ aufgrund deren (...) im Dossier der Mutter der Beschwerdeführerin (N [...]). Schliesslich wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin sowie zwei weitere Geschwister in der Schweiz aufhalten und es wurden deren Dossiernummern aufgeführt. Vor diesem Hintergrund war die Vor-instanz nicht gehalten, eine separate Notiz über den Beizug der Dossiers anzufertigen. Die Frage, ob die Vorinstanz die Gefährdungslage der Beschwerdeführerin und diejenige ihrer Schwester zu Recht unterschiedlich beurteilt hat, betrifft sodann die materielle Würdigung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht ist zu verneinen.

6.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen.

7.

7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

7.3 Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6).

8.

8.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand.

Die Beschwerdeführerin habe nicht überzeugend darlegen können, wegen Ehebruch verfolgt zu werden. Anlässlich der Anhörung habe sie angegeben, die Familie ihres Ehemannes sei sehr konservativ und akzeptiere keine Scheidung, obwohl ihr Ehemann seinem Vater von seinen Trennungsabsichten erzählt habe. Ihre Familie hingegen sei nicht so konservativ. Sie habe sich mit ihrem Ehemann auf eine Trennung geeinigt, aber Angst davor gehabt, weil sie nicht gewusst habe, wer sich nach einer Scheidung um sie und ihren Sohn kümmern würde. Deshalb hätten sie die Vereinbarung getroffen, gemeinsam auszureisen und sich erst in Griechenland zu trennen. In der Anhörung habe die Beschwerdeführerin keine Furcht vor Gewaltakten erwähnt, wenn es zur Scheidung im Irak gekommen wäre. Ihre Sorgen seien vielmehr finanzieller Natur gewesen. Diese Aussagen und die weniger konservative Haltung ihrer Familie und ihres Ehemannes liessen vielmehr den Schluss zu, dass - auch wenn ihr Vater und ihr Ehemann gewalttätig gewesen sein sollten - nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr seitens dieser beiden Männer an Leib und Leben gefährdet sei.

Weiter habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass ihre Schwester K._______ ihr geraten habe, nicht mehr in den Irak zurückzukehren, da sie sonst wegen den von ihrem Ehemann verbreiteten Gerüchten von ihrem Vater und Onkel getötet werden könnte. Obwohl die Beschwerdeführerin erklärt habe, mit ihrem Vater Kontakt aufgenommen zu haben, um ihren Ruf wiederherzustellen, habe sie keine Todesdrohungen durch ihren Vater erwähnt, sondern nur angegeben, er habe nicht hören wollen. Hätte ihr Vater jedoch tatsächlich eine solche Drohung ausgesprochen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies anlässlich der Anhörung erwähne. Der Umstand, lediglich von ihrer Schwester K._______ über bestehende Mordabsichten in Kenntnis gesetzt worden zu sein, genüge nicht, um hinlänglich zu begründen, dass eine konkrete Gefährdungssituation vorliege.

8.2 In der Rechtmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen, womit sie Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG verletze. Die Vorinstanz verkenne ihre Gefährdungslage. Sie sei im Irak zwangsverheiratet worden. Sie habe sich mit ihrem Ehemann nicht auf eine Trennung «geeinigt», sondern geltend gemacht, er habe sie sehr schlecht behandelt und ihr immer wieder mit dem Tod gedroht. Er habe sie «loswerden» wollen. Ferner habe sie zahlreiche Berichte eingereicht, welche die Verschlimmerung ihrer Situation und derjenige der Schwester C._______ belegen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Entwicklung und Zuspitzung der Situation bei ihrer Schwester zur Asylgewährung, bei ihr hingegen zur Ablehnung des Asylgesuchs geführt habe. Es sei offensichtlich, dass die Vorinstanz in ihrem Fall ebenfalls von einer begründeten Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr hätte ausgehen müssen. Sie habe ihrer Schwester C._______ bei der Ausreise geholfen und diese damit einer Zwangsheirat entzogen. Dies stelle eine Ehrverletzung dar, welche die Familie mit der Tötung der Schwester «bereinigen» müsse. Es sei offensichtlich, dass sich diese Ehrverletzung auch auf sie - die Beschwerdeführerin - erstrecke und sie bei einer Rückkehr in den Irak getötet werde. Zusätzlich drohe ihr eine Reflexverfolgung, weil ihre Mutter früher als (...) am (...) von L._______ gearbeitet habe.

9.

9.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP als Ausreisegrund angab, ihr Vater sei ein Tyrann und ihr Leben im Irak sei nicht gut gewesen. Sie habe früh heiraten müssen. Ihrer Schwester C._______ hätte dasselbe gedroht. Ihre Mutter lebe in der Schweiz, weshalb sie hierhergekommen sei. Zudem habe sie Probleme mit ihrem Ehemann gehabt (vgl. SEM-Akten A7/12 Ziff. 7.01 und 7.02). Anlässlich der Anhörung führte sie aus, sie habe den Irak wegen den massiven Problemen mit ihrem Ehemann verlassen (müssen). Ihr Vater habe gewollt, dass sie diesen Mann heirate, da er Geld gehabt habe. Er habe sie allerdings nie geliebt und sei gewalttätig gewesen. Auf die Frage, was der ausschlaggebende Grund für die Ausreise gewesen sei, antwortete sie zunächst, ihr Ehemann habe Schulden gehabt. Auf Nachfrage erklärte sie, er habe sie «loswerden» wollen, weil er wahrscheinlich eine andere Frau habe (vgl. SEM-Akten A15/16 F45 und F49). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei zwangsverheiratet worden und fürchte sich vor ihrem gewalttätigen Ehemann, welcher nach seiner Rückkehr in den Irak ihren Ruf geschädigt habe, erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sie anlässlich der Anhörung angab, sie habe Hoffnung gehabt, dass ihr Ehemann zu ihr zurückkehre, wenn sie in Europa sei und eine Aufenthaltsbewilligung habe (vgl. a.a.O. F60). Ihre Erklärung, wonach sie dabei nur an ihren Sohn gedacht habe (vgl. a.a.O. F60), erscheint angesichts der angeblich von ihrem Ehemann ausgehenden Gefährdung keineswegs nachvollziehbar. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr Ehemann habe auch ihren Sohn geschlagen (vgl. a.a.O. F44 und F56). Gegen eine tatsächliche Gefährdung durch ihren Ehemann sprechen auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie Angst vor einer Trennung im Irak gehabt habe, da sie nicht gewusst habe, wer dann für sie und ihren Sohn sorgen werde (vgl. a.a.O. F53). Weiter gab sie an, sie und ihr Ehemann hätten sich zwar auf eine Trennung in Griechenland geeinigt; sie hätte aber nie gedacht, dass er sie und ihren Sohn tatsächlich verlassen werde (vgl. a.a.O. F55). Sodann führte sie aus, sie habe schon lange mit dem Gedanken gespielt, in die Schweiz zu kommen. Es sei ihr Lebenstraum gewesen, wieder mit ihrer Mutter zusammen leben zu können (vgl. a.a.O. F37). Dem Bericht des (...) vom 12. September 2017 lässt sich schliesslich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vermutlich an einer (...) (vgl. SEM-Akten A16/4). Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, eine Gefährdung durch ihren Ehemann glaubhaft zu machen.

9.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, bei einer Rückkehr werde sie von ihrem Vater ermordet, weil sie ihre Schwester C._______ einer Zwangsheirat entzogen habe, ist festzuhalten, dass sie im Rahmen ihrer Befragungen keine Todesdrohungen durch den Vater erwähnte. Vielmehr gab sie an, als sie in Griechenland gewesen sei, habe sie ihn telefonisch kontaktiert, damit er ihr helfe, die Probleme mit ihrem Ehemann zu lösen. Ihr Vater habe jedoch kein Verständnis gezeigt (vgl. SEM-Akten A15/16 F45). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin angab, ihr Vater sei ein Tyrann und habe sie zwangsverheiratet, erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich dennoch mehrmals - auch nach der Ausreise - an diesen gewandt und um Hilfe zur Lösung ihrer Probleme gebeten hat (vgl. SEM-Akten A15/16 F44 f.). Sodann ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ihre Konstellation nicht mit derjenigen ihrer Schwester C._______ vergleichbar. Dieser wurde Asyl gewährt, weil sie sich gemäss Einschätzung der Vorinstanz einer Zwangsheirat im Irak entzogen hat und demnach bei einer Rückkehr von einer Gefährdung durch die Familie auszugehen ist. Dies ist bei der Beschwerdeführerin gerade nicht der Fall.

9.3 Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Gefährdungslage habe sich seit ihrer Ausreise aus dem Irak massiv zugespitzt. Gemäss den eingereichten Arztberichten und Berichten von Fachpersonen wurde sie von ihrem Ehemann und von einem Bruder in den Jahren 2016 und 2017 bedroht. Die Berichte datieren alle aus den Jahren 2017 und 2018. Seither hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Beweismittel eingereicht, welche eine aktuelle Gefährdung belegen würden. Auch in der Rechtmitteleingabe macht sie keine seither ergangenen Bedrohungen durch ihre Familie geltend. Fraglich ist ferner, weshalb der Ehemann die Beschwerdeführerin «loswerden» wollte, um sie dann dennoch aus dem Ausland zu bedrohen. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die eingereichten Arztberichte würden ihre Gefährdung belegen, ist festzuhalten, dass ein Arztbericht zwar eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer D-5781/2012 vom 8. Mai 2015 E. 7.2.2).

9.4 Schliesslich ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach ihr aufgrund der Tätigkeit ihrer Mutter als (...) am (...) von L._______ eine Reflexverfolgung drohe. Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 erachtete das damalige Bundesamt für Migration (BFM) die Vorbringen der Mutter als nicht glaubhaft und verneinte deren Flüchtlingseigenschaft, womit eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin auszuschliessen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass C._______ gleich wie die Beschwerdeführerin ausführte, die Mutter habe als (...) beim (...) in L._______ gearbeitet.

9.5 Insgesamt sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Wille und die Fähigkeit der kurdischen Behörden in der Autonomen Region Kurdistan, die Beschwerdeführerin vor allfälligen Drohungen ihrer Familie zu schützen, gegeben sind, wobei sich die Schutzgewährung auch auf Bedrohungen, welche im Zusammenhang mit der Ehre stehen, ausdehnt (vgl. Urteil des BVGer
D-4724/2016 vom 15. März 2018 E. 5.2 m.w.H.).

9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

10.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 2. April 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer massgebenden Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

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