Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3010/2015

Urteil vom 16. März 2016

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christine Ackermann,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Pascal Baur.

Repubblica e Cantone Ticino,
Dipartimento del territorio, Divisione dell'ambiente,
Parteien 6500 Bellinzona,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universität Freiburg Schweiz,

Rektorat,

Frau Prof. Dr. Astrid Epiney,
Avenue de l'Europe 20, 1700 Fribourg,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Umwelt BAFU,
Abteilung Boden und Biotechnologie, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Versuchsanordnung 2015 der Ambrosia-Experimente in den Kantonen Jura, Bern, Genf, Tessin.

Sachverhalt:

A.
Am 19. August 2013 ersuchten X._______ und Y._______ den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst EPSD um Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 3
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 5 Potenzielle Quarantäneorganismen - 1 Ein potenzieller Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus, bei dem abzuklären ist, ob er die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt.
1    Ein potenzieller Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus, bei dem abzuklären ist, ob er die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt.
2    Das zuständige Bundesamt legt die potenziellen Quarantäneorganismen fest.
der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010 (PSV, SR 916.20) für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche mit der Pflanze Beifussblättriges Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia L., nachfolgend: Ambrosia), einem besonders gefährlichen Unkraut nach Anhang 6 PSV sowie einem invasiven gebietsfremden Organismus nach Anhang 2 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV, SR 814.911). Am 7. Oktober 2013 reichten sie ihr Gesuch ausserdem dem Bundesamt für Umwelt BAFU ein zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 15 Abs. 2
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung
FrSV Art. 15 Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gebietsfremden Organismen
1    Der Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt muss so erfolgen, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden, insbesondere dass:
a  der Stoffhaushalt der Umwelt nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt wird;
b  wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt werden.
c  die Populationen geschützter Organismen, insbesondere solcher, die in den Roten Listen aufgeführt sind, oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen, insbesondere solcher, die für das Wachstum und die Vermehrung von Pflanzen wichtig sind, nicht beeinträchtigt werden;
d  keine Art von Nichtzielorganismen in ihrem Bestand gefährdet werden kann;
2    Mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden; ausgenommen sind Massnahmen, die deren Bekämpfung dienen. Das BAFU kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung für den direkten Umgang in der Umwelt erteilen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung von Absatz 1 ergriffen hat.28
3    Abgetragener Boden, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist.29
4    Vorbehalten bleiben die Regelungen der Wald-, Fischerei- und Jagdgesetzgebung.30
FrSV. Auf dessen Ersuchen stellten sie diesem am 28. März 2014 ein überarbeitetes Gesuch zu.

B.
Am 28. Juli 2014 bewilligte das BAFU unter Berücksichtigung der Beurteilung des EPSD sowie der Stellungnahmen der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit EFBS, des Bundesamts für Gesundheit BAG und der zuständigen Stellen der von den geplanten Versuchen betroffenen Kantonen (JU, BE, FR, GE und TI) den direkten Umgang in der Umwelt mit der Pflanze Ambrosia unter zahlreichen Auflagen und Bedingungen für fünf Jahre. Es hielt namentlich fest, die Verbreitung von Pflanzenmaterial durch Tiere und Menschen müsse an allen Standorten minimiert werden (Dispositivziff. 8), ebenso die Verbreitung von Pollen (Dispositivziff. 9). Die Exposition von Personen (Spaziergängern, Hotelgästen etc.) gegenüber Ambrosia-Pollen müsse zusätzlich minimiert werden (Dispositivziff. 10). Dem BAFU, dem EPSD und den zuständigen kantonalen Behörden sei weiter vor Versuchsbeginn eine detaillierte Versuchsplanung (Standort, einzelne Phasen des Versuchs, Zeitplan, Vorkehrungen, um die Verbreitung von Pollen und Samen zu minimieren, Vereinbarungen bezüglich Bekämpfung und Bodenverschiebung mit dem verantwortlichen Bewirtschafter oder Eigentümer, Vereinbarungen bezüglich Gebietsüberwachung mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst etc.) zuzustellen (Dispositivziff. 17; vgl. auch Dispositivziff. 15 und 16).

C.

C.a Am 7. August 2014 teilte die Sezione per la protezione dell'aria, dell'acqua e del suolo des Kantons Tessin dem BAFU in einem Schreiben mit, die Versuche in Rovio hätten (bereits) im Juli 2014 begonnen, und zog die Zulässigkeit des Versuchsbeginns in Zweifel. Ausserdem stellte sie, teilweise unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach unbefriedigenden Zustände am Versuchsstandort, eine Reihe kritischer Fragen bezüglich verschiedener, in der Verfügung enthaltener Auflagen und Bedingungen.

C.b Das BAFU und der EPSD machten X._______ am 29. August bzw. 9. September 2014 darauf aufmerksam, die Versuche dürften erst beginnen, wenn alle in der Verfügung vom 28. Juli 2014 verlangten Unterlagen eingereicht worden seien. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 stellte das BAFU fest, es sei mit den Versuchen begonnen worden, obwohl noch keine vollständige Dokumentation zu den verschiedenen Standorten vorliege, und ersuchte X._______, zu diesem Sachverhalt sowie zu den im Schreiben aufgeführten Fragen bezüglich Planung und Ausführung der Versuche Stellung zu nehmen. Am 7. Oktober 2014 kam X._______ dieser Aufforderung nach.

C.c Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 hielt das BAFU fest, X._______ bestätige, dass er nicht alle Auflagen und Bedingungen der Verfügung vom 28. Juli 2014 habe einhalten können. Ausserdem wies es darauf hin, die Versuche dürften nur stattfinden, wenn es, der EPSD und die zuständigen kantonalen Behörden rechtzeitig über alle gemäss Dispositivziff. 17 der Verfügung vom 28. Juli 2014 einzureichenden Unterlagen verfügten und sämtliche Auflagen und Bedingungen dieser Verfügung erfüllt seien. Vor diesem Hintergrund ziehe es für das Jahr 2015 die Einsetzung einer Begleitgruppe in Erwägung, in die insbesondere jene Kantone Einsitz nehmen könnten, in welchen die Versuche stattfänden. Um dem Zeitpunkt der regulären Bekämpfung der Pflanze Ambrosia Rechnung zu tragen, empfehle es ausserdem, die Unterlagen gemäss Dispositivziff. 17 der Verfügung vom 28. Juli 2014 frühzeitig, bis zum 15. Februar 2015, einzureichen.

C.d Mit E-Mail vom 13. Februar 2015 stellte X._______ dem BAFU den Versuchsplan für das Jahr 2015 zu. Dieses ersuchte in der Folge in analoger Anwendung von Art. 37 Abs. 1
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung
FrSV Art. 37 Prüfung des Gesuchs, Einbezug der Fachstellen
1    Das BAFU prüft das Gesuch. Es unterbreitet dieses gleichzeitig mit der Publikation des Gesuchseingangs im Bundesblatt den folgenden anderen Fachstellen zur Beurteilung in ihrem Zuständigkeitsbereich und zur Stellungnahme innerhalb von 50 Tagen:
a  dem BAG, dem BLV und dem BLW;
b  der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) und der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH);
c  der vom betroffenen Kanton bezeichneten Fachstelle für Hinweise auf ortsspezifische Besonderheiten.
2    Das BAFU stellt den Fachstellen die Eingaben nach Artikel 36 Absätze 3 und 4 zu.
3    Es stellt die Stellungnahmen der Fachstellen den Parteien zur Stellungnahme und den Fachstellen wechselseitig zur Kenntnis zu.
4    Zeigt sich bei der Prüfung, dass die eingereichten Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs nicht ausreichen, so verlangt das BAFU unter Angabe einer Begründung von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller zusätzliche Unterlagen und holt dazu die Stellungnahmen der Parteien und der Fachstellen ein. In diesem Fall verlängert sich die Frist entsprechend.
5    Das BAFU informiert auf Anfrage das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sowie die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) über das Gesuch.
FrSV das Bundesamt für Landwirtschaft BLW und das BAG um aktualisierte Stellungnahmen sowie die zuständigen Behörden der von den Versuchen betroffenen Kantone um ortsspezifische Hinweise.

D.
Am 25. März 2015 verfügte das BAFU unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen des BLW, des BAG und zuständiger kantonaler Stellen gestützt auf Art. 15 Abs. 2
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung
FrSV Art. 15 Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gebietsfremden Organismen
1    Der Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt muss so erfolgen, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden, insbesondere dass:
a  der Stoffhaushalt der Umwelt nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt wird;
b  wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt werden.
c  die Populationen geschützter Organismen, insbesondere solcher, die in den Roten Listen aufgeführt sind, oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen, insbesondere solcher, die für das Wachstum und die Vermehrung von Pflanzen wichtig sind, nicht beeinträchtigt werden;
d  keine Art von Nichtzielorganismen in ihrem Bestand gefährdet werden kann;
2    Mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden; ausgenommen sind Massnahmen, die deren Bekämpfung dienen. Das BAFU kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung für den direkten Umgang in der Umwelt erteilen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung von Absatz 1 ergriffen hat.28
3    Abgetragener Boden, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist.29
4    Vorbehalten bleiben die Regelungen der Wald-, Fischerei- und Jagdgesetzgebung.30
FrSV und Art. 5 Abs. 3
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 5 Potenzielle Quarantäneorganismen - 1 Ein potenzieller Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus, bei dem abzuklären ist, ob er die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt.
1    Ein potenzieller Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus, bei dem abzuklären ist, ob er die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt.
2    Das zuständige Bundesamt legt die potenziellen Quarantäneorganismen fest.
PSV, die Versuche für das Jahr 2015 könnten unter Einhaltung der Auflagen und Bedingungen der Verfügung vom 28. Juli 2014, der eingereichten Versuchsanordnung für das Jahr 2015 und der neu verfügten Auflagen durchgeführt werden (Dispositivziff. 1). Hinsichtlich des Versuchsstandorts Rovio hielt es fest, es müssten Massnahmen zur Minimierung des Pollenflugs und der Samenverbreitung getroffen werden. Auf der Versuchsfläche dürften nur Ambrosia-Pflanzen blühen und zur Samenreife kommen, die für die Untersuchungen "Population dynamics" und "Ambrosia-Sonnenblumen-Interaktion" notwendig seien. Überzählige Ambrosia-Pflanzen auf der Versuchsfläche seien vor der Blüte zu mähen, mit dem Ziel, die natürliche Ambrosia-Vermehrung zu kontrollieren (Dispositivziff. 3). Am Tor zur Versuchsfläche sei weiter ein Schloss anzubringen, um Wanderer und Schafbesitzer von der Versuchsfläche fernzuhalten (Dispositivziff. 4). An den Eingängen zur Schafweide und am Tor der Versuchsfläche müsse zudem jeweils eine Beschilderung zum Versuch installiert werden (Dispositivziff. 5).

E.
Gegen diese Verfügung (nachfolgend: angefochtene Verfügung) des BAFU (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt der Kanton Tessin (Repubblica e Cantone Ticino; nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben, soweit sie die Versuche am Standort Rovio betreffe, und eine neue Verfügung zu erlassen, die sämtliche Schutzvorkehren enthalte, die er für die Durchführung der Versuche an diesem Standort verlange. Zur Begründung bringt er vor, die mit der angefochtenen Verfügung bestätigten und neu angeordneten Sicherheitsmassnahmen für die geplanten Versuche am Standort Rovio schützten die öffentliche Gesundheit unzureichend vor den Pollen der Pflanze Ambrosia und böten angesichts der Besonderheiten des Versuchsstandorts keinen ausreichenden Schutz gegen die Verbreitung dieser Pflanze.

F.
X._______ beantragt in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2015 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Antrag 3). Zur Begründung bringt er vor, die Versuche am Standort Rovio hätten keine signifikanten Nachteile für die Umwelt und die menschliche Gesundheit im Kanton Tessin zur Folge, sondern seien vielmehr ein enormer Gewinn für die dringend notwendige Entwicklung nachhaltiger Strategien zur Bekämpfung der Pflanze Ambrosia. In prozessualer Hinsicht beantragt er zum einen, es sei zu prüfen, ob die Universität Freiburg als Beschwerdegegnerin - und nicht er als Beschwerdegegner - im Rubrum aufzuführen sei (Antrag 1), da er das Bewilligungsgesuch als Forscher dieser Universität gestellt habe und die Beschwerde somit diese und nicht ihn betreffe. Zum anderen beantragt er, es sei zu prüfen, ob er für die Mehrarbeit, die ihm durch die Beschwerde entstanden sei, entschädigt werden könne (Antrag 2).

G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie vor, die mit der angefochtenen Verfügung bestätigten und neu angeordneten Sicherheitsmassnahmen schützten die menschliche Gesundheit ausreichend und reduzierten das Risiko der Verbreitung von Ambrosia-Pollen und -Samen auf ein Minimum, ohne die Forschungsziele der Versuche zu vereiteln. Die angefochtene Verfügung basiere somit auf einer korrekten Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der FrSV und der PSV sowie auf einer vorschriftsgemässen Ermessensausübung. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei festzustellen, dass Dispositivziff. 26 der Verfügung vom 28. Juli 2014, mit der einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde, auch für die vorliegende Beschwerde gelte. Eventualiter sei dieser die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 unterstützt X._______ die beiden prozessualen Anträge.

H.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 30. Juni 2015 an ihrer Beschwerde fest und macht einige ergänzende Ausführungen. Ausserdem beantragt sie die Abweisung der prozessualen Anträge der Vorinstanz.

I.
Am 2. Juli 2015 äussert sich die Vorinstanz zur Frage, ob X._______ im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegner zu qualifizieren sei.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 weist der Instruktionsrichter die beiden prozessualen Anträge der Vorinstanz ab.

K.
Mit Schreiben vom 4. August 2015 teilt die Rektorin der Universität Freiburg mit, X._______ sei befugt gewesen, im Namen der Universität das Bewilligungsgesuch einzureichen und alle damit verbundenen erforderlichen Massnahmen zu treffen. Weiter erklärt sie, die Universität heisse die von X._______ im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge nachträglich sinngemäss gut. Antrag 2 sei allerdings insofern zu präzisieren, als die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, die aufgrund des Beschwerdeverfahrens entstandenen bzw. noch entstehenden Kosten zu übernehmen und X._______ bzw. der Universität Freiburg eine Entschädigung auszurichten. Da sich Letztere damit als Beschwerdegegnerin konstituiert habe, werde darum gebeten, weitere das Verfahren betreffende Mitteilungen und Verfügungen sowie das Urteil direkt dem Rektorat der Universität zuzustellen. X._______ verweist in seiner Stellungnahme vom 10. August 2015 (Eingangsdatum) auf das Schreiben der Rektorin und führt weitere Argumente für die Qualifikation der Universität Freiburg als Beschwerdegegnerin an.

L.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters äussern sich am 27. bzw. 28. August 2015 auch das BLW und das BAG zu den am Standort Rovio geplanten Versuchen. Beide erachten die mit der angefochtenen Verfügung bestätigten und neu angeordneten Sicherheitsmassnahmen als ausreichend.

M.
Mit Verfügung vom 2. September 2015 teilt der Instruktionsrichter unter Verweis auf die Eingaben der Universität Freiburg und von X._______ vom 4. bzw. 10. August 2015 mit, die Universität Freiburg werde neu als Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufgenommen, X._______ im Gegenzug daraus gestrichen. Zudem fordert er die Universität Freiburg (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob die Versuche in Rovio endgültig eingestellt würden - wie dies X._______ im Rahmen eines Telefongesprächs unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde erwähnt hatte - oder die Absicht bestehe, sie in den Folgejahren weiterzuführen. Am 11. September 2015 teilt die Beschwerdegegnerin mit, die Einstellung der Versuche erfolge nur vorübergehend.

N.
Am 28. September 2015 erklärt die Beschwerdegegnerin, sie sei mit den Stellungnahmen des BLW und des BAG vom 27. bzw. 28. August 2015 einverstanden und unterstütze diese. Ausserdem erläutert sie, wieso die Anbringung eines feinmaschigen Netzes zur Verhinderung von Pollenemissionen ihrer Ansicht nach kein gangbarer Weg sei.

O.
Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihren Schlussbemerkungen vom 14. Oktober 2015 im Wesentlichen zur Stellungnahme des BAG vom 28. August 2015 und weist auf einzelne, ihrer Ansicht nach bestehende Schwachpunkte dieser Stellungnahme hin. Ausserdem verweist sie auf ihre bisherigen Ausführungen im vorliegenden Verfahren und bekräftigt ihr Beschwerdebegehren.

P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG stammen und keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG).

1.1.1 Wie dargelegt (vgl. Bst. B), bewilligte die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Juli 2014 zwar den direkten Umgang in der Umwelt mit der Pflanze Ambrosia. Sie verlangte in Dispositivziff. 17 der Verfügung jedoch, dass vor Versuchsbeginn eine detaillierte Versuchsplanung vorgelegt werde, die namentlich die damals noch nicht konkretisierten Vorkehrungen zur Minimierung der Verbreitung von Ambrosia-Pollen und -Samen sowie die damals noch nicht vorliegenden Vereinbarungen betreffend die Bekämpfung von Ambrosia-Pflanzen und die Gebietsüberwachung enthalten müsse. Nach Erhalt des Versuchsplans für das Jahr 2015 ersuchte sie weiter, wie ebenfalls erwähnt (vgl. Bst. C.d), das BLW, das BAG und die zuständigen Behörden der von den Versuchen betroffenen Kantone in analoger Anwendung von Art. 37 Abs. 1
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung
FrSV Art. 37 Prüfung des Gesuchs, Einbezug der Fachstellen
1    Das BAFU prüft das Gesuch. Es unterbreitet dieses gleichzeitig mit der Publikation des Gesuchseingangs im Bundesblatt den folgenden anderen Fachstellen zur Beurteilung in ihrem Zuständigkeitsbereich und zur Stellungnahme innerhalb von 50 Tagen:
a  dem BAG, dem BLV und dem BLW;
b  der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) und der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH);
c  der vom betroffenen Kanton bezeichneten Fachstelle für Hinweise auf ortsspezifische Besonderheiten.
2    Das BAFU stellt den Fachstellen die Eingaben nach Artikel 36 Absätze 3 und 4 zu.
3    Es stellt die Stellungnahmen der Fachstellen den Parteien zur Stellungnahme und den Fachstellen wechselseitig zur Kenntnis zu.
4    Zeigt sich bei der Prüfung, dass die eingereichten Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs nicht ausreichen, so verlangt das BAFU unter Angabe einer Begründung von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller zusätzliche Unterlagen und holt dazu die Stellungnahmen der Parteien und der Fachstellen ein. In diesem Fall verlängert sich die Frist entsprechend.
5    Das BAFU informiert auf Anfrage das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sowie die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) über das Gesuch.
FrSV um aktualisierte Stellungnahmen und erliess in der Folge gestützt auf Art. 15 Abs. 2
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung
FrSV Art. 15 Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gebietsfremden Organismen
1    Der Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt muss so erfolgen, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden, insbesondere dass:
a  der Stoffhaushalt der Umwelt nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt wird;
b  wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt werden.
c  die Populationen geschützter Organismen, insbesondere solcher, die in den Roten Listen aufgeführt sind, oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen, insbesondere solcher, die für das Wachstum und die Vermehrung von Pflanzen wichtig sind, nicht beeinträchtigt werden;
d  keine Art von Nichtzielorganismen in ihrem Bestand gefährdet werden kann;
2    Mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden; ausgenommen sind Massnahmen, die deren Bekämpfung dienen. Das BAFU kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung für den direkten Umgang in der Umwelt erteilen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung von Absatz 1 ergriffen hat.28
3    Abgetragener Boden, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist.29
4    Vorbehalten bleiben die Regelungen der Wald-, Fischerei- und Jagdgesetzgebung.30
FrSV und Art. 5 Abs. 3
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 5 Potenzielle Quarantäneorganismen - 1 Ein potenzieller Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus, bei dem abzuklären ist, ob er die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt.
1    Ein potenzieller Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus, bei dem abzuklären ist, ob er die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt.
2    Das zuständige Bundesamt legt die potenziellen Quarantäneorganismen fest.
PSV die angefochtene Verfügung. Implizit berücksichtigte sie dabei, wie bereits in der Verfügung vom 28. Juli 2014, auch die Stellungnahmen der Fachstellen des Kantons Tessin, soweit sie deren Vorbringen als begründet erachtete.

Das Vorgehen der Vorinstanz legt nahe, dass sie die geplanten Versuche mit der Verfügung vom 28. Juli 2014 zwar dem Grundsatz nach bewilligte, die definitive Bewilligung für das Jahr 2015 jedoch von einer nachfolgenden Detailplanung der Versuche für dieses Jahr abhängig machte und erst mit der angefochtenen Verfügung erteilte. Zwar sehen die von der
Vorinstanz analog angewandten Verfahrensbestimmungen der FrSV die Möglichkeit einer solchen nachfolgenden Detailprojektierung nicht ausdrücklich vor. Dies schliesst einen solchen Verfahrensschritt allerdings nicht aus. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren wird deutlich, dass die Verweisung in ein nachfolgendes Detailprojektierungsverfahren aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich auch dann zulässig ist, wenn die massgeblichen Verfahrensbestimmungen dies nicht ausdrücklich vorsehen, sofern in formeller und materieller Hinsicht gewisse Anforderungen eingehalten werden (vgl. BGE 121 II 378 E. 6; Urteil des BGer 1C_343/2011 vom 15. März 2012 E. 3.4; Urteile des BVGer A-2575/2013 vom 17. September 2014 E. 5.7 und A-567/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.4.3). Dies muss auch für das vorliegend massgebliche Verfahren gelten. Es kann daher nicht gesagt werden, das Vorgehen der Vorinstanz sei unzulässig gewesen, oder gar, die angefochtene Verfügung, die als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zu qualifizieren ist, sei wegen dieses Vorgehens nichtig.

1.1.2 Die angefochtene Verfügung stammt im Weiteren vom BAFU und damit von einer zulässigen Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das BAFU war zudem gemäss Art. 15 Abs. 2
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung
FrSV Art. 15 Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gebietsfremden Organismen
1    Der Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt muss so erfolgen, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden, insbesondere dass:
a  der Stoffhaushalt der Umwelt nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt wird;
b  wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt werden.
c  die Populationen geschützter Organismen, insbesondere solcher, die in den Roten Listen aufgeführt sind, oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen, insbesondere solcher, die für das Wachstum und die Vermehrung von Pflanzen wichtig sind, nicht beeinträchtigt werden;
d  keine Art von Nichtzielorganismen in ihrem Bestand gefährdet werden kann;
2    Mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden; ausgenommen sind Massnahmen, die deren Bekämpfung dienen. Das BAFU kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung für den direkten Umgang in der Umwelt erteilen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung von Absatz 1 ergriffen hat.28
3    Abgetragener Boden, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist.29
4    Vorbehalten bleiben die Regelungen der Wald-, Fischerei- und Jagdgesetzgebung.30
FrSV in Verbindung mit den analog anwendbaren Verfahrensbestimmungen von Art. 36 ff
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung
FrSV Art. 36 Gesuchsunterlagen, Publikation und Orientierung
1    Das BAFU prüft, ob die eingereichten Unterlagen (Art. 19, 20 bzw. 21) für die Beurteilung des Gesuchs vollständig sind. Sind die Unterlagen unvollständig, so weist es diese mit Angabe der noch fehlenden Informationen zur Ergänzung oder Überarbeitung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zurück.
2    Es publiziert den Eingang des Gesuchs im Bundesblatt, sobald das Gesuch vollständig ist, und sorgt dafür, dass die nicht vertraulichen Akten während 30 Tagen zur Einsicht aufliegen:
a  am Sitz des BAFU;
b  in der Gemeinde, in welcher der Freisetzungsversuch stattfinden soll.
3    Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196857 über das Verwaltungsverfahren Parteirechte beansprucht, muss während der Auflagefrist schriftlich, mit Angaben zur Parteistellung, Einsprache erheben.
4    Während der Auflagefrist kann zudem jede weitere Person zu den Akten schriftlich Stellung nehmen.
5    Das BAFU kann an öffentlichen Orientierungsveranstaltungen teilnehmen; es orientiert dabei über den Ablauf des Verfahrens.
. FrSV für den Erlass der Verfügung zuständig. Eine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Zur Beschwerde berechtigt sind nach Art. 48 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. Das allgemeine Beschwerderecht nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zwar in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Ein Gemeinwesen kann sich darauf jedoch berufen, wenn es von der angefochtenen Verfügung gleich oder ähnlich betroffen ist wie ein Privater oder aber in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt wird. Desgleichen bejaht die Praxis die Legitimation eines Gemeinwesens, wenn es diesem um spezifische öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner vor Immissionen geht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.87 und 2.89 mit zahlreichen Hinweisen).

1.2.1 Vorliegend besteht kein einschlägiges anderes Bundesgesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, das der Beschwerdeführerin ein Beschwerderecht gegen die angefochtene Verfügung einräumt. Insbesondere ergibt sich eine solche Beschwerdebefugnis nicht aus Art. 56 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 56 Behördenbeschwerde - 1 Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.130
1    Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.130
2    Die gleiche Berechtigung steht auch den Kantonen zu, soweit Einwirkungen aus Nachbarkantonen auf ihr Gebiet strittig sind.
3    ...131
USG. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde berechtigt ist.

1.2.2 Hinsichtlich des Erfordernisses der formellen Beschwer gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist dabei zunächst zu beachten, dass zwar die Sezione per la protezione dell'aria, dell'acqua e del suolo und der Servizio fitosanitario cantonale vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung mit
E-Mails vom 24. Februar bzw. 10. März 2015 zum detaillierten Versuchsplan für das Jahr 2015 Stellung nahmen. Diese Stellungnahmen erfolgten jedoch, soweit erkennbar, im Rahmen der in Art. 37
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung
FrSV Art. 37 Prüfung des Gesuchs, Einbezug der Fachstellen
1    Das BAFU prüft das Gesuch. Es unterbreitet dieses gleichzeitig mit der Publikation des Gesuchseingangs im Bundesblatt den folgenden anderen Fachstellen zur Beurteilung in ihrem Zuständigkeitsbereich und zur Stellungnahme innerhalb von 50 Tagen:
a  dem BAG, dem BLV und dem BLW;
b  der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) und der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH);
c  der vom betroffenen Kanton bezeichneten Fachstelle für Hinweise auf ortsspezifische Besonderheiten.
2    Das BAFU stellt den Fachstellen die Eingaben nach Artikel 36 Absätze 3 und 4 zu.
3    Es stellt die Stellungnahmen der Fachstellen den Parteien zur Stellungnahme und den Fachstellen wechselseitig zur Kenntnis zu.
4    Zeigt sich bei der Prüfung, dass die eingereichten Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs nicht ausreichen, so verlangt das BAFU unter Angabe einer Begründung von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller zusätzliche Unterlagen und holt dazu die Stellungnahmen der Parteien und der Fachstellen ein. In diesem Fall verlängert sich die Frist entsprechend.
5    Das BAFU informiert auf Anfrage das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sowie die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) über das Gesuch.
FrSV zur Einbringung allfälliger ortsspezifischer Hinweise vorgesehenen Mitwirkungsmöglichkeit der kantonalen Fachstellen, der die Vorinstanz auch im Verfahren betreffend den Versuchsplan für das Jahr 2015 Rechnung trug. Dass sich die Beschwerdeführerin mit den Stellungnahmen ihrer Fachstellen als Partei im Sinne von Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG in dieses Verfahren einbringen wollte, ist hingegen nicht ersichtlich. Es erscheint deshalb bereits aus diesem Grund als fraglich, ob sie sich - wie sie geltend macht und wovon auch die Vorinstanz ausgeht - am Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verfügung führte, im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG beteiligte und damit als formell beschwert im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten ist.

Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass sich die beiden erwähnten kantonalen Fachstellen, soweit ersichtlich, auch im Verfahren, das zur Verfügung vom 28. Juli 2014 führte, lediglich im Rahmen der erwähnten Mitwirkungsmöglichkeit nach Art. 37
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung
FrSV Art. 37 Prüfung des Gesuchs, Einbezug der Fachstellen
1    Das BAFU prüft das Gesuch. Es unterbreitet dieses gleichzeitig mit der Publikation des Gesuchseingangs im Bundesblatt den folgenden anderen Fachstellen zur Beurteilung in ihrem Zuständigkeitsbereich und zur Stellungnahme innerhalb von 50 Tagen:
a  dem BAG, dem BLV und dem BLW;
b  der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) und der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH);
c  der vom betroffenen Kanton bezeichneten Fachstelle für Hinweise auf ortsspezifische Besonderheiten.
2    Das BAFU stellt den Fachstellen die Eingaben nach Artikel 36 Absätze 3 und 4 zu.
3    Es stellt die Stellungnahmen der Fachstellen den Parteien zur Stellungnahme und den Fachstellen wechselseitig zur Kenntnis zu.
4    Zeigt sich bei der Prüfung, dass die eingereichten Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs nicht ausreichen, so verlangt das BAFU unter Angabe einer Begründung von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller zusätzliche Unterlagen und holt dazu die Stellungnahmen der Parteien und der Fachstellen ein. In diesem Fall verlängert sich die Frist entsprechend.
5    Das BAFU informiert auf Anfrage das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sowie die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) über das Gesuch.
FrSV äusserten (der Servizio fitosanitario cantonale mit E-Mail vom 3. Juni 2014, die Sezione per la protezione dell'aria, dell'acqua e del suolo mit schriftlicher Stellungnahme vom 23. Juni 2014). Die Beschwerdeführerin beteiligte sich demnach, soweit erkennbar, auch an jenem Verfahren nicht als Partei im Sinne von Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG. Insbesondere erhob sie gegen das im Bundesblatt summarisch publizierte Versuchsprojekt keine Einsprache. Dies, obschon in der Publikation, im Einklang mit Art. 29dbis Abs. 2 USG und Art. 36 Abs. 3
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung
FrSV Art. 36 Gesuchsunterlagen, Publikation und Orientierung
1    Das BAFU prüft, ob die eingereichten Unterlagen (Art. 19, 20 bzw. 21) für die Beurteilung des Gesuchs vollständig sind. Sind die Unterlagen unvollständig, so weist es diese mit Angabe der noch fehlenden Informationen zur Ergänzung oder Überarbeitung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zurück.
2    Es publiziert den Eingang des Gesuchs im Bundesblatt, sobald das Gesuch vollständig ist, und sorgt dafür, dass die nicht vertraulichen Akten während 30 Tagen zur Einsicht aufliegen:
a  am Sitz des BAFU;
b  in der Gemeinde, in welcher der Freisetzungsversuch stattfinden soll.
3    Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196857 über das Verwaltungsverfahren Parteirechte beansprucht, muss während der Auflagefrist schriftlich, mit Angaben zur Parteistellung, Einsprache erheben.
4    Während der Auflagefrist kann zudem jede weitere Person zu den Akten schriftlich Stellung nehmen.
5    Das BAFU kann an öffentlichen Orientierungsveranstaltungen teilnehmen; es orientiert dabei über den Ablauf des Verfahrens.
FrSV, ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, wer nach den Vorschriften des VwVG Partei sei, könne während der in der Publikation angegebenen Auflagefrist schriftlich, begründet und mit Angaben zur Parteistellung Einsprache erheben und sei im Säumnisfall vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. BBl 2014 3539). Es erscheint entsprechend auch aus diesem Grund fraglich, ob das Erfordernis der formellen Beschwer gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
Bst a VwVG erfüllt ist, wird dieses doch durch das Erfordernis der Einsprache gemäss Art. 29dbis Abs. 2 USG und Art. 36 Abs. 3
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung
FrSV Art. 36 Gesuchsunterlagen, Publikation und Orientierung
1    Das BAFU prüft, ob die eingereichten Unterlagen (Art. 19, 20 bzw. 21) für die Beurteilung des Gesuchs vollständig sind. Sind die Unterlagen unvollständig, so weist es diese mit Angabe der noch fehlenden Informationen zur Ergänzung oder Überarbeitung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zurück.
2    Es publiziert den Eingang des Gesuchs im Bundesblatt, sobald das Gesuch vollständig ist, und sorgt dafür, dass die nicht vertraulichen Akten während 30 Tagen zur Einsicht aufliegen:
a  am Sitz des BAFU;
b  in der Gemeinde, in welcher der Freisetzungsversuch stattfinden soll.
3    Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196857 über das Verwaltungsverfahren Parteirechte beansprucht, muss während der Auflagefrist schriftlich, mit Angaben zur Parteistellung, Einsprache erheben.
4    Während der Auflagefrist kann zudem jede weitere Person zu den Akten schriftlich Stellung nehmen.
5    Das BAFU kann an öffentlichen Orientierungsveranstaltungen teilnehmen; es orientiert dabei über den Ablauf des Verfahrens.
FrSV konkretisiert und führt die (angedrohte) Unterlassung der Einsprache nach ersterer Bestimmung ausdrücklich zum Ausschluss vom weiteren Verfahren, wozu letztlich auch das der angefochtenen Verfügung vorangegangene Verfahren zu zählen sein dürfte. Dies, da es darin lediglich noch um die Konkretisierung der in der Verfügung vom 28. Juli 2014 dem Grundsatz nach bereits angeordneten Sicherheitsmassnahmen ging und die angefochtene Verfügung über diese Konkretisierung nicht hinausgeht.

Ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG formell beschwert ist, braucht allerdings nicht abschliessend geklärt zu werden. Wie noch darzulegen sein wird (vgl. E. 4), ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

1.2.3 Hinsichtlich des Erfordernisses der materiellen Beschwer gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG ist zu beachten, dass nach Art. 52 Abs. 1
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung
FrSV Art. 52 Bekämpfung
1    Treten Organismen auf, die Menschen, Tiere oder die Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen könnten, so ordnen die Kantone die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung und, soweit erforderlich und sinnvoll, zur künftigen Verhinderung ihres Auftretens an.
2    Die Kantone informieren das BAFU und die übrigen betroffenen Bundesstellen über das Auftreten und die Bekämpfung solcher Organismen. Sie können einen öffentlich zugänglichen Kataster über die Standorte der Organismen erstellen.
3    Das BAFU koordiniert, soweit erforderlich, die Bekämpfungsmassnahmen und entwickelt zusammen mit den übrigen betroffenen Bundesstellen und den Kantonen eine nationale Strategie zur Bekämpfung der Organismen.
4    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundeserlasse, welche die Bekämpfung schädlicher Organismen regeln.
FrSV die Kantone die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung und, soweit erforderlich und sinnvoll, zur künftigen Verhinderung des Auftretens anzuordnen haben, wenn Organismen auftreten, die Menschen, Tiere oder die Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen könnten. Nach Art. 41 Abs. 1
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 41 Verbot der Überführung von Waren aus einem abgegrenzten Gebiet eines Schutzgebietes - 1 Waren nach Artikel 40 Absatz 1 mit Ursprung in einem nach Artikel 25 ausgeschiedenen Gebiet, das sich innerhalb eines Schutzgebietes befindet, dürfen nicht aus dem ausgeschiedenen Gebiet überführt werden.34
1    Waren nach Artikel 40 Absatz 1 mit Ursprung in einem nach Artikel 25 ausgeschiedenen Gebiet, das sich innerhalb eines Schutzgebietes befindet, dürfen nicht aus dem ausgeschiedenen Gebiet überführt werden.34
2    Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen ist das Überführen einer Ware aus dem Schutzgebiet heraus, wenn der Ware ein Pflanzenpass nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a beiliegt und so verpackt und transportiert wird, dass beim Transport durch das Schutzgebiet kein Risiko einer Ausbreitung des betreffenden Organismus besteht.
PSV obliegt weiter die phytosanitäre Gebietsüberwachung den kantonalen Diensten. Diese haben namentlich dann Massnahmen zur Tilgung oder - sofern diese nicht möglich ist - zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu ergreifen, wenn besonders gefährliche Unkräuter nach Anhang 6 PSV festgestellt werden (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 42 Ausnahmebewilligung - 1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
1    Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
2    Die Bewilligung regelt insbesondere:
a  Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf;
b  Dauer der Bewilligung;
c  Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
d  Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
e  wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
f  Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
g  Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
und 2
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 42 Ausnahmebewilligung - 1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
1    Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
2    Die Bewilligung regelt insbesondere:
a  Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf;
b  Dauer der Bewilligung;
c  Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
d  Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
e  wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
f  Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
g  Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
PSV). Die Kantone können beim Auftreten solcher Unkräuter insbesondere deren Vernichtung oder Massnahmen, die deren Verbreitung verhindern, anordnen (vgl. Art. 42 Abs. 5
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 42 Ausnahmebewilligung - 1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
1    Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, die Überführung einer Ware nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet auf Gesuch hin zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 bewilligen.35
2    Die Bewilligung regelt insbesondere:
a  Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf;
b  Dauer der Bewilligung;
c  Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
d  Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
e  wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
f  Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
g  Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
PSV).

Die angefochtene Verfügung berührt demnach die Beschwerdeführerin in ihren hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben. Dieser geht es mit ihrer Beschwerde zudem um spezifische öffentliche Anliegen, insbesondere den Schutz der öffentlichen bzw. menschlichen Gesundheit vor den stark allergenen Ambrosia-Pollen (vgl. E. 3.5). Damit erscheint sie nach der dargelegten Praxis zur Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen (vgl. E. 1.2) als materiell beschwert. Daran ändert nichts, dass die angefochtene Verfügung die Versuche für das Jahr 2015 betrifft. Da die Versuche auch in den kommenden Jahren durchgeführt werden sollen, werden sich die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen auch in Zukunft stellen. Sie hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung dieser Fragen im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.72 mit Hinweisen).

1.3 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es auferlegt sich allerdings namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn - wie hier - die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die fachkundige Vorinstanz voraussetzt. In solchen Fällen weicht es nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen und die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte bzw. alle berührten Interessen ermittelte und beurteilte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 135 II 296 E.4.4.3; 133 II 35 E. 3; BVGE 2013/9 E. 3.9; 2011/11 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5990/2014 vom 9. Juni 2015 E.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.154 ff.).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt weiter Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; BVGE 2008/24 E. 7.2; Moser/Beusch/Kneubühler,a.a.O., Rz. 3.150).

3.
Wie erwähnt, ist vorliegend streitig, ob die mit der angefochtenen Verfügung bestätigten und neu angeordneten Sicherheitsmassnahmen für die geplanten Versuche am Standort Rovio ausreichen. Nachfolgend werden zunächst die Standpunkte der Verfahrensbeteiligten dargelegt (vgl. E. 3.1 ff.), anschliessend werden sie gewürdigt (vgl. E. 4).

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die erwähnten Massnahmen schützten die öffentliche Gesundheit unzureichend, da sie nicht geeignet seien, die Menge der während der geplanten Versuche freigesetzten Pollen zu minimieren. Es sei deshalb insbesondere zu prüfen, ob ein feinmaschiges Netz über die Versuchsfläche gespannt werden könnte, um die Verbreitung der Pollen einzudämmen. Die erwähnten Massnahmen böten ausserdem keinen ausreichenden Schutz gegen die Verbreitung der Pflanze Ambrosia, indirekt über Pollen (Bestäubung von auch in grosser Entfernung wachsenden Pflanzen) oder direkt über Samen. Die Versuchsfläche befinde sich am Hang. Es müsse deshalb verhindert werden, dass die reifen Samen durch Hinunterfallen oder Hinunterrollen oder durch Wind, Wasser, Tiere oder auf andere Weise in das Gebiet ausserhalb der Versuchsfläche gelangten und so den bestehenden Ambrosia-Herd vergrösserten. Die Versuchsfläche liege zudem in einer Schafweide. Die Vorinstanz hätte deshalb die Möglichkeit beachten müssen, dass die verwehten oder durch den Regen ausgewaschenen Samen und Pollen an den Hufen oder im Fell der Schafe kleben bleiben und auf diese Weise in das Gebiet ausserhalb der Versuchsfläche getragen werden könnten.

Die angefochtene Verfügung berücksichtige weiter nicht, dass die Pollen oder Samen durch Sturm, Wind oder Regen verbreitet werden könnten. Letzterer könnte zudem Erdrutsche auslösen, was ebenfalls zu einer Verbreitung der Pflanze, ihrer Pollen oder Samen führen könnte. Rechnung zu tragen sei ferner der geografischen Lage der Gemeinde Rovio, die oberhalb des Luganersees liege, was Aufwinde vom See her zur Folge habe. Zusätzliche Massnahmen, etwa die erwähnte Anbringung eines feinmaschigen Netzes, seien schliesslich auch erforderlich, um zu verhindern, dass die im Umkreis der Versuchsfläche unternommenen Anstrengungen zur Bekämpfung der Pflanze zunichte gemacht würden. In jedem Fall seien die Ambrosia-Pflanzen, die sich ausserhalb der Versuchsfläche befänden, zu beseitigen.

Im Wesentlichen die gleichen Vorbringen finden sich bereits in den erwähnten Stellungnahmen der Sezione per la protezione dell'aria, dell'acqua e del suolo vom 24. Februar 2015 und 23. Juni 2014 sowie des Servizio fitosanitario cantonale vom 10. März 2015 und 3. Juni 2014.

3.2 X._______ bringt in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2015 unter Verweis auf die Beurteilung namentlich des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz und des BAG vor, die minimale Erhöhung der Pollenbelastung durch die Versuchspflanzen am Standort Rovio werde nicht messbar sein und die menschliche Gesundheit im Kanton Tessin nicht zusätzlich beeinträchtigen. Ein feinmaschiges Netz genügte weiter nicht, um die äusserst kleinen Ambrosia-Pollen aufzufangen. Erforderlich wäre vielmehr ein Zelt mit Seitenwänden. Eine solche Installation machte den Feldversuch am Standort Rovio jedoch zu einem Gewächshausversuch unter ganz anderen Umweltbedingungen und ohne natürlichen Zutritt für den zu untersuchenden Blattkäfer Ophraella communa. Ausserdem müsste wohl eine Kühlung eingebaut und ein Betonring um die Versuchsparzelle angelegt werden, um die Zeltplanen zu stabilisieren und gegen Windböen zu sichern, was mit Erstellungskosten von mehreren 10'000 Franken verbunden wäre. Dass Pollen von der Versuchsfläche die Bestäubungsrate von in grosser Entfernung wachsenden Ambrosia-Pflanzen erhöhen könnten, wie die Beschwerdeführerin vorbringe, sei im Übrigen nicht nachvollziehbar.

Die Versuchsfläche sei im Weiteren eingezäunt, weshalb keine Schafe mit den Samen der Versuchspflanzen in Kontakt kämen; Samen (wie auch Pollen) fielen im Normalfall ja direkt nach unten. Die direkt am Zaun wachsenden Pflanzen würden zudem am Blühen gehindert. Auch im sehr niederschlagsreichen Jahr 2014 seien sodann am Hang, an dem sich die Versuchsfläche befinde, keine Erdrutsche beobachtet worden. Solche seltenen Ereignisse führten zudem nicht zu einer Erhöhung des Samendeposits durch die Samen der Versuchsparzelle. Gleiches gelte für den Oberflächentransport solcher Samen (Hinunterrollen, Transport durch Wasser usw.), der als vernachlässigbar einzustufen sei. Die Schafweide sei im Übrigen bereits stark mit Ambrosia-Samen kontaminiert, was schon lange vor dem Versuchsbeginn so gewesen sei, und gerade zur Wahl des Versuchsstandorts geführt habe. Die Bekämpfung der Ambrosia-Pflanzen ausserhalb der Versuchsfläche sei schliesslich bundesrechtlich vorgeschrieben und mit dem Eigentümer des Grundstücks vertraglich geregelt worden.

Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2015 ebenfalls vor, die Installation eines feinmaschigen Netzes wäre weder zweck- noch verhältnismässig.

3.3 Die Vorinstanz führt aus, die Pflanze Ambrosia sei im ganzen Tessin weit verbreitet, die Pollen- und Samenbelastung bereits ohne die Versuche sehr hoch. Die Installation eines Netzes wäre daher nicht zielführend, sondern verhinderte bloss den Forschungszweck. Die mit der angefochtenen Verfügung bestätigten und neu angeordneten Sicherheitsmassnahmen minimierten die zusätzliche Pollen- und Samenbelastung durch die Versuche besser und ohne den wissenschaftlichen Wert dieser Versuche in Frage zu stellen.

Diese Massnahmen schützten auch die menschliche Gesundheit. Die Beschilderung, die Umzäunung sowie das Schloss am Tor zur Versuchsfläche, die sich überdies an einem nicht öffentlich zugänglichen Standort befinde, minimierten den direkten Kontakt von Menschen und Tieren mit der Pflanze Ambrosia ausreichend. Auch das verfügte Schneide-/Ausreissregime für die nicht im Versuch benötigten Ambrosia-Pflanzen minimiere die Exposition. Aus den Stellungnahmen des fachkundigen BAG ergebe sich ausserdem, dass die Versuche in Rovio keine unzulässige Mehrbelastung durch Ambrosia-Pollen zur Folge hätten, welche die Gesundheit von Menschen in der Umgebung gefährden könnte. Vielmehr übertreffe die Hintergrundbelastung durch Ambrosia-Pollen gemäss den Pollenkarten von
MeteoSchweiz den Schwellenwert für Allergiker im gesamten Kanton Tessin um ein Vielfaches, sodass ein Allergiker mit oder ohne die Versuche empfindlich auf die vorhandenen Ambrosia-Pollen reagiere.

Die Massnahmen reduzierten weiter das Risiko der Verbreitung von Ambrosia-Pollen und -Samen auf ein Minimum, ohne die Forschungsziele der Versuche zu vereiteln. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin bezüglich Wind und Wetter, Schafe und Hanglage seien nicht hinreichend begründet. Die Versuchsfläche sei mit einem stabilen Zaun (inkl. Schloss am Eingangstor) umgeben, weshalb die Schafe die Versuchsfläche nicht begehen und somit die Ambrosia-Samen auch nicht verbreiten könnten. Dies gelte auch für alle anderen Tiere, die potentiell zur Verbreitung von Samen beitragen könnten. Die Schafe trügen durch ihr Grasen zudem dazu bei, dass die Pflanze ausserhalb der Versuchsfläche bereits vor der Blüte eingedämmt werde. Da sich die Versuchsfläche am Hang befinde, bestehe weiter immer ein Risiko, dass bei einem heftigen Unwetter oder langanhaltendem starken Regen die Samen abgeschwemmt werden könnten oder der Hang ins Rutschen kommen könnte, die Pflanze mithin auf diese Weise verbreitet werden könnte. Hinsichtlich der Windverhältnisse und der Verbreitung von Ambrosia-Pollen bzw. der Exposition von Menschen gegenüber diesen Pollen stütze sie sich auf die erwähnten Expertisen des BAG und von MeteoSchweiz. Die möglichen Risiken durch Wind, Wetter und Hanglage seien vertretbar. Da die Versuchsverantwortlichen überdies alle nötigen Massnahmen träfen und neue wesentliche Erkenntnisse oder Beobachtungen ausserdem unverzüglich melden müssten, wären zusätzliche Massnahmen daher unverhältnismässig; zudem würden sie die Forschungsergebnisse negativ beeinflussen.

3.4 Das BLW hält in seiner Stellungnahme vom 27. August 2015 fest, das bewilligte Projekt solle letztlich zu einer wirksameren Bekämpfung der Pflanze Ambrosia führen. Seiner Ansicht nach seien die geplanten Versuche wichtig und wertvoll und rechtfertigten die Aufhebung der Tilgungspflicht auf dem Versuchsgelände. Es erachte die verfügten Sicherheitsmassnahmen als genügend, um eine Ausbreitung der Pflanze zu verhindern, und unterstütze die Versuchsanordnung für das Jahr 2015. Insbesondere stellten die Versuche in Rovio mit der angeordneten Gebietsüberwachung keine Gefährdung der Landwirtschaft dar. Auch in seiner Stellungnahme vom 3. März 2015 gegenüber der Vorinstanz stimmte es der Durchführung der Versuche nach dem Versuchsplan für das Jahr 2015 zu.

3.5 Das BAG führt in seiner Stellungnahme vom 28. August 2015 aus, für den Schutz der Bevölkerung sei in erster Linie die Verbreitung von durch den Versuch am Standort Rovio erzeugten Ambrosia-Pollen relevant, da diese bereits bei einer sehr kleinen Mindestmenge eine allergische Reaktion auslösen und zu starkem Heuschnupfen sowie häufiger als andere Pollenarten zu Asthma führen könnten. Es habe in seinen bisherigen Stellungnahmen in dieser Sache zuhanden der Vorinstanz dem Versuch zugestimmt. In der Versuchsanordnung in Rovio würden auf der Versuchsparzelle 100-150 kleinwüchsige Ambrosia-Pflanzen eingesetzt. Wie aus den Daten von MeteoSchweiz ersichtlich sei, bestehe im Kanton Tessin bereits eine Hintergrundbelastung durch Ambrosia-Pollen, die über der für eine Sensibilisierung notwendigen Konzentration (11 Pollen/m3) liege (im Jahr 2014 bis zu 30 Pollen/m3). Da sich die Versuchsparzelle in der Nähe des Park Hotel Rovio befinde, sei zu erwarten, dass sich Hotelgäste in relativer Nähe zur Parzelle aufhalten könnten. Gestützt auf die Daten zweier einschlägiger Studien und die Angaben von X._______ müsse davon ausgegangen werden, die lokale Pollenbelastung werde zeitweise leicht über der Hintergrundbelastung liegen. Es sei aber auch anzunehmen, diese Erhöhung werde nur sehr geringfügig sein und mit zunehmender Distanz rasch abnehmen. Im Vergleich zur einen zitierten Studie werde die Belastung durch Ambrosia-Pollen zudem geringer ausfallen, da weniger und nur kleinwüchsige Pflanzen eingesetzt würden. Um das Risiko zu verringern, bei den Hotelgästen eine Allergie auszulösen oder zu verstärken, würden weiter Massnahmen ergriffen. Namentlich sei die Versuchsparzelle nicht öffentlich zugänglich und mit Warnzeichen und Infotafeln (auf Italienisch und Englisch) ausgeschildert, die ausführlich über die Risiken informierten, sodass gewährleistet sei, dass sich Hotelgäste nicht unwissentlich den Pollen aussetzten. Angesichts der genannten Umstände erachte es die durch den vorgesehenen Versuch verursachte Erhöhung der Hintergrundbelastung lokal wie regional als vernachlässigbar und die ergriffenen Sicherheitsmassnahmen als ausreichend; eine Gefährdung der Bevölkerung bestehe somit nicht.

4.

4.1 Gemäss Art. 15 Abs. 2
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung
FrSV Art. 15 Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gebietsfremden Organismen
1    Der Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt muss so erfolgen, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden, insbesondere dass:
a  der Stoffhaushalt der Umwelt nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt wird;
b  wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt werden.
c  die Populationen geschützter Organismen, insbesondere solcher, die in den Roten Listen aufgeführt sind, oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen, insbesondere solcher, die für das Wachstum und die Vermehrung von Pflanzen wichtig sind, nicht beeinträchtigt werden;
d  keine Art von Nichtzielorganismen in ihrem Bestand gefährdet werden kann;
2    Mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden; ausgenommen sind Massnahmen, die deren Bekämpfung dienen. Das BAFU kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung für den direkten Umgang in der Umwelt erteilen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung von Absatz 1 ergriffen hat.28
3    Abgetragener Boden, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist.29
4    Vorbehalten bleiben die Regelungen der Wald-, Fischerei- und Jagdgesetzgebung.30
FrSV darf mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 FrSV - und damit namentlich mit der Pflanze Am-brosia (vgl. Anhang 2 Ziff. 1 FrSV) - in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden; ausgenommen sind Massnahmen, die deren Bekämpfung dienen. Die Vorinstanz kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung für den direkten Umgang in der Umwelt erteilen, wenn die Gesuchstellerin
oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er alle erforderlichen
Massnahmen zur Einhaltung von Art. 15 Abs. 1
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung
FrSV Art. 15 Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gebietsfremden Organismen
1    Der Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt muss so erfolgen, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden, insbesondere dass:
a  der Stoffhaushalt der Umwelt nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt wird;
b  wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt werden.
c  die Populationen geschützter Organismen, insbesondere solcher, die in den Roten Listen aufgeführt sind, oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen, insbesondere solcher, die für das Wachstum und die Vermehrung von Pflanzen wichtig sind, nicht beeinträchtigt werden;
d  keine Art von Nichtzielorganismen in ihrem Bestand gefährdet werden kann;
2    Mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden; ausgenommen sind Massnahmen, die deren Bekämpfung dienen. Das BAFU kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung für den direkten Umgang in der Umwelt erteilen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung von Absatz 1 ergriffen hat.28
3    Abgetragener Boden, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist.29
4    Vorbehalten bleiben die Regelungen der Wald-, Fischerei- und Jagdgesetzgebung.30
FrSV ergriffen hat. Danach muss der Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt so erfolgen, dass weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden. Insbesondere hat er so zu erfolgen, dass die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet werden kann, etwa durch toxische oder allergene Stoffe (Bst. a), und die Organismen sich in der Umwelt nicht unkontrolliert verbreiten und vermehren können (Bst. b); ausserdem so, dass die Populationen geschützter oder für das Ökosystem wichtiger Organismen nicht beeinträchtigt werden (Bst. c), keine Art von Nichtzielorganismen in ihrem Bestand gefährdet werden kann (Bst. d), und der Stoffhaushalt der Umwelt sowie wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt werden (Bst. e und f).

Gemäss Art. 5
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 5 Potenzielle Quarantäneorganismen - 1 Ein potenzieller Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus, bei dem abzuklären ist, ob er die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt.
1    Ein potenzieller Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus, bei dem abzuklären ist, ob er die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt.
2    Das zuständige Bundesamt legt die potenziellen Quarantäneorganismen fest.
PSV ist ausserhalb eines geschlossenen Systems das Halten, Vermehren und Verbreiten besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 PSV sowie besonders gefährlicher Unkräuter nach Anhang 6 PSV - der einzig die Pflanze Ambrosia aufführt - verboten (Abs. 1). Kann die Ausbreitung solcher Schadorganismen oder Unkräuter ausgeschlossen werden, kann das zuständige Bundesamt für deren Halten und Vermehren ausserhalb eines geschlossenen Systems Ausnahmen bewilligen (Abs. 3), und zwar zu Forschungszwecken (Bst. a), Diagnosezwecken (Bst. b) oder für die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen für die Ernährung und die Landwirtschaft (Bst. c).

Vorliegend ist im Wesentlichen streitig, ob die mit der angefochtenen Verfügung bestätigten und neu angeordneten Sicherheitsmassnahmen für die geplanten Versuche am Standort Rovio ausreichen, um eine Gefährdung der öffentlichen bzw. menschlichen Gesundheit durch die stark allergenen Ambrosia-Pollen sowie eine unkontrollierte Verbreitung und Vermehrung bzw. die Ausbreitung dieser Pflanze zu verhindern. Es stellt sich mithin die Frage, ob die angefochtene Verfügung den Anforderungen von Art. 15 Abs. 1 Bst. a
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung
FrSV Art. 15 Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gebietsfremden Organismen
1    Der Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt muss so erfolgen, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden, insbesondere dass:
a  der Stoffhaushalt der Umwelt nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt wird;
b  wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt werden.
c  die Populationen geschützter Organismen, insbesondere solcher, die in den Roten Listen aufgeführt sind, oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen, insbesondere solcher, die für das Wachstum und die Vermehrung von Pflanzen wichtig sind, nicht beeinträchtigt werden;
d  keine Art von Nichtzielorganismen in ihrem Bestand gefährdet werden kann;
2    Mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden; ausgenommen sind Massnahmen, die deren Bekämpfung dienen. Das BAFU kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung für den direkten Umgang in der Umwelt erteilen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung von Absatz 1 ergriffen hat.28
3    Abgetragener Boden, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist.29
4    Vorbehalten bleiben die Regelungen der Wald-, Fischerei- und Jagdgesetzgebung.30
FrSV sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. b
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung
FrSV Art. 15 Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gebietsfremden Organismen
1    Der Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt muss so erfolgen, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden, insbesondere dass:
a  der Stoffhaushalt der Umwelt nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt wird;
b  wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt werden.
c  die Populationen geschützter Organismen, insbesondere solcher, die in den Roten Listen aufgeführt sind, oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen, insbesondere solcher, die für das Wachstum und die Vermehrung von Pflanzen wichtig sind, nicht beeinträchtigt werden;
d  keine Art von Nichtzielorganismen in ihrem Bestand gefährdet werden kann;
2    Mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden; ausgenommen sind Massnahmen, die deren Bekämpfung dienen. Das BAFU kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung für den direkten Umgang in der Umwelt erteilen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung von Absatz 1 ergriffen hat.28
3    Abgetragener Boden, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist.29
4    Vorbehalten bleiben die Regelungen der Wald-, Fischerei- und Jagdgesetzgebung.30
FrSV und Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 5 Potenzielle Quarantäneorganismen - 1 Ein potenzieller Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus, bei dem abzuklären ist, ob er die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt.
1    Ein potenzieller Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus, bei dem abzuklären ist, ob er die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt.
2    Das zuständige Bundesamt legt die potenziellen Quarantäneorganismen fest.
PSV genügt. Nachfolgend wird zunächst auf die Frage der Gesundheitsgefährdung eingegangen (vgl. E. 4.2), anschliessend auf jene der Verbreitung und Vermehrung bzw. Ausbreitung der Pflanze (vgl. E. 4.3).

4.2

4.2.1 Aus den dargelegten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird deutlich, dass die geplanten Versuche am Standort Rovio zu einer erhöhten Belastung durch Ambrosia-Pollen führen würden, die nach Einschätzung des BAG die Hintergrundbelastung durch diese Pollen überstiege. Diesen Umstand erachten das BAG wie auch, diesem folgend, die Vorinstanz und X._______ aber nicht als mögliche Gefährdung der öffentlichen bzw. menschlichen Gesundheit, und zwar im Wesentlichen, weil die erhöhte Pollenbelastung schon in kurzer Distanz von der Versuchsfläche wieder auf das Niveau der Hintergrundbelastung absinken werde und diese im Kanton Tessin für Allergiker ohnehin (deutlich) zu hoch sei. Diese Beurteilung erscheint grundsätzlich überzeugend, ist doch in der Tat nicht zu erkennen, inwiefern die durch die geplanten Versuche erhöhte Pollenbelastung unter den genannten Umständen ein massgebliches zusätzliches Gesundheitsrisiko wäre. Dies gilt auch hinsichtlich der Gäste des nahe der Versuchsfläche gelegenen Park Hotel Rovio, die gemäss der Darstellung des BAG der (geringfügig) erhöhten Belastung mit Ambrosia-Pollen ausgesetzt sein könnten, zumal Sicherheitsvorkehren wie die Hinweistafel am Eingang zur Weide gewährleisten, dass sie sich nicht unwissentlich zusätzlich Ambrosia-Pollen aussetzen. Die Beschwerdeführerin stellt sich denn auch zu Recht nicht auf den Standpunkt, die durch die geplanten Versuche erhöhte Pollenbelastung wäre trotz der genannten Umstände eine Gefährdung der öffentlichen bzw. menschlichen Gesundheit. Vielmehr zieht sie das Bestehen dieser Umstände in Zweifel. Was sie in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag allerdings nicht zu überzeugen.

4.2.2 Dies gilt zunächst für ihre Einwände gegen die erwähnte hohe Hintergrundbelastung durch Ambrosia-Pollen. Zwar bringt sie diesbezüglich vor, die Pollenbelastung werde an Orten gemessen, die von Rovio weit entfernt seien und deren Situation sich von der dortigen unterscheide (Lugano und Locarno; vgl. die Angaben unter: < www.pollenundallergie.ch/infos-zu-pollen-und-allergien/MeteoSchweiz/pollendaten/?oid=1831& lang=de>, abgerufen am 7. März 2016). Zudem macht sie geltend, die Anzahl Tage mit starker Belastung durch Ambrosia-Pollen (mehr als 11 Pollen/m3) unterscheide sich gemäss einer Karte von MeteoSchweiz innerhalb weniger Kilometer stark und habe in Locarno und Lugano in den Jahren 1998-2007 im Mittel 6.2 bzw. 9.4 und in Mezzana in den Jahren 2003-2007 im Mittel 23.8 pro Jahr betragen (vgl. die Karte unter: , abgerufen am 7. März 2016). Diese Ausführungen vermögen indes nichts daran zu ändern, dass die Belastung durch Ambrosia-Pollen in Lugano während der Saison im Jahr 2014 wie auch im mehrjährigen Mittel an zahlreichen Tagen, zum Teil deutlich, über der Konzentration von 11 Pollen/m3 lag (vgl. die Angaben unter: < www.pollenundallergie.ch/infos-zu-pollen-und -allergien/MeteoSchweiz/pollendaten/?oid=1831&lang=de>, abgerufen am 7. März 2016). Die Belastung in Locarno war zwar weniger stark, doch wurde auch hier die erwähnte Konzentration im Jahr 2014 wie auch im mehrjährigen Mittel verschiedentlich, zum Teil klar, überschritten. Gegenüber dem Jahr 2014 verbesserte sich die Situation im Jahr 2015 zwar an beiden Orten deutlich. In Lugano wurde die erwähnte Konzentration jedoch weiterhin an einzelnen Tagen überschritten. Da die Pollenbelastung, wie insbesondere aus der Karte hervorgeht, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, gegen Süden zunimmt und Rovio - wenn auch nicht allzu weit - südlich von Lugano liegt, ist zu erwarten, die Situation in Rovio sei nicht besser als jene in Lugano. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin keine überzeugenden Gründe vorbringt, wieso dem nicht so sein sollte. Es ist deshalb davon auszugehen, die Belastung durch Ambrosia-Pollen während der Saison überschreite auch in Rovio zumindest an einzelnen Tagen die Konzentration von 11 Pollen/m3, zumal die Weide, in der die Versuchsfläche liegt, ein vorbelasteter Standort ist. Damit besteht in dieser Zeit namentlich für die Gäste des nahe der Versuchsfläche gelegenen Park Hotel Rovio auch ohne die geplanten Versuche ein mögliches Gesundheitsrisiko. Es kann entsprechend trotz der im Jahr 2015 hinsichtlich der Belastung mit Ambrosia-Pollen verbesserten Situation nicht gesagt werden, die Beurteilung des BAG und, diesem folgend, der Vorinstanz und von
X._______, angesichts der bestehenden Hintergrundbelastung seien die geplanten Versuche nicht als massgebliches Gesundheitsrisiko zu qualifizieren, sei unzutreffend.

4.2.3 Nicht zu überzeugen vermögen weiter die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das erwähnte rasche Absinken der durch die Versuche erhöhten Pollenbelastung auf das Niveau der Hintergrundbelastung. Zwar macht sie in diesem Zusammenhang, ohne die Gültigkeit der vom BAG zitierten beiden Studien in Frage zu stellen, geltend, die Gegebenheiten am Standort in Rovio seien mit den in diesen Studien untersuchten nicht vergleichbar. Zudem bringt sie vor, das angebliche rasche Absinken auf das Niveau der Hintergrundbelastung stehe im Widerspruch zur Feststellung auf der namentlich vom BLW, von MeteoSchweiz und von kantonalen Pflanzenschutzdiensten erarbeiteten Internetseite www.ambrosia.ch, ein grosser Teil der Ambrosia-Pollen im Tessin (bzw. in der Genfersee-Region) werde vom Wind aus Italien (bzw. Frankreich) herangetragen (vgl. die Angaben unter: < www.ambrosia.ch/gesundheit-und-ambroisapollen/ambrosiapollen/ >, abgerufen am 7. März 2016). Ebenso widerspreche es der Feststellung von X._______ in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2015, die Situation im Tessin zeige gerade, dass eine internationale Forschungszusammenarbeit notwendig sei, um auch die Bevölkerung im Tessin von den zum Teil mit dem Wind aus Norditalien importierten
allergenen Ambrosia-Pollen zu entlasten. Aus ihren Ausführungen geht indes nicht hervor, von welchen Annahmen hinsichtlich der Verbreitung der Ambrosia-Pollen, namentlich welcher Reduktionsrate, ihrer Ansicht nach richtigerweise auszugehen wäre und wieso diese Annahmen zutreffender sein sollten als die von ihr kritisierten. Ebenso wenig erläutert sie, wieso der Umstand, dass Ambrosia-Pollen durch den Wind aus Norditalien ins Tessin (bzw. von Frankreich in die Genfersee-Region) verfrachtet werden, nicht mit der Annahme vereinbar sein sollte, die von der Versuchsfläche in Rovio mit ihrer relativ kleinen Anzahl kleinwüchsiger Ambrosia-Pflanzen stammende erhöhte Pollenbelastung sinke in kurzer Distanz von der Versuchsfläche auf das Niveau der Hintergrundbelastung ab. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht entsprechend trotz der im Jahr 2015 hinsichtlich der Belastung durch Ambrosia-Pollen verbesserten Situation (vgl. E. 4.2.2) kein Anlass, die Beurteilung des fachkundigen BAG, der sich die Vorinstanz und X._______, die beide ebenfalls über Fachkunde verfügen, anschliessen, grundsätzlich in Frage zu stellen.

4.2.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist demnach mit diesen Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, die geplanten Versuche seien kein massgebliches Risiko für die öffentliche bzw. menschliche Gesundheit, zumal die Belastung durch Pollen aus diesen Versuchen durch die von der Vorinstanz erwähnten Sicherheitsvorkehren (vgl. E. 3.3) minimiert wird. Damit erscheinen zusätzliche Sicherheitsmassnahmen als entbehrlich. Dies gilt umso mehr, als die einzige von der Beschwerdeführerin konkret vorgeschlagene Massnahme, das Spannen eines feinmaschigen Netzes über die Versuchsfläche, nicht zweckmässig wäre und - wie die weiter gehende, unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig erscheinende Installation eines Zeltes - die Forschungsziele der Versuche in Frage stellen würde. Ausserdem könnten bei neuen Erkenntnissen, die wider Erwarten eine Gefährdung der öffentlichen bzw. menschlichen Gesundheit nahelegen, zusätzliche Massnahmen auch noch in einem späteren Zeitpunkt ergriffen werden (vgl. Art. 40
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung
FrSV Art. 40 Neue Erkenntnisse
1    Gelangt eine der am Verfahren beteiligten Fachstellen (Art. 37 Abs. 1) nach der Bewilligungserteilung zu neuen Erkenntnissen über die Risiken des Freisetzungsversuchs, so informiert sie das BAFU.
2    Das BAFU ordnet mit Zustimmung der am Verfahren beteiligten Bundesstellen bei Informationen nach Absatz 1 und Artikel 23 die erforderlichen Massnahmen an. Es kann insbesondere verlangen, dass:
a  die Risikoermittlung und -bewertung (Art. 19 Abs. 2 Bst. d, 20 Abs. 2 Bst. d bzw. 21 Abs. 2 Bst. d) neu vorgenommen wird;
b  die Versuchsbedingungen geändert werden;
c  der Versuch vorübergehend oder nötigenfalls endgültig eingestellt und, soweit möglich, der Ausgangszustand wiederhergestellt wird.
3    Es hört die EFBS und die EKAH an.
FrSV). Indem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die Anordnung weiterer Sicherheitsmassnahmen verzichtete, verstiess sie demnach nicht gegen Art. 15 Abs. 1 Bst. a
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung
FrSV Art. 15 Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gebietsfremden Organismen
1    Der Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt muss so erfolgen, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden, insbesondere dass:
a  der Stoffhaushalt der Umwelt nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt wird;
b  wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt werden.
c  die Populationen geschützter Organismen, insbesondere solcher, die in den Roten Listen aufgeführt sind, oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen, insbesondere solcher, die für das Wachstum und die Vermehrung von Pflanzen wichtig sind, nicht beeinträchtigt werden;
d  keine Art von Nichtzielorganismen in ihrem Bestand gefährdet werden kann;
2    Mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden; ausgenommen sind Massnahmen, die deren Bekämpfung dienen. Das BAFU kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung für den direkten Umgang in der Umwelt erteilen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung von Absatz 1 ergriffen hat.28
3    Abgetragener Boden, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist.29
4    Vorbehalten bleiben die Regelungen der Wald-, Fischerei- und Jagdgesetzgebung.30
FrSV; ebenso wenig handelte sie unangemessen.

4.3

4.3.1 Wie aus den dargelegten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten weiter deutlich wird, schliessen weder die Vorinstanz noch X._______ aus, dass Ambrosia-Samen von der am Hang gelegenen Versuchsfläche in Rovio durch Wind, Sturm, Wasser, Erdrutsch oder Hinunterrollen in das Gebiet ausserhalb der Versuchsfläche gelangen könnten, wie die Beschwerdeführerin befürchtet. Ebenso wenig schliessen sie aus, dass solche Samen von dort von den Schafen, die sich auf der Weide ausserhalb der Versuchsfläche aufhalten, oder anderen Tieren weiter verschleppt werden könnten. Sie erachten jedoch das Risiko, dass die Samen in der erwähnten Weise verbreitet werden, als gering. Zudem verneinen sie, dass sich die Pflanze Ambrosia dadurch unkontrolliert verbreiten und vermehren bzw. ausbreiten würde, wobei die Vorinstanz in der Vernehmlassung insbesondere auf die vorgesehene und durch Vereinbarung mit dem Grundeigentümer geregelte Bekämpfung von Ambrosia-Pflanzen ausserhalb der Versuchsfläche sowie die vorgesehene Gebietsüberwachung hinweist, in die der kantonale Pflanzenschutzdienst involviert ist.

Diese Beurteilung vermag zu überzeugen. In der Tat ist angesichts der vorgesehenen Bekämpfung von ausserhalb der Versuchsparzelle wachsenden Ambrosia-Pflanzen und der vorgesehenen Gebietsüberwachung nicht davon auszugehen, eine allfällige Verbreitung von Samen während der Versuche in der Weise, wie sie die Beschwerdeführerin befürchtet, werde zu einer unkontrollierten Verbreitung und Vermehrung bzw. der Ausbreitung der Pflanze Ambrosia führen. Dies gilt umso mehr, als die Schafweide, in der sich die Versuchsfläche befindet, vorbelastet ist, Überwachungs- und, gegebenenfalls, Bekämpfungsmassnahmen somit ohnehin erforderlich sind. Angesichts der vorgesehenen Bekämpfungs- und Überwachungsmassnahmen sowie der weiteren ergriffenen und vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen, die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführlich beschrieben werden, ist zudem auch sonst nicht damit zu rechnen, die Versuche hätten eine unkontrollierte Verbreitung und Vermehrung bzw. die Ausbreitung der Pflanze über Samen zur Folge. Es kann entsprechend auch nicht gesagt werden, ohne zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen machten die geplanten Versuche die Anstrengungen des Kantons Tessin bei der Bekämpfung der Pflanze im Umkreis der Versuchsfläche zunichte.

4.3.2 Aus den dargelegten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten geht ausserdem hervor, dass die Vorinstanz und X._______ zwar für die Dauer der Versuche von einer erhöhten Belastung durch Ambrosia-Pollen ausgehen, jedoch der Ansicht sind, dies werde nicht zu einer unkontrollierten Verbreitung und Vermehrung bzw. zur Ausbreitung der Pflanze über Pollen führen. Auch diese Beurteilung erscheint überzeugend. Angesichts des zur erhöhten Belastung durch Ambrosia-Pollen Gesagten - Absinken auf das Niveau der Hintergrundbelastung in kurzer Distanz von der Versuchsfläche - sowie der vorgesehenen, erwähnten Bekämpfungs- und Überwachungsmassnahmen ist nicht anzunehmen, die geplanten Versuche am Standort Rovio hätten eine unkontrollierte Verbreitung und Vermehrung bzw. die Ausbreitung der Pflanze Ambrosia über Pollen zur Folge resp. machten ohne zusätzliche Sicherheitsmassnahmen die Anstrengungen des Kantons Tessin bei der Bekämpfung der Pflanze im Umkreis der Versuchsfläche zunichte.

4.3.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist demnach mit der Vorinstanz und X._______ sowie dem ebenfalls fachkundigen BLW, das deren Einschätzung teilt, auch hier davon auszugehen, die mit der angefochtenen Verfügung bestätigten und neu angeordneten Sicherheitsmassnahmen reichten aus. Dies gilt auch hier umso mehr, als die einzige von der Beschwerdeführerin konkret vorgeschlagene Massnahme, das Spannen eines feinmaschigen Netzes über die Versuchsfläche, nicht zweckmässig wäre, und - wie die weiter gehende, unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig erscheinende Installation eines Zeltes - die Forschungsziele der Versuche in Frage stellen würde. Ausserdem könnten bei neuen Erkenntnissen, die wider Erwarten eine unkontrollierte Verbreitung und Vermehrung bzw. die Ausbreitung der Pflanze Ambrosia nahelegen, zusätzliche Massnahmen auch noch in einem späteren Zeitpunkt ergriffen werden (vgl. Art. 40
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung
FrSV Art. 40 Neue Erkenntnisse
1    Gelangt eine der am Verfahren beteiligten Fachstellen (Art. 37 Abs. 1) nach der Bewilligungserteilung zu neuen Erkenntnissen über die Risiken des Freisetzungsversuchs, so informiert sie das BAFU.
2    Das BAFU ordnet mit Zustimmung der am Verfahren beteiligten Bundesstellen bei Informationen nach Absatz 1 und Artikel 23 die erforderlichen Massnahmen an. Es kann insbesondere verlangen, dass:
a  die Risikoermittlung und -bewertung (Art. 19 Abs. 2 Bst. d, 20 Abs. 2 Bst. d bzw. 21 Abs. 2 Bst. d) neu vorgenommen wird;
b  die Versuchsbedingungen geändert werden;
c  der Versuch vorübergehend oder nötigenfalls endgültig eingestellt und, soweit möglich, der Ausgangszustand wiederhergestellt wird.
3    Es hört die EFBS und die EKAH an.
FrSV). Indem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die Anordnung weiterer Sicherheitsmassnahmen verzichtete, verstiess sie somit auch nicht gegen Art. 15 Abs. 1 Bst. b
SR 814.911 Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) - Freisetzungsverordnung
FrSV Art. 15 Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gebietsfremden Organismen
1    Der Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt muss so erfolgen, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden, insbesondere dass:
a  der Stoffhaushalt der Umwelt nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt wird;
b  wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt werden.
c  die Populationen geschützter Organismen, insbesondere solcher, die in den Roten Listen aufgeführt sind, oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen, insbesondere solcher, die für das Wachstum und die Vermehrung von Pflanzen wichtig sind, nicht beeinträchtigt werden;
d  keine Art von Nichtzielorganismen in ihrem Bestand gefährdet werden kann;
2    Mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden; ausgenommen sind Massnahmen, die deren Bekämpfung dienen. Das BAFU kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung für den direkten Umgang in der Umwelt erteilen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung von Absatz 1 ergriffen hat.28
3    Abgetragener Boden, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist.29
4    Vorbehalten bleiben die Regelungen der Wald-, Fischerei- und Jagdgesetzgebung.30
FrSV und Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung
PGesV Art. 5 Potenzielle Quarantäneorganismen - 1 Ein potenzieller Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus, bei dem abzuklären ist, ob er die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt.
1    Ein potenzieller Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus, bei dem abzuklären ist, ob er die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt.
2    Das zuständige Bundesamt legt die potenziellen Quarantäneorganismen fest.
PSV; ebenso wenig handelte sie unangemessen. Die angefochtene Verfügung ist zudem auch sonst nicht zu beanstanden.

4.4 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen, da sich der Streit nicht um ihre vermögensrechtlichen Interessen dreht (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

5.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (vgl. Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten und macht keine wesentlichen Auslagen geltend. Sie hat entsprechend keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gleiches gilt für X._______, der ebenfalls weder anwaltlich vertreten ist noch wesentliche Auslagen geltend macht, zumal reiner Zeitaufwand in der Regel nicht vergütet wird (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.83). Der Vorinstanz als Bundesbehörde steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Es ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. O104-0230; Einschreiben)

- das GS UVEK (Gerichtsurkunde)

- das BLW (zur Kenntnis)

- das BAG (zur Kenntnis)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Pascal Baur

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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