OG). Unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf eine entsprechende fremdenpolizeiliche Bewilligung besteht, ist der Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide über den Widerruf oder die Feststellung des Erlöschens einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung hingegen offen (BGE 99 Ib 1 E. 2 S. 4/5, je amtlich nicht publizierte E. 1 von BGE 120 Ib 369 und 112 Ib 1, letztere in ZBl 87/1986 S. 555 abgedruckt). Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung wehrt, ist ihre frist- und formgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde demnach zulässig.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142. 20) erlischt die Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Auf ein vor Ablauf der sechs Monate gestelltes Begehren des Ausländers kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden. Eine entsprechende, gleich zu behandelnde Regelung enthält auch Art. 3 Abs. 2 der Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung des Niederlassungs- und Konsularvertrages vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien (SR 0.142. 114.541. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2000, 2A.464/1999, E. 4c, publiziert in RDAT 2000 II Nr. 63 S. 239).
ANAG ist es unerheblich, auf welchen Gründen der Auslandsaufenthalt beruht (BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372).
ANAG, in ZBl 87/1986 S. 542). Art. 14 Abs. 8
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, SR 142. 201) steht dem nicht entgegen, da diese Bestimmung nur den Aufenthalt in einer schweizerischen Haftanstalt beschlägt (erwähnte Urteile vom 6. Dezember 1996, E. 2a, und vom 13. Mai 1996, E. 2b).
Halbsatz 2 ANAG zu beantragen.
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 38 |
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| Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. | ||||||
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 12 Integrationskriterien |
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| Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: | ||||||
| im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; | ||||||
| in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; | ||||||
| in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; | ||||||
| in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und | ||||||
| in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird. | ||||||
| Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen. | ||||||
| Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen. | ||||||
Halbsatz 2 ANAG bereits abgelaufen war - mitgeteilt, dass ihr Einbürgerungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei; zudem bemerkte die Fremdenpolizei selber noch am 21. Oktober 1998, es stehe "nach wie vor nicht fest, ob sie nun das Schweizerbürgerrecht besitzt oder nicht". Das zuständige Aargauische Departement des Innern trat diesbezüglich zwecks Aufklärung verbunden mit der Aufforderung, den Pass zurückzugeben, erstmals am 23. Oktober 1998 an die Beschwerdeführerin heran.
Halbsatz 2 ANAG gestellt zu haben.
Halbsatz 2 ANAG gewährt werden könne.
Halbsatz 1 ANAG müsse auf den Zeitpunkt der Zerstörung des guten Glaubens gelegt werden. Damit wäre die Frist frühestens ab Erhalt des Schreibens vom 13. Mai 1998 angelaufen und bis zu ihrer Rückkehr in die Schweiz im Oktober 1998 auf jeden Fall noch nicht verstrichen gewesen. Dieser Ansatz ist indes verfehlt, denn dadurch würde sie letztlich besser gestellt, als wenn sie keinen Schweizerpass erhalten hätte: Auch ohne behördliche Fehlleistung hätte die Beschwerdeführerin nämlich angesichts ihres insgesamt länger als sechs Monate dauernden Auslandsaufenthaltes eine Verlängerung beantragen müssen, um ihre Niederlassungsbewilligung zu bewahren, über welche die zuständigen Behörden dann nach pflichtgemässen Ermessen zu befinden gehabt hätten. Der Beschwerdeführerin musste daher lediglich die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Verlängerung nach Art. 9 Abs. 3 lit. c
Halbsatz 2 ANAG auch noch - innert kurzer Frist - nach Ablauf der ersten sechs Monate des Auslandsaufenthaltes zu beantragen. Mehr kann sie nicht aus dem Vertrauensprinzip ableiten (vgl. Beatrice Weber-Dürler, a.a.O., S. 136 und 146).
ANAG entschieden haben. Dies ist nachzuholen.
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 12 Integrationskriterien |
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| Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: | ||||||
| im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; | ||||||
| in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; | ||||||
| in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; | ||||||
| in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und | ||||||
| in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird. | ||||||
| Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen. | ||||||
| Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen. | ||||||
ANAG wegen dem deliktischen Verhalten der Beschwerdeführerin zu verweigern ist, wird - angesichts des durch die Erteilung der Niederlassungsbewilligung gewährten, gefestigten Anwesenheitsrechts - auf Grund der nach Art. 11 Abs. 3
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 12 Integrationskriterien |
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| Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: | ||||||
| im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; | ||||||
| in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; | ||||||
| in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; | ||||||
| in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und | ||||||
| in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird. | ||||||
| Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen. | ||||||
| Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen. | ||||||
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 12 Integrationskriterien |
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| Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: | ||||||
| im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; | ||||||
| in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; | ||||||
| in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; | ||||||
| in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und | ||||||
| in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird. | ||||||
| Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen. | ||||||
| Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen. | ||||||
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 12 Integrationskriterien |
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| Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: | ||||||
| im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; | ||||||
| in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; | ||||||
| in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; | ||||||
| in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und | ||||||
| in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird. | ||||||
| Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen. | ||||||
| Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen. | ||||||
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| Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: | ||||||
| im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; | ||||||
| in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; | ||||||
| in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; | ||||||
| in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und | ||||||
| in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird. | ||||||
| Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen. | ||||||
| Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen. | ||||||
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SR 141.0 BüG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz Art. 12 Integrationskriterien |
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| Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: | ||||||
| im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; | ||||||
| in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; | ||||||
| in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; | ||||||
| in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und | ||||||
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| Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen. | ||||||
| Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen. | ||||||