Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 210/2007

Urteil vom 15. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Eberle, Felsenstrasse 4, 8808 Pfäffikon,

gegen

SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3063 Ittigen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Militärversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1971 geborene H.________ ist von Beruf Exportfachmann. Während eines vom 26. Februar bis 16. März 2001 dauernden militärischen Wiederholungskurses (nachfolgend WK) schlug er am 12. März 2001 beim Sprung von einem Lastwagen den Kopf an. Gemäss truppenärztlicher Eintragung kam es zu "einem Sturz auf den Hinterkopf während Bat-Übung, anschliessend Schwindel, Blutung am Hinterkopf, 2 cm grosse Rissquetschwunde (RQW) Hinterkopf". Der Truppenarzt notierte unter Beurteilung: "RQW Hinterkopf, Commotio", machte eine Wundnaht mit zwei Einwegnadeln "auf Hist während Bat-Übung" und verordnete einen Dispens für Helmtragen und Sport. Der Versicherte konnte den WK beenden. Am 23. März 2001 nahm sein Hausarzt Dr. med. F.________, Allg. Medizin FMH, die Fadenentfernung vor. Die Militärversicherung (ab 1. Juli 2005: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA], Abteilung Militärversicherung, nachfolgend MV) übernahm die Behandlungskosten. Am 20. August 2002 meldete sich der Versicherte bei der MV wieder zum Leistungsbezug an, wobei Dr. med. F.________ im Bericht vom 23. August 2002 eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte. Der den Versicherten vom 30. April bis 22. Juli 2002 behandelnde Chiropraktor SCG/ECU Dr. A.________
diagnostizierte im Bericht vom 17. September 2002 ein posttraumatisches cervikocephales Syndrom. Vom 3. Dezember 2003 bis 14. Januar 2004 wurde der Versicherte erneut von Dr. A.________ behandelt, wofür die MV aufkam. Am 22. Oktober 2004 stellte der Versicherte bei der MV ein weiteres Leistungsbegehren. In den Berichten vom 26. Oktober 2004 und 11. Februar 2005 gab Dr. A.________ an, vom 25. August bis 13. September 2004 sei eine erneute Exazerbation des posttraumatischen cervikocephalen Syndroms aufgetreten. Die MV holte Aktenbeurteilungen des MV-Arztes Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 18. Februar, 5. April und 9. August 2005 ein. Mit Verfügung vom 30. August 2005 lehnte die MV die Haftung für die ab 25. August 2004 neu aufgetretenen HWS-Beschwerden, Kopfschmerzen und Schwindelattacken ab. Auf Einsprache hin zog sie einen Bericht des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, vom 1. März 2006 sowie eine versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung der Frau Dr. med. E.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Medizinische Fachstelle MV, vom 4. August 2006 bei. Mit Entscheid vom 24. August 2006
wies die MV die Einsprache ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 23. Februar 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass die MV für seine auch ab 25. August 2004 aufgetretenen HWS-Beschwerden, Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden hafte; eventuell sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und zur neuen Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Das kantonale Gericht und die MV schliessen auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Mit Verfügungen vom 7. März 2008 erhielten der Versicherte und die MV letztinstanzlich Gelegenheit, ihre Vorbringen in Anbetracht des zwischenzeitlich ergangenen, die so genannte Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden präzisierenden Urteils BGE U 394/06 vom 19. Februar 2008 (nachfolgend: BGE U 394/06) zu ergänzen. Davon wurde mit Vernehmlassungen vom 20. März 2008 (MV) und 10. April 2008 (Versicherter) Gebrauch gemacht.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
und 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG; BGE 132 V 387 E. 4.1 und 5.1 S. 389 f., 376 ff., 368 E. 3.1 S. 370, 129 II 497 E. 2.2 S. 504, 127 V 431 E. 6d/aa S. 437, 126 I 72, 126 V 130 E. 2b S. 131, je mit Hinweisen), den Gegenstand der Militärversicherung (Art. 4 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 4 Gegenstand der Militärversicherung - 1 Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen.28 Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden (Art. 18a) und für Sachschäden (Art. 57).29
1    Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen.28 Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden (Art. 18a) und für Sachschäden (Art. 57).29
2    Die Militärversicherung haftet ferner für Gesundheitsschädigungen aus vorbeugenden medizinischen Massnahmen (Art. 63 Abs. 3).30
3    Haftet die Militärversicherung ganz oder teilweise für die Schädigung eines paarigen Organs, so haftet sie im gleichen Umfang bei späterer Behandlungsbedürftigkeit oder Schädigung des zweiten Organs für den ganzen Schaden.
4    Der Bundesrat kann durch Verordnung den Versicherungsschutz für die Zeiträume zwischen zwei Diensten nach Artikel 3 Absatz 1 sowie bei längeren allgemeinen Urlauben einschränken.31
Satz 1 MVG) sowie die Haftung der Militärversicherung bei während des Dienstes auftretenden Gesundheitsschäden (Art. 5 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes - 1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
1    Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
2    Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt:
a  dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und
b  dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.
3    Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.
MVG) und bei während des Dienstes auftretenden, jedoch erst danach festgestellten Gesundheitsschäden sowie bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 6
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst - Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
MVG; BGE 123 V 137 E. 3a S. 138, 118 V 293 E. 2c S. 296, 111 V 370 E. 2b S. 373, 141 E. 4 S. 146; RKUV 1997 Nr. U 275 S. 188 E. 1c; vgl. auch SVR 2008 MV Nr. 2 S. 3 E. 4 [M 2/06], 2007 MV Nr. 1 S. 1 E. 3.1 [M 8/05], 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 1.1 f. [M 1/02]) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.), zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352, SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2 [U 571/06], je mit Hinweisen) und zur antizipierten Beweiswürdigung (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2007 IV
Nr. 45 S. 149 E. 4 [I 9/07]). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht im jüngst ergangenen BGE U 394/06 die Praxis zur Kausalitätsprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (sog. Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht präzisiert hat. Gemäss diesem Urteil ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit solchen Verletzungen festzuhalten (E. 7-9 des erwähnten Urteils). Auch besteht keine Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser Prüfung vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien in die Adäquanzbeurteilung zu ändern (E. 10.1). Das Bundesgericht hat aber die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, erhöht (E. 9) und die adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert (E. 10).

3.
Die Vorinstanz hat erwogen, der vorliegend zu beurteilende Gesundheitsschaden (cervikocephales Syndrom/HWS-Syndrom) sei über ein Jahr nach Absolvierung des WKs festgestellt worden, weshalb ein Fall von Art. 6
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst - Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
MVG gegeben sei.

Diese vorinstanzliche Rechtsanwendung ist unbestritten und nicht zu beanstanden (vgl. E. 1.1 hievor), da die in Frage stehenden gesundheitlichen Beschwerden (HWS-Beschwerden, Kopfschmerzen und Schwindelattacken) der MV am 20./23. August 2002, mithin nach Beendigung des WKs (16. März 2001), gemeldet wurden und das Bestehen von Brückensymptomen nicht erstellt ist (vgl. E. 8.3.2 hienach; Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 5 f. zu Art. 6
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst - Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
MVG).

4.
4.1 Die MV lehnte eine Haftung für die ab 25. August 2004 neu aufgetretenen HWS-Beschwerden, Kopfschmerzen und Schwindelattacken ab, weil ein überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang mit dem WK-Unfall vom 12. März 2001 nicht gegeben sei. Die Vorinstanz bestätigte dies.

Der Versicherte macht geltend, die MV habe die Behandlungen durch den Chiropraktor Dr. A.________ in der Zeit vom 30. April bis 22. Juli 2002 sowie vom 3. Dezember 2003 bis 14. Januar 2004 übernommen und damit ihre Leistungspflicht anerkannt. Sie widerrufe diese, ohne dass die Voraussetzungen einer Revision geltend gemacht oder nachgewiesen würden. Dies stelle eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensgrundsatzes dar. Dieser Grundsatz gebiete die Fortsetzung der Übernahme der Heilungskosten für die gleichartigen Beschwerden.

4.2 Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die
entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 E. 2, 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b; Urteile 8C 540/2007 vom 27. März 2008, E. 4.3.2, M 13/05 vom 17. Juli 2006, E. 1, und M 2/99 vom 24. Januar 2000, E. 2b und 3 Ingress; Maeschi, a.a.O., N 20 und 28 zu Art. 6
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst - Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
MVG). Diese Grundsätze sind auch im Bereich der Militärversicherung massgebend.
4.3
4.3.1 Es steht fest, dass die MV für die Heilbehandlungskosten bis 14. Januar 2004 aufgekommen ist. Die Vorinstanz hat erwogen, die MV habe die Leistungen nicht vorbehaltlos erbracht, da sie dem Versicherten mit Schreiben vom 3. September 2002 und 7. Oktober 2004 mitgeteilt habe, zur Frage ihrer Leistungspflicht würde sie nach Abschluss der notwendigen Abklärungen Stellung nehmen.

Dieser vorinstanzlichen Argumentation kann nicht gefolgt werden. Am 3. September 2002 teilte die MV dem Versicherten zwar mit, sie werde zu ihrer Leistungspflicht Stellung nehmen, sobald die notwendigen Abklärungen abgeschlossen seien. In der Folge kam sie aber nach Beizug weiterer Berichte des Dr. A.________ vom 17. September 2002 und 6. Juli 2004 für die Heilbehandlung in der Zeit vom 30. April bis 22. Juli 2002 und vom 3. Dezember 2003 bis 14. Januar 2004 auf und anerkannte damit ihre Haftung. Am 7. Oktober 2004 eröffnete die MV dem Versicherten, sie werde zur Leistungspflicht für die Behandlung vom 25. August bis 13. September 2004 bei Dr. A.________ so bald als möglich Stellung nehmen.
Demnach ist die vorliegend im Streit liegende, nachträgliche Ablehnung der Haftung für die Zeit ab 25. August 2004 - nach vorheriger Bejahung der Kausalität zwischen dienstlicher Einwirkung und den geklagten Beschwerden sowie der Leistungspflicht - nur rechtmässig, wenn das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung der dienstlichen Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, wofür die MV die Beweislast trägt (E. 4.2 hievor; erwähntes Urteil M 13/05, E. 2).
4.3.2 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. dem Vertrauensgrundsatz kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es lässt sich keinesfalls sagen, bei einer einmal anerkannten Leistungspflicht sei es dem Unfallversicherer verwehrt, in einem späteren Zeitpunkt neue Abklärungen hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs zu tätigen. Dauert eine gesundheitliche Beeinträchtigung an, ist der Unfallversicherer berechtigt und letztlich sogar verpflichtet, die allenfalls weiterbestehende ursächliche Bedeutung des Unfalls zu klären. Die vorgenannte Rechtsprechung (E. 4.2 hievor) beschlägt dabei einzig die rechtlichen Folgen dieser Abklärung, insofern als dem Unfallversicherer die Beweislast zugewiesen wird für den Fall, dass ungeklärt bleibt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeutung für den andauernden Gesundheitsschaden zukommt. Bevor sich aber überhaupt die Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (E. 2.1 hievor) richtig und vollständig zu klären (erwähntes Urteil 8C 540/2007, E. 4.3.2).

5.
5.1 Formell rügt der Versicherte - wie bereits vorinstanzlich - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Akteneinsichtsrechts, weil die MV ihm die vor Erlass des Einspracheentscheides vom 24. August 2006 eingeholte versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung der Frau Dr. med. E.________ vom 4. August 2006 (vgl. E. 6.5 hienach) nicht zur Kenntnis gebracht habe.

Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verneint und führte aus, bei der versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilung der Frau Dr. med. E.________ vom 4. August 2006 handle es sich um eine versicherungsinterne Fachbeurteilung, die nicht als Sachverständigengutachten im Rechtssinne zu verstehen sei und Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG nicht unterliege. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf vorgängige Einsicht in diese Aktenbeurteilung und auf Stellungnahme hiezu gehabt. Das rechtliche Gehör sei ihm umfassend und in einem Rahmen gewährt worden, der über den gesetzlichen Anspruch hinausgehe (Vorbescheidverfahren). Der ergänzende neurootologische Bericht des Dr. med. M.________ vom 1. März 2006 wie auch die Aktenbeurteilung der Frau Dr. med. E.________ vom 4. August 2006 hätten übrigens zu keiner gegenüber dem Vorbescheid und der Verfügung abweichenden Beurteilung des medizinischen Sachverhalts geführt.

5.2 Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilung vom 4. August 2006 hat die MV-Ärztin Frau Dr. med. E.________ den Versicherten nicht selber untersucht, sondern eine Würdigung der medizinischen Aktenlage vorgenommen. Eine solche versicherungsinterne Beurteilung stellt letztlich eine Parteibehauptung des Versicherers dar (Urteil U 330/05 vom 19. Januar 2006, E. 2). Grundsätzlich sind auch Einschätzungen versicherungsinterner Ärzte und (zusätzliche) Stellungnahmen medizinischer Fachpersonen zu bereits erstellten Berichten oder Gutachten den Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten. Verwaltungsbehörden dürfen sich nicht über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben werden (BGE 116 V 182 E. 3c mit Hinweis S. 187). Eine Rückweisung zur nachträglichen Einholung einer Stellungnahme ist indessen nur angezeigt, wenn das betreffende Dokument geeignet ist, die Entscheidfindung zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; Urteil I 355/06 vom 27. März 2007, E. 4.1 mit Hinweisen).
5.3
5.3.1 Soweit die Vorinstanz erwogen hat, die Aktenbeurteilung der Frau Dr. med. E.________ vom 4. August 2006 unterliege nicht den Verfahrensvorschriften von Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG, braucht darauf nicht eingegangen zu werden. Denn der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf die ihm vor einer Begutachtung nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG zustehenden Verfahrensrechte, sondern beanstandet einzig, die Aktenbeurteilung der Frau Dr. med. E.________ sei ihm nachträglich nicht zur Kenntnis gebracht worden.
5.3.2 Die MV hat dem Versicherten vor Erlass des Einspracheentscheides am 24. August 2006 nicht mitgeteilt, dass sie zusätzlich die Aktenbeurteilung der Frau Dr. med. E.________ vom 4. August 2006 einholen werde bzw. eingeholt hatte. Er kannte diese Aktenbeurteilung nicht und konnte sie auch nicht kennen, weshalb ihm nicht entgegengehalten werden kann, er hätte ein Gesuch um Akteneinsicht stellen können (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391).
Die MV führte im streitigen Einspracheentscheid aus, sie stimme mit der versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilung der Frau Dr. med. E.________ überein. Die Befunde könnten den Akten entnommen werden. Sie sei somit eingehend dokumentiert. Die versicherungsmedizinischen Aspekte seien von Frau Dr. med. E.________ in Kenntnis der Vorakten und der geklagten Beschwerden beurteilt worden. Die versicherungsmedizinische Beurteilung sei umfassend. Sie stelle die geschilderten Beschwerden und die objektiven Befunde dar. Sie entspreche den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen. Die medizinischen Aspekte seien klar erfasst. Deshalb erübrige sich die Einholung weiterer medizinischer Untersuchungen und Berichte.

Nach dem Gesagten bildete die versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung der Frau Dr. med. E.________ vom 4. August 2006 eine wesentliche Grundlage des Einspracheentscheides. Die MV hat daraus zitiert und sich auf deren Argumentation abgestützt. Es kann indessen nicht gefolgert werden, die Nichtzustellung der Aktenbeurteilung der Frau Dr. med. E.________ vor Erlass des Einspracheentscheides stelle eine schwere, keiner Heilung zugängliche Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sie bestätigte nämlich im Wesentlichen lediglich die der Verfügung vom 30. August 2005 zugrunde gelegte Beurteilung. Selbst wenn eine Gehörsverletzung seitens der MV zu bejahen ist (vgl. auch BGE 132 V 387 E. 5.2 S. 390), ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an diese im Sinne einer Heilung des Mangels abzusehen, da dem Bundesgericht vorliegend grundsätzlich die volle Kognition zusteht (E. 1.2 hievor und 6 ff. hienach) und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (vgl. auch BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis; SVR
2008 UV Nr. 1 S. 1 E. 3.3.2 [8C 240/2007]).

6.
6.1 Laut den auf die Sanitätsakten gestützten Angaben der Frau Dr. med. E.________ vom 4. August 2006 stürzte der Versicherte gemäss truppenärztlicher Eintragung in einem WK am 12. März 2001 auf den Hinterkopf. Danach blutete er am Hinterkopf und es war ihm schwindlig. Der Truppenarzt habe die RQW am Hinterkopf genäht und unter Beurteilung notiert: "RQW Hinterkopf, Commotio".

6.2 Der Hausarzt Dr. med. F.________, der am 23. März 2001 die Fadenentfernung vornahm, stellte im Bericht gleichen Datums die Diagnose "RQW Schädel". Im Bericht vom 23. August 2002 diagnostizierte er eine HWS-Distorsion.

6.3 Der behandelnde Chiropraktor Dr. A.________ legte im Bericht vom 11. Februar 2005 dar, der Versicherte habe ihn erstmals am 30. April 2002 wegen eines posttraumatischen cervikocephalen Syndroms aufgesucht. Er habe ihn deswegen vom 30. April bis 22. Juli 2002, vom 3. Dezember 2003 bis 14. Januar 2004 und vom 25. August bis 13. September 2004 behandelt. Seit einem leichten Schädeltrauma im WK 2001 (frontal in Ladebrücke geprallt mit HWS-Hyperextensionstrauma und Platzwunde) rezidivierten mehr oder weniger starke Nacken-, Kopfschmerzen und leichte Schwindelattacken. Die Untersuchungsbefunde zu Beginn der drei bisherigen Behandlungsserien seien jeweils ähnlich: paravertebraler Hartspann cervikal, suboccipitale Myotendinosen, Kopfgelenksdysfunktionen, leichte Einschränkung des HWS-Bewegungsumfangs in Rotation und Seitneigung beidseits. Der kursorische neurologiche Unterbruch der Hirnnerven und der oberen Extremitäten sei unauffällig. Es bestünden keine Hinweise auf eine zentralnervöse oder vestibuläre Ursache für den Schwindel. Das HWS-Röntgen (ap, lat, transbucal vom 30. April 2002) zeige eine leichte Rotationsfehlstellung von C1 und einen leichten Linksshift der oberen Brustwirbelsäule (BWS) und HWS bei sonst weitgehend
altersentsprechenden Verhältnissen. Der Versicherte habe jeweils sehr gut und schnell auf die manipulative Behandlung im Kopfgelenksbereich angesprochen. Wenige Sitzungen hätten zu einer vollständigen Remission der Symptomatik geführt. Der Versicherte sei immer arbeitsfähig gewesen und es seien keine Medikamente eingesetzt worden. Übungen zur längerfristigen segmentalen HWS-Stabilisation seien instruiert worden. Die HWS sei bis zum Unfall im Jahre 2001 beschwerdefrei gewesen. Die Unfallkausalität stehe deshalb für ihn (Dr. A.________) ausser Frage. Gelegentliche Rezidive seien sicher nicht auszuschliessen, die Problematik werde sich aber vermutlich zunehmend stabilisieren.

6.4 Der MV-Arzt Dr. G.________ führte in der Aktenbeurteilung vom 9. August 2005 aus, die Frage, ob die Wunde hinten oder vorne am Kopf gewesen sei, spiele hier keine Rolle. Nicht bestritten werden könne, dass beim Unfall zwar Schwindel als Hinweis für eine leichte Commotio, jedoch keine Nacken- und Hinterkopfbeschwerden ausgewiesen seien. Solche seien erst nach einem Intervall von ca. einem Jahr, für welches keine Beschwerden geltend gemacht würden, aufgetreten. Somit sei ein Zusammenhang dieser Beschwerden mit dem Unfall nicht überwiegend wahrscheinlich.

6.5 Dr. med. M.________ gab im Bericht über die neurootologische Untersuchung des Versicherten vom 1. März 2006 an, es habe eine cervikogene zentrale vestibuläre Funktionsstörung objektiviert werden können. Die Schwindelproblematik gehe vom Nacken aus. Eine Verletzung im HWS-Bereich durch den Unfall vom 12. März 2001 erscheine zumindest plausibel. Indessen könne von neurootologischer Seite her eine abschliessende Aussage über die Kausalität nicht gemacht werden. Zur definitiven Beurteilung der Kausalität müsse sicher noch eine rheumatologische, allenfalls auch orthopädische fachärztliche Meinung eingeholt werden. Ohne jedoch diesen sicher eher abschliessenden Beurteilungen vorgreifen zu wollen, sei er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und auch aufgrund seiner aktuellen Beobachtungen im Rahmen der heutigen Untersuchung sowie und nicht zuletzt auch aufgrund der erhobenen Befunde eher geneigt, die Kausalität mit dem Unfall vom 12. März 2001 zu bejahen. Die zeitweise auftretenden Schwindelbeschwerden kämen vom Nacken her und seien grundsätzlich harmloser Natur, wenn sie auch durchaus unangenehm sein könnten. Wäre der Versicherte in einem Beruf mit hohen Anforderungen an das Gleichgewichtssystem tätig, wäre die Arbeitsfähigkeit
sicher in Frage zu stellen.

6.6 Frau Dr. med. E.________ stellte in der versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilung vom 4. August 2006 folgende Diagnosen: MV: Schädelprellung (ICD-10:S00) am 12. März 2001 mit kleiner oberflächlicher Hautverletzung am Kopf (ICD-10:S01), ohne neurologische Ausfälle, Restitutio ad integrum. Non-MV: Rezidivierende Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindelattacken, wahrscheinlich funktioneller Art. Weiter führte sie im Wesentlichen aus, der Truppenarzt habe von einer Commotio gesprochen. Hierunter verstehe man ein leichtes Schädel-Hirntrauma. Der Versicherte habe nach den echtzeitlichen Befunden das Bewusstsein nicht verloren und weder eine Erinnerungslücke noch neurologiche Ausfälle aufgewiesen. Es könne somit keine Commotio im Sinne der Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie, Herausgeber: H.C. Diener, 2003 Georg Thieme Verlag, Stuttgart 2002, vorgelegen haben. Aus den Sanitätsakten ergebe sich, dass die RQW nicht am Vorder-, sondern Hinterkopf entstanden sei. Dies sei aber nur von untergeordneter Bedeutung, da sich der Versicherte beim Sturz lediglich eine Schädelprellung mit kleiner oberflächlicher Wunde an der Kopfhaut zugezogen habe, die folgenlos abgeheilt sei. Eine HWS-Distorsion gehe aus den
echtzeitlichen Dokumenten nicht hervor und lasse sich auch nicht aus dem Unfallmechanismus ableiten. Die Frage von Dr. med. M.________, ob der Versicherte damals nicht ein "viel schwerwiegenderes Trauma erlitten hat, als es schlussendlich dokumentiert wurde", müsse sie offen lassen. Dagegen spreche jedoch der dokumentierte gute Verlauf in den ersten Wochen nach dem Unfall. Ein Rückfall liege nicht vor, da keine Identität zwischen der Schädelprellung im März 2001 und den drei Episoden eines jeweils nur kurz behandlungsbedürftigen cervikocephalen Syndroms, welches sich klinisch mit Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindelattacken äussere, bestehe. Die Gründe habe sie bereits erwähnt (Schädelprellung sicher abgeheilt; keine Brückensymptome zwischen dem Unfall und den drei behandlungsbedürftigen Episoden in den Jahren 2002, 2003/2004 und 2004; zu lange zeitliche Latenz; gutes Ansprechen auf die manipulativen Therapien des Chiropraktors). Hinzuweisen sei noch auf die Tatsache, dass die konventionell radiologischen HWS-Bilder vom 30. April 2001 (recte 2002) keine traumatischen Läsionen, sondern lediglich minimale degenerative Veränderungen zeigten. Ein Rückfall liege auch deshalb nicht vor, weil der normale Heilverlauf nach einer
Schädelprellung degressiv bis zur Heilung verlaufe und nicht - nach erfolgter Heilung - mit grosser zeitlicher Distanz zum Unfall erneut progressiv werde (also wieder Beschwerden mache, hier sogar mit Symptomausweitung). Auch eine Spätfolge müsse verneint werden; pathophysiologisch sei ihr kein Mechanismus bekannt, der nach vollständiger Abheilung einer Prellung an einem vom Unfall entfernten Ort, nämlich an der HWS und an der oberen BWS eine organische Störung bewirken könne. Im Übrigen handle es sich bei der "segmentalen Dysfunktion", wie sie gemäss Dr. A.________ in grossen zeitlichen Abständen auftrete, nicht um eine organisch fixierte, sondern um eine rein funktionelle Störung von zwei oder drei Wirbelsegmenten, andernfalls sich das gute Ansprechen auf chiropraktische Manipulationen nicht erklären lasse. Für derartige, in grossen Abständen auftretende Dysfunktionen von umschriebenen Wirbelsäulenabschnitten bedürfe es jedes Mal auslösender Faktoren. Diese seien nicht in einem früher erlittenen Unfall zu suchen, sondern im beruflichen oder sportlichen Alltag des Betroffenen. Eine HWS-Distorsion könne sie nicht ausmachen. Die Unfallfolgen seien sicher seit langem und vollständig abgeheilt. Als Schlussfolgerung seien die 13, 33
und 41 Monate nach dem Unfall behandlungsbedürftigen Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindelattacken (cervikocephales Syndrom gemäss Chiropraktor) dienstfremd.

7.
7.1 Nach dem Gesagten stellte der Truppenarzt beim Versicherten in der echtzeitlichen Diagnose unter anderem eine am 12. März 2001 erlittene Commotio cerebri begleitet von Schwindel fest. Auch Dr. A.________ (Berichte vom 17. September 2002, 26. Oktober 2004 und 11. Februar 2005) und der MV-Arzt Dr. med. G.________ (Bericht vom 9. August 2005) gingen davon aus, der Versicherte habe ein leichtes Schädelhirntrauma erlitten. Demgegenüber ging die MV-Ärztin Frau Dr. med. E.________ in der Aktenbeurteilung vom 4. August 2006 lediglich von einer Schädelprellung aus, da der Versicherte das Bewusstsein nicht verloren und weder eine Erinnerungslücke noch neurologiche Ausfälle aufgewiesen habe.

7.2 Eine Commotio cerebri wird definiert als ein Bewusstseinsverlust von kurzer Dauer ohne neurologische Ausfälle, währenddem eine Contusio cerebri einen Zustand mit konsekutiven neurologischen Defiziten mit oder ohne Bewusstseinsverlust darstellt. Diese Begriffe werden den peritraumatischen Störungen nicht gerecht, da der Bewusstseinsverlust zu sehr im Mittelpunkt steht und klinische Zwischenstufen nicht berücksichtigt werden. Unter anderem wegen dieser Nachteile wurde der neue Begriff der milden traumatischen Hirnverletzung (mild traumatic brain injury [MTBI]) eingeführt. Hierunter wird ein durch Kontaktkräfte (Kopfanprall, Schlag auf Kopf) oder Akzeleration bzw. Dezeleration bedingtes kraniales Trauma verstanden, welches zu einer Unterbrechung der zerebralen Funktionen führt. Nach allgemein anerkannter Lehrmeinung setzt die Diagnose entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinsstörung (z.B. Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus. Anderseits darf die Störung nicht mit einer Bewusstlosigkeit von mehr als 30 Minuten, einem Schweregrad nach der Glasgow Coma Scale (GCS) von 13 bis 15 nach 30 Minuten
oder einer posttraumatischen Amnesie von mehr als 24 Stunden verbunden sein (Urteile U 479/05 vom 6. Februar 2007, E. 5.2, und U 197/04 vom 29. März 2006, E. 3.1; Siegel, Neurologisches Beschwerdebild nach Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, in: Siegel/Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Zürich 2005, S. 165 f.).

7.3 Es braucht nicht geklärt zu werden, ob der Versicherte beim Unfall vom 12. März 2001 eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten hat. Gleiches gilt hinsichtlich einer HWS-Distorsion, die einzig von Dr. med. F.________ im Bericht vom 23. August 2002 diagnostiziert wurde. Denn selbst wenn diese Verletzungen zu bejahen wären, wäre damit noch nicht gesagt, dass der Versicherte an objektiv nachweisbaren organischen Unfallfolgen leidet (BGE U 394/06, E. 6.2.1; erwähnte Urteile U 479/05, E. 5.4, und U 197/04, E. 3.1), was vorliegend für die Leistungspflicht der MV erforderlich ist (vgl. E. 9 hienach).

8.
8.1 Entgegen den Aktenbeurteilungen der Frau Dr. med. E.________ vom 4. August 2006 und des Dr. med. G.________ vom 9. August 2005 führte der den Versicherten behandelnde Dr. A.________ im Bericht vom 11. Februar 2005 aus, die Unfallkausalität des cervikocephalen Syndroms stehe für ihn ausser Frage. Dr. med. M.________ legte in dem auf einer neurootologischen Untersuchung des Versicherten beruhenden Bericht vom 1. März 2006 dar, es liege eine objektivierbare cervikogene zentrale vestibuläre Funktionsstörung vor; er sei geneigt, deren Kausalität mit dem Unfall vom 12. März 2001 zu bejahen, wobei zur abschliessenden Klärung dieser Frage sicher noch eine rheumatologische, allenfalls auch orthopädische fachärztliche Meinung eingeholt werden müsse.

Weiter gab Dr. A.________ im Bericht vom 11. Februar 2005 an, jeweils bei Behandlungsbeginn habe er beim Versicherten einen paravertebralen Hartspann cervikal, suboccipitale Myotendinosen, Kopfgelenksdysfunktionen sowie eine leichte Einschränkung des HWS-Bewegungsumfangs in Rotation und Seitneigung beidseits festgestellt. Bei den Myotendinosen (vgl. ICD-10: M77.9) handelt es sich definitionsgemäss um eine kombinierte Muskel- und Sehnenentzündung (vgl. Springer Klinisches Wörterbuch, Heidelberg 2007, S. 1242). Ursache können chronische Überlastung, Mikrotraumen und Stoffwechsel- oder Durchblutungsstörungen sein (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, Berlin/New York 2007, S. 1895). Schon im Hinblick auf die Frage, ob ein entzündliches Geschehen vorliegt und bejahendenfalls, welches seine Ursache ist, rechtfertigt sich die von Dr. med. M.________ verlangte rheumatologische Begutachtung. Diesbezüglich kann nicht allein auf die Angaben des Chiropraktors Dr. A.________ abgestellt werden.

Im Rahmen der zusätzlichen medizinischen Prüfung ist auch zu klären, ob die von Dr. med. M.________ festgestellte cervikogene zentrale vestibuläre Funktionsstörung einem klar fassbaren organischen Korrelat zugeordnet werden kann, was aus seinem Bericht nicht rechtsgenüglich hervorgeht (vgl. auch Urteile I 843/06 vom 12. Oktober 2007, E. 10.1.2, und U 328/06 vom 25. Juli 2007, E. 6.2 mit Hinweisen).

8.2 Mit dem neurootologischen Bericht des Dr. med. M.________ hat sich Frau Dr. med. E.________ nicht näher auseinandergesetzt. Sie hat - ohne Erwähnung seiner Tendenz zur Bejahung der Unfallkausalität - lediglich ausgeführt, er habe betont, seine Feststellungen liessen keine Rückschlüsse auf die Unfallkausalität zu. Weiter hat sie die Frage von Dr. med. M.________, ob der Versicherte am 12. März 2001 nicht ein "viel schwerwiegenderes Trauma erlitten hat, als es schlussendlich dokumentiert wurde", offen gelassen.

8.3 Frau Dr. med. E.________ und Dr. med. G.________ führten in ihren Aktenbeurteilungen das Fehlen von Brückensymptomen zwischen dem Unfall vom 12. März 2001 und den drei behandlungsbedürftigen Episoden (30. April bis 22. Juli 2002, 3. Dezember 2003 bis 14. Januar 2004 sowie 25. August bis 13. September 2004) für die Verneinung der Kausalität ins Feld. Erstere verneinte das Vorliegen von Spätfolgen oder eines Rückfalls.
8.3.1 Gemäss Rechtsprechung liegen Spätfolgen vor, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden (mit oder ohne verbleibenden Defektzustand) im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen. Beim Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise gar zu Arbeitsunfähigkeit kommt. Nach geltender Gerichtspraxis gilt zu beachten, dass je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem "Unfall" und dem Auftreten der neuen gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen sind (SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
8.3.2 Der Versicherte gab am 2. Dezember 2004 gegenüber dem MV-Inspektor an, nach der Entlassung aus dem WK habe er die Arbeit als Exportsachbearbeiter wieder voll aufgenommen. Ob er damals noch Kopfschmerzen oder Schwindel gehabt habe, wisse er heute nicht mehr. Soweit er sich noch erinnern könne, seien ohne neues Ereignis etwa im Januar oder Februar 2002 Kopfschmerzen und Schwindel aufgetreten. Diese seien in der Folge immer wieder phasenweise und verstärkt aufgetreten. Dr. A.________, den der Versicherte erstmals am 30. April 2002 aufgesucht hatte, führte in den Berichten vom 17. September 2002, 6. Juli und 26. Oktober 2004 sowie 11. Februar 2005 aus, seit dem Schädeltrauma im WK 2001 bestünden bzw. rezidivierten mehr oder weniger starke Nacken-, Kopfschmerzen und Schwindelattacken.
Aufgrund der Angaben des Versicherten vom 2. Dezember 2004 ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Zeitraum seit der Entlassung aus dem WK am 16. März 2001 bis Januar/Februar 2002 Brückensymptome bestanden. Dies schliesst indessen das Vorliegen von Spätfolgen oder eines Rückfalls nicht aus (vgl. auch SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 2.1). Die MV ist für die Heilbehandlungskosten ab 30. April 2002 bis 14. Januar 2004 aufgekommen und hat damit die Unfallkausalität der Beschwerden anerkannt. Es ist zu klären, ob für die Zeit ab 25. August 2004 das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung der dienstlichen Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, wofür die MV die Beweislast trägt (E. 4.2 f. hievor).

8.4 Nach dem Gesagten kann nicht auf die Aktenbeurteilungen der Frau Dr. med. E.________ vom 4. August 2006 und des Dr. med. G.________ (zuletzt) vom 9. August 2005 abgestellt werden. Denn ein Aktenbericht ist zulässig, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil U 300/05 vom 7. November 2005, E. 4.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass Dr. med. G.________ seine Aktenbeurteilungen vor dem neurootologischen Bericht des Dr. med. M.________ vom 1. März 2006 und damit in Unkenntnis der Diagnose einer cervikogenen zentralen vestibulären Funktionsstörung erstattete.

Auf die Berichte des Dr. med. M.________ vom 1. März 2006 und des Dr. A.________ vom 2. Februar 2005 kann für sich allein ebenfalls nicht abgestellt werden.

Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung kann nicht im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.1 hievor) gesagt werden, dass von einem zusätzlichen, nachvollziehbar und schlüssig begründeten medizinischem Gutachten keine verwertbaren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. auch Urteil I 825/06 vom 14. August 2007, E. 5.2.3). Die Sache ist demnach an die MV zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 4.2 f. hievor) die erforderliche spezialärztliche Begutachtung - insbesondere rheumatologischer und allenfalls auch orthopädischer Fachrichtung (E. 8.1 hievor) - veranlasse und hernach über ihre Haftung bzw. den Anspruch des Versicherten auf Heilbehandlung für die Zeit ab 25. August 2004 neu verfüge.

9.
9.1 Im Hinblick auf das weitere Vorgehen ist festzuhalten, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt. Haftungsvoraussetzung ist die adäquate Kausalität hingegen bei organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103; Urteil U 241/06 vom 26. Juli 2007, E. 6.2).

9.2 Falls die ergänzenden medizinischen Abklärungen ergeben, dass den Beschwerden des Versicherten kein klar ausgewiesenes organisches Korrelat zu Grunde liegt, braucht die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 12. März 2001 nicht geklärt zu werden, wie die folgenden Erwägungen zeigen.
9.2.1 Der Versicherte macht letztinstanzlich geltend, beim Unfall vom 12. März 2001 sei er beim Sprung von der Ladebrücke eines Militärlastwagens mit der Uniform an einem Haken, der von der Decke des Lastwagens heruntergehangen sei, hängen geblieben, so dass es ihn umgedreht und kopfvoran mit dem Schwung seines ganzen Körpergewichts an die Aussenseite der Ladeklappe geschleudert habe. Es habe ihn kopfvoran an die Klappe der Ladebrücke, welche in geschlossener Position gewesen sei, geschleudert. Die RQW bzw. Kopfwunde habe sich am vorderen Teil des Kopfes einige Zentimeter oberhalb des Haaransatzes befunden.

Dieses Ereignis ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs (BGE U 394/06, E. 10.1) dem mittleren Bereich im Grenzbereich zu einem leichten Unfall zuzuordnen. Hiebei kann offen bleiben, ob die RQW am vorderen Teil des Kopfes oder am Hinterkopf auftrat (vgl. E. 6.1 hievor). Damit die adäquate Kausalität bejaht werden könnte, müsste ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden sieben Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder sie müssten in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (erwähntes Urteil U 394/06, E. 10.3; BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, 369 E. 4c S. 384; erwähntes Urteil U 328/06, E. 10.2).
9.2.2 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist nicht erfüllt. Gleiches gilt für das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, selbst wenn von einer milden traumatischen Hirnverletzung und einer HWS-Distorsion auszugehen wäre (E. 7.3 hievor; erwähntes Urteil U 328/06, E. 11.2 mit Hinweis). Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung ist im Zeitraum bis 25. August 2004 ebenfalls zu verneinen, da der Versicherte neben der Wundnaht unmittelbar nach dem Unfall und der hausärztlichen Fadenentfernung am 23. März 2001 einzig noch vom 30. April bis 22. Juli 2002 neunmal und vom 3. Dezember 2003 bis 14. Januar 2004 viermal der chiropraktischen Behandlung bedurfte. Eine Arbeitsunfähigkeit als Folge des Unfalls vom 12. März 2001 lag beim Versicherten nicht vor. Auch die weiteren Adäquanzkriterien (erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; vgl. hiezu BGE U 394/06, E. 10.3) sind klarerweise nicht erfüllt, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat. Demnach ist die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall vom 12. März 2001 und
den nach dem 25. August 2004 anhaltenden Beschwerden des Versicherten zu verneinen, falls die vorzunehmende medizinische Begutachtung (E. 8.4 hievor) ergibt, dass ihnen kein klar ausgewiesenes organisches Korrelat zu Grunde liegt.
10.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. Februar 2007 und der Einspracheentscheid der SUVA, Abteilung Militärversicherung, vom 24. August 2006 werden aufgehoben und die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über ihre Haftung und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Heilbehandlung für die Zeit ab 25. August 2004 neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Lustenberger Jancar