Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2019.2

Beschluss vom 15. April 2019 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Ausstand (Art. 29 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 29 - 1 Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
1    Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
cbis  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.
3    Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht.
und 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 29 - 1 Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
1    Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
cbis  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.
3    Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht.
VStrR)

Sachverhalt:

A. Das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») eröffnete am 22. Juni 2016 unter der Verfahrensnummer 442.3-082 gegen die verantwortlichen Personen der Bank B. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 37 Verletzung der Meldepflicht - 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
1    Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3    ...212
GwG. Im Vorfeld dieses Verwaltungsstrafverfahrens hatte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend «FINMA») in einem aufsichtsrechtlichen Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 25. März 2013 festgestellt, dass die Bank B. im Zusammenhang mit der C. AG die bankengesetzlichen Organisations- und Gewährserfordernisse verletzt habe. Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der FINMA beruhten im Wesentlichen auf einem von der Anwaltskanzlei D. am 27. September 2012 erstellten Abschlussbericht zur internen Untersuchung der Bank B.

B. Nachdem die FINMA die rechtshilfeweise Herausgabe des Berichts von der Anwaltskanzlei D. an das EFD mit Schreiben vom 7. November 2016 verweigert hatte, wies das EFD mit Editionsverfügung vom 28. November 2016 die Bank B. an, die von der Anwaltskanzlei D. erstellten Zwischen- und Abschlussberichte vom 27. September 2012 inklusive Beilagen herauszugeben. Dem kam die Bank B. mit Datum vom 16. Dezember 2016 nach und liess dem EFD die entsprechenden Unterlagen in versiegelter Form auf einem passwortgeschützten Datenträger zukommen (act. 1.8, 1.9, 1.10; Verfahrensakten pag. 032 317, 321).

C. Mit Gesuch vom 9. Januar 2017 beantragte das EFD bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Entsiegelung der von der Anwaltskanzlei D. erstellten Berichte über die interne Untersuchung bei der Bank B. (BE.2017.2 act. 1). Mit Beschluss BE.2017.2 vom 4. September 2017 wies die Beschwerdekammer das Entsiegelungsgesuch ab. Die dagegen vom EFD erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_433/2017 vom 21. März 2018 gut, hob den Beschluss der Beschwerdekammer auf und wies dies Sache an das Bundesstrafgericht zur Neubeurteilung zurück, woraufhin die Beschwerdekammer unter der Verfahrensnummer BE.2018.3 in Sachen EFD gegen Bank B. erneut ein Entsiegelungsverfahren eröffnete.

D. Mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 23. April 2018 verlangte das EFD von der Bank B. die Herausgabe von Unterlagen zur GwG-Organisation der Bank (Organigramme, Reglemente, Weisungen etc.) für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2012 (BE.2018.4 act. 1.13).

E. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 teilte das EFD dem ehemaligen Direktionspräsidenten der Bank B., A., die Eröffnung des nunmehr konkret gegen ihn gerichteten Verwaltungsstrafverfahrens mit (act. 1.3).

F. Die Bank B. reichte dem EFD die von diesem mit Verfügung vom 23. April 2018 herausverlangten Unterlagen (vgl. supra lit. D.) am 14. Juni 2018 auf einem passwortgeschützten Datenträger ein und erhob Einsprache gegen die Durchsuchung. Mit Gesuch vom 22. Juni 2018 gelangte das EFD an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Entsiegelung der auf dem Datenträger gespeicherten Unterlagen (BE.2018.4 act. 1). Mit Beschluss BE.2018.4 vom 20. August 2018 hiess die Beschwerdekammer das Entsiegelungsgesuch gut und ermächtigte das EFD die betreffenden Unterlagen zu durchsuchen.

G. Mit Eingabe vom 12. September 2018 machte A. im Entsiegelungsverfahren BE.2018.3 (vgl. supra lit. C.) «als mitbetroffene Person» Teilnahmerechte geltend, indem er Akteneinsicht und Ansetzung einer angemessenen Frist zur einlässlichen Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch beantragte (BE.2018.3 act. 13).

H. Mit Beschluss BE.2018.3 vom 13. September 2018 hiess die Beschwerdekammer das Entsiegelungsgesuch des EFD vom 9. Januar 2017 gut (vgl. supra lit. C) und ermächtigte dieses, die Berichte von der Anwaltskanzlei D. inklusive Beilagen zu durchsuchen. Gleichzeitig wies sie den Antrag von A. auf Teilnahme am Entsiegelungsverfahren BE.2018.3 ab.

I. Gegen die Beschlüsse der Beschwerdekammer BE.2018.3 und BE.2018.4 (vgl. supra lit. F und H) erhob die Bank B. am 24. September und 3. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 1B_437/2018 und 1B_453/2018).

J. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 gelangte A. an das EFD mit einem Antrag auf Siegelung der gemäss Beschluss BE.2018.3 der Beschwerdekammer vom 13. September 2018 zu entsiegelnden Berichte. Für den Fall, dass sich die Berichte nicht beim EFD, sondern beim Bundesstrafgerichts befinden würden, ersuchte A. um Weiterleitung des Siegelungsantrags an das Bundesstrafgericht (act. 1.14).

K. Das EFD leitete den Siegelungsantrag von A. mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter, da sich die betreffenden Berichte zu diesem Zeitpunkt noch beim Bundesstrafgericht befanden (BE.2018.17 act. 2).

L. Am 11. Oktober 2018 ersuchte das EFD, handelnd durch den untersuchenden Beamten E. und «i.V.» unterzeichnend F., die FINMA rechtshilfeweise um Zustellung der Aktenverzeichnisse in den gegen G. und H. geführten Verfahren der FINMA sowie von Unterlagen (Organigramme, Reglemente, Verordnungen, Weisungen, Richtlinien, Handbücher, Handlungsabläufe, Pflichtenhefte etc.) betreffend Organisation, personelle Besetzung, Hierarchie, Zuständigkeiten, Pflichten und Befugnisse im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung bei der Bank B. für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2012, soweit solche Unterlagen bei der FINMA in Verfahrens- oder Abklärungsakten des Geschäftsbereichs Enforcement oder in Unterlagen der Geschäftsbereiche Banken oder Märkte vorhanden seien (Verfahrensakten pag. 031 0013 f.).

M. Gegen den Beschluss BE.2018.3 der Beschwerdekammer vom 13. September 2018 (vgl. supra lit. H) erhob A. mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 1B_487/2018).

N. Mit Beschluss BE.2018.17 vom 25. Oktober 2018 trat die Beschwerdekammer auf den Siegelungsantrag von A. (vgl. supra lit. J.) nicht ein und wies den Siegelungsantrag zuständigkeitshalber an das EFD zur Behandlung zurück. Daraufhin stellte F. mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 an A. in Aussicht, die Behandlung des Siegelungsantrags in Anbetracht der von A. gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.3 erhobenen Beschwerde zurückzustellen bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens vor Bundesgericht. A. erklärte sich mit Schreiben vom 7. November 2018 mit diesem Vorgehen einverstanden (act. 1.17 und 2.3).

O. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 1. November 2018 ersuchte F. die FINMA um Zustellung des Geschäftsreglements der Bank B., das die Kompetenz- und Arbeitsteilung innerhalb der Geschäftsleitung geregelt ha­be, in den Versionen betreffend den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 (Verfahrensakten pag. 031 0209).

P. Am 6. Dezember 2018 gewährte die FINMA F. in ihren Räumlichkeiten Einsicht in die rechtshilfeweise von ihr herauszugebenden Akten (vgl. act. 1.2 I Ziff. 10).

Q. F. stellte am 7. Dezember 2018 A. das Schlussprotokoll und die vollständigen Verfahrensakten zu und setzte diesem eine Frist bis zum 25. Januar 2019 zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll sowie für Anträge auf Ergänzungen zur Untersuchung an (act. 1.9).

R. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 stellte die FINMA dem EFD in Gutheissung der Rechtshilfeersuchen vom 11. Oktober und 1. November 2018 die von F. anlässlich der Aktensichtung vom 6. Dezember 2018 bezeichneten Dokumente zu, nämlich: die Aktenverzeichnisse der Verfahrensdossiers von G. und H., eine Aktennotiz der Bank B. vom 10. August 2011, die E-Mail-Korrespondenz zwischen I. und A. vom Juli/August 2997 inkl. Aktennotiz vom 21. Juli 2007, die Organigramme der Bank B. sowie die Weisung «G.0.05.49D Wahrnehmung der Compliance-Funktion in der Bank B.» vom 10. Januar 2008 (Verfahrensakten pag. 031 0210 f.). F. nahm diese Unterlagen zu den Akten und stellte sie mit Schreiben vom 4. Januar 2019 («i.V.» unterzeichnet durch J.) A. zu (Verfahrensakten pag. 020 92 f.).

S. Mit an F. und J. gerichteter Eingabe vom 10. Januar 2019 beantragte A. neben einer Fristerstreckung zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll den Ausstand von F. und J. und allen anderen in betreffenden Verwaltungsstrafverfahren mitwirkenden Untersuchungsbeamten gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. c
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 29 - 1 Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
1    Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
cbis  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.
3    Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht.
VStrR und Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie die Wiederholung der Verfahrenshandlungen, an denen sie und alle anderen in diesem Verfahren mitwirkenden Untersuchungsbeamten mitgewirkt hätten, insbesondere die Erstellung und Begründung des Schlussprotokolls (act. 1.1).

T. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies der Leiter Rechtsdienst EFD das Ausstandsgesuch von A. ab, soweit er darauf eintrat (act. 1.2). Das EFD wies ferner mit Schreiben vom 18. Januar 2019 das Fristerstreckungsgesuch ab (act. 1.24).

U. Gegen die Verfügung des Leiter Rechtsdienstes EFD vom 17. Januar 2019 gelangt A. mit Beschwerde vom 21. Januar 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):

«1. Es sei die Verfügung des Rechtsdienstes des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 17. Januar 2019 aufzuheben, und es seien die im Verfahren 442.3-082 i.S. A. mit Schreiben vom 10. Januar 2019 gestellten Ausstandsbegehren gutzuheissen, und es sei die Wiederholung der Verfahrenshandlungen – insbesondere bei Erstellung Begründung des Schlussprotokolls –, an welchen die vom Ausstandsgesuch betroffenen Untersuchungsbeamten mitgewirkt haben, anzuordnen.

2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es sei im Sinne des vorsorglichen Rechtsschutzes die Sistierung des Verfahrens 442.3-082 i.S. A. anzuordnen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden ist, und es sei damit auch die mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 angesetzte Frist vom 25. Januar 2019 zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll abzunehmen.

4. Die Kosten seien dem Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartements aufzuerlegen, und der Beschwerdeführer sei für das Aussstandsverfahren und die vorliegende Beschwerde angemessen zu entschädigen.»

V. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 wies der verfahrensleitende Richter der Beschwerdekammer das Gesuch von A. um Sistierung des Verfahrens 442.3-082 und Abnahme der Frist vom 25. Januar 2019 zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schlussprotokoll ab (BP.2019.14 act. 2).

W. In seiner Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2019 beantragt der Leiter Rechtsdienst EFD die Abweisung der Beschwerde (act. 6).

X. Mit Urteil 1B_437/2018 vom 6. Februar 2019 trat das Bundesgericht auf die von der Bank B. gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BE.2018.4 vom 20. August 2018 erhobene Beschwerde nicht ein. Ferner wies es mit Urteil 1B_453/2018, ebenfalls vom 6. Februar 2019, die von der Bank B. gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BE.2018.3 vom 13. September 2018 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die von A. gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BE.2018.4 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B.487/2018 vom 6. Februar 2019 ab.

Y. A. hält in seiner Replik vom 22. Februar 2019 an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 9). Der Leiter Rechtsdienst EFD verzichtet mit Eingabe vom 7. März 2019 auf Duplik, reicht dem Gericht jedoch zur Ergänzung der Beschwerdeakten die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft SV.19.0093 vom 26. Februar 2019 ein. Daraus gehe hervor, dass A. bei der Bundesanwaltschaft im vorliegenden Zusammenhang am 20. Januar 2019 Strafanzeige gegen F. wegen Amtsmissbrauchs und Siegelbruchs erstattet habe (act. 11 und 11.1). Die Eingabe des Leiter Rechtsdienstes EFD wird A. am 8. März 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Z. Mit Schreiben vom 14. März 2019 lässt A. der Beschwerdekammer eine Kopie seiner Beschwerde vom 11. März 2019 gegen die obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft zukommen (separates Verfahren BB.2019.50). Seiner Ansicht nach könne das Ausstandsbegehren in materieller Hinsicht unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts betreffend die Einsichtnahme in die Beilagen der Anwaltskanzlei D. Berichte entschieden werden (act. 13). Die Eingabe von A. wird dem Leiter Rechtsdienst EFD am 15. März 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 50 Zuständigkeit - 1 Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD.
1    Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD.
2    Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73-83 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss.
3    Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des EFD müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.
des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) fällt – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilen Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 50 Zuständigkeit - 1 Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD.
1    Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD.
2    Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73-83 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss.
3    Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des EFD müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.
2. Satz FINMAG).

1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be­stim­mungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

2.

2.1 Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, den Übersetzer oder den Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 29 - 1 Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
1    Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
cbis  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.
3    Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht.
und 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 29 - 1 Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
1    Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
cbis  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.
3    Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht.
VStrR). Gegen eine solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 29 - 1 Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
1    Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
cbis  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.
3    Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht.
i.V.m. Art. 27 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 27 - 1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
1    Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
2    Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.
4    Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1-3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement.
VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 29 - 1 Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
1    Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
cbis  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.
3    Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht.
VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR). Die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR), ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 29 - 1 Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
1    Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
cbis  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.
3    Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht.
VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich (Art. 29 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 29 - 1 Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
1    Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
cbis  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.
3    Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht.
VStrR i.V.m. Art. 27 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 27 - 1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
1    Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
2    Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.
4    Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1-3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement.
VStrR).

2.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren durch den angefochtenen Entscheid sowohl in materieller wie auch in formeller Hinsicht beschwert und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 29 - 1 Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
1    Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
cbis  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.
3    Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht.
VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. c).

3.2 Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befangenheit oder Interessenkollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Verwaltung in ihrer Funktion als Untersuchungsbehörde, Anklagebehörde und Richter ist zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 29 Abs. 1 lit. c
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 29 - 1 Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
1    Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
cbis  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.
3    Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht.
VStrR die zum in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Gerade wegen der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (BGE 120 IV 266 E. 4b). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Angesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschränkende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (Hauri, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 937 f.; Kiener, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 E. 2.2). Materielle oder prozessuale Fehler stellten nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkommen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt den Ausstand von F., J. «sowie allen anderen in diesem Verfahren mitwirkenden Untersuchungsbeamten». Zwar stehe das Ausstandbegehren gegen F. im Vordergrund, jedoch hätten an der Untersuchung auch weitere Beamte mitgewirkt, so insbesondere E., welcher gegen aussen auch als verfahrensführender untersuchender Beamter aufgetreten sei (act. 1 S. 13).

4.2

4.2.1 Konkret wirft der Beschwerdeführer F. zunächst vor, am 6. Dezember 2018 bei der FINMA Einsicht in Akten genommen zu haben, die zu jenem Zeitpunkt noch gesiegelt gewesen seien und bezüglich derer das Bundesgericht mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 entschieden habe, dass sämtliche Vollziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu unterbleiben hätten. Die Einsichtnahme in die Berichte von der Anwaltskanzlei D. und die Beilagen bei der FINMA im Wissen um die bestehende Siegelung ebendieser Berichte verletze den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs sowie das Gebot, den Beschwerdeführer gerecht zu behandeln und ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Dieses Verhalten stellte einen besonders krassen und schwerwiegenden Fehler dar, welcher einer schwerwiegenden Amtspflichtverletzung gleichkomme (act. 1 S. 13 ff.).

4.2.2 Unbestritten ist, dass F. am 6. Dezember 2018 bei der FINMA unter anderem in Beilagen zum Abschluss- bzw. Ergänzungsbericht von der Anwaltskanzlei D. Einsicht nahm und dass ihm diese Unterlagen von der FINMA am 21. Dezember 2018 zugestellt worden sind (vgl. act. 1.2 S. 3 Ziff. 12). Der Beschwerdegegner führt hierzu aus, dass sich die von der Anwaltskanzlei D. erstellten Berichte selber (Zwischenbericht und Abschlussbericht vom 27. September 2012) jedoch nicht unter den FINMA-Akten befunden hätten. Diese habe das EFD nach wie vor weder gesehen noch verlangt (act. 6 S. 3 Ziff. 6 f.).

4.2.3 Von der Siegelung im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 442-3-082 des EFD betroffen waren zum Zeitpunkt als F. Einsicht in die Akten bei der FINMA nahm, nebst den Berichten von der Anwaltskanzlei D. auch deren Beilagen (vgl. supra lit. B sowie Beschluss BE.2018.3 des Bundesstrafgerichts vom 13. September 2018). Mithin erlangte F. Einsicht in Dokumente, die Gegenstand eines im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 442-3-082 laufenden Entsiegelungsverfahrens waren. Die Auffassung des Beschwerdegegners, wonach Gegenstand der Siegelung einzig die zwei privat verschlüsselten Datenträger gewesen seien und nicht die sich im Besitz der FINMA befindenden physischen Originale und Kopien der Beilagen zu den Berichten von der Anwaltskanzlei D., trifft insofern zu, als rein formell und physisch tatsächlich nur die beiden Datenträger versiegelt worden sind. Der Sinn und Zweck der Siegelung ist es jedoch, dass die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden keine Kenntnis vom Inhalt der versiegelten Aufzeichnungen oder Gegenstände erhalten. Dies gilt solange der zuständige Entsiegelungsrichter nicht über die Zulässigkeit deren Durchsuchung entschieden hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_241/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.1). Schutzobjekt der Siegelung ist der Inhalt eines Dokuments oder einer Aufzeichnung und nicht das physische Dokument oder der Datenträger an sich. Das Recht auf Siegelung muss auf die prozessualen Rechte, sich gegen eine Beschlagnahme zu wehren, abgestimmt werden, was sich ohne Weiteres aus Art. 264 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
StPO ergibt (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 248; auch für über das Beschlagnahmeverbot hinausgehenden Schutz: Thomann/Brechbühl, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 248). Daraus erhellt, dass die Ausdehnung des Beschlagnahmeverbots von dem Geheimhaltungsschutz unterstehenden Unterlagen (Art. 264 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
-d StPO) auf jeglichen Auffindungsort ihren Niederschlag im Bereich des Rechtsbehelfs der Siegelung haben muss. Gelten aber Beschlagnahmeverbote unabhängig vom Ort, wo sich die Dokumente oder Aufzeichnungen befinden (BGE 138 IV 225 E. 61; Urteil des Bundesgerichts 1B_167/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.1), so gilt dies von der Zweckrichtung her auch für den durch die Siegelung gewährten Rechtsschutz. Existieren von
versiegelten Dokumenten identische Kopien, die ihrerseits nicht versiegelt sind, versteht es sich von selbst, dass die Behörden, solange über die Entsiegelung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, auch keine Kenntnis vom Inhalt der nicht versiegelten Kopien erhalten sollen, ansonsten die Siegelung ihres Sinnes und Zwecks entleert würde. Mit Beschluss BV.2018.29 vom 29. Februar 2019 hat das Bundesstrafgericht entschieden, dass die Kopie eines Dokuments, dessen Entsiegelung abgelehnt wurde, nicht beschlagnahmt werden dürfe (E. 2.6). Als Konsequenz wurde dessen Entfernung sowie die Vernichtung allfälliger Kopien angeordnet (E. 3).

4.2.4 Versuchen die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden während eines laufenden Entsiegelungsverfahrens auf andere Weise – wie vorliegend durch rechtshilfeweisen Aktenbeizug – Kenntnis vom Inhalt von wissentlich versiegelten Dokumenten zu erhalten, kommt dies einer Umgehung der Siegelung und eines Aushebelns des im Zusammenhang mit der Sieglung bestehenden Rechtsschutzes gleich. Derartiges Verhalten einer Behörde ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. F. hatte als untersuchender Beamter im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 442-3-082 vom laufenden Entsiegelungsverfahren bzw. vom hängigen Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht Kenntnis, als er am 6. Dezember 2018 in den Büroräumlichkeiten der FINMA Einsicht in die Beilagen der Berichte von der Anwaltskanzlei D. nahm. Ebenso wusste er darum, dass der Beschwerdeführer Teilnahmerechte im betreffenden Entsiegelungsverfahren geltend machte. Damit umging er jedoch klar das Entsiegelungsverfahren. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdegegners, die übermittelten Rechtshilfeunterlagen hätten sich «offensichtlich nicht im Schutzbereich des implizit geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses» befunden (act. 6 S. 3 f.), nichts. Die übermittelten Rechtshilfeunterlagen bzw. deren Inhalt waren unbestrittenermassen Gegenstand des laufenden Entsiegelungsverfahrens. Es liegt einzig in der Zuständigkeit und Kompetenz des Entsiegelungsrichters darüber zu befinden, ob die versiegelten Dokumente bzw. Aufzeichnungen in den Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses fallen oder nicht. Die Einsichtnahme des untersuchenden Beamten F. in Dokumente, im Wissen darum, dass deren Inhalt Gegenstand eines Entsiegelungsverfahrens ist, stellt damit ein rechtsmissbräuchliches und gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten dar. Der Anschein der objektiven Befangenheit des untersuchenden Beamten F. ist damit zu bejahen. Ob in das Schlussprotokoll letztlich tatsächlich keine Erkenntnisse der Aktensichtung geflossen sind, wie der Beschwerdegegner behauptet, kann nicht überprüft werden, da dem Gericht das Schlussprotokoll nicht vorliegt. Ohnehin ist dieser Einwand für die Beurteilung der Befangenheit von F. ohne Belang. Alleine die Tatsache, dass der untersuchende Beamte in Umgehung des Siegelungsverfahrens Einsicht in den Akteninhalt genommen hat, genügt bereits, um objektiv eine Befangenheit von F. anzunehmen.

Soweit der Beschwerdegegner geltend macht, der Beschwerdeführer hätte nach Erhalt des Schreibens von F. vom 4. Januar 2019, mit welchem er Kenntnis von den gerügten Verfahrenshandlungen erhalten habe, Beschwerde im Sinne von Art. 27 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 27 - 1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
1    Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
2    Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.
4    Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1-3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement.
VStrR erheben müssen, ist er damit nicht zu hören. Das Bundesgericht hat zwar wiederholt festgehalten, dass soweit konkrete Verfahrensfehler eines Untersuchungsbeamten geltend gemacht werden, diese grundsätzlich in erster Linie im entsprechenden Rechtsmittelverfahren zu erheben seien (Urteile des Bundesgerichts 1B_24/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.3; 1B_163/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2; vgl. ferner 1B_317/2011 vom 6. September 2011 E. 3.4). Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von denjenigen Fällen, bei denen nur die falsche Anwendung von Prozessregeln geltend gemacht wird. Wie dargelegt, hat F. vorliegend durch die Einsichtnahme in die Akten bei der FINMA die Regeln der Siegelung umgangen und damit den legitimen Rechtsschutz ausgehebelt. Dieses Vorgehen stellt eine Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes dar, dem auch die Verwaltungsbehörden unterliegen, vergleichbar mit der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 16). Diese hat sich im Rahmen der Durchführung des Vorverfahrens jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten (Urteil des Bundesgerichts 1B_340/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 3.2). Liegt der Ausstandsgrund mithin nicht bloss in einer falschen Anwendung von prozessualen Regeln, sondern wie erwähnt in der Aushebelung eines legitimen Rechtsschutzes unter Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes, ist dem Beschuldigten nicht anzulasten, wenn er diesen krassen Verfahrensfehler nicht zuerst auf dem Beschwerdeweg, sondern direkt im Ausstandsverfahren geltend macht.

Die Beschwerde erweist sich damit, was den Anschein der Befangenheit von F. anbetrifft, als begründet.

4.3 Anders liegt der Fall hinsichtlich der übrigen Beamten E. und J.

E. soll dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2018 eine viel zu kurze Frist für die Stellungnahme zur Verfahrenseröffnung angesetzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt haben. Zudem sei der Beschwerdeführer bei der Eröffnung des Strafverfahrens vom 31. Mai 2018 nicht auf sein Siegelungsrecht oder die Möglichkeit der Teilnahme am laufenden Entsiegelungsverfahren aufmerksam gemacht worden (act. 1 S. 23 f.). Abgesehen davon, dass es sich bei einer zu kurz angesetzten Frist ohnehin nicht um einen krassen Verfahrensfehler handelt, der den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchte, sind Ausstandgründe unverzüglich, d.h. innert weniger Tage, zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_226/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2.1). Das gegen E. formulierte Ausstandsbegehren vom 7. Januar 2019 ist daher eindeutig zu spät erfolgt, zumal der Beschwerdeführer vom laufenden Entsiegelungsverfahren spätestens am 12. September 2018 Kenntnis hatte, als er bei der Beschwerdekammer Teilnahmerechte im Verfahren BE.2018.3 geltend machte (vgl. supra lit. G). Inwiefern gegen J. ein Ausstandsgrund vorliegen soll, führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht näher aus. Aus den Akten ist einzig ersichtlich, dass J. in Vertretung von F. ein Schreiben vom 4. Januar 2019 an den Beschwerdeführer unterzeichnet hat, mit welchem diesem die am 27. Dezember 2018 zu den Verfahrensakten des EFD hinzugekommenen Aktenstücke der FINMA zugestellt worden sind. Alleine dieser Umstand vermag nicht den Anschein der Befangenheit von J. zu begründen.

Zusammenfassend hat daher Beschwerdegegner zu Recht die Ausstandgesuche gegen E. und F. abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der untersuchende Beamte des EFD, F., hat im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer in den Ausstand zu treten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Aufgrund seines teilweisen Unterliegens ist dem Beschwerdeführer ein reduzierter Anteil an den Gerichtskosten zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Diese ist auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR i.V.m. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 8 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.--.

6.2 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für einen Teil seiner Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese ist pauschal auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG analog und Art. 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und der untersuchende Beamte des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD, F., hat im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer in den Ausstand zu treten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1’200.-- zurückzuerstatten.

3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- zu entrichten.

Bellinzona, 16. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andrea Taormina

- Eidgenössisches Finanzdepartement Generalsekretariat EFD

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.