Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 30/2014

Urteil vom 15. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
Beschwerdeführer,

gegen

Zivilstandsamt Winterthur, Stadt Winterthur, Stadthausstrasse 21, 8402 Winterthur.

Gegenstand
verweigerte Eheschliessung (Art. 97a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 97a - 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
1    Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
2    Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.
ZGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 20. November 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1981, Staatsangehörige des Kosovo) und B.________ (geb. 1952) heirateten 2004 in Kosovo, worauf die Ehefrau in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 17. August 2009 erteilte ihr das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung. Am 15. Oktober 2009 leitete B.________ im Kosovo die Scheidung ein. Mit Urteil des Amtsgerichts Peja/Kosovo vom 2. Februar 2010 wurde die (kinderlose) Ehe geschieden.

A.b. A.________ hielt sich ab dem Jahr 2000 bereits einige Zeit als Asylbewerberin in der Schweiz auf. B.________ ist Vater von vier Kindern aus einer früheren Ehe.

B.

B.a. Am 18. September 2010 wurde A.________ Mutter eines Sohnes, den B.________ am 20. Oktober 2010 (A.________ und B.________ sprechen vom 20. Oktober 2012) anerkannte. Ein DNA-Test liegt nicht vor.

B.b. Mit Verfügung vom 8. August 2011 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ mit der Begründung, die beiden hätten eine Scheinehe gelebt. Die Sicherheitsdirektion sowie das Verwaltungsgericht Zürich bestätigten auf Rechtsmittel hin den abschlägigen Rechtsspruch (Entscheide vom 6. Juli 2012 und 20. Februar 2013).

C.

C.a. Am 22. August 2012 ersuchten A.________ und B.________ das Zivilstandsamt Winterthur um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens für eine erneute Eheschliessung. Das Zivilstandsamt vermutete einen Zusammenhang mit dem ausländerrechtlichen Verfahren. Es hörte A.________ und B.________ am 4. September 2012 getrennt an und lud sie zu einer ergänzenden Stellungnahme. Am 2. Oktober 2012 fand ein weiteres Gespräch statt.

C.b. Mit Verfügung vom 16. November 2012 verweigerte das Zivilstandsamt die Mitwirkung am Eheschliessungsverfahren.

C.c. Die hiergegen erhobenen Beschwerden wiesen die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. August 2013 und in der Folge auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. November 2013 ab.

D.
A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) gelangen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Januar 2014 an das Bundesgeric ht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Zivilstandsamt Winterthur sei anzuweisen, ihnen die Eheschliessung zu bewilligen. Die Kosten und Entschädigungen seien dem Zivilstandsamt aufzuerlegen.

Das Bundesgericht hat die Akten, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

E.
Auch gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gelangte A._______ an das Bundesgericht. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung hiess ihre Beschwerde mit Urteil 2C 303/2013 vom 13. März 2014 gu t.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216; 134 III 115 E. 1 S. 117; je mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführer bezeichneten ihr Rechtsmittel an das Bundesgericht als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Angefochten ist ein Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich, der die Weigerung des Zivilstandsamts Winterthur, am Eheschliessungsverfahren der Beschwerdeführer mitzuwirken (Art. 97a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 97a - 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
1    Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
2    Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.
ZGB), bestätigt. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; Urteile 5A 225/2011 vom 9. August 2011 E. 1. 1; 5A 753/2009 vom 18. Januar 2010 E. 1.1). Anwendbar sind demnach die Bestimmungen über die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG, wie dies die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids korrekt vorgezeichnet hat.

1.3. Der angefochtene Endentscheid erging auf Rechtsmittel hin und ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Frist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Insofern sind die Voraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen erfüllt und die eingereichte Beschwerde ist unbeachtlich der falschen Bezeichnung als solche entgegenzunehmen (BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382; Urteil 5A 753/2009 vom 18. Januar 2010 E. 1.1).

2.

2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Unter Vorbehalt des Bereichs der verfassungsmässigen Rechte - und weiterer vorliegend nicht gegebener Ausnahmen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 III 247 E. 4 S. 252 mit Hinweis). Es kann die Beschwerde daher auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (zu den Voraussetzungen der Motivsubstitution BGE 136 III 247 E. 4 S. 252 mit Hinweis).

2.2. Dagegen ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer einzig vorbringen, sie seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), das heisst willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z. B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. Ausserdem muss er in der Beschwerde aufzeigen, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Für all diese Elemente gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn er den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht darlegt und die davon abweichenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er neben
der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

3.

3.1. Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen auf die Sachverhaltsfeststellungen des Zivilstandsamts Winterthur ab. Dieses hielt zum zeitlichen Ablauf fest, der Beschwerdeführer habe lediglich zwei Monate, nachdem der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung erteilt worden war, die Scheidung eingeleitet. Nur rund anderthalb Monate nach der Abweisung des Rekurses gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung hätten die Beschwerdeführer um erneute Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens ersucht. Bereits dieser Ablauf stelle ein gewichtiges Indiz dar, dass mit dem anbegehrten Eheschluss ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen werden sollten. Anlässlich der getrennten Anhörung vom 4. September 2012 habe die Beschwerdeführerin nicht mit Sicherheit sagen können, wie viele Kinder aus erster Ehe der Beschwerdeführer habe. Sie habe sich nicht an deren Namen erinnern können. Dies obwohl er gemäss eigenen Aussagen in einem guten Kontakt zu seinen Kindern stehe. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst, welcher Arbeit der Beschwerdeführer nachgehe. Er wiederum habe gesagt, die Beschwerdeführerin arbeite wegen des Kindes nicht, während diese erklärt habe, in einem 50 %-Pensum im Geschäft ihrer Brüder, welche in der
Schweiz leben, tätig zu sein. Die Vorinstanz befand die gegenseitige Unkenntnis der Arbeitstätigkeit des Anderen ebenso für nicht nachvollziehbar, wie dass die Beschwerdeführerin keinen Namen eines Kindes des Beschwerdeführers nennen konnte. Dass die Beschwerdeführer gegenseitig von wichtigen Personen, Ereignissen und Lebensumständen keine Kenntnis hätten, sei um so weniger verständlich, als eine Verständigung in sprachlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen sei; sie könne sich auf Deutsch verständigen und er verstehe etwas Albanisch. Zwischen den Beschwerdeführern bestehe ein Altersunterschied von 29 Jahren. Er sei Sozialhilfebezüger und gehöre damit zu einer typischen Zielgruppe für eine Scheinehe. In Bezug auf das Kind stellte die Vorinstanz fest, zum Zeitpunkt der Einleitung der Scheidung sei die Beschwerdeführerin noch nicht schwanger gewesen. Im Scheidungsurteil vom 2. Februar 2010 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Ehegatten weder "gemeinsame Kinder hätten noch ein gemeinsames Kind erwarten". Gemäss der polizeilichen Befragung vom 23./28. April 2010 habe ein Kinderwunsch nur seitens der Beschwerdeführerin bestanden; im Laufe dieser Anhörung habe sie die bestehende Schwangerschaft nicht erwähnt. Sowohl von der
Direktion der Justiz und des Innern (im eherechtlichen Verfahren) als auch vom Migrationsamt (im ausländerrechtlichen Verfahren) sei der Beschwerdeführer ersucht worden, mittels DNA-Gutachten nachzuweisen, dass er der leibliche Vater sei, was dieser aber verweigere. Zwar brächten die Beschwerdeführer vor, sie lebten zusammen und der Beschwerdeführer übernehme alle Aufgaben eines Vaters; das Kind sage ihm Papi. Angesichts der gesamten Umstände und der Weigerung, die Vaterschaft abklären zu lassen, sei aber anzunehmen, der Beschwerdeführer sei nicht der leibliche Vater. Zusammengefasst führe die Indizienlage zum Schluss, dass der anbegehrte Eheschluss ehefremden Zwecken, nämlich der Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen, dienen solle.

Die Vorinstanz erwähnte sodann weitere Abklärungen, welche die Direktion der Justiz und des Innern von der Schweizerischen Botschaft in Kosovo hatte vornehmen lassen. Sie stützte ihren Entscheid aber nicht hierauf ab, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

3.2. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe Art. 97a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 97a - 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
1    Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
2    Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.
und 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB, Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV sowie Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
und 12
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 12 Recht auf Eheschliessung - Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
EMRK verletzt und Beweismittel ignoriert oder willkürlich gewürdigt. Diese gehe zu Unrecht davon aus, dass sie keine eheliche Gemeinschaft begründen wollten. Sie würden seit Juli 2010 (wieder) wie ein Ehepaar an der Buchthalerstrasse 149 in Schaffhausen und an der Albrechtstrasse 13 in Winterthur zusammenleben und sich gemeinsam um das Kind kümmern. Die Vorinstanz verfüge nicht über direkte Beweise und die von ihr herangezogenen Indizien stimmten allesamt nicht. Damit habe die Vorinstanz auch den Grundsatz verletzt, dass die Behörde die Beweislast für eine Scheinehe trage. Die blosse Möglichkeit, dass eine Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften vorliegen könnte, genüge nicht. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den einzelnen Indizien wird nachfolgend (E. 3.4) eingegangen.

Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit den Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kosovo geltend machen, ist darauf zum vornherein nicht einzutreten, zumal der angefochtene Entscheid ohne Verwendung dieser Abklärungsergebnisse erging (E. 3.1 in fine).

3.3. Gemäss Art. 97a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 97a - 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
1    Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
2    Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.
ZGB tritt der Zivilstandsbeamte auf ein Eheschliessungsgesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will. Es handelt sich um eine Konkretisierung des Rechtsmissbrauchsverbots gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB. Der Zivilstandsbeamte darf seine Mitwirkung nur verweigern, wenn die zwei folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss den Gesuchstellern jeglicher Wille fehlen, eine eheliche Gemeinschaft zu begründen, wobei unter ehelicher Gemeinschaft eine dauerhafte Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausschliesslichen Charakters mit einer sowohl geistigen, körperlichen und wirtschaftlichen Komponente verstanden wird. Zweitens müssen sie beabsichtigen, mit der Heirat die Bestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern zu umgehen. Beide Voraussetzungen müssen offenkundig erfüllt sein. Der Wille, eine eheliche Gemeinschaft begründen zu wollen, ist ein intimes Element, welches naturgemäss keinem direkten Beweis zugänglich ist. Ein Missbrauch kann nur durch ein Zusammenspiel von Indizien nachgewiesen werden (vgl. zum Ganzen Urteil
5A 225/2011 vom 9. August 2011 E. 5.1.1, in: FamPra.ch 2011 922, mit einer Zusammenfassung der Lehre und Rechtsprechung; sowie analog bezüglich Scheinehe BGE 130 II 113 E. 10.2 f. S. 135 f.; 128 II 145 E. 2.1 f. S. 151 mit Hinweisen).

Solche Indizien können äussere Gegebenheiten sein wie ein grosser Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung. Sie können aber auch psychische Vorgänge betreffen, welche den inneren Willen der Gesuchsteller aufzeigen. In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Urteil 5A 225/2011 vom 9. August 2011 E. 5.1.1 f., in: FamPra.ch 2011 922; BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen; zu den Rügeanforderungen vgl. E. 2.2 hiervor). Rechtsfrage und damit frei zu prüfen ist hingegen, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Ehe bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften oder sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152).

3.4. Vorab ist festzuhalten, dass der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verfüge über keine direkten Beweise, ins Leere geht. Wie soeben dargelegt, wird der Ehewillen einer Person immer nur durch Indizien erschliessbar sein. In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen wird der von der Vorinstanz dargestellte zeitliche Ablauf per se von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Sodann ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin 29 Jahre jünger ist als der Beschwerdeführer.

3.4.1. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bringen die Beschwerdeführer vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens an Krebs erkrankt. Er habe damit allein fertig werden und die Beschwerdeführerin nicht damit belasten wollen, weshalb er die Scheidung eingeleitet habe. Mithin habe es nichts mit der Niederlassungsbewilligung zu tun gehabt. Er habe damals noch nicht gewusst, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei, ansonsten er keine Scheidung in die Wege geleitet hätte.

Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, konnte die Beschwerdeführerin angesichts des Geburtstermins im September 2010 bei Einleitung des Scheidungsverfahrens (15. Oktober 2009) noch gar nicht mit dem Kind schwanger sein. Überdies fällt auf, dass die Beschwerdeführer weder vor Bundesgericht noch mit der Beschwerde vom 2. Oktober 2013 ein ärztliches Dokument bezüglich der behaupteten Krebserkrankung vorgelegt haben. Sie bringen auch nicht vor, die Vorinstanz hätte diesbezüglich ein Beweismittel nicht berücksichtigt. Die Erkrankung bleibt damit blosse Behauptung, womit sich ein auffälliger zeitlicher Ablauf nicht widerlegen lässt (E. 2.2).

3.4.2. Weiter rügen die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung als aktenwidrig, die Beschwerdeführerin habe die Zahl der Kinder aus der ersten Ehe des Beschwerdeführers nicht gewusst. Die Beschwerdeführer verweisen hierzu auf das Protokoll einer Einvernahme vom 28. April 2012 (S. 7 Ziff. 43).
Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Urteil auf die getrennte Anhörung vom 4. September 2012. Gemäss Protokoll Ziff. 12 antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob der Beschwerdeführer noch andere Kinder habe: "2 Töchter, 1 Sohn, alle habe ich schon einmal gesehen. Ev. hat er noch einen Sohn, diesen bin ich aber nicht sicher, ob ich den schon mal gesehen habe. Die Namen seiner Kinder habe ich vergessen." Anlässlich der Einvernahme vom 28. April 2012, welche die Beschwerdeführerin nun ins Feld führt, nannte sie zwar die korrekte Anzahl Kinder (vier), die Namen wusste sie aber nicht. Weiter gab sie vor, einen Sohn einmal gesehen zu haben, die anderen Kinder habe sie noch nie gesehen. Die Aussagen sind damit zumindest widersprüchlich und unvollständig, womit der Vorinstanz keine Willkür vorgeworfen werden kann, wenn sie feststellte, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal die familiären Verhältnisse ihres Verlobten und früheren (langjährigen) Ehegatten kenne. Das von den Beschwerdeführern vor Bundesgericht nachgeschobene Argument, der Beschwerdeführer habe keine intensive Beziehung mit seiner Familie, widerspricht klar der Aussage des Beschwerdeführers vom 4. September 2012, dass er nach wie vor guten Kontakt zu seiner
Familie habe (Protokoll Ziff. 3).

3.4.3. Bezüglich Arbeitssituation bezeichnen die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung der gegenseitigen Unkenntnis ebenfalls als aktenwidrig. In der Einvernahme vom 23. April 2012 (S. 3 Ziff. 18) habe der Beschwerdeführer nämlich ausgeführt, was die Beschwerdeführerin im Kosovo beruflich getan habe, wisse er nicht; es habe ihn auch nie interessiert. Als sie dann in der Schweiz gewesen sei, habe sie ein Praktikum bei der Firma C.________, einer Unternehmung ihrer Brüder, gemacht, wo sie heute noch arbeite, was stimme.

Wie aus dem Protokoll vom 4. September 2012 (Ziff. 18) hervor geht, antwortete er jedoch einige Monate später, zur Zeit arbeite die Beschwerdeführerin nichts, sie habe ja das Kind. Damit stellte die Vorinstanz korrekt fest, dass sich ein Widerspruch mit der Aussage der Beschwerdeführerin ergebe, welche gleichentags ausgesagt habe (Ziff. 17), sie arbeite zu 50 %. Unbestritten bleibt überdies die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nichts über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers wisse.

3.4.4. Schliesslich kritisieren die Beschwerdeführer, es stehe nicht fest, dass der Beschwerdeführer nicht der biologische Vater des Kindes sei. Die Vorinstanz hätte demnach nicht auf den entsprechenden Verdacht abstützen dürfen.

Wie die Beschwerdeführer selbst vorbringen, haben die zuständigen kantonalen Behörden ein Verfahren betreffend Aberkennung der Vaterschaft eingeleitet. Im Übrigen können die Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers (bisher) nicht widerlegt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten, gründet die Ungewissheit bezüglich biologischer Vaterschaft doch allein in der Weigerung der Beschwerdeführer, in einen Vaterschaftstest einzuwilligen. In jedem Fall ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz in dieser Weigerung ein weiteres Indiz im Sinne oben dargelegter Rechtsprechung (E. 3.3) erblickte.

3.4.5. Zusätzlich zu den vorinstanzlichen Feststellungen ist auf weitere Widersprüche hinzuweisen. Wie die Beschwerdeführer selbst ausführen, verfügen sie über zwei verschiedene Wohnungen in Winterthur resp. Schaffhausen. Als Wohnadresse führen sie in der bundesgerichtlichen Beschwerde die Adresse in Winterthur auf. Noch am 4. September 2012 (Ziff. 5 f.) hatte die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie wohne dort alleine mit ihrem Sohn. Die Wohnung sei klein, für sie beide sei es eher zu eng. Sie wollten sich etwas neues suchen. Der Beschwerdeführer wiederum gab zu Protokoll (Ziff. 6), sie würden im selben Haus, in dem im Übrigen auch die Familie D.________ (Brüder und Familie der Beschwerdeführerin) wohne, eine andere Wohnung beziehen. Auch hier stimmten die Aussagen der beiden Beschwerdeführer nicht überein. Überdies behaupten die Beschwerdeführer zwar, sie würden sich seit der Geburt des Kindes im September 2010 gemeinsam um das Kind kümmern, wie sie das angesichts der zwei Wohnorte handhaben, erwähnen sie indes mit keinem Wort.

Wie die Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht betonen, haben sie keine (sprachlichen) Verständigungsprobleme. Die Vorinstanz hat zurecht darauf hingewiesen, dass es damit um so weniger nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführer so wenig voneinander wissen.

3.4.6. Die übrigen Ausführungen (u.a. in der Schweiz gebe es viele Ehen, in denen der Ehemann älter sei als die Ehefrau; der vorliegende Altersunterschied erreiche keine missbräuchlich anmutende Differenz; es gebe keine gesetzliche Pflicht bei einem DNA-Gutachten mitzuwirken; der Beschwerdeführer habe ein Recht, daran zu glauben, dass das Kind von ihm sei; die Beschwerdeführer hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich im Jahr 2000 kennen lernten) sind appellatorischer Natur (E. 2.2), worauf nicht einzutreten ist.

Den Beschwerdeführern ist es damit nicht gelungen, die von der Vorinstanz festgestellten Indizien für einen fehlenden Ehewillen zu entkräften.

3.4.7. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die II. öffentlich-rechtliche Abteilung im Urteil 2C 303/2013 vom 13. März 2014 (E. 2.3) betreffen d die erste Ehe der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Scheinehe für erstellt erachtet hat. Die Beschwerde gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde lediglich aufgrund des Schweizer Bürgerrechts des Kindes, welches dieses mit der Anerkennung durch den Beschwerdeführer erwarb, gutgeheissen.

3.5. Angesichts der festgestellten Tatsachen durfte die Vorinstanz darauf schliessen, die Ehe bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften. Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 97a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 97a - 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
1    Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
2    Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.
ZGB bejahte. Inwiefern die vorliegend bundesrechtskonforme Anwendung von Art. 97a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 97a - 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
1    Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine oder einer der Verlobten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
2    Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.
ZGB zu einer Verletzung der weiteren gerügten Bestimmungen hätte führen sollen, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie tragen die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Zivilstandsamt Winterthur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann