der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21) eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verfassens einer Dissertation an der Universität Freiburg.
BVO von den Höchstzahlen ausgenommene Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Freiburg. Die Hausgemeinschaft wurde im Februar 2001 aufgegeben; die Trennung von der Kindsmutter erfolgte definitiv im März 2002. Seit April 2002 hat X.________ kein Arbeitseinkommen. Vom 1. April 2002 bis Ende Oktober 2003 bezog er Arbeitslosenunterstützung; in der Folge wurde er vom Sozialdienst der Stadt Freiburg mit monatlich Fr. 2'456.-- unterstützt. Am 11. Mai 2005 lehnte das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 20. Dezember 2005 ab.
OG).
OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Der Beschwerdeführer kann weder aus einem Bundesgesetz noch aus einem bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Polen einen Bewilligungsanspruch ableiten. Ein solcher ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Begrenzungsverordnung (BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284, mit Hinweisen). Als mittelbar anspruchsbegründende Norm kommt allein Art. 8
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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