Tribunal federal
{T 0/2}
2A.77/2006 /vje
Urteil vom 15. Februar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Rainer Weibel,
gegen
Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg, route d'Englisberg 9/11,
1763 Granges-Paccot,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
I. Verwaltungsgerichtshof, route André-Piller 21, Postfach, 1762 Givisiez.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg,
I. Verwaltungsgerichtshof, vom 20. Dezember 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der polnische Staatsangehörige X.________, geb. 1958, reiste im Oktober 1990 in die Schweiz ein. Er erhielt in Anwendung von Art. 32 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21) eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verfassens einer Dissertation an der Universität Freiburg.
Seit dem Herbst 1995 wohnte X.________ in gemeinsamem Haushalt mit einer Schweizer Bürgerin, mit welcher zusammen er einen Sohn, Y.________, geb. 1997, hat. In Berücksichtigung dieses Umstands erhielt er Anfang 1999 eine nunmehr gestützt auf Art. 13 lit. f BVO von den Höchstzahlen ausgenommene Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Freiburg. Die Hausgemeinschaft wurde im Februar 2001 aufgegeben; die Trennung von der Kindsmutter erfolgte definitiv im März 2002. Seit April 2002 hat X.________ kein Arbeitseinkommen. Vom 1. April 2002 bis Ende Oktober 2003 bezog er Arbeitslosenunterstützung; in der Folge wurde er vom Sozialdienst der Stadt Freiburg mit monatlich Fr. 2'456.-- unterstützt. Am 11. Mai 2005 lehnte das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 20. Dezember 2005 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. Februar 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, subsidiär die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
2.
2.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Der Beschwerdeführer kann weder aus einem Bundesgesetz noch aus einem bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Polen einen Bewilligungsanspruch ableiten. Ein solcher ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Begrenzungsverordnung (BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284, mit Hinweisen). Als mittelbar anspruchsbegründende Norm kommt allein Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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2.2
2.2.1 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1
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Bei der im Hinblick auf die Bewilligungserteilung nach Art. 8
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Bundesgericht daraus die Konsequenz gezogen, dass die Aufenthaltsbewilligung nur dann erteilt oder erneuert werden muss, wenn einerseits zwischen dem Ausländer und seinem in der Schweiz ansässigen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die sich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer bei Verweigerung der Bewilligung auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten liesse, und wenn andererseits das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 120 Ib 1 E. 3 S. 4 ff., 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteile 2A.508/2005 vom 16. September 2005 E. 2.2.3; 2A.218/2005 vom 21. April 2005 E. 2.1; 2A.119/2004 vom 5. März 2004 E. 3.1; 2A.563/ 2002 vom 23. Mai 2003, E. 2.2., mit weiteren Hinweisen). Was das Erfordernis der besonderen Intensität der Beziehung betrifft, kann dieses regelmässig nur dann als erfüllt betrachtet werden, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (Urteil 2A.412/1998 vom 15. Dezember 1998 E. 3a).
2.2.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet das Verhältnis zwischen ihm und dem Sohn bzw. zwischen diesem und der Mutter als "faktisches Mitobhutsverhältnis"; es ist von einer "gemeinsame(n) und unzertrennbare(n) Erziehungseinheit" die Rede. Nun verhält es sich so, dass eine Lebensgemeinschaft der Eltern nicht besteht und das elterliche Sorgerecht allein der Mutter zukommt. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber bloss ein Besuchsrecht und kann eine ausländerrechtliche Bewilligung nur unter den vorstehend umschriebenen strengen Voraussetzungen beanspruchen.
Die Besuchsregelung ist grosszügig ausgestaltet, und die Kontakte werden entsprechend kontinuierlich und reibungslos gepflegt, wobei der Beschwerdeführer regelmässig auch Betreuungsfunktionen wahrnimmt. Es darf - aus der Sicht des Vaters wie aus derjenigen des Sohnes - von einer engen affektiven Beziehung ausgegangen werden, und es ist anzunehmen, dass die Ausreise des Beschwerdeführers für seinen Sohn nicht leicht zu verkraften wäre. Das Verwaltungsgericht anerkennt dies grundsätzlich, und der Verzicht auf ergänzende Abklärungen hiezu lässt sich unter dem Gesichtswinkel von Art. 105 Abs. 2
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von Fr. 280.-- vorgesehen für "visites enfant; Garde alternée 50 %". Damit bleibt irrelevant, dass die Mutter freiwillig auf Unterhaltszahlungen bzw. auf Alimentenbevorschussung verzichtet. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das Verwaltungsgericht unterscheide nicht klar zwischen der Sozialhilfeabhängigkeit und der Nichterfüllung seiner finanziellen Unterhaltsbeitragspflicht. Dazu ist nachfolgend unter dem Aspekt der zusätzlich kumulativ zu erfüllenden Bedingungen, dass das Verhalten des Ausländers zu keinen Klagen Anlass geben darf, Stellung zu nehmen.
2.2.3 Der Beschwerdeführer ist nie straffällig geworden. Dies reicht zur Annahme klaglosen Verhaltens im Sinne der für die vorliegende Bewilligungskonstellation massgeblichen Rechtsprechung nicht aus. Der Beschwerdeführer hat für ein Kind aufzukommen. Dennoch hat er nunmehr seit bald vier Jahren (bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen negativen Bewilligungsentscheids seit mehr als drei Jahren) kein Erwerbseinkommen erzielt, obwohl er über einen Studienabschluss verfügt und offenbar ergänzend Ausbildungskurse in Informatik absolviert hat. Es gibt aufgrund der bisherigen tatsächlichen Abläufe keine konkreten Anzeichen dafür, dass seine Fürsorgeabhängigkeit in absehbarer Zeit dahinfallen könnte. Daran ändert insbesondere die wenig konkrete Bestätigung der Z.________ AG vom 24. Januar 2006 nichts, welche sich ohnehin als vor Bundesgericht unzulässiges Novum erweist (Art. 105 Abs. 2
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sein Studienziel, wegen dem ihm während Jahren Aufenthaltsbewilligungen erteilt worden waren, nicht erreicht hat.
Zu Recht hält das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer bei diesen Verhältnissen grundsätzlich den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d
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gestützt auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d
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2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156
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Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Bevölkerung und Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: