Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1125/2017
lan

Urteil vom 15. November 2017

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach,

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Advokaturbüro,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 17. Januar 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______ (Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. September 2014 und gelangte auf dem Luftweg zunächst in die Türkei und anschliessend nach Bosnien. Von dort aus habe er seine Reise in einem Auto fortgesetzt und sei am 15. September 2014 von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach und wurde dort am 26. September 2014 summarisch befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 2. Dezember 2014 hörte ihn das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) ausführlich zu seinen Asylgründen an.

A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs Folgendes vor: Als er am 26. November 2013 - dem Tag vor dem Heldengedenktag - nach der Arbeit in der Stadt C._______ an der Bushaltestelle gewartet habe, seien mutmassliche Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vorbeigekommen und hätten ihm eine Tasche mit Flugblättern respektive Plakaten gegeben, welche er in seinem Dorf hätte verteilen und aufhängen sollen. Er habe zuvor noch nie Kontakt zu den LTTE gehabt, habe sich aber keine Probleme einhandeln wollen, weshalb er die Tasche angenommen habe. Auf der Fahrt nach Hause sei der Bus unterwegs von der Armee angehalten und kontrolliert worden. Dabei hätten die Soldaten bei ihm die Flugblätter gefunden. Er sei festgenommen und ins Camp nach F._______ gebracht worden, wo er vier Stunden lang verhört worden sei. Er sei gefragt worden, von wem er die Plakate erhalten habe und welches seine Kontakte bei den LTTE seien. Er habe erklärt, er unterhalte überhaupt keine Kontakte zu den LTTE. Die Befrager hätten ihn dann mit Gewalt gezwungen, ein Schreiben zu unterzeichnen. Anschliessend sei er der Marine übergeben worden. Im Marine-Camp von G._______ beziehungsweise H._______ Village sei er misshandelt und fast jeden zweiten Tag sexuell missbraucht worden, ausserdem habe er anstrengende Reinigungs- und Küchenarbeiten leisten müssen. Am 10. Januar 2014 hätten ihn drei alkoholisierte Soldaten mitten in der Nacht aus seiner Zelle geholt und in den Wald mitgenommen. Er habe nur seine Unterhose getragen; darin habe er sein ganzes Geld versteckt gehabt. Im Wald habe er den Soldaten sein Geld gegeben. Sie hätten sich darum zu streiten begonnen, und er habe diese Situation zur Flucht benutzt. Er sei um sein Leben gerannt und irgendwann ohnmächtig geworden. Als er am nächsten Tag zu sich gekommen sei, habe er sich bei einer muslimischen Familie in I._______ befunden. Mit deren Hilfe habe er seine Familie kontaktiert. In der Folge sei er in einem Lastwagen nach Puttalam mitgefahren. Nachdem er sich zwei Tage dort aufgehalten habe, sei er mit dem Bus weiter nach Batticaloa gefahren, wo er bis am 25. August 2014 bei einem Priester gewohnt und eine ayurvedische Behandlung in Anspruch genommen habe. Der Priester habe ihm geholfen, eine Menschenrechtsorganisation (das Bürgerkomitee des C._______) zu kontaktieren. Daraufhin sei seine Familie dreimal - letztmals am 27. Juli 2014 - von unbekannten Personen, welche perfekt tamilisch gesprochen hätten, zuhause aufgesucht und bedroht worden. Man habe sie davon abhalten wollen, den Vorfall publik zu machen. Diese Personen hätten ausserdem seinen Pass sowie weitere Dokumente mitgenommen. Der Priester, welcher ihn in Batticaloa betreut habe, sei dann Ende
August 2014 nach Indien gereist. Er selber sei daher nach Puttalam zurückgekehrt, wo er am 4. September 2014 vom Schlepper, welcher sein Schwager für ihn organisiert habe, abgeholt worden sei. Tags darauf sei er aus Sri Lanka ausgereist.

A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ein ärztliches Schreiben betreffend psychotherapeutische Behandlung vom 27. November 2014, ein Schreiben des Bürgerkomitees von C._______ vom 29. November 2014 (Original und Kopie), eine Tauf- sowie eine Konfirmationsbestätigung, einen Bericht des Psychotherapeuten K. T. vom 1. Februar 2016, einen ärztlichen Bericht von M. B. und S. D. vom 14. Dezember 2016 sowie ein vom Beschwerdeführer selbst verfasstes Schreiben zu seinen psychischen Problemen.

B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 17. Januar 2017 - eröffnet am 19. Januar 2017 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.

C.
Mit Beschwerde vom 20. Februar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (Dispositivziffern 1 und 2) anfechten. Dabei wurde beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtsgültig (vorläufig) aufgenommen worden sei. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei wegen formeller Mängel (Verletzung des Gehörsanspruchs, Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung) an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um vorgängige Mitteilung des Spruchgremiums sowie um Bestätigung der zufälligen Auswahl der beteiligten Gerichtspersonen ersucht.

Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2016 in einem anderen Verfahren, ein Bericht des UNHCR vom November 2013 ("UNHCR Qualitätsinitiative; Evaluation der Entscheidfindung des Bundesamts für Migration im Falle zweier Asylsuchenden aus Sri Lanka"), eine vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters verfasste Stellungnahme vom 30. Juli 2016 zum Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016, eine von diesem Advokaturbüro verfasste Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 zum Lagebild des SEM vom 16. August 2016 sowie ein von diesem Advokaturbüro verfasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 (inkl. einer CD mit Quellen) bei.

D.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit.

E.
Mit Eingabe vom 6. März 2017 äusserte sich der Rechtsvertreter zum mitgeteilten Spruchgremium und forderte dieses zu fachlich korrektem und gesetzmässigem Handeln sowie zur umgehenden Fällung eines positiven Entscheids auf.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Dieser wurde am 29. März 2017 einbezahlt.

G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 26. Mai 2017 und bestätigte dabei seine Beschwerdebegehren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG (SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.

4.
Seitens des Beschwerdeführers werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnten. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die Verletzung der Begründungspflicht sowie die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorinstanzlichen Verfahren sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

4.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) beinhaltet als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 1 zu Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
, mit weiteren Hinweisen). Das in Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG verbriefte Recht auf Anhörung umfasst als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs das Recht auf Orientierung und Äusserung und ist bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts von herausragender Bedeutung. Im Gegensatz zum normalen Verwaltungsverfahren - welches keinen Anspruch auf mündliche Äusserung kennt - hat die asylsuchende Person gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG grundsätzlich (für die Ausnahmen vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
1    Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
a  die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;
b  ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt;
c  ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt.
2    In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.
AsylG) das Recht, wenigstens einmal mündlich ihre Asylgründe vorzubringen und umfassend darzulegen (vgl. dazu das Urteil des BVGer
D-3914/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4; BVGE 2007/30 E. 5.5).

4.1.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang gerügt, der Übersetzer habe auf die Befragung vom 26. September 2014 unstatthaften Einfluss genommen, indem er dem Beschwerdeführer anlässlich der Erfassung der Personalien gesagt habe, es sei in der Schweiz unmöglich, dass er den Namen "J._______" (im Sinne von J._______) trage, worauf der Beschwerdeführer seinen Namen mit A._______ angegeben habe. Diese Intervention gehöre nicht zu den Pflichten eines Übersetzers. Im Übrigen habe der Übersetzer dem Beschwerdeführer auch mehrfach geraten, keine oder nur schwache Verbindungen zu den LTTE zu erwähnen, da dies sonst für die Beurteilung des Asylgesuchs negative Konsequenzen hätte. Im vorliegenden Fall sei die unstatthafte Einflussnahme des Übersetzers zur Angabe der Personalien aufgrund der Akten belegbar (Verweis auf das Personalienblatt, das Blatt Übersicht Personendaten sowie das Protokoll der Befragung vom 26. September 2014). Daher sei wohl auch die Aussage, wonach der Übersetzer Ratschläge betreffend die Erwähnung von LTTE-Verbindungen gegeben habe, zutreffend. Durch diese Handlungen des Übersetzers sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden, da er sich dadurch habe beeinflussen lassen, weshalb seine Aussagen anlässlich der Befragung sowie auch der Anhörung nicht vollständig seien. Der Beschwerdeführer beantragt in diesem Zusammenhang, es seien die Personalien sowie die Adresse des fraglichen Übersetzers in Erfahrung zu bringen und Informationen über diesen einzuholen, anschliessend sei dieser in Anwesenheit der Parteien durch das Gericht zu befragen. In der Replik vom 26. Mai 2017 wird angefügt, aufgrund seiner psychischen Krankheit leide der Beschwerdeführer unter Misstrauen und Angst und sei daher leicht einzuschüchtern. Zudem kenne er sich in der Schweiz nicht aus. Der Übersetzer habe deshalb auf ihn Einfluss nehmen können. Der Beschwerdeführer habe auf Befehl des Übersetzers seinen Namen geändert und dessen Tipps berücksichtigt. Zudem entspreche es einem erlernten Verhaltensmuster des traumatisierten Beschwerdeführers, LTTE-Verbindungen nicht zu erwähnen.

Zu dieser Rüge ist festzustellen, dass aus den Akten zwar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt mehrfach (unter Ziff. 1, 2 und 11) den Namen "J._______" angegeben hat, diesen Namen dann aber anlässlich der Erfassung der Personalien in der Befragung zur Person (BzP) nicht mehr erwähnte. Hingegen geht aus den Akten nicht hervor, dass der Übersetzer Einfluss auf die unterschiedliche Namensnennung gehabt hätte. Im Übrigen erscheint das Vorbringen, wonach der Übersetzer dem Beschwerdeführer gesagt habe, er könne in der Schweiz nicht den Namen "J._______" führen, wenig plausibel; möglicherweise hat der Beschwerdeführer den Übersetzer in diesem Punkt missverstanden. Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls keine unstatthafte Einflussnahme des Übersetzers erkannt werden; insbesondere ist auch der durch nichts belegte und in völlig unsubstanziierter Weise erhobene Vorwurf, der Übersetzer habe dem Beschwerdeführer geraten, allfällige LTTE-Verbindungen zu verschweigen oder herunterzuspielen, aufgrund der Aktenlage als haltlos zu erachten. Darüber hinaus geht aus den Vorbringen in der Beschwerde nicht hervor, inwiefern sich die angebliche Einflussnahme des Dolmetschers konkret auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ausgewirkt hat respektive inwiefern dessen Aussagen deswegen unvollständig geblieben seien. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall der Übersetzer in relevanter Weise Einfluss auf die BzP genommen hat und dadurch der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt wurde. Demnach ist auch der damit verbundene Beweisantrag (Eruierung der Personalien und der Qualifikationen des Übersetzers sowie Befragung desselben) abzuweisen.

4.1.3 Im Weiteren wird seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt worden, dass die Befragung vom 26. September 2014 durch eine weibliche Mitarbeiterin der Vorinstanz durchgeführt worden sei. Angesichts der vom Beschwerdeführer vorgebrachten geschlechtsspezifischen Verfolgung hätte die Befragung umgehend abgebrochen und in einem reinen Männerteam fortgesetzt werden müssen, um zu gewährleisten, dass er nicht wegen Scham- oder Schuldgefühlen wesentliche Sachverhaltselemente verschweigt oder darüber nur verkürzt berichtet. Die angefochtene Verfügung sei daher zu kassieren; denn dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
AsylG i.V.m. Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Art. 6 AsylV ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Die Schutzvorschrift beinhaltet nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person, eine solche Befragung zu verlangen, sondern verpflichtet die Behörde dazu, von Amtes wegen in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Zur Frage des Vorgehens ist dem erwähnten Entscheid sodann Folgendes zu entnehmen: Wenn die gesuchstellende Person in der BzP Aussagen macht, welche darauf schliessen lassen, dass eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegt, greift die Schutzvorschrift von Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1, und die gesuchstellende Person ist in der Folge durch ein entsprechend zusammengesetztes Team zu ihren Asylgründen anzuhören (vgl. a.a.O., E. 5.3). Eine Verletzung der Schutzvorschrift ist demnach dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person trotz klaren Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung nicht in einem entsprechend zusammengesetzten Team zu ihren Asylgründen angehört wurde. In diesem Sinn äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht auch in den in der Beschwerde erwähnten Urteilen (Urteile E-1643/2008 vom 7. Februar 2011 sowie D-7333/2010 vom 8. Juni 2011). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung resultiert aus der Schutzvorschrift von Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 hingegen nicht eine Pflicht des SEM, bereits in der BzP ein speziell zusammengesetztes Team einzusetzen, zumal in der Regel erst im Verlauf dieser ersten Befragung überhaupt bekannt wird, dass eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht wird. Ausserdem geht es in der Befragung zur Person primär um die Abklärung der Identität, der Herkunft, der Reisepapiere und des Reisewegs; die Asylgründe werden dabei - wenn überhaupt - nur summarisch erfasst. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der BzP eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend machte, worauf für die Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Dezember 2014 ein reines Männerteam (Befrager, Dolmetscher, Hilfswerkvertreter, Protokollführer) aufgeboten wurde. Die Vorinstanz ist ihren aus Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1
resultierenden Verpflichtungen damit ohne weiteres nachgekommen. Im Übrigen besteht ungeachtet der Schutzvorschrift von Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 kein Anspruch darauf, dass der Asylentscheid von einer Person gleichen Geschlechts redigiert wird (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen in der Replik vom 26. Mai 2017, S. 5), zumal die Sachverhaltsfeststellung in diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist. Bei dieser Sachlage ist eine Verletzung des Gehörsanspruchs nicht ersichtlich.

4.1.4 Unter dem Titel "Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" wird ferner gerügt, das SEM habe den Asylentscheid mehr als zwei Jahre nach der Anhörung des Beschwerdeführers gefällt. Es sei indessen zwingend erforderlich, dass der Entscheid zeitnah zur Anhörung erfolge, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass nicht die aktuelle Verfolgungssituation berücksichtigt werde. Vorliegend wäre daher eine weitere Anhörung notwendig gewesen. Ausserdem sei der Entscheid nicht von derselben Person gefällt worden, welche die emotional intensive und achteinhalb Stunden dauernde Anhörung durchgeführt habe, obwohl dies dem SEM sowohl im Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 als auch im Bericht des UNHCR (Qualitätsinitiative; Evaluation der Entscheidfindung des Bundesamtes für Migration vom November 2013) geraten worden sei. Durch das Vorgehen des SEM sei verhindert worden, dass der persönliche Eindruck der befragenden Person und die aktuelle Gefährdungslage bei der Entscheidfällung habe berücksichtigt werden können. Aus diesen Gründen liege eine Gehörsverletzung vor.

Diesbezüglich ist festzustellen, dass es zwar grundsätzlich durchaus wünschenswert ist, dass der Asylentscheid von derselben Person gefällt wird, welche die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt hat; in der Praxis ist dies aber aus unterschiedlichen Gründen nicht immer möglich. Ein entsprechender Anspruch steht der gesuchstellenden Person jedenfalls nicht zu. Im Übrigen sind auch Konstellationen denkbar, in denen eine solche Personalunion nicht optimal erscheint, beispielsweise wenn die Anhörung in gereizter Atmosphäre stattgefunden hat. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Asylentscheid nicht durch dieselbe Person redigiert wurde, welche die Anhörung durchgeführt hat, begründet nach dem Gesagten keine Gehörsverletzung. Aufgrund der Aktenlage ist sodann festzustellen, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers trotz der längere Zeit zurückliegenden Anhörung durchaus die im Zeitpunkt des Entscheids aktuelle Situation in Sri Lanka berücksichtigt hat (vgl. die Hinweise in der angefochtenen Verfügung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2016 sowie den SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, vom August 2016). Insoweit als geltend gemacht wird, es hätte aufgrund der Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vor der Entscheidfällung eine erneute Anhörung durchgeführt werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Partei findet (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Es wäre demnach in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, bereits im vor-instanzlichen Verfahren dem SEM allfällige Veränderungen seiner aktuellen Gefährdungslage in Sri Lanka umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dies wäre ihm auch ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen. Da er dies unterlassen hat, bestand für das SEM keine Veranlassung, weitere Abklärungen oder Anhörungen vorzunehmen. Die Behörde darf sich vielmehr darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Partei nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (BGE 132 II 113 E. 2; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), a.a.O., Rz. 9 zu Art. 13). Das SEM durfte demnach im Zeitpunkt der Entscheidfällung trotz länger zurückliegender Anhörung von einem vollständig festgestellten Sachverhalt ausgehen. Auch in diesem Punkt ist das Vorliegen einer Gehörsverletzung daher zu verneinen. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine konkrete, ihn betreffende Veränderung der Gefährdungslage in Sri Lanka geltend macht.

4.2 Seitens des Beschwerdeführers wird sodann geltend gemacht, die Erwägungen des SEM zur angeblich nicht gegebenen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers stellten eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Bei sorgfältiger Betrachtung der Akten hätte das SEM zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Der Beschwerdeführer sei erwiesenermassen schwer traumatisiert. Die eingereichten ärztlichen Berichte würden die geltend gemachten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe belegen. Vor diesem Hintergrund sei sein Aussageverhalten als Zeichen der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu werten. Das SEM habe ihm stattdessen vorgeworfen, er sei den Fragen zum Gefängnisaufenthalt ausgewichen, und seine Ausführungen zu den angeblichen sexuellen Übergriffen würden jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen. Es sei zudem befremdlich, dass bemängelt werde, der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel zu seiner Inhaftierung eingereicht, gehe doch aus dem Sachverhalt klar hervor, dass er im Marine-Camp nicht weiter verhört, sondern unter sklavenähnlichen Bedingungen festgehalten worden sei. Aufgrund der unsorgfältigen Arbeitsweise des SEM sei die Gefährdungslage, in welcher sich der Beschwerdeführer befinde, nicht erkannt worden. In der Replik wird zu diesem Thema angefügt, das SEM habe in seiner Vernehmlassung erklärt, aus dem Aussageverhalten könne kein Nachweis für das vorgetragene traumatische Erlebnis abgeleitet werden, und die widersprüchlichen Darstellungen desselben Sachverhalts könnten im vorliegenden Fall nicht störungsspezifisch erklärt werden. Diese laienhafte Beurteilung durch das SEM stelle keine zulässige Begründung dar.

4.2.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu vorstehend E. 4.1.1) folgt, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

4.2.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das SEM in seinen Erwägungen nachvollziehbar und hinreichend differenziert dargelegt hat, von welchen Überlegungen es sich bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers leiten liess. Es hat sich dabei mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt respektive ein anderes Ergebnis als richtig erachtet, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung, ist mithin eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich damit als unbegründet.

4.3 Schliesslich wird seitens des Beschwerdeführers eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung gerügt. Dabei wird geltend gemacht, bei der Fallbesprechung mit dem Rechtsvertreter habe der Beschwerdeführer ausgesagt, ein Cousin, welcher LTTE-Mitglied gewesen sei, habe längere Zeit bei ihm zuhause gelebt, was zu Schwierigkeiten für die Familie geführt habe. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer die Verbindung von nahen Verwandten zu den LTTE nicht erwähnt respektive abgestritten; er sei damit dem Ratschlag des Übersetzers gefolgt. Ausserdem wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich zur Zeit des Bürgerkriegs während zwei Jahren in Kandy aufgehalten. Aus diesen Gründen würde er als LTTE-Unterstützer verdächtigt werden. Diese Sachverhalte habe der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt. Die angefochtene Verfügung müsse daher kassiert und der Beschwerdeführer erneut angehört werden, damit die Frage der Flüchtlingseigenschaft zuverlässig beurteilt werden könne. Ausserdem wird gerügt, das SEM habe in seiner Verfügung zwar vorgegeben, sich am Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu orientieren, habe dann aber effektiv keine Prüfung der Risikofaktoren vorgenommen. Zudem stütze sich das SEM unter anderem an das von ihm erstellte Lagebild vom 16. August 2016; dieses sei jedoch unsorgfältig und teilweise bewusst manipulativ verfasst worden (Hinweis auf die als Beweismittel eingereichten Stellungnahmen des Rechtsvertreters zu den Lagebildern des SEM vom Juli und August 2016). Die Lagebilder des SEM genügten den Anforderungen an ernsthaft und korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Vielmehr sei der vom Rechtsvertreter eingereichte aktuelle Bericht zur Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 zu berücksichtigen. In der Replik vom 26. Mai 2017 wird ausserdem geltend gemacht, falls das SEM daran zweifle, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers störungsspezifisch sei, so müsse diese Frage mittels eines Gutachtens abgeklärt werden. Insofern sei der rechtserhebliche Sachverhalt daher nicht korrekt abgeklärt worden.

4.3.1 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 629 ff.; Christoph Auer, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).

4.3.2 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Aufgrund seiner Vorbringen bestand für das SEM im Zeitpunkt der Entscheidfällung keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen; der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz zu Recht als ausreichend erstellt und spruchreif erachtet. Insoweit als der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nun zwei neue Sachverhaltselemente geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass dem SEM offensichtlich nicht vorgeworfen werden kann, es habe diesbezüglich den Sachverhalt unvollständig festgestellt, da der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens diese Sachverhaltselemente gar nicht erwähnt hat und für das SEM demnach auch keine Veranlassung bestand, diesbezüglich irgendwelche weitergehenden Fragen zu stellen oder Abklärungen zu tätigen. Ferner ist festzustellen, dass die beiden neuen Sachverhaltselemente den Vorbringen des Beschwerdeführers im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens widersprechen und ausserdem völlig unsubstantiiert sind. Diese ohne überzeugenden Grund nachgeschobenen Angaben sind daher als offensichtlich unglaubhaft zu erachten. Damit besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung zur Durchführung einer weiteren Anhörung zu diesen Themen. Insofern als in der Beschwerde vorgebracht wird, das SEM habe sich nur scheinbar an der aktuellen Praxis orientiert und sich auf ungenügende Länderinformationen abgestützt, wird damit die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM kritisiert; diese Vorbringen stellen somit eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]) und weisen nicht auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung hin. Schliesslich erscheint aufgrund der Aktenlage auch ein weiteres psychiatrisches Gutachten nicht als notwendig; wie die nachfolgenden Ausführungen zum Asylpunkt zeigen werden, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt in jeder Hinsicht als spruchreif.

4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen allesamt als unbegründet. Der Antrag auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung ist daher abzuweisen; ebenso die beiden damit verbundenen Beweisanträge (vgl. S. 16 f. der Beschwerde).

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).

6.

6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe allgemein nur äusserst vage und unsubstantiierte Ausführungen zu seinen Gesuchsgründen gemacht. Zum Gefängnisareal, seiner Unterbringung und seinen sozialen Kontakten dort habe er praktisch keine Angaben machen können und sei entsprechenden Fragen ausgewichen. Die Ausführungen zu den angeblichen sexuellen Übergriffen hätten jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen. Auch die Schilderung seiner Flucht sei vage ausgefallen. Zudem habe er sich dabei in Ungereimtheiten verstrickt. Teilweise seien seine Vorbringen zudem unplausibel: So sei nicht nachvollziehbar, weshalb er von mutmasslichen LTTE-Angehörigen Flugblätter angenommen habe. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass es sich bei der dargestellten Verfolgungssituation um ein Konstrukt handle. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Falle des Beschwerdeführers bestünden sodann auch keine Risikofaktoren, welche begründeten Anlass zur Annahme geben würden, dass er aus anderen Gründen zukünftigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden würde. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die rund zweieinhalbjährige Landesabwesenheit würden nicht ausreichen, um Verfolgungsmassnahmen nach seiner Rückkehr als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Auch anderweitige Risikofaktoren seien vorliegend nicht zu bejahen. Aufgrund der Aktenlage sei entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er im Besitz eines gültigen Reisepasses sei. Seinen Angaben zufolge habe er die LTTE nie unterstützt und sei auch nie mit anderen tamilischen Organisationen in Kontakt gekommen. Exilpolitisch sei er nicht aktiv. Seines Wissens habe sich von seinen Verwandten lediglich ein Cousin den LTTE angeschlossen, er habe zu dieser Familie jedoch keinen Kontakt. Allein aufgrund des ihm nicht näher bekannten LTTE-Bezugs seines Cousins und der bestehenden Narben an seinen Armen und Beinen sei nicht davon auszugehen, dass ihm die sri-lankischen Behörden Verbindungen zu den LTTE unterstellen würden. Er habe in diesem Zusammenhang denn auch keine Nachteile geltend gemacht. Daher bestehe kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zukünftigen relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.

6.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht vorgebracht, das Krankheitsbild des Beschwerdeführers (somatische und psychische Störungen) sei die Folge der geltend gemachten Verfolgung; aufgrund der bestehenden Kausalität müsse zwangsläufig die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei wegen des Vorwurfs des Transports von illegalem LTTE-Propagandamaterial inhaftiert und während der Haft sexuell missbraucht, misshandelt und ausgebeutet worden. Da er tatsächlich LTTE-Propagandamaterial transportiert habe und dies den sri-lankischen Sicherheitskräften bekannt sei, würde er bei einer Rückkehr in asylbeachtlicher Weise verfolgt werden. Es sei bei seiner Vorgeschichte davon auszugehen, dass er entweder auf der "Stop-List" oder der "Watch-List" aufgeführt sei und somit bei der Einreise verhaftet und derjenigen Einheit der Sicherheitskräfte übergeben würde, welche ihn schon früher misshandelt habe. Diese sei nämlich daran interessiert, dass der Beschwerdeführer mit seiner Geschichte nicht an die Öffentlichkeit treten könne. Er sei Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen geworden und habe durch den unfreiwilligen Transport von LTTE-Propagandamaterial für den Heldengedenktag vom November 2013 ausreichend Gründe gesetzt, um wegen der Unterstützung eines neuen tamilischen Separatismus verfolgt werden zu können, selbst wenn es nur darum gehe, ein Opfer von Menschenrechtsverletzungen unter Kontrolle zu halten und zum Schweigen zu bringen. Es sei daher die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren.

6.3 Das SEM äussert sich in seiner Vernehmlassung lediglich zu den in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (vgl. dazu vorstehend E. 4) und kommt dabei zum Schluss, diese seien unbegründet. Zu der in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Begründungspflicht kritisierten Glaubhaftigkeitsprüfung erklärt das SEM, auch psychisch angeschlagene Personen könnten nicht von der Überprüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgenommen werden. Zudem stelle die ärztliche Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) keinen Beweis dar für die geltend gemachten traumatisierenden Ereignisse respektive die Asylgründe, sondern lediglich für die Diagnose an sich. Das SEM wirft sodann die Frage auf, ob der Rechtsvertreter in der Beschwerde nicht eine Aussage gemacht habe, welche den Tatbestand von Art. 60 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 60 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.
3    Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.
VwVG erfülle.

6.4 In der Replik wird (in materieller Hinsicht) ausgeführt, der Beweis habe Vorrang vor der Glaubhaftigkeitsprüfung. Es sei unbestritten und bewiesen, dass beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende psychische Störung vorliege. Es sei nicht denkbar, dass eine derartige psychische Störung festgestellt werde, ohne dass dieser schwerwiegende Ereignisse zugrunde lägen, welche zu dieser Erkrankung geführt hätten. Das Trauma sei eine zwingende Voraussetzung der PTBS. Beim Verfassen eines ärztlichen Berichts sei auch die Frage der Plausibilität der festgestellten Beschwerden mit der Vorgeschichte zu klären. Aus dem vorliegenden Arztbericht ergebe sich, dass das angetroffene Krankheitsbild als logisches Ergebnis der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse zu sehen sei. Es müsse daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass keine anderen als die vom Beschwerdeführer angegebenen Vorfälle zur Entstehung der erwiesenen diagnostizierten Erkrankung geführt hätten. Der ärztliche Bericht stelle damit einen fast vollständigen Beweis dafür dar, dass der Beschwerdeführer in Gefangenschaft Opfer von schweren Misshandlungen und anhaltenden sexuellen Übergriffen geworden sei. Ebenfalls mit fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seien die Handlungen von Angehörigen der sri-lankischen "Navy" begangen worden. Es lägen keinerlei Hinweise dafür vor, dass die Traumatisierung des Beschwerdeführers aufgrund von anderweitigen Ereignissen erfolgt sei. Da somit mit fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Beschwerdeführer Opfer einer behördlichen Verfolgung geworden sei, seien seine Asylvorbringen als zutreffend zu erachten; demnach müsse seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden. Damit bestehe kein Raum für eine Glaubhaftigkeitsprüfung. Dies werde vom SEM offensichtlich nicht erkannt. Zudem seien die Ausführungen des SEM zur fehlenden Detailliertheit seiner Vergewaltigungs-Vorbringen menschenverachtend und demütigend. Anstatt dies in der Vernehmlassung einzugestehen, werde dieses Vorgehen seitens des SEM verteidigt und sogar eine Bestrafung des Rechtsvertreters verlangt. Daher müsse nicht nur die Befähigung, sondern auch die Unbefangenheit der verantwortlichen SEM-Angestellten bezweifelt werden. Ferner wird vorgebracht, das SEM habe den eingereichten Arztbericht vom 14. Dezember 2017 nicht korrekt gewürdigt. Angesichts der darin enthaltenen Ausführungen zum Zustand und zur Gemütslage des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die Anhörung zu den Asylgründen durchaus zu verwirrten Gedankengängen und entsprechend widersprüchlichen Aussagen habe führen können. Dies habe offensichtlich Folgen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des
Beschwerdeführers. Das SEM habe zudem die beim Beschwerdeführer bestehenden Risikofaktoren entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht kumulativ geprüft. Der Beschwerdeführer sei tamilischer Ethnie und gehöre einer religiösen Minderheit an. Er weise gut sichtbare Narben an Hand- und Fussgelenken sowie Armen und Unterschenkeln auf; diese würden vom SEM als belanglos bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe einen Verwandten mit LTTE-Verbindung, nämlich einen Cousin väterlicherseits. Das SEM verkenne, dass bereits eine geringe Verbindung oftmals für Verhaftungen und Verhöre ausreiche. Ferner sei der Beschwerdeführer selber von Menschenrechtsverbrechen betroffen und somit auch Zeuge von solchen. Er sei zudem registriert, verhaftet und über eine längere Zeit festgehalten worden. Da er geflohen sei, stehe er mindestens auf der "Watch-List".

7.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu Recht verneint hat.

7.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei am 26. November 2013 von der sri-lankischen Armee mitgenommen worden, weil sie LTTE-Propagandamaterial auf ihm gefunden hätten. Er sei verhört und anschliessend der Marine übergeben worden. In der Folge sei er bis am 10. Januar 2014 im Marinecamp festgehalten worden, wobei er misshandelt, sexuell missbraucht und seine Arbeitskraft ausgebeutet worden sei. Am 10. Januar 2014 sei ihm die Flucht aus dem Camp gelungen. Nach seiner Flucht habe er eine Menschenrechtsorganisation kontaktiert, worauf unbekannte Personen seine Familie bedroht und seine Ausweispapiere mitgenommen hätten. Nach Aufenthalten in Puttalam und Batticaloa sei er am 4. September 2014 aus Sri Lanka ausgereist.

7.2 Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Den Ausführungen in der Beschwerde ist insofern beizupflichten, als dass die Erwägungen des SEM betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung insgesamt nicht zu überzeugen vermögen. Aufgrund der relativ detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung seiner ärztlich belegten psychischen Probleme (namentlich der bestehenden PTBS-Erkrankung) erscheint es entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung als überwiegend glaubhaft, dass er im November 2013 von der Armee wegen mitgeführten LTTE-Propagandamaterials festgenommen und in der Folge ungefähr eineinhalb Monate lang in einem Marinecamp festgehalten wurde. Auch die geltend gemachten körperlichen Misshandlungen sowie der mehrfache sexuelle Missbrauch während dieser Zeit hat der Beschwerdeführer glaubhaft vorgetragen. Allerdings ist gestützt auf seine Vorbringen davon auszugehen, dass die Armee-Behörde nach dem vierstündigen Verhör im Armeecamp kein weitergehendes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer mehr hatte, da er in der Folge seinen Angaben zufolge keinen weiteren Befragungen mehr unterzogen wurde und bis heute auch nicht vorgeladen, offiziell gesucht oder gar angeklagt wurde. Aufgrund der Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund eines fortbestehenden Verdachts der Unterstützung der LTTE im Marinecamp festgehalten wurde, sondern einzig um ihn sexuell zu missbrauchen und seine Arbeitskraft auszubeuten. Nur so ist zu erklären, dass die Flucht des Beschwerdeführers aus den Fängen seiner Peiniger keine Konsequenzen hatte und er insbesondere danach von den Sicherheitsbehörden nicht offiziell gesucht wurde. Der offensichtliche und schwerwiegende Machtmissbrauch durch einige Marinesoldaten ist zwar äusserst verwerflich, stellt indessen keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG dar, da diese Handlungen primär kriminell motiviert waren und aufgrund der Aktenlage zudem keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass der sri-lankische Staat diesen krassen Machtmissbrauch durch Soldaten im vorliegenden Fall angeordnet hat oder bei Bekanntwerden geschützt hätte. Der Eindruck, dass die Verfolgungshandlungen, welchen der Beschwerdeführer seitens der Marinesoldaten ausgesetzt war, nicht offiziell angeordnet oder gefördert wurden, wird dadurch bestätigt, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers zu schliessen ist, dass seine Verfolger sich vor dem Bekanntwerden dieser Vorfälle und den entsprechenden Konsequenzen fürchteten, da sie offenbar im Juli 2014 versuchten, die Angehörigen des Beschwerdeführers einzuschüchtern, nachdem dieser eine Menschenrechtsorganisation kontaktiert hatte. Wie bereits
erwähnt, hatte die vorübergehende Festnahme wegen Besitzes von LTTE-Propagandamaterial für den Beschwerdeführer indessen keine weitergehenden strafrechtlichen Konsequenzen, insbesondere wurde bis heute nicht offiziell nach ihm gesucht, und es wurde auch kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet; es lag insbesondere offenbar weder ein Haftbefehl gegen ihn vor noch wurde an seine Adresse eine Vorladung für eine weitere Befragung geschickt. Auch seine Familienangehörigen wurden gemäss Aussage des Beschwerdeführers nach Juli 2014 nicht weiter behelligt (vgl. A9 S. 20). Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Visier der Behörden stand und zu diesem Zeitpunkt keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt war respektive solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte.

7.3 Insgesamt ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt.

8.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

8.1 In seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weitern auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in seinem jüngsten Referenzurteil zu Sri Lanka nach eingehender Lageanalyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen (vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O., E. 8.4.1). Exilpolitische Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Neben der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen sei auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken (Verweis auf The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka,
Part I: Section [I] - General, Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated Persons under Regulation 4[7] of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015; vgl. dazu a.a.O., E. 8.5.4).

8.2 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine apolitische Person handelt, welcher den Akten zufolge nie irgendwelche Form von Widerstand gegen das sri-lankische Regime zum Ausdruck gebracht hat. Er hat sich eigenen Angaben zufolge im Heimatland in keiner Weise politisch betätigt. Insbesondere ist er auch nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten und hat die tamilischen Organisationen - ausser mit dem geltend gemachten, unfreiwilligen Transport von LTTE-Flugblättern im November 2013 - in keiner Weise unterstützt (vgl. A3 S. 10; A9 S. 7 und 19). Der erwähnte Transport von LTTE-Flugblättern, zu welchem er mehr oder weniger genötigt wurde, führte zu seiner Festnahme durch die Armee, und er wurde dazu vier Stunden lang befragt. Da die Behörden jedoch keine weiteren konkreten und offiziellen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer einleiteten (vgl. dazu vorstehend E. 7.2), ist davon auszugehen, dass diese einmalige und äusserst marginale Unterstützungstätigkeit in den Augen der sri-lankischen Behörden - verständlicherweise - nicht als substanzielle und ernsthafte und damit straf- respektive verfolgungswürdige Unterstützung der LTTE erachtet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass es deswegen auch im Falle einer Wiedereinreise des Beschwerdeführers nicht zu einer relevanten Verfolgung kommen würde. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer keine Verbindungen zu Angehörigen der LTTE unterhielt. Zwar ist oder war offenbar einer seiner Cousins Mitglied der LTTE, jedoch erklärte der Beschwerdeführer, er habe mit dieser Familie keinen Kontakt und wisse über den Cousin nichts Näheres (vgl. A9 S. 7). In der Beschwerde wird nun plötzlich in völlig unsubstanziierter Weise behauptet, ebendieser Cousin habe längere Zeit bei der Familie des Beschwerdeführers gewohnt, was für seine Familie zu Schwierigkeiten geführt habe. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.3.2) ist dieses nachgeschobene Vorbringen indessen als offensichtlich unglaubhaft zu erachten. Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer selber, er sei anlässlich seiner Befragung durch die Armee nicht danach gefragt worden, ob Verwandte von ihm LTTE-Mitglieder seien (vgl. A9 S. 7); dieser Umstand spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit des in der Beschwerde nachgeschobenen Vorbringens. Da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im September 2014 nie Probleme hatte wegen seines Cousins, erscheint es auch äusserst unwahrscheinlich, dass ihn die sri-lankischen Behörden deswegen bei einer Wiedereinreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise behelligen würden. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene ist aufgrund des Gesagten insgesamt nicht
davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt an der Person des Beschwerdeführers interessiert sind. Insbesondere das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Festnahme durch die Armee wegen Transports von LTTE-Flugblättern und seiner Flucht aus dem Marinecamp in einer landesweiten Datenbank registriert respektive auf einer zentralen Fahndungsliste ("Stop-List" oder "Watch-List") aufgeführt sei, ist angesichts der vorstehenden Ausführungen (vgl. insbesondere E. 7.2) als unrealistisch zu erachten. Die auf Beschwerdeebene angesprochene Gefährdung von Zeugen von Menschenrechtsverletzungen betrifft sodann primär Personen, welche Zeugen von extralegalen Massentötungen während des Bürgerkriegs geworden sind. Dieser Fall steht vorliegend nicht zur Diskussion. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer individuellen Verfehlungen von Angehörigen der sri-lankischen Marine zum Opfer fiel und sich deswegen im Jahr 2014 - einmalig und offenbar letztlich ohne ersichtlichen Erfolg - an eine Menschenrechtsorganisation gewendet hat (vgl. das dazu eingereichte Bestätigungsschreiben des Bürgerrechtskomitees C._______), wird hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dazu führen, dass er im Falle seiner Rückkehr gefährdet wäre. Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der Schweiz nicht exilpolitisch tätig ist und keinerlei Kontakt zu tamilischen Exilorganisationen unterhält. Da der Beschwerdeführer offenbar an den Armen und Unterschenkeln gut sichtbare Narben aufweist (vgl. den Arztbericht vom 14. Dezember 2016), ist nicht auszuschliessen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Sri Lanka dazu befragt würde. Da er indessen ansonsten wie erwähnt ein sehr tiefes Risikoprofil aufweist, ist es als unwahrscheinlich zu erachten, dass er allein deswegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.

8.3 Sodann ist anzufügen, dass auch die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Nordprovinz keinen eindeutigen Risikofaktor darstellt. Nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden sind per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (namentlich Verhaftung und Folter) zu erleiden. Die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr kann auch nicht ohne weiteres an der Dauer des Aufenthalts im Gastland gemessen werden (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 9.2.4, mit Verweis auf E. 8.3 und 8.4.6). Massgebend für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der Behörden befürchten muss, ist vielmehr, ob die sri-lankischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zu verneinen. Insbesondere ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Bestehen einer relevanten Vorverfolgung verneint wurde und der Beschwerdeführer in Sri Lanka nie offiziell verhaftet oder angeklagt worden war. Er erfüllt nicht das Profil eines aktiven und militanten LTTE-Anhängers und ist nie als Gegner des sri-lankischen Regimes in Erscheinung getreten. Es ist wie bereits erwähnt nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner äusserst marginalen und einmaligen Unterstützungstätigkeit für die LTTE im heutigen Zeitpunkt im Visier der sri-lankischen Behörden steht. Den Akten sind überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er in der Schweiz Kontakte zu den LTTE gepflegt hat respektive haben könnte. Entgegen den entsprechenden spekulativen Bemerkungen auf Beschwerdeebene bestehen vorliegend insbesondere weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und deswegen im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher erscheint es auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre.

9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die vom Rechtsvertreter verfassten Stellungnahmen zum Lagebild des SEM sowie der Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka, welche im Übrigen keinen direkten, konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweisen, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

10.

Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

10.1 Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

10.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 17. Januar 2017 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Damit erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs; denn die drei in Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die nicht vollziehbare Wegweisung - sind alternativer Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

12.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. März 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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