Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-2448/2007
{T 0/2}

Urteil vom 15. August 2008

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Allenspach,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:
A.
Die aus Aserbaidschan stammende Beschwerdeführerin (Jahrgang 1971) hielt sich erstmals vom 1. - 31. März 1995 in der Schweiz auf (Kurzaufenthaltsbewilligung). Sie hatte ein Engagement als Tänzerin in einem Cabaret in Chur, wo sie ihren späteren Ehemann kennen lernte. Am 9. November 1995 liessen die Beschwerdeführerin und ihr zukünftiger Ehemann, der Schweizer Bürger B._______ (Jahrgang 1952) einen Ehevertrag beurkunden, bevor sie am 22. Dezember 1995 in Chur heirateten. In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Schweizer Ehegatten. Am 23. Januar 2001 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt.
B.
Am 19. Juni 2001 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 7. Februar 2002 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Zudem erklärten sie, zur Kenntnis zu nehmen, dass "die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht." Ebenfalls bestätigten sie die Kenntnisnahme, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 6. März 2002 erhielt die Beschwerdeführerin daraufhin durch erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) das Schweizer Bürgerrecht.
C.
Am 1. September 2002 trennten sich die Ehegatten. Am 16. Juni 2004 beantragten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gemeinsam die Scheidung, woraufhin die Ehe am 3. November 2004 rechtskräftig geschieden wurde.
D.
Mit Schreiben vom 5. November 2004 teilte die Direktion des Innern des Kantons Glarus dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Bürgerrecht (IMES), heute Bundesamt für Migration (BFM), mit, dass die Ehe geschieden worden sei, und ersuchte das IMES darum, zu prüfen, ob ein Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eingeleitet werden solle. Gleichzeitig erklärte der Kanton Glarus seine Zustimmung zur Nichtigerklärung gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG.
E.
Am 14. Januar 2005 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, sich binnen Monatsfrist zur Frage einer allfälligen Nichtigerklärung sowie zur Trennung und Scheidung von ihrem schweizerischen Ehegatten zu äussern. Die damalige Parteivertreterin nahm am 17. März 2005 erstmals Stellung. Dabei machte sie geltend, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann in der Schweiz kennen gelernt habe, worauf die beiden nach neunmonatiger Bekanntschaft aus Liebe geheirateten hätten. Zur Trennung am 1. September 2002 sei es nach erheblichen Spannungen gekommen, die durch die unterschiedlichen Vorstellungen betreffend die Sicherung der Existenz entstanden seien; der Ehemann habe die Auffassung vertreten, dass er und seine Frau einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen sollten, die Beschwerdeführerin hingegen habe am 1. Juni 2002 eine Stelle im Service angenommen. Beide Ehegatten seien davon ausgegangen, dass es sich um eine vorübergehende Trennung handle. Sie hätten den Kontakt aufrecht erhalten; es habe sich jedoch herausgestellt, dass die unterschiedlichen Vorstellungen über die Art, ihre Existenz zu sichern, unüberwindlich gewesen seien. Im September 2003 habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass ihr Ehemann eine neue Beziehung eingegangen sei. Im Frühjahr 2004 sei er mit seiner neuen Partnerin zusammen gezogen. In der Folge seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann übereingekommen, sich scheiden zu lassen. Die Ehegatten hätten bis zur Trennung fast sieben Jahre zusammen gelebt und gearbeitet. Es habe somit eine tragfähige Beziehung bestanden. Bis zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehren seien nochmals beinahe zwei Jahre vergangen, in der Hoffnung, sie könnten wieder zusammenfinden. Die Ehe sei somit zum Zeitpunkt der Unterzeichung der gemeinsamen Erklärung am 7. Februar 2002 noch intakt gewesen. Dasselbe treffe auf den Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zu. Die Beschwerdeführerin habe sich die erleichterte Einbürgerung weder durch falsche Angaben noch durch das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen.
F.
Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde der Ex-Ehemann am 1. Februar 2007 durch Vertreter des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden in Anwesenheit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson befragt. Am 8. Februar 2007 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass die zeitliche Abfolge der Ereignisse es als erwiesen scheinen lasse, dass sie die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Am 13. Februar 2007 ersuchte die Vorinstanz den Heimatkanton um Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Diese Zustimmung wurde mit Schreiben vom 16. Februar 2007 erteilt.
In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 23. Februar 2007 bestritt die Rechtsvertreterin die Schlussfolgerung der Vorinstanz und führte zusätzlich aus, dass der Ex-Ehemann sich wegen des unerfüllten Kinderwunsches im Jahre 2000 einer Fruchtbarkeitsanalyse unterzogen habe. Entsprechende Belege gab sie am 27. Februar 2007 zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 6. März 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ereignisse und Umstände in der Zeit zwischen der ersten Einreise und der Heirat offenbarten, dass sich die Beschwerdeführerin, wenn nicht primär, so doch auch von der zweckfremden Absicht leiten liess, sich durch die Eheschliessung ein langfristiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Anfänglich habe es sich um eine Liebesheirat mit beidseitigem Kinderwunsch gehandelt. Dennoch habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann für ihre eigennützigen Zwecke benutzt: Zunächst, um durch Heirat ihren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern und später, um gestützt auf diese Heirat das Schweizer Bürgerrecht betrügerisch zu erwerben. Die Ereignisse im Kontext ihrer zeitlichen Abfolge liessen letztlich auf ein planmässiges und systematisches Vorgehen der Beschwerdeführerin zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechtes schliessen.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. April 2007 erhob der neue Rechtsvertreter namens seiner Mandantin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2007 und beantragte deren Aufhebung.
H.a In Bezug auf den Sachverhalt ergänzt der Rechtsvertreter, dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2001 die Niederlassungsbewilligung und damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht erhalten habe. Es wäre ihr somit von diesem Zeitpunkt an möglich gewesen, sich von ihrem Ehemann zu trennen, ohne ihr Anwesenheitsrecht zu verlieren, wenn die Ehe nicht intakt gewesen wäre.
H.b Bezüglich der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz macht der Rechtsvertreter zunächst geltend, dass die gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG vorgesehene Zustimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung nicht rechtsgenüglich ergangen sei, da diese bereits am 5. November 2004 erteilt worden sei, zu einem Zeitpunkt also, als das Verfahren zur Nichtigerklärung noch gar nicht eingeleitet gewesen sei. Sodann führt er unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, dass eine kurze Zeitspanne zwischen Einbürgerung und Trennung für sich allein nicht genüge, die tatsächliche Vermutung, wonach die Ehe nicht mehr intakt gewesen sei, zu begründen. Es widerspreche daher dieser Rechtsprechung und sei eine unzulässige Beweislastumkehr, wenn die Vorinstanz verlange, dass die tatsächliche Vermutung von der Beschwerdeführerin durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umgestossen werden müssen. Für belastende Verfügungen trage die Verwaltung die Beweislast. Die Vorinstanz habe den Beweis jedoch nicht erbracht, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen worden sei. Im Weiteren äussert sich der Rechtsvertreter ausführlich zu den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Indizien, welche das planmässige und systematische Vorgehen der Beschwerdeführerin zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechtes belegen sollen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2007 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
J.
In seiner Replik vom 17. Juli 2007 macht der Rechtsvertreter u.a. geltend, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da der Beschwerdeführerin die Einwilligung des Heimatkantons vom 16. Februar 2007 zur Nichtigerklärung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei; im Übrigen habe der Kanton Glarus seine Zustimmung gegeben, ohne den gesamten Sachverhalt zu kennen.
K.
Am 29. Februar 2008 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden um Einsicht in die fremdenpolizeilichen Akten der Beschwerdeführerin. Am 26. März 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht auch die Ehescheidungsakten bei.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM), welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG).
1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG voraus, dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweis).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom 28. April 2006 E. 2.1).
3.3 Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Hat der Betroffene erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, und weiss er, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat er gestützt auf seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG die Behörde unaufgefordert zu informieren, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vollständig vorliegen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 115 f.).
3.4 Besteht aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustossen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst, dass ihr die Zustimmung des Heimatkantons vom 16. Februar 2007 zur Nichtigerklärung vorgängig nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Ob tatsächlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann offen bleiben, da eine solche als nicht schwerwiegend zu qualifizieren wäre und deshalb auf Beschwerdeebene geheilt werden könnte, zumal die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f. mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass der zuständigen Behörde des Heimatkantons lediglich die "abschliessende Stellungnahme" der Vorinstanz vom 8. Februar 2007 sowie die Einbürgerungsverfügung und die Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft, nicht jedoch die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und das Protokoll der Befragung des Ex-Ehemannes zur Verfügung standen (vgl. Replik der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2007 Ziffer 2 S. 3 f.).

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren, mit dem die Vorinstanz die Zustimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung einholt, keine Parteistellung zukommt. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2003 vom 3. April 2003 E. 2). Es stellt sich daher die Frage, ob der betroffenen Person bezüglich des Zustandekommens des kantonalen Entscheides überhaupt Beschwerdelegitimation zukommt. Das Bundesgericht hat diese Frage offen gelassen, da im konkreten Fall der vorgebrachte Einwand von vornherein als nicht stichhaltig beurteilt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.11/2003 vom 31. Juli 2003 E. 2.1). Auch im vorliegenden Fall kann diese Frage offen gelassen werden, da in der "abschliessenden Stellungnahme" der Vorinstanz vom 8. Februar 2007 alle wesentlichen Elemente des Sachverhaltes - inklusive die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und die Aussagen des Ex-Ehemannes - enthalten sind. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beurteilung durch den Heimatkanton sei nicht objektiv gewesen, wenn sie überhaupt materiell stattgefunden habe, geht daher fehl. Einerseits liegt die Kompetenz zum materiellen Entscheid in der alleinigen Zuständigkeit der Bundesbehörde und die Einwilligung des Kantons ist lediglich eine formelle Voraussetzung, die keiner näheren Begründung bedarf. Andererseits hätte es dem Kanton offen gestanden, volle Akteneinsicht zu verlangen, wäre er zur Auffassung gelangt, aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht entscheiden zu können.
5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Für eine belastende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es vielfach um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerun-gen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f. mit Hinweisen).
5.2 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Beschweid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. haben sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbringen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
5.3 Die Beschwerdeführerin geht somit fehl, wenn sie geltend macht, die Vorinstanz habe eine unzulässige Beweislastumkehr vorgenommen, indem sie gefordert habe, dass die Beschwerdeführerin die dargelegte tatsächliche Vermutung "durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel" umstosse.
5.4 Die vorinstanzliche Tatsachenvermutung gegen das Bestehen einer gelebten Ehe in den massgebenden Zeitpunkten liesse sich am ehesten widerlegen, wenn sich in der Phase nach der erleichterten Einbürgerung ein unvorhergesehenes oder aussergewöhnliches Vorkommnis zugetragen hätte oder wenn die betroffene Person konkrete Anhaltspunkte für die Annahme lieferte, dass die eheliche Beziehung aus ihrer Sicht zum Zeitpunkt der Erklärung sowie der erleichterten Einbürgerung wirklich noch stabil und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen ist (zum Ganzen vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 2.3, 5A.22/2006 vom 13. Juli 2006 E. 2.3, 5A.18/2006 vom 28. Juni 2006 E. 3.3, 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2 und 5.3 oder 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 4.3).
6.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hielt sich die Beschwerdeführerin zunächst im März 1995 in der Schweiz auf. Sie hatte für einen Monat eine Verpflichtung als Cabaret-Tänzerin. In dieser Zeit lernte sie ihren späteren Ehemann kennen, der als Türsteher und Diskjockey ebenfalls in einem Cabaret arbeitete. Nach neunmonatiger Bekanntschaftszeit heirateten sie am 22. Dezember 1995.
6.1 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung davon aus, dass bereits die Eheschliessung Teil eines planmässigen und systematischen Vorgehens zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechtes gewesen sei. Dies begründet sie einerseits mit der zeitlichen Abfolge der Ereignisse von der Einreise bis zur Eheschliessung und dem Altersunterschied von 19 Jahren zwischen den Ehegatten. Andererseits wirft sie der Beschwerdeführerin implizit vor, sie habe die Hilfsbereitschaft und Liebe des Ehemannes ausgenutzt, um in der Schweiz bleiben zu können.
6.2 Die Chronologie der Ereignisse bis zur Eheschliessung lässt durchaus den Schluss zu, dass die Sicherung des Aufenthaltsrechtes der Beschwerdeführerin ein Motiv für die Heirat war. Dies wurde von den Ehegatten auch nicht bestritten. Vielmehr sei dies ein Weg gewesen, ihre Beziehung längerfristig zu leben (vgl. die Aussage des geschiedenen Ehemannes vom 1. Februar 2007 S. 2 [Akten Vorinstanz Nr. 10] sowie die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs [Akten Vorinstanz Nr. 8 und 13]). Nach Aussagen des Ex-Ehemannes war es ihm ein Anliegen, die Beschwerdeführerin aus dem Milieu herauszuholen. Zunächst verschaffte er ihr deshalb eine Arbeitsstelle in einem Cabaret ohne Verpflichtung zu Séparée-Dienst und liess sie bei sich wohnen. Der Vorschlag für die Eheschliessung ging vom Ehemann aus (vgl. Aussagen des Ex-Ehemannes a.a.O. S. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) ist allein die Tatsache, dass die Sicherung des Aufenthaltsrechtes des ausländischen Ehegatten bei der Eheschliessung mit eine Rolle spielt, kein Grund, von einer Zweckehe auszugehen. Auf die Motive der Heirat kommt es nicht an, sofern es als erstellt gelten kann, dass die Partner tatsächlich eine Lebensgemeinschaft begründen wollen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 2A.265/2005 vom 6. Juni 2005 E. 2.1 mit Hinweisen). Auf diese Rechtsprechung nahm das Bundesgericht auch in Fällen betreffend die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ausdrücklich Bezug (vgl. z.B. Urteile 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 4.2 und 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 3.2). Allerdings kann der Umstand, dass die Ehegatten sich im Rotlichtmilieu kennen gelernt haben, zur Vermutung führen, dass die Ehe aus anderen Motiven, als dem Willen zu einer wirklichen Ehegemeinschaft, eingegangen wurde (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7487/2006 vom 28. Mai 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres geschiedenen Ehemannes handelte es sich jedoch um eine zukunftsgerichtete, auf Liebe beruhende Ehegemeinschaft, die auch mit dem Wunsch nach Kindern einherging (vgl. zu letzterem den ärztlichen Bericht betreffend Fruchtbarkeitsanalyse vom 11. September 2000, Akten Vorinstanz Nr. 14 bzw. Beschwerdebeilage III/1). Gegen die Vermutung, dass die Art und Weise, wie sich die Ehegatten kennen gelernt haben, auf eine Zweckehe hindeute, spricht auch, dass die Beschwerdeführerin über die Natur ihres Engagements als Tänzerin getäuscht worden war und sie nicht mehr in ihr früheres Arbeitsumfeld zurückgekehrt ist, nachdem sie sich mit Hilfe ihres Ehemannes davon gelöst hatte. Insofern kann auch aus den Umständen des Kennenlernens nichts zuungunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.
6.3 Aufgrund dieser Erwägungen kann der Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach die Eheschliessung das erste Glied einer Kette von Ereignissen darstelle, welche schlussendlich zur Erschleichung des Schweizer Bürgerrechtes geführt habe. Aus den Akten sind genügend Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine Eheschliessung, gerichtet auf eine gemeinsame Zukunft in einer intakten Ehegemeinschaft, hindeuten. Dies wird auch von der Vorinstanz nicht gänzlich in Abrede gestellt, anerkennt sie doch, dass es sich - wenn nicht ausschliesslich, so doch teilweise - um eine Liebesheirat gehandelt habe. Aufgrund dessen überzeugt die retrospektive Interpretation des zeitlichen Ablaufes, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, nicht. Nach dem Gesagten kann auch dem Altersunterschied von 19 Jahren kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden.
7.
Aus diesen Erwägungen folgt jedoch nicht automatisch, dass die Ehe auch zu den für das vorliegende Verfahren entscheidenden Zeitpunkten - der Erklärung vom 7. Februar 2002 und der erleichterten Einbürgerung am 6. März 2002 - intakt und stabil war. Zur Trennung kam es Anfang September 2002, sechs Monate nach der erleichterten Einbürgerung. Am 16. Juni 2004, 2 Jahre und 3 Monate nach der erleichterten Einbürgerung, reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und nach einem weiteren halben Jahr wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Aufgrund dieses engen zeitlichen Zusammenhanges, insbesondere zwischen erleichterter Einbürgerung und Trennung, erscheint der Schluss der Vorinstanz, die von der tatsächlichen Vermutung ausging, dass die Ehe nicht mehr stabil war, zunächst nachvollziehbar. Im Folgenden ist jedoch zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente geeignet sind, die auf der reinen Chronologie beruhende tatsächliche Vermutung in Zweifel zu ziehen.
7.1 Im Verlaufe der auf die Eheschliessung am 22. Dezember 1995 folgenden Jahre zeichneten sich zwischen den Ehegatten Differenzen bezüglich der finanziellen Situation ab. Der Ehemann war selbständig erwerbend; die Beschwerdeführerin arbeitete in seinen Projekten mit. Von finanziellen Schwierigkeiten des Ehemannes zeugen zahlreiche Betreibungen aus den Jahren 1998 bis 2001 (Auskunft vom 26. Juli 2001 aus dem Betreibungsregister im Rahmen der Leumundsabklärungen zum Einbürgerungsverfahren der Beschwerdeführerin [Akten Vorinstanz Nr. 1]). Die Beschwerdeführerin suchte sich gemäss ihren eigenen Angaben aufgrund der unsicheren finanziellen Situation, jedoch gegen den Willen ihres Ehemannes, eine feste Vollzeitstelle, nachdem sie bereits vorher teilzeitlich für ein Reinigungsinstitut gearbeitet hatte, um so die gemeinsame Existenz auf eine solide Grundlage zu stellen. Am 15. Mai 2002 schloss sie einen Arbeitsvertrag als Mitarbeiterin im Service bzw. als Raumpflegerin mit Arbeitsbeginn 1. Juni 2002 ab. Die daraufhin auftretenden Spannungen zwischen den Ehegatten führten zu einer Trennung Anfang September 2002, als der Ehemann, gemäss eigenen Angaben, die Beschwerdeführerin "praktisch aus der Wohnung geworfen" habe (vgl. die Aussagen des Ex-Ehemannes anlässlich der Einvernahme vom 1. Februar 2007, S. 3 [Akten Vorinstanz Nr. 10]). Beide Ehegatten sind jedoch zunächst davon ausgegangen, dass die Trennung nur vorübergehend sei (vgl. Aussage des Ehemannes a.a.O. S. 4). Der Ehemann habe der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft angeboten, wenn sie in einer seiner Firmen arbeite, was die Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt habe (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. März 2005, Ziff. 3 S. 3 [Akten Vorinstanz Nr. 8]). Nachdem der Ehemann im Frühjahr 2004 mit einer neuen Partnerin zusammen gezogen war, wurde den Ehegatten klar, dass die Ehe keine Zukunft mehr hat (vgl. die Aussage des Ex-Ehemannes a.a.O. S. 4; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. März 2005 Ziff. 4 [Akten Vorinstanz Nr. 8]). Daraufhin beantragten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 16. Juni 2004 gemeinsam die Scheidung. Am 3. November 2004 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
7.2 Aufgrund des Ereignisablaufes ist davon auszugehen, dass die finanziellen Probleme nicht erst nach der erleichterten Einbürgerung aufgetreten sind. Beide Ehegatten sind sich denn auch einig, dass die unterschiedliche Auffassung über die finanzielle Existenzgrundlage zu Spannungen in der Ehe geführt habe. Konkreter Auslöser für die Trennung sei jedoch die Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2002 gewesen, obwohl der Ehemann gewünscht habe, dass die Beschwerdeführerin wieder in einem seiner Projekte mitarbeite. Angesichts der Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner selbständigen Tätigkeit nicht immer erfolgreich war (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister, Akten Vorinstanz Nr. 1) und zudem offenbar zeitweilig vom Sozialamt unterstützt werden musste (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. März 2005 Ziff. 3, Akten Vorinstanz Nr. 8), ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine Absicherung wünschte und sich eine Stelle mit regelmässigem Einkommen suchte. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich eine Stelle gesucht, um von ihrem Ehemann unabhängig zu werden, findet in den Akten keine Grundlage. Hingegen erscheinen die Darlegungen der Beschwerdeführerin plausibel, wonach sie mit ihrer Arbeitsaufnahme das Wohl der Ehegemeinschaft im Auge hatte und diese auf eine solidere finanzielle Grundlage stellen wollte. Ein Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin dabei nicht darauf abzielte, von ihrem Ehemann unabhängig zu werden, ist auch darin zu sehen, dass sie ihren Lohn zunächst offenbar auf ein auf den Namen ihres Ehemannes lautendes Konto überweisen liess (vgl. Beschwerdeschrift Ziffer 2.2./b). Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Arbeitsaufnahme gegen den Willen ihres Ehemannes handelte, kann ihr nach dem heutigen Verständnis einer Ehe/Partnerschaft nicht zum Nachteil ausgelegt werden, zumal offenbar Gespräche zu diesem Thema stattfanden. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Arbeit angenommen habe, um sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht von ihrem Ehemann zu lösen, nicht plausibel. Selbst nach der Trennung hofften beide Ehepartner nach übereinstimmenden Aussagen, wieder zusammen zu kommen. Erst der Umstand, dass der Ehemann mit seiner neuen Partnerin zusammenzog und auch die Beschwerdeführerin einen neuen Partner kennen lernte, machte ihnen deutlich, dass die Trennung endgültig war. Deshalb reichten sie ein Jahr und neun Monate nach der Trennung das gemeinsame Scheidungsbegehren ein.
Entscheidend für die hier zu beurteilende Frage ist letztendlich, dass das Ereignis, welches die gravierenden Meinungsverschiedenheiten ausgelöst und schlussendlich zur Trennung geführt hat, nach der erleichterten Einbürgerung eintrat. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin die heftige Reaktion ihres Ehemannes (Aufforderung, die Wohnung zu verlassen) auf ihr legitimes Anliegen (Antritt einer Arbeitsstelle zur Verbesserung der finanziellen Situation) voraussehen konnte oder gar bewusst herbeiführte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ehe vor diesem Ereignis, also auch zum Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung selbst, stabil und intakt gewesen war. Daran ändert die Tatsache nichts, dass es in der Ehe Konflikte gab (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A.21/2003 vom 10. November 2003 E. 2.2.2).
8.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens, aber auch auf Beschwerdeebene grosse Zweifel an der Schlussfolgerung der Vorinstanz wecken. Diese Zweifel stossen die aufgrund des zeitlichen Ablaufes aufgestellte tatsächliche Vermutung der Erschleichung der erleichterten Einbürgerung um (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind deshalb nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
9.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigen sich die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweismassnahmen (Einvernahmen ihres geschiedenen Ehemannes und ihres ehemaligen Arbeitgebers als Zeugen).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).
11.
11.1 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE). Die Parteientschädigung ist aufgrund einer detaillierten Kostennote festzusetzen, andernfalls setzt das Gericht die Entschädigung selber unter Berücksichtigung der Akten und des geschätzten Aufwandes fest (Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).
11.2 Im vorliegenden Verfahren liegt keine Kostennote vor, so dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE vom Gericht aufgrund der Akten und des geschätzten Aufwandes festzusetzen ist. Nach den gegebenen Umständen erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.- (inkl. MwSt.) als angemessen.
11.3 Besteht keine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

(Dispositiv S. 17)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. MwSt.) zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilagen: Akten Ref-Nr. _____ Shr/Plg sowie Doppel der Replik vom 17. Juli 2007)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Glarus (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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