SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 7 Grundsätze |
|
1 | Wer ein Triebfahrzeug führt, muss: |
a | das erforderliche Alter haben; |
b | die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen erfüllen; |
c | über die erforderlichen fachlichen Anforderungen verfügen; |
d | nach dem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften bieten. |
2 | Die Qualifikation zur Ausübung dieser Tätigkeit ist durch einen Führerausweis des BAV und eine Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens auszuweisen. |
3 | Wer ein Triebfahrzeug führt und nicht dafür qualifiziert ist, die für den Einsatz erforderlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise kennt oder mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist, muss von einem Triebfahrzeugführer oder einer Triebfahrzeugführerin pilotiert werden, der oder die entsprechend qualifiziert ist.7 |
4 | Wenn der Führerstand nicht für das Führen durch eine einzige Person eingerichtet ist, muss zusätzlich eine entsprechend qualifizierte Person das Triebfahrzeug indirekt führen oder pilotieren.8 |
5 | Bei automatischer Zugführung kann mit Bewilligung des BAV auf das Bedienen des Triebfahrzeugs verzichtet werden. |
6 | ... 9 |
SR 742.141.21 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) VTE Art. 13 Medizinische Voraussetzungen |
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1 | Wer sich um die Ausbildung zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen nach Artikel 4, 5 oder 10 bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.16 |
2 | In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann.17 |
3 | Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit: |
a | zum direkten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 1); |
b | zum indirekten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 2); |
c | zum direkten und indirekten Führen von Triebfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ausserhalb der Strecken nach Anhang 6 nach den Vorgaben des gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG18 erlassenen Beschlusses 2011/314/EU19 (Anforderungsstufen 1 und 2).20 |
4 | Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie. |
5 | Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus. |
6 | Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen. |
7 | Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind. |
8 | Es erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
dquinquies | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
dquinquies | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) EBG Art. 81 Dienstunfähigkeit - Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, ist dienstunfähig und darf während dieser Zeit keine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausüben. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 7 Grundsätze |
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1 | Wer ein Triebfahrzeug führt, muss: |
a | das erforderliche Alter haben; |
b | die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen erfüllen; |
c | über die erforderlichen fachlichen Anforderungen verfügen; |
d | nach dem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften bieten. |
2 | Die Qualifikation zur Ausübung dieser Tätigkeit ist durch einen Führerausweis des BAV und eine Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens auszuweisen. |
3 | Wer ein Triebfahrzeug führt und nicht dafür qualifiziert ist, die für den Einsatz erforderlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise kennt oder mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist, muss von einem Triebfahrzeugführer oder einer Triebfahrzeugführerin pilotiert werden, der oder die entsprechend qualifiziert ist.7 |
4 | Wenn der Führerstand nicht für das Führen durch eine einzige Person eingerichtet ist, muss zusätzlich eine entsprechend qualifizierte Person das Triebfahrzeug indirekt führen oder pilotieren.8 |
5 | Bei automatischer Zugführung kann mit Bewilligung des BAV auf das Bedienen des Triebfahrzeugs verzichtet werden. |
6 | ... 9 |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 12 Meldung beeinträchtigter Leistungsfähigkeit |
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1 | Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten. |
2 | Sie muss dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin umgehend alle Änderungen der medizinischen Fakten wahrheitsgetreu mitteilen und diesbezügliche ärztliche Zeugnisse beibringen. |
3 | Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden. |
4 | Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Ver-trauenspsychologen oder der Vertrauenspsychologin melden. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 13 |
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1 | Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13 |
2 | Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.14 |
3 | Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugführers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich. |
4 | Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 742.141.2 Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV) STEBV Art. 13 |
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1 | Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.13 |
2 | Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Tauglichkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.14 |
3 | Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugführers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich. |
4 | Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen. |
SR 742.141.21 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) VTE Art. 13 Medizinische Voraussetzungen |
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1 | Wer sich um die Ausbildung zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen nach Artikel 4, 5 oder 10 bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.16 |
2 | In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann.17 |
3 | Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit: |
a | zum direkten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 1); |
b | zum indirekten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 2); |
c | zum direkten und indirekten Führen von Triebfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ausserhalb der Strecken nach Anhang 6 nach den Vorgaben des gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG18 erlassenen Beschlusses 2011/314/EU19 (Anforderungsstufen 1 und 2).20 |
4 | Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie. |
5 | Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus. |
6 | Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen. |
7 | Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind. |
8 | Es erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen. |
SR 742.141.21 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) VTE Art. 56 Voraussetzungen |
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1 | Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin können eidgenössisch diplomierte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt FMH für Arbeitsmedizin» werden. |
2 | In der Schweiz anerkannte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt FMH für allgemeine oder innere Medizin» können Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin werden, wenn sie: |
a | mindestens ein halbes Jahr in einem anerkannten verkehrsmedizinischen Dienst gearbeitet haben; oder |
b | während der letzten fünf Jahre mindestens 100 verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt haben. |
SR 742.141.21 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) VTE Art. 56 Voraussetzungen |
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1 | Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin können eidgenössisch diplomierte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt FMH für Arbeitsmedizin» werden. |
2 | In der Schweiz anerkannte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt FMH für allgemeine oder innere Medizin» können Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin werden, wenn sie: |
a | mindestens ein halbes Jahr in einem anerkannten verkehrsmedizinischen Dienst gearbeitet haben; oder |
b | während der letzten fünf Jahre mindestens 100 verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt haben. |
SR 742.141.21 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) VTE Art. 13 Medizinische Voraussetzungen |
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1 | Wer sich um die Ausbildung zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen nach Artikel 4, 5 oder 10 bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.16 |
2 | In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann.17 |
3 | Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit: |
a | zum direkten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 1); |
b | zum indirekten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 2); |
c | zum direkten und indirekten Führen von Triebfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ausserhalb der Strecken nach Anhang 6 nach den Vorgaben des gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG18 erlassenen Beschlusses 2011/314/EU19 (Anforderungsstufen 1 und 2).20 |
4 | Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie. |
5 | Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus. |
6 | Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen. |
7 | Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind. |
8 | Es erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen. |
SR 742.141.21 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) VTE Art. 13 Medizinische Voraussetzungen |
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1 | Wer sich um die Ausbildung zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen nach Artikel 4, 5 oder 10 bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.16 |
2 | In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann.17 |
3 | Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit: |
a | zum direkten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 1); |
b | zum indirekten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 2); |
c | zum direkten und indirekten Führen von Triebfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ausserhalb der Strecken nach Anhang 6 nach den Vorgaben des gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG18 erlassenen Beschlusses 2011/314/EU19 (Anforderungsstufen 1 und 2).20 |
4 | Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie. |
5 | Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus. |
6 | Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen. |
7 | Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind. |
8 | Es erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen. |
SR 742.141.21 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) VTE Art. 13 Medizinische Voraussetzungen |
|
1 | Wer sich um die Ausbildung zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen nach Artikel 4, 5 oder 10 bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.16 |
2 | In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann.17 |
3 | Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit: |
a | zum direkten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 1); |
b | zum indirekten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 2); |
c | zum direkten und indirekten Führen von Triebfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ausserhalb der Strecken nach Anhang 6 nach den Vorgaben des gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG18 erlassenen Beschlusses 2011/314/EU19 (Anforderungsstufen 1 und 2).20 |
4 | Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie. |
5 | Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus. |
6 | Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen. |
7 | Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind. |
8 | Es erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen. |
SR 742.141.21 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) VTE Art. 13 Medizinische Voraussetzungen |
|
1 | Wer sich um die Ausbildung zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen nach Artikel 4, 5 oder 10 bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.16 |
2 | In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann.17 |
3 | Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit: |
a | zum direkten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 1); |
b | zum indirekten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 2); |
c | zum direkten und indirekten Führen von Triebfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ausserhalb der Strecken nach Anhang 6 nach den Vorgaben des gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG18 erlassenen Beschlusses 2011/314/EU19 (Anforderungsstufen 1 und 2).20 |
4 | Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie. |
5 | Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus. |
6 | Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen. |
7 | Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind. |
8 | Es erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen. |
SR 742.141.21 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) VTE Art. 13 Medizinische Voraussetzungen |
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1 | Wer sich um die Ausbildung zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen nach Artikel 4, 5 oder 10 bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.16 |
2 | In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann.17 |
3 | Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit: |
a | zum direkten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 1); |
b | zum indirekten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 2); |
c | zum direkten und indirekten Führen von Triebfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ausserhalb der Strecken nach Anhang 6 nach den Vorgaben des gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG18 erlassenen Beschlusses 2011/314/EU19 (Anforderungsstufen 1 und 2).20 |
4 | Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie. |
5 | Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus. |
6 | Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen. |
7 | Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind. |
8 | Es erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |