Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 530/2016

Urteil vom 14. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Roman Kern, Jacober Bialas & Partner,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung; Wiederherstellung einer Frist,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2016.

Erwägungen:

1.
Der 1978 geborene Mazedonier A.________ heiratete am 21. September 2007 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, worauf er hierzulande einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung, im Dezember 2012 eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Die Ehe wurde im Januar 2014 geschieden. Im September desselben Jahres heiratete er die Schwester seiner geschiedenen Ehefrau, mit welcher zusammen er einen 2005 geborenen Sohn hat. Er ersuchte für die neue Ehefrau und den Sohn um Familiennachzug. Am 5. Juni 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen seine Niederlassungsbewilligung, weil diese auf einer Scheinehe mit der ersten Ehefrau beruhe, und wies ihn aus der Schweiz weg; gleichzeitig wies es das Familiennachzugsgesuch ab.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts erhob A.________ durch seinen ehemaligen Rechtsvertreter Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 wurde er vom Departement aufgefordert, bis zum 10. Juli 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu bezahlen, unter Androhung der Abschreibung des Verfahrens im Säumnisfall. Der am 29. Juni 2015 beim Rechtsvertreter eingegangen Zahlungsaufforderung, die dieser an seinen Klienten weiterleitete, wurde keine Folge geleistet. Das Departement schrieb den Rekurs am 17. Juli 2015 androhungsgemäss ab. Am 7. Dezember 2015 wies es das anschliessend an den Nichteintretensentscheid erhobene Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. April 2016 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Juni 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; es sei dem Gesuch um Wiederherstellung der Frist stattzugeben; es sei dem Beschwerdeführer durch das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen; es sei danach das Rekursverfahren durch das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen fortzuführen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
Vorliegend wurde trotz gehöriger Zustellung der Kostenvorschussverfügung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Kostenvorschuss nicht geleistet; der Anwalt hatte sich damit begnügt, die Zahlungseinladung an den Beschwerdeführer weiterzuleiten, ohne sich zu vergewissern, ob dieser die Auflage befolgen würde oder von ihr auch nur Kenntnis habe nehmen können (was wegen Landesabwesenheit nicht der Fall gewesen zu sein scheint). Es stellt sich die Frage, ob unter diesen Umständen Raum für eine Wiederherstellung der - unbestritten verpassten - Zahlungsfrist besteht. Dafür ist kantonales Recht massgeblich (Art. 30ter des St. Galler Gesetzes vom 16. Mai 1965 [VRG] resp. Art. 148
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 148 Wiederherstellung - 1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1    Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3    Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
ZPO als stellvertretendes kantonales Recht). Es kann daher im Wesentlichen bloss gerügt werden, die Anwendung des kantonalen Rechts führe zu einer Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts (vgl. (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung komme Strafcharakter zu, weshalb Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK massgeblich sei. Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ergebe sich, dass dem
Beschwerdeführer der Fehler seines Rechtsanwalts nicht zugerechnet werden dürfe; dies wäre mit dem Ziel der materiellen Gerechtigkeit unverträglich.
Mit diesen und weiteren Vorbringen hat sich das Verwaltungsgericht umfassend beschäftigt. Es legt namentlich dar, warum es sich beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht um eine strafrechtliche Sanktion handle und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, wie generell im ausländerrechtlichen Verfahren, nicht zur Anwendung komme (E. 2.1). Es erläutert weiter, warum bei der konkreten Fallkonstellation ein Verschulden der vertretenen Partei selber nicht von Belang sei (E. 2.2) und dass die Schwere der Folgen einer Fristversäumnis im ausländerrechtlichen Verfahren für den Entscheid über die Fristwiederherstellung nicht von wesentlicher Bedeutung ist (E. 2.3). Schliesslich hält es zusammenfassend fest, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren vor dem Departement seiner Pflicht, sich über die Rechtzeitigkeit der Leistung des Kostenvorschusses zu versichern und gegebenenfalls um eine Fristerstreckung zu ersuchen oder den Kostenvorschuss selbst einzuzahlen, nicht nachgekommen sei; diese Nachlässigkeit sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen und stelle kein geringes Verschulden mehr dar (E. 2.4).
Diese Erwägungen halten, auch im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers, bundesgerichtlicher Prüfung stand; es kann im Wesentlichen auf sie verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG). Ergänzend erwähnt sei das Urteil 2C 645/2008 vom 24. Juni 2009, welchem eine ähnliche Konstellation zugrunde liegt wie dem vorliegenden Fall; unter anderem stellte sich auch dort die Frage nach der Massgeblichkeit von für Strafverfahren geltenden Prinzipien. Es fehlt hier wie dort an ganz besonderen Umständen bzw. an einem besonders krassen Fehlverhalten des Anwalts als Voraussetzung dafür, dessen Handlungen ganz ausnahmsweise nicht der von ihm vertretenen Partei zuzurechnen (s. insbesondere E. 2.3 jenes Urteils).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen
Die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller