Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 125/2011

Urteil vom 14. Juni 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Verwaltungsverfahren; vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 17. Dezember 2010.

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle Luzern verneinte mit Verfügung vom 7. Juli 2009 einen Rentenanspruch des 1957 geborenen L.________ bei einem Invaliditätsgrad von 25 %.

B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 17. Dezember 2010 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt L.________ sinngemäss beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juli 2009 sei die Angelegenheit an die Verwaltung zur Einholung einer medizinischen Expertise über seine Leistungsfähigkeit in Arbeiten als ehemaliger Selbstständigerwerbender bzw. als Geschäftsführer eines Küchenbau- und Schreinereibetriebes und anschliessendem neuen Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen. Eventualiter ist die Zusprechung einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 beantragt.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Vorinstanz auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat die gemäss Gesetz und Rechtsprechung zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Rentenanspruch zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen.

2.
Bei der Festlegung des Gesundheitsschadens und der daraus resultierenden Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit stellte die Vorinstanz alsdann massgeblich auf die verwaltungsinternen Stellungnahmen von Dr. med. S.________ des Regional Ärztlichen Dienstes (RAD) ab. Von diesen hatte der Beschwerdeführer bis auf eine Ausnahme bereits Kenntnis, als er beim kantonalen Gericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juli 2009 erhob. Keine Kenntnis hatte er von der Stellungnahme des RAD-Arztes vom 26. Juni 2009 zum von ihm im Vorbescheidverfahren unter Beigabe des Situationsberichts mit Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von Dr. med. R.________, vom 3. Juni 2009 Vorgetragenen: Weder wurde sie ihm vor noch zusammen mit der Verfügung vom 7. Juli 2009 zur Stellungnahme bzw. Kenntnisnahme zugestellt; Einsicht in die IV-Akten hatte er letztmals am 19. Juni 2009 zur Vorbereitung der Einwände gegen den Vorbescheid. Statt dessen flossen die besagten Ausführungen von Dr. med. S.________ vom 26. Juni 2009 in grossen Teilen weitgehend wortwörtlich in die Begründung der Verfügung ein, ohne dass indessen auf deren Ursprung verwiesen worden wäre.

2.1 Die Vorinstanz erblickte darin keine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 229 E. 5.2 S. 236), zumal in der besagten Stellungnahme lediglich eine im Rahmen von Art. 49 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV abgegebene Würdigung der medizinischen Akten als Anhörungsreaktion des Beschwerdeführers zu erblicken sei, die in die Begründung der Verfügung selbst eingeflossen sei.

2.2 Dies wird vom Versicherten letztinstanzlich nicht näher in Frage gestellt. Er bemängelt in formellrechtlicher Hinsicht indessen neu, dadurch, dass die Vorinstanz auf diesen letzten Bericht bei ihrer Entscheidfindung massgeblich abgestellt habe, ohne ihm vorgängig die Möglichkeit zu gewähren, sich zum ihm verborgen gebliebenen Umstand, dass die Entgegnungen der IV-Stelle auf die Vorbringen im Vorbescheidverfahren in der Verfügung vom 7. Juli 2009 auf einer ärztlichen Einschätzung des Dr. med. S.________ beruhten, zu äussern, sei es ihm verwehrt geblieben, darauf zu reagieren; dadurch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, was ungeachtet der materiellen Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids zur Aufhebung desselben führen müsse. Diese Rüge ist aufgrund ihrer formellen Natur vorab zu prüfen.

3.
Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

3.1 Der Beschwerdeführer hatte aus nicht von ihm zu vertretenen Umständen weder im Einsprache-, noch im kantonalen Gerichtsverfahren Kenntnis von der Existenz der Stellungnahme von Dr. med. S.________ vom 26. Juni 2009. Insbesondere steht den IV-Stellen gemäss Art. 59 Abs. 2bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
2    ...332
2bis    ...333
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337
IVG zwar der RAD zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Eine Pflicht der IV-Stelle, nach von versicherten Personen beigebrachten ärztlichen Attesten über den Gesundheitszustand und die verbliebene Restarbeitsfähigkeit den RAD beizuziehen, besteht indessen nicht. Folglich kann nicht argumentiert werden, für den Verfügungsadressaten habe es von Vornherein klar sein müssen, dass die von der IV-Stelle in der Verfügung verwendeten Argumente insbesondere zur Entkräftung des beigebrachten ärztlichen Attestes vom 3. Juni 2009 von ärztlicher Seite stammen.

3.2 Umgekehrt war Dr. med. S.________ für den Versicherten spätestens seit der Akteneinsichtnahme vom 19. Juni 2009 als der nach Ansicht der IV-Stelle die massgeblichen medizinischen Einschätzungen abgebende Arzt bekannt. Soweit der Beschwerdeführer daher - wie nunmehr erstmals vor Bundesgericht vorgebracht -, die fachliche Befähigung dieses Arztes für medizinische Einschätzungen in dieser Angelegenheit in Frage stellt, ist nicht einzusehen, weshalb er dies ungeachtet der fehlenden Einsichtnahme in den Bericht vom 26. Juni 2009 nicht bereits vor Vorinstanz hätte geltend machen können. Dies ändert indessen nichts am Umstand, dass es für die Beschwerdeführung von erheblicher Bedeutung sein kann, ob in einer Verfügung enthaltene Entgegnungen auf vom Versicherten beigebrachte ärztliche Aussagen auf einer ärztlichen Einschätzung beruhen oder nicht: Je nachdem kann die Beschwerdebegründung anders ausfallen und sich die versicherte Person veranlasst sehen, seine Auffassung durch weitere Arztberichte zu stützen. Der Beschwerdeführer rügt daher zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn das kantonale Gericht auf den besagten Arztbericht abstellt, ohne ihm vorgängig die Möglichkeit gewährt zu haben, dazu Stellung zu nehmen.

3.3 Da die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs allenfalls weitere medizinische Abklärungen und eine neue Würdigung von Arztberichten zur Folge haben kann, sodann der Ursprung der Gehörsverletzung letztlich im Verwaltungsverfahren begründet ist, wird die Angelegenheit antragsgemäss an die Verwaltung zurückgewiesen.

4.
Die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt bei der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als volles Obsiegen der Versicherten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 17. Dezember 2010 und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 7. Juli 2009 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über das Rentenbegehren neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juni 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel