Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_233/2007

Urteil vom 14. Februar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juli 2007 des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (im Folgenden: Strassenverkehrsamt) X.________ in Anwendung von Art. 14 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie der Art. 30
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 30 Vorsorglicher Entzug - 1 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
1    Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
2    Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück.
und 33
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 33 Umfang des Entzuges - 1 Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.174
1    Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.174
2    Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge.
3    Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird.
4    Die Entzugsbehörde kann:
a  mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen;
b  mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen.
5    Die kantonale Behörde kann Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Sie legt die Einzelheiten der bewilligten Fahrten in ihrer Verfügung fest. Voraussetzung ist, dass der Ausweis:
a  wegen einer leichten Widerhandlung nach Artikel 16a SVG entzogen wird;
b  nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird; und
c  in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist.176
6    In Härtefällen kann die kantonale Behörde unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer den Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügen.177
der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis für Motorfahrzeuge bis zur Abklärung seiner Fahreignung. Hierzu ordnete es eine Untersuchung durch die Klinik für Suchttherapien "Südhang" in Kirchlindach an. Es verfügte, die Kosten der Untersuchung gingen zu Lasten von X.________. Der Entscheid im vorliegenden Verfahren werde getroffen, sobald er sich der verlangten Abklärung unterzogen haben und der entsprechende Befund vorliegen werde. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.

Zur Begründung führte das Strassenverkehrsamt aus, gemäss Anzeige der Stadtpolizei Bern habe X.________ am 7. Mai 2007 um ca. 11.00 Uhr an der Y.________-Strasse in Bern durch unvorsichtiges Fahren mit seinem Personenwagen einen Verkehrsunfall verursacht. Ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern, habe er sich von der Unfallstelle entfernt und damit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt. Nach Auskunft der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) sei er am 8. (recte: 7.) Mai 2007 um ca. 14.00 Uhr dort in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand (Überdosis Medikamente) erschienen, so dass er ins Inselspital überwiesen worden sei. Dort sei er zeitweise sehr verwirrt gewesen. Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
1    Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a  ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b  sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c  sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2    Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3    Der Ausweis wird für immer entzogen:
a  unverbesserlichen Personen;
b  Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80
und lit. b SVG werde einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreiche, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder wenn sie an einer Sucht (z.B. Medikamentenmissbrauch) leide, welche die Fahreignung ausschliesse. In Anbetracht des dargelegten Sachverhalts bestünden ernsthafte Anzeichen dafür, dass X.________ diese Ausschlussgründe zurzeit erfülle. Zur Abklärung, ob diese Fahreignungsmängel
tatsächlich vorliegen, habe er sich der verlangten Eignungsuntersuchung zu unterziehen. Bis zum Vorliegen des Untersuchungsbefundes werde ihm der Führerausweis im Interesse der Verkehrssicherheit vorsorglich entzogen. Sollte im Falle eines positiv lautenden Gutachtens von einem unbefristeten Sicherungsentzug abgesehen werden können, müsste aufgrund der Widerhandlung vom 7. Mai 2007 noch ein befristeter Entzug verfügt werden. Der Entscheid darüber werde getroffen, sobald der Untersuchungsbefund vorliege.

B.
Dagegen erhob X.________ Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (im Folgenden: Rekurskommission).

Mit Verfügung vom 20. Juli 2007 bestätigte der Präsident der Rekurskommission den vom Strassenverkehrsamt angeordneten vorsorglichen Führerausweisentzug. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde stellte er nicht wieder her.

C.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Präsidenten der Rekurskommission sei aufzuheben; der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D.
Der Präsident der Rekurskommission hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Das Strassenverkehrsamt hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesamt für Strassen beantragt unter Hinweis auf die seines Erachtens zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

E.
X.________ hat eine Replik zur Vernehmlassung des Präsidenten der Rekurskommission eingereicht und hält an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

F.
Mit Verfügung vom 25. September 2007 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen ist die Beschwerde nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG zulässig (vgl. Urteil 1C_163/2007 vom 4. Juli 2007 E. 4).

Die kantonalen Instanzen haben dem Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf Art. 30
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 30 Vorsorglicher Entzug - 1 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
1    Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
2    Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück.
VZV vorsorglich entzogen. Die Verfügung über den vorsorglichen Führerausweisentzug schliesst das Verfahren betreffend den Sicherungsentzug nicht ab. Sie stellt vielmehr einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Endverfügung - betreffend den Sicherungsentzug - dar. Bei der Verfügung über den vorsorglichen Führerausweisentzug handelt es sich daher um eine Zwischenverfügung (vgl. BGE 122 II 359 E. 1a S. 361 f.; Urteil 2A.406/1996 vom 12. März 1997 E. 2a; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001, S. 4332). Dagegen ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nur zulässig, wenn die Verfügung unter anderem einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a). Ein solcher Nachteil ist bei einem vorsorglichen Führerausweisentzug zu bejahen (vgl. BGE 122 II 359 E. 1b S. 362; Urteil 2A.406/1996 vom 12. März 1997 E. 2b).

Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich. Die Beschwerde ist nach Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG zulässig.

Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen. Er ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde befugt.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Der vorsorgliche Führerausweisentzug stellt eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung gefährdeter Interessen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dar (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; 122 II 359 E. 1a S. 362; Urteil 2A.406/1996 vom 12. März 1997 E. 2a). Gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG kann der Beschwerdeführer somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Insoweit gelten die gleichen Begründungsanforderungen wie früher bei der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
OG (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591 f.; 133 IV 286 E. 1.4).

2.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 9 ff.) eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 26 Abs. 2
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993
KV/BE Art. 26 - 1 Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter.
1    Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter.
2    Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung.
3    Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz.
4    Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden.
5    Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig.
KV/BE.

Er bringt vor, er habe bereits im Verfahren vor der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom 4. Juli 2007 ohne seine vorgängige Anhörung erlassen habe. Die Vorinstanz habe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint mit der Begründung, es sei Gefahr im Verzug gewesen, weshalb eine Anhörung vor Erlass der Verfügung durch das Strassenverkehrsamt habe unterbleiben können. Dem könne nicht gefolgt werden. Zwischen dem Unfall am 7. Mai 2007 und der Verfügung des Strassenverkehrsamtes am 4. Juli 2007 seien fast zwei Monate vergangen. Diese Zeit hätte klar ausgereicht, um vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Annahme einer Medikamentenüberdosis zum Unfallzeitpunkt, auf welche sich die Verfügung vom 4. Juli 2007 hauptsächlich stütze, einzuholen. Indem das Strassenverkehrsamt dies unterlassen habe, habe es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Diese Gehörsverletzung sei erst durch die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz geheilt worden. Wie bereits in der vorinstanzlichen Beschwerde ausgeführt worden sei, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Stellungnahme zur behaupteten Medikamentenüberdosis den
Aufnahmebericht von Dr. E.________ vom 7. Mai 2007 einreichen können, welchem kein Hinweis auf eine Überdosis Medikamente zu entnehmen sei. Die Begründung eines vorsorglichen Führerausweisentzuges hätte in Kenntnis dieses Berichtes - wenn denn ein vorsorglicher Entzug überhaupt noch verfügt worden wäre - anders ausfallen müssen. Durch das Vorgehen der verfügenden Behörde sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, seine Argumente gegen das Vorliegen einer Überdosis Medikamente im Unfallzeitpunkt mit Beschwerde an die Vorinstanz geltend zu machen. Selbst bei Abweisung der Beschwerde wäre diesem Punkt bei der Verlegung der Verfahrenskosten - wie bereits in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz ausgeführt - Rechnung zu tragen gewesen. Dem Beschwerdeführer hätte zudem unabhängig vom Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung zugesprochen werden müssen. Indem die Vorinstanz die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens trotz einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorangegangenen Verwaltungsverfahren dem Beschwerdeführer auferlegt und auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung verzichtet habe, habe sie den betreffenden Teilaspekt des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt.
2.1.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK beruft, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Diese Bestimmung ist bei einer vorsorglichen Massnahme wie dem vorsorglichen Führerausweisentzug nicht anwendbar (Urteile 2A.624/1996 vom 21. April 1997 E. 2; 2A.402/1995 vom 11. Januar 1996 E. 2b; 6A.72/1995 vom 30. August 1995 E. 4, mit Hinweisen).

Die Rüge ist im Lichte von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 26 Abs. 2
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993
KV/BE Art. 26 - 1 Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter.
1    Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter.
2    Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung.
3    Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz.
4    Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden.
5    Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig.
KV/BE zu prüfen. Diese letztere Bestimmung geht jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang in ihrem Gehalt nicht über Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hinaus. Der Beschwerdeführer behauptet das auch nicht.
2.1.3 Er gibt den Sachverhalt verkürzt wieder. Das Strassenverkehrsamt ordnete bereits mit Verfügung vom 11. Juni 2007 den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und die Eignungsuntersuchung durch die Klinik für Suchttherapien "Südhang" an. Die Verfügung wurde in der Folge mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Strassenverkehrsamt zurückgesandt. Darauf beauftragte dieses die Polizei am 22. Juni 2007 mit der Aushändigung der Verfügung. Nachdem sich dann der Beschwerdeführer am 3. Juli 2007 telefonisch beim Strassenverkehrsamt erkundigt und verlangt hatte, die Verfügung sei seinem Anwalt zuzustellen, erliess das Strassenverkehrsamt am 4. Juli 2007 die neue Verfügung mit gleichem Inhalt. Das Strassenverkehrsamt hat also nach dem Unfall vom 7. Mai 2007 nicht fast zwei Monate bis zum Erlass der Verfügung zugewartet. Ob es annehmen durfte, es sei Gefahr im Verzug, und deshalb zu Recht von einer Anhörung des Beschwerdeführers abgesehen hat, kann offenbleiben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre im vorinstanzlichen Verfahren jedenfalls geheilt worden, da sich der Beschwerdeführer in der kantonalen Beschwerde umfassend zur Sache äussern konnte und die Kognition der Vorinstanz nicht eingeschränkt
war. Der Beschwerdeführer anerkennt dies. Mit der Heilung besteht insoweit aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs mehr.

Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, war er allerdings gezwungen, gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes Beschwerde zu erheben, um sich erstmals Gehör verschaffen und seinen Standpunkt in das Verfahren einbringen zu können. Dies hätte die Vorinstanz beim Kostenentscheid berücksichtigen müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Sachaufklärung, sondern ist auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht des Einzelnen beim Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids. Dieses Recht ist nur wirksam, wenn sich der Bürger in einer ihn betreffenden Sache, in welcher ein Verwaltungsverfahren ohne seinen Willen eröffnet wurde, frei von Kostenrisiken äussern kann. Wäre dem nicht so, würde die Wahrnehmung seiner Rechte erschwert. Ist der Betroffene gezwungen, ein Rechtsmittel zu ergreifen, um sich erstmals Gehör verschaffen zu können, darf ihm nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rechtsmittelinstanz - unter Vorbehalt der Trölerei und des Rechtsmissbrauchs - auch bei Abweisung keine Kosten auferlegen (BGE 122 II 274 E. 6 S. 285 ff.; vgl. auch Urteil 1A.42/1993 vom 14. März 1994, E. 4 und 10).

Im Schrifttum zum hier massgebenden Berner Verfahrensrecht wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass dem Umstand, wonach sich der Betroffene erst vor einer höheren Instanz äussern konnte, im Kostenpunkt Rechnung zu tragen ist (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 21 N. 16). Dieser Umstand spricht nicht nur für den Verzicht auf die Erhebung von Kosten, sondern ebenso für die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9 und 16). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat denn auch in einem vergleichbaren Fall, in dem eine anwaltlich vertretene Frau zur Wahrung ihres Rechts auf Akteneinsicht zur Beschwerdeerhebung gezwungen war, die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin als geboten erachtet (Urteil vom 28. Oktober 1992, BVR 1993 S. 333 ff., E. 5 S. 336).

Die Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens (von Fr. 250.--) dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung hat sie ihm nicht zugesprochen. Dies verletzt nach dem Gesagten Verfassungsrecht. Die Vorinstanz hätte, wie das der Beschwerdeführer in der kantonalen Beschwerde (S. 15 f. Art. 8 lit. c) verlangt hatte, auf die Erhebung von Kosten verzichten und ihm - da er unter den gegebenen Umständen begründeten Anlass zur Beiziehung eines Anwalts hatte - eine Parteientschädigung ausrichten müssen.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, offenbar aufgrund der Ausführungen und der Beweismittel in der Beschwerdeschrift, insbesondere des erwähnten Aufnahmeberichts von Dr. E.________ vom 7. Mai 2007, stütze sich die Vorinstanz richtigerweise nicht mehr auf die Behauptung einer Überdosis Medikamente. Stattdessen führe sie einen neuen Grund für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises an, nämlich die Vermutung, der Beschwerdeführer leide gegenwärtig an einem manischen Schub. Damit verletze die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers erneut. Dieser habe keine Gelegenheit erhalten, zu dieser unerwarteten Vermutung Stellung zu nehmen. Insbesondere sei ihm damit die Möglichkeit verwehrt worden, ein ärztliches Attest zur Widerlegung eines manischen Schubs einzuholen.
2.2.2 Das Strassenverkehrsamt erwägt, gemäss Art. 16d Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
1    Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a  ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b  sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c  sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2    Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3    Der Ausweis wird für immer entzogen:
a  unverbesserlichen Personen;
b  Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80
SVG werde einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreiche, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), oder wenn sie an einer Sucht (z.B. Medikamentenmissbrauch) leide, welche die Fahreignung ausschliesse (lit. b). Es bestünden ernsthafte Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer diese Ausschlussgründe zurzeit erfülle.

Das Strassenverkehrsamt spricht somit in der Mehrzahl von "diesen Ausschlussgründen". Damit meint es jene nach Art. 16d Abs. 1 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
1    Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a  ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b  sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c  sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2    Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3    Der Ausweis wird für immer entzogen:
a  unverbesserlichen Personen;
b  Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80
und b SVG. Es stützt also den vorsorglichen Entzug nicht einzig auf eine mögliche Sucht (Medikamentenmissbrauch) des Beschwerdeführers. Vielmehr besteht nach dem Strassenverkehrsamt ebenso der Verdacht, dass die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum sicheren Führen eines Motorfahrzeuges nicht bzw. nicht mehr genügt. Entsprechend hat die Vorinstanz keine völlig neue Begründung gegeben, wenn sie annimmt, es könne nicht ausgeschlossen werden, der Beschwerdeführer habe einen erneuten manischen Schub erlitten. Die Vorinstanz hat im Übrigen zusätzlich angenommen, es bestehe der Verdacht auf eine verkehrsrelevante Sucht. Angesichts dessen kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe die Begründung "ausgewechselt". Die Rüge geht daher schon im Ansatz fehl.

Im Übrigen musste dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Vorgeschichte, der Umstände des Unfalles vom 7. Mai 2007 und seines Verhaltens und Zustandes danach (dazu unten E. 3.1.3) ohnehin klar sein, dass ein erneuter manischer Schub zur Diskussion stehen könnte. Damit konnte er mit dem entsprechenden Vorwurf auch nicht unerwartet konfrontiert werden.

Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt daher unbehelflich.

3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 12 ff. ), der angefochtene Entscheid verletze das Willkürverbot.

Er bringt vor, die Vorinstanz stütze ihre Begründung für ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung in erster Linie darauf, es sei nicht ausgeschlossen, dass er einen manischen Schub erlitten haben könnte. Diese Annahme sei willkürlich.
3.1.2 Gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 I 13 E. 5.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
3.1.3 Die Vorinstanz erwägt, im Gutachten des Psychiatriezentrums Münsingen vom 20. Dezember 2006 werde eine Trunksucht des Beschwerdeführers verneint, aber festgehalten, es müsse von einem langjährigen und phasenweisen, an manische Schübe gekoppelten verkehrsrelevanten Missbrauch ausgegangen werden; der Beschwerdeführer leide an einer bipolaren affektiven Störung mit bisher drei schweren manischen Schüben (1980, 1994 und 2003/2004). Die Vorinstanz verweist sodann auf die Umstände des Unfalles vom 7. Mai 2007 - der Beschwerdeführer prallte morgens um 11.00 Uhr ohne ersichtlichen Grund in ein korrekt am Fahrbahnrand parkiertes Fahrzeug - und schildert sein auffälliges Verhalten und seinen Zustand danach. Die Vorinstanz legt insbesondere dar, der Beschwerdeführer habe sein stark beschädigtes Fahrzeug an der Unfallstelle stehen lassen und sich entfernt. Gleichentags sei er um ca. 14.00 Uhr ohne Voranmeldung bei der UPD erschienen. Sein gesundheitlicher Zustand sei so schlecht gewesen (Überdosis Medikamente), dass er ins Inselspital überführt worden sei. Nach dem UPD-Aufnahmebefund vom 7. Mai 2007 sei die aktuelle Anamnese nicht zu erheben gewesen, da der Beschwerdeführer ein verwirrtes Zustandsbild gezeigt habe. Er habe eine
verwaschene Sprache und Wortfindungsstörungen gezeigt. Eine halbe Stunde nach der Aufnahme sei es zu hypotonen Blutdruckwerten gekommen, weshalb eine notfallmässige Verlegung zur internistischen und neurologischen Abklärung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei nunmehr zum sechsten Mal in dieser Klinik stationär aufgenommen worden. Zuletzt sei er am 26. März 2007 aus der Klinik ausgetreten. Die Diagnosen hätten damals gelautet: Bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome sowie schädlicher Gebrauch von Alkohol. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, im Lichte dessen, insbesondere des auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers am Tag des Unfalls vom 7. Mai 2007, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er einen weiteren manischen Schub erlitten haben könnte.

Die Vorinstanz stützt diese Auffassung - wie sich aus ihren Erwägungen ergibt - auf sachliche Gründe. Willkür ist damit zu verneinen.

Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die angefochtene Verfügung sei in sich widersprüchlich; sie sei auch deshalb willkürlich. Der innere Widerspruch sei dadurch entstanden, dass die Vorinstanz die Motive ausgetauscht habe, ohne das Dispositiv anzupassen. Die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz bewirke, dass der Beschwerdeführer nach wie vor ein teures Gutachten einer Klinik für Suchttherapien einholen müsse, wenn er seinen Führerausweis zurück erhalten wolle. Diese Klinik sei zur Feststellung eines angeblich manischen Schubes aber von vornherein nicht geeignet. Wenn dem Beschwerdeführer der Ausweis schon wegen eines angeblichen manischen Schubes vorsorglich entzogen werde, dann müssten im Dispositiv der Verfügung auch Abklärungen angeordnet werden, die sich auf den Entzugsgrund beziehen. Aufgrund der angeordneten Untersuchung werde es dem Beschwerdeführer a priori nicht möglich sein, den Verdacht eines manischen Schubs zu entkräften. Möglicherweise liege ein Versehen vor und habe die Vorinstanz einfach "vergessen", das Dispositiv anzupassen, nachdem sie die Begründung ausgewechselt habe.
3.2.2 Wie (E. 2.2.2) dargelegt, hat die Vorinstanz die Begründung nicht "ausgewechselt". Die Rüge geht daher schon im Ansatz fehl. Die Vorinstanz hat insbesondere - wie bereits das Strassenverkehrsamt - eine verkehrsrelevante Sucht ebenfalls als möglich erachtet, weshalb die Eignungsuntersuchung durch die Klinik für Suchttherapien "Südhang" weiterhin Sinn macht.

Der angefochtene Entscheid ist daher auch insoweit nicht offensichtlich unhaltbar. Willkür ist erneut zu verneinen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht (S. 15 ff.) geltend, indem vorinstanzlich der Einzelrichter entschieden habe, sei sein Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV verletzt worden. Seine Beschwerde hätte von einem Richterkollegium beurteilt werden müssen.

4.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Diese Bestimmung, die den Gehalt von Art. 58 Abs. 1 aBV übernommen hat, gewährleistet insbesondere die Einhaltung der jeweils geltenden staatlichen Zuständigkeitsordnung (BGE 117 Ia 190 E. 6a S. 191). Die Bundesverfassung schreibt den Kantonen keine bestimmte Gerichtsorganisation vor. Aus Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV ergeben sich indessen Minimalanforderungen. Diese Bestimmung verbietet Ausnahmegerichte und die Bestellung von ad hoc oder ad personam berufenen Richtern und verlangt damit - zum Zwecke der Verhinderung jeglicher Manipulation - eine durch Rechtssatz bestimmte Gerichts- und Verfahrensordnung (BGE 114 Ia 50 E. 3b S. 53 f.). Der Rechtssatz kann in der Verfassung, in einem Gesetz oder einer Verordnung enthalten sein (Urteile C 67/1998 vom 8. August 2000 E. 1a; C 159/2000 vom 16. April 2002 E. 1b, mit Hinweisen).

Wird eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV gerügt, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Mit freier Kognition beurteilt es dagegen, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Rechts mit den Garantien von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV vereinbar ist (vgl. BGE 126 I 68 E. 3b S. 73; 123 I 49 E. 2b S. 51, je mit Hinweisen).

4.3 Gemäss Art. 3 des Berner kantonalen Strassenverkehrsgesetzes vom 27. März 2006 (KSVG; BSG 761.11) entscheidet eine verwaltungsunabhängige Rekurskommission über Beschwerden gegen Administrativmassnahmen, die gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern gestützt auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes verfügt werden, soweit in der Bundesgesetzgebung eine verwaltungsunabhängige Rekursinstanz vorgesehen ist (Abs. 1). Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern und fünf bis sieben Ersatzmitgliedern zusammen (Abs. 2). Gemäss Art. 6 KSVG erlässt die Rekurskommission zur Ordnung des internen Verfahrens und zur Umschreibung der Aufgaben ihrer Organe ein Geschäftsreglement.

Verordnungen sind generell-abstrakte Rechtsnormen, die in einer anderen Form als derjenigen der Verfassung oder des Gesetzes ergangen sind, d.h. auf einer Stufe unterhalb des Gesetzes stehen, und keine autonomen Satzungen darstellen. Für den Begriff der Verordnung ist die erlassende Behörde nicht massgeblich. Verordnungen können auch Behörden der Justiz erlassen. Die Terminologie ist uneinheitlich. Man spricht unter anderem von Reglementen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, S. 23 N. 114 ff.).

Beim Geschäftsreglement der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 28. März 1990 handelt es sich somit um eine Verordnung.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Reglements entscheidet der Einzelrichter auf Begehren des Beschwerdeführers oder von Amtes wegen sofort über den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Der Präsident der Rekurskommission stützt seine Zuständigkeit im vorliegenden Fall auf diese Bestimmung (Vernehmlassung S. 7 Ziff. 5). Wie gesagt, handelt es sich beim vorsorglichen Führerausweisentzug um eine vorsorgliche Massnahme. Es ist deshalb nicht offensichtlich unhaltbar, wenn sich der Präsident der Rekurskommission gestützt auf Art. 5 Abs. 1 des Reglements als zum Entscheid zuständig erachtet hat. Seine Zuständigkeit ist durch Rechtssatz bestimmt. Zur Beurteilung der kantonalen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde somit keine Behörde ad hoc oder ad personam bestellt. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV ist daher zu verneinen.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutzuheissen.

Bei der Bemessung der Parteientschädigung im kantonalen Verfahren handelt es sich um eine ausgesprochene Ermessensfrage. Die Sache wird deshalb an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie von der Erhebung einer Gerichtsgebühr absehe und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuspreche (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
Satz 1 BGG).
Der Beschwerdeführer unterliegt überwiegend. Insoweit trägt er die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Umgekehrt hat ihm der Kanton Bern für das teilweise Obsiegen im bundesgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen, Buchstabe c des Dispositivs des Entscheids des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 20. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, dem Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri