Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 321/2012

Urteil vom 14. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
X.________ Holding AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geiser,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Schadenersatz; Aktien,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 18. April 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 3. März 2006 schloss A.D.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit F.________ einen bis zum 30. April 2007 befristeten Kaufrechtsvertrag, in welchem sie diesem das Recht einräumte, alle 200 Namenaktien der X.A.________ AG mit Sitz in Q.________ - die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der X.B.________ GmbH mit Sitz in R.________ ist - sowie 75 % des Stammkapitals der X.C.________ GmbH mit Sitz in S.________ zu kaufen. Es wurde ein Preis von Fr. 4'500'000.-- verabredet und eine Preisminderung vereinbart für den Fall, dass der Gewinn 2006 vor Steuern der X.A.________ AG den budgetierten Betrag von Fr. 1'200'000.-- nicht erreichen sollte. F.________ nahm am 1. Mai 2006 Einsitz in die Geschäftsleitung der X.A.________ AG. Zudem amtete er ab Juni 2006 als Geschäftsführer der X.C.________ GmbH.
A.b Nach Durchführung einer Due-Diligence-Prüfung entschloss sich F.________, das Kaufrecht auszuüben, wobei er den Kaufgegenstand (Aktien und Stammkapitalanteil) in der Folge nicht persönlich, sondern über die zu diesem Zweck gegründete X.________ Holding AG mit Sitz in T.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) zum Gesamtpreis von Fr. 4'375'000.-- erwarb (Kaufvertrag vom 30. April 2007). Nachdem der Kaufpreis am 30. April 2007 bezahlt wurde, schied der Ehemann von A.D.________, A.E.________, aus dem Verwaltungsrat der X.A.________ AG aus. Zeitgleich nahm F.________ Einsitz in den Verwaltungsrat und war fortan einziges Verwaltungsratsmitglied.
A.c Mit Brief vom 7. April 2008 an A.D.________ machte die X.________ Holding AG geltend, im Zuge der Erstellung der Jahresabschlüsse 2007 der X.A.________ AG, der X.C.________ GmbH und der X.B.________ GmbH sowie "deren Revision und Besprechung" seien verschiedene im Brief einzeln aufgelistete "Mängel" entdeckt worden, "welche die Zeit vor dem 31.12.2006" beträfen und daher unter die im Kaufvertrag vom 30. April 2007 vereinbarten "Vertragsgarantien" fallen würden. Entsprechend machte sie eine Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 344'481.17 geltend.
Mit Brief vom 29. April 2008 teilte die X.________ Holding AG A.D.________ mit, sie habe zusätzlich zu den im Brief vom 7. April 2008 "gestellten Ansprüchen" einen weiteren "Mangel" entdeckt, indem die für einen vor dem Handelsgericht St. Gallen hängigen Patentprozess gebildeten Rückstellungen ungenügend seien. Mit Brief ihres Rechtsvertreters vom 30. April 2008 liess A.D.________ das Vorliegen von Schadenersatzansprüchen bestreiten, worauf die X.________ Holding AG Ende Mai 2008 den Betrag von Fr. 344'481.15 nebst Zins gegen A.D.________ in Betreibung setzte, wogegen diese Rechtsvorschlag erhob.

B.
Mit Eingabe vom 12. September 2008 erhob die X.________ Holding AG beim Kreisgericht St. Gallen Klage mit dem im Laufe des Verfahrens abgeänderten Begehren, A.D.________ sei zu verpflichten, ihr Fr. 333'281.10 nebst 5 % Zins seit 11. Mai 2008 zu bezahlen, in diesem Umfang sei der erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. Darüber hinaus sei A.D.________ zur Bezahlung von Fr. 16'707.95 nebst 5 % seit 1. Juni 2008, unter Nachklagevorbehalt, zu verpflichten.
A.D.________ beantragte die Abweisung der Klage und verkündete F.________ den Streit, der sich in der Folge jedoch nicht am Verfahren beteiligte.
Mit Entscheid vom 19. November 2010 wies das Kreisgericht St. Gallen die Klage ab, soweit sie von der Klägerin noch aufrechterhalten worden war.
Eine von der Klägerin dagegen erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 18. April 2012 abgewiesen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. April 2012 sei aufzuheben und die Klage sei im Betrag von Fr. 198'381.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Mai 2008 gutzuheissen. Eventualiter sei die Streitsache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Streitwert nach Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist zweifellos gegeben. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - einzutreten.

2.
2.1 In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Die Beschwerdeführerin, die die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (BGE 136 II 508 E. 1.2 S. 511 f.; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466, 393 E. 7.1 S. 398, 350 E. 1.3 S. 351 f.).
Dabei ist zu beachten, dass eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheids als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.).
Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).

2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Neu und damit unbeachtlich ist die von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme von G.________ vom 29. Mai 2012.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im kantonalen Verfahren - mangels entsprechender Behauptung durch die Beschwerdegegnerin - weder Veranlassung noch Gelegenheit gehabt, sich zu der Feststellung der Vorinstanz, bezüglich des Wissens und der Zustimmung von F.________ in Bezug auf die Korrekturbuchung bei der X.A.________ AG, zu äussern, weshalb die Einreichung der Stellungnahme nicht zu spät erfolge. Dabei kann der Beschwerdeführerin jedoch nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie diese Stellungnahme nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat vorbringen können, zumal sie selber der Vorinstanz, zusammen mit ihrer Berufungsschrift, das Kontoblatt 01.01.-31.12.07 eingereicht hat, worin die fragliche Korrekturbuchung aufgeführt war.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe mehrere in Ziffer 5 des Kaufvertrages vom 30. April 2007 vereinbarte Garantien verletzt, und macht Schadenersatz aus Schlechterfüllung des Vertrages geltend.
Vor der Vorinstanz waren insgesamt fünf verschiedene Schadensposten im Betrag von Fr. 292'795.80 strittig, welche sich auf "Mängel" in der X.A.________ AG, der X.C.________ GmbH und der X.B.________ GmbH bezogen. Die Beschwerdeführerin hat sich mit der Abweisung von zwei dieser Schadensposten (Ersatzforderungen wegen angeblich unterlassener Verbuchung bei der X.C.________ GmbH und wegen angeblich ungenügenden Rückstellungen bei der X.A.________ AG wegen eines Patentprozesses) abgefunden, weshalb vor Bundesgericht nur noch drei Schadensposten im Betrag von insgesamt Fr. 198'381.25 strittig sind. Dabei handelt es sich um die folgenden Schadenersatzforderungen:
1. Ersatzforderung wegen ungenügender passiver Rechnungsabgrenzungen per 31. Dezember 2006 für noch nicht ausbezahlten Personalaufwand in der Höhe von Fr. 170'269.65 bei der X.A.________ AG.
2. Ersatzforderung wegen fehlender Ausbuchung von Kunden-kontozahlungen im Jahr 2006, was eine nachträgliche Korrekturbuchung im Jahr 2007 im Betrag von EUR 13'608.--bzw. Fr. 21'904.25 bei der X.C.________ GmbH zur Folge hatte.
3. Ersatzforderung wegen steuerlicher Nachbelastung für die Jahre 2003 und 2004 von total EUR 3'856.32 bzw. Fr. 6'207.35 bei der X.B.________ GmbH, da steuerbefreite Ausfuhrlieferungen nicht belegt werden konnten.

3.2 Die Vorinstanz kam bezüglich des ersten im bundesgerichtlichen Verfahren noch strittigen Schadensposten betreffend der mutmasslich ungenügenden passiven Rechnungsabgrenzungen für noch nicht ausbezahlten Personalaufwand zum Schluss, dass der Schaden nicht ausgewiesen und die rechtzeitige Mängelrüge nicht nachgewiesen sei. Im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten hat die Vorinstanz auch die beiden weiteren noch streitigen Schadensposten - die mutmasslich fehlende Ausbuchung von Kunden-Akontozahlungen und die mutmasslich steuerliche Nachbelastung - abgewiesen.
Unter Ziffer 6.2 des Kaufvertrages vom 30. April 2007 haben die Parteien vereinbart, dass die Käuferin Schadenersatzansprüche aufgrund der Nichterfüllung der gemäss Ziffer 5 des Vertrages von der Verkäuferin übernommenen Garantien nur geltend machen kann, wenn die Summe aller Schadenersatzansprüche Fr. 50'000.-- überschreiten. Deshalb ist bezüglich der beiden letzteren geltend gemachten Schadensposten zu beachten, dass diese für sich alleine den notwendigen minimalen Betrag von Fr. 50'000.-- nicht erreichen. Erweist sich die Beschwerde somit bezüglich des ersten Schadensposten als nicht begründet, sind die beiden weiteren Posten für das vorliegende Verfahren nicht mehr von Bedeutung.

4.
Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist somit vorerst zu klären, ob der erste noch umstrittene Schadensposten - die mutmasslich ungenügende passive Rechnungsabgrenzung für noch nicht ausbezahlten Personalaufwand bei der X.A.________ AG - rechtzeitig gerügt worden ist.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht abermals, wie bereits vor den kantonalen Instanzen geltend, bei den unter Ziffer 5 des Kaufvertrages vom 30. April 2007 unter dem Titel "Selbständige Garantieversprechen der Verkäuferin" aufgeführten Garantieerklärungen handle es sich - dem Wortlaut folgend - um selbstständige Garantieversprechen und nicht um blosse Zusicherungen im Sinne des Sachgewährleistungsrechts, wie dies die Vorinstanz angenommen habe. Demnach hätten die Parteien nicht nur die Mängelrügepflicht nach Art. 201
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 201 - 1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
1    Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2    Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3    Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
OR und die kurze Verjährungsfrist nach Art. 210
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
1    Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2    Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.
3    Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200375 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4    Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
a  sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b  die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
c  der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
5    Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
6    Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.
OR, sondern auch die Prüfungspflicht nach Art. 200 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 200 - 1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
1    Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
2    Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.
OR wegbedungen.

4.2 Es ist unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Unternehmenskaufvertrag vereinbart und abgewickelt worden ist. Auf diese Geschäfte sind nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzesbestimmungen über den Fahrniskauf (Art. 187 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 187 - 1 Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat.
1    Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat.
2    Bestandteile eines Grundstückes, wie Früchte oder Material auf Abbruch oder aus Steinbrüchen, bilden den Gegenstand eines Fahrniskaufes, wenn sie nach ihrer Lostrennung auf den Erwerber als bewegliche Sachen übergehen sollen.
. OR) anwendbar (BGE 107 II 419 E. 1 S. 422). Beim Share Deal (Erwerb von Aktien oder Anteilen), wie dieser vorliegend zur Diskussion steht, bezieht sich die gesetzliche Gewährleistung aber nicht auf die Vermögenswerte der Gesellschaft, sondern ist auch bei einem Verkauf aller Aktien bloss für den Bestand und Umfang der damit veräusserten Rechte gegeben, unabhängig davon, ob die Aktien als Urkunden ausgegeben worden sind oder nicht. Für den wirtschaftlichen Wert der Aktien haftet der Verkäufer gemäss Art. 197
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
OR nur dann, wenn er dafür besondere Zusicherungen abgegeben hat (BGE 107 II 419 E. 1 S. 422; 108 II 102 E. 2a S. 104). Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kommen auf diese Zusicherungen auch die Vorschriften des Art. 201
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 201 - 1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
1    Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2    Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3    Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
OR zur Anwendung.
Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, ist die Unterscheidung zwischen Zusicherungen im Sinne des Sachgewährleistungsrechts und selbstständigen Garantieerklärungen insoweit von Bedeutung, weil sich die Rechtsfolgen bei Verletzung letzterer nach Art. 97 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
. OR richten, womit die Rügeobliegenheiten nach Art. 201
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 201 - 1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
1    Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2    Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3    Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
OR entfallen und die kurze Verjährungsfrist von Art. 210
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
1    Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2    Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.
3    Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200375 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4    Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
a  sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b  die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
c  der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
5    Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
6    Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.
OR nicht gilt.
Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im zu beurteilenden Fall mit ihren Abreden in Ziffer 5 ff. des Kaufvertrages vom 30. April 2007 Zusicherungen oder Garantieversprechen abgegeben hat, für den Ausgang des Verfahrens ohne Relevanz ist. Die Bestimmungen über die kaufrechtliche Sachgewährleistung sind grundsätzlich dispositiver Natur (vgl. Urteil 4A 492/2012 vom 22. November 2012 E. 3; vgl. auch Urteil 4C.103/1995 vom 27. März 1996 E. 2), womit die Parteien die Möglichkeit haben, die Folgen eines Mangels und das Verfahren für dessen Geltendmachung vertraglich abweichend zu regeln, soweit dabei nicht die Haftung für absichtliche Täuschung wegbedungen wird. Von dieser vertraglichen Gestaltungsmöglichkeit haben die Parteien in Ziffer 6.4 des Kaufvertrages vom 30. April 2007 Gebrauch gemacht und vereinbart, dass die Käuferin der Verkäuferin Mängel innert dreissig Tagen nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen hat.

4.3 Ob die Frist nach Ziffer 6.4 des Vertrages erst ab sicherer Kenntnis oder schon von jenem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, in dem die Käuferin vom Mangel bei ordentlicher Aufmerksamkeit Kenntnis haben sollte, entscheidet sich nicht danach, ob Art. 200 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 200 - 1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
1    Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
2    Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.
OR anwendbar ist oder nicht. Vielmehr ist entscheidend, wie die genannte Vereinbarung zwischen den Parteien auszulegen ist.
4.3.1 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen).
4.3.2 Ziffer 6.4 des Kaufvertrages vom 30. April 2007 bestimmt, dass die dreissigtägige Rügefrist mit der "Entdeckung" des Mangels beginnt, ohne dass jedoch präzisiert wird, was darunter zu verstehen ist. Die Vorinstanz hat nicht festgestellt, ob die Parteien damit eine gesicherte tatsächliche Kenntnis eines Mangels gemeint haben oder ob sie damit auch Tatbestände erfassen wollten, bei denen die Käuferin bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit im Geschäftsverkehr, den Mangel hätte erkennen müssen. Die Vertragsauslegung hat damit nach der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung zu erfolgen, welche das Bundesgericht als Rechtsfrage überprüfen kann. Zu beachten ist dabei, dass es sich um geschäftserfahrene und beim Vertragsabschluss durch Anwälte beratene Parteien handelte. Von daher konnten beide Seiten davon ausgehen, dass die jeweilige Gegenseite auch bei der Abwicklung des Geschäfts bzw. bei der Ausarbeitung des Kaufvertrages nach jenen Regeln vorging, welche im Geschäftsleben nach Treu und Glauben zu erwarten sind. Entsprechend ist auch die genannte Vertragsbestimmung in dem Sinne zu verstehen, dass es für den Fristenlauf genügt, wenn die Käuferin nach der gebotenen Sorgfalt vom Mangel Kenntnis haben musste.
Ob diese Voraussetzung strenger ist als die bloss gewöhnliche Aufmerksamkeit nach Art. 200 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 200 - 1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
1    Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
2    Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.
OR, kann dabei offen bleiben. Wohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Käuferin bereits aufgrund der Due-Dilligence-Prüfung den Mangel hätte erkennen müssen. Sinn der ausdrücklichen Zusicherung im Vertrag ist es, dass hier die Verantwortung gerade nicht auf die Käuferin abgewälzt wird. Die Vorinstanz hält aber in für das Bundesgericht verbindlicher Weise fest, dass am 31. Dezember 2007 eine mit "Korr. Ferienabgrenzung 12.20 F 50050" bezeichnete Buchung mit einem Saldobetrag von Fr. 169'892.16 erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt amtete F.________ bereits seit über einem halben Jahr als einziger Verwaltungsrat der X.A.________ AG. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass er in dieser Funktion auch für die Jahresrechnung 2007 verantwortlich war und somit eine solche Korrekturbuchung ordentlicherweise nicht ohne sein Wissen erfolgen konnte. Mit Blick auf den im Kaufvertrag für das Jahr 2006 versprochenen Gewinn (vor Steuern) von Fr. 1'200'000.-- und für diese Gesellschaft vereinbarten Kaufpreis von Fr. 3'875'000.--, handelt es sich um eine gewichtige Korrekturbuchung, deren Kenntnisnahme sehr wohl zu den Aufgaben des
Verwaltungsrates gehört.
Die Vorinstanz hat gestützt darauf festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen könne, sie habe von den angeblich ungenügenden passiven Rechnungsabgrenzungen für Personalaufwand bei der X.A.________ AG erst mit dem Brief der Revisionsstelle vom 3. April 2008 erfahren. Hatte F.________ Ende 2007 Kenntnis vom Mangel, ist die dreissigtägige Rügefrist gemäss Ziffer 6.4 des Kaufvertrages mit Schreiben vom 7. April 2008 mit Sicherheit nicht gewahrt.
4.3.3 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift kann der Vorinstanz bei diesen Feststellungen keine Willkür vorgeworfen werden. Es geht nicht darum, aus den Sachumständen den in der Tat fraglichen Schluss zu ziehen, dass F.________ Ende 2007 tatsächlich von der genannten Buchung Kenntnis hatte. Es geht nur um die Feststellung, dass er davon Kenntnis haben konnte und musste, sofern er seinen Verpflichtungen als einziger Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft nachgekommen ist. Es muss der Beschwerdeführerin verwehrt bleiben, sich zu Lasten der Beschwerdegegnerin darauf berufen zu können, dass F.________, sich entgegen seiner Rechtspflichten als Verwaltungsrat nicht um die erhebliche Korrekturbuchung gekümmert hat, was einem Rechtsmissbrauch gleichkommen würde (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB). Insofern ist - wie dargelegt - der Kaufvertrag in diesem Sinne auszulegen, dass es für den Beginn des Fristenlaufes auch genügt, wenn die Käuferin nach der gebotenen Sorgfalt vom Mangel Kenntnis haben musste. Dass dies aber nicht der Fall war und die Beschwerdeführerin bzw. F.________ Ende 2007 unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt als einziger Verwaltungsrat nicht hätte von dieser Buchung Kenntnis haben können und müssen, legt die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht dar.

4.4 Damit ergibt sich, dass der Mangel nicht rechtzeitig gerügt worden ist und schon deshalb jede Entschädigungspflicht der Beschwerdegegnerin dafür entfällt. Auf die weiteren im angefochtenen Entscheid in diesem Punkt aufgeführten Argumente braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden.

5.
Die Beschwerde hat sich bezüglich des ersten noch strittigen Schadensposten, der mutmasslich ungenügenden passiven Rechnungsabgrenzungen für noch nicht ausbezahlten Personalaufwand, als unbegründet erwiesen. Die beiden anderen geltend gemachten Schadensposten (Ersatzforderungen wegen fehlender Ausbuchung von Kunden-Akontozahlungen und wegen steuerlicher Nachbelastung) erreichen zusammen nur einen Betrag von Fr. 28'111.60 und liegen damit unter der Grenze von Fr. 50'000.-- gemäss Ziffer 6.2 des Kaufvertrages vom 30. April 2007 für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Damit erübrigt es sich, auf die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich dieser beiden Posten einzugehen.

6.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze