Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-391/2014

Urteil vom 14. Oktober 2015

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter Christoph Bandli, Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiber Bernhard Keller.

1.Stadt Dübendorf, Stadtverwaltung,

Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf,

und Mitbeteiligte,

alle vertreten durch Dr. iur. Adrian Strütt, Martin Looser und Dr. iur. Peter Ettler, ettlersuter Rechtsanwälte,

Grüngasse 31, Postfach, 8026 Zürich,

Beschwerdeführende 1

2.Stadt Opfikon,

handelnd durch den Stadtrat,

Oberhauserstrasse 25, 8152 Glattbrugg,

und Mitbeteiligte,
Parteien
alle vertreten durch Dr. iur. Adrian Strütt, Martin Looser und Dr. iur. Peter Ettler, ettlersuter Rechtsanwälte,

Grüngasse 31, Postfach, 8026 Zürich,

Beschwerdeführende 2

3.Verein Flugschneise Süd - Nein (VFSN),

Postfach 10, 8118 Pfaffhausen,

und Mitbeteiligte,

alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Christopher Tillman,

Legis Rechtsanwälte AG, Forchstrasse 2,

Postfach 1467, 8032 Zürich,

Beschwerdeführende 3

gegen

Flughafen Zürich AG,

Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich,

vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller und Nora Michel,

Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte, Florastrasse 44,

Postfach 1709, 8032 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,

3003 Bern,

Vorinstanz.

"Schutzkonzept Süd" Flughafen Zürich;
Gegenstand Änderung des Betriebsreglements,
Ergänzung Schallschutzauflagen.

Sachverhalt:

A.
Am 29. März 2005 genehmigte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) das sog. vorläufige Betriebsreglement (vBR) teilweise und mit Auflagen. In der Verfügung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vBR fasse die verschiedenen seit dem Jahr 2001 vorgenommenen Änderungen zusammen und sei das Ergebnis einer umfassenden Prüfung des bisherigen Betriebs. Im Verfügungsdispositiv wurde in Ziffer 1.2 ein Schema für die Darstellung der zur jeweiligen Zeit benutzbaren Pisten festgelegt. Dieses Schema beinhaltete insb. Südanflüge auf die Piste 34 und Ostanflüge auf die Piste 28 während der bereits mit Verfügung des BAZL vom 23. Juli 2003 festgelegten Zeiten: Von 21:00 bis 6:00 Uhr sollten Landungen auf die Piste 28, von 6:00 bis 7:08 Uhr auf die Piste 34, ausnahmsweise zudem auf die jeweils andere Piste erfolgen. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wurden zusätzlich Landungen von 7:08 bis 9:08 Uhr auf die Piste 34 und von 20:00 bis 21:00 Uhr auf die Piste 28 verfügt, ausnahmsweise auf die jeweils andere Piste. In Ziffer 4.4 des Dispositivs wies das BAZL die Flughafen Zürich AG (FZAG) an, Schallschutzmassnahmen im Sinne der Auflage 3.3 der Betriebskonzession vom 31. Mai 2001 umzusetzen, wenn übermässige Belastungen (Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte [IGW]) unbestritten oder wo sie auch nach zukünftigen Betriebsreglementen mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Mit Urteil A-1936/2006 vom 10. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Südanfüge und gegen Ziffer 4.4. des Dispositivs der Verfügung vom 29. März 2005 erhobenen Beschwerden ab. Über die dagegen eingereichten Beschwerden entschied das Bundesgericht am 22. Dezember 2010 (BGE 137 II 58). Es hielt in seinem Urteil fest, der Flughafen Zürich sei sanierungspflichtig (E. 5.1) und die geltenden Grenzwerte für Fluglärm seien ergänzungsbedürftig, da sie nicht vor Aufwachreaktionen in der Zeit vor 22 Uhr und nach 6 Uhr schützen würden, wobei für die erforderliche Änderung weitere Untersuchungen nötig seien. Insbesondere Personen, die unter der Anflugschneise von Piste 34 und Piste 28 wohnten, würden durch frühmorgendlichen bzw. abendlichen Fluglärm in ihrem Wohlbefinden zum Teil erheblich gestört, selbst wenn der 16-Stunden-Leq die nach Anhang 5 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) massgeblichen Immissionsgrenzwerte für die Tageszeit nicht überschreite. Immerhin führten die abendlichen Ostanflüge zu weiträumigen Immissionsgrenzwert-Überschreitungen während der ersten Nachtstunde und würden insoweit in der umhüllenden Grenzwertkurve (Tag und Nacht) berücksichtigt. Für die frühmorgendlichen Südanflüge sei dies dagegen nicht der Fall (E. 5.3). Die FZAG sei zwar überall dort, wo die
Immissionsgrenzwerte (IGW) nicht eingehalten werden könnten, zu Schallschutzmassnahmen verpflichtet. Ergänzungsbedürftig erscheine aber die Schallschutzauflage des vBR zum Schutz vor Schlafstörungen am frühen Morgen durch Südanflüge. Die FZAG werde innerhalb eines Jahres ab Zustellung des bundesgerichtlichen Entscheids ein entsprechendes Konzept zum Schutz vor Aufwachreaktionen am frühen Morgen durch Südanflüge auszuarbeiten haben (E. 7.4).

B.
Die FZAG legte dem BAZL am 16. Dezember 2011 das "Schutzkonzept Süd" zur Genehmigung vor. Dieses umfasst nebst dem Begleitschreiben, in dem das Schutzkonzept Süd erklärt wird, einen EMPA-Bericht "Flughafen Zürich, Schutzkonzept Süd", Nr. 457'089 vom 12. Dezember 2011 und einen Plan "Schutzkonzept Süd" im Massstab 1:10'000 vom 12. Dezember 2011.

Zum Schutz vor Aufwachreaktionen sieht das Schutzkonzept Süd den Einbau von automatischen Fensterschliessmechanismen an Schlafzimmerfenstern vor. Diese sollen mit einer Zeitschaltuhr so programmiert werden, dass sich die Fenster frühmorgens vor den ersten Südanflügen von selbst schliessen.

Der Perimeter des Schutzkonzepts Süd wurde nicht anhand akustischer Kriterien bestimmt, sondern entspricht dem sogenannten "Dachziegelklammerungs-Sektor", d.h. dem Gebiet, in dem die Dachziegel zum Schutz vor Randwirbelschleppen grösserer Flugzeuge, die Dachziegel lösen könnten, geklammert werden müssen. Dies begründet die FZAG im Wesentlichen damit, dieser Perimeter stimme erstaunlich gut mit den Ergebnissen zu Untersuchungen zur akustischen Abgrenzung überein, d.h. der Anwendung des Spitzenpegelkriteriums (6x57 dB[A]) gemäss deutschem Fluglärmgesetz für die Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) oder der Ermittlung eines Ein-Stunden-Leq (6:00 bis 7:00 Uhr) mit Tagesgrenzwert 60 dB(A) für Empfindlichkeitsstufe 2.

Zum ausgewählten Perimeter gehören Teile der Gemeinden Opfikon-Glattbrugg, Wallisellen, Zürich und Dübendorf. Allerdings sollen nur Liegenschaften, die sich vollständig innerhalb des Schutzsektors befinden, von den Massnahmen profitieren (1'287 Wohnliegenschaften). Ein Teil davon wurde bereits im Rahmen des ordentlichen Schallschutzprogramms der FZAG (sog. Schallschutzprogramm 2010) mit Schallschutzfenstern ausgerüstet und deshalb vom Schutzkonzept Süd ausgenommen (399 Liegenschaften). Damit verbleiben nach Angaben der Flughafen Zürich AG 888 relevante Liegenschaften, die zwar im Perimeter des Schutzkonzepts Süd, jedoch ausserhalb des Perimeters des ordentlichen Schallschutzprogramms liegen. Dies entspricht 4'092 Wohnungen mit insgesamt 9'062 Schlafzimmerfenstern, die mit Fensterschliessmechanismen ausgerüstet werden sollen. Die Kosten pro Stück betragen ca. Fr. 900. , weshalb mit Gesamtkosten von rund Fr. 8.2 Mio. gerechnet wird.

C.
Das BAZL genehmigte das Schutzkonzept Süd mit Verfügung vom 29. November 2013 unter Anordnung von Auflagen. So bestimmte es unter anderem, auf Wunsch der Eigentümerschaft seien statt Fensterschliessmechanismen Schalldämmlüfter einzubauen; deren Einbau habe an jeweils einem Fenster eines jeden üblicherweise als Schlafraum genutzten Raums zu erfolgen (Dispositiv-Ziff. 1.1-1.5). Sodann verpflichtete es die FZAG dazu, innert zwei Jahren nach Rechtskraft seiner Verfügung ein ergänzendes Konzept vorzulegen; sie habe hierbei das Massnahmengebiet auf der Grundlage eines akustischen Kriteriums zu definieren und im ergänzenden Konzept sei die Abgrenzung so vorzunehmen, dass zusammenhängende, nachvollziehbare Einteilungen entstehen würden. Das ergänzende Konzept sei auf denjenigen Betriebszustand auszurichten, der im Rahmen des dannzumal geltenden Betriebsreglements genehmigt sei (Dispositiv-Ziff. 2.1-2.3).

Die für das vorliegende Urteil besonders bedeutsamen Dispositiv-Ziffern im Verfügungsabschnitt C/I. lauten wie folgt:

1. Das "Schutzkonzept Süd" wird unter Anordnung folgender Auflagen genehmigt:

1.1 Auf Wunsch der Eigentümerschaft sind statt Fensterschliessmechanismen Schalldämmlüfter einzubauen. Wer sich für den Einbau von Schalldämmlüftern entscheidet, verfügt unter eigener Kostentragung über die Option, Schalldämmlüfter mit Wärmetauschern einbauen zu lassen.

1.2 Der Einbau des Fensterschliessmechanismus oder des Schalldämmlüfters hat an jeweils einem Fenster eines jeden üblicherweise als Schlafraum genutzten Raums zu erfolgen.

1.3 Unterschreiten die bestehenden Fenster eines üblicherweise als Schlafraum genutzten Raums die Einfügungsdämpfung von 25 dB(A) in geschlossenem bzw. 15 dB(A) in gekippt geöffnetem Zustand, muss die FZAG diese Fenster ersetzen durch solche, welche mindestens die vorerwähnten Einfügungsdämpfungen aufweisen. Davon ist abzusehen, wenn durch den Ersatz dieser Fenster keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude zu erwarten ist.

1.4 Die FZAG hat sicherzustellen, dass Fensterschliessmechanismen zum Einbau gelangen, deren Geräuschentwicklung die betroffenen Personen nicht wecken.

1.5 Erweisen sich die Schutzmassnahmen auf Grund zukünftiger wissenschaftlicher Erkenntnisse und damit einhergehender Änderungen der Lärmschutzgesetzgebung als ungenügend, sind sie dannzumal entsprechend zu ergänzen.

D.
Die Stadt Dübendorf und Mitbeteiligte (nachfolgend Beschwerdeführende 1), die Stadt Opfikon und Mitbeteiligte (nachfolgend Beschwerdeführende 2) sowie der Verein Flugschneise Süd - NEIN (VFSN) und Mitbeteiligte (nachfolgend Beschwerdeführende 3) erheben am 21. und 24. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz). Das Bundesverwaltungsgericht vereinigt die drei Verfahren mit Verfügung vom 14. Februar 2014 unter der Prozessnummer A 391/2014.

E.
Die Beschwerdeführenden erachten das Schutzkonzept Süd in verschiedener Sicht als ungenügend und beantragen in materieller Hinsicht verschiedene Änderungen. Diese umfassen zusammengefasst: die Ausrüstung aller zum Schlafen geeigneter Räume mit Schallschutzfenstern, die Ausdehnung der Wahlmöglichkeit zwischen Fensterschliessmechanismen oder Schalldämmlüftern auf alle zum Schlafen geeigneten Räume, einen einzelfallweisen Nachweis, dass das Schutzziel (genügenden Schutz vor Aufwachreaktionen) erreicht werde und, soweit erforderlich, eine Verpflichtung zu weitergehenden Schutzmassnahmen wie den Einbau besserer Schallschutzfenster oder die Verbesserung der Schallisolation von Dächern und Mauern. Ferner verlangen sie eine Regelung des Unterhalts und Ersatzes der Schutzmassnahmen zugunsten der betroffenen Personen. Zudem beantragen die Beschwerdeführenden eine Verpflichtung der Flughafen Zürich AG (Beschwerdegegnerin), auch bei Um- und Neubauten die (Mehr-)Kosten für die Schallschutzvorrichtungen zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 2 beantragen eine Ausdehnung des Perimeters auf weitere Gebiete der Stadt Opfikon auf der Grundlage von aus der aktuellen Lärmforschung gewonnenen, akustischen Kriterien. Schliesslich beantragen alle Beschwerdeführenden die Festlegung eines Zeitplans für die Umsetzung des Schutzkonzepts Süd.

F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2014 die Abweisung der Beschwerden und hält an ihrer Verfügung und den darin geäusserten Auffassungen fest, auf die sie verweist.

G.
Mit Stellungnahme vom 4. April 2014 bestätigt das Bundesamt für Umwelt (BAFU), dass die angefochtene Verfügung seines Erachtens konform mit der Lärmschutzgesetzgebung des Bundes ist.

H.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2014 die Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese einzutreten sei.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2014 weist das Bundesverwaltungsgericht verfahrensrechtliche Anträge betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung und vorsorglicher Massnahmen, mit denen ein sofortiger Beginn der Umsetzung des Schutzkonzepts Süd verlangt worden war, ab.

J.
Während die Beschwerdeführenden 3 am 5. Juni 2014 auf eine Replik verzichten, präzisieren bzw. ergänzen die Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihrer Replik vom 23. Juni 2014 ihre Anträge dahingehend, dass sie die Feststellung der Rechtskraft der Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung verlangen, mit der die Beschwerdegegnerin zur Erarbeitung eines ergänzenden Konzepts verpflichtet wird (Antrag 1a) sowie - in Präzisierung des Antrags der Beschwerdeführenden 2 zum Perimeter - den umgehenden Beginn des Einbaus von Fensterschliessmechanismen oder Schalldämmlüftern im Gebiet der Stadt Opfikon, soweit dieses im Massnahmenperimeter liegt (Antrag 2a). Sie bestreiten zudem die Vorbringen der Beschwerdegegnerin und halten an ihren Ausführungen fest bzw. ergänzen sie.

K.
In ihrer Duplik vom 1. September 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der zusätzlichen Verfahrens- und Präzisierungsanträge der Beschwerdeführenden 1 und 2 und hält im Übrigen an ihren Anträgen und Ausführungen fest.

L.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2015 die Einholung eines weiteren Fachberichts beim BAFU und legt dar, weshalb aus ihrer Sicht eine Ausdehnung auf das Gemeindegebiet von Opfikon abzulehnen ist.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 weist das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden 1 und 2 ab, der die Rechtskraft der Verpflichtung zum ergänzenden Konzept betrifft. Es stellt zudem fest, dass es sich bei deren Antrag 2a über die umgehend zu beginnende Realisierung der Massnahmen in Opfikon nicht um einen Verfahrensantrag handelt.

N.
Am 17. Oktober 2014 reicht das BAFU einen zweiten Fachbericht zu den vom Bundesverwaltungsgericht unterbreiteten Fragen ein und nimmt zur Bedeutung des Begriffs Schlafraum Stellung.

O.
Die Beschwerdegegnerin schliesst sich in ihrer Eingabe vom 13. November 2014 den Darlegungen des BAFU an. Die Beschwerdeführenden 3 bestreiten die Ausführungen des BAFU und der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2015, ebenso die Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2015. Im Anschluss daran verlangt das Bundesverwaltungsgericht vom BAFU eine weitere Stellungnahme zu den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Kritikpunkten.

P.
Am 9. Februar 2015 reicht das BAFU einen dritten Fachbericht ein und erläutert seinen Standpunkt hinsichtlich diverser Punkte, insbesondere zu seinen Berechnungsgrundlagen und weshalb aus seiner Sicht ein ausreichender Schutz vor Aufwachreaktionen erreicht werde.

Q.
In einer weiteren Stellungnahme vom 3. März 2015 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und Darlegungen fest. Sie hält insbesondere daran fest, dass 90 bis 95 % der Fenster im Bereich des Südanflugs eine Dämmwirkung von mindestens 30 dB(A) hätten und dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Zahl aufgrund der verfügten Pflicht zum Ersatz ungenügender Fenster ohnehin einzig für das Budget relevant sei, nicht aber für die einzelnen Grundeigentümer.

R.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 halten ihrerseits an ihren Anträgen, Auffassungen und ihrer Kritik an den Fachberichten des BAFU in der Stellungnahme vom10. März 2015 fest, ebenso die Beschwerdeführenden 3 in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2015.

S.
Die Parteien und das BAFU halten in Schlussbemerkungen vom 27. März, 30. April, 5. bzw. 8. Mai 2015 an ihren Anträgen und Vorbringen fest.

T.
Mit spontanen Eingaben vom 21. Mai und 2. Juni 2015 bestreitet die Beschwerdegegnerin die Höhe der geltend gemachten Parteikosten der Beschwerdeführenden 1 und 2 bzw. 3. Am 15. Juni 2015 äussern sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu der sie betreffenden Kostennote vom 8. Mai 2015 und bestreiten ihrerseits die Ausführungen zu dem von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Aufwand. Am 29. Juni 2015 äussert sich die Beschwerdegegnerin nochmals zu den Parteikosten der Beschwerdeführenden 1 und 2.

U.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit sie entscheidwesentlich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat. Das BAZL ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und seine Verfügung vom 29. November 2013 stützt sich auf das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 784.0) sowie das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und dessen Vollzugsbestimmungen, mithin auf öffentliches Recht des Bundes. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat mit der Verfügung das Schutzkonzept Süd als Teil des vorläufigen Betriebsreglements für den Flughafen Zürich genehmigt, weshalb ein zulässiges Anfechtungsobjekt gegeben ist.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Bst. c) hat. Bilden Fluglärmemissionen eines Flughafens Streitgegenstand, bejaht die Rechtsprechung die Legitimation für Personen, die in der Nachbarschaft des Flughafens oder im Bereich der An- und Abflugschneisen wohnen bzw. dort Grundstücks- oder Liegenschaftseigentümer sind (vgl. BGE 104 Ib 307 E. 3b; Urteil des BVGer A 1936/2006 vom 10. Dezember 2009, E. 3.2).

Die Beschwerdeführenden sind zumindest mehrheitlich als Bewohner oder Grundeigentümer des von Südanflügen betroffenen Gebiets vom Schutzkonzept Süd betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung. Ebenso sind grundsätzlich die im Umkreis des Flughafens bzw. unter den jeweiligen Flugschneisen liegenden Gemeinden zur Beschwerdeführung zuzulassen, soweit sie als Grundeigentümer gleich oder ähnlich wie Private von Immissionen belastet sind oder durch die Lärmeinwirkungen in hoheitlichen Befugnissen betroffen werden (BGE 124 II 293 E. 3b und 3c). Vereinigungen und Organisationen sind nach konstanter Rechtsprechung dann zur sog. egoistischen Verbandsbeschwerde zuzulassen, wenn der Verband als juristische Person konstituiert ist, die Wahrung der in Frage stehenden Interessen zu seinen statutarischen Aufgaben gehört, der Verband ein Interesse der Mehrheit oder mindestens einer Grosszahl seiner Mitglieder vertritt und diese Mitglieder selber zur Beschwerde berechtigt wären (vgl. BGE 131 I 198 E. 2.1; BVGE 2007/20 E. 2.3).

Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation einzelner Beschwerdeführenden. Ob sämtliche Beschwerdeführende tatsächlich zur Beschwerde berechtigt sind, kann indessen offen blieben: Bei gemeinsam erhobenen Beschwerden reicht es praxisgemäss aus, wenn zumindest ein Beteiligter legitimiert ist (Urteil des BGer vom 7. September 1998 E. 2, publiziert in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 101/2000 S. 83 ff.; Urteile des BVGer A 3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 2.3 und A-1156/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 1.1). Jeder der drei Gruppen von Beschwerdeführenden gehören Beteiligte an, die offensichtlich beschwerdebefugt sind.

Aus den Vorakten ergibt sich zudem, dass sich die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Verfahren mit Einsprachen beteiligt haben.

1.3 Die Beschwerden sind überdies frist- und formgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) erhoben worden, weshalb auf sie einzutreten ist.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung grundsätzlich auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es auferlegt sich indes eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat und darf sich auch seinerseits weitgehend auf die Meinung der Fachstellen stützen (BVGE 2011/33 E. 4.4 mit Hinweisen; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, Basel 2013, S. 113 N. 191; vgl. auch Urteile des BGer 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5 und 1A.214/2005 vom 23. Januar 2006 E. 5.3.2). Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist indes, dass im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegen und davon ausgegangen werden kann, die Vorinstanz habe die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen (Urteile des BVGer A 2575/2013 vom 17. September 2014 E. 2; A-3628/2011 vom 20. März 2012 E. 2 mit Hinweisen).

3.
Die rechtliche Ausgangslage für die vorliegende Streitsache sowie die Vorgaben des Bundesgerichts sind nachfolgend vorab darzulegen.

3.1 Das USG bezweckt, Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen (Art. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
1    Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
2    Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
USG). Eine dieser Einwirkungen ist Lärm (Art. 7 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
1    Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
2    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.
3    Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme.10
4    Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt.
4bis    Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.11
5    Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.12
5bis    Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.13
5ter    Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.14
5quater    Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können.15
6    Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.16
6bis    Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle.17
6ter    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.18
7    Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
8    Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz.19
9    Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.20
USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte (IGW) fest und berücksichtigt dabei auch deren Wirkungen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 13 Immissionsgrenzwerte - 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
1    Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
2    Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
USG). Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind gemäss Art. 15
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen - Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
USG so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
1    Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
3    Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
4    In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
USG). Für die Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungsmassnahmen kann der Bundesrat für Lärmimmissionen Alarmwerte (AW) festlegen, die über den Immissionsgrenzwerten liegen (Art. 19
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 19 Alarmwerte - Zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen (Art. 16 Abs. 2 und Art. 20) kann der Bundesrat für Lärmimmissionen Alarmwerte festlegen, die über den Immissionsgrenzwerten (Art. 15) liegen.
USG).

Für die Beurteilung des Fluglärms sieht Anhang 5 Ziff. 41 Abs. 1 LSV vor, dass der Beurteilungspegel für den Lärm des Gesamtverkehrs auf zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, für den massgeblichen Flugbetrieb getrennt für den Tag (06-22 Uhr), die erste Nachtstunde (22-23 Uhr), die zweite Nachtstunde (23-24 Uhr) und die letzte Nachtstunde (05-06 Uhr) berechnet wird. Die massgeblichen Werte sind in Anhang 5 Ziff. 22 LSV festgelegt. Indessen erklärte das Bundesgericht die geltenden Grenzwerte für den Tag als ergänzungsbedürftig, da sich eine Konzentration des Lärms auf eine kurze Zeitspanne zu einer besonders sensiblen Tageszeit nicht im über 16 Stunden gemittelten Wert niederschlage, obwohl dieser Lärm lästig - und bei Aufwachreaktionen - sogar schädlich sein könne. Dies treffe namentlich auf die Südanflüge in der ersten Morgenstunde zu; es sei davon auszugehen, dass Personen, die unter der Anflugschneise von Piste 34 wohnen, durch frühmorgendlichen Fluglärm in ihrem Wohlbefinden zum Teil erheblich gestört werden, selbst wenn der 16-Stunden-Leq die massgeblichen Immissionsgrenzwerte für die Tageszeit nicht überschreitet (BGE 137 II 58 E. 5.3.5).

3.2 Der Flughafen Zürich ist eine bestehende ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
1    Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
2    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.
3    Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme.10
4    Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt.
4bis    Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.11
5    Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.12
5bis    Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.13
5ter    Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.14
5quater    Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können.15
6    Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.16
6bis    Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle.17
6ter    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.18
7    Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
8    Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz.19
9    Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.20
USG i.V.m. Art. 2 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 2 Begriffe - 1 Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
1    Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
2    Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird.
3    Emissionsbegrenzungen sind technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern.
4    Sanierungen sind Emissionsbegrenzungen für bestehende ortsfeste Anlagen.
5    Belastungsgrenzwerte sind Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte. Sie werden nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt.
6    Lärmempfindliche Räume sind:
a  Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume;
b  Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.
LSV. Der Flugbetrieb verursacht in der Umgebung des Flughafens Lärmimmissionen, die die geltenden IGW für Fluglärm übersteigen, teilweise gar die AW.

Mit der 5. Ausbauetappe (vgl. hierzu BGE 126 II 522) und den geänderten An- und Abflugrouten gemäss dem vorläufigen Betriebsreglement vom 29. März 2005 (vBR) wurde der Flughafen wesentlich geändert, weshalb er zugleich zu sanieren war mit dem Ziel, die Lärmemissionen soweit zu begrenzen, dass die Immissionsgrenzwerte nicht mehr überschritten werden (Art. 18 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
1    Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2    Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
USG, Art. 8 Abs. 3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV). Trotz Umsetzung der verhältnismässigen Sanierungsmassnahmen bzw. Betriebseinschränkungen liess sich die Einhaltung der IGW nicht erreichen. In Anwendung von Art. 17 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 17 Erleichterungen im Einzelfall - 1 Wäre eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen.
1    Wäre eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen.
2    Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden.29
USG konnte die Vollzugsbehörde daher im Einzelfall Erleichterungen gewähren. Diese können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wie dem Flughafen Zürich sogar über den AW hinaus zugesprochen werden (vgl. Art. 20 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden - 1 Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
1    Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
2    Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a  die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder
b  die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
USG, i.V.m. Art. 14 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 14 Erleichterungen bei Sanierungen - 1 Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
1    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
a  die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
b  überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
2    Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
LSV e contrario, bzw. Art. 25 Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG; BGE 137 II 58 E. 5.1). Unter der Voraussetzung, dass die Lärmbelastung unvermeidlich ist, d.h. sämtliche zumutbaren vorsorglichen und verschärften Emissionsbegrenzungen ergriffen worden sind, dürfen solche Anlagen deshalb ungeachtet der von ihnen verursachten Immissionen errichtet oder weiterbetrieben sowie geändert oder erweitert werden. Dies setzt jedoch voraus, dass an den vom Lärm betroffenen Gebäuden passive Schallschutzmassnahmen getroffen werden (Art. 20
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden - 1 Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
1    Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
2    Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a  die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder
b  die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
und 25 Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG, Art. 10
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 10 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden - 1 Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2 oder nach Artikel 9 nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
1    Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2 oder nach Artikel 9 nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
2    Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
3    Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
b  überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;
c  das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.
und 15
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 15 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden - 1 Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
1    Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
2    Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
3    Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
b  überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;
c  das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Zustellung der Verfügung über die zu treffenden Schallschutzmassnahmen abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.
LSV, vgl. Urteil des BVGer A 1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E. 39.3). In der Genehmigung des vBR wurde daher als Auflage verfügt, dass die Beschwerdegegnerin die Schallschutzmassnahmen im Sinn der Auflage 3.3 der Betriebskonzession vom 31. Mai 2001 umzusetzen hat, wenn übermässige Belastungen (Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte) unbestritten sind oder wo sie auch nach zukünftigen Betriebsreglementen mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

3.3 Das Bundesgericht ergänzte in BGE 137 II 58 E. 7.4 die Schallschutzauflage des vBR für morgendliche Südanflüge und stellte fest, es erscheine unzumutbar, Personen, die bereits seit 2003 zwischen 6:00 und 7:00 Uhr morgens (auch an Wochenenden) durch Fluglärm geweckt werden, auf das definitive Betriebsreglement zu vertrösten. Die Bevölkerung dürfe nicht auf längere Dauer übermässigem und schädlichem Lärm ausgesetzt werden, ohne in den Genuss von Schallschutzmassnahmen zu gelangen, die nach USG Voraussetzung für die Erteilung von Erleichterungen sind. Es erscheine geboten, den Anwohnern im Süden des Flughafens, die vom morgendlichen Anflugverkehr geweckt werden, noch unter der Geltung des vorläufigen Betriebsreglements einen Anspruch auf passiven Lärmschutz einzuräumen, sofern sich keine erhebliche Änderung des Flugkonzepts abzeichne. Für ein solches provisorisches Schutzkonzept erscheine es naheliegend, in Anlehnung an Ziff. 222 Anhang 5 LSV passive Schallschutzmassnahmen an die Überschreitung eines Ein-Stunden-Leq für die erste Morgenstunde zu knüpfen. Denkbar seien aber auch andere Kriterien (z.B. Maximalpegel). Es bestehe auch die Möglichkeit, den gebotenen passiven Schallschutz wirkungsbezogen zu definieren, anhand des Schutzziels, Aufwachreaktionen am frühen Morgen zu verhindern.

3.4 Demzufolge war die Beschwerdegegnerin beauftragt, ein Konzept zum Schutz der Bevölkerung im Süden des Flughafens vor Aufwachreaktionen zwischen 6:00 und 7:00 Uhr zu entwickeln. Das Bundesgericht hat dabei ein Schlafbedürfnis der Bevölkerung für diesen Zeitraum als schutzwürdig anerkannt, weshalb es unerheblich ist, wie gross der Bevölkerungsanteil ist, der nach 6:00 Uhr tatsächlich noch schläft oder schlafen möchte. Die diesbezüglichen Vorbringen der Parteien erweisen sich für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung somit als irrelevant.

4.
Die Beschwerdeführenden 2 beanstanden die Festlegung des Massnahmenperimeters des Schutzkonzepts Süd und beantragen die Aufnahme von Gebieten der Stadt Opfikon. Konkret verlangen sie eine Ausdehnung des Perimeters auf der Grundlage von aus der aktuellen Lärmforschung gewonnenen, akustischen Kriterien, so dass der Schutz vor Aufwachreaktionen durch morgendliche Südanflüge auch in der Stadt Opfikon gewährleistet ist. In der Stadt Opfikon sei der Perimeter zudem auch so abzugrenzen, dass eine vernünftige, den gewachsenen Siedlungsstrukturen folgende Abgrenzungslinie entsteht und Scheingenauigkeiten vermieden werden (Rechtsbegehren 2). In der Replik vom 23. Juni 2014 stellen sie ergänzend den Antrag 2a, dass im Gebiet der Stadt Opfikon mit dem Einbau von Fensterschliessmechanismen oder Schalldämmlüftern umgehend im durch die Dachziegelklammerungen bestimmten Korridor zu beginnen sei, bis zur Festlegung des Perimeters des Schutzkonzepts Süd auf der Grundlage von akustischen Kriterien. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Kriterium, der sog. Dachziegelklammerungs-Sektor, sei nicht für den Lärmschutz, sondern für andere Zwecke festgelegt worden und daher ungeeignet. Bei der Festlegung des Schutzperimeters sei auf die spezifischen Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung abzustellen.

Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden 2 vor, im Rahmen des Schallschutzprogramms 2010 seien in stark belasteten Gebieten im Osten bzw. Norden des Flughafens zusammen mit den Schallschutzfenstern zusätzlich Schalldämmlüfter eingebaut worden. In Opfikon sei dies hingegen nicht erfolgt, weil es dort keine Nachtflüge gebe. Schallschutzfenster alleine würden keinen genügenden Schutz vor Aufwachreaktionen am frühen Morgen bieten, sondern seien eine Massnahme gegen den Lärm tagsüber. Zudem sei eine genügende Frischluftzufuhr während des Schlafens erforderlich. Nur abends zu lüften und danach die ganze Nacht bei geschlossenem Fenster zu schlafen sei wegen der steigenden Schadstoffkonzentration gesundheitsschädigend und daher unzumutbar. Opfikon sei seit 1996 von frühmorgens bis abends ohne längere Ruhepause mit Fluglärm belastet. Vor Einführung der Südanflüge sei zwischen 21:00 und 7:00 Uhr weitgehend Ruhe gewesen und damit habe die Möglichkeit bestanden, längere Zeit Frischluft zuzuführen. Jetzt sei dies anders und es blieben nur die gesundheitsschädlichen Varianten, bei geöffneten Fenstern zu schlafen und vom frühmorgendlichen Fluglärm geweckt zu werden oder die Nacht bei schlechter Raumbelüftung zu verbringen. Der Ausschluss von Opfikon aus dem Massnahmenperimeter des Schallschutzkonzepts Süd verletze die bundesgerichtlichen Vorgaben, die Verfassung und die Gesetzgebung im Umweltschutz. Schliesslich stelle es eine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung von Opfikon mit anderen Anfluggebieten im Osten bzw. Norden, aber auch im äusseren Süden des Flughafens dar, in denen die Frischluftzufuhr durch die vorgesehenen Fensterschliessmechanismen bzw. Schalldämmlüfter gewährleistet werde.

4.1 Dem Wortlaut nach bezieht sich das Rechtsbegehren 2 der Beschwerdeführenden 2 auf die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Erarbeitung eines ergänzenden Konzepts gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des BAZL vom 29. November 2013 und scheint im Wesentlichen zu bezwecken, dass als zusätzliche Vorgabe die Stadt Opfikon ins Massnahmengebiet einzubeziehen sei. Indessen ist festzustellen, dass sich für einen so verstandenen Antrag in der Beschwerde weder eine Begründung findet noch ersichtlich wäre, inwiefern jene Anordnung widerrechtlich oder ungenügend sein sollte. Insbesondere in der Replik vom 23. Juni 2014 betonen die Beschwerdeführenden 1 und 2 ausdrücklich, die Beschwerde richte sich nicht gegen die Dispositiv-Ziff. 2. Aus den Begründungen der Beschwerdeführenden 2 und ihrem ergänzenden Antrag 2a in der Replik vom 23. Juni 2014 sowie ihren Ausführungen in den Schlussbemerkungen vom 8. Mai 2015 ist zudem zu schliessen, dass sie mit ihrem Rechtsbegehren 2 nicht die Anwendung des Dachziegelklammerungs-Sektors als Massnahmengebiet für diese erste Phase des Schutzkonzepts Süd anfechten, sondern den Ausschluss derjenigen Gebiete von Opfikon, die sich innerhalb des Dachziegelklammerungs-Sektors befinden, aber bereits im Rahmen des Lärmschutzprogramms 2010 mit Schallschutzfenstern ausgerüstet worden sind.

4.2 Zu prüfen ist demnach nachfolgend, ob die Vorinstanz zu Recht diejenigen Gebiete Opfikons vom Massnahmenperimeter des Schutzkonzepts Süd ausgeschlossen hat, die im Rahmen des ordentlichen Schallschutzprogramms 2010 mit Schallschutzfenstern ausgerüstet worden sind.

4.2.1 In ihrer Verfügung erwog die Vorinstanz dazu, diese Gebiete seien bereits ausreichend gegen Lärm geschützt und es bestehe für diese Liegenschaften keine Dringlichkeit mehr. Dies gelte auch für die spezifische Lärmbelastung am frühen Morgen, weshalb kein Anspruch auf weitere Massnahmen bestehe. Das Gebiet des Sanierungsprogramms 2010 sei schon nach geltendem Recht übermässig belastet, weshalb entsprechende Schallschutzmassnahmen an den Gebäuden realisiert worden seien. Die geltende LSV sehe als Massnahme bei Immissionsgrenzwert-Überschreitungen den Einbau von Schallschutzfenstern vor, in Schlafräumen könne die Vollzugsbehörde zusätzlich den Einbau von Schalldämmlüftern anordnen. Es bestehe jedoch kein Rechtsanspruch auf Schlafen bei gekipptem oder geöffnetem Fenster, weshalb auch kein Anspruch auf einen Fensterschliessmechanismus bestehe. Das Bundesgericht habe für Gebiete im Osten des Flughafens ausgeführt, dass in mit Schallschutzfenstern sanierten Gebieten auch ein Schutz vor Aufwachreaktionen am führen Morgen gewährleistet werde.

4.2.2 Die Beschwerdegegnerin lehnt einen Einbezug derjenigen Gebäude von Opfikon ab, in denen im Rahmen des Schallschutzprogramms 2010 bereits Schallschutzfenster eingebaut worden sind. Sie macht geltend, durch diese Massnahme bestehe bei geschlossenen Fenstern zurzeit bereits ein genügender Schutz und es gäbe keinen Anspruch auf Frischluftzufuhr. Auch im Osten des Flughafens seien im Rahmen des Schallschutzprogramms 2010 keine Schalldämmlüfter verbaut worden, einzig im Norden sei dies als freiwillige Option vorgesehen, da dort früher bereits ab 5:00 Uhr Anflüge stattgefunden hätten. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass das Schallschutzprogramm 2010 auch vor Aufwachreaktionen am frühen Morgen genügend schütze, eine Ausdehnung des umstrittenen Schutzperimeters sei daher nicht erforderlich, zumal es sich beim Schutzkonzept Süd um einen ausgesprochenen Ausnahmefall handle, nämlich um Massnahmen, die ohne Überschreitung der nach wie vor geltenden Immissionsgrenzwerte angeordnet worden seien. Es gehe daher nicht an, in den betreffenden Liegenschaften gestützt auf ein provisorisches Schutzkonzept ein zweites Mal eine Lärmsanierung durchzuführen. Es liege auch keine Ungleichbehandlung vor, da in Opfikon, anders als im Perimeter des neuen Schutzkonzepts, bereits Schutzmassnahmen getroffen worden seien.

4.2.3 Das BAFU bestätigte in seinem Fachbericht vom 4. April 2014, dass zurzeit hinreichend gefestigte wissenschaftliche Erkenntnisse für eine rechtskonforme Beurteilung der Lärmimmissionen in der Zeit von 6:00 bis 7:00 Uhr fehlen. Eine Umsetzung in zwei Etappen sei nicht zu beanstanden, zumal die Umsetzung ohnehin zeitlich gestaffelt erfolge und weil auch ohne akustisches Kriterium in den am stärksten betroffenen Liegenschaften begonnen werde. In Opfikon, wo bereits Schallschutzfenster eingebaut seien, gebe es einen genügenden Schutz vor Aufwachreaktionen, weshalb keine Dringlichkeit mehr bestehe. Der Ausschluss von Opfikon aus dem Massnahmenperimeter sei daher in dieser ersten Phase vertretbar.

4.2.4 Das Schallschutzprogramm 2010 sah den Einbau von Schallschutzfenstern, jedoch keine Fensterschliessmechanismen oder Schalldämmlüfter vor. Demgegenüber sind, gestützt auf das streitgegenständliche Schutzkonzept Süd, der Einbau von Fensterschliessmechanismen oder - auf Wunsch der Eigentümerschaft - Schalldämmlüfter an jeweils einem Fenster eines jeden üblicherweise als Schlafraum genutzten Raums einzubauen (Dispositiv-Ziff. 1.1, 1.2 und 1.4).

Schalldämmlüfter und Fensterschliesser sind in der LSV zurzeit wie folgt thematisiert: Anhang 1 Abs. 6 LSV hält fest, dass der Einbau von Schalldämmlüftern für Schlafräume angeordnet werden kann, während der am 2. Februar 2015 in Kraft getretene Art. 31a Abs. 1 Bst. c
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 31a - 1 Bei Flughäfen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, gelten die Planungs- und Immissionsgrenzwerte nach Anhang 5 Ziffer 222 für die Nachtstunden als eingehalten, wenn:
1    Bei Flughäfen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, gelten die Planungs- und Immissionsgrenzwerte nach Anhang 5 Ziffer 222 für die Nachtstunden als eingehalten, wenn:
a  zwischen 24 und 06 Uhr kein Flugbetrieb vorgesehen ist;
b  die lärmempfindlichen Räume mindestens gemäss den erhöhten Anforderungen an den Schallschutz nach der SIA-Norm 181 vom 1. Juni 200629 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins gegen Aussen- und Innenlärm geschützt sind; und
c  die Schlafräume:
c1  über ein Fenster verfügen, das sich in der Zeit von 22-24 Uhr automatisch schliesst und in den übrigen Zeiten automatisch öffnen lässt, und
c2  so erstellt werden, dass ein angemessenes Raumklima gewährleistet wird.
2    Bei der Ausscheidung oder Erschliessung von Bauzonen sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die Anforderungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c grundeigentümerverbindlich festgehalten werden.
3    Das BAFU kann Empfehlungen zum Vollzug von Absatz 1 Buchstabe c erlassen. Es berücksichtigt dabei die massgebenden technischen Normen.
LSV (AS 2014 4501) als Anforderung für neue Bauzonen und neue Baubewilligungen vorsieht, dass in fluglärmbelasteten Gebieten in Schlafräumen Fenster eingebaut werden, die sich automatisch öffnen und schliessen lassen. Für bestehende und bereits lärmsanierte Bauten besteht hingegen keine diesbezügliche Pflicht. Das Umweltschutzrecht unterscheidet denn auch regelmässig zwischen bestehenden und neuen Bauwerken (vgl. Art. 20
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden - 1 Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
1    Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
2    Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a  die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder
b  die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
und Art. 21
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 21 Schallschutz bei neuen Gebäuden - 1 Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen.
1    Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen.
2    Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung den Mindestschutz.
USG, Art. 16 f
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
1    Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
3    Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
4    In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
. und Art. 25
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG, 3. und 4. Kapitel LSV) und unterwirft Letztere meistens einer strengeren Regelung. Weder das USG noch seine Ausführungsbestimmungen sehen demnach heute einen allgemeinen Anspruch auf Schlafen bei geöffnetem Fenster vor. Daran ändern auch die von den Beschwerdeführenden 2 ins Recht gelegten Empfehlungen des BAFU zu Raumklimaanforderungen für neue Gebäude in fluglärmbetroffenen Gebieten vom 3. März 2014 nichts, da sich auch diese nur auf Neubauten beziehen. Im vom Lärm durch Südanflüge betroffenen Gebiet ist gemäss dem bundesgerichtlichen Auftrag der Schutz vor Aufwachreaktionen sicherzustellen und zwar so rasch als möglich. Mit den Lärmschutzfenstern, die im Rahmen des Programms 2010 eingebaut worden sind, kann ebenfalls ein solcher Schutz erreicht werden. Wollen die Bewohner dieser Liegenschaften länger als bis 6:00 Uhr schlafen, können sie demnach mit geschlossenen Fenstern vermeiden, von den landenden Flugzeugen geweckt zu werden. So ist denn auch mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 137 II 58 E. 7.3 erkannt hat, die im Osten des Flughafens ergriffenen Schutzmassnahmen - es handelt sich dabei auch um Schallschutzfenster ohne Schalldämmlüfter oder Fensterschliessmechanismen - gewährleisteten einen ausreichenden Schutz vor Aufwachreaktionen am frühen Morgen und es könne jedenfalls zurzeit auf zusätzliche Schallschutzmassnahmen verzichtet werden. Gleiches muss daher zumindest im Rahmen der ersten Phase des Schutzkonzepts auch für diejenigen Teile von Opfikon gelten, die sich zugleich im Dachziegelklammerungs-Sektor und im Perimeter des Programms 2010 befinden. Dort wurden bereits Schutzmassnahmen realisiert, die denjenigen im Osten des Flughafens Zürich entsprechen. Der Schluss der Vorinstanz und die Fachmeinung des BAFU, dass in Gebieten, in denen im Rahmen des Programms 2010 Schallschutzfenster eingebaut wurden, keine Dringlichkeit mehr bestehe, weshalb sie nicht in den Anwendungsbereich des nun vorliegenden, ersten Schutzkonzepts Süd fallen,
ist daher nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die LSV ebenfalls dem Grundsatz folgt, Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit festzusetzen (Art. 17 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 17 Fristen - 1 Die Vollzugsbehörde setzt die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit fest.
1    Die Vollzugsbehörde setzt die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit fest.
2    Für die Beurteilung der Dringlichkeit sind massgebend:
a  das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte;
b  die Anzahl der vom Lärm betroffenen Personen;
c  das Verhältnis von Kosten und Nutzen.
3    Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein.
4    Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen wird die Frist (Abs. 3) verlängert:
a  bei Nationalstrassen bis zum 31. März 2015;
b  bei Hauptstrassen nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 198510 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) und für übrige Strassen bis zum 31. März 2018.11
5    Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Eisenbahnanlagen gelten die Fristen des Bundesgesetzes vom 24. März 200012 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen.13
6    Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen durchgeführt sein:
a  bei Militärflugplätzen: am 31. Juli 2020;
b  bei zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren: am 31. Mai 2016;
c  bei zivilen Schiessanlagen, die aufgrund der Änderung vom 23. August 200614 von Anhang 7 sanierungspflichtig wurden: am 1. November 2016;
d  bei militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen: am 31. Juli 2025.15
LSV).

4.2.5 Ein Anspruch auf Schalldämmlüfter oder Fensterschliessmechanismen in bereits schallsanierten Gebieten könnte sich daher höchstens aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) ergeben. Gemäss diesem Grundsatz ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, umgekehrt ist aber auch bestehenden Ungleichheiten durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen (BGE 125 I 173 E. 6a; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 654 mit Hinweisen). Die Hauseigentümer und Bewohner im Einzugsgebiet des Programms 2010 verfügen, wie vorne erwähnt, bereits über Schallschutzfenster und können sich grundsätzlich vor dem morgendlichen Fluglärm schützen. Demgegenüber werden die Eigentümer und Bewohner im Perimeter des Schutzkonzepts Süd erstmalig Schallschutzmassnahmen von der Beschwerdegegnerin erhalten. Sie sind heute höchstens dann ausreichend vor dem Lärm geschützt, wenn die Eigentümerschaft freiwillig Massnahmen ergriffen hat. Insofern unterscheiden sich die beiden Perimeter in einem für die Beurteilung der strittigen Verfügung wesentlichen Punkt, zielt diese doch darauf ab, den als dringlich erklärten Schutz der Betroffenen vor dem Lärm landender Flugzeuge zu realisieren. Die lärmsanierten Gebiete im Osten entsprechen der Situation in Opfikon, d.h. sie haben auch keine Fensterschliessmechanismen oder Schalldämmlüfter, weshalb insofern von vornherein keine Ungleichbehandlung ersichtlich ist. Aber auch im Norden des Flughafens Zürich sind erhebliche Unterschiede zu Opfikon auszumachen, waren diese Gebiete doch im Zeitpunkt, als die Schutzmassnahmen beschlossen worden waren, bereits ab 5:00 Uhr und damit zur Nachtzeit von Fluglärm betroffen. Soweit also Unterscheidungen getroffen wurden, beruhen diese auf tatsächlichen und rechtlich relevanten Unterschieden der betreffenden Gebiete, weshalb sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass mit dem durch die angefochtene Verfügung genehmigten Konzept in erster Linie der Dringlichkeit in bisher nicht lärmsanierten Gebieten Rechnung getragen wird.

Mit dem vorliegenden ersten Schutzkonzept und dessen Massnahmen hat es richtigerweise keineswegs sein Bewenden, vielmehr hat die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Schutzmassnahmen zu ergänzen, sollten sie sich aufgrund zukünftiger wissenschaftlicher Erkenntnisse als ungenügend erweisen (Dispositiv-Ziff. 1.5). Unabhängig davon ist die Beschwerdegegnerin zudem verpflichtet, innert zwei Jahren nach Rechtskraft der Verfügung ein ergänzendes Konzept vorzulegen, mit dem das Massnahmengebiet neu anhand eines akustischen Kriteriums unter Einbezug der neuen Erkenntnisse aus der Lärmforschung festzulegen sein wird (Dispositiv-Ziff. 2). Der mit der angefochtenen Verfügung festgelegte Perimeter ist demnach noch nicht endgültig, sondern wird im Rahmen des ergänzenden Konzepts nochmals zu definieren sein (vgl. Dispositiv-Ziff. 2.1 und 2.2).

4.2.6 Die räumliche Einschränkung des Massnahmenperimeters auf ein Gebiet, in dem bisher noch keine Sanierungsmassnahmen ergriffen worden sind, erweist sich unter Berücksichtigung der Dringlichkeit sowie unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit als rechtmässig, weshalb die Anträge auf Ausweitung des Gebiets abzuweisen sind. Ergänzend ist vorliegend sodann darauf hinzuweisen, dass das öffentlich aufgelegte neue Schallschutzprogramm 2015 auf Wunsch bzw. Antrag der Eigentümer unter gewissen Voraussetzungen auch den Einbau von Schalldämmlüftern bzw. Fensterschliessmechanismen vorsieht. Auch Gebiete von Opfikon befinden sich im Massnahmenperimeter dieses neuen Schallschutzprogramms.

5.
Alle Beschwerdeführende bringen weiter vor, die Verfügung sei dahingehend zu ändern, dass in allen zum Schlafen geeigneten Räumlichkeiten an jeweils einem Fenster ein Schliessmechanismus oder einen Schalldämmlüfter einzubauen sei. Die Anordnung der Vorinstanz sei zu unbestimmt, ebenso führe eine Einschränkung auf "üblicherweise als Schlafraum genutzte Räume" zu einem ungenügenden Schutz vor Aufwachreaktionen. Vom Architekten als Ess- oder Wohnraum geplante Räume könnten bzw. müssten auch zum Schlafen genutzt werden, gerade bei Grossfamilien oder Wohngemeinschaften. Zudem eröffne die Unbestimmtheit der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, bloss das ihr passende Minimum zu realisieren. Sie sei daher zu verpflichten, die Schallschutzmassnahmen in sämtlichen potenziell als Schlafräume nutzbaren Räumlichkeiten von Liegenschaften einzubauen.

5.1 Die Vorinstanz hat den Einbau des Fensterschliessmechanismus oder des Schalldämmlüfters an jeweils einem Fenster "eines jeden üblicherweise als Schlafraum genutzten Raums" verfügt (Dispositiv-Ziff. 1.2). Diese Massnahme könne rasch und ohne grössere Eingriffe umgesetzt werden. Der Fensterschliessmechanismus sei eine taugliche Massnahme, sofern die vorhandenen Fenster genügend Schalldämmung aufwiesen. Die LSV sehe zwar Massnahmen an den Fenstern lärmempfindlicher Räume vor, wobei darunter alle Räume in Wohnungen fielen, ausser Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume. Der primäre Zweck der zu treffenden Massnahmen sei gemäss Bundesgericht jedoch die Vermeidung von Aufwachreaktionen. Die im Schutzkonzept Süd vorgesehenen Massnahmen seien als ausserordentlich, spezifisch und rasch umsetzbar zu charakterisieren, weshalb eine differenzierte Betrachtungsweise, auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit, erforderlich sei. In Wohnzimmern, Wohnküchen und Büros gelte es keine Aufwachreaktionen zu vermeiden, weshalb dort keine Fensterschliessmechanismen oder Schalldämmlüfter eingebaut werden müssten.

5.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, die Anordnung in der Verfügung sei nicht unbestimmt. Sie erfasse vielmehr die in den Wohnungsplänen ausgewiesenen Schlaf- und Kinderzimmer, nicht aber die Wohn-/Essräume. Im Gebiet der Südanflüge handle es sich grossmehrheitlich um Gebäude neueren Datums, deren Wohn-/Essräume sich meistens mit einer grosszügigen, zur Küche hin offenen Ausgestaltung auszeichneten. Derartige Räume seien nicht zum Schlafen vorgesehen, allfällige Ausnahmen bildeten nicht den in der Verfügung zu berücksichtigenden Regelfall. Das Bundesgericht habe einen Anspruch auf Schallschutz zur Verhinderung von Aufweckreaktionen in den Gebieten des Südanflugs als absolute Ausnahme in einem Spezialfall festgelegt. Schallschutzmassnahmen ausserhalb der Schlafräume seien zur genügenden Zielerreichung nicht erforderlich und wären überdies unverhältnismässig. Ausserdem fehle hierfür eine gesetzliche oder höchstrichterliche Grundlage. Im Begleitschreiben vom 16. Dezember 2011 zum Konzept erwähnt die Beschwerdegegnerin, dass 4'092 Wohnungen mit insgesamt 9'062 Schlafzimmerfenstern mit Fensterschliessmechanismen auszurüsten seien.

5.3 Das BAFU führt in seinem Fachbericht vom 17. Oktober 2014 aus, aus seiner Sicht würden von der Verfügung alle Räume erfasst, die grundsätzlich zum Schlafen vorgesehen sind. Dazu zählten insbesondere abschliessbare Räume, nicht aber Wohnzimmer und Wohnküchen.

5.4 In seinen Erwägungen zum Schallschutz hatte das Bundesgericht in BGE 137 II 58 in E. 7.3 zu Gebieten östlich des Flughafens festgehalten, dass bei wirksamer Abschirmung der Schlafräume auch ein Schutz vor Aufwachreaktionen am frühen Morgen gewährleistet werde und jedenfalls zurzeit auf zusätzliche Schallschutzauflagen verzichtet werden könne. In der nachfolgenden E. 7.4 wird der Schutz vor Schlafstörungen in der Form von Aufwachreaktionen am frühen Morgen durch Südanflüge thematisiert. Mit dem bezweckten Schutz vor Aufwachreaktionen zwischen 6:00 und 7:00 Uhr entspricht eine Beschränkung des Schallschutzes auf Schlafräume den bundesgerichtlichen Vorgaben.

5.5 Art. 2 Abs. 6 Bst. a
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 2 Begriffe - 1 Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
1    Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
2    Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird.
3    Emissionsbegrenzungen sind technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern.
4    Sanierungen sind Emissionsbegrenzungen für bestehende ortsfeste Anlagen.
5    Belastungsgrenzwerte sind Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte. Sie werden nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt.
6    Lärmempfindliche Räume sind:
a  Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume;
b  Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.
LSV definiert als lärmempfindliche Räume alle Räume in Wohnungen ausser Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume. Die Fenster solcher lärmempfindlicher Räume sind gegen Schall zu schützen, wenn für eine Anlage Erleichterungen gewährt werden (Art. 10 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 2 Begriffe - 1 Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
1    Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
2    Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird.
3    Emissionsbegrenzungen sind technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern.
4    Sanierungen sind Emissionsbegrenzungen für bestehende ortsfeste Anlagen.
5    Belastungsgrenzwerte sind Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte. Sie werden nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt.
6    Lärmempfindliche Räume sind:
a  Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume;
b  Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.
und Art. 15 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 2 Begriffe - 1 Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
1    Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
2    Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird.
3    Emissionsbegrenzungen sind technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern.
4    Sanierungen sind Emissionsbegrenzungen für bestehende ortsfeste Anlagen.
5    Belastungsgrenzwerte sind Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte. Sie werden nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt.
6    Lärmempfindliche Räume sind:
a  Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume;
b  Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.
LSV). Anhang 1 Abs. 6 LSV sieht nur bei Schlafräumen vor, dass die Vollzugsbehörden den Einbau von Schalldämmlüftern anordnen können, ebenso bezieht sich Art. 31a Abs. 1 Bst. c
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 31a - 1 Bei Flughäfen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, gelten die Planungs- und Immissionsgrenzwerte nach Anhang 5 Ziffer 222 für die Nachtstunden als eingehalten, wenn:
1    Bei Flughäfen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, gelten die Planungs- und Immissionsgrenzwerte nach Anhang 5 Ziffer 222 für die Nachtstunden als eingehalten, wenn:
a  zwischen 24 und 06 Uhr kein Flugbetrieb vorgesehen ist;
b  die lärmempfindlichen Räume mindestens gemäss den erhöhten Anforderungen an den Schallschutz nach der SIA-Norm 181 vom 1. Juni 200629 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins gegen Aussen- und Innenlärm geschützt sind; und
c  die Schlafräume:
c1  über ein Fenster verfügen, das sich in der Zeit von 22-24 Uhr automatisch schliesst und in den übrigen Zeiten automatisch öffnen lässt, und
c2  so erstellt werden, dass ein angemessenes Raumklima gewährleistet wird.
2    Bei der Ausscheidung oder Erschliessung von Bauzonen sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die Anforderungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c grundeigentümerverbindlich festgehalten werden.
3    Das BAFU kann Empfehlungen zum Vollzug von Absatz 1 Buchstabe c erlassen. Es berücksichtigt dabei die massgebenden technischen Normen.
LSV nur auf Schlafräume. Die LSV anerkennt somit als lärmempfindliche Räume alle Wohnräume, kennt und verwendet aber auch den engeren Begriff Schlafräume, ohne diesen zu definieren.

Die LSV will ganz allgemein vor lästigem oder schädlichem Lärm schützen (Art. 1 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen.
1    Diese Verordnung soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen.
2    Sie regelt:
a  die Begrenzung von Aussenlärmemissionen, die beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen nach Artikel 7 des Gesetzes erzeugt werden;
b  die Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten;
c  die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude, die lärmempfindliche Räume enthalten und in lärmbelasteten Gebieten liegen;
d  den Schallschutz gegen Aussen- und Innenlärm an neuen Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen;
e  den Schallschutz gegen Aussenlärm an bestehenden Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen;
f  die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen und ihre Beurteilung anhand von Belastungsgrenzwerten.
3    Sie regelt nicht:
a  den Schutz gegen Lärm, der in einem Betriebsareal erzeugt wird, soweit er auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb dieses Areals einwirkt;
b  den Schutz gegen Infra- und Ultraschall.
4    ...2
LSV) und regelt namentlich den Schallschutz vor Aussenlärm (Art. 1 Abs. 2 Bst. c
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen.
1    Diese Verordnung soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen.
2    Sie regelt:
a  die Begrenzung von Aussenlärmemissionen, die beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen nach Artikel 7 des Gesetzes erzeugt werden;
b  die Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten;
c  die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude, die lärmempfindliche Räume enthalten und in lärmbelasteten Gebieten liegen;
d  den Schallschutz gegen Aussen- und Innenlärm an neuen Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen;
e  den Schallschutz gegen Aussenlärm an bestehenden Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen;
f  die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen und ihre Beurteilung anhand von Belastungsgrenzwerten.
3    Sie regelt nicht:
a  den Schutz gegen Lärm, der in einem Betriebsareal erzeugt wird, soweit er auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb dieses Areals einwirkt;
b  den Schutz gegen Infra- und Ultraschall.
4    ...2
bis e LSV). Da viele Anlagen, insbesondere Verkehrs- und Produktionsanlagen tagsüber, allenfalls auch früh morgens und spät abends Lärmemissionen verursachen, ist es ohne Weiteres sachgerecht und einleuchtend, in lärmbelasteten Gebieten die Bewohner in allen Wohnräumen vor lästigem oder gar schädlichem Lärm zu schützen. Mit der vorliegenden Verfügung soll jedoch nicht ein allgemeiner Schutz vor Aussenlärm in Wohnräumen verwirklicht werden, sondern der bundesgerichtlich geforderte Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner vor Aufwachreaktionen im Bereich der Südanflüge auf den Flughafen Zürich, unter Berücksichtigung einer besonderen Lärmsituation am frühen Morgen. Die Massnahme ist daher spezifischer, weshalb es auch nach Ansicht des BAFU nicht zu beanstanden ist, dass sie sich nicht auf sämtliche lärmempfindlichen Räume bezieht, sondern nur auf Schlafräume.

5.6 Die Vorinstanz hat die Massnahmen für "üblicherweise als Schlafraum genutzte" Räume angeordnet, was von den Beschwerdeführern als unklar und damit unzulässig gerügt wird. Sie verlangen stattdessen, dass "alle zum Schlafen geeigneten Räume" erfasst werden bzw. alle Räume, die für die Nutzung als Schlafräume in Frage kommen. Einigkeit besteht darüber, dass Sanitärräume, Küchen und Abstellräume keine Schlafräume sind.

5.6.1 Die Verfügung schafft und regelt ein Verwaltungsrechtsverhältnis in verbindlicher Weise und ist direkt vollstreckbar. Dies erfordert eine minimale Präzision und Klarheit. Das Verfügungsdispositiv muss daher so formuliert sein, dass für Verfügungsadressaten und verfügende Behörde klar und unmissverständlich wird, was zwischen ihnen genau gilt (Markus Müller, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 19 zu Art. 5
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 5 - 1 Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind, dürfen nur nach einer Konformitätsbewertung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.
1    Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind, dürfen nur nach einer Konformitätsbewertung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.
2    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt fest:4
a  die Arten von Geräten und Maschinen, die der Konformitätsbewertung und Kennzeichnung unterliegen;
b  die Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung und an die Kennzeichnung unter Berücksichtigung international anerkannter Normen;
c  die Unterlagen, die für die Konformitätsbewertung eingereicht werden müssen;
d  die massgebenden Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren;
e  die nachträgliche Kontrolle;
f  die Anerkennung ausländischer Prüfergebnisse und Kennzeichnungen.
).

5.6.2 Der Begriff Schlafraum oder Schlafzimmer ist in der Alltagssprache gebräuchlich, ebenso verwendet die LSV den Begriff Schlafraum, nämlich seit 1. November 2006 in Anhang 1 Abs. 6 LSV (Änderung vom 23. August 2006, AS 2006 3693) und seit 1. Februar 2015 in Art. 31a
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 31a - 1 Bei Flughäfen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, gelten die Planungs- und Immissionsgrenzwerte nach Anhang 5 Ziffer 222 für die Nachtstunden als eingehalten, wenn:
1    Bei Flughäfen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, gelten die Planungs- und Immissionsgrenzwerte nach Anhang 5 Ziffer 222 für die Nachtstunden als eingehalten, wenn:
a  zwischen 24 und 06 Uhr kein Flugbetrieb vorgesehen ist;
b  die lärmempfindlichen Räume mindestens gemäss den erhöhten Anforderungen an den Schallschutz nach der SIA-Norm 181 vom 1. Juni 200629 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins gegen Aussen- und Innenlärm geschützt sind; und
c  die Schlafräume:
c1  über ein Fenster verfügen, das sich in der Zeit von 22-24 Uhr automatisch schliesst und in den übrigen Zeiten automatisch öffnen lässt, und
c2  so erstellt werden, dass ein angemessenes Raumklima gewährleistet wird.
2    Bei der Ausscheidung oder Erschliessung von Bauzonen sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die Anforderungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c grundeigentümerverbindlich festgehalten werden.
3    Das BAFU kann Empfehlungen zum Vollzug von Absatz 1 Buchstabe c erlassen. Es berücksichtigt dabei die massgebenden technischen Normen.
LSV (Änderung vom 28. November 2014, AS 2014 4501). Im Rahmen der ersten Verordnungsänderung scheint der Begriff Schlafraum nicht thematisiert worden zu sein, hingegen werden in den Erläuterungen des BAFU vom 2. Oktober 2014 zur Änderung der LSV Schlafräume als "lärmempfindliche Räume, welche als Schlafräume genutzt werden können" umschrieben. Es ist daher nicht von vornherein unzulässig, diesen Begriff auch ins Dispositiv einer Verfügung aufzunehmen, zumal auch das Bundesgericht diesen Begriff verwendet hatte. Weder die Verordnung noch die Vorinstanz stellen für die Bestimmung der Schlafräume auf die aktuelle Nutzung ab, sondern auf objektivierte Kriterien. Dies leuchtet ohne weiteres ein, können doch einerseits Mieter- bzw. Eigentümerwechsel oder familiäre Veränderungen der Bewohner zu einer veränderten Nutzung eines Raums führen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hatte die Anhörung zum neuen Art. 31a
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 31a - 1 Bei Flughäfen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, gelten die Planungs- und Immissionsgrenzwerte nach Anhang 5 Ziffer 222 für die Nachtstunden als eingehalten, wenn:
1    Bei Flughäfen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, gelten die Planungs- und Immissionsgrenzwerte nach Anhang 5 Ziffer 222 für die Nachtstunden als eingehalten, wenn:
a  zwischen 24 und 06 Uhr kein Flugbetrieb vorgesehen ist;
b  die lärmempfindlichen Räume mindestens gemäss den erhöhten Anforderungen an den Schallschutz nach der SIA-Norm 181 vom 1. Juni 200629 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins gegen Aussen- und Innenlärm geschützt sind; und
c  die Schlafräume:
c1  über ein Fenster verfügen, das sich in der Zeit von 22-24 Uhr automatisch schliesst und in den übrigen Zeiten automatisch öffnen lässt, und
c2  so erstellt werden, dass ein angemessenes Raumklima gewährleistet wird.
2    Bei der Ausscheidung oder Erschliessung von Bauzonen sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die Anforderungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c grundeigentümerverbindlich festgehalten werden.
3    Das BAFU kann Empfehlungen zum Vollzug von Absatz 1 Buchstabe c erlassen. Es berücksichtigt dabei die massgebenden technischen Normen.
LSV noch nicht einmal begonnen, weshalb es der Vorinstanz frei stand, den Begriff selbst zu definieren (vgl. Medienmitteilung des BAFU vom 4. März 2014).

5.6.3 In Wohnungen mit mehreren Zimmern wird üblicherweise mindestens ein Raum als Wohnraum, d.h. für andere als Schlafbedürfnisse verwendet, namentlich zum Essen, Beisammensein im familiären oder privaten Rahmen, aber auch für alltägliche Verrichtungen oder für den Medienkonsum. Zu solchen Räumen zählen Wohnküchen, sowie Wohn-/Esszimmer. Diese sind oft bauseitig besonders ausgestattet, etwa mit einem besonderen Boden oder mit einem Kamin. Sie bieten den Hauptzugang zu einem Balkon, einer Terrasse oder einem Gartensitzplatz, verfügen oft als einzige über sämtliche Fernmeldeanschlüsse und sind mitunter offen gegen den Korridor oder die Küche. Derartige Räume dienen daher üblicherweise nicht dem Schlafen und sind auch nicht dafür ausgelegt. Eine andere Nutzung dieser Räume bzw. ein Abtausch nach dem Geschmack der Bewohner ist zwar nicht geradezu unmöglich, erfordert jedoch Installationen etwa bezüglich der Fernmeldeanschlüsse und führt zu gewissen Komforteinbussen für die Bewohner, etwa beim Zugang zum Balkon.

Nach allgemeinem Sprachgebrauch sind demnach Sanitärräume, Abstellräume, Küchen, Wohnküchen sowie Wohn- und Wohn-/Esszimmer keine "üblicherweise als Schlafraum genutzte Räume". Zudem leuchtet das vom BAFU in seinem zweiten Fachbericht vom 17. Oktober 2014 genannte Kriterium ein, der Raum müsse abschliessbar sein. Andernfalls wäre ein von den übrigen Bewohnern ungestörter Schlaf, namentlich zu anderen Zeiten, kaum möglich, womit der Raum üblicherweise nicht als Schlafraum genutzt wird oder werden kann, noch dazu geeignet erscheint.

Ob ein Zimmer üblicherweise als Schlafraum genutzt wird, beurteilt sich anhand der Wohnungs- bzw. Baupläne. Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 34 Baugesuch - 1 Der Bauherr muss im Baugesuch angeben:
1    Der Bauherr muss im Baugesuch angeben:
a  die Aussenlärmbelastung, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten sind;
b  die Nutzung der Räume;
c  die Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume.
2    Bei Bauvorhaben in Gebieten, in denen die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, kann die Vollzugsbehörde Angaben über die Schalldämmung der Aussenbauteile verlangen.
LSV ist der Bauherr verpflichtet, im Baugesuch die Nutzung der Räume anzugeben. Demzufolge ist bereits seit nahezu 30 Jahren von Bundesrechts wegen die vorgesehene und damit übliche Nutzung eines Raums in den Bauplänen auszuweisen. Als Schlaf- oder Kinderzimmer bezeichnete Räume sind daher ohne weiteres und unstreitig Schlafräume im Sinn der Verfügung. Zweifelhaft mögen zwar allfällige als Büro oder dergleichen bezeichnete oder ohne Nutzungsangabe versehene Räume in Wohnungen sein; bei deren Beurteilung ist jedoch zu beachten, dass in einer reinen Wohnliegenschaft keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und höchstens dann ein Heimbüro, Arbeitszimmer, Atelier oder dergleichen eingerichtet werden kann, wenn das Zimmer nicht von einem Bewohner als Schlafraum benötigt wird.

Aufgrund der vorinstanzlichen Formulierung ist somit bestimmbar, was kein "üblicherweise als Schlafraum genutzter Raum" ist und im Umkehrschluss, was darunter zu verstehen ist. Es lässt sich daher nicht sagen, die Formulierung sei zu unklar für ein Verfügungsdispositiv.

5.6.4 Die von den Beschwerdeführenden beantragte Formulierung, "die zum Schlafen geeigneten Räume", ist kaum präziser als die von der Vorinstanz gewählte oder diejenige in den Erläuterungen zur Revision der LSV des BAFU. Einerseits müssen auch für die Beurteilung der Eignung, bzw., ob der Raum als Schlafraum genutzt werden kann, Kriterien festgelegt werden, anderseits hat auch ein üblicherweise zum Schlafen genutzter Raum selbstredend hierfür geeignet zu sein, insbesondere abschliessbar und mit genügend Platz für eine entsprechende Möblierung. Damit scheiden auch nach der von den Beschwerdeführenden bevorzugten Formulierung Wohnzimmer aufgrund der erwähnten Gründe regelmässig aus.

5.6.5 Wird ein Raum üblicherweise nicht als Schlafraum genutzt, so gibt es darin auch keine fluglärmbedingten Aufwachreaktionen in der Zeit ab 6:00 Uhr zu vermeiden. Die Einschränkung auf "üblicherweise als Schlafraum genutzte Räume" ist daher im Einklang mit dem Zweck des Schutzkonzepts und nicht zu beanstanden.

Aus der Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwortbeilage 5) geht hervor, dass sie bei 4'275 Wohnungen 9'671 Schlafzimmer im Sinn der Verfügung ermittelt hat, durchschnittlich also etwas mehr als Zweieinviertel Schlafzimmer pro Wohnung. Für Wallisellen ist beispielsweise auch ein bis 1979 erstelltes Gebäude mit doppeltverglasten Fenstern aufgeführt, das zwei Wohnungen und insgesamt 8 Schlafzimmer aufweist. Aus der Statistik "Wohnungen nach Zimmerzahl, Bauperiode und Kantonen 2000, 2009-2013" des Bundeamts für Statistik, Statistisches Lexikon (www.bfs.admin.ch -> Infothek -> Statistisches Lexikon der Schweiz -> Allgemeine Kollektion -> Bau und Wohnungswesen -> Gebäuden und Wohnungen, zuletzt besucht am 1. Oktober 2015) ist zu entnehmen, dass es im Jahr 2013 im Kanton Zürich 703'833 Wohnungen gab. Davon waren 7 % Ein-, 14.5 % Zwei-, 29.1 % Drei-, 27.8 % Vier , 13.7 % Fünfzimmerwohnungen sowie 8 % Wohnungen mit sechs oder mehr Zimmern. Es erscheint daher statistisch plausibel, dass nach Abzug eines Raums als Wohn-/Esszimmer - selbstverständlich ausser bei Einzimmerwohnungen - eine Wohnung im Durchschnitt etwas mehr als zwei Schlafzimmer aufweist. Es bestehen somit keine Anzeichen, dass die Beschwerdegegnerin den Begriff Schlafräume zu restriktiv aufgefasst und "üblicherweise als Schlafraum genutzte Räume" nicht als solche behandeln will. Die Beschränkung der Sanierungsmassnahmen auf übliche Schlafräume ist daher zusammenfassend nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerden insofern als unbegründet abzuweisen sind.

6.
Die Beschwerdeführenden rügen ferner, die verfügten Schallschutzmassnahmen seien ungenügend um müssten in verschiedener Hinsicht ergänzt werden.

6.1

6.1.1 Die Beschwerdeführenden 3 beantragen zusätzliche Schallschutzmassnahmen im Bereich des von Südanflügen betroffenen Gebiets, in dem Aufwachreaktionen zu erwarten sind, namentlich den Einbau von Schallschutzfenstern. Fensterschliessmechanismen oder Schalldämmlüfter seien ungenügend.

6.1.2 Auch die Beschwerdeführenden 1 und 2 rügen, die genannte Einfügungsdämpfung von 25 dB für Fenster sei insbesondere im niederfrequenten Bereich ungenügend, da sich die Schalldämmwirkung bei solchem Lärm reduziere. Kurz nach 6:00 Uhr bestehe eine tiefere Weckschwelle und innert 20 Minuten würden täglich 10 bis 11 besonders lärmige Langstreckenflugzeuge auf Piste 34 landen, weshalb das Risiko von Aufwachreaktionen besonders hoch sei. So seien auch Aufwachreaktionen bei Mehrfachbeschallungen von bloss 50 dB(A) verzeichnet. Ein Schutz vor Aufwachreaktionen sei so nicht gewährleistet, es sei vielmehr notwendig, zusätzlich Schallschutzfenster wie im Programm 2010 einzubauen. Dies entspreche auch der LSV, wonach der passive Schallschutz primär durch Schallschutzfenster zu erreichen sei. Zudem könne selbst das BAFU den Dämmwert von 25 dB nicht als ausreichend bestätigen. Ferner sei damit zu rechnen, dass die heute vorhandenen Fenster überwiegend nicht dem heutigen Stand der Technik entsprechen würden und zudem oftmals in der Nacht geöffnet seien, weshalb ohnehin keine Einfügungsdämpfung von 25 dB erreicht werde.

6.2 Die Vorinstanz hatte Anträge auf den Einbau von Schallschutzfenstern in ihrer Verfügung abgewiesen, jedoch den Ersatz von Fenstern in den Schlafräumen angeordnet, sofern sie die Einfügungsdämpfung von 25 dB in geschlossenem bzw. 15 dB in gekippt geöffnetem Zustand unterschreiten (Dispositiv-Ziff. 1.3). Sie begründete, nach Art. 20 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden - 1 Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
1    Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
2    Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a  die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder
b  die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
und Art. 25 Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG sei der Schutz der vom Lärm betroffenen Liegenschaften durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen zu gewährleisten, was auch die Schallisolation von Dächern oder Mauern nicht ausschliesse. Indessen seien rasch umzusetzende Massnahmen gefordert, um der ausserordentlichen Situation zu entsprechen. Über den Schallschutz bei Fenstern hinausgehende, umfassendere Massnahmen seien nicht verhältnismässig.

6.3

6.3.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die von ihr gewählte Beurteilungsmethode sei absolut gängig und etabliert und sie sei ausreichend, was auch die EMPA nochmals bestätigt habe. Bezüglich der Annahmen zu den vorhandenen Fenstern habe sie auf die Daten des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters abgestellt, und anhand des Erstellungsjahres auf deren Dämmwirkung geschlossen. Überdies sei bei Fenstern von einer Lebensdauer von 25 bis 30 Jahren auszugehen, danach müssten sie ersetzt werden. Bei Gebäuden mit Baujahr 2000 bis 2011 dürften somit zu 90 % gute Schallschutzfenster mit mindestens 35 dB Dämmwirkung, bei den übrigen 10 % solche mit einer Dämmwirkung von mindestens 32 dB verwendet worden sein. Bei Gebäuden mit den Baujahren 1980 bis 1999 hätten die Fenster alle mindestens einen Dämmwert von 30 dB; Fenstermodelle von schlechterer Qualität seien ab 1980 grundsätzlich kaum mehr verbaut worden. Ein Grossteil dieser Fenster dürfte zudem in der jüngeren Vergangenheit mit neuen, guten Schallschutzfenstern und Dämmwerten von 32 bis 35 dB ersetzt worden sein. Bei noch älteren, aber angemessen unterhaltenen Gebäuden sei zu erwarten, dass ein sehr grosser Teil davon erneuert und mit neuen Fenstern ausgestattet worden sei. Von den erfassten 864 Liegenschaften dürften somit ca. 90 bis 95 % Fenster mit einem Dämmwert von mindestens 30 dB haben.

6.3.2 Die EMPA hatte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Juli 2012 zur Schutzwirkung geschlossener Fenster (Beschwerdeantwortbeilage 3) bestätigt, dass die Schalldämmung gegenüber tiefen Frequenzen abnimmt und dass Fluglärm bedeutende tieffrequente Geräuschanteile aufweist, ähnlich dem Strassenverkehrslärm bei Geschwindigkeiten bis 80 km/h (vgl. hierzu auch Anhang 1 Abs. 5 LSV). Bei der Beurteilung der Schalldämmung von Fenstern würden daher nicht nur das bewertete Schalldämmmass (R'w) berücksichtigt, sondern auch einer der beiden Spektrum-Anpassungswerte. Die Kombination des bewerteten Schalldämmmasses mit dem Anpassungswert für tieffrequenten Strassenlärm (Ctr) sei gut geeignet, die in Flughafennähe resultierenden Innenraumpegel abzuschätzen. Die Annahme einer Einfügungsdämpfung von 25 dB sei daher gerechtfertigt.

6.3.3 Hinsichtlich der Forderung nach zusätzlichen Schallschutzmassnahmen macht die Beschwerdegegnerin geltend, andere bauliche Massnahmen seien nur zu ergreifen, wenn sie verhältnismässig seien. Dies treffe bezüglich der Sanierung gesamter Fassaden nicht zu, weder für sie noch für die Gebäudeeigentümer. Derartige Massnahmen wären nicht nur kosten-, sondern auch immens zeitintensiv und würden neben dem Schallschutz auch energetischen Zielen dienen und seien zudem werterhaltende oder wertvermehrende Investitionen, die über das hinaus gingen, wozu ein Anlageneigentümer verpflichtet sei. Es würde sich nicht mehr um adäquate Massnahmen zum Erreichen des Schutzzwecks handeln. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit könnten nur geeignete, erforderliche und zumutbare Massnahmen verlangt werden.

6.4 Auf entsprechende Frage des Bundesverwaltungsgerichts führt das BAFU in seinem 2. Fachbericht vom 17. Oktober 2014 aus, die Wahrscheinlichkeit von lärminduzierten Aufwachreaktionen hänge im Wesentlichen vom maximalen Lärmpegel und von der Distanz des Empfängers zur Lärmquelle ab. Selbst bei geringen Maximalpegeln ab ca. 35 bis 40 dB(A) am Ohr des Schläfers könnten statistisch gesehen fluglärminduzierte Aufwachreaktionen auftreten. Ob eine Einfügungsdämpfung von 25 dB ein tauglicher Massstab vor Aufwachreaktionen sei, lasse sich daher nicht mit ja oder nein beantworten. In Schwamendingen, nahe des Flughafens, sei bei einer Einfügungsdämpfung von 25 dB und einer Maximalpegelverteilung mit einem Mittelwert um ca. 74 dB(A) die rechnerisch ermittelbare Anzahl fluglärminduzierter Aufwachreaktionen zwischen 6:00 und 7:00 Uhr etwa dreimal geringer als bei ganz geöffnetem Fenster und es sei im Mittel auch weniger als eine Aufwachreaktion zu erwarten. Dadurch werde das gängige Schutzkriterium gemäss der Studie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) von weniger als einer Aufwachreaktion eingehalten (vgl. Basner/Isermann/Samel, Die Umsetzung der DLR-Studie in einer lärmmedizinischen Beurteilung für ein Nachtschutzkonzept, Zeitschrift für Lärmbekämpfung 52 [2005], S. 109 ff.). Im dritten Fachbericht vom 9. Februar 2015 präzisiert das BAFU, es sei faktisch nicht möglich, durch bauliche Massnahmen oder spezielle Fenster sämtliche Aufwachreaktionen gänzlich zu verhindern. Es stütze sich für die Beurteilung, ob eine Lärmbelastung während des Schlafs schädlich oder lästig sei, auf das sog. DLR-Nachtschutzkriterium ab, wonach pro Nacht die Anzahl lärminduzierter Aufwachreaktionen nicht grösser als 1 sein dürfe. Nach seinen Berechnungen liege der Wert in Schwamendingen - einem zufällig ausgewählten, aber repräsentativen Ort in der Nähe des Flughafens Zürich - bei einer angenommenen Einfügungsdämpfung von 25 dB im Zeitraum von 6:00 bis 7:00 Uhr zwischen 0 und 1. Überdies gelte der Wert für das Gebiet der Südanflüge für die ganze Nacht als stellvertretend, da zwischen 22:00 und 24:00 Uhr die Maximalpegel der Flugbewegungen deutlich geringer seien. Ferner präzisiert das BAFU den von ihm verwendeten Begriff Mittelwert und legt dar, weshalb dieser repräsentativ ist.

6.5 Gemäss Art. 25 Abs. 4
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden, wenn u.a. bei der Errichtung von Flughäfen durch Massnahmen an der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können. Diese Regelung entspricht zudem im Wesentlichen derjenigen, wenn die Lärmimmissionen einer Anlage die Alarmwerte übersteigen (Art. 20
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden - 1 Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
1    Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
2    Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a  die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder
b  die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
USG). In Art. 10
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 10 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden - 1 Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2 oder nach Artikel 9 nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
1    Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2 oder nach Artikel 9 nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
2    Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
3    Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
b  überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;
c  das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.
LSV wird der Schallschutz an bestehenden Gebäuden ausgeführt. Auch diese Regelung ist im Wesentlichen gleich aufgebaut wie diejenige bei Überschreiten der Alarmwerte gemäss Art. 15
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 15 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden - 1 Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
1    Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
2    Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
3    Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
b  überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;
c  das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Zustellung der Verfügung über die zu treffenden Schallschutzmassnahmen abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.
LSV. Danach sind in erster Linie die Fenster gegen Schall zu dämmen (Abs. 1). Andere bauliche Schallschutzmassnahmen können getroffen werden, wenn diese den Lärm im Innern der Räume in gleichem Mass verringern (Abs. 2).

6.5.1 Zu Art. 15
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 15 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden - 1 Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
1    Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
2    Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
3    Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
b  überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;
c  das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Zustellung der Verfügung über die zu treffenden Schallschutzmassnahmen abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.
LSV hat das Bundesgericht festgehalten, dieser sei im Lichte von Art. 20 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden - 1 Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
1    Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
2    Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a  die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder
b  die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
USG so zu verstehen, dass die Vollzugsbehörde zunächst den Einbau von Schallschutzfenstern zu prüfen habe. Dies sei als erste konkrete Schallschutzmassnahme verständlich, da es sich bei den Fenstern in der Regel um den akustisch schwächsten Teil einer Gebäudefassade handle. Indessen dürfe nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass unter Umständen auch andere bauliche Schallschutzmassnahmen in Frage kommen könnten oder zur Erreichung des Lärmschutzziels gar vorzuziehen seien (BGE 122 II 33 E. 7a). Handle es sich dabei aber um Massnahmen, die die im Rahmen des ordentlichen Gebäudeunterhalts im Interesse der thermischen Gebäudeisolation und der haushälterischen Energienutzung oder des Komforts ohnehin zu treffen seien, könne der Grundeigentümer zur Ergreifung derselben nicht verpflichtet werden und werde der Anlagenbetreiber nicht kostenpflichtig (BGE 122 II 33 E. 7d). Die im Schutzkonzept Süd vorgesehenen Massnahmen sind demnach als ähnliche bauliche Massnahmen im Sinne des Gesetzes einzustufen.

6.5.2 Das Bundesgericht hatte in BGE 137 II 58 E. 7.4 darauf hingewiesen, dass der gebotene passive Schallschutz auch wirkungsbezogen definiert werden könne, wie das etwa beim Schallschutz des Flughafens Leipzig/Halle in Deutschland erfolgt sei. Dort wurde die Flughafenbetreiberin, gestützt auf die schon erwähnte Studie des DLR verpflichtet, durch Schallschutzvorrichtungen an Schlafräumen zu gewährleisten, dass durch An- und Abflüge im Mittel weniger als eine (nicht erinnerbare) zusätzliche Aufwachreaktion verursacht wird und im Mittel Maximalpegel im Innern von 65 dB(A) und mehr ausgeschlossen sind. Auch das BAFU hat sich auf diese Erkenntnisse abgestützt. Fest steht daher, dass fluglärmbedingte Aufwachreaktionen mit passiven Schallschutzmassnahmen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Das Bundesgericht und das BAFU gehen jedoch davon aus, dass ein Schallschutz, der die erwähnten Kriterien einhält, wirksam ist. Gestützt auf die Daten von Schwamendingen legt das BAFU für seine Beurteilung des Lärms landender Flugzeuge einen mittleren Maximalpegel von 74 dB(A) zugrunde und gelangt zum Schluss, dass mit Fenstern, die in geschlossenem Zustand eine Einfügungsdämpfung von 25 dB aufweisen, weniger als eine Aufwachreaktion erfolgt, also ein genügender Schutz besteht.

Wie seinem dritten Fachbericht zu entnehmen ist, hat das BAFU für die Berechnung der Aufwachwahrscheinlichkeit die vollständige logistische Gleichung der sog. DLR-Feldstudie mit allen verfügbaren Prädiktoren benutzt, wobei als relevanter Immissionspunkt die von sämtlichen Anflügen am Ohr des Schläfers erzeugten Maximalpegel, als Schlafstadium den leichten Schlaf (Stadium S2), für die verstrichene Schlafzeit 6 Stunden und für den Hintergrundpegel im Schlafzimmer 27,1 dB(A) in die Gleichung eingesetzt worden sind. Die gewählten Parameter leuchten ohne weiteres ein und berücksichtigen insbesondere die konkret berechnete Lärmsituation im Süden des Flughafens sowie, dass der Fluglärm ab 6:00 Uhr zu beurteilen ist, also der letzte Teil des Schlafs in den frühen Morgenstunden, der im Übrigen auch vom Bundesgericht als speziell anfällig für Störungen durch Fluglärm anerkannt ist (BGE 137 II 58 E. 5.3.5). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, von dieser Einschätzung der Fachbehörde abzuweichen oder weitere Beweise hierzu zu erheben. So ist insbesondere der eventuelle Antrag der Beschwerdeführenden 1 und 2 auf Lärmmessungen abzuweisen.

6.5.3 Den Argumenten der Beschwerdeführenden, die vorhandenen Fenster würden entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und seien während der Nacht einen Spalt geöffnet, wodurch keine Dämmwirkung von 25 dB erreicht werde, ist entgegen zu halten, dass in ersterem Fall die betreffenden Fenster gemäss Dispositiv-Ziff. 1.3 durch solche mit einer Einfügungsdämpfung von mindestens 25 dB zu ersetzen sind. Ob die Annahmen der Beschwerdegegnerin zu den schalldämmenden Eigenschaften der Fenster zutreffen, ist daher unerheblich. Ausserdem wurde in der umweltschutzrechtlichen Literatur schon im Jahr 2000 darauf hingewiesen, dass die erhöhten Anforderungen an die Wärmedämmung der Fenster dazu geführt haben, dass gute Standardfenster ohne spezielle Schalldämmeigenschaften eine Dämmwirkung von rund 30 dB besitzen (Zäch/Wolf, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Rz. 30 zu Art. 20
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden - 1 Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
1    Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
2    Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a  die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder
b  die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
USG). Auch die EMPA bestätigt, dass die Mehrheit der Standard doppelverglasten Fenster eine Einfügungsdämpfung (einschliesslich des Spektrum-Anpassungswerts für tieffrequenten Strassenverkehrslärm Ctr) von 25 dB übertreffen (Beschwerdeantwortbeilage 3). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb eine Einfügungsdämpfung von 25 dB nicht erreicht werden sollte und das Schutzkonzept insofern ungenügend wäre.

6.5.4 Das Schutzkonzept sieht den Einbau eines Fensterschliessmechanismus mit einer Schaltuhr oder eines Schalldämmlüfters vor, so dass diese in der kritischen Zeit geschlossen sind und auch aus diesem Grund mindestens eine Einfügungsdämpfung von 25 dB erreichen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 2 besteht angesichts dieser konkreten Schutzmassnahmen kein Grund, für die Beurteilung derer Wirksamkeit eine Messung oder eine Berechnung bei offenem Fenster durchzuführen, zumal Art. 39
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 39 Ort der Ermittlung - 1 Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.40
1    Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.40
2    Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt.
3    In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.
LSV, der dies vorsieht, einzig die Ermittlung des Aussenlärms regelt, wobei Fluglärmimmissionen anders ermittelt werden, soweit sie nicht ohnehin berechnet werden (vgl. Art. 38 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 38 Art der Ermittlung - 1 Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.37
1    Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.37
2    Fluglärmimmissionen werden grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt. Die Berechnungen sind nach dem anerkannten Stand der Technik durchzuführen. Das BAFU empfiehlt geeignete Berechnungsverfahren.38
3    Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte richten sich nach Anhang 2.39
und Art. 39 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 39 Ort der Ermittlung - 1 Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.40
1    Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.40
2    Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt.
3    In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.
Satz 2 LSV). Ebenso wenig besteht Anlass, von einer Einfügungsdämpfung von bloss 15 dB auszugehen, da die Fenster, wie bereits erwähnt, automatisch kurz vor 6:00 Uhr geschlossen werden. Mit den verfügten Massnahmen bzw. einer massgebenden Dämmwirkung von mindestens 25 dB bleibt die Lärmbelastung unter dem Grenzwert, der gestützt auf die DLR-Studie für den Flughafen Leipzig/Halle festgesetzt wurde und vom Bundesgericht in BGE 137 II 58 E. 7.4 erwähnt wird. Im Übrigen wird auch die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Replik vom 23. Juni 2014 geltend gemachte besonders kritische Schwelle von 60 dB(A), die sie aus der Lärmstudie 2000 der ETH herleiten, nicht erreicht. Dies selbst dann, wenn statt auf die vom BAFU verwendeten Daten aus Schwamendingen auf die Ergebnisse der Fluglärmmessungen in Gockhausen vom 22. bis 24. Mai 2012 (vgl. Replikbeilage 7) abgestellt wird. Im vom BAFU beigelegten Dokument "Maximalpegelhäufigkeitsverteilung" in Schwamendingen, auf das sich seine Beurteilung stützt, ist der höchste verzeichnete Wert 82 dB(A), während die Messungen in Gockhausen einen Maximalwert von 79.1 dB(A) aufführen. Die Daten sind daher vergleichbar und es ist kein Grund ersichtlich, für die Beurteilung der Lärmimmissionen auf andere Daten abzustellen.

6.5.5 Hinsichtlich der geforderten weiteren baulichen Massnahmen ist vorweg auf die Beschwerdeantwortbeilage 4, einem Bericht der Ramser Bauphysik AG zuhanden der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 5. Mai 2009 zum Massnahmenkonzept zum Zürcher Flughafen-Index, Projektgruppe Raumentwicklung/Wohnqualität, S. 3 bis 6, zu verweisen. Diesem ist zu entnehmen, dass die Dämmwirkung der Aussenwände im Wesentlichen vom Fensterflächenanteil und deren Schalldämmvermögen abhängt. Die Mauern selbst wiesen Dämmmasse zwischen 38 und 62 dB auf, wobei sämtliche Mauerarten berücksichtigt worden sind, d.h. Bruchsteinmauern von vor 1900, Backsteinmauern verschiedener Erstellungsjahre, und für die Zeit ab 1965 das Zweischalenmauerwerk, Backsteinmauern mit Kompaktfassade und Holzaussenwände. Die Schalldämmung der Aussenwand sei erst bei Fensterkonstruktionen mit einem Dämmwert ab 37 dB zu berücksichtigen. Da vorliegend ein deutlich tieferer Dämmwert von 25 dB angestrebt wird, ist kein Grund ersichtlich, zusätzlich zu den Fenstern Massnahmen bezüglich der Fassade zu prüfen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und die Verfügung der Vorinstanz mit ihrem Verzicht auf weitere Massnahmen sind daher nicht zu beanstanden.

6.6 Die Beschwerdegegnerin macht überdies geltend, weitergehende Massnahmen wären nicht verhältnismässig, ähnlich argumentierte die Vorinstanz in der Begründung ihrer Verfügung.

6.6.1 Die Verhältnismässigkeit ist ein Verfassungsgrundsatz und in Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verankert. Massnahmen sind verhältnismässig und damit rechtmässig, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Ersteres ist der Fall, wenn das im öffentlichen Interesse verfolgte Ziel mit der Massnahme erreicht werden kann oder diese zur Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leistet. Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn die Massnahme in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung des verfolgten Ziels notwendig ist. Schliesslich ist eine Massnahme zumutbar, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu deren Auswirkungen steht. Bei Leistungen fehlt die angemessene Zweck-Mittel-Relation, wenn der Nutzen für den Bürger wegen der erforderlichen staatlichen Aufwendungen zu teuer erkauft wäre. Ob dies der Fall ist, ist durch Abwägung aller berührter Interessen zu bestimmen (statt vieler: Urteil des BVGer A 3930/2011 vom 29. Mai 2012 E. 5.5.4; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 21).

6.6.2 Aufgrund der vorangehenden Ausführungen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen, dass die Massnahmen gemäss Schutzkonzept Süd in einer ersten Phase geeignet sind, den angestrebten Schutz vor Aufwachreaktionen durch Fluglärm ab 6:00 Uhr zu erreichen. Die automatisch geschlossenen Fenster bewirken eine Einfügungsdämpfung von mindestens 25 dB, womit fluglärmbedingte Aufwachreaktionen im verlangten Ausmass vermieden werden können. Die Eignung ist daher zu bejahen. Diese Massnahmen sind offensichtlich auch erforderlich für den Schallschutz, es sind keine weniger einschneidenden, kostengünstigeren oder einfacheren Massnahmen ersichtlich, mit denen der Schallschutz ebenfalls erreicht werden könnte. Schliesslich besteht keine Veranlassung, die Zumutbarkeit in Zweifel zu ziehen, weder auf Seiten der Beschwerdeführer bzw. betroffener Bewohner noch seitens der Beschwerdegegnerin sind entgegenstehende Interessen auszumachen, die die Massnahmen als unzumutbar erscheinen liessen.

6.6.3 Kann mit den Massnahmen gemäss Schutzkonzept Süd ein ausreichender Schutz erreicht werden, erweisen sich die Forderungen nach weitergehenden Massnahmen demgegenüber zurzeit als unverhältnismässig. Einerseits fehlt es an der Erforderlichkeit, wenn die Fensterschliessmechanismen oder Schalldämmlüfter als weniger aufwändige und weniger kostspielige Massnahme das Ziel erreichen. Anderseits stehen zusätzlichen Massnahmen die finanziellen Interessen der Beschwerdegegnerin, aber auch das öffentliche Interesse am effizienten Einsatz der für den Lärmschutz vorhandenen Mittel entgegen, bestehen doch noch zahlreiche weitere Anspruchsberechtigte und Schallschutzprogramme, namentlich das Schallschutzprogramm 10 und das am 16. Juli 2015 eingereichte Schallschutzprogramm 2015 (öffentliche Auflage ab 7. September 2015).

6.7 Unter Würdigung aller Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht die verfügten Massnahmen in einer ersten Phase als rechtmässig. Sie ermöglichen einen Schallschutz, der als wirksam und damit genügend einzustufen ist, selbst wenn nicht sämtliche Aufwachreaktionen vermieden werden können. Es ist daher unter den gegebenen Umständen zulässig und verhältnismässig, statt Schallschutzfenster andere Massnahmen im Sinn von Art. 20 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden - 1 Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
1    Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
2    Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a  die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder
b  die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
USG anzuordnen. Erweisen sich diese Schutzmassnahmen aufgrund zukünftiger wissenschaftlicher Erkenntnisse und damit einhergehender Änderung der Lärmschutzgesetzgebung als ungenügend, so sind sie gemäss Dispositiv-Ziff. 1.5 der Verfügung der Vorinstanz vom 29. November 2013 zu ergänzen.

7.
Die Beschwerdeführenden fordern in Ergänzung der angefochtenen Verfügung die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, im Rahmen der Umsetzung der Massnahmen in jedem Einzelfall den Nachweis zu erbringen, dass ein genügender Schutz vor Aufwachreaktionen erreicht werde und keine weitergehenden Schutzmassnahmen am Gebäude erforderlich seien. Das angefochtene Konzept sei bezüglich Perimeter und zu treffender Massnahmen äusserst schematisch und generell gehalten. Eine einzelfallweise Prüfung der hinreichenden Schutzwirkung dränge sich auf. Zudem verlangen die Beschwerdeführenden 3 eine jährliche Überprüfung bzw. ein Monitoring. Zwar sehe die Verfügung eine Anpassung der Schutzmassnahmen bei künftigen Änderungen der Lärmschutzgesetzgebung vor, nicht aber bei künftigen Änderungen des effektiven Lärms etwa aufgrund der Flugbewegungen oder Flugzeuge.

7.1 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Verfügung nicht zu Kontrollen im Einzelfall oder zu jährlich wiederkehrenden Kontrollen.

7.2 Die Beschwerdegegnerin betont, eine einzelfallbezogene Betrachtung sei bereits vorgenommen worden, indem sie für ein ganzes Gebiet ein Schutzkonzept mit flächendeckenden Schallschutzmassnahmen auszuarbeiten habe, obwohl dort nach geltendem Recht keine Immissionsgrenzwerte überschritten seien.

7.3 Die Beschwerdegegnerin wurde vom Bundesgericht verpflichtet, ein Schallschutzkonzept für Südanflüge auszuarbeiten, um den passiven Lärmschutz für die Anwohner im Süden des Flughafens noch unter der Geltung des vBR so rasch als möglich zu gewährleisten (vgl. vorne, E. 3.3). Gefordert sind demnach Massnahmen für eine Vielzahl von Betroffenen. Es versteht sich von selbst, dass dabei zumindest vorderhand nicht jeder konkrete Einzelfall berücksichtigt werden kann, sondern eine Verallgemeinerung unumgänglich ist. Das Bundesgericht hielt bereits in BGE 136 II 263 E. 8.4 fest, in besonders gelagerten Konstellationen (z.B. frühmorgendliche Anflugwellen, welche die Anwohner in ihrem Schlaf beeinträchtigen) müssten die zuständigen Behörden prüfen, ob es hinsichtlich bestehender Bauten auf stark belasteten Grundstücken aufgrund einer einzelfallbezogenen Betrachtung geboten sei, passive Schallschutzmassnahmen anzuordnen, obwohl der Mittelungspegel für den Tag (6:00 bis 22:00 Uhr) gemäss Anhang 5 LSV eingehalten werde.

Die Einzelfallbetrachtung bezieht sich demnach auf eine konkrete Lärmsituation, den Lärm durch frühmorgendliche Anflüge, der im geltenden Recht mit seinen generell-abstrakten Regelungen noch nicht angemessen berücksichtigt ist. Für einen solchen Spezialfall ist gegebenenfalls eine sachgerechte Lösung anzuordnen. Das Bundesgericht forderte jedoch nicht, dass dabei für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude eine individuelle Lösung zu erarbeiten ist. Gerade bei einer Vielzahl wie den über 800 Gebäuden im Perimeter des Schutzkonzepts Süd wäre die Ausarbeitung und Umsetzung individueller Massnahmen derart aufwändig und zeitintensiv, dass der angestrebte Schutz vor Aufwachreaktionen noch viele Jahre auf sich warten liesse. Auch dem Verordnungsgeber war im Übrigen bewusst, dass Fluglärmimmissionen stets ein grösseres Gebiet betreffen, weshalb diese gemäss Art. 38 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 38 Art der Ermittlung - 1 Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.37
1    Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.37
2    Fluglärmimmissionen werden grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt. Die Berechnungen sind nach dem anerkannten Stand der Technik durchzuführen. Das BAFU empfiehlt geeignete Berechnungsverfahren.38
3    Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte richten sich nach Anhang 2.39
LSV grundsätzlich durch Berechnung und nicht durch einzelne Messungen ermittelt werden. Angesichts dieser Ausgangslage hatte die Beschwerdegegnerin Massnahmen vorzuschlagen, die rasch umsetzbar sowie grundsätzlich und allgemein geeignet sind, den Schallschutz bzw. den Schutz vor Aufwachreaktionen zu ermöglichen. Die Beschwerdegegnerin hatte bei der Ausarbeitung ihres Konzepts einerseits die errechnete Lärmbelastung, anderseits das Gebäuderegister bzw. das jeweilige Baujahr der Gebäude berücksichtigt, drei Alterskategorien gebildet und anhand der in jenen Zeiträumen üblicherweise verwendeten Fenster Annahmen zu deren Dämmwert getroffen. Gestützt auf diese Grundlagen hat sie anschliessend die Schutzmassnahme erarbeitet. Den individuellen Gegebenheiten wurde damit im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen.

Eine von den Beschwerdeführenden geforderte Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, in jedem Einzelfall den Nachweis zu erbringen, dass das Schutzziel erreicht werde, findet weder in der LSV noch im USG eine Grundlage. Gemäss Art. 18
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 18 Kontrollen - Die Vollzugsbehörde kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Durchführung der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, ob diese den angeordneten Massnahmen entsprechen. In Zweifelsfällen prüft sie die Wirksamkeit der Massnahmen.
LSV ist die Vollzugsbehörde und nicht die Beschwerdegegnerin zuständig für die Kontrolle, ob die durchgeführten Massnahme den angeordneten entsprechen und in Zweifelsfällen die Wirksamkeit der Massnahmen zu prüfen. Dies umso weniger, als die geltenden (aber ungenügenden) Immissionsgrenzwerte nicht überschritten sind und erst nach einer Revision von Anhang 5 LSV entsprechende Grenzwerte festgesetzt sind, deren Einhaltung überprüft werden kann. Die hierfür zuständige Behörde ist in Art. 45 Abs. 3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 45 - 1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
1    Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
2    Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU sowie der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
3    Für den Vollzug der Vorschriften über Emissionsbegrenzungen (Art. 4, 7-9 und 12), Sanierungen (Art. 13, 14, 16-18 und 20) sowie über die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen (Art. 36, 37, 37a und 40) sorgt:
a  bei Eisenbahnanlagen:
a1  das UVEK, soweit die Vorschriften Eisenbahngrossprojekte nach dem Anhang zum Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195746 betreffen und im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens vollzogen werden,
a2  in den anderen Fällen das Bundesamt für Verkehr;
b  bei zivilen Flugplätzen:
b1  das UVEK, soweit die Vorschriften Bauten und Anlagen nach Artikel 37 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194847 betreffen, die dem Betrieb eines Flughafens dienen und im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens vollzogen werden,
b2  in den anderen Fällen das Bundesamt für Zivilluftfahrt;
c  bei Nationalstrassen:
c1  das UVEK, soweit die Vorschriften im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens vollzogen werden,
c2  in den anderen Fällen das Bundesamt für Strassen;
d  bei Anlagen der Landesverteidigung: das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport;
e  bei elektrischen Anlagen:
e1  das Bundesamt für Energie in den Fällen, in denen das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190248 Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte,
e2  in den anderen Fällen das ESTI;
f  bei Seilbahnanlagen nach Artikel 2 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 200649: das Bundesamt für Verkehr.50
4    Sind für das Anordnen von Emissionsbegrenzungen und Sanierungen Bundesbehörden, für das Anordnen von Schallschutzmassnahmen jedoch kantonale Behörden zuständig, so stimmen beide Behörden die Massnahmen aufeinander ab.
5    Bei Nationalstrassen sorgt das UVEK auch für den Vollzug der Vorschriften über Schallschutzmassnahmen (Art. 10 und 15). Dabei koordiniert es den Vollzug der Vorschriften mit den Schallschutzmassnahmen, die von den Kantonen angeordnet werden.51
LSV definiert. In diesem Zusammenhang ist erneut auf Dispositiv-Ziff. 1.5 hinzuweisen: Danach ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Schutzmassnahmen zu überprüfen, ob sie noch den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und der geänderten Lärmschutzgesetzgebung genügt und sie entsprechend zu ergänzen. Schliesslich bleibt es den Grundeigentümern unbenommen, bei einer Überschreitung der Grenzwerte eine Festsetzung der gebotenen Schallschutzmassnahmen durch die kantonale Baudirektion zu verlangen (vgl. BGE 137 II 58 E. 7.2 a.E.).

7.4 Auch für jährlich wiederkehrende Kontrollen durch die Beschwerdegegnerin findet sich keine rechtliche Grundlage. Periodische Erhebungen über den Stand von Sanierungen und Schutzmassnahmen sind zwar in Art. 20
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 20 Periodische Erhebungen - 1 Das BAFU18 führt bei den Vollzugsbehörden periodisch Erhebungen über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen durch, namentlich bei Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätzen, Schiessanlagen sowie militärischen Schiess- und Übungsplätzen.
1    Das BAFU18 führt bei den Vollzugsbehörden periodisch Erhebungen über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen durch, namentlich bei Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätzen, Schiessanlagen sowie militärischen Schiess- und Übungsplätzen.
2    Für Strassen verlangt es von den Vollzugsbehörden jährlich insbesondere die folgenden, bis zum 31. März einzureichenden Unterlagen:
a  eine Übersicht über:
a1  die sanierungsbedürftigen Strassen oder Strassenabschnitte,
a2  die Zeiträume, in denen diese Strassen und Strassenabschnitte saniert werden,
a3  die gesamten Kosten dieser Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, und
a4  die Anzahl Personen, die von über den Immissionsgrenzwerten und Alarmwerten liegenden Lärmimmissionen betroffen ist;
b  einen Bericht über:
b1  die im vorangegangenen Jahr durchgeführten Sanierungen von Strassen oder Strassenabschnitten und die Schallschutzmassnahmen, und
b2  die Wirksamkeit und die Kosten dieser Sanierungen und Schallschutzmassnahmen.
3    Für Nationalstrassen verlangt es die Angaben nach Absatz 2 vom Bundesamt für Strassen. Für die Hauptstrassen und die übrigen Strassen verlangt es diese Angaben von den Kantonen. Die Angaben sind nach den Vorgaben des BAFU einzureichen.
4    Das BAFU beurteilt die Angaben insbesondere in Bezug auf den Sanierungsfortschritt sowie auf Kosten und Wirksamkeit der Massnahmen. Es teilt den Vollzugsbehörden die Ergebnisse mit und veröffentlicht sie.
LSV vorgesehen, aber sie sind ebenfalls eine Aufgabe der Behörden. Zudem ist die Beschwerdegegnerin mit der Auflage 4.5 vBR verpflichtet, jährlich die Fluglärmimmissionen des Flughafens aufgrund der effektiven Flugbewegungen zu ermitteln und in Karten darzustellen. Dies bildet jedoch keine Grundlage für die Anordnung weiterer wiederkehrender jährlicher Kontrollen oder eines Monitorings. Die Bewohner sind allfälligen Änderungen der Lärmsituation dennoch nicht schutzlos ausgesetzt: Von Gesetzes wegen erfordern Änderungen im Flugbetrieb eine Änderung des Betriebsreglements, zudem wird dereinst das vBR durch ein definitives Betriebsreglement zu ersetzen sein. In diesem Rahmen wird erneut zu prüfen sein, ob die Bevölkerung unter Berücksichtigung der bestehenden Lärmschutzmassnahmen ausreichend vor dem Lärm geschützt sind (Art. 36d
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36d - 1 Das BAZL übermittelt Gesuche um Änderungen des Betriebsreglements, die wesentliche Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung haben, den betroffenen Kantonen und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verkürzen oder verlängern.111
1    Das BAZL übermittelt Gesuche um Änderungen des Betriebsreglements, die wesentliche Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung haben, den betroffenen Kantonen und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verkürzen oder verlängern.111
2    Die Gesuche sind in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3    Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997112.
4    Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968113 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim BAZL Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
5    Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
LFG).

7.5 Die Anträge auf Einzelfallkontrollen und jährlich wiederkehrende Kontrollen sind daher zusammengefasst als unbegründet abzuweisen.

8.
Die Beschwerdeführenden verlangen ferner eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Schallschutzinstallationen, ausgenommen die Wärmetauscher bei Schallschutzlüftern, auf ihre Kosten zu unterhalten, bei Bedarf zu reparieren oder zu ersetzen und zu modernisieren, sowie die Kosten des Einbaus neuer Schallschutzvorrichtungen zu ersetzen, die bei Renovationen, Um- oder Neubauten von Liegenschaften im definitiven Massnahmenperimeter erforderlich werden. Gemäss dem umweltschutzrechtlichen Verursacher- und Störerprinzip müsse der Verursacher die Kosten von Schallschutzmassnahmen tragen, solange es im Süden des Flughafens nachts und während der Tagesrandstunden zu Schlafstörungen durch Flugbewegungen komme. Solange es einzig um Schallschutzfenster gehe, deren Unterhalt marginal sei, sei die Regelung in Art. 11 Abs. 5
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 11 Kosten - 1 Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
1    Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
2    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:
a  die Projektierung und Bauleitung;
b  die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür notwendigen Anpassungsarbeiten;
c  die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat;
d  allfällige Gebühren.
3    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.
4    Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
5    Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
LSV nachvollziehbar, sie sei denn auch darauf zugeschnitten. Die Vorinstanz habe Art. 11 Abs. 5
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 11 Kosten - 1 Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
1    Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
2    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:
a  die Projektierung und Bauleitung;
b  die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür notwendigen Anpassungsarbeiten;
c  die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat;
d  allfällige Gebühren.
3    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.
4    Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
5    Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
LSV jedoch nicht gesetzeskonform angewandt, da der Unterhalt für elektromechanische Geräte wie die Fensterschliesser höher und deren Lebensdauer kürzer als diejenige von Fenstern sei. Zudem könnten die Eigentümer nicht beurteilen, wie alltagstauglich die Fensterschliesser seien und welche Kostenrisiken diese mit sich brächten, weshalb es unzulässig und willkürlich sei, ihnen eine Unterhalts- und Ersatzpflicht aufzuerlegen.

8.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 11 Abs. 5
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 11 Kosten - 1 Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
1    Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
2    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:
a  die Projektierung und Bauleitung;
b  die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür notwendigen Anpassungsarbeiten;
c  die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat;
d  allfällige Gebühren.
3    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.
4    Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
5    Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
LSV seien die Kosten für Unterhalt und Erneuerung von Schallschutzmassnahmen vom Gebäudeeigentümer zu tragen. Die Fensterschliesser benötigten zwar einen höheren Unterhalt als Schallschutzfenster und Schalldämmlüfter, der Eigentümer habe aber die Wahl. Werde eine potenziell unterhaltsanfälligere Massnahme gewählt, gereiche dies dem Eigentümer zum Nachteil. Auch das BAFU vertritt im Fachbericht vom 4. April 2014 die Auffassung, dass nach geltendem Recht der Gebäudeeigentümer für den Unterhalt sämtlicher Schallschutzmassnahmen aufzukommen habe.

8.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an. Der Inhaber der lärmigen Anlage trage die Kosten der erstmaligen Ausführung der notwendigen Massnahmen. Die Regelung von Art. 11 Abs. 5
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 11 Kosten - 1 Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
1    Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
2    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:
a  die Projektierung und Bauleitung;
b  die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür notwendigen Anpassungsarbeiten;
c  die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat;
d  allfällige Gebühren.
3    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.
4    Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
5    Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
LSV gelte für sämtliche baulichen Massnahmen. Selbst wenn nicht sämtliche Grundeigentümer wegen der tatsächlichen Verhältnisse Schalldämmlüfter einbauen lassen könnten und damit keine Wahl hätten, könne darin keine Ungleichbehandlung erblickt werden, seien sie doch für die tatsächlichen Verhältnisse in ihren Gebäuden verantwortlich. Im Übrigen sei auch bei den Fensterschliessmechanismen nicht mit hohen Unterhaltskosten zu rechnen. In der Beschreibung des Schallschutzprogramms 2015 erwähnt die Beschwerdegegnerin, dass Fensterschliessmechanismen gemäss Herstellerangaben eine Lebensdauer von etwa 10 Jahren habe und durchaus vergleichbar mit einem Schalldämmlüfter sei.

8.3 Art. 11
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 11 Kosten - 1 Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
1    Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
2    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:
a  die Projektierung und Bauleitung;
b  die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür notwendigen Anpassungsarbeiten;
c  die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat;
d  allfällige Gebühren.
3    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.
4    Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
5    Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
LSV regelt die Kostentragung für Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen bei neuen oder geänderten lärmverursachenden Anlagen, wobei sich Abs. 1 und 4 zu den hier nicht weiter interessierenden Emissionsbegrenzungsmassnahmen und dem Lärm mehrerer Anlagen äussert. Bei bestehenden Gebäuden trägt der Anlageninhaber die ortsüblichen Kosten für Projektierung und Bauleitung, für die notwendige Schalldämmung der Fenster lärmempfindlicher Räume und die hierfür notwendigen Anpassungsarbeiten, für die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat und für allfällige Gebühren (Art. 11 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 11 Kosten - 1 Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
1    Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
2    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:
a  die Projektierung und Bauleitung;
b  die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür notwendigen Anpassungsarbeiten;
c  die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat;
d  allfällige Gebühren.
3    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.
4    Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
5    Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
LSV). Bei anderen baulichen Schutzmassnahmen trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie diejenigen für die Schallschutzmassnahmen an den Fenstern nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer (Art. 11 Abs. 3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 11 Kosten - 1 Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
1    Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
2    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:
a  die Projektierung und Bauleitung;
b  die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür notwendigen Anpassungsarbeiten;
c  die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat;
d  allfällige Gebühren.
3    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.
4    Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
5    Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
LSV). Schliesslich bestimmt Art. 11 Abs. 5
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 11 Kosten - 1 Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
1    Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
2    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:
a  die Projektierung und Bauleitung;
b  die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür notwendigen Anpassungsarbeiten;
c  die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat;
d  allfällige Gebühren.
3    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.
4    Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
5    Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
LSV, dass die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen der Gebäudeeigentümer trägt. Dieselbe Regelung gilt auch für bestehende ortsfeste Anlagen, die öffentlich oder konzessioniert sind. Art. 16 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 16 Kosten - 1 Der Inhaber der Anlage trägt die Kosten für die Sanierung seiner Anlage.
1    Der Inhaber der Anlage trägt die Kosten für die Sanierung seiner Anlage.
2    Der Inhaber einer öffentlichen oder konzessionierten Anlage trägt überdies die Kosten nach Artikel 11 für die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn er sich nicht nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes von der Übernahme der Kosten befreien kann.
3    Müssen Sanierungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
4    Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
LSV verweist auf Art. 11
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 11 Kosten - 1 Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
1    Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
2    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:
a  die Projektierung und Bauleitung;
b  die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür notwendigen Anpassungsarbeiten;
c  die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat;
d  allfällige Gebühren.
3    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.
4    Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
5    Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
und Art. 16 Abs. 4
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 16 Kosten - 1 Der Inhaber der Anlage trägt die Kosten für die Sanierung seiner Anlage.
1    Der Inhaber der Anlage trägt die Kosten für die Sanierung seiner Anlage.
2    Der Inhaber einer öffentlichen oder konzessionierten Anlage trägt überdies die Kosten nach Artikel 11 für die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn er sich nicht nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes von der Übernahme der Kosten befreien kann.
3    Müssen Sanierungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
4    Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
LSV regelt die Unterhalts- und Erneuerungskosten gleich wie Art. 11 Abs. 5
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 11 Kosten - 1 Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
1    Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
2    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:
a  die Projektierung und Bauleitung;
b  die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür notwendigen Anpassungsarbeiten;
c  die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat;
d  allfällige Gebühren.
3    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.
4    Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
5    Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
LSV. Bei Neu- oder Umbauten in lärmbelasteten Gebieten trägt der Gebäudeeigentümer die Kosten für den Schallschutz gemäss Art. 31 Abs. 3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 31 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten - 1 Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
1    Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
a  durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder
b  durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen.27
2    Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.
3    Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Massnahmen.
LSV (BGE 120 Ib 76 E. 3c f.).

Die Vorinstanz hat diese Regelungen in der angefochtenen Verfügung korrekt umgesetzt, handelt es sich vorliegend doch einerseits um Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden und sieht anderseits die LSV einzig die Übernahme derjenigen Kosten durch den Anlageneigentümer bzw. -inhaber vor, die beim erstmaligen Einbau der Schallschutzmassnahme in bestehende Gebäude anfallen. Die Kosten für deren Unterhalt und Erneuerung trägt nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 11 Abs. 5
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 11 Kosten - 1 Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
1    Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
2    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:
a  die Projektierung und Bauleitung;
b  die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür notwendigen Anpassungsarbeiten;
c  die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat;
d  allfällige Gebühren.
3    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.
4    Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
5    Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
und Art. 16 Abs. 3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 16 Kosten - 1 Der Inhaber der Anlage trägt die Kosten für die Sanierung seiner Anlage.
1    Der Inhaber der Anlage trägt die Kosten für die Sanierung seiner Anlage.
2    Der Inhaber einer öffentlichen oder konzessionierten Anlage trägt überdies die Kosten nach Artikel 11 für die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden, wenn er sich nicht nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes von der Übernahme der Kosten befreien kann.
3    Müssen Sanierungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
4    Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
LSV der Gebäudeeigentümer. Schliesslich trägt der Grundeigentümer die Kosten der Schallschutzmassnahmen an neuen Gebäuden (Art. 31 Abs. 3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 31 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten - 1 Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
1    Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
a  durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder
b  durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen.27
2    Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.
3    Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Massnahmen.
LSV). Zu prüfen bleibt, ob die Regelung gesetzmässig angewandt worden ist, was die Beschwerdeführenden bestreiten.

8.4 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV). Gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden - 1 Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
1    Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
2    Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a  die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder
b  die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
USG sind die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen. Die Eigentümer lärmiger ortsfester Anlagen, die die Alarmwerte überschreiten, haben dagegen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen zu ersetzen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden, oder die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren (Art. 20 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden - 1 Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
1    Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
2    Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a  die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder
b  die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
USG). Eine vergleichbare Regelung gilt für die Errichtung öffentlicher oder konzessionierter ortsfester Anlagen (Art. 25 Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG). Bei neuen Gebäuden hat der Bauwillige auf eigene Kosten für einen angemessenen Schallschutz zu sorgen (Art. 21
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 21 Schallschutz bei neuen Gebäuden - 1 Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen.
1    Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen.
2    Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung den Mindestschutz.
USG i.V.m. Art. 20 Abs. 2; Wolf, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2004, N. 34 zu Art. 21
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 21 Schallschutz bei neuen Gebäuden - 1 Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen.
1    Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen.
2    Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung den Mindestschutz.
USG, differenzierend Griffel/Rausch, in: Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband, 2. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 21
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 21 Schallschutz bei neuen Gebäuden - 1 Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen.
1    Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen.
2    Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung den Mindestschutz.
USG). Die Kostenregelung ist nicht auf Schallschutzfenster beschränkt, Art. 20 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden - 1 Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
1    Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
2    Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a  die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder
b  die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
USG sieht ausdrücklich auch ähnliche bauliche Massnahmen vor, die derselben Regelung unterstehen. Die entgegenstehende Auffassung der Beschwerdeführenden findet keine Grundlage im Gesetz.

Das Bundesgericht hat in BGE 120 Ib 76 E. 3 festgehalten, dass in Art. 19 ff
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 19 Alarmwerte - Zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen (Art. 16 Abs. 2 und Art. 20) kann der Bundesrat für Lärmimmissionen Alarmwerte festlegen, die über den Immissionsgrenzwerten (Art. 15) liegen.
. USG hinsichtlich der Kostentragung für Lärmschutzmassnahmen eine vom Verursacherprinzip (Art. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 2 Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
USG) abweichende Regelung getroffen worden ist und dabei der Eigentümer des Grundstücks zur Ergreifung von Massnahmen verpflichtet wird, in der Regel zu seinen Lasten. In BGE 132 II 371 E. 3.2 wurde bestätigt, dass diese beiden Bestimmungen eine von Art. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 2 Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
USG abweichende Sonderregelung für die Tragung der entsprechenden Kosten enthalten. Eine ausdrückliche Ausnahme vom Verursacherprinzip ist demnach in Art. 20 Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden - 1 Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
1    Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
2    Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a  die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder
b  die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
und Art. 25
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG enthalten. Art. 11 Abs. 5
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 11 Kosten - 1 Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
1    Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
2    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten für:
a  die Projektierung und Bauleitung;
b  die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür notwendigen Anpassungsarbeiten;
c  die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat;
d  allfällige Gebühren.
3    Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.
4    Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.
5    Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.
LSV erweist sich daher als gesetzmässige Ausführungsbestimmung. Im Übrigen ist die Regelung im USG für Behörden und Gerichte verbindlich (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV) und ohnehin nicht zu erkennen, inwiefern die Regelung willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) sein sollte, also sich nicht auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (vgl. BGE 136 I 241 E. 3.1 mit Hinweisen). So ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltskosten erheblich geringer sind als die Erstinstallation eines Schallschutzes und eine Übernahme dieser Kosten durch die Anlagenbetreiberin nicht bloss einmalig einen immensen Verwaltungs- und Organisationsaufwand verursacht, der im Rahmen einer Projektorganisation vorübergehend erbracht werden kann, sondern wiederkehrend und nicht planbar wäre, weshalb dies kaum praktikabel erscheint. Der Gesetz- und der Verordnungsgeber hatten daher gute Gründe, nur die Kosten für die erstmalige Ausrüstung mit Schutzmassnahmen der Anlagenbetreiberin zu überbinden. Gerade grossflächige Schutzmassnahmen wie die vorliegenden zeigen dies deutlich auf: Wie in E. 5.2 erwähnt, geht die Beschwerdegegnerin von 4'092 zu sanierenden Wohnungen aus. Dabei handelt es sich jedoch nur um ein vom Fluglärm betroffenes Gebiet, auch in anderen Gebieten sind Schallschutzmassnahmen ausgeführt oder vorgesehen. Eine Verpflichtung zur Übernahme auch der Unterhaltskosten würde demnach bei der Beschwerdegegnerin zu einem ständigen und massiven zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen, der offensichtlich unverhältnismässig wäre.

Die Verfügung erweist sich daher auch in Bezug auf die Tragung der Kosten des Unterhalts, allfälliger Reparaturen und der Erneuerung der Schallschutzmassnahmen sowie der Zusatzkosten für Schallschutzmassnahmen anlässlich von Renovationen und Neubauten als rechtmässig. Die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführenden sind daher als unbegründet abzuweisen.

9.
Die Beschwerdeführenden beantragen schliesslich die Festsetzung eines Zeitplans für die Umsetzung des Schutzkonzepts Süd durch das Bundesverwaltungsgericht, eventuell eine Rückweisung an die Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden 3 beantragen eine Umsetzungsfrist von maximal drei Jahren, während insbesondere die Beschwerdeführenden 2 verlangen, dass besonders belastete Gebiete vorrangig behandelt werden. Sie bringen vor, das Bundesgericht habe eine möglichst rasche Umsetzung der für das Schutzziel erforderlichen Massnahmen und die Ansetzung einer Frist verlangt. Die im Schutzkonzept gemachten Angaben zur Umsetzung seien zu vage. Wegen der Dringlichkeit komme eine Rückweisung an die Vorinstanz eher nicht in Frage, daher sei vom Gericht ein Zeitplan festzulegen. Insbesondere sei zu vermeiden, dass die Beschwerdegegnerin erst mit der Umsetzung beginne, wenn auch das ergänzte Konzept rechtskräftig sei.

9.1 Die Vorinstanz hatte sich hierzu in der Verfügung nicht ausdrücklich geäussert, sondern die Umsetzung bzw. deren Beschleunigung nur im Zusammenhang mit einem allfälligen Entzug der aufschiebenden Wirkung thematisiert. Demgegenüber hatte die Beschwerdegegnerin bereits anlässlich der Einreichung des Schutzkonzepts Süd ausgeführt, die Massnahmen würden in räumlichen Etappen ausgeführt und sollten in zwei Jahren abgeschlossen werden. In Bezug auf das konkrete Vorgehen sieht sie vor, zunächst sämtliche Eigentümer im Massnahmenperimeter anzuschreiben und ihnen eine dreimonatige Anmeldungsfrist zu gewähren. Anschliessend ist die Vergabe der Arbeiten und deren Ausführung vorgesehen für diejenigen Liegenschaften, deren Eigentümer hierzu zustimmen. Sie bestätigt in der Beschwerdeantwort, dass die im Konzept vorgesehenen Massnahmen voraussichtlich innert zwei Jahren nach Rechtskraft der Verfügung ausgeführt sein sollten. Sie erachte es zudem ebenfalls als sinnvoll, zuerst die flughafennahen Gebiete zu sanieren.

9.2 Das Bundesgericht hatte in BGE 137 II 58 E. 7.4 auf den Umstand hingewiesen, dass es seit 2003 Südanflüge gebe und seither die Bevölkerung dem entsprechenden Fluglärm ausgesetzt ist, weshalb Schutzmassnahmen dringlich seien. Für die Ausarbeitung des Schutzkonzepts hat es eine Frist von einem Jahr angesetzt und ausgeführt, das BAZL werde - sofern sich der Sachverhalt nicht wesentlich geändert haben wird - in seinem Genehmigungsentscheid einen Zeitplan zur Umsetzung des Konzepts anordnen müssen.

Zu beachten ist weiter, dass gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
1    Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
3    Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
4    In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
USG der Bundesrat in Konkretisierung der Sanierungspflicht Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren erlässt. Die Ansetzung von Fristen ist demzufolge für umweltschutzrechtliche Sanierungen grundsätzlich vorgesehen.

9.3 Die angefochtene Verfügung enthält jedoch keine Frist für die Umsetzung der Massnahmen und genügt daher den Anforderungen des Bundesgerichts nicht. Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde zumindest teilweise gut, so entscheidet es gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG in der Sache oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Soweit möglich hat das Gericht die Entscheidreife herbeizuführen und einen reformatorischen Entscheid zu fällen, um das Verfahren nicht unnötig zu verlängern (Philippe Weissenberger, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2009, Rz. 10 f. zu Art. 61). Die mit der Sache vertraute und mittlerweile in der Lärmsanierung von Liegenschaften in grösseren Gebieten erfahrene Beschwerdegegnerin erachtet eine Umsetzung der im Konzept genannten Massnahmen innerhalb von 2 Jahren ab Rechtskraft der Verfügung als möglich. Ihre Darlegung zum Vorgehen erscheint ohne Weiteres plausibel und wird auch nicht bestritten. Angesichts des Aufwands, der die Sanierung von mehr als 4'000 Wohnungen erfordert, erscheint daher eine Umsetzungsfrist von 2 Jahren auch als angemessen. Wie die Parteien übereinstimmend vorbringen, ist eine Reihenfolge, die sich nach der Nähe zum Flughafen richtet, sinnvoll und dürfte sich auch am Ausmass der Lärmbelastung orientieren und damit an der Prioritätenordnung, die der Verordnungsgeber bei Überschreitung der Alarmwerte vorgesehen hat (Art. 17 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 17 Fristen - 1 Die Vollzugsbehörde setzt die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit fest.
1    Die Vollzugsbehörde setzt die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit fest.
2    Für die Beurteilung der Dringlichkeit sind massgebend:
a  das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte;
b  die Anzahl der vom Lärm betroffenen Personen;
c  das Verhältnis von Kosten und Nutzen.
3    Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein.
4    Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen wird die Frist (Abs. 3) verlängert:
a  bei Nationalstrassen bis zum 31. März 2015;
b  bei Hauptstrassen nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 198510 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) und für übrige Strassen bis zum 31. März 2018.11
5    Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Eisenbahnanlagen gelten die Fristen des Bundesgesetzes vom 24. März 200012 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen.13
6    Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen durchgeführt sein:
a  bei Militärflugplätzen: am 31. Juli 2020;
b  bei zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren: am 31. Mai 2016;
c  bei zivilen Schiessanlagen, die aufgrund der Änderung vom 23. August 200614 von Anhang 7 sanierungspflichtig wurden: am 1. November 2016;
d  bei militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen: am 31. Juli 2025.15
LSV). Indessen ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, konkrete räumliche Etappen abzugrenzen und vorzugeben, zumal sich auch die Parteien hierzu nicht konkret geäussert haben. Eine konkrete Anordnung für die Reihenfolge erscheint jedoch für die eher kurze Umsetzungsfrist nicht erforderlich, die Beschwerdegegnerin ist vielmehr auf ihre Zusage zu behaften und hat mit der Umsetzung bei den flughafennahen Gebieten zu beginnen. In Ergänzung des vorinstanzlichen Entscheids ist daher eine Frist von zwei Jahren für die Umsetzung des Konzepts anzuordnen und die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen. Diese Frist beginnt mit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerden um eine Frist für die Umsetzung der Schallschutzmassnahmen von zwei Jahren zu ergänzen, im Übrigen aber zu bestätigen ist. Demzufolge erweist sich der Antrag der Beschwerdeführenden 2 um den zusätzlichen Einbezug von Gebieten, die sich zwar im Dachziegelklammerungs-Sektor befinden, aber bereits lärmsaniert sind, als unbegründet. Abzuweisen sind ebenso die Anträge der Beschwerdeführenden auf eine breitere Definition der mit Schallschutzmassnahmen auszurüstenden Schlafräume, auf zusätzliche Schallschutzmassnahmen wie Schallschutzfenster oder bauliche Massnahmen an den Fassaden sowie auf die Anordnung von Kontrollen, ob das Schutzziel im Einzelfall erreicht werde und jährlich wiederkehrender Kontrollen. Schliesslich sind auch Begehren auf eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Tragung der Unterhalts-, Reparatur- und Erneuerungskosten der Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden sowie zur Übernahme der schallschutzbedingten zusätzlichen Baukosten bei Um- und Neubauten abzuweisen.

11.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, die Massnahmen stellten enteignungsrechtliche Realersatzmassnahmen dar, weshalb sich die Kosten und Entschädigungen nach dem Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) richteten.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das Schutzkonzept Süd, also die umweltschutzrechtliche Verpflichtung zur Ergreifung von Schallschutzmassnahmen. Dieses ist Teil des Betriebsreglements und sieht keine Enteignungen vor noch bildet das Verfahren Bestandteil eines Enteignungsverfahrens oder konnten in dessen Rahmen enteignungsrechtliche Einsprachen vorgebracht werden, wie dies etwa bei Plangenehmigungsverfahren der Fall ist. Wie die Beschwerdeführenden zudem zutreffend vorbringen, sind gesonderte Enteignungsverfahren hängig, diese sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Selbst wenn allfällige Entschädigungsansprüche möglicherweise in Form von ergänzenden baulichen Massnahmen als Realleistungen im Sinne von Art. 18
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 18 - 1 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
1    An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
2    Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3    Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
EntG abgegolten werden, also gleichartige Massnahmen auch gestützt auf Enteignungsrecht gefordert werden könnten, wird das vorliegende Verfahren nicht zu einem enteignungsrechtlichen (BGE 126 II 522 E. 50). Die Beschwerdeführenden haben denn auch einzig umweltschutzrechtliche Rügegründe vorgebracht. Es handelt sich somit weder um ein Enteignungs- noch um ein kombiniertes Verfahren. Zudem ist zu beachten, dass die enteignungsrechtliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in jedem Fall nur jene Kosten einschliesst, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts stehen. Für die übrigen Kosten gilt die eingangs erwähnte Kostenverteilung anhand von Obsiegen und Unterliegen (vgl. Urteil des BGer 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E 7; Urteil des BVGer A 1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 48.1). Die Kosten und Entschädigungen sind daher nach der allgemeinen Regelung des VwVG und des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) aufzuerlegen.

11.1 Die Beschwerdeführenden obsiegen einzig mit ihrem Antrag, eine Frist für die Umsetzung anzuordnen, im Übrigen - und damit grossmehrheitlich - erweisen sich ihre Beschwerden als unbegründet, weshalb sie kostenpflichtig werden. Indes werden anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, gestützt auf Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG Verfahrenskosten nur auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. Ohne vermögensrechtliche Interessen handeln namentlich Gemeinden, die - meist im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren - missliebige Infrastrukturprojekte bekämpfen (Lorenz Kneubühler, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005, S. 449 ff., 457 m.H.). Dies trifft jedoch auf die Stadt Dübendorf nur teilweise zu, sie hat ausdrücklich auch als Eigentümerin von Liegenschaften in Dübendorf Beschwerde erhoben und ist insofern wie ein Privater der Beschwerdeführenden 1 von der angefochtenen Verfügung betroffen.

11.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein Vermögensinteresse nicht nur, wenn direkt die Leistung einer bestimmten Geldsumme umstritten ist, sondern schon dann, wenn der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen zeitigt oder mittelbar ein Streitwert konkret beziffert werden kann; in diesen Fällen werden von den Betroffenen letztlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt (BGE 135 II 172 E. 3.1). Die Beschwerdeführenden verlangten zusätzliche Schallschutzmassnahmen bzw. eine Ausdehnung des Massnahmenperimeters, und damit zusätzliche geldwerte Leistungen, jedenfalls soweit sie Grundeigentümer sind. Der Streitwert, bzw. die Kosten der zusätzlich geforderten Massnahmen können nicht genau beziffert werden, sie dürften jedoch insgesamt eine Million Franken übersteigen. In Anwendung von Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE sind die Verfahrenskosten auf Fr. 10'000.- festzusetzen. Davon haben die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 je Fr. 3'000 zu tragen, dieser Betrag ist ihren geleisteten Kostenvorschüssen gleicher Höhe zu entnehmen. Die verbleibenden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

12.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden 1 bis 3, ihrem geringfügigen Obsiegen entsprechend, Anspruch auf eine stark gekürzte Parteientschädigung, die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres grossmehrheitlichen Obsiegens auf eine leicht gekürzte. Alle Parteien haben eine Kostennote oder Angaben hierzu eingereicht und teilweise Stellung zu Kostennoten der Gegenparteien genommen und Kürzungsanträge gestellt.

12.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen einen gemeinsamen Aufwand von Fr. 93'860.25 geltend, der sich aus einem Honorar von Fr. 85'619.65 für 322,32 Stunden, Auslagen im Betrag von Fr. 1'288.- sowie der Mehrwertsteuer zusammensetzt. Der Streitgegenstand ist juristisch überschaubar und auf das Lärmschutzrecht beschränkt, indessen in technischer bzw. tatsächlicher Hinsicht komplex. Trotz Synergien ist die Vertretung zweier Gruppen von Beschwerdeführenden aufwändiger als die Vertretung einer einzigen Gruppe von Beschwerdeführenden. Indessen ist nicht ersichtlich, weshalb ein derart hoher Aufwand als geboten bzw. angemessen eingestuft werden kann. Zunächst fällt auf, dass bis zu vier Anwälte in das Verfahren involviert waren, wobei verschiedentlich damit zusammenhängender interner Aufwand in der Kostennote aufgeführt wird. Sodann werden für Aktenstudium, Besprechungen, Instruktion und Verfassen der Beschwerden insgesamt 151 Stunden Aufwand geltend gemacht und für das weitere Verfahren nochmals über 170 Stunden. Für die vorliegende Streitsache kann ein Aufwand in diesem Umfang offensichtlich nicht als geboten eingestuft werden. Angesichts des Obsiegens in nur geringem Umfang wird die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 5'200.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.

12.2 Die Beschwerdeführenden 3 haben eine Kostenzusammenstellung von Fr. 24'053.-, bestehend aus zwölf Kostennoten über je einen Zeitraum, eingereicht. Dabei fällt auf, dass die ersten drei Kostennoten aus der Zeit des vorinstanzlichen Verfahrens stammen, weshalb es sich nicht um Aufwand für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht handelt. Es handelt sich dabei um die Kostennoten vom 20. April 2012 über Fr. 3'245.85, vom 22. März 2013 über Fr. 826.- und vom 18. April 2013 im Betrag von Fr. 1'957.80. Im Übrigen geben die geltend gemachten Kosten zu keinen Bemerkungen Anlass. Die reduzierte Parteientschädigung wird auf Fr. 2'500.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.

12.3 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Eingabe vom 21. Mai 2015 einen Aufwand von Fr. 33'553.20 geltend, wobei sich diese aus einem zeitlichen Aufwand von 12,5 und 92 Stunden, Spesen von Fr. 904.05 und der Mehrwertsteuer zusammensetzt. Auch wenn hierzu keine weitere Präzisierung erfolgt, leuchtet der geltend gemachte Aufwand angesichts des mehrfachen Schriftenwechsels ein und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die leicht reduzierte Parteientschädigung wird auf Fr. 30'000.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt und zu je einem Drittel den drei Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. In Ergänzung der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdegegnerin eine Frist von zwei Jahren angesetzt, um die Massnahmen gemäss Dispositiv-Ziff. 1.1 bis 1.5 der angefochten Verfügung umzusetzen. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

2.
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.- werden den Beschwerdeführenden 1 bis 3 im Betrag von je Fr. 3'000.-, der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 1'000.- auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse der Beschwerdeführenden werden zur Bezahlung ihrer Anteile an den Verfahrenskosten verwendet. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Anteil an den Verfahrenskosten nach Eintritt der Rechtskraft mit dem separat zugestellten Einzahlungsschein an die Kasse des Bundesverwaltungsgerichts zu überweisen.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine gemeinsame Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'200.- zu bezahlen.

5.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden 3 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.

6.
Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 haben der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von je Fr. 10'000.- auszurichten.

7.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ___; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

- das BAFU

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Bernhard Keller

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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