Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-1675/2008
{T 0/2}
{T 0/2}

Urteil vom 14. Oktober 2008

Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Hans-Jacob Heitz und Ronald Flury;
Gerichtsschreiber Daniel Peyer.

Parteien
E._______,
vertreten durch Fürsprecher LL.M. Walter Rumpf,
Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung G._______,
vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Res Nyffenegger,
Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) Eidgenössische Stiftungsaufsicht,
Vorinstanz.

Gegenstand
Stiftungsaufsicht.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass E._______ mit Aufsichtsbeschwerde vom 23. Juli 2007 beantragt hat, der Stiftung G._______ sei zu verbieten, Nutzerinnen und Nutzer des Stiftungsgeländes ohne nachweislich sachliche Gründe vom Gelände zu verweisen oder auszuschliessen,
dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), Eidgenössische Stiftungsaufsicht (Vorinstanz), mit Verfügung vom 11. Februar 2008 auf die vorgenannte Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten ist (vgl. Dispositiv-Ziffern 1 und 2) und E._______ Verfahrens- und Parteikosten auferlegt hat (vgl. Dispositiv-Ziffern 3 und 4),
dass die Vorinstanz die Nichteintretensverfügung vom 11. Februar 2008 im Wesentlichen damit begründete, E._______ fehle es an einem Rechtsschutzinteresse bzw. an der Legitimation in der Sache,
dass E._______ (Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung fristgerecht am 23. März 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung verlangt,
dass er sein Begehren damit begründet, er sei zur Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde vor der Vorinstanz legitimiert, da der Stiftungsrat der Stiftung G._______ (Beschwerdegegnerin oder Stiftung) ihm und anderen Personen in ungerechtfertiger Weise und ohne wirklichen Grund einen Verweis vom Stiftungsgelände bzw. einen Ausschluss angedroht habe,
dass die Beschwerdegegnerin mit Antwort vom 4. Juli 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung ebenfalls vom 4. Juli 2008 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2008 ausführt, das in der Zwischenzeit in formelle Rechtskraft erwachsene Urteil vom (...) sowie die in dessen Nachgang ergangene Verfügung der Vorinstanz (...) hätten zu einer Veränderung der personellen Zusammensetzung des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin geführt, welche einen Geländeverweis bzw. -ausschluss ihm gegenüber als nicht mehr unmittelbar drohend erscheinen lasse,
dass die Verfügung der Vorinstanz (...) mittlerweile ebenfalls in formelle Rechtskraft erwachsen ist,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Abberufung des früheren Stiftungsrats der Beschwerdegegnerin und der inzwischen erfolgten Einsetzung eines neuen Stiftungsrats, welchem auch der Beschwerdeführer angehört, insoweit gegenstandslos geworden ist, als letzterem im jetzigen Zeitpunkt kein Geländeverweis oder -ausschluss droht und solches auch nicht absehbar ist,
dass demnach im Hauptpunkt des Verfahrens kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde mehr besteht (vgl. BGE 127 III 41 E. 2b, BGE 123 II 285 E. 4; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.80 E. 2d),
dass das Rechtsschutzinteresse an den vom Beschwerdeführer anbegehrten Massnahmen während des Verfahrens dahingefallen und folglich die Beschwerde im Hauptpunkt als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 686),
dass das Bundesverwaltungsgericht indes über die Nebenfolgen der dahingefallenen Streitsache, d.h. die Auferlegung der Verfahrens- sowie der Parteikosten im Beschwerdeverfahren, aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes zu entscheiden hat (vgl. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
Satz 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2] sowie Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VGKE),
dass - sofern wie hier keine der Parteien die Gründe zu vertreten hat, die zu der während des Prozesses eingetretenen Gegenstandslosigkeit geführt haben - die Verfahrens- und Parteikosten im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach dem mutmasslichen Prozessausgang aufzuerlegen sind, was mindestens summarisch zu begründen ist (vgl. BGE 129 V 113 E. 3.1, BGE 125 V 373 E. 2a, BGE 118 Ia 494 E. 4a; vgl. zu den Kostenverteilungsgrundsätzen auch: FELIX ADDOR, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, Bern 1997, S. 227 ff.),
dass vorliegend die Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde vor der Vorinstanz im Streite lag,
dass für die Beschwerdelegitimation in diesem Sinne nach Lehre und Rechtsprechung erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer ein näher umschriebenes, persönliches Interesse an den mit seiner Eingabe vor der Vorinstanz angestrebten Massnahmen vorweisen kann (vgl. BGE 107 II 385 E. 4 sowie Hans Michael Riemer, Berner Kommentar zum ZGB, N. 119 ff. und 141 zu Art. 84),
dass hiefür zum Einen notwendig ist, dass der Beschwerdeführer als tatsächlicher und in Zukunft mindestens potentieller Destinatär in die Lage kommen kann, Leistungen oder andere Vorteile von der Stiftung zu erlangen - was unbestritten ist,
dass zum Anderen das ebenfalls erforderliche besondere Nahestehen (Beziehungsnähe) zu der vom Beschwerdeführer verlangten pflichtgemässen Erfüllung des Stiftungszwecks durch die Stiftungsorgane jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sich der Beschwerdeführer persönlich - wie hier - seitens der (früheren) Organe der Beschwerdegegnerin mit konkreten Geländeverweis- bzw. -ausschlussandrohungen konfrontiert gesehen hatte, wofür sich in den Akten verschiedene Belege finden (vgl. dazu die Protokolle des Stiftungsrates [...], vgl. ferner die Schreiben des Stiftungsrates [...]),
dass diese Annahme umso eher zutrifft, als der Stiftungsrat in einem ähnlich gelagerten Fall einen Ausschluss eines anderen Destinatärs nach entsprechender Androhung bereits vollzogen hatte (vgl. dazu das Schreiben des Stiftungsrates [...], das schriftliche Geländezutrittsverbot des Stiftungsrates [...] sowie den Entscheid der a.o. Gerichtspräsidentin [...] betreffend eine einstweilige Verfügung ausser Prozess in dieser Angelegenheit),
dass aufgrund dieser Umstände davon auszugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mutmasslich gutgeheissen hätte,
dass demzufolge die Beschwerdegegnerin als mutmasslich unterliegende Partei im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass Bestandteil der Verfahrenskosten insbesondere die Gerichtsgebühr bildet (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VGKE) und sich diese nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
Satz 1 VGKE),
dass bei einer Streitigkeit ohne Vermögensinteresse - wie hier - und bei einem aus diesem Grunde anwendbaren Gebührenrahmen von Fr. 200.- bis Fr. 3'000.- (vgl. Art. 3 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VGKE) angesichts von Umfang und Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache eine Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 700.- angebracht ist,
dass der Beschwerdeführer als mutmasslich obsiegende Partei im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auch Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten hat (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG),
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten im Umfang von Fr. 4'217.90 (16 Stunden à Fr. 250.- plus Auslagen von Fr. 45.- und 7.6 % MWSt von Fr. 297.90) als angemessen erscheinen und daher zu genehmigen sind,
dass die Parteientschädigung vorliegend der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist (vgl. Art. 64 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG),
dass bezüglich der vom Beschwerdeführer ebenfalls angefochtenen Verlegung der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren (Verfahrenskosten und Parteientschädigung) keine Gegenstandslosigkeit eingetreten ist, ansonsten der Beschwerdeführer vorliegend trotz Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache durch die ihm auferlegten vorinstanzlichen Kosten beschwert bliebe,
dass deshalb diesbezüglich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse anzuerkennen und in diesem Umfang auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG sowie Art. 47 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
. VwVG),
dass nach dem weiter oben zum mutmasslichen Ausgang des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht Ausgeführten die Kostenverlegung gemäss angefochtener Verfügung im vorinstanzlichen Verfahren zu Lasten des Beschwerdeführers nicht Stand zu halten vermag,
dass es vorliegend jedoch nicht angebracht erscheint, dass das Bundesverwaltungsgericht die Kosten im vorinstanzlichen Verfahren selbst verlegt, zumal es wegen der eingetretenen Gegenstandslosigkeit den angefochtenen Entscheid in der Hauptsache selbst nicht ändert (vgl. dazu BGE 114 II 144 E. 4),
dass daher die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung zu kassieren sind und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, die alsdann zu prüfen hat, wie die Kostenfolgen im vorangegangenen Verfahren mit Blick auf die inzwischen eingetretene Gegenstandslosigkeit in der Hauptsache zu regeln sind (vgl. Beschluss des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 4 ff. zu Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz ebenso über die vom Beschwerdeführer mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juli 2008 geltend gemachte persönliche Entschädigung für die ihm im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten als Selbständigerwerbender in Höhe von Fr. 1'500.- zu befinden hat.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Februar 2008 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Regelung der Kostenfolgen im Verfahren vor der Vorinstanz und zur Beurteilung der Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers an ebendiese zurückgewiesen.

Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.
Die Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von Fr. 700.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht einen Betrag von Fr. 4'217.90 (inkl. Auslagen und MWSt) an seine richterlich genehmigten Parteikosten zu bezahlen.

4.
Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils werden die Akten der Vorinstanz zum weiteren Vorgehen gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1 übermittelt.

5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 413/243; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Eva Schneeberger Daniel Peyer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführende in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand: 16. Oktober 2008