Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-6256/2009
{T 0/2}

Urteil vom 14. Juni 2010

Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

Parteien
A._______,
vertreten durch Christoph A. Werner, C.A. Werner Associates, Brainware Network, Mülihalde 24, 8484 Weisslingen,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Maturitätskommission,
Staatssekretariat für Bildung und Forschung - Maturitätsprüfungen,
Hallwylstrasse 4, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Maturitätsprüfung August 2009.

Sachverhalt:

A.
An der Prüfungssession vom 11. bis 29. August 2009 legte A._______ (Beschwerdeführer) nach einem misslungenen ersten Durchgang im Sommer 2008 den zweiten Versuch der Maturitätsprüfung ab. Mit Verfügung vom 31. August 2009 eröffnete ihm die Schweizerische Maturitätskommission (Vorinstanz), dass er mit insgesamt 90 erzielten Punkten die Bestehensnormen der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung nicht erfüllt und demzufolge die Prüfung nicht bestanden habe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der schweizerischen Maturitätsprüfung zu keiner weiteren Prüfung zugelassen.

B.
Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss stellt er das Rechtsbegehren, die von ihm abgelegte Eidgenössische Maturitätsprüfung sei als bestanden zu werten und ihm sei das Maturitätszeugnis auszustellen. Zur Begründung rügt er einerseits die ihm anlässlich der Prüfung vom 11. bis 29. August 2009 erteilten Gesamtnoten in den Fächern Französisch (3.5) und Mathematik (4.0), darüber hinaus aber auch die im Rahmen des ersten Versuchs 2008 erzielten Gesamtnoten in den Fächern Englisch (4.0) und Musik (4.5) sowie die für die Maturarbeit (Videoarbeit) erhaltene Bewertung "genügend". Der Beschwerdeführer kritisiert insbesondere verschiedene Mängel im Ablauf der mündlichen Prüfung im Fach Französisch. Er bemängelt, demselben Examinator zugeteilt worden zu sein, welcher ihn bereits anlässlich des ersten Anlaufs im Sommer 2008 geprüft habe. Der Examinator sei nicht mehr unvoreingenommen gewesen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass der Beschwerdeführer als letzter Kandidat an diesem Prüfungstag erst um 17.45 Uhr geprüft worden sei. Erfahrungsgemäss seien die Anforderungen dann höher. Zudem habe der Examinator Prüfungsmüdigkeitserscheinungen gezeigt. Die Prüfung beim betreffenden Examinator sei für den Beschwerdeführer in jeder Hinsicht unfair gewesen. Die Note für die mündliche Prüfung im Fach Französisch sei daher nach oben zu korrigieren.
Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Offenlegung der schriftlichen Arbeiten sowie der Protokolle der Examinatoren in den Fächern Französisch und Mathematik aus der Prüfungssession August 2009 sowie in den Fächern Englisch und Musik aus der Prüfungssession Sommer 2008.

C.
Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legt sie dar, ihre Stellungnahme beschränke sich auf die Prüfungen und Sachverhalte anlässlich der Prüfungssession 2009 und gehe nicht auf die vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogenen Bewertungen in den Fächern Englisch und Musik sowie der Maturitätsarbeit ein, weil diese Prüfungen an früheren Sessionen abgelegt worden seien und der Beschwerdeführer innerhalb der Rekursfrist keine Beschwerde erhoben habe. In der beigelegten Stellungnahme vom 27. November 2009 weist der Examinator im Fach Französisch die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe vollumfänglich zurück. Auch der in den Fächern Mathematik und Französisch anwesend gewesene Gruppenexperte beantragt in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde und führt aus, die Prüfungsleitung sei sich bewusst gewesen, dass es sich um die "letzte Chance" des Beschwerdeführers, die Schweizerische Maturitätsprüfung zu bestehen, gehandelt habe. Sämtliche erbrachten Leistungen und Schlussnoten des Beschwerdeführers seien nochmals geprüft worden, doch habe der Beschwerdeführer die Anforderungen an das Bestehen der Prüfung klar nicht erfüllt. In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 stellt der Examinator im Fach Mathematik fest, die Prüfungen seien ordnungsgemäss und problemlos verlaufen.

D.
In seiner Replik vom 17. Januar 2010 bemängelt der Beschwerdeführer, es seien nur die schriftlichen Prüfungen sowie die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfungen im Fach Mathematik eingereicht worden, hingegen nicht die Protokolle der mündlichen Prüfungen in den Fächern Französisch und Mathematik. Der Beschwerdeführer erklärt sich mit der Korrektur und der Bewertung (Note 3) der schriftlichen Französischprüfung einverstanden, hält aber an seinen Rügen betreffend die behaupteten Mängel im Ablauf der mündlichen Prüfung im Fach Französisch fest. Betreffend der schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik rügt er, die nachträgliche Eliminierung einer Aufgabe habe sich negativ auf sein Ergebnis ausgewirkt. Er fordert die Anhebung der von ihm erreichten Note 3.5 im Fach Französisch mündlich auf 4.5 und die Korrektur der Note von 3.5 im Fach Mathematik schriftlich auf 4.0. Der Beschwerdeführer legt dar, dass sich damit die Gesamtnote für das Fach Französisch von 3.5 auf 4.0 und die Gesamtnote für das Fach Mathematik von 4.0 auf 4.5 erhöhen würde, was wiederum zur Folge hätte, dass er die Matura bestanden haben würde.

E.
Am 17. Februar 2010 verzichtet die Vorinstanz auf eine Duplik.

F.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 31. August 2009 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Schweizerischen Maturitätskommission betreffend das Ergebnis von Eidgenössischen Maturitätsprüfungen richtet sich gemäss Art. 29 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 (Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12) nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, da keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Die Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 (Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12) legt fest, dass die Maturitätsprüfung in sieben Grundlagenfächern sowie in einem Schwerpunkt- und einem Ergänzungsfach abgenommen wird (Art. 14 Abs. 1 Maturitätsprüfungsverordnung). Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat mindestens 115 Punkte erreicht (Art. 22 Abs. 1 Bst. a Maturitätsprüfungsverordnung) oder zwischen 92 und 114.5 Punkte erreicht, in höchstens drei Fächern ungenügend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von vier nach unten höchstens sieben Punkte beträgt (Art. 22 Abs. 1 Bst. b Maturitätsprüfungsverordnung). Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Maturitätsprüfung nicht bestanden. Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den neun Fächern. Die Noten in den Fächern zweite Landessprache, dritte Sprache, Mathematik, Bildnerisches Gestalten, Musik und im Ergänzungsfach zählen doppelt. Die Noten im Fach Erstsprache, im Bereich Naturwissenschaften, im Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften, im Schwerpunktfach sowie im Grundlagenfach, zählen dreifach (Art. 21 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung).
Im Anschluss an die Teil- oder Gesamtprüfung werden die Noten durch den Experten oder die Expertin und den Sessionspräsidenten oder die Sessionspräsidentin ratifiziert. Auch wird in jedem einzelnen Fall festgestellt, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht (Art. 24 Abs. 2 Maturitätsprüfungsverordnung). Es besteht ein Recht auf zwei Versuche für jede Teil- und Gesamtprüfung. Bei der Wiederholung können das Schwerpunkt- und das Ergänzungsfach ersetzt werden. Innerhalb von zwei Jahren nach einem ersten Misserfolg werden die Prüfungen in jenen Fächern erlassen, in denen mindestens die Note 5 erreicht wurde. Bei Fächern mit Noten unter 4 müssen und bei Fächern mit Note 4 oder 4,5 können die Prüfungen wiederholt werden. Die Note des letzten Prüfungsversuchs zählt (Art. 26 Abs. 1 und 2 Maturitätsprüfungsverordnung).
Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer richten sich nach dem gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und sind in den Richtlinien enthalten (Art. 9 Maturitätsprüfungsverordnung). Diese Richtlinien für die Prüfungen werden von der Kommission in Ergänzung zur Maturitätsprüfungsverordnung erlassen und regeln unter anderem die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Maturitätsprüfungsverordnung), das Prüfungsverfahren und die Beurteilungskriterien (Art. 10 Abs. 1 Bst. c Maturitätsprüfungsverordnung). Sowohl die von der Schweizerischen Maturitätskommission im Bereich Sprachen als auch im Bereich Mathematik erlassenen Richtlinien gelten ab 1. Januar 2009 (abrufbar auf: www.sbf.admin.ch/htm/themen/bildung/matur/ch-matur_de.html).

3.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen über das Nichtbestehen der Eidgenössischen Maturitätsprüfungen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Hinweisen), der Bundesrat (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsexaminatoren abweicht (BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3).
Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3 und BVGE 2007/6 E. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-6261/2008 vom 4. Februar 2010 E. 4.1). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6340/2008 vom 26. August 2009 E. 3; BVGE 2008/14 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

4.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm keine Einsicht in die Protokolle der mündlichen Prüfungen in den Fächern Französisch und Mathematik gewährt. Daher fehle jede Grundlage zur Rechtfertigung der mündlichen Benotungen. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergebenden Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gelten nur die in Bezug auf die von den Examinatoren auf Grund einer formellen Vorschrift erstellten Protokolle als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl. BGE 115 V 297 E. 2g, BGE 125 II 473 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 4.2). Vorliegend sehen weder die Maturitätsprüfungsverordnung noch die in Ergänzung zu dieser Verordnung erlassenen Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission für die Schweizerische Maturitätsprüfung und darunter die für den Beschwerdeführer massgebenden Prüfungsrichtlinien im Bereich Sprachen oder Mathematik vor, dass über die mündlichen Prüfungen ein Protokoll erstellt werden müsste. Soweit - wie vorliegend - die Examinatoren und der Experte während der Prüfung Notizen machten, gelten diese daher als persönliche Gedankenstützen der Examinatoren für die Notengebung und das Verfassen einer Stellungnahme im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens und gehören zu den Hilfsmitteln, welche ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit grundsätzlich nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (vgl. BGE 115 V 297 E. 2g, BGE 125 II 473 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 4.2). Da somit die Examinatoren nicht verpflichtet waren, Protokolle zu führen und diese im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgerichts einzureichen, und überdies die von den Experten während der mündlichen Prüfungen erstellten Handnotizen keine dem Akteneinsichtsrecht unterliegende Prüfungsakten bilden, erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, es seien ihm die Prüfungsprotokolle zu Unrecht nicht zugänglich gemacht worden, als unbegründet.

4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird ein diesbezüglicher Mangel als behoben erachtet, wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachliefert, typischerweise in der Vernehmlassung (Lorenz kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen). Im Rahmen von Prüfungsentscheiden kommt die Prüfungsbehörde ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Dem Anspruch auf Begründung wird Genüge getan, wenn die Prüfungsbehörde die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.1, 1P.593/1999 vom 1. Dezember 1999 E. 5a und 5e sowie 2P.21/1993 vom 8. September 1999, publ. in: SJ 1994 S. 161 ff. E. 1b).
Im vorliegenden Fall haben, was das Fach Französisch betrifft, sowohl der Examinator und der Beisitzer der mündlichen Prüfung im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz ausführliche Stellungnahmen zum Prüfungsablauf, den massgeblichen Kriterien für die Bewertung und zur Notengebung eingereicht. Der Beschwerdeführer konnte auf diese Weise die Überlegungen, welche der Bewertung seiner Leistungen zugrunde lagen, zur Kenntnis nehmen und dazu in seiner Replik Stellung beziehen. Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz ist daher als geheilt zu betrachten.
Im Fach Mathematik hat der zuständige Examinator nur die an der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben dargelegt und nochmals bestätigt, dass die Prüfung "in jeder Beziehung ordnungsgemäss und problemlos" verlaufen sei und die Leistung des Beschwerdeführers mit der Note 4 bewertet worden sei. Auch die Ausführungen des Gruppenexperten beschränken sich auf diese Bestätigung. Diese Stellungnahmen reichen offensichtlich nicht aus, um dem Beschwerdeführer oder der Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar zu machen, inwiefern die Antworten des Beschwerdeführers auf die gestellten Aufgaben den Anforderungen nicht vollständig zu genügen vermochten bzw. weshalb er nicht die von ihm beantragte Note 4.5 erhalten hat. In Bezug auf das Fach Mathematik mündlich ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht daher nicht nachgekommen.

5.
Sodann rügt der Beschwerdeführer verschiedene Mängel im Ablauf der mündlichen Prüfung im Fach Französisch. Er macht geltend, er sei demselben Examinator zugeteilt worden, welcher ihn bereits anlässlich des ersten Anlaufs im Sommer 2008 geprüft hatte. Der Examinator sei im Rahmen der Prüfung 2009 einer Voreingenommenheit infolge des sogenannten HALO-Effektes unterlegen. Diesen Effekt definiert der Beschwerdeführer als einen systematischen Beurteilungsfehler oder eine Wahrnehmungsverzerrung bei der Einschätzung von Menschen, beispielsweise bezüglich ihrer Kompetenz oder Qualifikation, was dazu führen könne, dass die Bewertung je nach Examinator im Extremfall um bis zu zwei Noten divergiere. Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, der Examinator habe ein "unfreundliches, abweisendes und einschüchterndes Auftreten und gehässiges Verhalten" sowie eine "konsequent fehlende Bereitschaft, nicht verstandene Fragen anders formuliert vorzubringen" gezeigt. Er habe den Beschwerdeführer wiederholt "brüskierend" bei seiner Fragenbeantwortung unterbrochen und stur am vorbereiteten Fragenkatalog festgehalten, ohne auf den Kandidaten einzugehen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die mündliche Französischprüfung am betreffenden Prüfungstag als letzter um 17.45 Uhr ablegen müssen. Erfahrungsgemäss seien die Anforderungen dann höher, und es bestehe die Tendenz, dass die Examinatoren am Ende des für sie strengen Prüfungstages "Burnout"-Erscheinungen zeigten, welche dem Kandidaten abträglich seien. Der betreffende Examinator habe derartige Prüfungsmüdigkeitserscheinungen gezeigt und am Schluss der Prüfung nur noch selbst gesprochen. Aufgrund dieser Umstände solle die abgegebene Note 3.5 im Fach Französisch mündlich "kompensierend" durch eine Note 4.5 ersetzt werden.
Der in Frage stehende Examinator, der Gruppenexperte, der an der fraglichen mündlichen Prüfung anwesend gewesen war, sowie der Prüfungspräsident bestreiten die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe. Der Prüfungspräsident führt aus, der Examinator sei aufgrund seiner grossen Erfahrung fähig, Prüfungsleistungen präzise und korrekt zu beurteilen. Dies gelte auch für den Gruppenexperten. Der Gruppenexperte erklärt, die Prüfung sei klar strukturiert und für alle Kandidaten der Gruppe in gleicher Weise aufgebaut gewesen. Der Examinator sodann führt aus, seine Prüfungen hätten immer exakt 15 Minuten gedauert. Der Ablauf der mündlichen Prüfung sei für alle Kandidatinnen und Kandidaten identisch gewesen. In Bezug auf den Vorwurf, die mündliche Prüfung im Fach Französisch habe erst um 17.45 Uhr statt gefunden, halten die Vorinstanz und der Prüfungspräsident fest, dass an der betreffenden Prüfungssession im Sommer 2009 rund 850 mündliche Prüfungen zu je 15 Minuten stattgefunden hätten. Angesichts dieser Rahmenbedingungen sei es unumgänglich gewesen, Prüfungen bis um 18 Uhr abzuhalten, zumal sämtliche Prüfungen einer Kandidaten-Gruppe auf zwei aufeinander folgenden Tagen hätten durchgeführt werden müssen.

5.1 Mängel im Prüfungsablauf stellen nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis eines Kandidaten in kausaler Weise entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.420/2000/sch vom 3. Oktober 2000 E. 4b; VPB 45.43 E. 3, VPB 50.45 E. 4.1, VPB 56.16 E. 4). Eine Beeinträchtigung muss so schwerwiegend sein, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 1. April 2005 i.S. [HB/2004-10] E. 5.2.1). Auf rein subjektiver Interpretation beruhende Einwendungen gegen das Verhalten des prüfenden Dozenten, beispielsweise die Behauptung, dieser sei "unwirsch" oder "auffällig unfreundlich" gewesen, reichen nicht aus, um auf einen unkorrekten Prüfungsvorgang zu schliessen (Urteile des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 3.4, 2P.19/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4.2 mit Hinweisen).

5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass eine erneute Zuteilung eines Repetenten zum gleichen Examinator wie beim ersten Prüfungsversuch durch keine im Rahmen der Schweizerischen Maturitätsprüfung gültigen Rechtsgrundlagen, d.h. weder durch die Maturitätsprüfungsverordnung noch die Richtlinien für die Maturitätsprüfung, untersagt ist. Darauf weisen die Vorinstanz und der Prüfungspräsident in ihrer Stellungnahme zutreffend hin. Aus rechtlicher Sicht ist demnach diese Regelung nicht zu beanstanden, insbesondere lässt sich auch keine Ungleichbehandlung der Kandidierenden feststellen. Auch der Zeitpunkt der Prüfung von 17.30 bis 17.45 Uhr erscheint weder als rechtswidrig noch sonstwie als unzumutbar.

5.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, bereits im Vorfeld des mündlichen Examens bei der zuständigen Stelle gegen den vorgesehenen Prüfungszeitpunkt zu protestieren oder ein Ausstandsgesuch gegen den in Frage stehenden Examinator zu stellen, dies aber nicht getan hat. Spätestens am ersten Tag der Prüfungssession konnte er am Informationsbrett vor dem Prüfungssekretariat den Prüfungszeitpunkt und die ihm zugeteilten Examinatoren ersehen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn ein allfälliger Mangel schon vorher hätte gerügt und in der Folge rechtzeitig hätte behoben werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 3.5; Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 1. April 2005 i.S. [HB/2004-10] E. 5.2.2). Zwar ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz, dass einem Gesuch um Wechsel des Examinators grössere organisatorische Hindernisse im Weg gestanden wären, weswegen nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass ein derartiges - hypothetisches - Ausstandsgesuch zum Erfolg geführt hätte. Indessen hätte der Beschwerdeführer zumindest beantragen können, einen unabhängigen und fachkundigen Begleiter als weiteren Zeugen mitbringen zu dürfen oder eine Tonaufnahme zu machen, wenn er tatsächlich Grund gehabt hätte, einen unkorrekten Prüfungsablauf zu befürchten. Auch dies hat er indessen nicht getan, sondern er hat sich auf die ihm bekannten Prüfungsbedingungen hinsichtlich Examinator und Zeitpunkt eingelassen.
Soweit der Beschwerdeführer allein aus den Umständen, dass die Prüfung von 17.30 bis 17.45 Uhr stattfand oder dass der fragliche Examinator ihn bereits im Vorjahr geprüft hatte, einen Verfahrensfehler ableiten oder Schlüsse auf eine Überforderung oder vorurteilsbehaftete Einstellung des Examinators ziehen will, sind seine Rügen daher nicht mehr zu hören.

5.4 Der Beschwerdeführer behauptet, der Examinator habe ein "unfreundliches, abweisendes und einschüchterndes Auftreten und gehässiges Verhalten" sowie eine "konsequent fehlende Bereitschaft, nicht verstandene Fragen anders formuliert vorzubringen" gezeigt und habe ihn wiederholt "brüskierend" bei seiner Fragenbeantwortung unterbrochen und stur am vorbereiteten Fragenkatalog festgehalten, ohne auf ihn einzugehen. Diese Behauptungen sind weder substantiiert noch belegt.
Zwar hat der Beschwerdeführer "Rapporte" von drei Mitkandidaten ins Recht gelegt, welche die mündliche Französischprüfung in der Sommersession 2009 beim gleichen Examinator wie der Beschwerdeführer abgelegt haben. In den Rapporten beschrieben diese Kandidierenden das Verhalten des betreffenden Examinators als demotivierend und brüskierend. Der Beschwerdeführer möchte die beigelegten "Rapporte" im Sinne von Nachweisen für die behaupteten Prüfungsmüdigkeitserscheinungen des Examinators verstanden wissen. Auch wenn die Rügen des Beschwerdeführers mit einigen der in den "Rapporten" geäusserten Vorwürfen übereinstimmen, erscheint es vorliegend nicht sachgerecht, die "Rapporte" wie vom Beschwerdeführer gewünscht im Sinne von "Belegen" zu verwenden, da diese Dokumente nichts über die konkreten Umstände der Prüfung des Beschwerdeführers auszusagen vermögen. Keiner dieser Mitkandidaten war an der Prüfung des Beschwerdeführers anwesend. Auch ist die Behauptung, die "Rapporte" würden die Prüfungsmüdigkeit des Examinators beweisen, nicht nachvollziehbar, denn just dieser Vorwurf wird von keinem der "Rapportierenden" erhoben.
Während der Beschwerdeführer selbst Partei ist und seine Mitkandidaten an der konkreten Prüfung gar nicht anwesend waren, war der Gruppenexperte sowohl an der konkreten Prüfung anwesend als auch ein unabhängiger und fachkundiger Zeuge. Irgendwelche Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit seiner Bestätigung, dass die Prüfung korrekt verlaufen sei, sprechen würden, sind nicht ersichtlich.

5.5 Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der materiellen Beweislast. Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5.1.1, B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.2.2). Im vorliegenden Fall ist dies der Beschwerdeführer. Da die von ihm behaupteten Unkorrektheiten im Prüfungsablauf nicht nachgewiesen sind, kann er daraus auch keine Rechtsfolgen ableiten.

6.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei ihm als Einzigem der Gruppe kein der Prüfung vorangehendes, psychologisch aufbauendes Gespräch mit seinem ihn durch die mündlichen Prüfungen begleitenden Experten zuteil geworden, dies, obwohl sich der Beschwerdeführer vorschriftsgemäss frühzeitig am Prüfungsort eingefunden habe. Damit habe man ihm signalisiert, dass sein Auftritt gar nicht mehr zähle.
Hierzu hält die Vorinstanz fest, in einem derartigen Gespräch informiere der Gruppenexperte die Kandidat/innen über seine Rolle, beispielsweise, dass er den Prüfungsverlauf festhalte. Es dürften jedoch darin keinerlei Angaben zu einzelnen Prüfungen der Kandidaten gemacht werden. Der Beschwerdeführer sei zwar erst in den letzten zwei Prüfungen zur Gruppe gestossen, doch sei ihm der Ablauf der Prüfungen bereits aufgrund seiner Erfahrung anlässlich des ersten Prüfungsversuchs bekannt gewesen, weshalb es über eine kurze Begrüssung hinaus von Seiten des Gruppenexperten nichts zu sagen gegeben habe.
Auch bezüglich dieses behaupteten Mangels ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Prüfungskommission gegen reglementarische Vorschriften verstossen hätte oder Ungleichbehandlungen vorgenommen hätte, die geeignet gewesen wären, das Prüfungsergebnis des Kandidaten in sozialadäquater und kausaler Weise entscheidend zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.420/2000/sch vom 3. Oktober 2000 E. 4 b). Wenn der Beschwerdeführer irrtümliche Vorstellungen über den Inhalt dieses Gesprächs hegte oder in übertrieben sensibler Weise auf die vermeintliche Ungleichbehandlung reagierte, stellt dies keinen rechtlich relevanten Mangel im Prüfungsablauf, sondern eine nicht sozialadäquate Reaktion des Beschwerdeführers dar.
Auch diese Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet.

7.
Was die Bewertung seiner Prüfungsleistungen betrifft, beantragt der Beschwerdeführer, die Gesamtnote für das Fach Französisch sei von 3.5 auf 4.0 und diejenige für das Fach Mathematik von 4.0 auf 4.5 anzuheben. Weiter macht er geltend, es seien - "ungeachtet der Gesetzesgrundlagen für eine Beschwerdeführung im letzten Jahr" - die im Jahr 2008 anlässlich des ersten Versuchs erzielten Gesamtnoten 4.0 und 4.5 für die Fächer Englisch und Musik sowie die Beurteilung seiner Maturaarbeit zu überprüfen.

7.1 Die Gesamtnoten in den Fächern Englisch und Musik sind Teil des Prüfungsresultats des ersten Prüfungsversuchs des Beschwerdeführers im Jahr 2008. Dieses Resultat wurde dem Beschwerdeführer in Verfügungsform eröffnet und von ihm nicht angefochten. Der Beschwerdeführer hat zwar einzelne Fächer im Jahr 2009 wiederholt, nicht aber die Fächer Englisch und Musik, obwohl er dazu berechtigt gewesen wäre.
Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass einzelne Fachnoten nur Begründungselemente darstellen, die letztlich zur Gesamtbeurteilung führen, weshalb auch nur das Prüfungsergebnis (d.h. die Nichterteilung eines Diploms) als Streitgegenstand aufzufassen ist. Da die einzelnen Prüfungsnoten kein Rechtsverhältnis regeln und infolgedessen für sich allein betrachtet auch keinen selbständigen Streitgegenstand zu bilden vermögen, können sie nicht als Entscheid betrachtet werden; sie gehören grundsätzlich nicht zum Streitgegenstand und nehmen auch nicht an der formellen Rechtskraft teil. Daher wird die selbständige Anfechtbarkeit von Einzelnoten grundsätzlich verneint. Ausnahmsweise können einzelne Noten dann einen selbständigen Streitgegenstand bilden, wenn an ihre Höhe direkt bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, beispielsweise die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben, oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (Urteil des Bundesgerichts 2D_76/2009 vom 14. Mai 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2007/6 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4771/2008 vom 15. April 2009 E. 6.2.5).
Prüfungsnoten, die selbständig anfechtbar sind, erwachsen in formelle Rechtskraft, wenn sie nicht fristgerecht angefochten werden. Dies hat zur Folge, dass sie später auch im Kontext des gesamten Prüfungsresultates nicht mehr in Frage gestellt werden können.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Gesamtnoten in den Fächern Englisch und Musik Teil des Prüfungsresultats des ersten Prüfungsversuchs im Jahr 2008 sind. Da der Beschwerdeführer den diese Fächer betreffenden Teil des Ergebnisses des ersten Prüfungsversuchs weder fristgerecht angefochten noch durch das Ergebnis einer Prüfungswiederholung ersetzt hat, ist dieser Teil in Rechtskraft erwachsen. Die Gesamtnoten in den Fächern Englisch und Musik können somit im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden.

7.2 Die Bewertung der Maturaarbeit erfolgte ebenfalls im Rahmen des ersten Prüfungsversuchs. Die Bewertung der Maturaarbeit hat indessen keinen Einfluss auf Bestehen oder Nichtbestehen der Maturitätsprüfung (vgl. Art. 14, 21 und 22 Maturitätsprüfungsverordnung). Die diesbezüglichen Rügen sind daher zum vornherein irrelevant, weshalb darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen ist.

7.3 In Bezug auf die Bewertung der Leistungen des Beschwerdeführers im Fach Französisch mündlich führten der Examinator und der Experte übereinstimmend aus, der Beschwerdeführer habe langsam und häufig stockend gelesen. Sein freier Kommentar sei äusserst kurz gewesen. Es sei ihm nicht gelungen, die wesentlichen Aspekte der Textpassage zu erkennen und mit dem Werk in Bezug zu setzen. Zentrale Elemente seien unerwähnt geblieben. Die Fragen des Examinators zum Inhalt des Werks habe er nicht zufriedenstellend beantworten können. In allen Prüfungsteilen habe der Beschwerdeführer grosse Mühe gehabt, seine Gedanken korrekt und verständlich auf Französisch zu formulieren. Er habe auf die Fragen des Examinators oft einsilbig reagiert. Die Note 3.5 für die mündliche Prüfung entspreche demnach sogar einer wohlwollenden Beurteilung.
Der Beschwerdeführer geht auf diese Begründung gar nicht ein und zeigt auch nicht auf, inwiefern diese Bewertung seiner Leistung nicht gerecht worden wäre.
Macht ein Beschwerdeführer geltend, die Bewertung seiner Prüfungsleistungen sei offensichtlich unangemessen gewesen, müssen diese Rügen von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein. Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so kann von der Beschwerdeinstanz nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6261/2008 vom 4. Februar 2010 E. 4.1).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Die Bewertung der Leistungen des Beschwerdeführers im Fach Französisch mündlich und damit auch die Gesamtnote im Fach Französisch sind daher nicht zu beanstanden.

7.4 Der Beschwerdeführer verlangt weiter eine Anhebung seiner Matura-Note im Fach Mathematik auf eine 4.5.
Kann nach dem Gesagten die Gesamtnote im Fach Französisch nicht angehoben werden, würde die beantragte Notenanhebung im Fach Mathematik indessen nicht zum Bestehen der Maturitätsprüfung führen. Würde der Beschwerdeführer im Fach Mathematik anstelle der Gesamtnote 4.0 die Note 4.5 erhalten, würde dies allein dazu führen, dass er einen Punkt mehr erreicht hätte, d.h. 91 statt 90 Punkte. Mit diesem Ergebnis hätte der Beschwerdeführer aber nach wie vor die für das Bestehen der Prüfungen erforderliche Mindestzahl von 92 Punkten verfehlt (Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Bst. b Maturitätsprüfungsverordnung).
Der Examinator und der Gruppenexperte haben die in der mündlichen Prüfung erteilte Note 4 zwar als korrekt bestätigt, jedoch nicht begründet (vgl. vorne E. 4.2 a.E.). Diese fehlende Begründung der in der mündlichen Prüfung erteilten Note stellt zwar eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dar, denn dadurch konnte der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Rügen nicht weiter substantiieren. Nach dem Gesagten ist dieser Mangel indessen für den Verfahrensausgang unerheblich. Es kann daher darauf verzichtet werden, die Prüfungskommission nochmals ausdrücklich auf ihre Begründungspflicht hinzuweisen und konkret aufzufordern, die in Frage stehende Begründung nachzuholen.
Aus dem gleichen Grund erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur Frage, ob die nachträgliche Eliminierung einer Frage in der schriftlichen Mathematikprüfung sich in unzulässiger Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat und daher in der vom Beschwerdeführer beantragten Weise korrigiert werden müsste.

8.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Verfahrensausgang werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie werden in Anwendung von Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 700.- festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer am 8. Oktober 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, Kostenverordnung, SR 172.041.0). Eine Parteientschädigung kann ihm nicht zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

10.
Nach Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen retour)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 206.5/REP 1+2/Ausschluss; Einschreiben; Beilage: Vernehmlassungsbeilagen retour)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Versand: 17. Juni 2010