Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-615/2012

Urteil vom 14. Januar 2014

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,

Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

A._______ GmbH, Herr B._______, ...,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kultur BAK,

Hallwylstrasse 15, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössisches Departement des Innern EDI,

Inselgasse 1, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Filmförderung - Herstellungsbeitrag.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ GmbH stellte beim Bundesamt für Kultur (BAK) am 31. März 2010 (zum zweiten Mal) ein Gesuch um finanzielle Unterstützung in der Höhe von Fr. 700'000.-- für die Produktion des Films "X" von C._______. Der "Ausschuss Spielfilm" prüfte in seiner Sitzung vom 21.-23. Juni 2010 das Gesuch und empfahl dem BAK, dem Gesuch nicht stattzugeben. Nachdem das BAK der A._______ GmbH am 28. Juni 2010 mitgeteilt hatte, es schliesse sich der Empfehlung des Ausschusses an, verlangte die A._______ GmbH einen beschwerdefähigen Entscheid.

B.
Mit Verfügung vom 19. August 2010 wies das BAK das erwähnte Gesuch mit der Begründung ab, die Experten des Ausschusses hätten mit vier zu null Stimmen die Ablehnung des Projekts empfohlen, und es seien keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Empfehlung rechtfertigten. Die Hauptargumente, die gegen das Projekt gesprochen hätten, seien wie folgt festgehalten: Dem Drehbuch gelinge es nicht, genügend Empathie für die Figuren zu erzeugen; einzelne Figuren und Konflikte blieben stereotypisch; die Dialoge seien sehr explizit, es fehle an Subtext; der Film sei schwierig zu positionieren, das Auswertungspotential im Kino und an Festivals sei limitiert. Argumente für das Projekt seien keine aufgeführt.

C.
Gegen diese Verfügung erhob die A._______ GmbH mit Eingabe vom 21. September 2010 Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Unterstützungsbeitrag sei auszurichten. Im Wesentlichen machte sie geltend, es bahne sich zwar eine Koproduktion mit der Spielfilmabteilung des WDR an, eine Schweizerproduktion ohne substantielle Mitfinanzierung durch das BAK sei jedoch nicht möglich. Ihre Projekte würden von Filmkommissionen in der Schweiz mit standardisierten und unzutreffenden Ablehnungen "abgeschmettert". Sie wolle keineswegs generell die Kompetenz der professionell gut dotierten "Fachkommission" anzweifeln, aber sie stelle in diesem Einzelfall mit stichhaltigen Gründen die Beurteilung in Frage. Die vom BAK angeführten Ablehnungsargumente - mit denen sich die A._______ GmbH einzeln und ausführlich auseinandersetzte - seien bei näherer Betrachtung nicht haltbar. Weiter sei die Ablehnung durch subjektive, geschlechterspezifische Kriterien geprägt gewesen.

D.
Mit Beschwerdeentscheid vom 20. Dezember 2011 wies das EDI die Beschwerde der A._______ GmbH ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Ausschuss habe die massgeblichen Kriterien betreffend eine ausgewogene Zusammensetzung berücksichtigt. Beide Geschlechter seien im Ausschuss vertreten gewesen; der Frauenanteil habe nur knapp unter dem für eine ausgewogene Zusammensetzung erforderlichen Anteil gelegen. Insgesamt sei kein schwerwiegender Mangel im Beurteilungsverfahren zu konstatieren. Was die materiellen Rügen betreffe, sei eine Prüfung der Angemessenheit ausgeschlossen. Willkür oder andere Rechtsverletzungen lägen nicht vor.

E.
Am 31. Januar 2012 erhob die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 20. Dezember 2011 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Die Beschwerdeführerin bringt dabei insbesondere vor, die Minimalregel in Bezug auf die Frauenbeteiligung sei im fraglichen Ausschuss nicht erfüllt worden. Der Entscheid der Vorinstanz sei rechtswidrig und diskriminierend und daher umgehend aufzuheben. Der angefochtene Entscheid verletze zudem den Anspruch auf eine faire und unvoreingenommene Beurteilung, da Experten während der Begutachterperiode selbst eigene Projekte eingegeben hätten.

F.
Das EDI (nachfolgend: Vorinstanz) reichte dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Mai 2012 seine Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Es hält an seinen Ausführungen im Beschwerdeentscheid vom 20. Dezember 2011 fest und beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Die Vorinstanz präzisiert u.a., das Ergebnis der Begutachtung sei eindeutig erfolgt. Weiter würde das Expertenwesen selber die berufliche Aktivität der Fachpersonen voraussetzen. Für allenfalls damit verbundene Probleme bestünden Ausstandsregeln und könnten Ersatzleute zum Einsatz gelangen.

G.
Mit Replik vom 24. Juni 2012 wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Argumente und macht überdies geltend, seit diesem Jahr [2012] gelange ein neues Verfahren mit einem Rotationsmodus und einer bedeutend grösseren Auswahl an Fachleuten mit einer ausgewogenen Geschlechtervertretung zur Anwendung. Diesbezüglich sei D._______ als Zeuge anzuhören. Zudem verweist sie in Bezug auf die geltend gemachte Befangenheit der Experten auf ein Gutachten, das sie ins Recht legt. Die damalige Begutachtungspraxis sei unter dem Titel der professionellen Unbefangenheit völlig unhaltbar gewesen.

H.
Am 31. August 2012 reichte schliesslich das BAK (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ebenfalls eine Stellungnahme ein. Es argumentiert darin, das kritisierte Begutachtungsverfahren zur Zeit der Gesuchseinreichung bzw. deren Ablehnung sei nicht mangelhaft gewesen und erläutert das neue Rotationsprinzip. Den Beweisantrag betreffend führt die Beschwerdegegnerin aus, es sei ihr unklar, was D._______, der seine Stelle als (...) erst im Jahr 2011 angetreten habe, als Zeuge beitragen könne.

I.
Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 6. September 2012 an ihren bisherigen Ausführungen fest und beantragt zudem, den Beweisantrag (Befragung von D._______) abzuweisen. Sie weist darauf hin, das per 1. Januar 2012 in Kraft getretene Rotationsprinzip sei nicht im Zusammenhang mit angeblichen Mängeln des Begutachtungsprozesses eingeführt worden und entfalte als organisatorische Massnahme keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt, als das Gesuch der Beschwerdeführerin beurteilt worden sei.

J.
In ihren weiteren Eingaben (Triplik der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2012 [recte: wohl 9. Oktober 2012]; Quadruplik der Vorinstanz vom 12. November 2012; Duplik der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2012) halten die Verfahrensbeteiligten an ihren Standpunkten fest.

K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Das EDI gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich - vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelungen - nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach - mit nachfolgender Einschränkung (sogleich E. 3) - einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann angefochtene Entscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Da jedoch Art. 32 Abs. 3
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 32 Verfahren und Rechtsmittel - 1 Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    ...30
3    In Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen über Finanzhilfen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
des Filmgesetzes vom 14. Dezember 2001 (FiG, SR 443.1) die Rüge der Unangemessenheit bereits für das Beschwerdeverfahren vor dem Departement ausschliesst, unterliegt die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts derselben Beschränkung. Somit ist der Beschwerdeentscheid vom 20. Dezember 2011 lediglich auf seine Übereinstimmung mit dem Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu prüfen (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 7433/2009 vom 27. Dezember 2011 E. 2.1 und C 2531/2008 vom 15. März 2010 E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.
Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Expertinnen und Experten des "Ausschusses Spielfilm" befangen waren (vgl. E. 3). Ist dies zu verneinen, ist näher zu betrachten, ob die Zusammensetzung des "Ausschusses Spielfilm" den gesetzlichen Vorgaben entsprach (E. 5). Ist dies der Fall, ist letztlich - im Rahmen der beschränkten Kognition - darauf einzugehen, ob die Bewertung des Filmprojekts durch den "Ausschuss Spielfilm" rechtsfehlerhaft oder willkürlich erfolgte (E. 6).

3.1

3.1.1 Gemäss Art. 24 Abs. 3 der Verordnung des EDI vom 20. Dezember 2002 über die Filmförderung (FiFV, SR 443.113) i.V.m. Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG muss eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte. Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (Reto Feller, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],Zürich/St. Gallen 2008, [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 10 N 5). Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2.b, 119 V 456 E. 5.b), wobei eine tatsächliche Befangenheit für den Ausstand nicht verlangt wird. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) für unabhängige richterliche Behörden (Urteil des Bundesgerichts 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1, BGE 125 I 209 E. 8, 112 Ia 142 E. 2.d). Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nichtrichterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin gutzuheissen (Urteil des Bundesgerichts 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2 f. mit Hinweisen).

3.1.2 Das Ausstandsbegehren ist zu stellen, sobald der Antragsteller von einem Ausstandsgrund Kenntnis erhält, wobei das verspätete Geltendmachen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Wer den Mangel nicht unverzüglich bei Kenntnisnahme bzw. bei erster Gelegenheit vorbringt, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmung (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 485, E. 4.3; Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 10 N 98 mit weiteren Verweisen; Feller, Kommentar VwVG, Art. 10 N 35). Demnach können Ausstandsgründe im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid in der Hauptsache nur noch vorgebracht werden, wenn die Beschwerdeführerin vorher keine Kenntnis von ihnen hatte oder deren Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich war (Breitenmoser/Spori Fedail, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N 112).

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, weil allein die Tatsache, dass Experten während einer Begutachterperiode selbst eigene Projekte hätten eingeben können, an sich grundlegend gegen die zwingenden Gebote einer unvoreingenommenen und kompetenten Begutachtung verstosse. Anerkanntermassen seien an der strittigen Sitzung zwei der fünf Experten in den Ausstand getreten, da an jener Sitzung auch deren eigene Projekte beurteilt worden seien. In ihrer Replik vom 24. Juni 2012 verweist die Beschwerdeführerin auf ein von ihr ins Recht gelegtes Gutachten und behauptet, die damalige Begutachtungspraxis sei unter dem Titel der professionellen Unbefangenheit völlig unhaltbar gewesen. In dieser Eingabe rügt die Beschwerdeführerin des Weiteren, dass eines der Ersatzmitglieder infolge einer negativen Entscheidung im Rahmen einer vorgängigen produktionellen Anfrage befangen gewesen sei und in den Ausstand hätte treten müssen.

3.3 In diesem Zusammenhang gibt die Vorinstanz zu bedenken, dass das Expertenwesen die berufliche Aktivität der Fachpersonen voraussetze und insofern könne nicht vermieden werden, dass diese punktuell aufgrund der eigenen Tätigkeit tangiert sein könnten. Zudem käme es einem Berufsverbot gleich, wenn die Mitglieder einer ausserparlamentarischen Kommission während einer ganzen Legislaturperiode selber keine Gesuche einreichen dürften. Die gerade hierfür geschaffenen Ausstandsregeln und Ersatzleute würden diesem Umstand genügend Rechnung tragen. Hinsichtlich der geltend gemachten Befangenheit des Ersatzmitglieds führt sie aus, dass eine Absage als Produzent keinen Ausstandsgrund darstelle und dieses Argument der Beschwerdeführerin ohnehin verspätet vorgebracht sei.

3.4

3.4.1 Die Mitwirkung des eingesetzten Ersatzmitglieds im "Ausschuss Spielfilm", welches dem Projekt als angefragter Produzent mehrere Jahre zuvor eine Absage erteilte, war der Beschwerdeführerin spätestens mit dem an sie gerichteten Schreiben des BAK vom 28. Juni 2010 bekannt. Sie hat den Ausstandsgrund gegen dieses Ersatzmitglied formell erst mit der Einreichung der Replik vom 24. Juni 2012 gerügt. Somit hat sie das Ausstandsbegehren erst nach dem Ergehen des Entscheids in der Hauptsache - also im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren - gestellt, obwohl sie zumindest seit dem 28. Juni 2010, also bereits vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung durch die Beschwerdegegnerin, um die entsprechende Mitwirkung Bescheid wusste. Dass die rechtzeitige Geltendmachung der Befangenheit des Ersatzmitglieds aus anderen Gründen nicht möglich war, ist weder ersichtlich noch wurde dies geltend gemacht. Somit ist diese verwirkt und zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zulässig (BGE 118 Ia 282 E. 3.a).

3.4.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wurde zwar die grundsätzliche allfällige Befangenheit der Expertinnen und Experten bereits im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert. Daher ist in den in der Beschwerde vom 31. Januar 2012 geltend gemachten allgemeinen Befangenheitsvorwürfen keine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands zu sehen. Im Folgenden stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt, in welchem sie über die Zusammensetzung des Ausschusses Bescheid wusste, bis zum 19. November 2011 warten durfte, um die Ablehnungsgründe geltend zu machen. Einmal mehr: Die Beschwerdeführerin war spätestens mit Schreiben vom 28. Juni 2010 über die Besetzung des "Ausschusses Spielfilm" informiert worden. Sie hat in ihrer Beschwerde vom 21. September 2010 beim EDI die Gelegenheit zur Geltendmachung der Befangenheit des Ausschusses verpasst bzw. nicht unverzüglich den Mangel gerügt. Unter diesen Umständen hat die Anrufung der Ausstandsgründe - ungeachtet der Ausführungen in der Replik vom 24. Juni 2012 betreffend Gründe für weitere vertiefte Recherchen (S. 2 f.) - als verspätet zu gelten und ist nicht mehr zulässig.

3.5 Insgesamt sind beide Ausstandsbegehren somit verspätet und können die geltend gemachten Ausstandsgründe durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr beurteilt werden. Demzufolge erübrigt sich ein Eingehen auf den in diesem Zusammenhang eingereichten Fachbeitrag ebenso wie der anbegehrte Beizug von Akten. Abschliessend sei diesbezüglich noch angemerkt, dass sich auch der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist, hat sich doch die Vorinstanz - wenn auch kurz - mit den im damaligen Zeitpunkt bereits vorliegenden entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt.

4.
Gemäss Art. 3
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 3 Schweizerisches Filmschaffen - Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von:
a  Schweizer Filmen;
b  zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen.
FiG unterstützt der Bund die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Zu diesem Zweck kann er Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von Schweizer Filmen (Art. 3 Bst. a
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 3 Schweizerisches Filmschaffen - Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von:
a  Schweizer Filmen;
b  zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen.
FiG) und zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen (Art. 3 Bst. b
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 3 Schweizerisches Filmschaffen - Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von:
a  Schweizer Filmen;
b  zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen.
FiG) leisten. Für die Gewährung der Finanzhilfe legt das zuständige Departement (zurzeit das EDI) die Voraussetzungen und das Verfahren fest (Art. 8
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 8 - 1 Die Finanzhilfen werden zugesprochen:
1    Die Finanzhilfen werden zugesprochen:
a  nach Qualitätskriterien (selektive Förderung);
b  nach Erfolgskriterien (erfolgsabhängige Filmförderung);
c  nach standortbezogenen Kriterien (Standortförderung); oder
d  nach Massgabe des geleisteten Beitrags zur Vielfalt und Qualität des Filmangebots in allen Landesteilen (Vielfaltsförderung).6
2    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Voraussetzungen, insbesondere die Reinvestitionsverpflichtungen, und das Verfahren fest.
FiG). Auf dieser Grundlage hat das EDI die FiFV erlassen. Der Entscheid über die Gewährung von Finanzhilfe wird vom zuständigen Bundesamt (zurzeit das BAK) gefällt (Art. 14 Abs. 1
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 14 Entscheide über Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung - 1 Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung werden vom Bundesamt für Kultur (BAK)11 zugesprochen.
1    Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung werden vom Bundesamt für Kultur (BAK)11 zugesprochen.
2    Wenn es dem BAK an Sachkenntnis mangelt, lässt es die Gesuche durch Fachkommissionen oder beauftragte Experten oder Expertinnen begutachten.
3    ...12
FiG). Dieses kann - mangels Sachkenntnis - Gesuche durch Fachkommissionen oder beauftragte Experten oder Expertinnen begutachten lassen (Art. 14 Abs. 2
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 14 Entscheide über Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung - 1 Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung werden vom Bundesamt für Kultur (BAK)11 zugesprochen.
1    Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung werden vom Bundesamt für Kultur (BAK)11 zugesprochen.
2    Wenn es dem BAK an Sachkenntnis mangelt, lässt es die Gesuche durch Fachkommissionen oder beauftragte Experten oder Expertinnen begutachten.
3    ...12
FiG). Die Fachkommission ist dabei in Ausschüsse unterteilt, wobei für die Begutachtung von Gesuchen an die Vorbereitung oder Herstellung eines Spielfilms der "Ausschuss Spielfilm" zuständig ist (Art. 21 Abs. 1 Bst. a
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 21 Koordination verschiedener Förderungsinstrumente - 1 Eine bestimmte Aufwendung kann nur einmal als anrechenbare Kosten geltend gemacht werden. Artikel 27 Absatz 4 ist vorbehalten.
1    Eine bestimmte Aufwendung kann nur einmal als anrechenbare Kosten geltend gemacht werden. Artikel 27 Absatz 4 ist vorbehalten.
2    Die Instrumente zur Förderung des Schweizer Filmschaffens können für dasselbe Filmprojekt im Rahmen der jeweils anwendbaren Höchstbeiträge kumuliert werden.
3    Folgende Förderungsinstrumente nach dieser Verordnung können im Rahmen der anwendbaren Höchstbeiträge mit Förderungsinstrumenten nach der IPFiV28 kumuliert werden:
a  Finanzhilfen der selektiven Filmförderung und Reinvestitionen von Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung nach dieser Verordnung mit Finanzhilfen der selektiven Projektentwicklungsförderung nach der IPFiV;
b  Struktur- oder Projektbeiträge zur Förderung der Filmkultur und der Weiterbildung nach dieser Verordnung mit Finanzhilfen nach der IPFiV.
FiFV).

5.
Streitig und im Rahmen der zulässigen Kognition (E. 2) ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Beschwerdeentscheid vom 20. Dezember 2011 die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2010 zu Recht abgewiesen hat. Dabei stellt sich die Frage, ob die Zusammensetzung des "Ausschusses Spielfilm" den gesetzlichen Grundlagen entsprochen hat.

5.1

5.1.1 Als erstes ist nach dem anwendbaren Recht zu fragen. Am 1. September 2013 ist die revidierte FiFV in Kraft getreten. Bereits anlässlich der Revision per 1. Januar 2012 (AS 2011 6431) wurde Art. 22
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 22 Verfahren bei Gesuchen mit unzulässiger Kumulierung - 1 Werden für dasselbe Projekt Gesuche für mehrere Förderungsinstrumente eingereicht, die nicht kumulierbar sind, oder ist das Förderungsinstrument oder der Förderungsbereich im Gesuch nicht bezeichnet, so bestimmt das BAK das Förderungsinstrument beziehungsweise den Förderungsbereich.
1    Werden für dasselbe Projekt Gesuche für mehrere Förderungsinstrumente eingereicht, die nicht kumulierbar sind, oder ist das Förderungsinstrument oder der Förderungsbereich im Gesuch nicht bezeichnet, so bestimmt das BAK das Förderungsinstrument beziehungsweise den Förderungsbereich.
2    Es gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung.
FiFV eingeführt, welcher unter Abs. 2 Regeln hinsichtlich der Zusammenstellung der Ausschüsse aufstellt. Neu soll neben der Fachkompetenz und Erfahrung die personelle Zusammensetzung wechseln.

5.1.2 Inwieweit Rechtsänderungen, die erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, zu berücksichtigen sind, hängt von der massgeblichen intertemporalrechtlichen Regelung ab. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, hat das Gericht zu prüfen, welche Übergangsordnung zu treffen ist; hierbei entscheidet es aufgrund allgemeiner übergangsrechtlicher Grundsätze. Gemäss Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen. Für das Bundesverwaltungsgericht sind mithin jene Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Somit haben später eingetretene Änderungen grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.202 mit Hinweisen). Die Anwendung neuen Rechts auf eine solche Konstellation (sogenannte echte Rückwirkung) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie gesetzlich ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt ist, zeitlich mässig bleibt, durch triftige Gründe gerechtfertigt ist, zu keinen stossenden Rechtsungleichheiten führt und nicht in wohlerworbene Rechte eingreift. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. dazu Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.203; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 329 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 509/2011 vom 18. Juli 2011 E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Für die Annahme einer echten Rückwirkung des Art. 22
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 22 Verfahren bei Gesuchen mit unzulässiger Kumulierung - 1 Werden für dasselbe Projekt Gesuche für mehrere Förderungsinstrumente eingereicht, die nicht kumulierbar sind, oder ist das Förderungsinstrument oder der Förderungsbereich im Gesuch nicht bezeichnet, so bestimmt das BAK das Förderungsinstrument beziehungsweise den Förderungsbereich.
1    Werden für dasselbe Projekt Gesuche für mehrere Förderungsinstrumente eingereicht, die nicht kumulierbar sind, oder ist das Förderungsinstrument oder der Förderungsbereich im Gesuch nicht bezeichnet, so bestimmt das BAK das Förderungsinstrument beziehungsweise den Förderungsbereich.
2    Es gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung.
FiFV fehlt es bereits an der erforderlichen gesetzlichen Anordnung. Zudem bestimmt auch Art. 36 Bst. a
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 36 - Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen werden beurteilt nach:
a  dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird, oder
b  dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird.
des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1), dass Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht beurteilt werden, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird. Dies ist im Bereich der Filmförderung der Fall (vgl. Art. 15 Abs. 1
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 15 Förderungsinstrumente - 1 ...20
1    ...20
2    Der Bund fördert die Filmkultur in der Schweiz durch selektive Finanzhilfen an filmkulturelle Organisationen sowie an besonders innovative Projekte im Bereich der Filmkultur. Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente:
a  Förderung von Tätigkeiten, die zur Information über das Schweizer Filmschaffen und zu seiner Promotion beitragen;
b  Förderung der Vorführung und Promotion von Filmen an Festivals;
c  Förderung von Tätigkeiten zur Vermittlung von Filmen.
3    Der Bund fördert die Weiterbildung der in der Schweizer Filmbranche Beschäftigten über Strukturbeiträge an die Weiterbildungsstiftung «FOCAL».
4    Die Ziele und die Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in den Anhängen 1 und 4 Ziffer 1 festgehalten.21
und Art. 19 Abs. 1
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 19 Subsidiarität der Finanzhilfen des Bundes - 1 Wer beim BAK eine Finanzhilfe beantragt, muss nachweisen, dass diese für das Projekt oder Vorhaben erforderlich ist und dass alle weiteren Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.
1    Wer beim BAK eine Finanzhilfe beantragt, muss nachweisen, dass diese für das Projekt oder Vorhaben erforderlich ist und dass alle weiteren Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.
2    Die gesuchstellende Person muss sich angemessen an der Finanzierung der Projekte und Tätigkeiten beteiligen, für die sie um eine Finanzhilfe ersucht.
3    Die vorausgesetzten Eigenleistungen bemessen sich nach:
a  der Zumutbarkeit für die gesuchstellende Person, insbesondere nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen; und
b  dem Nutzen, der für die gesuchstellende Person aus der Verwertung des Vorhabens entsteht.
FiFV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7433/2009 vom 27. Dezember 2011 E. 3).

5.2 Somit ist Art. 22
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 22 Verfahren bei Gesuchen mit unzulässiger Kumulierung - 1 Werden für dasselbe Projekt Gesuche für mehrere Förderungsinstrumente eingereicht, die nicht kumulierbar sind, oder ist das Förderungsinstrument oder der Förderungsbereich im Gesuch nicht bezeichnet, so bestimmt das BAK das Förderungsinstrument beziehungsweise den Förderungsbereich.
1    Werden für dasselbe Projekt Gesuche für mehrere Förderungsinstrumente eingereicht, die nicht kumulierbar sind, oder ist das Förderungsinstrument oder der Förderungsbereich im Gesuch nicht bezeichnet, so bestimmt das BAK das Förderungsinstrument beziehungsweise den Förderungsbereich.
2    Es gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung.
FiFV nicht anwendbar und der vorliegende Sachverhalt ist gemäss den zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Rechtsgrundlagen zu beurteilen. Weder das FiG noch die FiFV enthielten zum damaligen Zeitpunkt eine gesetzliche Grundlage bzgl. der personellen Zusammensetzung. Da die Fachkommission Filmförderung zu den ausserparlamentarischen Kommissionen zählt, ist das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) beizuziehen.

5.2.1 Gemäss Art. 57e Abs. 2
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 57e Zusammensetzung - 1 Die ausserparlamentarischen Kommissionen dürfen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen.
1    Die ausserparlamentarischen Kommissionen dürfen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen.
2    Sie müssen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Geschlecht, Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusammengesetzt sein.
3    Angehörige der Bundesverwaltung dürfen nur in begründeten Einzelfällen als Mitglieder einer Kommission gewählt werden.
RVOG (in Kraft seit 1. Januar 2009) müssen die Kommissionen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Geschlecht, Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusammengesetzt sein. Laut der Botschaft des Bundesrats vom 12. September 2007 über die Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen (nachfolgend: Botschaft Neuordnung, BBl 2007 6641 ff.) verankere der erwähnte Absatz 2 die Pflicht zur repräsentativen Zusammensetzung der Kommissionen und übernehme im Wesentlichen die Kriterien der damals geltenden Kommissionenverordnung. Das Kriterium der "Aufgabe" sei neu aufgenommen worden, womit erreicht worden sei, dass sich die konkrete Zusammensetzung einer Kommission nach der Art der wahrzunehmenden Aufgabe orientiere (Botschaft Neuordnung, BBl 2007 6654).

5.2.2 Die Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 (KoV, AS 1996 1651), welche per 1. Januar 2010 aufgehoben wurde, bestimmte hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommissionsmitglieder, dass diese in erster Linie nach deren fachlichen Kompetenz (Art. 8 Abs. 1 KoV) aber auch hinsichtlich Interessengruppen, Geschlechtern, Sprachen, Regionen und Altersgruppen ausgewogen zusammengesetzt sein mussten (Art. 9 KoV). Zu jener Zeit mussten Frauen und Männer auch in einer ausserparlamentarischen Kommission mit je 30 % vertreten sein (Art. 10 Abs. 1 KoV). Die Vorgaben in der Praxis konnten aber nicht durchwegs eingehalten werden; beispielsweise waren für die Amtsperiode 2004 bis 2007 die Frauen zwar mit einem Anteil von insgesamt 32.4 % vertreten, die Unterschreitung des Frauenanteils wurde aber in 52 Gremien genehmigt (BBl 2004 1995 f.). Als Begründung hierzu kann u.a. die Empfehlung Merz bzgl. der personellen Besetzung ausserparlamentarischer Kommissionen vom 2. Oktober 2001 (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB], 2001 S 802 f.) hinzugezogen werden, welche aufzeigt, dass sich die Einhaltung aller Quoten in der Praxis als schwierige Aufgabe erweist. Die zahlreichen Vorgaben für die Zusammensetzung ausserparlamentarischer Kommissionen schränken die Auswahl der Mitglieder nämlich sehr ein (vgl. auch Thomas Sägesser, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, Stämpflis Handkommentar, Bern 2007, Art. 57 N 63). Auch gemäss dem derzeit geltenden Art. 8c Abs. 1
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 8c Vertretung der Geschlechter - 1 Frauen und Männer müssen in einer ausserparlamentarischen Kommission mindestens mit je 40 Prozent vertreten sein. Längerfristig ist eine paritätische Vertretung beider Geschlechter anzustreben.
1    Frauen und Männer müssen in einer ausserparlamentarischen Kommission mindestens mit je 40 Prozent vertreten sein. Längerfristig ist eine paritätische Vertretung beider Geschlechter anzustreben.
2    Beträgt der Anteil der Frauen oder der Männer weniger als 40 Prozent, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung.
der Regierung- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV, SR 172.010.1) müssen Frauen und Männer in einer ausserparlamentarischen Kommission mindestens mit je 30 % vertreten sein, wobei längerfristig eine paritätische Vertretung beider Geschlechter anzustreben sei. Beträgt der Anteil der Frauen oder Männer weniger als 30 %, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung (Abs. 2). Es handelt sich hierbei demnach nicht um eine starre Quote bzw. ist eine Unterschreitung mit einer sachgerechten Begründung möglich.

5.2.3 Wie bereits unter E. 4 erwähnt, kann die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 14 Entscheide über Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung - 1 Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung werden vom Bundesamt für Kultur (BAK)11 zugesprochen.
1    Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung werden vom Bundesamt für Kultur (BAK)11 zugesprochen.
2    Wenn es dem BAK an Sachkenntnis mangelt, lässt es die Gesuche durch Fachkommissionen oder beauftragte Experten oder Expertinnen begutachten.
3    ...12
FiG mangels Sachkenntnis Gesuche durch Fachkommissionen oder beauftragte Experten oder Expertinnen begutachten lassen (vgl. hierzu auch Art. 22
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 22 Verfahren bei Gesuchen mit unzulässiger Kumulierung - 1 Werden für dasselbe Projekt Gesuche für mehrere Förderungsinstrumente eingereicht, die nicht kumulierbar sind, oder ist das Förderungsinstrument oder der Förderungsbereich im Gesuch nicht bezeichnet, so bestimmt das BAK das Förderungsinstrument beziehungsweise den Förderungsbereich.
1    Werden für dasselbe Projekt Gesuche für mehrere Förderungsinstrumente eingereicht, die nicht kumulierbar sind, oder ist das Förderungsinstrument oder der Förderungsbereich im Gesuch nicht bezeichnet, so bestimmt das BAK das Förderungsinstrument beziehungsweise den Förderungsbereich.
2    Es gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung.
FiFV). Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Ausschüsse in erster Linie aus fachlich qualifizierten Personen bestehen sollen, da diese ja gerade wegen mangelndem Sachverstand vom zuständigen Bundesamt beigezogen werden. Auch laut Art. 57e Abs. 2
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 57e Zusammensetzung - 1 Die ausserparlamentarischen Kommissionen dürfen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen.
1    Die ausserparlamentarischen Kommissionen dürfen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen.
2    Sie müssen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Geschlecht, Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusammengesetzt sein.
3    Angehörige der Bundesverwaltung dürfen nur in begründeten Einzelfällen als Mitglieder einer Kommission gewählt werden.
RVOG müssen ausserparlamentarische Kommissionen nicht nur hinsichtlich Geschlecht, Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusammengesetzt sein; vielmehr hat diese ausgewogene Zusammensetzung unter Berücksichtigung ihrer Aufgabe stattzufinden (vgl. E. 5.2.1).

5.3

5.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 21. September 2010 beim EDI vor, Fachkommissionen seien mehrheitlich durch Männer besetzt und insoweit sei die Ablehnung durch den "Ausschuss Spielfilm" durch subjektive, geschlechtsspezifische Kriterien geprägt gewesen. In der Beschwerde vom 31. Januar 2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht führt sie weiter aus, es gebe in Bezug auf die Frauenbeteiligung im fraglichen Ausschuss keine Ausnahme von der Minimalregel. Der Entscheid der Vorinstanz sei somit rechtswidrig und diskriminierend und daher umgehend aufzuheben. In der Replik vom 24. Juni 2012 zeigt die Beschwerdeführerin auf, dass ein neues Verfahren mit einem Rotationsmodus und einer bedeutend grösseren Auswahl an Fachleuten mit einer ausgewogenen Geschlechtervertretung zur Anwendung komme, was als Eingeständnis der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der gravierenden Mängel des ursprünglichen Begutachtungsverfahren zu werten sei.

5.3.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, der Ausschuss habe die massgeblichen Kriterien betreffend eine in fachlicher, sprachlicher, regionaler und geschlechterspezifischer Hinsicht ausgewogene Zusammensetzung berücksichtigt. Dabei sei dem Fachwissen in produktioneller und dramaturgischer Hinsicht sowie der sprachlichen und regionalen Ausgewogenheit gegenüber dem geschlechterspezifischen Faktor besser Rechnung getragen worden. Gemäss der Beschwerdegegnerin wäre eine Ausschussbesetzung mit nur einem Vertreter aus der Romandie politisch heikel gewesen. Das damals zur Verfügung stehende weibliche Ersatzmitglied habe nur wenig Autorenerfahrung vorweisen und das ordentliche Mitglied nicht vollwertig ersetzen können. Sodann wären die effektiven "Macher" von Filmen (zwei Personen) gegenüber der Filmkritik und Auswertung (drei Personen) untervertreten gewesen. Letztlich stünden die funktionalen Kriterien im Vordergrund, da es sich bei dem "Ausschuss Spielfilm" um eine fachlich beratende und keine politisch beratende Kommission handle. Der Grundsatz, wonach beide Geschlechter im Ausschuss vertreten sein müssten, sei vorliegend erfüllt, weshalb toleriert werden könne, dass der Frauenanteil mit nur 25 % knapp unter dem für eine ausgewogene Zusammensetzung erforderlichen Anteil von 30 % gelegen habe. Nicht zuletzt sei das Resultat mit vier zu null Stimmen eindeutig erfolgt, wobei die Fachpersonen durchaus in der Lage seien, ihre eigene Meinung über ein Projekt zu fällen und zu vertreten. Die Vorinstanz weist in ihrer Duplik vom 6. September 2012 darauf hin, das per 1. Januar 2012 in Kraft getretene Rotationsprinzip sei nicht im Zusammenhang mit angeblichen Mängeln des Begutachtungsprozesses eingeführt worden und entfalte als organisatorische Massnahme keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt, als das Gesuch der Beschwerdeführerin beurteilt worden sei.

5.4 Vorliegend war der "Ausschuss Spielfilm" in seiner Sitzung vom 21. 23. Juni 2010 durch zwei Frauen und drei Männer als ordentliche Mitglieder besetzt; die zugeordneten Ersatzmitglieder wiesen - was den "Genderaspekt" betrifft - dasselbe Verhältnis auf. Da ein Mann und eine Frau der ordentlichen Mitglieder für diese Sitzung je ein eigenes Projekt eingegeben hatten, traten beide in den Ausstand und wurden durch männliche Ersatzmitglieder vertreten. Eines der ordentlichen männlichen Mitglieder fiel kurz vor der Sitzung aus gesundheitlichen Gründen aus und konnte nach Angaben der Beschwerdegegnerin nicht ersetzt werden. Somit resultierte eine Frauenquote von 25 % an der besagten Sitzung. Das weibliche Ersatzmitglied kam nach Angaben der Beschwerdegegnerin aus fachlichen Gründen - d.h. aufgrund seiner beschränkten Autorenerfahrung - nicht in Frage und auch im allgemeinen Ersatzpool stand lediglich eine Frau zur Verfügung. Diese verfügte als Produzentin von reinen Dokumentarfilmen nicht über die für die vorliegende Konstellation erforderliche Fachkompetenz. Der Kreis der in Frage kommenden Expertinnen und Experten war demnach sehr begrenzt, wobei die Vorinstanz vielen Kriterien Rechnung zu tragen hatte. Die Vorinstanz vermag nachvollziehbar aufzuzeigen, dass eine Vertretung der Frauen von 30 % vorliegend nicht zu realisieren gewesen wäre, ohne sich nachteilig auf die vorrangig geltende Fachkompetenz auszuwirken. Diesfalls ist nicht zu beanstanden, dass im "Ausschuss Spielfilm" an der Sitzung vom 21. 23. Juni 2010 der Anteil der Frauen knapp weniger als 30 % betrug.

5.5 Im Zusammenhang mit dem neuen Verfahren und dessen Rotationsmodus verlangt die Beschwerdeführerin im Sinne eines Beweisantrags die Befragung von Herrn D._______. Für die Prüfung der ausgewogenen Zusammensetzung des "Ausschusses Spielfilm" zu den allein massgeblichen damaligen Verhältnissen ist dieses neue Verfahren nicht entscheidend. Der Beweisantrag betrifft demnach - für das vorliegende Verfahren - nicht erhebliche Tatsachen. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann das Bundesverwaltungsgericht deshalb auf die Einholung der betreffenden Auskunft verzichten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 131 I 153 E. 3, 130 II 425 E. 2.1, 125 I 127 E. 6.c/cc Urteil des Bundesgerichts 2C 115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2).

6.

6.1 Letztlich bringt die Beschwerdeführerin vor, die von der Vorinstanz gegen eine Förderung des Filmprojekts angeführten Gründe seien standardisiert, zu wenig präzis, spekulativ und teilweise schlicht unzutreffend bis falsch und würden der Qualität des Filmprojekts nicht gerecht.

6.2 Wie bereits erwähnt (E. 2), ist die Kognition des Bundesverwaltungsgericht vorliegend beschränkt. Ob die Bewertung durch den "Ausschuss Spielfilm" rechtsfehlerhaft oder willkürlich erfolgte, ist jedoch einer Überprüfung zugänglich. Willkür gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht schon vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Es genügt dabei nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder zutreffender erscheint; das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn sowohl die Begründung als auch das Ergebnis unhaltbar sind (vgl. zum Ganzen BGE 135 V 2 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 524 mit Hinweisen).

6.3 Aufgrund der Eingaben der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs um finanzielle Unterstützung nicht rechtsgenüglich oder gar willkürlich begründet haben soll. Wie die Vorinstanz treffend ausführt, hat der "Ausschuss Spielfilm" die wesentlichen Elemente des Filmprojekts erfasst: Die Wirkung des Drehbuchs wird insgesamt gewürdigt, die einzelnen Figuren und Konflikte beurteilt, die Dialoge bewertet und der Film als Ganzes - auch hinsichtlich seines Auswertungspotentials - beurteilt. Dass die Beschwerdeführerin diese Würdigung nicht teilt, vermag daran nichts zu ändern.

7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der "Ausschuss Spielfilm" vorliegend die Anforderungen an eine ausgewogene Zusammensetzung gemäss Art. 57e Abs. 2
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 57e Zusammensetzung - 1 Die ausserparlamentarischen Kommissionen dürfen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen.
1    Die ausserparlamentarischen Kommissionen dürfen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen.
2    Sie müssen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Geschlecht, Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusammengesetzt sein.
3    Angehörige der Bundesverwaltung dürfen nur in begründeten Einzelfällen als Mitglieder einer Kommission gewählt werden.
RVOG erfüllt hat und seine Bewertung nicht rechtsfehlerhaft oder willkürlich erfolgte. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit darauf eingetreten wird, und ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen, welche auf Fr. 5'000.-- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

8.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario). Auch der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

9.
Gemäss Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Die Finanzhilfen für die Herstellung von Filmen gemäss Art. 14
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 14 Standortbezogene Filmförderung - 1 Finanzhilfen der standortbezogenen Filmförderung (Standortförderung) werden vergeben, wenn ein Film zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt wurde.
1    Finanzhilfen der standortbezogenen Filmförderung (Standortförderung) werden vergeben, wenn ein Film zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt wurde.
2    Als zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt gelten Spielfilme, die:
a  als Schweizer Film hergestellt werden und mindestens 5 Drehtage in der Schweiz sowie anrechenbare Kosten von mindestens 2 000 000 Franken aufweisen;
b  unter der Verantwortung eines Schweizer Produktionsunternehmens international koproduziert werden und mindestens 5 Drehtage in der Schweiz sowie anrechenbare Kosten von mindestens 1 200 000 Franken aufweisen;
c  unter der Verantwortung eines ausländischen Produktionsunternehmens mit einem Schweizer Produktionsunternehmen koproduziert werden und mindestens 5 Drehtage in der Schweiz sowie anrechenbare Kosten von mindestens 300 000 Franken aufweisen.
3    Als zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt gelten Dokumentarfilme, die:
a  als Schweizer Film hergestellt werden und anrechenbare Kosten von mindestens 350 000 Franken aufweisen;
b  unter der Verantwortung eines Schweizer Produktionsunternehmens international koproduziert werden und anrechenbare Kosten von mindestens 250 000 Franken aufweisen;
c  unter der Verantwortung eines ausländischen Produktionsunternehmens mit einem Schweizer Produktionsunternehmen koproduziert werden und anrechenbare Kosten von mindestens 150 000 Franken aufweisen.
4    Schweizer Filme müssen zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a  Bei Spielfilmen müssen mindestens 80 Prozent des Herstellungsbudgets in der Schweiz ausgegeben werden.
b  Bei Dokumentarfilmen müssen mindestens 60 Prozent des Herstellungsbudgets in der Schweiz ausgegeben werden.
5    Fernsehfilme sind nicht zur Standortförderung zugelassen.
FiFV stellen Subventionen dar, auf die kein Anspruch besteht. Die Entscheide betreffend Gewährung entsprechender Finanzhilfen fallen demnach unter Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG. Das vorliegende Urteil kann daher nicht beim Bundesgericht angefochten werden und ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.-- auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Anna Strässle

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