Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-7433/2009

Urteil vom 27. Dezember 2011

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),

Besetzung Richter Stefan Mesmer, Richterin Elena Avenati-Carpani,

Gerichtsschreiberin Susanne Genner.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI,

Vorinstanz,

Bundesamt für Kultur BAK,

Erstinstanz.

Gegenstand Beschwerdeentscheid des EDI vom 29. Oktober 2009 betreffend Herstellungsbeitrag.

Sachverhalt:

A.
Der Filmschaffende X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte mit Gesuch vom 16. April 2007 (act. 11.1) beim Bundesamt für Kultur BAK (nachfolgend: Erstinstanz) die Gewährung eines Herstellungsbeitrags für das Kurzfilmprojekt "Z._______".

B.
Mit Schreiben vom 24. April 2007 (act. 11.2) teilte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer mit, sein Gesuch müsse aus folgenden Gründen zurückgewiesen werden: Das Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz verlange eine deutsche Mindestbeteiligung von 20 %. Eine Koproduktion im Verhältnis von 86 % (Schweiz) zu 14 % (Deutschland) könne nicht offiziell anerkannt werden. Die Filmförderung des Bundes habe unter anderem zum Ziel, die schweizerische Filmwirtschaft zu unterstützen. Projekte, die mit Gratisarbeit der Mitarbeitenden zustande kämen, wolle die Erstinstanz deshalb nicht unterstützen. Der Beschwerdeführer könne innerhalb von 30 Tagen eine formelle Nichteintretensverfügung verlangen.

C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 25. Mai 2007 (act. 11.3) den Erlass einer formellen Verfügung.

D.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 (act. 11.4) trat die Erstinstanz auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie Folgendes an:

Das Projekt "Z._______" sei gemäss den Gesuchsunterlagen als Koproduktion zwischen der Schweiz und Deutschland geplant gewesen. Indem die Beteiligung des deutschen Koproduzenten lediglich 14 % betrage, erfülle das Projekt jedoch die Voraussetzungen für eine offiziell anerkannte Koproduktion zwischen der Schweiz und Deutschland nicht, denn gemäss Art. 4 der Vereinbarung vom 6. Juni 1984 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films müsse die Beteiligung des Minderheitsproduzenten an den Herstellungskosten des Films mindestens 20 % betragen.

Art. 11 Abs. 1bis der Verordnung des EDI vom 20. Dezember 2002 über die Filmförderung (FiFV, SR 443.113) halte fest, dass die Aufwendungen für technische und künstlerische Mitarbeitende den Branchenvereinbarungen entsprechen sollten. Die budgetierten Löhne für die Filmtechniker und -technikerinnen würden aber weit unter der branchenüblichen Vereinbarung liegen; zudem sollten diese sich mit ihren äusserst gering budgetierten Honoraren an der Herstellung des Projekts beteiligen, was einer Gratisarbeit gleichkomme.

E.
Der Beschwerdeführer focht die Verfügung der Erstinstanz mit Beschwerde vom 8. Juli 2007 (act. 19) beim Eidgenössischen Departement des Innern EDI (nachfolgend: Vorinstanz) an und beantragte sinngemäss, die Erstinstanz sei anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten. Zur Begründung führte er an, die Angabe des deutschen Koproduzenten sei ein Fehler im Gesuchsformular gewesen, welcher als kleinerer Mangel im Sinn der FiFV zu gelten habe. Aus unverständlichen Gründen habe es die Erstinstanz unterlassen, ihm gemäss Art. 20
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 20 Koordination von Projekt- und Strukturbeiträgen - Wer für eine Aufgabe im öffentlichen Interesse vom BAK Strukturbeiträge erhält, kann keine anderen Gesuche für Finanzhilfen nach dieser Verordnung stellen.
FiFV Gelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung des Gesuchs einzuräumen, was einer willkürlichen Rechtsanwendung gleichkomme. Was die Höhe der Honorare betreffe, so könne es nicht angehen, dass Newcomer, die ohnehin einen schweren Weg vor sich hätten, durch kartellistische Vereinbarungen ausgeschlossen würden. Die Branchenvereinbarung sei kein Bestandteil von Gesetz und Verordnung und auch nicht allgemeinverbindlich erklärt worden. Sie entfalte damit keine Rechtswirkung für das Projekt "Z._______". Die Beteiligung der Filmschaffenden am Projekt erfolge aus freien Stücken und sei nicht gesetzeswidrig.

F.
Mit Entscheid vom 29. Oktober 2009 (act. 1) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe auf Seite 1 des Gesuchsformulars bei der Rubrik "offizielle Koproduktion" den Begriff "ja" unterstrichen und als Land "Deutschland" mit einer Beteiligungsquote von 14 % eingefügt. Zudem habe der Beschwerdeführer im Unterschriftsteil des Gesuchsformulars unter dem Titel "Wichtig" unterschriftlich bestätigt, die anwendbaren filmrechtlichen Bestimmungen und insbesondere das massgebliche Abkommen zu kennen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Projekt irrtümlich als Koproduktion eingegeben worden sei, stelle eine Schutzbehauptung dar. Denn spätestens beim Erhalt des Schreibens der Erstinstanz vom 24. April 2007 hätte der Beschwerdeführer den Irrtum bemerken müssen; sein guter Glaube sei damit zerstört gewesen. Er hätte mehrmals Gelegenheit gehabt, das Beitragsgesuch mit den entsprechenden Korrekturen nochmals einzureichen, habe dies jedoch unterlassen. Vielmehr habe er erst einen Monat später den Erlass einer formellen Verfügung verlangt, ohne auf den Irrtum hinzuweisen. Es könne daher nicht beanstandet werden, dass die Vorinstanz die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Koproduktion als rechtlichen Fehler im Sinn von Art. 20 Abs. 2 Bst. a
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 20 Koordination von Projekt- und Strukturbeiträgen - Wer für eine Aufgabe im öffentlichen Interesse vom BAK Strukturbeiträge erhält, kann keine anderen Gesuche für Finanzhilfen nach dieser Verordnung stellen.
FiFV qualifiziert habe.

Art. 11 Abs. 1bis
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 11 Vorzeitiger Drehbeginn - 1 Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.
1    Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.
2    Bei Dokumentarfilmen braucht es keine Genehmigung für vorzeitige Dreharbeiten; die Dreharbeiten erfolgen auf eigenes Risiko.
3    Wird für einen Dokumentarfilm um einen Herstellungsbeitrag ersucht, so ist im Gesuch anzugeben, welcher Anteil der Dreharbeiten bereits vorgenommen wurde. Die entsprechenden Kosten und die Art und Weise der Finanzierung sind separat auszuweisen. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge.
4    Um einen Herstellungsbeitrag für einen Dokumentarfilm kann nur ersucht werden, solange noch kein Rohschnitt vorliegt.
FiFV stelle für die Anrechenbarkeit der Lohnkosten explizit auf die Branchenrichtlinien sowie die Branchenüblichkeit ab. Der Sinn und Zweck dieser Verordnungsbestimmung bestehe darin, eine Bandbreite zu setzen, welche als Untergrenze der Erhaltung des schweizerischen Filmschaffens und gleichzeitig als Obergrenze dem haushälterischen Umgang mit öffentlichen Fördermitteln diene. Die Erstinstanz habe in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar dargelegt, dass mit den im vorliegenden Filmprojekt budgetierten Ausgaben lediglich Löhne bezahlt werden könnten, welche weit unter dem Existenzminimum liegen und sich nicht an die massgeblichen Branchenvereinbarungen halten würden. Nach Abzug des für die "Beteiligung der Techniker und Schauspieler" vorgesehenen Betrags würde pro Drehtag für die ungefähr 15 technischen und künstlerischen Mitarbeitenden insgesamt ein Betrag von Fr. 843.00 zur Verfügung stehen. Der daraus resultierende Betrag pro Person liege offensichtlich weit unter jedem noch als angemessen zu bezeichnenden Lohn. Die Erstinstanz sei sich bewusst, dass die Budgets bei Kurzfilmprojekten eher etwas tiefer ausfielen, und interveniere auch nicht, wenn die Richtlöhne nur leicht unterschritten würden. Im vorliegenden Fall sei die Unterschreitung jedoch derart eklatant, dass nachgerade von Dumping- oder Tiefstlöhnen gesprochen werden müsse. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers sei Art. 11 Abs. 1bis
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 11 Vorzeitiger Drehbeginn - 1 Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.
1    Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.
2    Bei Dokumentarfilmen braucht es keine Genehmigung für vorzeitige Dreharbeiten; die Dreharbeiten erfolgen auf eigenes Risiko.
3    Wird für einen Dokumentarfilm um einen Herstellungsbeitrag ersucht, so ist im Gesuch anzugeben, welcher Anteil der Dreharbeiten bereits vorgenommen wurde. Die entsprechenden Kosten und die Art und Weise der Finanzierung sind separat auszuweisen. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge.
4    Um einen Herstellungsbeitrag für einen Dokumentarfilm kann nur ersucht werden, solange noch kein Rohschnitt vorliegt.
FiFV als zwingendes Verordnungsrecht anwendbar. Die Erstinstanz habe zudem zu Recht auf die Gefahr hingewiesen, dass die Mitarbeitenden bei derart tiefen Löhnen noch anderen, existenzsichernden Nebenbeschäftigungen nachgehen würden, was dem Erfordernis der Gewähr einer professionellen Durchführung des Projekts gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. c
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 4 Bezug zur Schweiz - 1 Finanzhilfen der Filmförderung können nur von Personen beantragt werden, die einen Bezug zur Schweiz haben.
1    Finanzhilfen der Filmförderung können nur von Personen beantragt werden, die einen Bezug zur Schweiz haben.
2    Natürliche Personen müssen über das Schweizer Bürgerrecht verfügen oder Wohnsitz in der Schweiz haben. Einzelfirmen und Personengesellschaften müssen ihren Geschäftssitz in der Schweiz haben.
3    Juristische Personen müssen ihren Sitz in der Schweiz haben und mehrheitlich im Besitz beziehungsweise unter der Leitung von Personen stehen, die Wohnsitz in der Schweiz haben.
FiFV zuwiderlaufe.

G.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Erstinstanz sei anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten.

Der Beschwerdeführer rügte, er sei um ein faires Verfahren betrogen worden, indem ihm keine Gelegenheit zur Berichtigung des Gesuchs gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 20 Koordination von Projekt- und Strukturbeiträgen - Wer für eine Aufgabe im öffentlichen Interesse vom BAK Strukturbeiträge erhält, kann keine anderen Gesuche für Finanzhilfen nach dieser Verordnung stellen.
FiFV eingeräumt worden sei. Im Übrigen habe er die Produktion nur versehentlich als offizielle Koproduktion ausgewiesen, indem er das Wort "ja" beim Punkt "offizielle Koproduktion" im Gesuchsformular unterstrichen habe. Das eingereichte Projekt erfülle sehr wohl die Voraussetzungen einer Gemeinschaftsproduktion, welche nach Art. 2 Abs. 2
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 2 Begriffe - 1 Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren.
1    Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren.
2    Als Schweizer Film gilt ein Film, der:
a  zu einem wesentlichen Teil von einem Autor oder einer Autorin mit schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz realisiert wurde;
b  von einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder von einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz produziert wurde, an deren Eigen- und Fremdkapital sowie deren Geschäftsleitung mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beteiligt sind; und
c  soweit als möglich mit künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch filmtechnische Betriebe in der Schweiz hergestellt wurde.
FiG als Schweizer Film hätte anerkannt werden müssen. Der Deutsche A._______, welcher einen kleinen Teil des Produktionskapitals bereitstellen werde, sei im Gesuchsformular versehentlich als offizieller Koproduzent bezeichnet worden. Die Erstinstanz hätte daher eine Anerkennung als Schweizer Film prüfen müssen.

Weiter rügte der Beschwerdeführer, eine Berichtigung der Angaben betreffend Koproduktion hätte am ablehnenden Entscheid der Erstinstanz nichts geändert. Denn deren Schreiben vom 24. April 2007 habe nicht entnommen werden können, welche Bandbreite an Begründungen insgesamt herangezogen worden seien. Die einzige Möglichkeit, ein gerechtes Verfahren zu erhalten, habe im Antrag auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung bestanden. Aus dem Schreiben der Erstinstanz sei jedoch nicht hervorgegangen, dass er in diesem Antrag auf seinen Irrtum hätte hinweisen müssen.

Hinsichtlich der Höhe der budgetierten Löhne der Mitarbeitenden machte der Beschwerdeführer geltend, es handle sich bei diesem Projekt um eine Herzensangelegenheit, für die sich diese zwei Wochen Zeit nehmen wollten. Ein haushälterischer Umgang mit den Fördermitteln sei im Interesse des Schweizer Filmschaffens. Ein Mindestlohn beschneide die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und wirke sich überproportional auf die kulturelle Vielfalt aus. Aufgrund der kurzen Dauer des Projekts könne ausgeschlossen werden, dass die Professionalität der Produktion durch die tiefen Löhne geschmälert werde; schliesslich nähmen sich die Mitarbeitenden freiwillig Zeit und seien an einem Erfolg des Kurzspielfilms interessiert.

H.
Auf undatiertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hin, eingegangen am 23. Dezember 2010, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2010 von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

I.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 26. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde.

J.
Mit Verfügung vom 31. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

1.1. Anfechtungsgegenstand bildet der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2009 (act. 1). Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, und das EDI ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 32 Verfahren und Rechtsmittel - 1 Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    ...30
3    In Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen über Finanzhilfen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (FiG, SR 443.1) richten sich das Verfahren und die Rechtsmittel nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Die Tatsache, dass gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 32 Verfahren und Rechtsmittel - 1 Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    ...30
3    In Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen über Finanzhilfen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
FiG gegen Verfügungen des BAK über Finanzhilfen beim EDI Beschwerde geführt werden kann, hindert die Anfechtbarkeit der Entscheide des Departements beim Bundesverwaltungsgericht nicht. Der Rechtsschutz gegen Verfügungen des EDI betreffend Finanzhilfen ergibt sich aus der in Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Rechtsweggarantie. Nach dieser Bestimmung hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde; Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Da die Endgültigkeit der Entscheide des EDI in Art. 32
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 32 Verfahren und Rechtsmittel - 1 Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    ...30
3    In Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen über Finanzhilfen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
FiG nicht vorgesehen ist, steht gegen diese die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3. Der angefochtene Entscheid trägt das Datum vom 29. Oktober 2009. Die am 28. November 2009 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgemäss im Sinn von Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG eingereicht. Der Beschwerdeführer wurde von der Bezahlung des Kostenvorschusses befreit, und auch die Formerfordernisse im Sinn von Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz mit Entscheid vom 29. Oktober 2009 die Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 7. Juni 2007 zu Recht abgewiesen hat.

2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gemäss Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen. Da jedoch Art. 32 Abs. 3
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 32 Verfahren und Rechtsmittel - 1 Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    ...30
3    In Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen über Finanzhilfen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
FiG die Rüge der Unangemessenheit bereits für das Beschwerdeverfahren vor dem Departement ausschliesst, unterliegt die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts derselben Beschränkung. Somit ist der angefochtene Entscheid lediglich auf seine Übereinstimmung mit dem Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu prüfen.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).

3.
Gemäss Art. 36 Bst. a
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 36 - Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen werden beurteilt nach:
a  dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird, oder
b  dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird.
des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.6) werden Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird. Dies ist im Bereich der Filmförderung der Fall (vgl. Art. 11 Abs. 3
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 11 Vorzeitiger Drehbeginn - 1 Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.
1    Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.
2    Bei Dokumentarfilmen braucht es keine Genehmigung für vorzeitige Dreharbeiten; die Dreharbeiten erfolgen auf eigenes Risiko.
3    Wird für einen Dokumentarfilm um einen Herstellungsbeitrag ersucht, so ist im Gesuch anzugeben, welcher Anteil der Dreharbeiten bereits vorgenommen wurde. Die entsprechenden Kosten und die Art und Weise der Finanzierung sind separat auszuweisen. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge.
4    Um einen Herstellungsbeitrag für einen Dokumentarfilm kann nur ersucht werden, solange noch kein Rohschnitt vorliegt.
erster Satz FiFV, wonach mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden darf, bevor der Entscheid über die Gewährung einer Finanzhilfe ergangen ist). Weil das Gesuch im April 2007 eingereicht wurde, kommt im vorliegenden Verfahren die Vereinbarung vom 6. Juni 1984 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films (AS 1986 477, in Kraft bis 22. Juni 2011) zur Anwendung. Innerstaatlich richtet sich das Verfahren auf Zusprechung eines Herstellungsbeitrags nach dem FiG in der aktuellen und nach der FiFV in der bis zum 14. November 2008 gültig gewesenen Fassung.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erstinstanz hätte anhand der eingereichten Unterlagen erkennen können, dass er nicht die Anerkennung einer Koproduktion angestrebt habe. Zwar sei ärgerlich, dass er im Gesuchsformular bei der Rubrik "offizielle Koproduktion" die Antwort "ja" unterstrichen habe, jedoch wäre gerade hier ein Versehen deutlich erkennbar gewesen. Alle anderen Angaben würden dieser einen Angabe widersprechen. Die eingereichten Unterlagen seien auf eine Anerkennung als Schweizer Film ausgerichtet gewesen, und eine solche hätte von der Erstinstanz geprüft werden müssen. Mit dieser Rüge macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe diesen Umstand zu Unrecht nicht beachtet.

4.1. Gemäss Art. 3
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 3 Schweizerisches Filmschaffen - Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von:
a  Schweizer Filmen;
b  zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen.
FiG unterstützt der Bund die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von Schweizer Filmen (Art. 3 Bst. a
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 3 Schweizerisches Filmschaffen - Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von:
a  Schweizer Filmen;
b  zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen.
FiG) und zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen (Art. 3 Bst. b
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 3 Schweizerisches Filmschaffen - Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von:
a  Schweizer Filmen;
b  zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen.
FiG).

4.2. Als Schweizer Film gilt gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 2 Begriffe - 1 Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren.
1    Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren.
2    Als Schweizer Film gilt ein Film, der:
a  zu einem wesentlichen Teil von einem Autor oder einer Autorin mit schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz realisiert wurde;
b  von einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder von einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz produziert wurde, an deren Eigen- und Fremdkapital sowie deren Geschäftsleitung mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beteiligt sind; und
c  soweit als möglich mit künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch filmtechnische Betriebe in der Schweiz hergestellt wurde.
FiG ein Film, der zu einem wesentlichen Teil von einem Autor oder einer Autorin mit schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz realisiert wurde (Art. 2 Abs. 2 Bst. a
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 2 Begriffe - 1 Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren.
1    Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren.
2    Als Schweizer Film gilt ein Film, der:
a  zu einem wesentlichen Teil von einem Autor oder einer Autorin mit schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz realisiert wurde;
b  von einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder von einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz produziert wurde, an deren Eigen- und Fremdkapital sowie deren Geschäftsleitung mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beteiligt sind; und
c  soweit als möglich mit künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch filmtechnische Betriebe in der Schweiz hergestellt wurde.
FiG), von einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder von einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz produziert wurde, an deren Eigen- und Fremdkapital sowie deren Geschäftsleitung mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beteiligt sind (Art. 2 Abs. 2 Bst. b
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 2 Begriffe - 1 Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren.
1    Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren.
2    Als Schweizer Film gilt ein Film, der:
a  zu einem wesentlichen Teil von einem Autor oder einer Autorin mit schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz realisiert wurde;
b  von einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder von einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz produziert wurde, an deren Eigen- und Fremdkapital sowie deren Geschäftsleitung mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beteiligt sind; und
c  soweit als möglich mit künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch filmtechnische Betriebe in der Schweiz hergestellt wurde.
FiG), und soweit als möglich mit künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch filmtechnische Betriebe in der Schweiz hergestellt wurde (Art. 2 Abs. 2 Bst. c
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 2 Begriffe - 1 Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren.
1    Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren.
2    Als Schweizer Film gilt ein Film, der:
a  zu einem wesentlichen Teil von einem Autor oder einer Autorin mit schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz realisiert wurde;
b  von einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder von einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz produziert wurde, an deren Eigen- und Fremdkapital sowie deren Geschäftsleitung mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beteiligt sind; und
c  soweit als möglich mit künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch filmtechnische Betriebe in der Schweiz hergestellt wurde.
FiG).

4.3. Die Anforderungen an Gemeinschaftsproduktionen sind in Art. 8
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 8 Förderbare Filme: Ursprung - 1 Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert.
1    Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert.
2    Für das Treatment- und Drehbuchschreiben werden nur Finanzhilfen gewährt, wenn die zu fördernden Tätigkeiten überwiegend durch Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz ausgeführt werden.
FiFV niedergelegt, wobei Art. 8 Abs. 2
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 8 Förderbare Filme: Ursprung - 1 Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert.
1    Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert.
2    Für das Treatment- und Drehbuchschreiben werden nur Finanzhilfen gewährt, wenn die zu fördernden Tätigkeiten überwiegend durch Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz ausgeführt werden.
FiFV hinsichtlich der "Mindestanteile für eine Anerkennung als Schweizer Film oder als Gemeinschaftsproduktion" auf die internationalen Koproduktionsabkommen verweist.

Gemäss Art. 4 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung vom 6. Juni 1984 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films (AS 1986 477, in Kraft bis 22. Juni 2011) beträgt die Mindestbeteiligung des Minderheitsproduzenten an den Herstellungskosten des Films in der Regel 30 %; im Ausnahmefall kann eine finanzielle Mindestbeteiligung von 20 % zugelassen werden, wenn der Film von besonderer Bedeutung für die beiden Länder ist und die Produktionskosten überdurchschnittlich hoch sind.

Vorab ist der Begriff der Koproduktion in der Filmgesetzgebung zu erläutern. Wie aus Art. 3 Bst. b
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 3 Schweizerisches Filmschaffen - Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von:
a  Schweizer Filmen;
b  zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen.
FiG hervorgeht, sind im Rahmen der öffentlichen Filmförderung nur internationale Koproduktionen zwischen der Schweiz und einem oder mehreren ausländischen Staaten von Bedeutung, da Koproduktionen von mehreren Schweizer Produzenten in der Regel ohnehin als Schweizer Filme gelten. Aus diesem Grund muss das Marginale zu Art. 8
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 8 Förderbare Filme: Ursprung - 1 Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert.
1    Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert.
2    Für das Treatment- und Drehbuchschreiben werden nur Finanzhilfen gewährt, wenn die zu fördernden Tätigkeiten überwiegend durch Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz ausgeführt werden.
FiFV "Gemeinschaftsproduktionen" als "internationale Gemeinschaftsproduktionen" gelesen werden. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmung, indem in Art. 8 Abs. 1
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 8 Förderbare Filme: Ursprung - 1 Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert.
1    Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert.
2    Für das Treatment- und Drehbuchschreiben werden nur Finanzhilfen gewährt, wenn die zu fördernden Tätigkeiten überwiegend durch Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz ausgeführt werden.
FiFV von einem "schweizerischen Finanzierungsanteil" die Rede ist und in Art. 8 Abs. 2
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 8 Förderbare Filme: Ursprung - 1 Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert.
1    Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert.
2    Für das Treatment- und Drehbuchschreiben werden nur Finanzhilfen gewährt, wenn die zu fördernden Tätigkeiten überwiegend durch Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz ausgeführt werden.
FiFV auf die internationalen Koproduktionsabkommen verwiesen wird.

4.4. Aus den dargelegten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass eine Koproduktion mit dem Ausland das Vorliegen eines Schweizer Films nicht ausschliesst, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 2 Begriffe - 1 Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren.
1    Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren.
2    Als Schweizer Film gilt ein Film, der:
a  zu einem wesentlichen Teil von einem Autor oder einer Autorin mit schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz realisiert wurde;
b  von einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder von einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz produziert wurde, an deren Eigen- und Fremdkapital sowie deren Geschäftsleitung mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beteiligt sind; und
c  soweit als möglich mit künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch filmtechnische Betriebe in der Schweiz hergestellt wurde.
FiG (und seit dem 15. November 2008 jene von Art. 8a
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 2 Begriffe - 1 Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren.
1    Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren.
2    Als Schweizer Film gilt ein Film, der:
a  zu einem wesentlichen Teil von einem Autor oder einer Autorin mit schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz realisiert wurde;
b  von einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder von einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz produziert wurde, an deren Eigen- und Fremdkapital sowie deren Geschäftsleitung mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beteiligt sind; und
c  soweit als möglich mit künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch filmtechnische Betriebe in der Schweiz hergestellt wurde.
FiFV) erfüllt sind. So prüfte der Bundesrat in einem Entscheid vom 13. April 2005, ob eine Gemeinschaftsproduktion zwischen der Schweiz, Belgien, Frankreich, Luxemburg und Italien als Schweizer Film gefördert werden könnte (vgl. VPB 69.107 E. 2.3).

Diese Konzeption wird auch in der Lehre vertreten. Demgemäss prüft das Bundesamt in formeller Hinsicht, ob der Gegenstand des Gesuchs in den Rahmen der in Art. 3
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 3 Schweizerisches Filmschaffen - Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von:
a  Schweizer Filmen;
b  zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen.
-6
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 6 Weiterbildung - Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten.
FiG genannten Filmförderungsbereiche fällt (vgl. Patrice Aubry/Nathalie Zufferey, Loi sur le cinéma, Bern 2006, Art. 14
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 14 Entscheide über Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung - 1 Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung werden vom Bundesamt für Kultur (BAK)11 zugesprochen.
1    Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung werden vom Bundesamt für Kultur (BAK)11 zugesprochen.
2    Wenn es dem BAK an Sachkenntnis mangelt, lässt es die Gesuche durch Fachkommissionen oder beauftragte Experten oder Expertinnen begutachten.
3    ...12
, Rz. 11). Aufgrund von Art. 3 Bst. a
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 3 Schweizerisches Filmschaffen - Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von:
a  Schweizer Filmen;
b  zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen.
und b FiG werden folgende Projekte unterstützt:

- die zu 100 % inländischen Produktionen,

- die offiziellen Koproduktionen, welche sich auf die in Kraft stehenden Koproduktionsabkommen stützen,

und (unter der Voraussetzung, dass sie als Schweizer Filme gelten können)

- 1. die von einem Schweizer Produzenten in Zusammenarbeit mit einem aus einem Nicht-Vertragsstaat stammenden Produzenten hergestellten Werke, 2. die von einem Schweizer Produzenten, jedoch teilweise mit ausländischen Geldern finanzierten Werke sowie 3. die mit einem Vertragsstaat koproduzierten Werke, welche jedoch nicht als offizielle Koproduktionen anerkannt werden können (vgl. Aubry/Zufferey, a.a.O., Art. 3, Rz. 20).

4.5. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Gesuch eine Koproduktion mit Deutschland angegeben hat, auch wenn auf S. 15 des Produktionsdossiers März 2007 (Beilage zum Gesuch vom 16. April 2007 [act. 11.1]) erwähnt wird, es handle sich bei dem Projekt um einen Schweizer Film. Unbestritten ist auch, dass die Koproduktion aufgrund des Minderheitsanteils von 14 % nicht anerkannt werden kann und somit gestützt auf die Vereinbarung vom 6. Juni 1984 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films (AS 1986 477, in Kraft bis 22. Juni 2011) nicht förderungsberechtigt ist. Wie in E. 4.4 erläutert kann jedoch eine nicht offizielle Koproduktion auch als Schweizer Film im Sinn von Art. 2 Abs. 2
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 2 Begriffe - 1 Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren.
1    Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren.
2    Als Schweizer Film gilt ein Film, der:
a  zu einem wesentlichen Teil von einem Autor oder einer Autorin mit schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz realisiert wurde;
b  von einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder von einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz produziert wurde, an deren Eigen- und Fremdkapital sowie deren Geschäftsleitung mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beteiligt sind; und
c  soweit als möglich mit künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch filmtechnische Betriebe in der Schweiz hergestellt wurde.
FiG qualifiziert und gestützt auf Art. 3 Bst. a
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 3 Schweizerisches Filmschaffen - Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von:
a  Schweizer Filmen;
b  zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen.
FiG gefördert werden. Die Frage, ob die Erstinstanz aufgrund des Hinweises im Produktionsdossier den Beschwerdeführer darüber hätte informieren müssen, dass allenfalls eine Förderung als Schweizer Film in Frage komme, und das Gesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 3
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 20 Koordination von Projekt- und Strukturbeiträgen - Wer für eine Aufgabe im öffentlichen Interesse vom BAK Strukturbeiträge erhält, kann keine anderen Gesuche für Finanzhilfen nach dieser Verordnung stellen.
FiFV entsprechend hätte instruieren müssen, kann vorliegend offen bleiben. Die Beschwerde muss aus einem anderen Grund ohnehin abgewiesen werden, wie sogleich darzulegen ist.

5.
Gemäss Verfügung vom 7. Juni 2007 ist die Erstinstanz zudem nicht auf das Gesuch eingetreten, weil die Aufwendungen für die technischen und künstlerischen Mitarbeitenden nicht den Löhnen gemäss den entsprechenden Branchenvereinbarungen entsprechen würden und sich die Mitarbeitenden an den Kosten des Projekt beteiligen sollten. Die Vorinstanz schützte diese Begründung im angefochtenen Entscheid vollumfänglich. Sie erwog, mit dem pro Drehtag für die ca. 15 technischen und künstlerischen Mitarbeitenden insgesamt zur Verfügung stehenden Betrag von Fr. 843.00 könnten lediglich Löhne bezahlt werden, welche weit unter dem Existenzminimum liegen würden, was mit Art. 1bis
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 20 Koordination von Projekt- und Strukturbeiträgen - Wer für eine Aufgabe im öffentlichen Interesse vom BAK Strukturbeiträge erhält, kann keine anderen Gesuche für Finanzhilfen nach dieser Verordnung stellen.
FiFV nicht vereinbar sei. Zudem sei bei diesen Tiefstlöhnen die professionelle Durchführung des Projekts im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Bst. c
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 4 Bezug zur Schweiz - 1 Finanzhilfen der Filmförderung können nur von Personen beantragt werden, die einen Bezug zur Schweiz haben.
1    Finanzhilfen der Filmförderung können nur von Personen beantragt werden, die einen Bezug zur Schweiz haben.
2    Natürliche Personen müssen über das Schweizer Bürgerrecht verfügen oder Wohnsitz in der Schweiz haben. Einzelfirmen und Personengesellschaften müssen ihren Geschäftssitz in der Schweiz haben.
3    Juristische Personen müssen ihren Sitz in der Schweiz haben und mehrheitlich im Besitz beziehungsweise unter der Leitung von Personen stehen, die Wohnsitz in der Schweiz haben.
FiFV nicht gewährleistet.

5.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1bis
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 11 Vorzeitiger Drehbeginn - 1 Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.
1    Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.
2    Bei Dokumentarfilmen braucht es keine Genehmigung für vorzeitige Dreharbeiten; die Dreharbeiten erfolgen auf eigenes Risiko.
3    Wird für einen Dokumentarfilm um einen Herstellungsbeitrag ersucht, so ist im Gesuch anzugeben, welcher Anteil der Dreharbeiten bereits vorgenommen wurde. Die entsprechenden Kosten und die Art und Weise der Finanzierung sind separat auszuweisen. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge.
4    Um einen Herstellungsbeitrag für einen Dokumentarfilm kann nur ersucht werden, solange noch kein Rohschnitt vorliegt.
FiFV sind Aufwendungen für technische und künstlerische Mitarbeitende beitragsberechtigt, soweit sie den zwischen den Verbänden vereinbarten Richtlinien entsprechen oder branchenüblich sind. Die von den Filmverbänden empfohlenen Richtlöhne ab 1. Januar 2007 (vgl. act. 11.5) sehen für die technischen und künstlerischen Mitarbeitenden Tageslöhne von mehreren hundert Franken vor. Die Vorinstanz legt in E. 3.3 des angefochtenen Entscheids überzeugend dar, dass die zur Verfügung stehende Lohnsumme weit darunter liegt und zudem zu tief ist, als dass für das Projekt existenzsichernde Löhne bezahlt werden könnten. Der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich dabei um eine Herzensangelegenheit für die Dauer von zwei Wochen, kann im Zusammenhang mit der Förderungsberechtigung nicht gehört werden. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, ist Art. 11 Abs.1bis
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 11 Vorzeitiger Drehbeginn - 1 Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.
1    Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.
2    Bei Dokumentarfilmen braucht es keine Genehmigung für vorzeitige Dreharbeiten; die Dreharbeiten erfolgen auf eigenes Risiko.
3    Wird für einen Dokumentarfilm um einen Herstellungsbeitrag ersucht, so ist im Gesuch anzugeben, welcher Anteil der Dreharbeiten bereits vorgenommen wurde. Die entsprechenden Kosten und die Art und Weise der Finanzierung sind separat auszuweisen. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge.
4    Um einen Herstellungsbeitrag für einen Dokumentarfilm kann nur ersucht werden, solange noch kein Rohschnitt vorliegt.
FiFV zwingend anwendbar. Nicht branchenübliche Löhne sind somit nicht beitragsberechtigt. Der Hintergrund für diese Vorschrift ist darin zu sehen, dass mit der Filmförderung des Bundes das professionelle Filmschaffen unterstützt werden soll. So verlangt Art. 3 Abs. 1
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 3 Begriffe - In dieser Verordnung bedeutet:
a  Kinofilm: ein Film, der für die Erstauswertung in Kinos oder an Festivals konzipiert ist und für diese Erstauswertung eine angemessene Schutzfrist hat;
b  Schweizer Film: ein Film:
b1  der von einem Unternehmen in der Schweiz allein produziert oder gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und
b2  der die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 FiG erfüllt;
c  Koproduktion: ein Film:
c1  der gemäss einem von der Schweiz abgeschlossenen Koproduktionsabkommen von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und
c2  an dem künstlerische und technische Mitarbeitende sowie filmtechnische Betriebe mitwirken, die aus den Ländern der koproduzierenden Unternehmen stammen oder dort ihren Wohnsitz oder Sitz haben;
d  langer Film: ein Film, der 60 Minuten oder länger dauert;
e  Kurzfilm: ein Film, der weniger als 60 Minuten dauert;
f  Nachwuchs: eine Person, die bei höchstens drei kurzen Filmen oder zwei langen Filmen in verantwortlicher Stellung im künstlerischen oder technischen Bereich an Drehbuch, Regie oder Produktion mitgewirkt hat;
g  Projektbeitrag: eine Finanzhilfe für die Durchführung eines einmaligen, zeitlich und örtlich begrenzten Vorhabens;
h  Strukturbeitrag: eine Finanzhilfe für den Betrieb einer Institution oder eines Unternehmens;
i  Vielfaltsprämie: eine Finanzhilfe für Beiträge an die Angebotsvielfalt in der Schweiz.
FiFV, dass die gesuchstellende Personen sowie ihr leitendes Personal professionelle Filmschaffende sein und für die Tätigkeit, für die sie Finanzhilfe beantragen, über eine entsprechende Ausbildung und über Berufserfahrung verfügen müssen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. c
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 4 Bezug zur Schweiz - 1 Finanzhilfen der Filmförderung können nur von Personen beantragt werden, die einen Bezug zur Schweiz haben.
1    Finanzhilfen der Filmförderung können nur von Personen beantragt werden, die einen Bezug zur Schweiz haben.
2    Natürliche Personen müssen über das Schweizer Bürgerrecht verfügen oder Wohnsitz in der Schweiz haben. Einzelfirmen und Personengesellschaften müssen ihren Geschäftssitz in der Schweiz haben.
3    Juristische Personen müssen ihren Sitz in der Schweiz haben und mehrheitlich im Besitz beziehungsweise unter der Leitung von Personen stehen, die Wohnsitz in der Schweiz haben.
FiFV ist ein Kriterium für die Gewährung von Finanzhilfen für die selektive Filmförderung die Gewährleistung einer professionellen Durchführung des Projekts. Dieses Erfordernis bedingt, dass die Mitarbeit an einem Filmprojekt angemessen entschädigt wird, so dass sie für ausgebildete Berufsleute aus der Branche attraktiv bleibt.

5.2. Im Zusammenhang mit der Professionalität des förderungswürdigen Filmschaffens ist anzumerken, dass die Erstinstanz nicht geprüft hat, ob der Beschwerdeführer die in Art. 3 Abs. 1
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 3 Begriffe - In dieser Verordnung bedeutet:
a  Kinofilm: ein Film, der für die Erstauswertung in Kinos oder an Festivals konzipiert ist und für diese Erstauswertung eine angemessene Schutzfrist hat;
b  Schweizer Film: ein Film:
b1  der von einem Unternehmen in der Schweiz allein produziert oder gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und
b2  der die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 FiG erfüllt;
c  Koproduktion: ein Film:
c1  der gemäss einem von der Schweiz abgeschlossenen Koproduktionsabkommen von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und
c2  an dem künstlerische und technische Mitarbeitende sowie filmtechnische Betriebe mitwirken, die aus den Ländern der koproduzierenden Unternehmen stammen oder dort ihren Wohnsitz oder Sitz haben;
d  langer Film: ein Film, der 60 Minuten oder länger dauert;
e  Kurzfilm: ein Film, der weniger als 60 Minuten dauert;
f  Nachwuchs: eine Person, die bei höchstens drei kurzen Filmen oder zwei langen Filmen in verantwortlicher Stellung im künstlerischen oder technischen Bereich an Drehbuch, Regie oder Produktion mitgewirkt hat;
g  Projektbeitrag: eine Finanzhilfe für die Durchführung eines einmaligen, zeitlich und örtlich begrenzten Vorhabens;
h  Strukturbeitrag: eine Finanzhilfe für den Betrieb einer Institution oder eines Unternehmens;
i  Vielfaltsprämie: eine Finanzhilfe für Beiträge an die Angebotsvielfalt in der Schweiz.
FiFV statuierten, in E. 5.1 zitierten Anforderungen erfüllt. Gemäss Gesuchsformular (act. 11.1) und Produktionsdossier 2007 (Beilage zu act. 11.1) hat der Beschwerdeführer einige Jahre Ökonomie und Medienwissenschaften studiert, jedoch ohne Abschluss. Auch eine künstlerische Ausbildung hat er nicht absolviert. Weil die Vorinstanz die Beschwerde aufgrund der zu tief budgetierten Löhne abgewiesen hat, bleibt ohne Folgen, dass sie den Aspekt der Ausbildung des Beschwerdeführers nicht erwähnt hat. Im Rahmen der formellen Prüfung des Gesuchs durch die Erstinstanz wäre diese Frage jedoch zu klären gewesen (vgl. Aubry/Zufferey, a.a.O., Art. 14, Rz. 15).

5.3. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass das Nichteinhalten von branchenüblichen Löhnen ein rechtliches Hindernis für die materielle Behandlung des Gesuchs darstellt. Die erstinstanzliche Verfügung war somit in diesem Punkt zu schützen.

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerde vom 8. Juli 2007 im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.

7.
Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG hätte der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Da ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Somit sind keine Verfahrenskosten zu auferlegen.

Ausgangsgemäss ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

8.
Gemäss Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Die Finanzhilfen für die Herstellung von Filmen gemäss Art. 11
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 11 Vorzeitiger Drehbeginn - 1 Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.
1    Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.
2    Bei Dokumentarfilmen braucht es keine Genehmigung für vorzeitige Dreharbeiten; die Dreharbeiten erfolgen auf eigenes Risiko.
3    Wird für einen Dokumentarfilm um einen Herstellungsbeitrag ersucht, so ist im Gesuch anzugeben, welcher Anteil der Dreharbeiten bereits vorgenommen wurde. Die entsprechenden Kosten und die Art und Weise der Finanzierung sind separat auszuweisen. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge.
4    Um einen Herstellungsbeitrag für einen Dokumentarfilm kann nur ersucht werden, solange noch kein Rohschnitt vorliegt.
FiFV stellen keine Anspruchssubventionen dar. Die Entscheide betreffend Gewährung entsprechender Finanzhilfen fallen demnach unter Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG. Das vorliegende Urteil kann daher nicht beim Bundesgericht angefochten werden und ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Susanne Genner

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-7433/2009
Datum : 27. Dezember 2011
Publiziert : 19. Januar 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sprache, Kunst und Kultur
Gegenstand : Beschwerdeentscheid des EDI vom 29. Oktober 2009 betreffend Herstellungsbeitrag


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
FiFV: 1bis  3 
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 3 Begriffe - In dieser Verordnung bedeutet:
a  Kinofilm: ein Film, der für die Erstauswertung in Kinos oder an Festivals konzipiert ist und für diese Erstauswertung eine angemessene Schutzfrist hat;
b  Schweizer Film: ein Film:
b1  der von einem Unternehmen in der Schweiz allein produziert oder gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und
b2  der die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 FiG erfüllt;
c  Koproduktion: ein Film:
c1  der gemäss einem von der Schweiz abgeschlossenen Koproduktionsabkommen von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und
c2  an dem künstlerische und technische Mitarbeitende sowie filmtechnische Betriebe mitwirken, die aus den Ländern der koproduzierenden Unternehmen stammen oder dort ihren Wohnsitz oder Sitz haben;
d  langer Film: ein Film, der 60 Minuten oder länger dauert;
e  Kurzfilm: ein Film, der weniger als 60 Minuten dauert;
f  Nachwuchs: eine Person, die bei höchstens drei kurzen Filmen oder zwei langen Filmen in verantwortlicher Stellung im künstlerischen oder technischen Bereich an Drehbuch, Regie oder Produktion mitgewirkt hat;
g  Projektbeitrag: eine Finanzhilfe für die Durchführung eines einmaligen, zeitlich und örtlich begrenzten Vorhabens;
h  Strukturbeitrag: eine Finanzhilfe für den Betrieb einer Institution oder eines Unternehmens;
i  Vielfaltsprämie: eine Finanzhilfe für Beiträge an die Angebotsvielfalt in der Schweiz.
4 
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 4 Bezug zur Schweiz - 1 Finanzhilfen der Filmförderung können nur von Personen beantragt werden, die einen Bezug zur Schweiz haben.
1    Finanzhilfen der Filmförderung können nur von Personen beantragt werden, die einen Bezug zur Schweiz haben.
2    Natürliche Personen müssen über das Schweizer Bürgerrecht verfügen oder Wohnsitz in der Schweiz haben. Einzelfirmen und Personengesellschaften müssen ihren Geschäftssitz in der Schweiz haben.
3    Juristische Personen müssen ihren Sitz in der Schweiz haben und mehrheitlich im Besitz beziehungsweise unter der Leitung von Personen stehen, die Wohnsitz in der Schweiz haben.
8 
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 8 Förderbare Filme: Ursprung - 1 Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert.
1    Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert.
2    Für das Treatment- und Drehbuchschreiben werden nur Finanzhilfen gewährt, wenn die zu fördernden Tätigkeiten überwiegend durch Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz ausgeführt werden.
8a  11 
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 11 Vorzeitiger Drehbeginn - 1 Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.
1    Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.
2    Bei Dokumentarfilmen braucht es keine Genehmigung für vorzeitige Dreharbeiten; die Dreharbeiten erfolgen auf eigenes Risiko.
3    Wird für einen Dokumentarfilm um einen Herstellungsbeitrag ersucht, so ist im Gesuch anzugeben, welcher Anteil der Dreharbeiten bereits vorgenommen wurde. Die entsprechenden Kosten und die Art und Weise der Finanzierung sind separat auszuweisen. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge.
4    Um einen Herstellungsbeitrag für einen Dokumentarfilm kann nur ersucht werden, solange noch kein Rohschnitt vorliegt.
20
SR 443.113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
FiFV Art. 20 Koordination von Projekt- und Strukturbeiträgen - Wer für eine Aufgabe im öffentlichen Interesse vom BAK Strukturbeiträge erhält, kann keine anderen Gesuche für Finanzhilfen nach dieser Verordnung stellen.
FiG: 2 
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 2 Begriffe - 1 Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren.
1    Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren.
2    Als Schweizer Film gilt ein Film, der:
a  zu einem wesentlichen Teil von einem Autor oder einer Autorin mit schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz realisiert wurde;
b  von einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder von einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz produziert wurde, an deren Eigen- und Fremdkapital sowie deren Geschäftsleitung mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beteiligt sind; und
c  soweit als möglich mit künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch filmtechnische Betriebe in der Schweiz hergestellt wurde.
3 
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 3 Schweizerisches Filmschaffen - Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion. Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die Herstellung und die Verwertung von:
a  Schweizer Filmen;
b  zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen.
6 
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 6 Weiterbildung - Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten.
14 
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 14 Entscheide über Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung - 1 Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung werden vom Bundesamt für Kultur (BAK)11 zugesprochen.
1    Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung werden vom Bundesamt für Kultur (BAK)11 zugesprochen.
2    Wenn es dem BAK an Sachkenntnis mangelt, lässt es die Gesuche durch Fachkommissionen oder beauftragte Experten oder Expertinnen begutachten.
3    ...12
32
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz
FiG Art. 32 Verfahren und Rechtsmittel - 1 Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    ...30
3    In Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen über Finanzhilfen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
SuG: 36
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 36 - Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen werden beurteilt nach:
a  dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird, oder
b  dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
film • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • finanzhilfe • edi • deutschland • verfahrenskosten • produktion • irrtum • stelle • weiler • frage • sachverhalt • wohnsitz in der schweiz • bundesamt für kultur • dauer • bundesgesetz über das bundesgericht • honorar • departement • bundesgericht
... Alle anzeigen
BVGE
2007/6
BVGer
C-7433/2009
AS
AS 1986/477
VPB
69.107