Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3137/2012

Urteil vom 14. Januar 2013

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Ryter, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.

H._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Ecole polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL),
Service juridique CE 1 530, Station 1, 1015 Lausanne,

Beschwerdegegnerin,

und

ETH-Beschwerdekommission,Postfach 6061, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Prüfungsergebnis.

Sachverhalt:

A.
H._______ studierte an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) "Sciences et technologies du vivant". Die im ersten Semester im Winter durchgeführten Leistungskontrollen hatte er absolviert, wobei die Resultate ungenügend waren. Aufgrund persönlicher Umstände wollte er sich vom Sommer-Prüfungsblock 2009/2010 abmelden. In diesem Zusammenhang liess er sich von ETHL-Mitarbeitenden beraten und legte einige Wochen vor den Prüfungen ein Arztzeugnis vor. Da ihm aber die Auskunft erteilt worden sei, er könne sich nicht abmelden und das Resultat zähle jedenfalls als erstmaliges Nichtbestehen, nahm er an diesen Prüfungen teil. Das Ergebnis der Prüfungen war ungenügend und er bestand die Grundstufenprüfung des ersten Studienjahres nicht, wie aus dem Notenblatt vom 2. August 2010 hervorgeht.

Im zur Wiederholung der Grundstufenprüfung absolvierten Prüfungsblock 2010/2011 brach er die Prüfung "Physik II" ab und legte hierfür ein Arztzeugnis vor. Aus dem Notenblatt vom 2. August 2011 geht hervor, dass das Gesamtergebnis ungenügend war und er die Grundstufenprüfung definitiv nicht bestanden hat. Die abgebrochene Physikprüfung war mit "manque" erfasst.

Daraufhin wollte er sich für den Studiengang Chemie einschreiben, was aber das EDV-System nicht zuliess.

B.
Am 5. August 2011 reichte H._______ der ETHL ein Schreiben ein, das die Überschrift "Anmeldung" trug. Er legte darin dar, er habe vor dem Sommer-Prüfungsblock 2009/2010 ein ärztliches Zeugnis vorgelegt, um diese Prüfungen nicht schreiben zu müssen. Ihm sei aber damals erklärt worden, der erste Versuch werde in jedem Fall angerechnet, weshalb er die Prüfungen doch geschrieben habe. Nun habe sich aber letzte Woche herausgestellt, dass er aufgrund des ärztlichen Zeugnisses hätte dispensiert werden müssen, weshalb der erste Versuch nicht angerechnet werden dürfe. Somit sei er nicht endgültig von der ETHL abgewiesen worden und sollte sich für den Studiengang Chemie einschreiben können. Da ihm dies zurzeit verwehrt sei, bitte er darum, ihm dies zu ermöglichen oder dieses Schreiben als Anmeldung zu betrachten.

Die ETHL teilte ihm mit Schreiben vom 17. August 2011 mit, sie gehe von einem definitiven Nichtbestehen aus und verstehe sein Schreiben als Gesuch um Neubeurteilung, um in einem anderen Studiengang weiterstudieren zu können. Sie verweigerte ihm aber am 14. September 2011 diesen Wechsel aufgrund des definitiven Nichtbestehens.

C.
In der Zwischenzeit reichte H._______ der ETHL am 7. September 2011 ein Schreiben ein, das den Titel "Einsprache - Recours" trug und lautete:

"(...) Hiermit erhebe ich Einsprache gegen meine Exmatrikulation. Die Exmatrikulation begründen Sie mit meinem endgültigen Scheitern. Ich habe die Prüfung allgemeine Physik II wegen eines medizinischen Problems nicht absolvieren können. Das ärztliche Zeugnis habe ich am 28. Juni 2011 beim service des étudiant eingreicht. Solange ich diese Prüfung noch nicht absolviert habe, die zum ordentlichen Prüfungsprogramm von Sience de la vie gehört, kann ich noch gar nicht endgültig gescheitert sein. Somit ist meine Exmatrikulation vom 10. August 2011 gegenstandslos. Meine Anmeldung vom 5. August 2011 ist somit gültig. Bitte senden Sie mir umgehend eine Immatrikulationsbestätigung. (...)"

D.
Am 12. Oktober 2011 reichte H._______ bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde ein. Darin rügte er die Nichtbehandlung seiner Anfechtung des definitiven Nichtbestehens vom 5. August 2011 und vom 7. September 2011. Er hätte nur eine Abweisung des Gesuchs um Sektionswechsel erhalten, was mit dem definitiven Nichtbestehen begründet worden sei. Jedoch hätte sich eine Neubeurteilung aufgedrängt und auf den begründeten Einspruch gegen das definitive Nichtbestehen sei bis heute nicht eingegangen worden. Der Prüfungsversuch vom Sommer 2010 dürfe nicht angerechnet werden, weil er nichtig sei, zumal er falsch beraten worden sei und vor der Prüfungssession ein Arztzeugnis vorgelegt habe. Sodann sei das Schreiben vom 14. September 2011 kein korrekter Entscheid, da eine Rechtsmittelbelehrung fehle.

In einem zweiten Schreiben vom 12. Oktober 2011, das ebenfalls an die ETH-Beschwerdekommission gerichtet war und die Überschrift "Beschwerde wegen nicht Behandlung meiner Anfechtung des échec definitif vom 7. September 2011" trug, legte er dar, er habe das definitive Nichtbestehen fristgerecht angefochten. Die Noten des Prüfungsblocks 2010/2011 habe er am 12. August 2011 erhalten. Da er schon zuvor am 5. August 2011 und zum wiederholten Mal am 7. September 2011 gegen das definitive Nichtbestehen Einspruch erhoben habe, sei die dreissigtägige Frist eingehalten. Durch die Exmatrikulation werde ihm das Recht verweigert, die Prüfung Physik II ordnungsgemäss zu wiederholen. Das definitive Nichtbestehen sei ungültig und deshalb aufzuheben.

Die ETH-Beschwerdekommission vereinigte diese beiden Beschwerden mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2011 (Verfahren Nr. 4611). Jedoch hob sie diese Zwischenverfügung am 10. November 2011 wieder auf und wies die Angelegenheit an die ETHL zu einer formal korrekten Beurteilung des definitiven Ausschlusses und zur eingehenderen Begründung der Sektionswechsel-Verweigerung zurück. Die gegen die Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2011 erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde damit gegenstandslos (Abschreibungsentscheid vom 15. November 2011 im Verfahren A-6063/2011).

E.
Daraufhin trat die ETHL am 18. November 2011 weder auf die Überprüfung des Prüfungsblocks 2009/2010 noch des Prüfungsblocks 2010/2011 ein, weil diese Begehren verspätet seien. H._______ erhob dagegen Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission, die sie unter der Verfahrensnummer 4611a entgegen nahm.

Daneben wies die ETHL am 21. November 2011 das Gesuch um einen Sektionswechsel ab. Auch diese Verfügung focht H._______ an, woraufhin die ETH-Beschwerdekommission das Verfahren Nr. 4611b eröffnete. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2012 sistierte sie dieses Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens Nr. 4611a.

F.
Am 24. April 2012 wies die ETH-Beschwerdekommission im Verfahren Nr. 4611a die Beschwerde von H._______ ab, da die ETHL zu Recht nicht auf die Überprüfung des definitiven Nichtbestehens eingetreten sei. Dies begründete sie im Wesentlichen wie folgt:

Die Resultate des ersten Prüfungsblocks 2009/2010, die H._______ mit Notenblatt vom 2. August 2010 mitgeteilt worden seien, habe dieser erst am 5. August 2011 angefochten; er habe die Beschwerdefrist somit deutlich verpasst. Die ETHL sei sodann zu Recht davon ausgegangen, es lägen trotz der geltend gemachten Fehlinformation durch einen ETHL-Mitarbeiter keine Wiedererwägungsgründe vor, die nach der abgelaufenen Rechtsmittelfrist berücksichtigt werden könnten.

Die Ergebnisse des zweiten Prüfungsblocks 2010/2011, die H._______ am 12. August 2011 erhalten habe, habe er mit Eingabe vom 7. September 2011 ebenfalls verspätet angefochten, da es sich um ein Gesuch um eine Neubeurteilung der Ergebnisse gehandelt habe, das innert zehn Tagen gestellt werden müsse. Die ETHL habe aufgrund des Inhalts des Schreibens nicht davon ausgehen müssen, er habe eine Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission, die innert dreissig Tagen möglich wäre, erheben wollen und sich hierbei irrtümlich an die ETHL gewendet.

Im Übrigen hielt sie fest, H._______ habe ausser dem Vorbringen, er habe die Prüfung Physik II noch nicht ablegen können und deshalb könne noch kein definitives Nichtbestehen vorliegen, keine Gründe für eine Neubeurteilung vorgebracht. Jedoch stehe der definitive Ausschluss trotz der ausstehenden Prüfung fest, da er selbst bei Erreichen der Maximalnote den Prüfungsblock 2010/2011 nicht mehr bestehen könnte.

Nicht Gegenstand dieses Entscheids war der Sektionswechsel, der Gegenstand eines anderen Verfahrens ist (Verfahren Nr. 4611b, vgl. Sachverhalt Bst. E).

G.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2012 erhebt H._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragt dessen Aufhebung und eine Neubeurteilung der Angelegenheit, eventuell eine Rückweisung mit der Aufforderung zur materiellen Behandlung. Sodann sei das definitive Nichtbestehen aufzuheben, das Nichtbestehen des Prüfungsblocks 2009/2010 als nichtig zu erklären und es sei ihm zu gewähren, sich für die Sektion Chemie einzuschreiben und im Herbst 2012 damit zu beginnen. Zudem beantragt er unentgeltliche Rechtspflege.

In seiner Begründung legt er dar, weshalb die falsche Beratung dazu geführt habe, dass er den Sommer-Prüfungsblock 2009/2010 trotz des vorgängig eingereichten Arztzeugnisses und der schwierigen persönlichen Umstände absolviert habe. Erst ein Gespräch bei der Studienberatung am 27. Juli 2011 habe die Täuschung aufgezeigt. Am 5. August 2011 habe er die ETHL auf den Missstand der irreführenden Beratung hingewiesen. Aufgrund dieser Täuschung seien die Ergebnisse des Prüfungsblocks 2009/2010 nichtig und somit jederzeit anfechtbar. Zudem bringe er Wiedererwägungsgründe vor, die nicht an die Fristen gebunden seien. Es stelle eine Rechtsverweigerung dar, auf die vorgebrachten Gründe nicht inhaltlich einzugehen. Er hätte keinen Anlass gehabt, die Ergebnisse 2009/2010 früher anzufechten, da er auf die Aussagen des beratenden ETHL-Sachbearbeiters habe vertrauen dürfen.

Das definitive Nichtbestehen habe er am 7. September 2011 angefochten. Es fehle eine Rechtsgrundlage dafür, trotz noch nicht abgelegter Physikprüfung von einem definitiven Nichtbestehen auszugehen. Die Fristen habe er eingehalten. Es handle sich um überspitzten Formalismus, wenn seine Anfechtung als verspätet angesehen werde, weil sie an die falsche Behörde gesandt worden sei. Die Einsprache sei eigentlich an die ETH-Beschwerdekommission gerichtet gewesen, was die ETHL hätte bemerken können.

H.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2012 unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 6. August 2012 auf eine Vernehmlassung und verweist auf ihre Urteilsbegründung. Die ETHL (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) weist in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2012 darauf hin, die Beschwerde zeige keinen Grund auf, die Angelegenheit anders zu beurteilen. In seinen Schlussbemerkungen vom 8. September 2012 bekräftigt der Beschwerdeführer seine bisherige Begründung und äussert sich zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz.

I.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ETH-Beschwerdekommission als Vorinstanz gehört zu den eidgenössischen Kommissionen nach Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Anfechtungsobjekt ist ihr Entscheid vom 24. April 2012. Eine Ausnahme betreffend das Sachgebiet gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids vom 24. April 2012 durch diesen beschwert und somit zur Beschwerde berechtigt.

1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Er darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde (BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2 und 131 V 164 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7 ff.).

Die Vorinstanz prüfte, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Anfechtung der Ergebnisse der Prüfungsblöcke 2009/2010 und 2010/2011 eingetreten ist. Sie setzte sich in ihren Erwägungen indes auch mit materiellen Fragen auseinander und erachtete die Beschwerde als nicht begründet, weshalb nicht nur das Nichteintreten sondern auch die materielle Beurteilung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BGE 131 III 70 E. 3.4, BGE 115 II 187 E. 3c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7751/2006 vom 2. November 2007 E. 1.3). Hingegen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist der Wechsel des Studiengangs, da die Vorinstanz hierüber noch nicht entschieden hat, sondern das Verfahren bis zum Abschluss des vorliegenden Falls sistiert hat (vgl. Sachverhalt Bst. E und F). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen darauf abzielt, er sei zum Chemiestudium zuzulassen, erweitert er den Streitgegenstand in unzulässiger Weise.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist unter Vorbehalt der Ausführungen in Erwägung 1.3 einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung oder das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Da es vorliegend nicht um die Bewertung von Prüfungsleistungen geht, rechtfertigt sich die Zurückhaltung, die sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlegt, nicht (vgl. zu dieser Zurückhaltung BVGE 2008/14 E. 3.1; BVGE 2007/6 E. 3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.158). Ebenso ist für die hier strittigen Fragen nicht relevant, dass für den ETH-Bereich die Rüge der Unangemessenheit bei der Überprüfung der Ergebnisse von Prüfungen und Promotionen spezialgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. Art. 37 Abs. 4
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110]).

3.
Zunächst sind die Rahmenbedingungen für das Studium an der ETHL darzulegen.

Der Aufbau des Studiums ist in der Verordnung der ETH Lausanne über das Bachelor- und das Masterstudium vom 14. Juni 2004 (Ausbildungsverordnung ETHL, SR 414.132.3) geregelt: Gemäss Art. 6 Abs. 1 ist im Bachelorprogramm zunächst die Grundstufe zu absolvieren. Diese dauert zwei Semester und endet mit der Grundstufenprüfung (Art. 7 Abs. 1). Wer diese besteht, wird zur Bachelorstufe zugelassen (Art. 7 Abs. 4).

Für die Leistungskontrolle ist die Verordnung der ETH Lausanne über die Kontrolle des Bachelor- und Masterstudiums vom 14. Juni 2004 (Studienkontrollverordnung ETHL, SR 414.132.2) massgebend: Die Grundstufenprüfung ist bestanden, wenn in jedem der beiden Fächerblöcke eine allgemeine Durchschnittsnote von mindestens 4 erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1). Sie kann einmal wiederholt werden (Art. 24 Abs. 1), wobei ein nicht bestandener Block gesamthaft wiederholt werden muss (Art. 24 Abs. 5). Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten teilt den Studierenden den Entscheid über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen mit (Art. 19 Abs. 1).

4.
Zuerst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das Resultat des Prüfungsblocks 2009/2010 fristgerecht anfocht respektive ob trotz verpasster Frist auf die Beschwerde einzutreten ist.

4.1 Art. 20
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL
Art. 20 Antrag auf eine erneute Beurteilung und Verwaltungsbeschwerde - 1 Bei Verfügungen über Bestehen oder Nichtbestehen kann innerhalb von zehn Tagen seit ihrer Zustellung eine Neubeurteilung verlangt werden. Auf das Begehren um Neubeurteilung ist Artikel 63 Absätze 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19687 anwendbar.
1    Bei Verfügungen über Bestehen oder Nichtbestehen kann innerhalb von zehn Tagen seit ihrer Zustellung eine Neubeurteilung verlangt werden. Auf das Begehren um Neubeurteilung ist Artikel 63 Absätze 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19687 anwendbar.
2    Gegen die Verfügungen kann auch innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Zustellung bei der ETH-Beschwerdekommission Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Studienkontrollverordnung ETHL regelt die Rechtsmittel und die entsprechenden Fristen: Innerhalb von zehn Tagen seit der Zustellung kann bei der ETHL eine Neubeurteilung verlangt werden (Abs. 1) und/oder innert dreissig Tagen nach Eröffnung kann bei der ETH-Beschwerdekommission Verwaltungsbeschwerde gegen eine Verfügung geführt werden (Abs. 2). Diese Fristen laufen gleichzeitig (Abs. 3).

Das Notenblatt vom 2. August 2010 listet die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen und Semesterleistungen der Basisprüfung des gesamten ersten Jahres auf. Sodann enthält es den Durchschnitt der Leistungen (vorliegend 1.65). Unmittelbar daneben ist festgehalten "Crédits obtenus - 0" und "Résultat provisoire - Echoué". Die Wirkung des Notenblatts war deshalb für den Beschwerdeführer bereits bei dessen Erhalt erkennbar. Spätestens dann hätte er in Betracht ziehen müssen, dass die Ergebnisse gewertet werden und er ein Rechtsmittel erheben müsste, damit sie nicht rechtskräftig werden. Zwischen der Mitteilung der Prüfungsergebnisse im August 2010 und deren Anfechtung im August 2011 verging fast ein Jahr. Die in Art. 20
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL
Art. 20 Antrag auf eine erneute Beurteilung und Verwaltungsbeschwerde - 1 Bei Verfügungen über Bestehen oder Nichtbestehen kann innerhalb von zehn Tagen seit ihrer Zustellung eine Neubeurteilung verlangt werden. Auf das Begehren um Neubeurteilung ist Artikel 63 Absätze 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19687 anwendbar.
1    Bei Verfügungen über Bestehen oder Nichtbestehen kann innerhalb von zehn Tagen seit ihrer Zustellung eine Neubeurteilung verlangt werden. Auf das Begehren um Neubeurteilung ist Artikel 63 Absätze 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19687 anwendbar.
2    Gegen die Verfügungen kann auch innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Zustellung bei der ETH-Beschwerdekommission Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Studienkontrollverordnung ETHL geregelten Fristen begannen aber mit der Zustellung der Prüfungsergebnisse zu laufen, selbst wenn sich der Beschwerdeführer über deren Tragweite täuschte. Diese Fristen waren somit jedenfalls abgelaufen.

4.2 Sinngemäss zielt die Argumentation des Beschwerdeführers auf den Vertrauensschutz ab, indem er vorbringt, aufgrund der falschen Auskunft dürften die Ergebnisse nicht berücksichtigt werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob hier die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind.

Der in Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht wirkt sich dieser Grundsatz zunächst in Form des sogenannten Vertrauensschutzes aus, d.h. er verleiht den Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigen Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründetes Verhalten der Behörde geschützt zu werden (vgl. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Weiter verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben in Form des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und des Verbots des Rechtsmissbrauchs sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 622 ff. mit Hinweisen). Unrichtige behördliche Auskünfte werden von Lehre und Rechtsprechung nur als Grundlage des Vertrauensschutzes anerkannt, wenn die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar war (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 682).

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer durch den "Teaching Director" mit Email vom 20. April 2010 darauf aufmerksam gemacht, er könne sich nicht von den Semesterleistungen ("examens à contrôle continu") abmelden, ausser wenn ein ärztliches Zeugnis eingereicht werde. Nur in diesem Fall verliere er nicht beide Prüfungschancen. Die im Winter bereits absolvierten Prüfungen würden aber zählen und könnten nicht annulliert werden. In diesem Email wurde er auch auf die allgemeinen Abmeldungsmodalitäten von Prüfungen hingewiesen, unter anderem mit dem Hinweis: "Si vous êtes malade ou dans une situation familiale ou personelle si difficile qu'elle nuit gravement à votre travail mais que vous décidez de prendre néanmoins le risque de vous présenter à l'examen, le résultat ne pourra pas être annulé même avec des attestations de justes motifs. C'est pourquoi, l'Ecole n'entre pas en matière sur des certificats présentés pour faire annuler une note" (Email vom 20. April 2010, Beilage 5). Diese Information steht in Einklang mit der Rechtsgrundlage in Art. 10 Abs. 3
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL
Art. 10 Verhinderung - 1 Studierende, die einen Grund geltend machen, warum sie einer Prüfung fernbleiben, müssen die Schule unverzüglich nach Auftreten des Grundes darüber informieren.
1    Studierende, die einen Grund geltend machen, warum sie einer Prüfung fernbleiben, müssen die Schule unverzüglich nach Auftreten des Grundes darüber informieren.
2    Sie legen der Schule zudem spätestens drei Tage nach dem Auftreten des Grundes für die Verhinderung die notwendigen Belege vor. Als Belege gelten insbesondere ein ärztliches Zeugnis oder ein Nachweis der gesetzlichen Dienstpflicht.
3    Die Berufung auf einen Verhinderungsgrund, nachdem die Prüfung abgelegt worden ist, führt nicht zur Annullierung einer Note.
Studienkontrollverordnung ETHL, die lautet: "Die Berufung auf persönliche Gründe oder die Einreichung eines Arztzeugnisses nach der Leistungskontrolle rechtfertigt die Annullierung einer Note nicht" (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2232/2010 vom 31. März 2011 E. 4.2, A-2619/2010 vom 14. Juni 2011 E. 4.1 und A-6494/2010 vom 21. September 2011 E. 5.).

Der Beschwerdeführer reichte vor den Prüfungen im Sommer 2010 ein ärztliches Zeugnis ein. Dies wurde ihm mit Email vom 12. Mai 2010 bestätigt, wobei dieses Email wiederum auf Art. 10 Abs. 3
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL
Art. 10 Verhinderung - 1 Studierende, die einen Grund geltend machen, warum sie einer Prüfung fernbleiben, müssen die Schule unverzüglich nach Auftreten des Grundes darüber informieren.
1    Studierende, die einen Grund geltend machen, warum sie einer Prüfung fernbleiben, müssen die Schule unverzüglich nach Auftreten des Grundes darüber informieren.
2    Sie legen der Schule zudem spätestens drei Tage nach dem Auftreten des Grundes für die Verhinderung die notwendigen Belege vor. Als Belege gelten insbesondere ein ärztliches Zeugnis oder ein Nachweis der gesetzlichen Dienstpflicht.
3    Die Berufung auf einen Verhinderungsgrund, nachdem die Prüfung abgelegt worden ist, führt nicht zur Annullierung einer Note.
Studienkontrollverordnung ETHL hinwies und festhielt, die Resultate der bereits absolvierten Prüfungen im Winter könnten durch das Arztzeugnis nicht aufgehoben werden. Wenn diese Resultate mit den Prüfungen im Sommer nicht kompensiert werden könnten, gelte der erste Versuch der Basisprüfung als nicht bestanden (Beilage 15). Der Beschwerdeführer fragte daraufhin nach, ob ihn das Arztzeugnis für die Prüfungen im Sommer entschuldigen würde und ob das Nichtbestehen nur für die Prüfungen im Winter oder für das ganze Jahr gelten würden (Beilage 16). Daraufhin bekam er die Auskunft, das Arztzeugnis könne sich nicht mehr auf die Prüfungen im Winter auswirken, da es nachträglich eingereicht worden sei. Um ein erstes Nichtbestehen der Basisprüfung 2009/2010 zu verhindern, müssten die Ergebnisse der Prüfungen im Winter mit jenen der Prüfungen im Sommer kompensiert werden. Falls weiterhin Unklarheiten bestehen würden, solle er für ein persönliches Gespräch vorbeikommen (Beilage 17). Aus einem Email des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2010 ergibt sich, dass so ein Gespräch stattgefunden hat. Er fasst dieses in einem Email an den ursprünglichen Berater dahingehend zusammen, es komme offenbar nicht darauf an, ob er die Prüfungen im Sommer absolviere oder nicht, da er den ersten Versuch sowieso verliere, zumal die Prüfungen vom Winter und vom Sommer zusammengezählt würden (Beilage 18). Weitere schriftliche Unterlagen dazu sind nicht vorhanden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aufgrund dieser Beratung an den Prüfungen im Sommer 2010 teilgenommen. Die geltend gemachte Information, wonach es keine Rolle spiele, ob er an den Prüfungen teilnehme, liegt nicht schriftlich vor. Die vorhandenen Emails können nicht als Grundlage für geschaffenes Vertrauen dienen. Sie zeigen im Gegenteil auf, dass der Beschwerdeführer über die Folgen einer Prüfungsteilnahme ausdrücklich informiert wurde und ihm darin nie die Auskunft erteilt wurde, es spiele keine Rolle, ob er daran teilnehme. Vielmehr wurde er darauf aufmerksam gemacht, das eingereichte Arztzeugnis könne keine Auswirkungen mehr auf den bereits im Winter absolvierten Teil haben und die (ungenügenden) Ergebnisse der Prüfungen im Winter müssten mit jenen des Sommers kompensiert werden, weil sonst der erste Versuch der Basisprüfung als nicht bestanden gelte. Er kann aufgrund dieser Umstände jedenfalls nicht belegen, dass er falsch informiert worden ist, weshalb keine Vertrauensgrundlage vorliegt.

4.3 Die Vorinstanz prüfte auch, ob ein Wiedererwägungsgrund vorliegt, der die nachträgliche Überprüfung des Prüfungsblocks 2009/2010 rechtfertigen würde. Mit einem Wiedererwägungsgesuch wird eine Behörde ersucht, eine formell rechtskräftige Verfügung nochmals zu überprüfen und sie gegebenenfalls zu widerrufen. Ob eine Verfügung anzupassen ist, wird gemäss den allgemeinen Grundsätzen in zwei Schritten geprüft. Bevor eine materielle Beurteilung erfolgt, ist zu untersuchen, ob ausreichende Gründe vorliegen, um auf eine formell rechtskräftige Verfügung überhaupt zurückzukommen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 30). Wiedererwägungsgesuche dürfen nicht dazu führen, dass rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage gestellt oder Rechtsmittelfristen umgangen werden, weshalb nur gewichtige Gründe zu berücksichtigen sind (BGE 136 II 177 E. 2.1 und 127 I 133 E. 6 je mit Hinweisen;Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O, § 31 Rz. 41 ff.). Als Wiedererwägungsgründe kommen namentlich auch falsche behördliche Informationen oder die Nichtberücksichtigung wichtiger Grundlagen in Frage (Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Volume II, Les actes administratifs et leur contrôle, 3. Aufl., Bern 2011, S. 397).

Wie die Ausführungen in Erwägung 4.2 zeigen, kann der Beschwerdeführer nicht belegen, dass er falsch informiert worden ist, weshalb diesbezüglich kein Wiedererwägungsgrund vorliegt. Soweit er in der Einreichung seines Arztzeugnisses vor den Prüfungen im Sommer 2010 einen Wiedererwägungsgrund sieht, ist ihm nicht zu folgen. Beim Arztzeugnis handelt es sich nicht um ein neues Sachverhaltselement. Vielmehr musste ihm bereits bei Erhalt der Prüfungsergebnisse 2009/2010 aufgrund der dort enthaltenen Formulierungen (vgl. Erwägung 4.1) klar sein, dass die Ergebnisse trotz des Arztzeugnisses gewertet werden. Er hätte zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Eine Wiedererwägung kann nicht ein verpasstes Rechtsmittel ersetzen. Deshalb ist vorliegend eine Wiedererwägung nicht zulässig.

4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Prüfungsergebnisse nichtig sind, wie der Beschwerdeführer rügt. Eine Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als besonders schwerwiegende Mängeln kommen hauptsächlich schwerwiegende Zuständigkeits- und Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 181 E. 5.1.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_64/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.3).

Vorliegend liegt weder ein Zuständigkeits- noch ein Verfahrensfehler bezüglich der Prüfungsergebnisse und somit keine Nichtigkeit vor. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich aufgrund der Beratung zur Teilnahme an den Prüfungen entschieden, zielt er auf den Vertrauensschutz ab. Wie in Erwägung 4.2 dargelegt, lässt sich aber aus dem Vertrauensschutz nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.

4.5 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Frist, um eine Überprüfung der Prüfungsergebnisse 2009/2010 zu verlangen, verpasst hat. Die Verfügung ist weder nichtig noch aufgrund des Vertrauensschutzes ungültig oder nachträglich anfechtbar. Ebensowenig liegt ein Wiedererwägungsgrund vor. Somit wurde zu Recht nicht auf diese Rüge eingetreten.

5.
Weiter ist zu prüfen, ob die Frist für die Überprüfung der Ergebnisse des Prüfungsblocks 2010/2011 eingehalten war.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Schreiben vom 7. September 2011 sei irrtümlich an die Beschwerdegegnerin gerichtet gewesen, weshalb die Frist von dreissig Tagen eingehalten sei (Sachverhalt Bst. C und G). Die Vorinstanz ging jedoch davon aus, die Beschwerdegegnerin habe das Schreiben nicht an sie überweisen müssen und die Frist sei verpasst worden (Sachverhalt Bst. F).

5.2 Nicht massgeblich für die Fristwahrung ist das Schreiben vom 5. August 2011, da der Beschwerdeführer die Prüfungsergebnisse erst am 12. August 2011 erhielt und sie nicht vorgängig anfechten konnte.

5.3 Wie in Erwägung 4.1 dargelegt, sieht Art. 20
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL
Art. 20 Antrag auf eine erneute Beurteilung und Verwaltungsbeschwerde - 1 Bei Verfügungen über Bestehen oder Nichtbestehen kann innerhalb von zehn Tagen seit ihrer Zustellung eine Neubeurteilung verlangt werden. Auf das Begehren um Neubeurteilung ist Artikel 63 Absätze 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19687 anwendbar.
1    Bei Verfügungen über Bestehen oder Nichtbestehen kann innerhalb von zehn Tagen seit ihrer Zustellung eine Neubeurteilung verlangt werden. Auf das Begehren um Neubeurteilung ist Artikel 63 Absätze 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19687 anwendbar.
2    Gegen die Verfügungen kann auch innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Zustellung bei der ETH-Beschwerdekommission Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Studienkontrollverordnung ETHL zum einen die Möglichkeit einer Neubeurteilung durch die Beschwerdegegnerin innert zehn Tagen und zum andern die Verwaltungsbeschwerde bei der Vorinstanz innert 30 Tagen vor. Nach Art. 21 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG gilt eine Frist als gewahrt, wenn eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Gemäss Art. 8
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG hat die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde zu überweisen (Abs. 1); wenn sie ihre Zuständigkeit als zweifelhaft erachtet, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 2).

Der Beschwerdeführer entschied sich dafür, sein Schreiben an die Beschwerdegegnerin zu richten, weshalb diese als eine der beiden genannten Behörden grundsätzlich von einer bewussten Adressierung an sie ausgehen durfte. Die Bezeichnung des Schreibens ist hierbei nicht von Bedeutung, vielmehr ist auf den Inhalt abzustellen. Zwar enthält das Schreiben mit der Bezugnahme auf das Schreiben vom 5. August 2011 ein Element, das auf eine Neubeurteilung schliessen lässt. Es ist aber zumindest nicht auszuschliessen, dass er mit dem Schreiben eine Rechtskontrolle durch die Vorinstanz anstrebte, namentlich da er die noch nicht abgelegte Physikprüfung als Argument für eine noch nicht endgültige Abweisung anführt. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, kann aber offen bleiben, wie das Schreiben vom 7. September 2012 genau gemeint und ob die Frist allenfalls gewahrt war.

5.4 Selbst wenn nämlich dieses Schreiben eigentlich an die Vorinstanz gerichtet gewesen und somit fristgerecht eingereicht worden wäre, hätte dies auf das Endergebnis keinen Einfluss. Vorliegend geht die Vorinstanz ebenso wie die Beschwerdegegnerin davon aus, die nicht absolvierte Physikprüfung habe aufgrund der anderen Noten keinen Einfluss mehr auf das definitive Nichtbestehen (vgl. E. 4b vorletzter Absatz des angefochtenen Entscheids). Zu prüfen bleibt somit die Tragweite der nicht absolvierten Physikprüfung.

Der Beschwerdeführer reichte unbestrittenermassen ein ärztliches Zeugnis für seinen Abbruch der Physikprüfung ein. Die Studienkontrollverordnung ETHL enthält folgende Normen zum Abbruch von Prüfungen: Gemäss Art. 10 Abs. 1 können die Studierenden nach Beginn der Prüfungssession nur noch aus wichtigen und hinreichend belegten Gründen unterbrechen. Art. 10 Abs. 3 bestimmt, die Berufung auf persönliche Gründe oder die Einreichung eines Arztzeugnisses nach der Leistungskontrolle rechtfertige die Annullierung einer Note nicht (vgl. die Rechtsprechungshinweise dazu in Erwägung 4.3). Wenn Studierende aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 10 die Prüfungssession unterbrechen müssen, so kann ihnen der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten erlauben, die Prüfung in der entsprechenden ordentlichen Session des Folgejahres fortzusetzen. Zu prüfen ist also, ob es im Ermessen der ETHL liegt, die Wiederholung der Prüfung nicht zuzulassen.

Einer Behörde kommt Ermessen zu, wenn eine Rechtsnorm offen ist, wenn die Anordnung einer Massnahmen nicht zwingend vorgeschrieben oder wenn ein Rechtssatz einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Wahl zwischen verschiedenen Massnahmen oder hinsichtlich deren Ausgestaltung einräumt. Typisches Beispiel für Normen die Ermessen einräumen sind sog. Kann-Vorschriften. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 429, 431, 434 und 441). Aus der Verwendung des Wortes "kann" in Art. 21 Abs. 3
SR 414.132.2 Verordnung der ETH Lausanne vom 30. Juni 2015 über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums (Studienkontrollverordnung ETHL) - Studienkontrollverordnung ETHL
Art. 21 Voraussetzungen für das Bestehen - 1 Studierende, die am Ende des ersten Semesters der Grundstufe und der entsprechenden Prüfungssession einen gewichteten Notendurchschnitt (Art. 8 Abs. 5) von mindestens 3,50 für den ersten Block gemäss Vollzugsreglement erreichen, sind zum zweiten Semester der Grundstufe zugelassen.
1    Studierende, die am Ende des ersten Semesters der Grundstufe und der entsprechenden Prüfungssession einen gewichteten Notendurchschnitt (Art. 8 Abs. 5) von mindestens 3,50 für den ersten Block gemäss Vollzugsreglement erreichen, sind zum zweiten Semester der Grundstufe zugelassen.
2    Die Grundstufe ist bestanden, wenn der oder die Studierende gemäss Studienplan und Vollzugsreglement:
a  alle Fächer abgelegt hat; und
b  einen Notendurchschnitt von mindestens 4,00 in jedem Block und gegebenenfalls die in einer Gruppe erforderlichen Koeffizienten erreicht hat.
Studienkontrollverordnung ETHL ergibt sich ein Ermessensspielraum; dem steht auch die Systematik dieses Erlasses oder das übergeordnete Recht nicht entgegen.

Gemäss Notenblatt vom 2. August 2011 waren alle abgelegten Prüfungen ungenügend (Noten zwischen 1 und 3, ohne ausgerechneten Durchschnitt). Lediglich eine Semesterleistung wurde als genügend bewertet. Es ist unbestritten, dass die Physikprüfung das Gesamtergebnis auch dann nicht in den genügenden Bereich verschieben könnte, wenn die Bestnote erzielt würde. Deren Wiederholung würde aber administrativen Aufwand mit sich bringen. Vor diesem Hintergrund liegt keine Überschreitung des Ermessensspielraumes vor, wenn eine Wiederholung nicht erlaubt wird. Das Argument des Beschwerdeführers, die formale Möglichkeit der Wiederholung ermögliche ihm den Studiengangwechsel, dringt aufgrund des bereits feststehenden definitiven Nichtbestehens nicht durch.

6.
Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist beziehungsweise diese, soweit sie auf die materielle Beurteilung durch die Vorinstanz abzielt, nicht durchdringt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7.
Abschliessend sind die Kosten und die Entschädigung im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Nina Dajcar

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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