Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 412/2011

Urteil vom 13. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________, c/o Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach, 8036 Zürich, vertreten
durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Büro für amtliche Mandate, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Am 26. Mai 2008 verfügte das Bundesamt für Migration die sofortige Ausreise des aus dem Irak stammenden X.________ aus der Schweiz. Nachdem ein Ausschaffungsversuch am 19. Juli 2008 aufgrund des Widerstands von X.________ gescheitert war, wurde dieser in Durchsetzungshaft gesetzt. Nach seiner Entlassung aus der Durchsetzungshaft am 9. September 2009 verliess X.________ die Schweiz trotz entsprechender Auflage nicht. Er wohnt seither mit seiner Ehefrau Y.________ zusammen, welche er während der Dauer der Durchsetzungshaft geheiratet hat. Y.________ verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B und kommt für den Lebensunterhalt von X.________ auf.

B.
Am 27. September 2010 verhaftete die Kantonspolizei Zürich X.________. In der Folge ermittelte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20). Mit Eingabe vom 22. März 2011 beantragte Rechtsanwältin Magda Zihlmann bei der Staatsanwaltschaft I die Einsetzung ihrer Person als amtliche Verteidigerin von X.________. Die Staatsanwaltschaft I gelangte mit Eingabe vom 23. März 2011 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, und ersuchte um Abweisung des Gesuchs. Mit Verfügung vom 25. März 2011 wies die Oberstaatsanwaltschaft das Gesuch von X.________ ab.
Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 2. April 2011 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich und stellte zugleich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Mit Verfügung und Beschluss vom 7. Juni 2011 wies das Obergericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wie auch die Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 25. März 2011 ab.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 17. August 2011 beantragt X.________, die Verfügung und der Beschluss des Obergerichts seien aufzuheben, und ihm sei in Person von Rechtsanwältin Magda Zihlmann eine amtliche Verteidigung zu bestellen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1.
Beim Entscheid der Vorinstanz vom 7. Juni 2011, mit welchem das Begehren des Beschwerdeführers um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde, handelt es sich um einen selbstständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid, welcher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirken kann (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; Urteil des Bundesgerichts 1B 306/2008 vom 15. Januar 2009 E. 1, in: Pra 2009 Nr. 72 S. 483). Der Zwischenentscheid kann mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden, soweit dieses Rechtsmittel, wie vorliegend der Fall, auch gegen den Endentscheid erhoben werden kann. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm eine amtliche Verteidigung zu verweigern, verstosse gegen Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO. Er habe kaum Schulbildung genossen; er könne sich zwar in deutscher Sprache verständigen, hingegen weder deutsch lesen, noch schreiben. Bereits auf einen vergleichsweise nicht komplexen Tatvorwurf angemessen zu reagieren, stelle ihn vor Schwierigkeiten, denen er alleine nicht gewachsen sei. Hinzu komme, dass der Fall in rechtlicher Hinsicht durchaus komplex sei. So könne er zurzeit bei der heimatlichen Botschaft keinen Reisepass beschaffen, weshalb fraglich sei, ob er die Schweiz legal verlassen könne und damit überhaupt über die notwendige Tatherrschaft verfüge. Zu bedenken sei weiter, dass seine Ehefrau, welche im Alter von neun Jahren in die Schweiz gekommen sei und nunmehr seit 21 Jahren hier lebe, über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Die Klärung der Rechtslage bedinge eine vertiefte Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), wozu er als juristischer Laie nicht in der Lage sei.

2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, strittig sei, ob tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestünden, welche die Bestellung einer amtlichen Verteidigung erforderten. Dies sei nicht der Fall. Weder seien unübersichtliche oder komplizierte Lebensvorgänge zu beurteilen, noch sei die Angelegenheit in rechtlicher Hinsicht komplex. Das Bundesamt für Migration habe am 26. Mai 2008 verfügt, dass der Beschwerdeführer die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, ob ihm aufgrund des Aufenthaltsrechts seiner Ehefrau in der Schweiz ein eigenes Bleiberecht zustehe und ob er aus der Tatsache, dass er keine Reisepapiere beschaffen könne, etwas zu seinen Gunsten ableiten könne, seien zwar in der Tat gerechtfertigt. Es handle sich hierbei aber um Rechtsfragen, welche sich im Rahmen von Strafverfahren wegen einer allfälligen Verletzung von Strafbestimmungen des Ausländergesetzes nicht selten stellten und welche damit für sich alleine keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von Art. 132 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO zu begründen vermöchten. An dieser Beurteilung ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer das schweizerische Rechtssystem nicht
kenne.

2.3 Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist nach Art. 132 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO namentlich der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
Mit dieser Regelung wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV kodifiziert. Demnach ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands insbesondere geboten, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht leicht beantworten lassen und die betreffende Person nicht rechtskundig ist (BGE 119 Ia 264 E. 3b S. 266). Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; zu würdigen sind auch die Fähigkeiten der betroffenen Person, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1B 372/2011 vom 29. August 2011 E. 2.1).

2.4 Der Beschwerdeführer ist bedürftig, und es handelt sich vorliegend nicht um einen Bagatellfall. Entscheidend ist deshalb, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen, denen der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht gewachsen ist.
Die Vorinstanz anerkennt ausdrücklich, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen gerechtfertigt seien, stuft deren Klärung aber nicht als besonders komplex ein. Bei ihrer Würdigung blendet die Vorinstanz jedoch die persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers aus. Aus der polizeilichen Befragung vom 24. November 2010, auf welche die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung verweist, ergibt sich, dass die Lesefähigkeiten des Beschwerdeführers nicht ausreichen, um die Schreiben des Migrationsamts zu verstehen, sondern dass er insoweit auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen ist. Damit ist es dem Beschwerdeführer aber auch nicht möglich, die Akten des Strafverfahrens zu studieren und allfällige Beweisanträge zu stellen. Da er nicht schreiben kann, ist er ebenso wenig in der Lage, schriftlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und Eingaben zu verfassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer kaum Schulbildung genossen hat, juristischer Laie ist und mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vertraut ist, sodass er ohne fachkundige Unterstützung nicht im Stande ist, bei den sich stellenden Rechtsfragen allfällige, seine Position stärkende Argumente einzubringen.
Dem Beschwerdeführer als juristischen Laien mit mangelnder Lese- und Schreibkompetenz in deutscher Sprache ist es damit ohne anwaltlichen Beistand nicht möglich, sich im gegen ihn geführten Strafverfahren wirksam zu verteidigen. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung, die wesentlich auf die Fähigkeiten der betroffenen Person abstellt, sich im Verfahren zurecht zu finden, ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung zu bejahen. Die Rüge der Verletzung von Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO ist folglich begründet.

3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Das Bundesgericht entscheidet reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG) und setzt Rechtsanwältin Magda Zihlmann für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft I als amtliche Verteidigerin ein.
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Kosten des kantonalen Verfahrens von Fr. 300.-- sind dem Kanton Zürich aufzuerlegen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG). Dieser hat dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren und für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung in der Höhe der von seiner Rechtsvertreterin eingereichten Honorarnote zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2011 aufgehoben. Rechtsanwältin Magda Zihlmann wird für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers bestellt.

2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens von Fr. 300.-- werden dem Kanton Zürich auferlegt.

4.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren und das Verfahren vor dem Bundesgericht mit insgesamt Fr. 1'950.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner