Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 154/2020

Urteil vom 13. Juli 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Merz,
Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte
Bürgergemeinde Oensingen,
Hauptstrasse 73, 4702 Oensingen,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht,

gegen

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,
Baukommission der Einwohnergemeinde Oensingen, Hauptstrasse 2, 4702 Oensingen.

Gegenstand
Bauen ausserhalb der Bauzone / Sanierung Teilstück Roggenstrasse mit Betonbelag,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Februar 2020 (VWBES.2018.445).

Sachverhalt:

A.
Die Bürgergemeinde Oensingen ist Eigentümerin der auf den Oensinger Roggen führenden Roggenstrasse und des Waldes, durch den diese weitgehend verläuft. Die Strasse erschliesst den Oensinger Roggenhof, der ganzjährig bewohnt ist, landwirtschaftlich genutzt wird und auch eine Bergwirtschaft umfasst. Im Jahr 2009 bewilligte das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn die Sanierung (Teerung) des mittleren Teilstücks der mit Juramergel belegten Strasse. Es hielt dabei fest, eine weitergehende Teerung der Strasse werde es nicht genehmigen.
Im Jahr 2015 liess die Bürgergemeinde ohne Bewilligung das untere Teilstück der Roggenstrasse betonieren. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 wies das Bau- und Justizdepartement ihr nachträgliches Baugesuch dafür ab und ordnete die Entfernung des Betonbelags sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Strassenabschnitts von rund 660 m Länge (gemäss Baueingabe) an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid am 21. Februar 2018 (VWBES.2017.238). Dagegen gelangte die Bürgergemeinde an das Bundesgericht. Mit Urteil 1C 168/2018 vom 26. Oktober 2018 hiess dieses die Beschwerde gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Ausschlaggebend dafür war, dass sich dieses nicht zum maximalen Gefälle des ohne Bewilligung betonierten Strassenabschnitts geäussert hatte, obschon es diesen Punkt offenbar für entscheidwesentlich hielt.

B.
Das Verwaltungsgericht führte in der Folge zusätzliche Abklärungen durch. Insbesondere liess es vom Bau- und Justizdepartement sämtliche Unterlagen zur Asphaltierung von Strassen zu forstwirtschaftlichen, landwirtschaftlichen oder touristischen Zwecken ausserhalb der Bauzone seit 2010 edieren. Auf gewisse von der Bürgergemeinde beantragte Beweismassnahmen verzichtete es allerdings. Es gab weiter den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme. Mit Urteil vom 11. Februar 2020 bestätigte es ein zweites Mal die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 13. Juni 2017 und wies die Beschwerde der Bürgergemeinde ab. Es äusserte sich dabei insbesondere zum maximalen Gefälle des fraglichen Strassenabschnitts und zur Relevanz dieses Gefälles für die Bewilligungsfähigkeit der bereits erfolgten Betonierung.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. März 2020 an das Bundesgericht beantragt die Bürgergemeinde, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne ihrer Vorbringen an dieses zurückzuweisen. Eventualiter sei die Betonierung des fraglichen Teilstücks der Roggenstrasse gemäss ihrer Baueingabe zu bewilligen, subeventualiter auf die Anordnung des Rückbaus zu verzichten. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht und das Bau- und Justizdepartement schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Einwohnergemeinde Oensingen stellt keinen eigentlichen Antrag, unterstützt jedoch die Beschwerde der Bürgergemeinde. Das Bundesamt für Raumentwicklung ARE hält es für nicht unerheblich, inwiefern der umstrittene Betonbelag für die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr notwendig sei; dieser Punkt sei im angefochtenen Entscheid soweit ersichtlich nicht geklärt worden. Ausser dem Verwaltungsgericht haben die Verfahrensbeteiligten keine weiteren Stellungnahmen eingereicht.

D.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die Bewilligungsfähigkeit eines bereits verwirklichten Bauvorhabens ausserhalb der Bauzone und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid, welcher die an sie gerichtete Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 13. Juni 2017 bestätigt, auch materiell beschwert. Sie ist somit nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn diese offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe (u.a.) ihre Beweisanträge auf Durchführung eines Augenscheins mit Parteibefragung und auf Befragung des Revierförsters abgewiesen, ebenso den Antrag auf Edition des Baugesuchsdossiers zur Asphaltierung der Zufahrt zum Bodenhof im Guldental in der Gemeinde Ramiswil. Dem Beweisantrag auf Edition der Baugesuchsdossiers betreffend Asphaltierung von Zufahrtsstrassen zu 35 namentlich genannten Berggasthöfen habe sie weiter nur insofern stattgegeben, als sie sämtliche Unterlagen zur Asphaltierung von Strassen zu forstwirtschaftlichen, landwirtschaftlichen oder touristischen Zwecken ausserhalb der Bauzone seit 2010 habe edieren lassen. Von den beantragten 35 Dossiers seien so nur gerade deren zwei ediert worden.

3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Diesem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C 807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.3.1). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung gilt als willkürlich, wenn ein Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl.
BGE 144 II 281 E. 3.6.2 mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz hat ihren Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins mit Parteibefragung damit erklärt, das Bau- und Justizdepartement habe am 25. Februar 2016 im Beisein aller Parteien bereits einen Augenschein durchgeführt, an dem der streitbetroffene Strassenabschnitt begangen worden sei und sich alle Parteien ausführlich hätten äussern können. Die Beschwerdeführerin habe im damaligen Verfahren zudem Gelegenheit erhalten, schriftlich zum Ergebnis dieses Augenscheins Stellung zu nehmen. Der Begehungsort sei dem Gericht im Weiteren, auch aufgrund der Vorgeschichte, allgemein bekannt. Aktenlage (Baugesuch, Pläne) und digitale Hilfsmittel (Kartendienste online) sowie die im Verfahren nach der bundesgerichtlichen Rückweisung zusätzlich eingeholten umfangreichen Akten ermöglichten eine vollständige Abklärung des Sachverhalts. Eine Befragung des Revierförsters sei ebenfalls nicht nötig, weil sich bereits eine schriftliche Stellungnahme von diesem in den Akten befinde und die Sichtweise der Landwirtschaft noch umfassender dokumentiert sei als im ersten Verfahren in der vorliegenden Sache. Weitere Editionen seien nicht zielführend. Der Sachverhalt sei hinreichend geklärt, die Ausgangslage gerichtsnotorisch. Selbst wenn die Zufahrt
zum Bodenhof in Ramiswil mit Bewilligung betoniert worden sein sollte, könne die Beschwerdeführerin daraus mit Blick auf die kantonale Bewilligungspraxis nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.4. Die Vorinstanz hat auf die Abnahme der erwähnten Beweismittel somit verzichtet, weil sie in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, diese würden zu keinen oder keinen rechtserheblichen neuen Erkenntnissen führen. Dass sie damit in Willkür verfallen wäre, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist nicht ersichtlich.

3.4.1. Die Beschwerdeführerin macht zwar insbesondere geltend, die Vorinstanz hätte nur durch einen Augenschein mit Parteibefragung einen eigenen Eindruck vom streitbetroffenen betonierten Strassenabschnitt, namentlich von dessen Erscheinung und Einfügung in die natürliche Umgebung, gewinnen können. Auch bringt sie vor, die Vorinstanz hätte sich mit dieser Beweismassnahme ein Bild von Bedeutung und Grösse des Berggasthofes Roggen machen können. Sie vermag jedoch nicht aufzuzeigen, wieso eine eigene Wahrnehmung der Vorinstanz zwingend erforderlich gewesen wäre. Daran ändern ihre Vorbringen zur Frage der Identität im Sinne von Art. 24c Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) nichts (vgl. dazu hinten E. 6). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang als ausschlaggebend erachtet, dass der streitbetroffene Strassenabschnitt nicht - wie im Fall Blüemlismatt in Egerkingen, auf den die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht verweist (vgl. dazu hinten E. 6.4.1) - mit einem Bitumenbelag versehen, sondern betoniert wurde. Dadurch sei die Strasse hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes und ihrer baulichen Qualität massgeblich verändert worden. Sie hat mithin in erster Linie abstrakt auf die ihrer Ansicht nach
wesentlich verändernden Wirkungen der Betonierung einer bestehenden Mergelstrasse abgestellt. Sie hat zudem die Frage der Identität nicht abschliessend geklärt, sondern die Bewilligungsfähigkeit der Betonierung des streitbetroffenen Strassenteilstücks nach Art. 24c Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG aus einem anderen Grund verneint. Damit durfte sie hinsichtlich dieser Frage ohne Willkür auf einen Augenschein mit Parteibefragung verzichten. Dasselbe gilt bezüglich der weiteren im vorliegenden Fall strittigen Fragen.

3.4.2. In Bezug auf die bei den Akten liegende schriftliche Stellungnahme des Revierförsters vom 25. Mai 2016 hat die Vorinstanz im Rahmen der materiellen Prüfung festgehalten, dessen Äusserung, der Ausbau der Roggenstrasse habe für ihn nur Positives, vermittle eher den Eindruck, ein Betonbelag sei angenehm und bequem, aber grundsätzlich für die Waldbewirtschaftung nicht nötig. Sie ist somit davon ausgegangen, die Stellungnahme des Revierförsters enthalte in Bezug auf die Frage, ob der fragliche Strassenabschnitt für die forstwirtschaftlichen Nutzung betoniert werden müsse, keine klare Aussage. Dass sie dennoch von einer Befragung des Revierförsters abgesehen hat, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Aus dem angefochtenen Entscheid wird deutlich, dass sie eine Betonierung des fraglichen Strassenabschnitts für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Oensinger Bergwaldes aufgrund der Einschätzung der kantonalen Amtsstellen und eigener Überlegungen als unnötig beurteilt hat. Nachdem sich aus der Stellungnahme des Revierförsters keine klaren gegenteiligen Hinweise ergaben, durfte sie willkürfrei auf dessen Befragung verzichten.

3.4.3. Den Verzicht auf den Beizug weiterer Baugesuchsdossiers hat die Vorinstanz nur knapp begründet. Sie hat insbesondere nicht ausdrücklich erläutert, wieso sie die Baugesuchsdossiers zu den in den Beschwerdeschriften der Beschwerdeführerin aufgeführten asphaltierten Zufahrten zu Berggasthöfen im Kanton Solothurn nicht hat edieren lassen, wie diese im vorinstanzlichen Verfahren nach der bundesgerichtlichen Rückweisung beantragt hatte. Aus ihren Ausführungen im Rahmen der materiellen Prüfung geht indes hervor, dass sie darauf verzichtet hat, weil sie davon ausgegangen ist, diese Dossiers vermöchten ihre Beurteilung, aus der kantonalen Bewilligungspraxis ergebe sich kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung im Unrecht, nicht in Frage zu stellen. Aus dem gleichen Grund hat sie auch dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Edition des Baugesuchsdossiers zur Asphaltierung der Zufahrt zum Bodenhof in Ramiswil nicht stattgegeben. Dass ihre Beurteilung willkürlich ist, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Deren Rüge der Gehörsverletzung erweist sich deshalb auch insofern und damit insgesamt als unbegründet.

4.
In materieller Hinsicht ist zunächst strittig, ob die Betonierung des unteren Teilstücks der Roggenstrasse zonenkonform ist.

4.1. Nach Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Abs. 1). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Abs. 2). Gemäss Art. 13a
SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung
WaV Art. 13a Forstliche Bauten und Anlagen - (Art. 2 Abs. 2 Bst. b und 11 Abs. 1 WaG)
1    Forstliche Bauten und Anlagen, wie Forstwerkhöfe, Rundholzlager, gedeckte Energieholzlager und Waldstrassen, dürfen mit behördlicher Bewilligung nach Artikel 22 RPG27 errichtet oder geändert werden.28
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen;
b  für diese Bauten und Anlagen der Bedarf ausgewiesen, ihr Standort zweckmässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen angepasst ist; und
c  ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
der Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01) darf für forstliche Bauten und Anlagen, wie etwa Waldstrassen, eine Bewilligung nach Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG erteilt werden, wenn sie der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen, ihr Bedarf ausgewiesen, ihr Standort zweckmässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen angepasst ist, und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Abs. 1 und 2). Für solche Bauten und Anlagen ist somit in ähnlicher Weise wie bei einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG der Nachweis eines objektiven Bedürfnisses für Standort, Umfang und Ausgestaltung zu erbringen (vgl. insb. BGE 123 II 499 E. 2 mit Hinweis; RUDOLF MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, N. 7 zu Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG). Waldstrassen dürfen - vorbehältlich vom Bundesrat festgelegter, hier nicht interessierender Ausnahmen für militärische und andere öffentliche Aufgaben (vgl. dazu Art.
13 Abs. 1
SR 921.01 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) - Waldverordnung
WaV Art. 13 - 1 Waldstrassen dürfen zu folgenden Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden:
1    Waldstrassen dürfen zu folgenden Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden:
a  zu Rettungs- und Bergungszwecken;
b  zu Polizeikontrollen;
c  zu militärischen Übungen;
d  zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen;
e  zum Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten.
2    Der übrige Wald darf nur mit Motorfahrzeugen befahren werden, wenn dies zur Erfüllung eines Zweckes nach Absatz 1 unumgänglich ist.
3    Veranstaltungen mit Motorfahrzeugen sind auf Waldstrassen und im übrigen Wald verboten.
WaV) - grundsätzlich nur zu forstlichen Zwecken befahren werden (Art. 15 Abs. 1
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 15 Motorfahrzeugverkehr - 1 Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für militärische und andere öffentliche Aufgaben.
1    Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für militärische und andere öffentliche Aufgaben.
2    Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen.
3    Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden.
des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 [WaG; SR 921.0]). Die Kantone können aber das Befahren zu weiteren Zwecken zulassen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen (Art. 15 Abs. 2
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz
WaG Art. 15 Motorfahrzeugverkehr - 1 Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für militärische und andere öffentliche Aufgaben.
1    Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für militärische und andere öffentliche Aufgaben.
2    Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen.
3    Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden.
WaG). Gemäss § 20 der Waldverordnung des Kantons Solothurn vom 14. November 2011 (WaVSO; BGS 931.12) ist zum Befahren von Waldstrassen unter anderem auch befugt, wer landwirtschaftliche Liegenschaften bewirtschaftet, deren zweckmässige Zufahrt über die betreffende Waldstrasse führt.

4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Roggenstrasse diene der regionalen Bewirtschaftung des Waldes, daneben auch landwirtschaftlichen und touristischen Zwecken. Das untere Teilstück der Strasse sei in seinem früheren Zustand (Mergelbelag) hinsichtlich forstlicher und landwirtschaftlicher Nutzung zonenkonform gewesen. Bezüglich touristischer Nutzung sei die Zonenkonformität unabhängig vom Ausbaustandard zu verneinen. Ob der untere Strassenabschnitt nach seiner Betonierung hinsichtlich forstlicher und landwirtschaftlicher Nutzung weiterhin zonenkonform sei, hänge davon ab, ob die neue Ausgestaltung für diese Nutzungen notwendig sei.
Seit 2005 behaupte die Beschwerdeführerin - so die Vorinstanz weiter -, die Befestigung der Roggenstrasse sei aus technischen und betriebswirtschaftlichen Gründen angezeigt. Ihrem Vorbringen sei 2009 insofern Rechnung getragen worden, als die Sanierung des steilen mittleren Teilstücks bewiligt worden sei. Für die Befestigung des unteren Strassenabschnitts habe kein Anlass bestanden. Seither habe sich die Waldnutzung zwar wohl etwas intensiviert. Die Veränderung sei jedoch nicht derart, dass sie eine Betonierung dieses Strassenabschnitts zu rechtfertigen vermöchte. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern die vorbestehende Mergelstrasse für schwere Maschinen nicht ausreiche. Es handle sich nicht um ein überaus steiles Wegstück; die durchschnittliche Steigung betrage 11 %. Ein kritisches Grenzgefälle sei damit nicht erreicht. Moderne Maschinen inklusive Lastwagen könnten Gefälle bis 15 % auf Naturstrassen problemlos bewältigen. Hingegen erreiche die Steigung der mittleren Roggenstrasse bis 17 %. Bei dieser Steigung sei eine Befestigung mit Beton oder Asphalt geboten gewesen. Zwar seien auch zwei Wegabschnitte des unteren Strassenteilstücks steiler als 15 %. Mit einer Länge von 4,38 m und 4,93 m seien sie im Verhältnis zur
gesamten strittigen Länge von 660 m jedoch sehr kurz und zu vernachlässigen. Hinzu komme, dass bei der Bewilligung der Sanierung des mittleren Teilstücks zusätzlich die zahlreichen Kurven ins Gewicht gefallen seien, mithin nicht allein die Neigung über 15 % ausschlaggebend gewesen sei. Der untere Strassenabschnitt verlaufe bedeutend gerader, weshalb bei diesem bereits früher von einer Teerung bzw. Betonierung abgesehen worden sei. Ein betoniertes unteres Teilstück sei für die Beschwerdeführerin zwar sicherlich wünschenswert und bequem, für eine zweckmässige Nutzung des Oensinger Bergwaldes jedoch trotz der beiden kurzen Steilstücke nicht nötig. Eine effiziente und sichere Holzernte sei auch mit der vorbestehenden Mergelstrasse möglich. Auch für die landwirtschaftliche Nutzung sei eine Betonierung des betreffenden Strassenabschnitts nicht notwendig (vgl. hinten E. 4.4.2). Damit könne mangels Zonenkonformität für die Betonierung keine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG erteilt werden.

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz habe zum Schluss kommen können, ein betoniertes unteres Teilstück der Roggenstrasse sei für die forstliche Nutzung nicht notwendig. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich falsch und unvollständig festgestellt und gewürdigt. Zur Begründung legt die Beschwerdeführerin ausführlich dar, wieso aus ihrer Sicht die vorbestehende Mergelstrasse nicht mehr genügt und eine Betonstrasse nötig ist. Sie beruft sich dabei namentlich auf wesentlich veränderte waldwirtschaftliche Verhältnisse auf dem Roggen, welche die Belastung der Roggenstrasse, insbesondere wegen des Einsatzes von Grossmaschinen bzw. -fahrzeugen, erheblich erhöht hätten. Zudem führt sie eine Reihe angeblicher Schwachpunkte der früheren Mergelstrasse (namentlich extreme Unterhaltsanfälligkeit, erhebliche Staubentwicklung in Trockenperioden, keine Möglichkeit der Freipflügung im Winter, Unfallgefahr wegen zu geringer Breite) und daraus resultierender Nachteile (insbesondere Einschränkung der Befahrbarkeit, latentes Haftungsrisiko, Kosten) an. Ferner betont sie, dass (auch) das untere Teilstück der Roggenstrasse mit einer durchschnittlichen Steigung von 11 % und einem
maximalen Gefälle bis 17 % sehr steil sei, die Vorinstanz nicht zu belegen vermöge, weshalb für die gefahrlose Befahrbarkeit von gemergelten Strassen mit modernen Maschinen ein Grenzgefälle von 15 % gelten solle, und dieser Wert auch beim streitbetroffenen Strassenabschnitt überschritten werde. Das neue Argument der Vorinstanz, wonach es nicht nur auf das Gefälle, sondern auch auf die Kurven ankomme, sei überdies reichlich konstruiert und nicht massgeblich.

4.3.2. Die Vorinstanz hat zwar ihre Feststellung, moderne Maschinen (inklusive Lastwagen) könnten Gefälle bis 15 % auf Naturstrassen problemlos bewältigen, nicht belegt. Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht auf, dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig ist. Dasselbe gilt bezüglich der vorinstanzlichen Beurteilung der beiden kurzen Steilstücke als vernachlässigbar, zumal die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, dass bei der seinerzeitigen Bewilligung der Sanierung des mittleren Teilstücks der Roggenstrasse die Kurven neben dem Gefälle keine Rolle gespielt haben. Auch sonst geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Gefälle nicht hervor, dass die Feststellung der Vorinstanz, ein betonierter unterer Abschnitt der Roggenstrasse sei für eine zweckmässige forstliche Nutzung nicht notwendig, offensichtlich unrichtig ist. Solches ergibt sich auch nicht aus der schriftlichen Stellungnahme des Revierförsters, der sich zu dieser Frage nicht klar geäussert hat (vgl. vorne E. 3.4.2). Auch aus den weiteren von der Beschwerdeführerin angeführten Umständen ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz insofern in Willkür verfallen ist (vgl. BGE 144 I 170 E. 7.3; 144 II 281 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Ebenso wenig ist
ersichtlich, dass sie den Sachverhalt diesbezüglich unvollständig festgestellt hat (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich demnach als unbehelflich.

4.4.

4.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt - im Rahmen ihrer Ausführungen zur Standortgebundenheit (vgl. dazu hinten E. 5) - ausserdem, die Betonierung des streitbetroffenen Strassenabschnitts sei allein schon für den landwirtschaftlichen Betrieb auf dem Roggen erforderlich. Bei diesem handle es sich längst nicht mehr um einen reinen Sömmerungsbetrieb. Der neue Landwirt, der den Hof in Zupacht betreibe, habe die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erheblich gesteigert. Der regelmässige Abtransport der tonnenschweren Futterballen ins Tal führe zu einer deutlichen Mehrbeanspruchung der Roggenstrasse. Im Winter erfolgten vor allem Hecken- und Waldpflege sowie Instandstellungen von Zäunen usw. Der Betrieb überschreite heute den Schwellenwert für den Bestand eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Nach ständiger Praxis des kantonalen Amts für Raumplanung werde Betrieben, welche Gewerbegrösse erreichten, eine asphaltierte Zufahrt zugestanden. Indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, es handle sich um einen reinen Sömmerungsbetrieb, habe sie den Sachverhalt offensichtlich falsch bzw. unvollständig festgestellt.

4.4.2. Auch diese Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die schweren Futterballen würden allerhöchstens zwei bis drei Mal pro Saison vom Roggen ins Tal abtransportiert. Selbst wenn es öfter sein sollte, seien Waldmaschinen viel schwerer als Futterballen (-Ladungen); zudem belaste eine Talfahrt die Strasse weit weniger als eine Bergfahrt. Vermöchten schon schwere Waldmaschinen eine Betonierung nicht zu rechtfertigen, dann erst recht nicht leichtere Futterballen (-Ladungen). Ein auswärtiger Landwirt müsse sodann zwar öfter auf den Roggen fahren als ein vor Ort ansässiger. Weshalb er dazu auf eine betonierte Strasse angewiesen sein sollte, erschliesse sich jedoch weiterhin nicht. Selbst wenn die landwirtschaftliche Produktion auf dem Roggen inzwischen einen Aufwand von mehr als 0,75 Standardarbeitskräften generiere, bleibe es im Weiteren ein Sömmerungsbetrieb, liege doch der Hauptbetrieb des Bauern in Ramiswil. Ein Sömmerungsbetrieb könne per Definition kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Gesetzes sein, unbesehen des damit verbundenen Arbeitsaufwands (unter Verweis auf BGE 135 II 313 E. 6; Art. 7
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das
bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR 211.412.11]; Art. 9
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 9 Sömmerungsbetrieb - 1 Als Sömmerungsbetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
1    Als Sömmerungsbetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a  der Sömmerung von Tieren dient;
b  von den Betrieben der Bestösser örtlich getrennt ist;
c  Sömmerungsweiden (Art. 26) aufweist;
d  über Gebäude oder Einrichtungen verfügt, die für die Sömmerung nötig sind;
e  während der Sömmerung bewirtschaftet wird; und
f  von andern Sömmerungsbetrieben unabhängig ist.
2    Ein Sömmerungsbetrieb mit mehreren Stufen gilt als nur ein Sömmerungsbetrieb.
der Landwirtschaftichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [LBV; SR 910.91]). Für ein einzelnes landwirtschaftliches Grundstück bzw. den Sömmerungsbetrieb sei eine betonierte Zufahrtsstrasse nicht notwendig. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich nichts, was die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder deren Beurteilung sonst als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.

4.5. Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass die Betonierung des streitbetroffenen Strassenteilstücks aus technischer und betriebswirtschaftlicher Sicht weder für die forstliche noch die landwirtschaftliche Nutzung nötig ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Vorinstanz durfte daher die Zonenkonformität des ohne Bewiligung auf diesem Strassenabschnitt eingebauten Betonbandes und damit dessen Bewilligungsfähigkeit nach Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG verneinen. Das gegenteilige Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet, ohne dass auf deren weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang einzugehen ist.

5.
Strittig ist weiter, ob für die Betonierung des streitbetroffenen Strassenteilstücks eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG erteilt werden kann. Gemäss dieser Bestimmung kann abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG - d.h. vom Erfordernis der Zonenkonformität - die Errichtung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen bewilligt werden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a; Standortgebundenheit; vgl. dazu BGE 136 II 214 E. 2.1 mit Hinweisen; vorne E. 4.1) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).

5.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, der Begriff der Zonenkonformität stimme bei Wald- und landwirtschaftlichen Erschliessungsstrassen im Wesentlichen mit dem der Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG überein. Bezüglich forstlicher und landwirtschaftlicher Nutzung sei somit auch die Standortgebundenheit des ohne Bewilligung realisierten Betonbandes zu verneinen, da dieses für diese Zwecke nicht nötig sei. Insofern könne daher keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG erteilt werden. Bezüglich touristischer Nutzung sei zu beachten, dass das Bundesgericht es abgelehnt habe, die Standortgebundenheit einer Strasse mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Baute zu rechtfertigen, die selber zonenfremd sei (unter Verweis auf das Urteil 1A.88/1999 vom 8. November 1999). Das Bergrestaurant auf dem Roggen befinde sich im Nichtbaugebiet und sei zonenfremd. Damit sei die Roggenstrasse nicht standortgebunden und die Betonierung des fraglichen Strassenteilstücks auch für touristische Zwecke nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG nicht bewilligungsfähig.

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt - soweit hier noch zu prüfen -, Bergrestaurants ausserhalb der Bauzone würden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als standortgebunden anerkannt. Dasselbe gelte für deren Erschliessung. Der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid sei dagegen nicht einschlägig. Mit den geltend gemachten touristischen Interessen habe sich die Vorinstanz nicht beschäftigt, womit sie den Sachverhalt (auch) insofern offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt habe. Bei der Beurteilung der Standortgebundenheit seien sodann auch die Interessen des öffentlichen Verkehrs zu berücksichtigen, was die Vorinstanz ebenfalls nicht getan habe. Seit dem 1. Mai 2016 könne der Oensinger Roggen mit dem Postauto erreicht werden. Ein Rückbau des strittigen Betonbandes würde die Zukunft des Buslinienbetriebs in Frage stellen. Erforderlich sei im Weiteren eine Gesamtbetrachtung aller (teils zonenkonformen, teils standortgebundenen) Nutzungsinteressen. Dabei ergebe sich, dass die Betonierung des unteren Teilstücks der Roggenstrasse als standortgebunden zu werten sei. Die gegenteilige vorinstanzliche Beurteilung beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen und unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung.

5.3.

5.3.1. Im von der Vorinstanz zitierten Urteil 1A.88/1999 vom 8. November 1999 ging es um die Zufahrtsstrasse zu einem zonenwidrigen Fischzuchtbetrieb in der Landwirtschaftszone, der als bestehende altrechtliche Anlage Bestandesschutz genoss. Das Bundesgericht verneinte ungeachtet des Bestandesschutzes die Standortgebundenheit des Betriebs und hielt fest, sei somit schon die Hauptanlage nicht standortgebunden, sei auch die Standortgebundenheit der Zufahrtsstrasse als betriebliche Nebenanlage zu verneinen (vgl. E. 3 des Urteils). Damit grenzte es den Fall von jenen Fällen ab, in denen es Bauten ausserhalb der Bauzonen, die einem zonenfremden, aber standortgebundenen Betrieb dienten und aus technischen und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig waren, grundsätzlich als standortgebunden anerkannt hatte (vgl. dazu BGE 124 II 252 E. 4c mit Hinweisen).
Entgegen der Darstellung der Vorinstanz verneinte das Bundesgericht im von ihr genannten Entscheid die (abgeleitete) Standortgebundenheit der fraglichen Zufahrtsstrasse somit nicht wegen der fehlenden Zonenkonformität der Hauptanlage, sondern weil diese nicht standortgebunden war. Dieser Entscheid wäre vorliegend deshalb nur einschlägig, wenn das Bergrestaurant auf dem Roggen ebenfalls nicht als standortgebunden zu beurteilen wäre. Dies erscheint mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Bergrestaurants ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich als standortgebunden anerkannt werden, da sie aus betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen solchen Standort angewiesen sind (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.2 mit Hinweis; zurückhaltender Urteil 1C 496/2011 vom 20. September 2012 E. 3.4), als fraglich, kann jedoch offenbleiben. Die Beschwerdeführerin zeigt wie vor der Vorinstanz nicht auf, wieso das Bergrestaurant auf dem Roggen die Betonierung des unteren Teilstücks der Roggenstrasse erforderlich machen sollte, obschon selbst schwere Waldmaschinen eine derartige Befestigung nicht zu rechtfertigen vermögen. Solches resp. ein objektives Bedürfnis für ein Betonband auf diesem Strassenabschnitt für das Bergrestaurant ergibt sich auch
nicht aus ihren Ausführungen zu den dieses betreffenden Umbau- und Sanierungsplänen. Es besteht deshalb kein Anlass, darauf bzw. auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführten touristischen Interessen weiter einzugehen. Ebenso wenig brauchte die Vorinstanz dies zu tun.

5.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin zugunsten der strittigen Befestigung der unteren Roggenstrasse zusätzlich Interessen des öffentlichen Verkehrs anführt, ist dies unbeachtlich. Die Busverbindung auf den Roggen wurde erst nach der ohne Bewilligung vorgenommenen Betonierung des streitbetroffenen Strassenabschnitts auf Betreiben der Beschwerdeführerin installiert. Ihre Einrichtung diente auch dazu, die Notwendigkeit des eigenmächtig eingebauten Betonbandes nachträglich zu begründen. Dies verdient ungeachtet der Frage, ob die Busverbindung im Falle eines Rückbaus des Betonbandes tatsächlich aufgehoben werden muss, keinen Schutz. Es ist daher nicht weiter auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Ebenso wenig brauchte die Vorinstanz dies zu tun.

5.3.3. Angesichts des vorstehend Ausgeführten vermöchte die von der Beschwerdeführerin verlangte Gesamtbetrachtung an der fehlenden Notwendigkeit eines betonierten unteren Abschnitts der Roggenstrasse nichts zu ändern. Auch insoweit erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG somit als unbehelflich. Indem die Vorinstanz verneint hat, dass die Betonierung des streitbetroffenen Strassenabschnitts nach dieser Bestimmung bewilligt werden kann, hat sie kein Bundesrecht verletzt.

6.
Strittig ist ausserdem, ob für die Betonierung des fraglichen Strassenteilstücks eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG erteilt werden kann.

6.1. Gemäss Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Abs. 1). Sie können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Abs. 2). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Abs. 5). Die nach Art. 24c Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG zulässigen Änderungen werden in Art. 42
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 42 - 1 Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.49
1    Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.49
2    Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand.50
3    Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln:
a  Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt.
b  Unter den Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG kann eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.
c  Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen.51
4    Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Absatz 3 Buchstabe a ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.52
5    Solaranlagen nach Artikel 18a Absatz 1 RPG sind bei der Beurteilung nach Artikel 24c Absatz 4 RPG unbeachtlich.53
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) konkretisiert. Als Grundregel für alle Bauvorhaben gilt, dass die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben muss, wobei Verbesserungen gestalterischer Art zulässig sind (Art. 42 Abs. 1
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 42 - 1 Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.49
1    Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.49
2    Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand.50
3    Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln:
a  Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt.
b  Unter den Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG kann eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.
c  Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen.51
4    Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Absatz 3 Buchstabe a ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.52
5    Solaranlagen nach Artikel 18a Absatz 1 RPG sind bei der Beurteilung nach Artikel 24c Absatz 4 RPG unbeachtlich.53
RPV). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 42 - 1 Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.49
1    Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.49
2    Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand.50
3    Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln:
a  Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt.
b  Unter den Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG kann eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.
c  Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen.51
4    Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Absatz 3 Buchstabe a ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.52
5    Solaranlagen nach Artikel 18a Absatz 1 RPG sind bei der Beurteilung nach Artikel 24c Absatz 4 RPG unbeachtlich.53
RPV). Ob die Identität im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 42 - 1 Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.49
1    Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.49
2    Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand.50
3    Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln:
a  Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt.
b  Unter den Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG kann eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.
c  Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen.51
4    Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Absatz 3 Buchstabe a ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.52
5    Solaranlagen nach Artikel 18a Absatz 1 RPG sind bei der Beurteilung nach Artikel 24c Absatz 4 RPG unbeachtlich.53
Satz 1 RPV).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darauf abzustellen, ob die Änderung bei einer Gesamtbetrachtung untergeordneter Natur ist. Die Wesensgleichheit der Baute oder Anlage muss hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung sowie Zweckbestimmung gewahrt werden und es dürfen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden (vgl. BGE 132 II 21 E. 7.1.1; 127 II 215 E. 3a; Urteile 1C 9/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.3; 1C 350/2014 vom 13. Oktober 2015 E. 4.1). Gefordert ist nicht völlige Gleichheit von Alt und Neu; die Identität bezieht sich vielmehr auf die "wesentlichen Züge", also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts (Urteil 1C 626/2017, 1C 628/2017 vom 16. August 2018 E. 6.3).

6.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Roggenstrasse habe schon immer Erschliessungsfunktion für den Berghof auf dem Roggen und seit es den Gasthof gebe, auch für diesen gehabt. Es sei von einer bestehenden, seit mehr als 30 Jahren, seit Inkrafttreten des Verbots von Motorfahrzeugverkehr im Wald teilweise zonenwidrigen Anlage ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG auszugehen. Anders als im Fall Blüemlismatt in Egerkingen gehe es vorliegend allerdings nicht darum, dass eine bestehende Mergelstrasse mit einem Bitumenbelag versehen werde. Hier sei - in erster Linie wegen der touristischen Nutzung - betoniert worden. Die Betonierung verändere die Strasse hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes und ihrer baulichen Qualität massgeblich. Schon die fehlende Identität dürfte somit die Anwendbarkeit von Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG ausschliessen. Die Frage könne jedoch offengelassen werden, widerspreche eine Bewilligung der Betonierung des streitbetroffenen Strassenabschnitts doch wichtigen Anliegen der Raumplanung. Die Betonierung verletze den sogenannten Trennungsgrundsatz als einen der tragenden Gedanken des Raumplanungsrechts. Das fragliche Strassenteilstück befinde sich zudem in der Juraschutzzone, was bedeute, dass
Bauvorhaben in besonderer Weise auf das Landschaftsbild Rücksicht nehmen müssten. Betonierte Strassen beeinträchtigten die Landschaft mehr als Mergelwege, die sich als naturnahe Anlagen gut in den Wald und die Landschaft einfügten.

6.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Fall Blüemlismatt habe die Vorinstanz die Bewilligungsfähigkeit der Asphaltierung nach Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG bejaht und unter anderem festgehalten, die Identität der betreffenden Strasse werde durch den reinen Einbau eines Hartbelags gewahrt. Was für die Blüemlismattstrasse gelte, müsse erst recht für die Roggenstrasse gelten. Die Identität müsse im Weiteren nur in den wesentlichen Zügen gewahrt werden, was vorliegend der Fall sei. Mit dem (Material-) Wechsel von Mergel zu Beton entstehe nichts Neues. Die Anlage bleibe hinsichtlich ihres Umfangs, der äusseren Erscheinung und der Zweckbestimmung wesensgleich. Mit der Betonierung werde sodann auch nicht gegen den Trennungsgrundsatz verstossen, bestehe die Roggenstrasse doch seit Jahrzehnten, sodass deren Betonierung nicht zur Zersiedlung beitragen könne. Auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Juraschutzzone und die angebliche stärkere Beeinträchtigung der Landschaft durch eine Betonstrasse sei unbehelflich bzw. unzutreffend.

6.4.

6.4.1. Im Entscheid Blüemlismatt der Vorinstanz vom 7. Oktober 2009 (SOG 2009 Nr. 19) ging es um die Frage, ob die Asphaltierung des steilsten oberen Viertels (520 m) der auf die Blüemlismatt - wo ebenfalls ein Berggasthof betrieben wird - führenden, gemergelten Waldstrasse nach Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG bewilligungsfähig sei. Die Vorinstanz bejahte diese Frage grundsätzlich. Sie hielt dabei namentlich fest, das Erscheinungsbild einer gemergelten Waldstrasse werde zwar durch die teilweise Asphaltierung verändert; jede teilweise Änderung einer Anlage gehe jedoch über die blosse Erhaltung und Erneuerung hinaus. Gesamthaft gesehen werde die Identität der Strasse in Umfang, Erscheinung und Bestimmung durch die teilweise Asphaltierung im Wesentlichen gewahrt. Der Rahmen der Geringfügigkeit werde nicht gesprengt.
Im vorliegenden Fall geht es zwar - ungeachtet der Frage, wie der Entscheid Blüemlismatt bundesrechtlich zu beurteilen ist - ebenfalls um die zusätzliche Befestigung eines Teilstücks (von 660 m Länge) einer Waldstrasse, die unter anderem als Zufahrt zu einem Berggasthof dient. Wie die Vorinstanz hervorgehoben hat, wurde dieses Teilstück jedoch nicht asphaltiert (mit einem Bitumenbelag versehen), sondern betoniert. Hinzu kommt - ebenfalls im Unterschied zum Fall Blüemlismatt -, dass nach der Betonierung des betreffenden Teilstücks wegen der bereits früher erfolgten Sanierung des mittleren Strassenabschnitts lediglich noch der obere Streckenteil mit Mergel belegt ist. Anstatt wie vorher im Wesentlichen eine Naturstrasse mit einem einzelnen betonierten Teilstück - aus den Akten ergibt sich, dass der mittlere Strassenabschnitt nicht geteert, sondern betoniert wurde - liegt nunmehr im Wesentlichen eine Betonstrasse mit lediglich einem Teilstück Naturstrasse (letzter Strassenabschnitt) vor. Damit wurde entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht nur ein Materialwechsel auf dem unteren Strassenabschnitt vorgenommen (von Mergel zu Beton). Vielmehr wurde die Zufahrtsstrasse zum Roggen bzw. Berggasthof im Ergebnis wesentlich
verändert. Es ist daher weder unter dem Gesichtswinkel von Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG noch sonst bundesrechtlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Erfordernis der Identität grundsätzlich als nicht erfüllt erachtet hat. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin zitierten bundesgerichtlichen Urteile nichts, lässt sich daraus doch nichts zu ihren Gunsten ableiten.

6.4.2. Auch soweit die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, einer Bewilligung nach Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG stünden wichtige Anliegen der Raumplanung entgegen, hat sie im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt. Zwar ist die Bedeutung des Trennungsgrundsatzes mit Blick darauf, dass die Roggenstrasse seit langer Zeit besteht und den Berggasthof seit dessen Bestehen erschliesst, etwas zu relativieren. Auch ist nicht ganz einsichtig, wieso der Juraschutzzone vorliegend im Unterschied zu früheren Fällen, etwa der Sanierung des mittleren Teilstücks der Roggenstrasse oder dem Fall Blüemlismatt, besondere Bedeutung zukommen soll. Mit dem weiteren Ausbau der Roggenstrasse zu einer bis auf das letzte Teilstück betonierten Strasse soll indes auch die Attraktivität des Roggen bzw. des Bergrestaurants als Ausflugsziel gesteigert werden, indem die Zufahrt mit Privatfahrzeugen noch bequemer sowie eine unproblematische Postautoverbindung möglich ist. Die zusätzliche Betonierung der Wald- und früheren Naturstrasse zu (u.a.) diesem Zweck, obschon gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin bereits heute ein nicht unbeachtliches Verkehrsaufkommen bestehen soll und mit dem mittleren Teilstück der steilste und kurvenreichste Strassenabschnitt bereits betoniert ist,
steht im Spannungsverhältnis zum wichtigen raumplanerischen Anliegen, die natürlichen Lebensgrundlagen, namentlich Wald und Landschaft, zu schützen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
1    Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2    Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:
a  die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis  die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b  kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis  die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c  das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d  die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e  die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f  die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
und Art. 3 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG). Jedenfalls in Anbetracht auch dieses Umstands durfte die Vorinstanz bei den gegebenen Verhältnissen - die sich, wie erwähnt, massgeblich von jenen im Fall "Blüemlismatt" unterscheiden - bejahen, dass wichtige raumplanerische Anliegen einer Bewilligung der Betonierung des unteren Abschnitts der Roggenstrasse entgegenstehen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

7.
Nach dem Dargelegten kann die Betonierung des streitbetroffenen Strassenabschnitts weder nach Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG noch nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
oder Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG bewilligt werden. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin allenfalls nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung im Unrecht einen Anspruch auf eine Bewilligung hat. Soweit sie geltend macht, sie verlange keine Gleichbehandlung im Unrecht, sondern eine rechts- und praxisgleiche Behandlung im Recht, greift ihr Vorbringen wegen der fehlenden Bewilligungsfähigkeit nach den genannten Bestimmungen ins Leere.

7.1. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt, wenn die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht geset-zeskonform entscheiden zu wollen. Überdies dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen (vgl. BGE 139 II 49 E. 7.1; 136 I 65 E. 5.6; je mit Hinweisen; Urteil 1C 453/2018 vom 22. August 2019 E. 4.1).

7.2. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid einlässlich mit der Frage befasst, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht vorliegend erfüllt sind. Sie ist insbesondere in Auseinandersetzung mit den vom Bau- und Justizdepartement (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B) und vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn edierten Unterlagen zum Schluss gekommen, es sei keine rechtswidrige Praxis zu erkennen. In Einzelfällen sei zwar grosszügiger entschieden worden. Dies räume der Beschwerdeführerin jedoch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ein. Die Vorinstanz hat ausserdem auf ihr Urteil vom 24. August 2006 (VWBES.2006.97) verwiesen, worin sie erklärt hatte, eine teilweise Teerung der Roggenstrasse sei ohne Weiteres zulässig. Bereits damals habe sie einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht verneint. Sie habe festgehalten, die von der Beschwerdeführerin zum Vergleich herangezogenen Bergzufahrten unterschieden sich mit einer Ausnahme, bei der es sich um einen "Betriebsunfall" gehandelt habe (Teerung der Oberbuchsiter Alp), in wesentlichen Punkten von der vorliegenden Situation. Es sei deshalb in Zukunft nicht mit einer gesetzeswidrigen Praxis zu rechnen. Auf die damaligen
Erwägungen könne verwiesen werden. Inzwischen habe sich keine gesetzeswidrige Handhabung abgezeichnet.

7.3. Die Beschwerdeführerin legt unter dem Titel "Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung" ausführlich dar, wieso ihr angesichts der Bewilligungspraxis des Bau- und Justizdepartements und des Volkswirtschaftsdepartements die Betonierung des streitbetroffenen Strassenabschnitts zu bewilligen sei. Im Rahmen ihrer Ausführungen wirft sie der Vorinstanz dabei erneut auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor, namentlich weil sie sich im angefochtenen Entscheid nicht mit dem Kreisschreiben 04/2019 (Grundsätze zur Subventionierung von Güterwegen) des Bundesamtes für Landwirtschaft BLW betreffend (u.a.) die Wahl der Deckschicht bei Güterwegen sowie dem eingereichten Gutachten der A.________ vom 11. September 2019 zur Wahl der Fahrbahnoberfläche auf dem unteren Teilstück der Roggenstrasse befasst habe. Weder aus diesen Dokumenten noch - bei aller Ausführlichkeit - den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht indes hervor, dass entgegen der Darstellung der Vorinstanz eine ständige Praxis des Bau- und Justizdepartements oder des Volkswirtschaftsdepartements bestünde, in Fällen, die mit dem vorliegenden in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, eine Strassenasphaltierung oder -betonierung zu genehmigen,
obschon weder eine Bewilligung nach Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG noch eine Ausnahmebewilligung (hier nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
und Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
1    Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2    Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59
3    Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60
4    Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61
5    In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62
RPG) erteilt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat entsprechend auch keinen auf eine solche Praxis gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht dergestalt, dass die Betonierung des unteren Teilstücks der Roggenstrasse zu bewilligen ist. Ihre Beschwerde erweist sich daher auch insofern als unbegründet. Dasselbe gilt für ihre Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt.

8.
Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung, den rechtmässigen Zustand des streitbetroffenen Strassenabschnitts wiederherzustellen, unverhältnismässig ist, wie die Beschwerdeführerin rügt.

8.1. Der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zu. Werden ausserhalb der Bauzonen errichtete illegale Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher grundsätzlich beseitigt werden (vgl. zum Ganzen: BGE 136 II 359 E. 6 mit Hinweisen). Der Wiederherstellungsanspruch verwirkt dabei ausserhalb der Bauzonen nicht nach 30 Jahren (vgl. Urteil 1C 469/2019, 1C 483/2019 vom 28. April 2021 E. 5.7, zur Publikation vorgesehen).
Die Wiederherstellungsanordnung ist im Einzelfall unzulässig, wenn ihr allgemeine Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegenstehen. Dazu gehört namentlich der in Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV statuierte Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 136 II 359 E. 6). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann etwa unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 132 II 21 E. 6). Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die ihm allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.4).

8.2. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin aufgrund der Vorgeschichte in Sachen Befestigung der Roggenstrasse als klar bösgläubig bezeichnet. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin weise daher einen besonders schweren Unrechtsgehalt auf und sei stossend. Eine Bewilligung der nachträglichen Baueingabe würde die Normen des Raumplanungsrechts faktisch ausser Kraft setzen und damit die Glaubwürdigkeit von Raumplanung und Rechtsstaat beeinträchtigen. Unter diesen Umständen seien die der Beschwerdeführerin erwachsenden finanziellen Nachteile in der Gesamthöhe von Fr. 410'000.-- (Fr. 250'000.-- Baukosten + Fr. 160'000.-- Rückbaukosten) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Zweifellos werde die Beschwerdeführerin dadurch hart getroffen. Das ändere aber nichts daran, dass die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin überwögen. Die Wiederherstellungsanordnung sei verhältnismässig und rechtens.

8.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht substanziiert, dass sie bösgläubig war. Sie hält aber die finanziellen Nachteile von insgesamt Fr. 410'000.-- auch für den Fall ihrer Bösgläubigkeit für unverhältnismässig. Ihre Vorbringen vermögen indes nicht zu überzeugen. Weder handelt es sich bei der Betonierung des streitbetroffenen Strassenabschnitts um ein unbedeutendes Abweichen von den (raumplanungs-) rechtlichen Vorgaben, wie sie verharmlosend nahezulegen versucht, noch bestehen öffentliche Interessen oder private Interessen der Strassenbenützer, welche die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegen würden. Sodann sind die finanziellen Folgen der Wiederherstellung zwar offenbar erheblich. Die Beschwerdeführerin nahm die Betonierung jedoch klar bösgläubig und in voller Kenntnis der vom Bau- und Justizdepartement im Jahr 2009 unmissverständlich geäusserten ablehnenden Haltung vor (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A). Sie hat die finanziellen Folgen daher selbst zu verantworten. Die Wiederherstellungsanordnung ist verhältnismässig. Dass sie aus anderen Gründen Bundesrecht verletzen würde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich somit
auch in diesem Punkt und damit insgesamt als unbegründet.

9.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist eine neue Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzusetzen, die jene im angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Ziff. 2) ersetzt.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Obschon sie das fragliche Strassenteilstück insbesondere wegen der forstlichen Nutzung betoniert haben will und den Bürgergemeinden gemäss der Verfassung des Kantons Solothurn unter anderem die naturnahe Bewirtschaftung ihrer Wälder obliegt (Art. 52 lit. d
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986
KV/SO Art. 52 Aufgaben - Die Bürgergemeinde hat insbesondere folgende Aufgaben:
a  die Erteilung des Gemeindebürgerrechts;
b  ...26
c  die Verwaltung ihrer Güter;
d  die naturnahe Bewirtschaftung ihrer Wälder und Allmenden sowie deren Pflege als Erholungsgebiete;
e  nach Massgabe ihrer Mittel die Förderung der kulturellen und sozialen Wohlfahrt.
der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986 [KV/SO; BGS 111.1]), macht sie ausdrücklich geltend, sie habe (als Strasseneigentümerin) wie eine Privatperson und nicht in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt. Darauf ist sie zu behaften. Sie hat somit die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird Frist bis zum 31. Dezember 2021 gesetzt, um (in Rücksprache mit den kantonalen Behörden) den rechtmässigen Zustand des streitbetroffenen unteren Teilstücks der Roggenstrasse wiederherzustellen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, der Baukommission der Einwohnergemeinde Oensingen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur