Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 806/2007/sst

Urteil vom 13. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Briw.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Pérez,
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfache Nötigung; Notwehr; Strafzumessung, Busse,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ hatten sich im September 2003 getrennt. Diese wollte am 3. Oktober 2003 (nach 00.30 Uhr) ihr gehörende Sachen in dessen Wohnung abholen. Vor Bundesgericht sind in einem Anklagepunkt ein Teil der Schuldsprüche (mehrfache Lebensgefährdung und mehrfache Nötigung) im Rahmen dieses Sachverhalts angefochten, der vom Obergericht wie folgt festgestellt wurde: Die unter Alkohol- und Kokaineinfluss stehende Y.________ gelangte mit Hilfe ihrer zwei Begleiter A.________ und B.________ in die Wohnung von X.________. Während diese vor der Wohnungstür warteten, begab sie sich in das Schlafzimmer und suchte ihre Agenda. Als X.________ sie aufforderte, die Wohnung zu verlassen, reagierte sie nicht. Daraufhin ergriff er das im Schlafzimmer aufbewahrte Gewehr (eine Jagdwaffe mit Zielfernrohr), zielte auf sie, machte eine Ladebewegung, richtete die Waffe auf den Boden und drückte ab. Die Kugel schlug ungefähr einen halben Meter neben ihr in den Teppichboden ein. Sie begab sich unbeeindruckt in das Wohnzimmer, wo sich auch zwei Kollegen von X.________ aufhielten, und suchte dort ihre CDs. Er folgte ihr und forderte sie erneut auf, die Wohnung zu verlassen, wobei er die Waffe auf sie richtete. A.________ und B.________
betraten die Wohnung (den Korridor), nachdem sie die Schussabgabe gehört hatten. X.________ begab sich in den Korridor und forderte sie zum Verlassen der Wohnung auf. Dabei richtete er die Waffe auf sie. A.________ verliess die Wohnung sofort. Als sich B.________ abdrehte und hinausgehen wollte, schoss er ihm gezielt in den Oberschenkel (angefochtenes Urteil S. 19). B.________ starb am 5. Oktober 2003 an den Folgen dieser Verletzung.

B.
Das Obergericht des Kantons Thurgau fand im Berufungsverfahren am 30. Januar 2007 X.________ (in diesem und weiteren Anklagepunkten) der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, der fahrlässigen Tötung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Nötigung, der Körperverletzung, der Tätlichkeit, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel und Konsum) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig, nicht schuldig dagegen der Nötigung zum Nachteil von Y.________ und der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Jagdgesetz. Es verurteilte ihn zu 4 Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 568 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft).

C.
X.________ erhebt in demselben Rechtsmittel Beschwerde in Strafsachen und Verfassungsbeschwerde mit den Anträgen, (1) ihn von der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der mehrfachen Nötigung freizusprechen und im Übrigen die Schuld- und Freisprüche zu bestätigen, (2) ihn unter Anrechnung der 568 Hafttage mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr zu bestrafen, eventuell mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten, verbunden mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 160 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 1'200.--, (3) eventualiter das Urteil im Schuld- und Strafpunkt ganz oder teilweise nach Massgabe dieser Anträge aufzuheben und die Sache an die Erst- oder Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen, (4) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. (5) Weiter stellt er den Verfahrensantrag, die Polizeiakten über einen Vorfall vom 19. August 2006 aus den Akten zu weisen.

D.
In der Vernehmlassung bezeichnet das Obergericht sein Urteil als insofern fehlerhaft, als es die Übertretungen nicht strafschärfend bei der Freiheitsstrafe hätte berücksichtigen dürfen, sondern dafür eine Busse hätte aussprechen müssen. Allerdings seien die Übertretungen von untergeordneter Bedeutung gewesen. Wäre die Busse zwingend, würde dies zu einer Reduktion der Freiheitsstrafe von etwa einem Monat führen.

Die Staatsanwaltschaft führt in diesem Zusammenhang ebenfalls aus, Bussen für Übertretungen seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB und daher zusätzlich auszusprechen. Sie beantragt deshalb eventualiter, eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 11 Monaten zuzüglich einer Busse von 1'500 Franken mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen (Umwandlungssatz von 50 Franken) bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auszusprechen.

Erwägungen:

1.
Hinsichtlich der Vernehmlassung ist darauf hinzuweisen, dass die neuen tatsächlichen Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt werden können.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer teilt seine Beschwerdeschrift unter den Titeln Verfassungsbeschwerde bzw. Beschwerde in Strafsachen in getrennte Abschnitte auf. Dies ist wegen der für Tat- und Rechtsfragen unterschiedlichen Kognition und Begründungsanforderungen grundsätzlich zutreffend (vgl. Art. 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Im Übrigen ist aber zu beachten, dass die Beschwerde in Strafsachen gegen "Entscheide in Strafsachen" offensteht. Dieser Begriff umfasst sämtliche Entscheide, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zugrundeliegt (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4313). Nach der Konzeption der Einheitsbeschwerde soll der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht vom Rechtsgebiet abhängen, auf welches die Streitsache letztlich zurückgeht (Botschaft a.a.O., S. 4235). Damit ist vorliegend die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG das zutreffende Einheitsrechtsmittel. Mit ihr können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich des Verfassungsrechts sowie Völkerrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) gerügt werden. Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
bis e BGG bilden ferner Verletzungen des kantonalen Rechts einen
zulässigen Beschwerdegrund, wenn sie einen Verstoss gegen Bundesrecht einschliesslich des Verfassungsrechts oder gegen Völkerrecht darstellen (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit ausgeschlossen.

2.2 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Rüge muss präzise (BGE 133 III 439 E. 3.2) und damit entsprechend den Anforderungen der früheren Bestimmung von Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
OG begründet werden (BGE 134 I 23 E. 5.2; 133 IV 286 E. 1.4).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Dabei bedeutet "offensichtlich unrichtig" willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Es gilt auch hier eine qualifizierte Rügepflicht im Sinne der früheren Vorschrift von Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
OG (BGE 133 II 249 E. 1.4.2).

2.3 Zum Verfahrensantrag bringt der Beschwerdeführer vor, er sei am 19. August 2006 in eine tätliche Auseinandersetzung geraten. Diese Akten habe die Staatsanwaltschaft kurz vor der Berufungsverhandlung eingereicht. Sie zeichneten von ihm ein schlechtes Bild und liessen glauben, "er habe jemanden mit einem Glas geschlagen und gefährlich am Gesicht geschnitten". Diese Akten seien entgegen seinem Antrag im Verfahren verblieben. Das verletze Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Vielleicht sei die massiv höhere Strafe "mitunter diesem Negativmaterial" geschuldet.

Die Vorinstanz hält fest, hinsichtlich des Vorfalls vom 19. August 2006 sei die Unschuldsvermutung zu beachten. Dieses Verhalten, sofern es tatsächlich strafbar wäre, sei in diesem Verfahren nicht zu seinen Ungunsten zu würdigen (angefochtenes Urteil S. 32). Dennoch nimmt sie bei der Beurteilung des Sachverhalts vom 3. Oktober 2003 (oben Bst. A) an, gegen seine Glaubwürdigkeit spreche, dass er bisher in sämtlichen Verfahren Notwehr geltend gemacht habe, nämlich für den Vorfall vom 14. September 2003 sowie die Auseinandersetzung vom 10. August 2003 (nicht angefochtene Schuldsprüche wegen Tätlichkeit bzw. einfacher Körperverletzung in weiteren Anklagepunkten) und den fraglichen Vorfall vom 19. August 2006 (angefochtenes Urteil S. 26).

Die Akten vom 19. August 2006 sind nicht zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz festhält, gilt die Unschuldsvermutung. Dass diese Akten die Erhöhung der Freiheitsstrafe gegenüber der Erstinstanz um ein Jahr bewirkt haben sollten, ist aber nicht ersichtlich.

3.
Beschwerdegegenstand bilden die Schuldsprüche wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens und mehrfacher Nötigung im Rahmen des Vorfalls vom 3. Oktober 2003 (oben Bst. A). In diesem Umfang beantragt der Beschwerdeführer einen Freispruch. Er begründet dies im Wesentlichen mit einer fehlenden Tatbestandsmässigkeit und einer Rechtfertigung aufgrund einer Notwehrsituation.

3.1 Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens betreffen das Verhalten gegenüber Y.________ und A.________ Sie sind nicht zu beanstanden.
3.1.1 Gemäss Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB wird wegen Gefährdung des Lebens bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Dies setzt eine Gefahr für das Leben voraus. Diese Gefahr ist unmittelbar, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Subjektiv ist direkter Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr erforderlich (BGE 133 IV 1 E. 5). Tatbestandsmässig handelt bereits, wer wissentlich eine schussbereite Waffe so hält, dass ein sich unerwartet lösender Schuss in der Nähe eines Menschen einschlagen kann, und um so mehr, wer in dieser Weise auf einen Menschen zielt ("de menacer sa victime d'un danger imminent en braquant son arme chargèe et désassurée en sa direction"; BGE 100 IV 215 E. 2 und 3).
3.1.2 Der Beschwerdeführer schoss rund einen halben Meter vor den Füssen von Y.________ in den Boden des Schlafzimmers. Er bestreitet, dass dies als skrupellos zu qualifizieren sei. Indem die Vorinstanz annehme, dieses Verhalten erscheine "sittlich und moralisch als gewissenlos und damit auch als skrupellos", verkenne sie, dass der Tatbestand ein vorwerfbares, rücksichts- und hemmungsloses Verhalten voraussetze. Die vorinstanzliche Wortwahl ändert indessen nichts daran, dass die Tat als skrupellos zu qualifizieren ist.

Dass er in der Wohnstube die Waffe erneut auf die Frau gerichtet hatte, führte nicht zu einem Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens, weil die Vorinstanz in dubio pro reo auf seine Aussage abstellte, in diesem Zeitpunkt sei die Waffe gesichert gewesen.
3.1.3 Der Beschwerdeführer trat A.________ im Korridor mit einem geladenen und entsicherten Gewehr entgegen. Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in einer aufgebrachten Verfassung befand, so dass sich jederzeit ein Schuss hätte lösen und A.________ lebensgefährlich hätte verletzen können. Sie qualifiziert auch dieses Verhalten zutreffend als Lebensgefährdung. Bezüglich B.________ entfiel dieser Tatbestand wegen des Verletzungsdelikts.

3.2 Die Schuldsprüche wegen Nötigung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Wegen Nötigung wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB).

Die Vorinstanz verneint eine Nötigung von Y.________, weil diese gegen den Willen des Beschwerdeführers und damit rechtswidrig in dessen Wohnung eingedrungen war. Gegenüber A.________ und B.________ jedoch, die der Beschwerdeführer mit der Jagdwaffe aus seiner Wohnung vertrieb, bejaht sie eine Nötigung zu Recht, da deren Eintreten in die Wohnung gerechtfertigt war (unten E. 3.3.2).

3.3 Der Beschwerdeführer macht in umfangreichen Ausführungen Notwehr und in diesem Rahmen Schuldminderungs- bzw. Schuldausschliessungsgründe geltend (rechtfertigende, allenfalls entschuldbare Notwehr und Notwehrexzess, Putativnotwehr und Putativnotwehrexzess). Diese Argumentation ist konstruiert und erscheint als Schutzbehauptung.
3.3.1 Es ist zutreffend, und davon geht auch die Vorinstanz aus, dass Y.________ gegen den Willen des Beschwerdeführers und damit unrechtmässig in seine Wohnung eindrang. Ihre beiden Begleiter hatten nämlich gegen den Widerstand des Beschwerdeführers die Wohnungstür aufgedrückt, so dass sie in die Wohnung gelangen konnte. Dies geschah, weil er ihr die ihr gehörende Agenda und ihre CDs auf ihr Verlangen nicht hatte herausgeben wollen. Die Vorinstanz nimmt dazu an, er habe seiner ehemaligen Freundin und Mitbewohnerin nicht zur Verhinderung der Selbsthilfe mit einem geladenen Gewehr entgegentreten und sie mit einem Schuss vor ihre Füsse bedrohen dürfen. Da nur ein Hausfriedensbruch zum Abholen ihrer Sachen vorgelegen habe, sei dieses Abwehrmittel in keinem Verhältnis zur Rechtsgutsverletzung gestanden.

Der Hausfrieden im Sinne von Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB ist notwehrfähig (BGE 102 IV 1 E. 2a). Die zu beurteilenden Taten ereigneten sich vor dem Inkraftreten des neuen Allgemeinen Teils des StGB (Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
und 16
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB). Gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB bleibt das frühere Recht (Art. 33 aStGB) anwendbar, da das neue Recht für den Beschwerdeführer nicht das mildere ist (vgl. Urteil 6B 674/2007 vom 27. Februar 2008, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung zu Art. 33 Abs. 1 aStGB muss der Angegriffene nicht zuwarten, bis es zu spät ist, sich zu wehren, doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit anderen Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 93 IV 81 S. 83).

Y.________ verletzte zwar das Hausrecht. Von ihr ging aber keine Gefahr für den Beschwerdeführer oder seine weiteren Rechtsgüter aus, und er war ihr körperlich offenkundig klar überlegen. So hatte er sie am 14. September 2003 kurzerhand ergriffen und vor die Tür gestellt (angefochtenes Urteil S. 12). Sie kümmerte sich zudem überhaupt nicht um ihn, sondern suchte ihre Sachen zusammen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich zwei Kollegen des Beschwerdeführers in der Wohnstube aufhielten. Der Beschwerdeführer durfte den Angriff (den blossen Hausfriedensbruch) nur in einer den Umständen angemessenen Weise abwehren (Art. 33 Abs. 1 aStGB; vgl. BGE 107 IV 12 E. 3a und b). Davon kann vorliegend, wo er mit einer Jagdwaffe auf die Frau losging, nicht die Rede sein. Der Notwehrberechtigte ist zu einem gewissen Mass an Rücksichten verpflichtet (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Auflage, Bern 2005, S. 241). Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die Hausrechtsverletzung dadurch veranlasst hat, dass er die Sachen auf Verlangen nicht herausgegeben hatte und dass es sich um seine frühere Freundin und Mitbewohnerin handelte, so dass er sich ein höheres Mass an Zurückhaltung hätte auferlegen müssen
(vgl. Stratenwerth, a.a.O., S. 243 und 244). Es besteht ein derart krasses Missverhältnis zwischen Hausrechtsverletzung und Rechtsgutsverteidigung, dass dem Beschwerdeführer die Berufung auf das Notwehrrecht zu versagen ist. Der Waffeneinsatz erscheint als reine Aggression gegen die frühere Freundin. Wie erwähnt, fallen Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, nicht unter den Begriff der Notwehr.

Die behauptete Putativnotwehrlage könnte angenommen werden, wenn der Täter über das Vorliegen eines rechtswidrigen Angriffs geirrt hätte. Dieser Irrtum wäre als Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 19 aStGB zu behandeln (BGE 129 IV 6 E. 3.2; 93 IV 81 S. 83; vgl. BGE 134 II 33 E. 5.3). Es war indessen für den Beschwerdeführer klar erkennbar, dass seine frühere Freundin seine Wohnung nur betreten hatte, um ihre Agenda und ihre CDs zu holen (angefochtenes Urteil S. 24). Damit erweist sich auch die geltend gemachte Irrtumsalternative als Schutzbehauptung. Es kann weder rechtfertigende (vgl. BGE 102 IV 1 E. 3a) noch entschuldigende Notwehr angenommen werden.
3.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Eindringen von A.________ und B.________ in die Wohnung stelle entgegen der vorinstanzlichen Annahme deshalb keine Notwehrhilfe dar, weil sie angenommen hätten, Y.________ sei "erschossen" worden:

Richtigerweise kann "erschossen" nur "getötet" bedeuten. Glaubten die zwei Männer nach dem Schussgeräusch, er habe Y.________ getötet, wäre ihr nicht mehr zu helfen gewesen. Es fehlte nach ihrer Annahme am zu verteidigenden Rechtsgut. Der erforderliche Wille zur Notwehrhilfe war bei diesem Glauben nicht mehr möglich. Also zog die Vorinstanz mit ihrer Annahme, die beiden Männer seien rechtmässig als Notwehrhelfer in seine Wohnung gekommen, aus den vorhandenen Elementen einen offensichtlich unhaltbaren Schluss und verletzte das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Beschwerde S. 10).

Diese nicht den Handlungszusammenhang berücksichtigende, sondern sich einzig auf den Begriff "erschossen" stützende Argumentation geht an der Sache vorbei. Die beiden Männer hatten Y.________ begleitet. Als sie den Schuss in der Wohnung hörten, dachten sie, "dass er Y.________ erschossen hat", und wollten in die Wohnung gehen, "um zu schauen" (Einvernahme von A.________, kantonale Akten, act. 1317 und 1062). Wenn die Vorinstanz annimmt, diese Handlungsweise mache nur im Zusammenhang mit einer Hilfeleistung einen Sinn, erscheint dies keineswegs unhaltbar. A.________ hatte denn auch in diesem Zusammenhang ausgesagt, "wenn er mit Y.________ rausgekommen wäre und sie geschlagen hätte, hätten wir ihn gepackt" (a.a.O., act. 1062). Sie fühlten sich als Begleiter von Y.________ für diese verantwortlich. Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass sie infolge der Schussabgabe davon hätten ausgehen müssen, dass sich Y.________ in äusserster Not befand (angefochtenes Urteil S. 24). Damit war ihr Eindringen in die Wohnung gerechtfertigt. Nachdem sie eingetreten waren, hatten sie den Beschwerdeführer weder angegriffen noch bedroht, sondern auf seine Aufforderung hin die Wohnung wieder verlassen (wobei dieser dem knapp zwanzigjährigen B.________
gezielt seitlich in den linken Oberschenkel schoss). War aber ihr Einschreiten Notwehrhilfe, gab es dagegen keine Notwehr seitens des Beschwerdeführers (vgl. BGE 93 IV 81 E. a). Es kann angemerkt werden, dass der Angreifer beim Exzess des Notwehrberechtigten Notwehr üben dürfte, da der Exzess rechtswidrig bleibt.

Auch beim vermeintlich Angegriffenen oder Bedrohten müssten Umstände nachgewiesen sein, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht zur Annahme, in Putativnotwehr gehandelt zu haben (BGE 93 IV 81 E. b).
3.3.3 In keinem Fall kommen demnach rechtfertigende oder entschuldigende Notwehr mit Strafmilderung (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 aStGB) oder Straflosigkeit (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 aStGB) in Betracht.

3.4 Der Beschwerdeführer beantragt ohne weitere Begründung, im Übrigen die Schuld- und Freisprüche zu bestätigen (oben Bst. C). Er begründet weder eine Rechtsverletzung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) noch ein Rechtsschutzinteresse (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG), so dass darauf nicht einzutreten ist.

4.
Bei der Strafzumessung geht die Vorinstanz zutreffend von der Anwendbarkeit des neuen Rechts aus (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2). Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs hat die bisher geltenden Strafzumessungsgrundsätze in Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB beibehalten. Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, in welchem Umfang sie die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat.

Die nunmehr in Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB festgeschriebene Begründungspflicht entspricht der Rechtsprechung zum bisherigen Recht, wonach die Vorinstanz die Überlegungen, die sie bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen werden an die Begründung gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Das ist hier nicht der Fall.

4.1 Die Vorinstanz nimmt ausgehend von der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen zu bestrafen ist (Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB), angesichts der Konkurrenz (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB) einen Strafrahmen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe an. Sie war von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, ziffernmässig eine "Einsatzstrafe" festzusetzen oder die einzelnen Schritte der Strafzumessung ziffernmässig zu begründen. Sie beurteilt das Verschulden zu Recht als schwer (angefochtenes Urteil S. 32). Dabei ist ihr Hinweis nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer die Eskalation mit der Herausgabe der Sachen an die frühere Freundin hätte vermeiden können. Entgegen der Beschwerde stellt sich nicht die Frage, ob Recht dem Unrecht weichen müsse. Der Einwand, wer Eigentum behaupte und dieses vom Besitzer zurück wolle, müsse das auf dem Rechtsweg durchsetzten (Beschwerde S. 25 f.), geht an der Sache vorbei. Es lässt sich in der konkreten Situation unter keinem Titel rechtfertigen, mit einem - wegen der verwendeten Munitionsart besonders gefährlichen - Jagdgewehr das Ansinnen der früheren Freundin zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat für sein Verhalten
einzustehen. Das Strafrecht kennt keine Verschuldenskompensation. Entgegen der Beschwerde kann ihm das Verhalten seiner früheren Freundin daher auch nicht strafmindernd angerechnet werden.

Massiv strafschärfend beurteilt die Vorinstanz die Deliktskonkurrenz. Auch das ist nicht zu beanstanden. Dabei betont sie richtigerweise, dass für den Vorfall vom 19. August 2006 (oben E. 1.3) die Unschuldsvermutung gilt und dieser Vorfall nicht zu seinen Ungunsten zu würdigen ist. Nach dem Gutachten vom 9. Januar 2004 könnte aus psychiatrischer Sicht eine leichte bis allenfalls mittelgradige Zurechnungsfähigkeitsverminderung angenommen werden (act. 495). Es ist indessen nicht zu verkennen, dass die Verminderung nach den gutachterlichen Ausführungen näher bei der leichten als bei der mittelgradigen liegt (vgl. act. 494, 496). Die Vorinstanz übernimmt die gutachterliche Diagnose und betont gleichzeitig, dass diese Milderung die Strafschärfung nicht annähernd zu kompensieren vermag. Diese Erwägung ist nachvollziehbar, wenn auch dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass dies differenzierter hätte begründet werden können. Weil die Taten nicht als Notwehrhandlungen qualifiziert werden können, kommt insoweit eine Strafmilderung nicht in Betracht (oben E. 3.3.3).

Straferhöhend gewichtet sie die massiven Kollusionshandlungen. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer versucht, mit Briefen aus der Untersuchungshaft heraus zu erreichen, dass "von den Adressaten entlastende Fakten bezeugt" werden (Beschwerde S. 24). Er wirft der Vorinstanz vor, damit würden straflose Selbstbegünstigung doch bestraft und der nemo-tenetur-Grundsatz verletzt. Das ist nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung ist das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren im Rahmen der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Dieses Verhalten kann auf fehlende Reue und Einsicht schliessen lassen, wie im Gegenteil ein kooperatives Verhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Allerdings nimmt die Vorinstanz trotz der Aussage im Schlusswort, dass er immer noch tief erschüttert sei und alles machen würde, um dies ungeschehen zu machen (angefochtenes Urteil S. 7), an, dass entgegen der Erstinstanz von einer offensichtlichen Reue über seine Taten nicht gesprochen werden könne (angefochtenes Urteil S. 33). Das Gegenteil lässt sich nicht lediglich mit dem Schlusswort begründen, da die Vorinstanz festhält, dass er nach seinen Ausführungen an der Berufungsverhandlung die Schuld immer noch
bei den Opfern suchte. Das Nachtatverhalten ist insgesamt zu berücksichtigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Vorstrafenlosigkeit, guter Leumund und das Bestreben, sein Leben beruflich und persönlich wieder in geordnete Bahnen zu lenken, strafmindernd gewürdigt werden. Die Vorinstanz wertet die persönlichen Verhältnisse somit differenziert, wobei sie auch erwähnt, dass er den Tod von B.________ bedauert. Dabei hält sie fest, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Tod nicht gewollt habe, sei dadurch Rechnung getragen worden, dass nicht auf vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB erkannt worden sei. Das ist keine unzulässige Doppelverwertung, sondern die Klarstellung, dass der fehlende Vorsatz zu einem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung geführt hatte. Weiter geht die Vorinstanz ausdrücklich von der ihm sehr günstigen Annahme einer lediglich eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung aus.

Schliesslich ist für die Vorinstanz eine Reduktion auch nicht hinsichtlich Art. 43 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB angezeigt, selbst wenn eine teilbedingte Strafe der Integration in das Berufsleben dienen könnte. Folgenorientierte Überlegungen können zwar durchaus in die Strafzumessung einfliessen. Bei Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren kommt aber nur der vollständige Vollzug in Frage (ausführlich BGE 134 IV 17 E. 3). Das Strafmass liegt im unteren Drittel des Strafrahmens und erscheint keineswegs als auffallend hoch.

4.2 Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
, 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
, 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
, 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB sowie Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG drohen Freiheitsstrafe und Geldstrafe, der Vergehenstatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG Gefängnis oder Busse und Art. 126 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184
StGB sowie Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG Busse an.
4.3
Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Ein teilbedingter Vollzug kommt nur bei Freiheitsstrafen bis höchstens drei Jahren in Betracht (Art. 43 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB; dazu BGE 134 IV 1). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
und Art. 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
StGB).

Der Beschwerdeführer wendet mit Recht ein, dass Bussen keine "gleichartigen Strafen" im Sinne von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB und gesondert neben einer Freiheitsstrafe auszusprechen sind (BGE 102 IV 242 E. 5). Dies wird denn auch in der Vernehmlassung anerkannt (oben Bst. D). Ausserdem begründet die Vorinstanz nicht, weshalb sie bei den Straftaten, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu ahnden sind, auf eine Freiheitsstrafe erkennt. Insoweit erweist sich die Strafzumessung als bundesrechtswidrig. Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz die Wahl der Strafart zu begründen, die Strafen entsprechend festzusetzen und jedenfalls für die beiden reinen Übertretungstatbestände (Art. 126 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184
StGB und Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG) eine Busse auszufällen haben.

5.
Die Beschwerde ist in einem Punkt (E. 4.2) gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen (Art. 107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Der Beschwerdeführer unterliegt in tatsächlicher und überwiegend auch in rechtlicher Hinsicht und hat die entsprechenden Gerichtskosten zu tragen. Er obsiegt in einem Punkt, weshalb insoweit keine Kosten zu erheben sind und der Kanton Thurgau ihn zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Briw