Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6857/2019

Urteil vom 13. Dezember 2021

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Richterin Annie Rochat Pauchard,
Besetzung
Richter Keita Mutombo,

Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

A._______,

[...],

vertreten durch
Parteien
Dr. iur. Laura Jetzer, Rechtsanwältin,

[...],

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,

[...],

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (MAC).

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Schreiben vom 10. April 2018 stellte das Ministry of Finance, Israel Tax Authority, International Tax Division (nachfolgend: MoF oder ersuchende Behörde), gestützt auf Art. 5 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1; nachfolgend: MAC oder MAAC; für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2017) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Als vom Amtshilfeersuchen betroffene, in Israel steuerpflichtige Personen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.5) werden im Ersuchen B._______ (nachfolgend auch: betroffene Person 1) und dessen Bruder A._______ (nachfolgend auch: betroffene Person 2) genannt. Das Ersuchen bezieht sich auf die Steuerjahre 2014 bis 2017.

Im Ersuchen wird ausgeführt, die zuständige Behörde habe im Februar 2017 eine Untersuchung gegen die betroffenen Personen 1 und 2 eröffnet. Es bestehe der Verdacht, dass die beiden betroffenen Personen 1 und 2 durch Handelsgeschäfte mittels einer von ihnen gesteuerten Unternehmensstruktur, beinhaltend die beiden offshore Gesellschaften C._______ Ltd. (betroffene Person 3) und D._______ Ltd. (betroffene Person 4), ein beträchtliches Einkommen erzielt, dieses aber nicht rechtmässig versteuert hätten. Es werde vermutet, dass Gewinne in verschiedenen Währungen auf zahlreichen Konten in der Schweiz und in [Ort] deponiert worden seien. Auch hätten die beiden betroffenen Personen 1 und 2 den israelischen Steuerbehörden falsche Informationen in Bezug auf die Kontrolle der Geschäftsführung der genannten Unternehmen präsentiert, um Steuerpflichten in Israel zu umgehen. Es werde davon ausgegangen, dass dem Fiskus seit 2006 Steuern in der Höhe von mehreren Millionen Euro pro Jahr vorenthalten worden seien. Die beiden betroffenen Personen 1 und 2 würden im Weiteren verdächtigt, Konten für ihren persönlichen Gebrauch eröffnet zu haben.

Aufgrund des Gesagten ersucht das MoF für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 um folgende Informationen betreffend die in Annex A des Amtshilfeersuchens genannten Bankkonten:

«1.Bank statements for the accounts or sub-accounts (loans, securities, investment accounts etc.) of the accounts mentioned in Annex A.

This is in order to shed further light on the actual scope of business and turnover generated by the [...] brothers using C._______ and D._______; as well as to confirm or refute the suspicions of withdrawals of funds to their personal accounts.

We kindly ask for both detailed statements showing chronological balances and transfers made in and out of the accounts, as well as end of the year balance sheets.

2.Account opening and KYC documentation.

This is in order to provide clarity on the suspect's statement that they have no write to operate in the account in any way on behalf of the two entities C._______ and D._______.

KYC documents are needed to confirm the true benefactor and owner of each of the accounts.»

Abschliessend wird im Ersuchen des MoF festgehalten, es seien sämtliche Mittel ausgeschöpft worden, so auch Gerichtsanordnungen, mit welchen die betroffenen Personen 1 und 2 - erfolglos - aufgefordert worden seien, die benötigten Bankinformationen zu liefern.

A.b Mit E-Mail vom 30. April 2018 informierte die ESTV die ersuchende Behörde dahingehend, dass die im MAC genannten Voraussetzungen für einen Informationsaustausch durch das Amtshilfeersuchen vom 10. April 2018 nicht gänzlich erfüllt würden. Gemäss MAC sei nur ein Austausch von Informationen möglich, welche sich auf den Zeitraum ab 1. Januar 2018 beziehen würden, es sei denn, Art. 28 Abs. 7 MAC sei anwendbar. In letzterem Fall wäre ein Austausch von ersuchten Informationen ab 1. Januar 2014 möglich. Um zu bestimmen, ob dieser Artikel im vorliegenden Fall anwendbar sei, werde um Erläuterung ersucht, inwiefern das Verhalten der vom Ersuchen betroffenen Personen 1 und 2 nach israelischem Recht strafrechtlich relevant sei und es seien die anwendbaren Rechtsnormen zu nennen. Ohne diese Information könne nicht auf das Amtshilfeersuchen eingetreten werden. Mit E-Mail vom 11. Juni 2018 wies die ESTV die ersuchende Behörde darauf hin, dass die Nachricht vom 30. April 2018 bis anhin unbeantwortet geblieben sei. Mit E-Mail vom 14. Juni 2018 verwies das MoF auf das Ersuchen. Darin werde festgehalten, dass in Bezug auf die betroffenen Personen 1 und 2 der Verdacht auf nicht deklariertes Einkommen im Raum stehe. Die Steuerpflichtigen würden verdächtigt, Berichte manipuliert zu haben. Würde sich dieser Verdacht mittels der ersuchten Informationen erhärten, bestünde zweifellos Grund für ein Strafverfahren.

A.c Mit E-Mail vom 6. Juli 2018 nahm die ESTV Bezug auf diverse hängige Amtshilfeersuchen und ersuchte das MoF namentlich darum, betreffend jedes einzelne Ersuchen anzugeben, ob es sich auf das MAC oder das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Israel stütze.

A.d Mit E-Mail vom 6. September 2018 antwortete das MoF in Bezug auf das vorliegende Verfahren wie folgt: «Failure to report worldwide income by an Israeli tax-resident is considered a criminal offense under Article 2 of the Israel Tax Order. In addition, failure to report assets outside of Israel, in the value suspected of the taxpayer's holding, is also considered a criminal offense under Article 134A to the Israel Tax Order».

A.e Mit E-Mail vom 15. November 2018 gelangte die ESTV mit «general issues» zu Formalitäten bezüglich einer Vielzahl israelischer Amtshilfeersuchen an das MoF. Insbesondere wurde auf die Erfordernisse von Art. 18 Abs. 1 Bst. f MAC i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC verwiesen (vgl. nachfolgend E. 3.1.6).

A.f Am 22. November 2018 machte das MoF gegenüber der ESTV weitere Angaben. Namentlich bestätigte das MoF «the existence of intentional conduct in the abovementioned requests that are liable to criminal prosecution under Israeli law, and the ITA requests this information under Article 28, Paragraph 7 MAAC». Sodann bestätigte die ersuchende Behörde in Bezug auf das dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Amtshilfeersuchen Folgendes:

a) all information obtained through the request will be treated confidentially, and used solely for those purposes set out in the agreement that constitutes the basis for this request;

b) the request is in line with the laws and administrative practices of the authority in charge and the agreement which forms the basis for this request;

c) in similar circumstances, the information would be available if our own laws and administrative practices applied;

d) all possibilities concerning procurement of information within one's own legal jurisdiction have been exhausted, except for those which would have involved a disproportionate effort.

A.g Am 12. Dezember 2018 erliess die ESTV gegenüber diversen Banken eine Editionsverfügung. Dieser Verfügung kamen die angeschriebenen Institute - soweit hier interessierend - fristgerecht nach.

A.h Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 zeigten die Vertreter der in Bezug auf das Amtshilfeersuchen vom 10. April 2018 beschwerdeberechtigen Personen an, dass sie mit der Wahrung von deren Interessen beauftragt und als Zustellungsbevollmächtigte in der Schweiz beauftragt worden seien. Gleichzeitig wurde Akteneinsicht verlangt.

A.i Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 informierte die ESTV die betroffene Person 2 darüber, dass sie zum Schluss komme, die Voraussetzungen gemäss Art. 4 und 5 MAC sowie Art. 6
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1) seien im vorliegenden Fall erfüllt, womit dem Ersuchen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 zu entsprechen sei.

A.j Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 beantragte die betroffene Person 2 umfassende Akteneinsicht bei der ESTV und ersuchte um Neuansetzung einer Frist zur Stellungnahme nach gewährter Akteneinsicht.

A.k Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 nahm die ESTV Stellung zum Akteneinsichtsgesuch und führte aus, sie habe bereits mit Schreiben vom 28. Mai 2019 vollständige Akteneinsicht gewährt (vgl. vorangehend Bst. A.h). Die ESTV erstreckte die Frist zur Stellungnahme bis am 28. Juni 2019.

A.l Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2019 rügte die betroffene Person 2 die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvollständige Akteneinsicht. Eine abschliessende Stellungnahme sei unter diesen Umständen nicht möglich und eine ergänzende Begründung müsse vorbehalten werden. Dem Amtshilfeersuchen sei nicht zu entsprechen und es sei von der beabsichtigten Übermittlung der Informationen an das MoF abzusehen.

A.m Mit Schreiben vom 29. August 2019 gewährte die ESTV der betroffenen Person 2 ergänzende Akteneinsicht.

A.n Am 26. November 2019 erliess die ESTV u.a. gegenüber der betroffenen Person 2 die Schlussverfügung. Mit dieser bestimmte die ESTV, es werde dem MoF in Bezug auf dessen Amtshilfeersuchen vom 10. April 2018 (vgl. vorangehend Bst. A.a), ergänzt am 6. September 2018 (vgl. Bst. A.d) und am 22. November 2018 (vgl. Bst. A.f) Amtshilfe geleistet. Verfügt wurde die Übermittlung der bei der X._______ (Suisse) SA, der Y._______ (Schweiz) AG, der Z._______ SA sowie der U._______ SA edierten Informationen, in welchen auch E._______, F._______ und die G._______ Ltd. erscheinen. Informationen betreffend Bankmitarbeitende wurden geschwärzt.

B.

B.a Gegen diese Schlussverfügung erhob die betroffene Person 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Dezember 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt im Wesentlichen folgende Rechtsbegehren:

1.Die Schlussverfügung der ESTV vom 26. November 2019 sei vollständig aufzuheben.

2.Das Amtshilfeersuchen des MoF vom 10. April 2018, ergänzt am 6. September 2018 und am 22. November 2018, sei abzuweisen.

Eventualiter sei die Sache mit Auflagen hinsichtlich uneingeschränkter Akteneinsicht an die ESTV zurückzuweisen und vom MoF seien Erklärungen zu israelischen Strafnormen sowie der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen zu verlangen. Gestützt auf die vom MoF, Israel Tax Authority, zu liefernden Informationen sei über das Amtshilfeersuchen neu zu entscheiden, wobei - wenn überhaupt - allein die im Amtshilfeersuchen ausdrücklich geforderten Unterlagen und Informationen herausgegeben werden dürften, mit Ausnahme jeglicher anderen, von den Banken edierten Unterlagen, insbesondere jegliche Korrespondenz.

Sub-eventualiter:

Das MoF sei im Dispositiv der Schlussverfügung wie folgt ausdrücklich auf das Spezialitätsprinzip hinzuweisen:

«Das Ministry of Finance, Israel Tax Authority, wird auf die Einschränkungen bei der Verwendung der amtshilfeweise übermittelten Informationen und die Geheimhaltungspflichten gemäss den Amtshilfebestimmungen der MAC (Art. 22. Ziff. 1 und 2 MAC) aufmerksam gemacht, insbesondere darauf, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die in Israel steuerpflichtigen B._______ und A._______ für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und gemäss Art. 22 Ziff. 1 und 2 MAC geheim zu halten sind.

Weiter hat der ersuchende Staat sicherzustellen, dass die erhaltenen Beweismittel und Auskünfte, insbesondere Informationen betreffend natürliche oder juristische Personen, die in den Bankunterlagen erscheinen, nicht an die Öffentlichkeit gelangen.»

(Das Hervorgehobene kam mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2021 hinzu [vgl. nachfolgend Bst. B.p]).

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.

B.b Mit Vernehmlassung vom 27. März 2020 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Darüber hinaus stellte sie Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Parallelverfahren betreffend sechs Beschwerden, welche sich gegen die Schlussverfügungen richten, denen dasselbe Amtshilfeersuchen des MoF vom 10. April 2018, ergänzt am 6. September 2018 und am 22. November 2018, zugrunde liegt. Die Vorinstanz begründete diesen prozessualen Antrag im Wesentlichen damit, die einzelnen Sachverhalte stünden in engem inhaltlichem Zusammenhang und es würden sich die gleichen Rechtsfragen stellen. Aus prozessökonomischen und Kostengründen sowie im Interesse einer klaren Rechtsanwendung seien die sieben Beschwerden in ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vereinigen und es sei über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden.

B.c Mit Verfügung vom 2. April 2020 liess das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und forderte ihn dazu auf, sich zum Antrag der Verfahrensvereinigung zu äussern.

B.d Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 30. April 2020 stimmte der Beschwerdeführer - wie auch die übrigen sechs Beschwerdeführenden - dem Antrag der Vorinstanz auf Verfahrensvereinigung zu. Sinngemäss stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Fristansetzung zur inhaltlichen Stellungnahme zur Vernehmlassung. Die beantragte Fristansetzung erfolgte mit Verfügung vom 6. Mai 2020.

B.e Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 wurden in der Zwischenzeit weitere, in der Sache ergangene Akten des Amtshilfeerfahrens von der Vorinstanz eingereicht. Diese gingen mit Verfügung vom 26. Juni 2020 an den Beschwerdeführer, wobei die Vorinstanz gleichzeitig dazu aufgefordert wurde, sämtliche Akten in elektronischer Form einzureichen.

B.f Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 reichte die Vorinstanz sämtliche in den sieben Parallelverfahren ergangenen Akten in elektronischer Form ein.

B.g Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu allfälligen Geheimhaltungsgründen in Bezug auf zu gewährende Akteneinsicht zu äussern. Aufgrund der von sämtlichen Beschwerdeführenden in den sieben Parallelverfahren geäusserten Zustimmung zur Verfahrensvereinigung liege es nahe, dass keine derartigen Geheimhaltungsinteressen vorliegen würden. Dennoch hätten sich alle Beschwerdeführenden explizit dazu zu äussern, wie sie einem gegenseitigen Einblick in sie betreffende Akten gegenüberstehen.

B.h Mit Schreiben vom 21. August 2020 teilte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist mit, er sei nicht damit einverstanden, dass die lediglich ihn selbst betreffenden Akten (insbesondere die Bankunterlagen) anderen Beschwerdeführenden zugänglich gemacht würden. Die übrigen sechs Beschwerdeführenden äusserten sich gleichermassen ablehnend.

B.i Mit Verfügung vom 27. August 2020 wies das Gericht die Vorinstanz an, die Akten für jedes der sieben Parallelverfahren dergestalt einzureichen, dass Akteneinsicht ohne Verletzung von Geheimhaltungsinteressen gewährt werden könne.

B.j Anlässlich ihrer Eingabe vom 21. September 2020 hielt die Vorinstanz an den mit der Vernehmlassung vom 27. März 2020 gemachten Anträgen fest und beantragte zusätzlich, es sei festzustellen, dass zwischen den Beschwerdeführenden keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen bestehen würden. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden aufzufordern, die jeweiligen geheimhaltungswürdigen Dokumente im Sinne von Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) explizit zu benennen sowie auszuführen, gegenüber welchen Beschwerdeführenden Geheimhaltungsinteressen bestehen würden. Es sei durch die Beschwerdeführenden zu begründen, inwiefern die von der Vorinstanz vorgesehene vollständige Akteneinsicht vor Bundesverwaltungsgericht Geheimnisse bzw. Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführenden verletzen würde und weshalb es sich bei den Bankinformationen um Geschäftsgeheimnisse bzw. Geheimhaltungsinteressen nach Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG handeln sollte. Schliesslich beantragte die Vorinstanz die Verfahrensvereinigung der sieben Parallelverfahren mit sofortiger Wirkung.

B.k Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2020 wurde aufgrund der glaubhaft geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführenden im vorliegenden sowie den Parallelverfahren A-6857/2019, A-6858/2019, A-6925/2019, A-6926/2019, A-6928/2019 und A-6961/2019 von einer sofortigen Vereinigung der genannten Verfahren abgesehen. Die Vorinstanz wurde wie bereits mit Verfügung vom 27. August 2020 dazu aufgefordert, für jedes der sieben Parallelverfahren separate USB-Sticks einzureichen, damit eine Akteneinsicht ohne Verletzung von Geheimhaltungsinteressen und ohne weitere Verzögerungen gewährt werden könne.

B.l Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 reichte die Vorinstanz für jedes der sieben Parallelverfahren separate USB-Sticks mit den betreffenden Akten ein und das Gericht gewährte Akteneinsicht.

B.m Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, sein Akteneinsichtsrecht sei verletzt, da fast sämtliche (Kalender-)Daten der Unterlagen in den PDF-Dateien «Enclosure 12», «Enclosure 13», «Enclosure 14» und «Enclosure 15» geschwärzt worden seien. Als Folge der bemängelten Schwärzungen der Vorinstanz sei es ihm nicht möglich, zu überprüfen, welche Besteuerungszeiträume die fraglichen Unterlagen betreffen, mithin ob diese Unterlagen überhaupt vom Amtshilfeersuchen erfasst würden. Es werde daher die Zustellung der genannten Enclosures ohne Schwärzungen der (Kalender-)Daten in den jeweiligen Unterlagen verlangt. Ebenso sei die «Enclosure 9» in lesbarer Form zuzustellen.

B.n Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 wies das Gericht die erneute Zustellung der verlangten Dokumente unter dem Hinweis darauf ab, die in den Enclosures 12, 13, 14 und 15 befindlichen und von der Vorinstanz im Hinblick auf die von dieser vorgesehenen Übermittlung (zu Gunsten des Beschwerdeführers) teilweise geschwärzten Unterlagen befänden sich auch in ungeschwärzter Form auf dem an den Beschwerdeführer bereits übermittelten USB-Stick, in den von den Finanzinstituten übermittelten Dokumenten. Betreffend die «Enclosure 9» wurde dem Beschwerdeführer ein neuer USB-Stick zugestellt.

B.o Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, auch den neuen USB-Stick nicht öffnen zu können. Deshalb wurde ihm die «Enclosure 9» mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 in Papierform zugestellt.

B.p In seinem Schreiben vom 7. Januar 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. März 2020. Er hält dabei an seinen mit Beschwerde vom 20. Dezember 2019 geäusserten Rechtsbegehren fest, wobei er Ergänzungen anbringt (vgl. diesbezüglich vorangehend Bst. B.a). Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf einen Entscheid [eines israelischen Gerichts] vom 1. April 2020. Aus diesem gehe hervor, dass nur ausgewählte Unterlagen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 überhaupt als voraussichtlich relevant eingestuft werden könnten. Sodann seien ausschliesslich er sowie die betroffene Person 1 zur Herausgabe dieser Unterlagen verpflichtet worden. Der Beschwerdeführer bringt vor, die geforderten Unterlagen seien bereits am 14. Juni 2020 an die israelischen Behörden herausgegeben worden, weshalb es rechtsmissbräuchlich sei, wenn das MoF weiterhin am Amtshilfeersuchen festhalte. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sehe die Übermittlung von Unterlagen vor, nach welchen die ersuchende Behörde gar nicht gefragt habe. Auch seien in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen Namen weltweit berühmter Unternehmen enthalten, welche es zu schwärzen gelte, zumal es sich um unbeteiligte Dritte handle.

B.q Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 wurde den ergänzenden Anträgen des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt teilweise entsprochen und die Vorinstanz zur Einreichung weiterer ungeschwärzter Dokumente aufgefordert.

B.r Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2021 reichte die Vorinstanz die angeforderten Unterlagen ein. Unter Verweis auf die Geheimhaltungsbestimmungen des MAC sprach sie sich gegen eine Offenlegung gewisser Daten der ersuchenden Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer aus. Im Übrigen hält sie vollumfänglich an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

B.s Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Offenlegung sämtlicher Unterlagen in ungeschwärzter Form abgewiesen. Das Gericht erwog, der Beschwerdeführer habe kein Anrecht auf Einsicht in Angaben zu Kontaktpersonen bzw. -adressen der Amtshilfebehörden. Entsprechend wurde die von der Vorinstanz eingereichte, ungeschwärzte Version der E-Mail Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der ersuchenden Behörde (USB-Stick) aus den Akten gewiesen und an die Vorinstanz retourniert.

Auf die detaillierten Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
und 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. auch Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 1.2).

1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, soweit er im Streit liegt. Vorliegend ist dies die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 26. November 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. A.n).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.4

1.4.1 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

1.4.2 Der Beschwerdeführer erfüllt als Adressat der angefochtenen Schlussverfügung und Person, deren Daten übermittelt werden sollen, die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Nach dem Dargelegten ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG) - unter Vorbehalt des nachfolgend in Erwägung 1.4.3 Gesagten - einzutreten.

1.4.3 Auf Rechtsmittel, welche stellvertretend für Dritte bzw. in deren Interesse erhoben werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. BGE 139 II 404 E. 11.1 und 137 IV 134 E. 5.2.2;
Urteile des BVGer A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 1.3.2, A-1507/ 2020 vom 17. August 2021 E. 1.3.3 und A-6854/2018 vom 3. März 2020 E. 1.3.2). Entsprechend ist auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als sich der Beschwerdeführer gegen die Übermittlung der Namen und anderer schützenswerte Informationen von Geschäftspartnern der betroffenen Personen 3 und 4 mit der Begründung ausspricht, es bestehe die Befürchtung, der ersuchte Staat könnte eine Veröffentlichung dieser Daten nicht verhindern (vgl. Stellungnahme vom 7. Januar 2021 Rz. 15). Im Übrigen kann festgehalten werden, dass es sich bei besagten Geschäftspartnern nicht um Personen handelt, welche «rein zufällig» in den zu übermittelnden Unterlagen erscheinen (vgl. nachfolgend E. 3.2.5) und es sich bei den betreffenden Daten auch nicht um solche handelt, welche von vornherein als voraussichtlich nicht erheblich eingestuft werden könnten. Darüber hinaus sind sie durch das geltende Spezialitätsprinzip vor einer nachteiligen Verwendung ihrer Daten geschützt (vgl. nachfolgend E. 3.2.6).

1.5

1.5.1 Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-642/2020 vom 5. Januar 2021 E. 2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54).

1.5.2 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangs-punkt bildet dabei stets der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung. Nur wenn der Text nicht ohne Weiteres klar ist und verschiedene Interpretationen möglich sind, muss unter Beizug weiterer Auslegungsmethoden nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden (vgl. BGE 143 II 268 E. 4.3.1, 143 II 202 E. 8.5). Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt (BGE 143 II 268 E. 4.3.1, 143 II 202 E. 8.5). Bei der Auslegung eines internationalen Übereinkommens sind sodann die sich aus dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Übereinkommen, VRK; SR 0.111) ergebenden Grundsätze zu beachten (vgl. Art. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 1 Geltungsbereich dieses Übereinkommens - Dieses Übereinkommen findet auf Verträge zwischen Staaten Anwendung.
VRK).

Auch gemäss dem Wiener Übereinkommen bildet der Wortlaut der jeweiligen vertraglichen Bestimmung Ausgangspunkt jeder Auslegung. Der Text der Vertragsbestimmung ist aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung zu interpretieren. Diese gewöhnliche Bedeutung ist jedoch in Übereinstimmung mit ihrem Zusammenhang, dem Ziel und Zweck des Vertrags - bzw. der auszulegenden Vertragsbestimmung - und gemäss Treu und Glauben zu eruieren (vgl. Art. 31 Abs. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK).

2.

2.1 Zunächst ist auf den prozessualen Antrag der Vorinstanz einzugehen, das vorliegende Verfahren sei mit den unter den separaten Geschäftsnummern geführten Parallelverfahren (A-6857/2019, A-6858/2019, A-6925/ 2019, A-6926/2019, A-6928/2019 und A-6961/2019) zu vereinigen.

2.2 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfügung ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb - wie in den hier in Frage stehenden Parallelverfahren geschehen - einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichts und hängt nicht zuletzt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten möglichst einfach, rasch sowie zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (vgl. BGE 128 V 124 E. 1; Urteile des BVGer A-6074/2019 vom 8. September 2021 E. 1.3, A-4544/2019 vom 5. Mai 2020 E. 1.1.1).

2.3 Die Schlussverfügungen der ESTV vom 26. November 2019, gegen welche sich die Beschwerden in den hier in Frage stehenden Parallelverfahren richten, beziehen sich alle auf das Amtshilfeersuchen des MoF vom 10. April 2018, ergänzt am 6. September 2018 sowie am 22. November 2018. Zwar haben alle Beschwerdeführenden der von der Vorinstanz beantragten Verfahrensvereinigung zugestimmt (vgl. Sachverhalt Bst. B.d). Doch haben auch alle Beschwerdeführenden in der Folge Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht, welche einer Verfahrensvereinigung im Instruktionsverfahren entgegenstanden (vgl. Sachverhalt Bst. B.h). Vor dem Hintergrund, dass die Verfahren bisher separat geführt worden sind, ist der prozessökonomische Vorteil einer Vereinigung zum jetzigen Zeitpunkt im vorliegenden Fall als klein einzustufen. Auch wäre die Übersichtlichkeit des Urteils bei einer Vereinigung der sieben Parallelverfahren kaum zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist der Antrag der Vorinstanz auf Verfahrensvereinigung abzuweisen.

3.

3.1

3.1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 10. April 2018, ergänzt am 6. September 2018 und am 22. November 2018, stützt sich auf das MAC (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Gemäss diesem Übereinkommen leisten die Vertragsparteien, darunter die Schweiz und Israel - unter der Bedingung, dass die in Art. 18 Abs. 1 MAC genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1.6) - Amtshilfe in Steuersachen (Art. 1 Abs. 1 MAC).

3.1.2 Das Übereinkommen gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a MAC u.a. für Steuern vom Einkommen oder vom Gewinn, für Steuern von Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, die getrennt von der Steuer vom Einkommen oder vom Gewinn erhoben werden sowie für Steuern vom Vermögen, die für Rechnung einer Vertragspartei erhoben werden.

3.1.3 Nach Art. 5 Abs. 1 MAC i.V.m. Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaates letzterem alle Informationen, welche für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung seines innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.1) sind.

3.1.4 Gemäss Art. 21 Abs. 1 MAC berührt dieses Übereinkommen die Rechte und Sicherheiten nicht, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden. Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzuführen, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist oder nicht. Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG und Art. 24
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 24 Übergangsbestimmung - Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 195156 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.
StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 1.1).

3.1.5 Nach Art. 28 Abs. 6 MAC gilt dieses Übereinkommen - soweit hier interessierend - für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Demnach kann sie Amtshilfe betreffend Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2018 gewähren. Diesbezüglich wird in Art. 28 Abs. 7 MAC eine Ausnahme vorgesehen. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

«Ungeachtet des Absatzes 6 gilt dieses Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt, und zwar ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für eine Vertragspartei im Zusammenhang mit früheren Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten.»

Vom Grundsatz von Art. 28 Abs. 6 MAC abweichend wird der zeitliche Anwendungsbereich des Abkommens demnach gemäss Art. 28 Abs. 7 MAC in jenen Fällen ausgeweitet, in welchen dem Amtshilfeersuchen vorsätzliches Verhalten zu Grunde liegt, welches nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt. Soweit ist der Wortlaut der Bestimmung unmissverständlich. Im Weiteren stellt sich aber die Frage, welchen zeitlichen Umfang die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Abkommens gemäss Art. 28 Abs. 7 MAC aufweist. Die Bestimmung hält fest, dass in jenen Fällen, in welchen vorsätzliches strafrechtlich relevantes Verhalten eine Rolle spielt, das Übereinkommen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für eine Vertragspartei in Zusammenhang mit früheren Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten gilt. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die jeweilige Vertragspartei, für sämtliche Besteuerungszeiträume Amtshilfe gewährt werden kann. Eine Einschränkung der amtshilfefähigen Besteuerungszeiträume bzw. Steuerverbindlichkeiten geht aus dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 7 MAC nicht hervor und ist - gerade unter Berücksichtigung von Art. 30 Abs. 1 Bst. f MAC - nicht anzunehmen.

In Art. 30 Abs. 1 MAC werden die zulässigen Vorbehalte festgehalten, welche die Vertragsparteien gemäss Übereinkommen anbringen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. f MAC können die Vertragsstaaten - soweit hier interessierend - erklären, sich das Recht vorzubehalten, Art. 28 Abs. 7 MAC ausschliesslich auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Zeiträumen anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr beginnen, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.

Die Schweiz hat von der Möglichkeit von Art. 30 Abs. 1 Bst. f MAC Gebrauch gemacht. Sie hat - soweit hier interessierend - erklärt, sie wende Art. 28 Abs. 7 MAC in Fällen, in welchen ein Besteuerungszeitraum genannt werde, nur auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungzeiträumen an, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr beginnen, in dem das Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist (vgl. Art. 1 Ziff. 5 Bst. a des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates und der OECD über die geistige Amtshilfe in Steuersachen [AS 2016 5059]). Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten, für Israel am 1. Dezember 2016. Es stellt sich damit die Frage, ob Amtshilfe zwischen diesen beiden Ländern für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 oder dem 1. Januar 2013 gewährt werden kann. Diesbezüglich lässt sich der Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes] (nachfolgend: Botschaft zum Übereinkommen; BBl 2015 5585 5619 f.) Folgendes entnehmen: Obwohl das Amtshilfeübereinkommen multilateral ist, muss für jedes bilaterale Verhältnis einzeln bestimmt werden, für welchen Zeitraum die Amtshilfe zulässig ist. Das Amtshilfeübereinkommen muss für beide Parteien anwendbar sein, somit ist der spätere Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem das Amtshilfeübereinkommen in der Schweiz und in der anderen Vertragspartei anwendbar wird. Im vorliegenden Fall wäre das demnach der 1. Januar 2014. Dies entspricht auch dem hier zu beurteilenden Ersuchen, welches sich auf die Steuerjahre 2014 bis 2017 bezieht (vgl. Sachverhalt Bst. A.a).

3.1.6 Die formellen Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen sind in Art. 18 Abs. 1 MAC festgehalten. Ein Ersuchen um Informationen hat demnach, soweit erforderlich, Angaben über jene Behörde oder Stelle zu enthalten, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a). Namen, Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifizierung der Personen, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, müssen, soweit erforderlich, enthalten sein (Bst. b). Weiter hat die ersuchende Behörde anzugeben, in welcher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c) bzw. Angaben zu machen über die Art und den Gegenstand von Schriftstücken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Schliesslich hat das Ersuchen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der ersuchende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC). Zudem ist das Amtshilfeersuchen in einer der Amtssprachen der OECD und des Europarats oder einer von den betreffenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen (Art. 25 MAC).

Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
und 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG treten hinter diese Bestimmungen des MAC grundsätzlich zurück (Art. 1 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
1    Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:4
a  nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b  nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
StAhiG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.6).

3.1.7 Reicht die ersuchende ausländische Behörde ein Amtshilfeersuchen ein, welches den formellen und inhaltlichen Anforderungen nach Art. 6 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
und 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG bzw. dem hier vorgehenden Art. 18 Abs. 1 MAC nicht genügt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen (Art. 6 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG).

3.2 Die nachfolgend erwähnte Rechtsprechung betreffend die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen, kann für das MAC insoweit übernommen werden, als die entsprechenden Bestimmungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich vergleichbar sind (vgl. Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.2).

3.2.1 Eine Grundvoraussetzung für die Leistung von Amtshilfe - sei es gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen, sei es gestützt auf das MAC - ist die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts (vgl. vorangehend E. 3.1.3). Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit bezweckt, einen möglichst umfassenden Informationsaustausch zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, Informationen aufs Geratewohl oder Auskünfte zu verlangen, von denen wenig wahrscheinlich ist, dass sie Licht in die Steuerangelegenheiten einer bestimmten steuerpflichtigen Person bringen würden (vgl. statt vieler: BGE 146 II 150 E. 6.1.1, 143 II 185 E. 3.1.1, 142 II 161 E. 2.1.1). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet dementsprechend eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1). Als voraussichtlich erheblich gelten rechtsprechungsgemäss Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.4, A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2).

Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.5, je m.w.H.). Würde dies nicht verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden («fishing expedition») und die ersuchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen würde. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amtshilfegesuch zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip [vgl. nachfolgend E. 3.2.3] vermutet wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt). Zum anderen sind nur solche Informationen zu übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-3810/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2.3, A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3).

Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1).

Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 145 II 112 E. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2664/ 2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2, A-5695/ 2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f., A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1).

In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
1    Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2    Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3    Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38
4    Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.
StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020 und A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (Urteile des BVGer A-4588/ 2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3, A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.3).

Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Es genügt, dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat kann die Frage, ob das Steuerverfahren im Ausland begründet ist, nur einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hindernisse - in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates - der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der betroffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Prozessregeln des ersuchenden Staates zu prüfen (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3 zweiter Absatz m.w.H.; Urteil des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018, E. 2.1.1.1).

3.2.2 Zwar hält das MAC anders als die Amtshilfeartikel (bzw. die dazugehörigen Protokollbestimmungen) in vielen Doppelbesteuerungsabkommen sowie Art. 7 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG nicht ausdrücklich fest, dass Beweisausforschungen («fishing expeditions») untersagt sind. Aus der Bestimmung, dass der ersuchende Staat die ihm selbst zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich ausgeschöpft haben muss, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt («Subsidiaritätsprinzip»; Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC) erhellt aber, dass ein Ersuchen ohne jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen für den ersuchenden Staat erheblich sein können, nicht möglich sein soll (vgl. auch Ziff. 50 des «Text of the revised explanatory report to the convention on mutual administrative assistance in tax matters as amended by protocol» der OECD, [nachfolgend: Explanatory Report], abrufbar unter: https://www.oecd.org/ctp/exchange-of-tax-information/Explanatory_Report_ENG_%2015_04_2010.pdf; letztmals abgerufen am 18. November 2021).

Von einer Beweisausforschung («fishing expedition») kann gemäss der Rechtsprechung zu Doppelbesteuerungsabkommen nicht gesprochen werden, wenn konkrete Fragen in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung gestellt werden (Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4; ferner Urteile des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.2, A-4143/ 2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.4; vgl. auch Urteil des BVGer A-3482/2018 vom 5. August 2019 E. 5.4).

3.2.3 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG genannten Konstellationen - prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen (wie etwa jene, das Subsidiaritätsprinzip sei eingehalten worden) anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.4). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen (BGE 142 II 218 E. 3.3; Urteile des BVGer A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.1.1 f., A-105/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.3.1, A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.5).

3.2.4 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-6079/2019 vom 8. September 2021 E. 2.3.1). Daher ist gemäss Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht der strikte Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch muss diese hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6079/2019 vom 8. September 2021 E. 2.3.1 m.w.H.).

3.2.5 Nach Art. 3 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist;
b  Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt;
bbis  Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen;
c  Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind;
d  spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.
StAhiG gilt als «betroffene Person» u.a. eine Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden.

Gemäss Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht «betroffene Personen» sind, unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder, wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.

Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Botschaft zum Übereinkommen, BBl 2015 5585 5623; statt vieler: Urteile des BVGer A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.1.1, A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 m.w.H.). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff., 141 II 436 E. 4.4.3 f., 143 II 506 E. 5.2.1; in Bezug auf Daten von Bankangestellten: Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; vgl. auch Urteile des BVGer A-4143/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3.1 und A-4819/2016 vom 4. April 2018 E. 3.4 f.). Allerdings bietet das Spezialitätsprinzip und dessen persönliche Dimension den vorgenannten Drittpersonen in solchen Konstellationen Schutz (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.6).

3.2.6 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (vgl. Urteile des BVGer A-1502/2020 vom 17. August 2021 E. 2.2.2, A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1 [vom BGer mit Urteil 2C_253/2020 vom 13. Juli 2020 bestätigt], A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1 und A-5047/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5 [vom BGer mit Urteil 2C_540/2019 vom 22. Mai 2019 bestätigt]). Das Bundesgericht hat in BGE 147 II 13 festgehalten, dass die Verwendungsbeschränkung gemäss Art. 26 Abs. 1 aDBA CH-USA ihren Zweck - den Schutz der Souveränität des ersuchten Staats und die korrekte Allokation der Verantwortung für Grundrechtseingriffe unter den Vertragsstaaten - nur erreichen könne, wenn ihr nicht nur eine sachliche, sondern auch eine persönliche Dimension zuerkannt werde. Deshalbdürfe der ersuchende Staat die nach Art. 26 Abs. 1 aDBA CH-USA übermittelten Informationen nicht gegenüber Personen verwenden, die von seinem Ersuchen nicht betroffen waren (vgl. dazu ausführlich E. 3.1 ff. des genannten Urteils sowie zur Auseinandersetzung mit den von der ESTV vorgebrachten Argumenten insbesondere E. 3.6; Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7 m.w.H.).

Gemäss dieser neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es angezeigt, dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7; Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 3.2.6).

Diese in Bezug auf die Leistung von Amtshilfe gestützt auf Doppelbesteuerungsabkommen ergangene Rechtsprechung ist auf das MAC übertragbar. Im Gegensatz zu den Doppelbesteuerungsabkommen sieht das MAC zwar neben der Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen auch die spontane Amtshilfe und den automatischen Informationsaustausch vor. Dieser Umstand vermag indessen nichts am Geltungsbereich des Spezialitätsprinzips zu ändern. Art. 22 MAC stimmt nämlich, soweit hier wesentlich, inhaltlich mit Art. 26 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens, auf dem die meisten Amtshilfeklauseln in Doppelbesteuerungsabkommen basieren, überein (vgl. auch Botschaft zum Übereinkommen, BBl 2015 5585 5616). Zudem erfolgt die Amtshilfe im vorliegenden Verfahren gestützt auf ein Ersuchen und eben nicht im Rahmen der spontanen Amtshilfe oder des automatischen Informationsaustauschs. Bei der Leistung von Amtshilfe gestützt auf ein Ersuchen ist abgesehen von hier nicht vorliegenden spezielleren Regelungen in Bezug auf das Spezialitätsprinzip derselbe Massstab anzuwenden, unabhängig davon, auf welches Abkommen sie sich stützt (Urteil des BVGer A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 3.2.6; vgl. nachfolgend E. 4.6.2).

3.2.7 Das bereits erwähnte völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vgl. vorangehend E. 3.2.3) spielt auch eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprinzip. Gestützt auf das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2 und 4.3.1, 115 Ib 373 E. 8, 107 Ib 264 E. 4b). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen bzw. eine entsprechende Zusicherung einzuholen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1).

4.

Im Folgenden wird auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen eingegangen, soweit diese nicht bereits durch die Zwischenverfügungen des BVGer vom 8. Dezember 2020, 18. Januar 2021 sowie 4. März 2021 behandelt worden sind. Letzteres betrifft insbesondere die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Akteneinsicht (vgl. Sachverhalt Bst. B.r). Diesbezüglich ist an dieser Stelle lediglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Offenlegung sämtlicher Unterlagen in ungeschwärzter Form hat und somit vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels derart umfassender Akteneinsicht vorliegt. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

4.1

4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es hätten unzulässige Kompetenzüberschreitungen stattgefunden, der Vorinstanz fehle es an Neutralität und die zuständige Sachbearbeiterin sei befangen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2). Das Amtshilfeersuchen des MoF vom 10. April 2018 sei offensichtlich ungenügend gewesen. Dennoch habe die Vorinstanz keinen Nichteintretensentscheid gefällt, sondern vielmehr regen E-Mail Austausch mit der ersuchenden Behörde betrieben. Bei diesem habe die Vorinstanz bzw. die zuständige Sachbearbeiterin «eine rote Linie» überschritten. Der ersuchenden Behörde sei per E-Mail unter anderem angeboten worden, die beabsichtigten neuen und/oder angepassten Amtshilfeersuchen vorab auf Mängel, Lücken und Unstimmigkeiten zu prüfen und der ersuchenden Behörde Ergänzungsbedarf mitzuteilen. Damit werde aus der zu Objektivität und Neutralität verpflichteten (ersuchten) Schweizer Behörde quasi eine Interessenvertreterin der ersuchenden Behörde, welche der israelischen Behörde parteiisch zur Seite stehe und/oder die Arbeit für diese gleich selbst erledige. Die Vorinstanz habe der ersuchenden Behörde gar Beispiele genannt, welche den Anforderungen für eine Amtshilfe unter Berücksichtigung von Art. 28 Ziff. 7 MAC genügen würden.

4.1.2 Betreffend diese Rüge ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Art. 6 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG und das Gebot der Verfahrensbeschleunigung in einem prozessual ähnlich gelagerten Fall bereits entschieden hat, dass Hinweise der ESTV in Bezug auf formelle Anforderungen unproblematisch seien. Anstatt dass die Vorinstanz Ersuchen mehrfach einzig mit dem Hinweis zurückweise, dieses erfülle die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
und 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG nicht, spreche nichts dagegen, dass sie die ersuchende Behörde auch konkret über den Inhalt dieser Be-stimmungen informiere (vgl. Urteil des BVGer A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 10.3). Zulässig sind demnach Hinweise, soweit sie sich auf die formellen Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen im Sinn von Art. 6 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
und 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 6 Ersuchen - 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
1    Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.
2    Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:
a  die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;
b  eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;
c  den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d  die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e  den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;
f  die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g  die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.
2bis    Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.20
3    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.21
StAhiG, bzw. die entsprechenden Bestimmungen im anwendbaren Abkommen, hier Art. 18 Abs. 1 MAC und Art. 28 Abs. 7 MAC, beziehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4016/2017 vom 8. März 2018 E. 3.1.4). Auch im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Korrespondenz der Vorinstanz über eine Einladung zur Klarstellung sowie Hinweise auf die Bestimmungen im anwendbaren MAC bzw. die Rechtsgrundlagen im Allgemeinen hinausgehen sollten. Auch die Aufforderung der Vor-instanz an die ersuchende Behörde, gewisse Punkte näher zu substantiieren, bleibt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig. Auch die von der Vorinstanz gegenüber der ersuchenden Behörde gemachten Beispiele, welche den Anforderungen von Art. 28 Ziff. 7 MAC genügen würden, sind nicht zu beanstanden. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.1 Rz. 57), ist die ersuchende Behörde auf diese Beispiele denn auch nicht weiter eingegangen, weil sie diese offenbar für ihren Fall als unzutreffend erachtete. Dies liegt in der Natur der Sache, unterstreicht es doch den Charakter von beispielhaften Anmerkungen, dass diese gerade nicht einschlägig für einen konkret zu beurteilenden Fall sein müssen, sondern vielmehr als grundsätzliche Möglichkeiten wiedergegeben werden.

Darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz dem MoF materiell bei der Ausarbeitung des Amtshilfeersuchens geholfen und so bereits Informationen übermittelt hätte, die das MoF erst im Rahmen der Amtshilfeleistung erfahren dürfte. Nach dem Gesagten erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz insoweit als zulässig und eine Befangenheit bzw. fehlende Neutralität der zuständigen Sachbearbeiterin ist nicht ersichtlich.

4.2

4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, die Anforderungen von Art. 28 Ziff. 7 MAC seien nicht erfüllt. Die ersuchende Behörde habe nicht vorgebracht, inwiefern sein Verhalten sowie das der betroffenen Person 1 der strafrechtlichen Verfolgung unterliege und auch nicht die anwendbaren innerstaatlichen Normen angegeben. Die Vorinstanz werde - so der Beschwerdeführer weiter - von der israelischen Behörde mit irreführenden und falschen Angaben «dreist an der Nase herumgeführt» (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.1, insb. Rz. 63). Es liege kein vorsätzliches Verhalten vor, welches nach israelischem Strafrecht der Strafverfolgung unterliege (Beschwerde Ziff. 3.2.2).

4.2.2 Das MoF hat in seinem Ersuchen dargelegt, welches Verhalten den betroffenen Personen zur Last gelegt wird. Namentlich besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer sowie die betroffene Person 1 durch Handelsgeschäfte mittels einer von ihnen gesteuerten Unternehmensstruktur, beinhaltend die betroffenen Personen 3 und 4, ein beträchtliches Einkommen erzielt, dieses aber nicht rechtmässig versteuert hätten. Es werde vermutet, dass Gewinne in verschiedenen Währungen auf zahlreichen Konten in der Schweiz und in [Ort] deponiert worden seien. Auch hätten der Beschwerdeführer sowie die betroffene Person 1 den israelischen Steuerbehörden falsche Informationen in Bezug auf die Kontrolle der Geschäftsführung der genannten Unternehmen präsentiert, um Steuerpflichten in Israel zu umgehen (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Bereits daraus ergibt sich, dass es sich hier nicht um einen Fall handelt, in welchem es um das einfache Einreichen einer unwahrheitsgemässen oder unvollständigen Steuererklärung geht. Der geschilderte Sachverhalt lässt ohne Weiteres auf vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers sowie der betroffenen Person 1 schliessen. Ausserdem wurde von der ersuchenden Behörde explizit bestätigt, dass es sich dabei um vorsätzliches, in Israel strafrechtlich relevantes Verhalten handle (vgl. Sachverhalt Bst. A.f).

Der Vorinstanz ist deshalb darin beizupflichten, dass diese Angaben genügen, um auf das Amtshilfeersuchen gestützt auf Art. 28 Ziff. 7 MAC einzutreten. Weder im Übereinkommen selbst noch im Explanatory Report (E. 3.2.2) oder der Botschaft zum Übereinkommen finden sich Ansatzpunkte, wonach eine «striktere Leseart» des Art. 28 Ziff. 7 MAC verlangt würde, welche im Vergleich zu den übrigen, für eine Gewährung der Amtshilfe erforderlichen Erklärungen der ersuchenden Behörde strenger ausfällt. Letztlich spielt auch hier das Vertrauensprinzip (vgl. E. 3.2.3).

Demgemäss besteht prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln, es sei denn, die abgegebenen Erklärungen der ersuchenden Behörde würden wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet. Vorliegend ist nichts ersichtlich, was die Angaben der ersuchenden Behörde erschüttern würden, und auch der Beschwerdeführer bringt nichts dergleichen vor. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich unter diesen Umständen die Einholung weitergehender Informationen bei der ersuchenden Behörde, inwiefern es sich beim Verhalten der betroffenen Personen 1 und 2 um eine der strafrechtlichen Verfolgung unterliegende Tat handle sowie eine Aufforderung, die anwendbaren innerstaatlichen Gesetzesbestimmungen anzugeben, nicht angezeigt ist. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz entsprechende Rückfragen in Bezug auf Art. 28 Abs. 7 MAC zu tätigen pflegte. Von dieser Handhabung, für welche es wie aufgezeigt grundsätzlich keine Veranlassung gibt, ist die Vorinstanz in der Zwischenzeit zu Recht abgekommen. Der Entscheid der Vorinstanz, auf das Amtshilfeersuchen des MoF, mit welchem Informationen betreffend die Steuerjahre 2014 bis und mit 2017erbeten werden, könne mit Blick auf Art. 28 Abs. 7 MAC eingetreten werden, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

4.3 Soweit der Beschwerdeführer materiellrechtliche Rügen vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass die Klärung materiellrechtlicher Fragen gemäss Rechtsprechung nicht dem Ziel und Zweck der Amtshilfe entspricht. Solche Fragen sind im Rahmen des Verfahrens im ersuchenden Staat zu klären und nicht von den Behörden des ersuchten Staates im Amtshilfeverfahren (vgl. Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5, ebenso das Urteil des BVGer A-6829/2017 vom 10. August 2018 E. 5.4.5 in gleicher Sache sowie A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 3.3). Insofern laufen die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es sich um materiell-rechtliche Vorbringen handelt, namentlich dass ein Verstoss gegen das israelische Steuer- oder Strafrecht gemäss ihrer Ansicht nicht gegeben sein könne (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.2 ff.), im vorliegenden Verfahren ins Leere und es ist auf diese nicht näher einzugehen. Die Angaben und Erklärungen des MoF für die Anwendbarkeit des angerufenen Art. 28 Ziff. 7 MAC erweisen sich - wie bereits dargelegt - als genügend.

4.4

4.4.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die zur Übermittlung erbetenen Bankdokumente seien überhaupt nicht geeignet, den im Amtshilfeersuchen geäusserten Vorwurf zu entkräften oder zu erhärten. Abgesehen davon hätten die israelischen Behörden keinen Anspruch darauf, die Ertragssituation bzw. Bankunterlagen der nicht in Israel steuerpflichtigen betroffenen Personen 3 und 4 zu sehen.

4.4.2 Wie vorangehend in Erwägung 3.2.1 festgehalten, ist es grundsätzlich Sache des ersuchenden Staates, zu bestimmen, welche Informationen für die Besteuerung der vom Ersuchen betroffenen Personen voraussichtlich erheblich sind. Im Amtshilfeersuchen des MoF wird der Verdacht geschildert, der Beschwerdeführer sowie die betroffene Person 1 hätten durch Handelsgeschäfte mittels einer von ihnen gesteuerten Unternehmensstruktur, beinhaltend zwei offshore Gesellschaften (die betroffenen Personen 3 und 4) ein beträchtliches Einkommen erzielt, ohne dieses rechtmässig zu versteuern. Dass die von der ersuchenden Behörde erbetenen Informationen im Zusammenhang mit dem von ihr dargestellten Sachverhalt als voraussichtlich erheblich erscheinen, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. zur voraussichtlichen Erheblichkeit E. 3.2.1). Es ist ein genügender Zusammenhang zwischen dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt und den verlangten Informationen bzw. dem Steuerzweck ersichtlich. Die ersuchten Informationen erweisen sich somit als voraussichtlich erheblich und sind grundsätzlich zu übermitteln. Dass nicht ausgeschlossen ist, dass sich die übermittelten Informationen dereinst im innerstaatlichen Verfahren als nicht erheblich herausstellen könnten, tut dem keinen Abbruch (vgl. vorangehend E. 3.2.1).

4.5

4.5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die israelischen Steuerbehörden wüssten bereits über seine und die Verhältnisse der betroffenen Person 1 sowie über ihre Beteiligungen Bescheid, zumal die jeweiligen Beteiligungen an den ausländischen Gesellschaften offengelegt worden seien. So seien etwa die vom Beschwerdeführer sowie der betroffenen Person 1 bzw. deren Rechnungsprüfer jährlich eingereichten Reports von der zuständigen Stelle nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern jeweils auch genehmigt worden. Diese Genehmigung lasse sich den behördlichen Stempeln (der beispielhaft eingereichten) Reports entnehmen. Der nun vorgebrachte Vorwurf, diese Reports seien manipuliert gewesen, sei völlig aus der Luft gegriffen. In Tat und Wahrheit gehe es darum zu prüfen, ob die beiden involvierten Gesellschaften (die betroffenen Personen 3 und 4) als in Israel steuerrechtlich ansässig gelten müssten. Die Begründung des Amtshilfeersuchens erweise sich in diesem Sinne als irreführend und aktenwidrig (Beschwerde Ziff. 3.2.4.2 Rz. 98). Im Grunde handle es sich um eine «fishing expedition» (Beschwerde Ziff. 3.2.5 Rz. 100).

4.5.2 Wie bereits ausgeführt, geht es bei der Prüfung eines Amtshilfeersuchens durch die ersuchte Behörde lediglich darum, abzuklären, ob die ersuchten Informationen voraussichtlich erheblich erscheinen (vgl. vorangehend E. 3.2.1). In Bezug auf den Sachverhalt sowie die übrigen Ausführungen im Ersuchen wird grundsätzlich gestützt auf das Vertrauensprinzip auf das von der ersuchenden Behörde Wiedergegebene abgestellt, es sei denn, es lägen offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche vor (vgl. vorangehend E. 3.2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall und auch der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Darlegungen der ersuchenden Behörde von vornherein entkräften würde. Das gilt sowohl in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten israelischen Gerichtsentscheide, als auch hinsichtlich gegebenenfalls von israelischen Behörden in ihrem Fall entgegengenommenen und geprüften Steuererklärungen oder Reports. Auch bei solchen kann nachträglich der Verdacht aufkommen, deren Inhalt entspreche nicht (gänzlich) den Tatsachen. Hinzu kommt zum einen, dass in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich ist (E. 3.2.1). Zum anderen können Informationen auch dann als voraussichtlich erheblich zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts qualifiziert werden, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden Staates verlangt werden (vgl. zu diesem sog. Verifikationszweck Urteile des BVGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2.2.3, A-4811/2019 vom 26. April 2021 E. 5.1 und A-765/ 2019 vom 20. September 2019 E. 3.3.2.3 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]).

4.5.3 Einem Amtshilfeersuchen fehlt es namentlich dann an der voraussichtlichen Erheblichkeit, wenn es zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zu laufenden Steuerverfahren gestellt wird (vgl. vorangehend E. 3.2.1). Solche Amtshilfeersuchen zur Beweisausforschung werden als «fishing expeditions» bezeichnet (vgl. auch Art. 7 Bst. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG). Das Bundesgericht hat dieses Verständnis des Begriffs der «fishing expedition» bereits der Auslegung mehrerer Doppelbesteuerungsabkommen zugrunde gelegt (BGE 146 II 150 E. 6.1.2). Eine solche «fishing expedition» liegt im hier zu beurteilenden Fall nicht vor. Die ersuchende Behörde hat alle gemäss Bst. b des Art. 18 Ziff. 1 des MAC notwendigen Angaben geliefert. Sodann erweisen sich die ersuchten Informationen durchaus als notwendig, um eine korrekte Besteuerung des Beschwerdeführers sowie der betroffenen Person 1 durchführen zu können (vgl. E. 3.2.1 und E. 4.4.2). Die konkreten Verhältnisse einer juristischen Person bzw. Gesellschaft, an welcher eine steuerpflichtige Person wirtschaftlich berechtigt ist, kann für deren Besteuerung durchaus relevant sein, weshalb ein Zusammenhang mit der in Frage stehenden Steuerangelegenheit als zumindest wahrscheinlich erscheint. In einer solchen Konstellation sind die Informationen betreffend die wirtschaftlich beherrschte juristische Person bzw. Gesellschaft daher voraussichtlich erheblich, weswegen die Übermittlung der sie betreffenden Angaben zulässig ist (BGE 141 II 436 E. 4.6). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, den begründeten Tatverdacht der ersuchenden Behörde mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. diesbezüglich statt vieler: BGE 139 II 451 E. 2.3.3, 128 II 407 E. 5.2.3; Urteile des BVGer A-4811/2019 vom 26. April 2021 E. 5.3, A-1762/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.1.3). Auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips kann in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden. Die Amtshilfemassnahmen entsprechen vielmehr ihrem Zweck und gehen nicht darüber hinaus (vgl. statt vieler: BGE 139 II 404 E. 7.2.2 m.w.H.; Urteile des BVGer A-4069/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2 [vom BGer mit Urteil 2C_325/2020 vom 13. Juli 2020 bestätigt], A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 3.2 [vom BGer mit Urteil 2C_253/2020 vom 13. Juli 2020 bestätigt]).

4.6

4.6.1 Der Beschwerdeführer rügt überdies, die ESTV habe im vorliegenden Verfahren davon abgesehen, einen entsprechenden Spezialitätsvorbehalt anzubringen. Sollte Amtshilfe gewährt werden, wäre die ersuchende Behörde ausdrücklich auf die Spezialität in der Amtshilfe hinzuweisen und es sei eine schriftliche Zusicherung zu verlangen, dass die erhaltenen Auskünfte im ersuchenden Staat nur von der zuständigen Steuerbehörde verwendet werden dürften (Beschwerde Ziff. 3.2.6 Rz. 106, Stellungnahme vom 7. Januar 2021 mit Verweis auf Ziff. 3.3.6 Rz. 87 ff. der Stellungnahme gleichen Datums der betroffenen Person 3).

4.6.2 Diesbezüglich kann vollumfänglich auf das vorangehend in Erwägung 3.2.6 Dargelegte verwiesen werden. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Spezialitätsvorbehalt, welche auch für die Amtshilfe gestützt auf das MAC herangezogen werden kann, ist im vorliegenden Verfahren - dem Antrag des Beschwerdeführers folgend - der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren. Die Vorinstanz wird Ziffer 3 der angefochtenen Schlussverfügung entsprechend anzupassen haben. Sie wird die ersuchende Behörde bei der Übermittlung der Informationen ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die in Israel steuerpflichtigen betroffenen Personen 1 und 2, für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und dass diese Informationen gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus verlangt, es sei eine schriftliche Zusicherung von der ersuchenden Behörde zu verlangen, ist ihm hingegen nicht zu folgen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat befürchtet bzw. eine entsprechende Zusicherung eingeholt werden müsste (E. 3.2.7).

4.7 In Bezug auf das Vorbringen, die angefochtene Schlussverfügung beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), weil sie sich auf die Sachverhaltsdarstellungen im Amtshilfeersuchen gestützt habe (Beschwerde Ziff. 3.3 Rz. 109 ff.), ist auf das bereits in den Erwägungen 3.2.3 und 3.2.4 Gesagte zu verweisen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

4.8

4.8.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Schlussverfügung erweise sich als unangemessen im Sinne von Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (Beschwerde Ziff. 3.4, Stellungnahme vom 7. Januar 2021 mit Verweis auf Ziff. 3.5 Rz. 110 ff. der Stellungnahme gleichen Datums der betroffenen Person 3). Die ESTV habe den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht gebührend Rechnung getragen. Weiter sei in der Schlussverfügung keine Berücksichtigung und gegenseitige Abwägung der Interessen, insb. der Privatinteressen der Beschwerdeführenden gegenüber dem öffentlichen Interesse (der ersuchenden Behörde) zu erkennen. Letztendlich sei die Schlussverfügung auch nicht zweckmässig. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern den internationalen Verpflichtungen der Schweiz und der Schweizer Öffentlichkeit durch die übermässig grosszügige Praxis der ESTV gedient werde.

4.8.2 Die sich in den Unterlagen befindlichen Informationen zum Beschwerdeführer sowie den weiteren vom Ersuchen betroffenen Personen erweisen sich wie bereits ausgeführt als im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich (E. 4.4.2 und E. 4.5.3). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht die Übermittlung vorgesehen und es besteht praxisgemäss - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - kein Raum für eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 4 Abs. 3
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 4 Grundsätze - 1 ...11
1    ...11
2    Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.
3    Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.12
StAhiG (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer A-1315/ 2019 vom 17. September 2019 E. 3.2.8 [vom BGer mit Urteil 2C_820/2019 vom 13. Juli 2020 bestätigt]; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3972/2019 vom 22. März 2021 E. 4.6.2). Die betroffenen Personen 3 und 4 werden im Übrigen - ebenso wie die beschwerdeberechtigten Personen und weitere in den Unterlagen genannte Dritte - durch das Spezialitätsprinzip geschützt (vgl. E. 3.2.6). Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.9 Soweit der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, es dürften keine Dokumente herausgegeben werden, welche älter als 2014 seien, ist auf die diesbezügliche klare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach die Übermittlung von Dokumenten, welche vor dem zeitlichen Anwendungsbereich des konkret anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens datieren, nicht per se unzulässig ist. Namentlich sind Kontoeröffnungsunterlagen, welche das Verhältnis zwischen einer Bank und dem Kunden während dessen Dauer betreffen, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen und fortbestehendem Verhältnis auch dann zu übermitteln, wenn sie vor dem Datum des Beginns des zeitlichen Anwendungsbereichs des Doppelbesteuerungsabkommens bzw. hier des MAC erstellt worden sind (sog. Dauersachverhalte [vgl. Urteile des BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 3.2.3, A-5694/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.8, A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 9.2.1]). Da es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten Übermittlungsbeilagen Enclosure 12, 13, 14 und 15 um Kontoeröffnungsunterlagen handelt, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Vorbringen.

4.10 Der Beschwerdeführer moniert, die ersuchende Behörde nenne keine Anknüpfungspunkte für die steuerliche Ansässigkeit der betroffenen Personen 3 und 4 in Israel. Dem kann nicht gefolgt werden. Die ersuchende Behörde hat ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer sowie die betroffene Person 1 mutmasslich der betroffenen Personen 3 und 4 bedient hätten, um Einkommen zu generieren, welches vor dem israelischen Fiskus verborgen werden konnte. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der ersuchte Staat aufgrund des Vertrauensprinzips (vgl. vorangehend E. 3.2.3) nur zu prüfen, ob dem Ersuchen rechtsgenügliche Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, wonach im ersuchenden Staat gemäss dem betreffenden innerstaatlichen Recht eine Steuerpflicht bestehen könnte. Ein möglicher Ansässigkeitskonflikt ist nicht im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, sondern eines Verständigungsverfahrens zu lösen. Ein Amtshilfeersuchen kann dem ersuchenden Staat auch dazu dienen, Argumente für die Lösung des Ansässigkeitskonflikts zu erhalten (BGE 142 II 218 E. 3.1 und E. 3.6 f., 142 II 161 E. 2.2.2 und E. 2.4; Urteile des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.4.1, A-4157/2016 vom 15. März 2017 E. 3.5.3.1 f.). Damit nicht davon ausgegangen wird, ein Amtshilfeersuchen sei willkürlich gestellt worden, genügt also bereits, dass der ersuchende Staat Anhaltspunkte nennt, die eine (je nachdem beschränkte oder unbeschränkte) Steuerpflicht der betroffenen Person in diesem Staat begründen könnten (Urteile des BVGer A-1948/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.4, A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall erscheint das Kriterium der israelischen Behörde der Überprüfung der tatsächlichen Kontrolle der beiden vom Ersuchen betroffenen offshore Gesellschaften für eine Steueranknüpfung in Israel nachvollziehbar. Namentlich könnten sich die ersuchten Informationen im Sinne einer möglichen Berücksichtigung eines steuerlichen Durchgriffs und somit einer steuerlichen Zurechnung der durch die Gesellschaften erzielten Einkünfte oder einer Annahme von Geschäftsbetrieben bzw. Betriebsstätten in Israel als voraussichtlich erheblich für die Besteuerung des Beschwerdeführers sowie der betroffenen Person 1 erweisen.

4.11 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die vom MoF ersuchten Informationen (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) amtshilfeweise zu übermitteln sind. Die angefochtene Schlussverfügung ist nicht zu beanstanden. Einzig der Hinweis auf die Verwendungsbeschränkung der übermittelten Daten wird zu konkretisieren sein (E. 4.6).

5.
Es bleibt, auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Bechwerdeverfahrens einzugehen:

5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Insgesamt sind die Verfahrenskosten - unter Berücksichtigung des marginalen Obsiegens des Beschwerdeführers sowie von Synergien bei der Behandlung der sieben Parallelverfahren - auf Fr. 3'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

5.2 Im vorliegenden Fall obsiegt der Beschwerdeführer in marginalem Umfang. Ihm ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

6.

Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von zehn Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Parallelverfahren wird abgewiesen.

2.
Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde im Rahmen der Leistung der Amtshilfe im Verfahren [...] explizit auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen und die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 22 MAC hinzuweisen hat. Insbesondere hat sie darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die in Israel steuerpflichtigen Personen B._______ und A._______, für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und sie gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind.

3.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerde-führerin auferlegt. Letzterer Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Zulema Rickenbacher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 Bst. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
, Art. 90 ff
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BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
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BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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