Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3447/2019

Urteil vom13. November 2019

Richter Lorenz Noli,

Richterin Contessina Theis,
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher,

Gerichtsschreiber Kevin Schori.

A._______, geboren am (...),

Iran,

vertreten durch MLaw Géraldine Kronig,
Parteien
Rechtsschutz für Asylsuchende,

(...)

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26c Beschleunigtes Verfahren - Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36. Der Bundesrat legt die einzelnen Verfahrensschritte fest.
AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 2. April 2019, der Erstbefragung vom 6. Mai 2019 und der Anhörung vom 12. Juni 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:

Er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Die Schule habe er bis zur (...) Klasse besucht und nebenbei als (...) gearbeitet. Im Alter von (...) Jahren sei er zu seinem Onkel nach Teheran gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise als (...) gearbeitet habe. Sein Vater sei ein Krimineller und befinde sich im Gefängnis. Sein Bruder, welcher ihn seit seiner Kindheit tyrannisiert habe, sei ein (...) und arbeite für den Staat. Im Jahr (...) habe eine Frau, mit der er zuvor eine Nacht verbracht habe und sexuell intim geworden sei, ihre uneheliche Beziehung öffentlich verraten und ihm vorgeworfen, er habe ihre Jungfräulichkeit gestohlen. Daraufhin sei er deswegen ins Gefängnis gekommen. Vor Gericht sei er schliesslich wegen dieser ausserehelichen Beziehung zu (...) Monaten Gefängnis und zu (...) Peitschenhieben verurteilt worden. Im Gefängnis sei er von seinen männlichen Mithäftlingen misshandelt und regelmässig vergewaltigt worden. An die sexuellen Übergriffe und Vergewaltigungen habe er sich mit der Zeit gewöhnt und zuletzt am Sex mit einem Mann sogar Gefallen gefunden. Am Tag seiner Haftentlassung sei sodann die Auspeitschung in Gegenwart seines Bruders vollzogen worden. Nach der Entlassung habe er aufgrund der Übergriffe und Erlebnisse im Gefängnis psychologische Hilfe gesucht. Doch bereits nach einer Woche habe er sich einem bekannterweise homosexuellen Mann namens D._______ anvertraut und sei mit ihm umgehend eine sexuelle Beziehung eingegangen. Da er viel Zeit mit D._______ verbracht habe, sei sein Bruder stutzig geworden. Dieser sei daher für ihn auf Brautschau gegangen, um für ihn eine Ehefrau zu finden. Seiner zukünftigen Ehefrau habe er noch vor seiner Vermählung respektive bereits am Tag nach ihrer allerersten Begegnung sein Geheimnis bezüglich seiner Homosexualität verraten. Sie habe sich aber trotzdem mit der Ehe einverstanden erklärt. Er habe sich danach weiterhin mit D._______ getroffen; so auch im (...) 2017. Auf dem Weg nach Hause seien sie einem Mann namens E._______ begegnet. Dieser habe bei den sexuellen Handlungen der beiden Männer mitmachen wollen. Als sie versucht hätten, ihn abzuwimmeln, habe dieser gedroht, alles dem Bruder des Beschwerdeführers zu verraten. Diese Drohungen hätten sie ignoriert und seien in die Wohnung gegangen, um dort wieder den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Währenddessen habe E._______ den Bruder informiert, welcher die Polizei eingeschaltet habe. Der Beschwerdeführer habe die Polizei jedoch glücklicherweise bereits frühzeitig kommen sehen, so dass er die Flucht über die Dächer ergriffen habe. D._______ sei jedoch verhaftet worden und befinde sich im Gefängnis. In der Folge habe er sich in einer Ruine
auf dem alten Bazar versteckt. Ein Onkel habe sich bereit erklärt, ihm zu helfen, habe ihm eine Geldkarte und Schuhe gegeben und gesagt, er solle fliehen. Über die Türkei und Griechenland, wo er sich etwa (...) Monate lang aufgehalten habe, sei er über Italien am 26. März 2019 illegal in die Schweiz eingereist.

Als Beweismittel reichte er seine Mellikarte, seine Shenasnameh, einen Eheschein, die Mellikarten sowie die Shenasnameh der Mutter und des Bruders, ein Foto seines Bruders, diverse medizinische Unterlagen aus Griechenland und dem Iran, diverse Dokumente über einen Hauskauf im Iran sowie ein Gerichtsurteil beziehungsweise ein Dokument über die Inhaftierung seines Vaters ins Recht.

B.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 (recte: 26. Juni 2019; eröffnet am 26. Juni 2019) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an.

C.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Durchführung einer Botschaftsanfrage zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Als Beweismittel legte er eine Heiratsurkunde, zwei Vorladungen und das Versicherungsheft seines Bruders (allesamt als Kopie) sowie sechs Fotos ins Recht.

D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB369 oder Artikel 49a oder 49abis MStG370 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG371 ausgesprochen wurde.372
AsylG).

E.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Formular vom 16. Juli 2019 mit medizinischen Informationen sowie zwei Fotografien seines linken Beines ein.

F.
Mit Eingabe vom 23. August 2019 reichte der Beschwerdeführer ein psychiatrisches Konsilium vom 6. Juni 2019 ein.

G.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer drei ärztliche Berichte vom 26., 27. und 29. August 2019 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung befand die Vorinstanz in ihrem Entscheidentwurf vom 21. Juni 2019, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten würden.

Seine Aussagen zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien langfädig und gleichzeitig oberflächlich, substanzarm und als eine Aneinanderreihung von Handlungssträngen ohne Details über die persönliche Wahrnehmung der Situation ausgefallen. Seine Schilderung des Kernvorbringens - dass seine Beziehung zu D._______ seinem Bruder verraten worden sei und dieser respektive die Behörden ihn nun verfolgen würde - sei platt ausgefallen und weise einen mangelnden Detailreichtum auf. Zudem handle es sich bei seinem Vorbringen, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei, um eine blosse Behauptung, welche durch keinerlei Dokumente untermauert worden sei.

Auch seine Ausführungen bezüglich seiner homosexuellen Beziehung zu D._______ seien äusserst oberflächlich und ohne Schilderung von persönlicher Wahrnehmung ausgefallen, was im speziellen auf seine Schilderungen zum Beginn der Beziehung zutreffe. Seine Erzählung beschränke sich im Wesentlichen auf ihre sexuelle Beziehung, wobei seine diesbezüglichen Beschreibungen überaus platt und stereotyp ausgefallen seien. Auch sei der Zeitpunkt des Beginns dieser Beziehung nicht schlüssig. Die ihm am letzten Tag seiner Haft zugefügten (...) Peitschenschläge mit den zu erwartenden Schmerzen und Verletzungen hätten ihn wohl deutlich länger als eine Woche schwer beeinträchtigt. Auch habe er erklärt, nach seinem Gefängnisaufenthalt versucht zu haben, keine weiteren sexuellen Beziehungen mit Männern einzugehen, Hilfe bei einem Psychologen gesucht und Medikamente eingenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund vermöchten die geschilderten Abläufe nach seiner Haftentlassung nicht zu überzeugen.

Die Vorinstanz hielt fest, dass vorliegend nicht beurteilt werde, ob er gleichgeschlechtliche Beziehungen gepflegt habe, sondern ob er in diesem Zusammenhang eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen könne. Dies sei aufgrund seiner in keiner Weise lebensnah und selbsterlebt wirkenden Schilderungen zu verneinen. Schliesslich seien seine Ausführungen bezüglich seiner Ehefrau und der Ehe gehaltlos und entbehrten jeglicher persönlichen Note. Die von ihm eingereichte Kopie eines Ehescheins enthalte zudem keine Namen der beteiligten Personen, womit dieses Dokument nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beitrage. Widersprüchlich sei auch, dass er an der Erstbefragung erklärte, nach seiner Ausreise aus dem Iran lediglich einmal mit seiner Ehefrau Kontakt gehabt zu haben, als er noch in Griechenland gewesen sei. Demgegenüber habe er an der Anhörung gesagt, während seines Aufenthalts in Griechenland einige Male mit ihr gesprochen zu haben sowie einmal, seit er in der Schweiz sei.

Der Vollzug der Wegweisung sei überdies zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe dagegen sprächen. Er sei ein junger Mann mit Arbeitserfahrung und einem familiären Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Rückkehr in seine Heimat unterstützen könne. Allfällige psychische Probleme könne er dort behandeln lassen. Im Iran gebe es für psychiatrische Patienten genügend und gute Behandlungsmöglichkeiten, sowohl in staatlichen als auch privaten Einrichtungen.

5.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. Juni 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er stets die Wahrheit gesagt habe. Er könne nicht in den Iran zurückkehren, da seine gesamte Verwandtschaft über die gleichgeschlechtliche Beziehung Bescheid wisse. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, bei einer Rückkehr in den Iran würde man ihn verhaften und umbringen. Zudem gehe es ihm gesundheitlich sehr schlecht. Er verfüge nur noch über (...), könne nicht gut schlafen und sei vergesslich. Zu den einzelnen Punkten nahm er wie folgt Stellung:

Leider habe er bisher nur die erste Seite des Ehescheins organisieren können. Er versuche nun auch noch die zweite Seite, auf welcher die Namen der beteiligten Personen draufstünden, zu organisieren. Das auf dem Eheschein angegebene Datum stimme jedoch mit dem von ihm anlässlich der Anhörungen genannten Datum überein, weshalb der Eheschein seine Ausführungen stütze. Zudem spreche der Umstand, dass er über fast sieben Seiten seine Erlebnisse frei geschildert habe, für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen; das SEM könne diese nicht ohne Weiteres als langfädig und vage abtun. Darin fänden sich auch zahlreiche Realkennzeichen. So habe er oft die direkte Rede verwendet sowie Orte, Namen und Nebensächlichkeiten nennen können. Seine Vorbringen seien überdies chronologisch und daher sehr gut nachvollziehbar. Bezüglich der Peitschenhiebe und des Beginns der Beziehung sei festzuhalten, dass es im Iran allgemein bekannt sei, dass Peitschenhiebe vor allem dazu dienen würden, die betroffene Person zu demütigen und nicht, um sie zu verletzen. Das SEM könne deshalb nicht ohne weiteres zum Schluss gelangen, seine Vorbringen seien nicht schlüssig, bloss weil er sich innert relativ kurzer Zeit erholt habe. In den Kernvorbringen seien seine Ausführungen zudem widerspruchsfrei geblieben. Der vom SEM festgestellte Widerspruch bezüglich den Kontakt zu seiner Ehefrau sei marginal beziehungsweise irrelevant, da er nicht die Kernvorbringen betreffe.

Im Entwurf fehle eine vertiefte einzelfallspezifische Prüfung der medizinischen Vorbringen sowie der Nachweis, dass eine adäquate Behandlung seiner medizinischen Leiden im Iran möglich wäre. Die pauschalen Ausführungen des SEM zur grundsätzlichen Behandelbarkeit seiner psychischen Leiden im Iran würden seiner medizinischen Situation nicht gerecht. Auch müsse sein schlechter psychischer Gesundheitszustand bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs handle es sich bei ihm entgegen der Ansicht des SEM nicht um einen gesunden Mann. Aufgrund des Umstandes, dass seine Verwandtschaft von seiner Beziehung wisse, könne auch nicht ohne Weiteres von einem bestehenden familiären Beziehungsnetz gesprochen werden. Er stehe lediglich mit seiner Mutter in regelmässigem Kontakt.

5.3 In ihrem definitiven Asylentscheid vom 21. Juni 2019 (recte: 26. Juni 2019) hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest und führte zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2019 aus, es seien keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Grundsätzlich gelte, dass Gründe medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen liessen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Von der Unzumutbarkeit sei erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehe. Verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hätten das Vorhandensein von medizinischer und psychotherapeutischer Behandlung im Iran bestätigt. Unter diesen Rahmenbedingungen seien den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG zu entnehmen.

5.4 Auf Beschwerdeebene legt der Beschwerdeführer zunächst dar, dass sein psychischer und gesundheitlicher Zustand bei der Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit ebenfalls berücksichtigt werden müsse. Insbesondere stelle die diagnostizierte Traumatisierung ein positives Indiz für die Gesamtbeurteilung im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung dar.

Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass das SEM keine Realkennzeichen berücksichtigt habe. Diese seien bei der freien Erzählung der Asylgründe - auch betreffend die Kernvorbringen - vorhanden. So habe er einen emotional aufgewühlten Eindruck gemacht und gezittert, als er von der Zeit im Gefängnis berichtet habe. Auch habe er zahlreiche Nebensächlichkeiten sowie seinen Gefühlszustand beziehungsweise innere Vorgänge geschildert. Dass seine Gefühlswelt durcheinander gewesen sei, habe er an der Anhörung zum Ausdruck gebracht. Er habe mehrmals die direkte Rede verwendet und habe Namen, Ortschaften sowie zahlreiche Zeitangaben nennen können. Für die Konstanz seiner Aussagen spreche ausserdem, dass es in Bezug auf die Kernvorbringen keinerlei Widersprüche gebe. Die Gründe seiner Ehefrau für die Einwilligung in die Ehe habe er überzeugend darlegen und im Detail ihre Konversation schildern können. Auch habe das SEM nicht berücksichtigt, dass er geweint habe, als er von seiner Frau berichtet habe. Inwiefern seine Erzählungen nicht persönlich beziehungsweise lapidar seien, sei nicht nachvollziehbar. Seine Beziehung zu D._______ respektive deren Beginn habe er angemessen schildern können. Den inneren Vorgang, wonach es für ihn sehr schwierig gewesen sei, D._______ ein entsprechendes Angebot zu machen, habe er unter Verwendung der direkten Rede geschildert. Das SEM habe überdies seine Begründungspflicht verletzt, indem es ohne Angabe von länderspezifischen Berichten davon ausgegangen sei, er könne nach (...) Peitschenhieben keine sexuell gelebte Beziehung eingehen. Diese würden primär der Demütigung, und nur sekundär der körperlichen Verletzung dienen. Schliesslich würden die mit der Beschwerde ins Recht gelegten Fotos (diverse Narben an Armen, Bauch, Schulter, Nacken und Rücken zeigend) seine Ausführungen zur Misshandlung durch Mitinsassen im Gefängnis stützen. Mit Müh und Not habe es seine Mutter geschafft, heimlich Kopien der eingereichten Beweismittel anzufertigen. Diese Dokumente hätten sich bei seinem Bruder befunden.

Er befürchte aufgrund seiner sexuellen Orientierung eine Verfolgung seitens des iranischen Staates. Homosexualität werde im Iran strafrechtlich verfolgt und könne mit dem Tod bestraft werden. Dass er überdies konfessionslos sei und über diverse Tattoos verfüge, führe zu einer Verschärfung seines Gefährdungsprofils.

6.

6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

6.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für unglaubhaft befunden hat. Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag gesamthaft betrachtet nicht zu überzeugen.

6.3 Die Dreh- und Angelpunkte in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers - namentlich seine Verhaftung infolge einer unehelichen sexuellen Beziehung zu einer Frau; seine nach teils brutalen Vergewaltigungen durch Männer erfolgte homosexuelle Reorientierung im Gefängnis und insbesondere seine nur wenige Tage nach einer massiven Auspeitschung aufgenommene homosexuell intim geprägte Beziehung zu einem Mann namens D._______; sowie die darauffolgende Verfolgung und Flucht - sind geprägt von Unstimmigkeiten, sind in zentralen Punkten nicht nachvollziehbar und erschöpfen sich in überaus plakativen Schilderungen.

6.3.1 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, den Beginn seiner angeblichen Beziehung zum Mann namens D._______ sowie die weiteren fluchtauslösenden Ereignisse nachvollziehbar zu schildern. Diesbezüglich ist eingangs festzustellen, dass der Beschwerdeführer - nach dem Grund für seine Ausreise gefragt - zunächst seinen Bruder nennt und sich sodann in der ausschweifenden Schilderung von mit der Flucht nicht in direktem Zusammenhang stehenden Ereignissen verliert (vgl. A41, F11). Die angeblich nun fluchtrelevante homosexuelle Beziehung zu D._______ und die daraus resultierende Verfolgung kommen erst nach vier Seiten Protokoll erstmals zur Sprache.

Diesbezüglich sagte er, dass er nach seiner Haftentlassung und der Auspeitschung einen Psychologen aufgesucht, Medikamente eingenommen habe und alles habe vergessen wollen. Er habe versucht, «es» sein zu lassen und damit aufzuhören (vgl. A41, F52, F55), was darauf schliessen lässt, dass er mit den vorgebrachten Ereignissen in der Haft - insbesondere den homosexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen - nach wie vor zu kämpfen hatte. Vor diesem Hintergrund, und angesichts der traumatischen Erlebnisse in Haft wäre zunächst eher ein Rückzugsverhalten zu erwarten gewesen. Stattdessen habe er umgehend immense sexuelle Lust verspürt, bis er sich schliesslich nicht länger habe zurückhalten können. Bereits wenige Tage später habe er sich dem angeblich bekannterweise homosexuellen D._______ anvertraut und sich ihm sexuell hingegeben (vgl. A41, F56). Dies erscheint nicht glaubhaft.

Zudem hat er entgegen seiner Ansicht die Beziehung zu D._______ im Wesentlichen sehr oberflächlich, stereotyp und - mit Ausnahme der Aussage, dass er sein «Kumpel» gewesen sei (A41, F52) - stets auf eine platt-stereotype sexuelle Ebene reduziert geschildert («[...] er wollte immer mit Männern schlafen. So haben wir mit D._______ die Sache zusammen gemacht. [...] Wir mochten es beide von vorne und von hinten.», A41, F12 S. 7; «[...] ich musste die Beziehung von hinten weiterführen.», A41, F12 S. 8; «[...] dann haben wir miteinander die Sache gemacht. Gegenseitig, sowohl ich als auch er, von beiden Seiten.», A41, F12 S. 8; vgl. auch A41, F53).

Des Weiteren ist auch die Schilderung des Verrats durch die Person namens E._______ nicht überzeugend. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, wie E._______ überhaupt von der sexuellen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und D._______ erfahren haben sollte. Diesbezüglich müsste er sich vollkommen sicher gewesen sein, da er sich widrigenfalls mit seinen eigenen sexuellen Avancen dem Beschwerdeführer gegenüber selbst geoutet und sich damit selbst dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt hätte. Ein massives Eigenrisiko für den homosexuellen E._______ hätte weiter auch darin bestanden, dass er angeblich den fundamentalistischen und homophoben Bruder des Beschwerdeführers (von dem er angeblich gewusst habe, dass der Beschwerdeführer sich vor diesem fürchte) über die homosexuellen Aktivitäten der beiden Männer detailliert ins Bild gesetzt haben soll (vgl. A41, F12 S. 8f.). Es erscheint daher wenig glaubhaft, dass sich der Mann namens E._______ selbst einem solchermassen erheblichen Eigenrisiko ausgesetzt haben sollte, bloss weil er angeblich beim Liebesspiel der beiden Männer nicht habe mitmachen dürfen.

6.3.2 Zu den vom Beschwerdeführer ins Recht gereichten und unübersetzten Beweismitteln ist Folgendes zu sagen:

Die Fotos mit den zahlreichen Narben des Beschwerdeführers machen den Anschein, dass diese von Stich- beziehungsweise Schnittverletzungen herrühren. Das Gericht enthält sich hierbei einer abschliessenden Äusserung. Unbesehen der genauen Herkunft dieser Narben käme diesen jedoch ohnehin lediglich Indizcharakter zu. Als Beweis seiner Vorbringen sind sie mithin nicht geeignet. Auffällig ist zudem, dass einige Narben eine klar geometrische beziehungsweise rautenähnliche Form aufweisen und dem Beschwerdeführer somit mutmasslich ohne Gegenwehr zugefügt worden sind. Bezeichnenderweise scheinen auch keine Narben ersichtlich zu sein, welche offensichtlich von Peitschenhieben herrühren würden.

Betreffend die angeblichen Vorladungen ist festzustellen, dass diese lediglich als Kopie vorliegen und somit von geringem Beweiswert sind. Die verwendete Vorlage entspricht zwar dem offiziellen Format, jedoch fehlen die Stempel des zuständigen Gerichts und die im Feld unten rechts angebrachte Unterschrift ist auf beiden Vorladungen - sowohl in Form als auch Grösse / Dimension - absolut identisch, womit es sich um eine kopierte Unterschrift und nicht um eine eigenhändig angebrachte Signatur handelt.

Der angebliche Hochzeitsschein sowie das Versicherungsbüchlein des Bruders wurden ohne Übersetzung eingereicht. Die damit bezweckten Beweise (Heirat des Beschwerdeführers, Anstellung des Bruders beim Staat) betreffen jedoch ohnehin nicht das Kerngeschehen der vorliegenden Asylvorbringen.

6.3.3 Im Übrigen erstaunt im iranischen Kontext der geschilderte, scheinbar gänzlich sorglose Umgang sämtlicher Beteiligten mit der eigenen Homosexualität - mithin in einem Land, in dem hierfür in Extremfällen die Todesstrafe drohen kann (Amnesty International, Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, 22. Februar 2018, S. 202, abgerufen am 16.07.2019; vgl. auch Urteile des BVGer D-891/2013 vom 17. Januar 2014, E. 5.3 und kürzlich etwa E-6640/2018 vom 16. Mai 2019, E. 6.1.2). So habe jeder im Dorf über die Homosexualität D._______s Bescheid gewusst. Der Beschwerdeführer hatte scheinbar auch keinerlei Bedenken, sich ganz ungeniert mit D._______ in der Öffentlichkeit zu zeigen und hat sich ihm gegenüber bereits nach wenigen Tagen offenbart und sich ihm hingegeben. Auch E._______ soll nicht gezögert haben, ihm spontan offene sexuelle Avancen zu machen. Ebenso hatte der Beschwerdeführer scheinbar keinerlei Bedenken, seiner zukünftigen Ehefrau am Tag nach ihrer ersten Begegnung sogleich das Geheimnis seiner Homosexualität zu offenbaren. Die geschilderten Sachverhaltsdarstellungen und die Handlungsweisen der betroffenen Personen erscheinen im erwähnten Kontext somit nur wenig lebensnah. Auch der angebliche Grund für seine Inhaftierung erscheint konstruiert. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die - angeblich gar im dritten Monat schwangere - Frau selbst der unehelichen Beziehung hätte bezichtigen und die aussereheliche Sexualbeziehung selber den iranischen Strafverfolgungsbehörden hätte melden sollen. Angesichts der ihr hierdurch selbst drohenden Verfolgungsrisiken erscheint diese Handlungsweise wenig glaubhaft.

6.3.4 Die aufgezeigten Unstimmigkeiten können letztlich auch nicht damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragung psychisch angeschlagen gewesen war. Psychische Probleme und medikamentöse Einflüsse können zwar grundsätzlich einen Einfluss auf die Aussagefähigkeit einer Person und damit auf die Qualität der Aussagen zeitigen. Entsprechende Umstände sind daher bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen (vgl. E-3415/2013 E. 4.3.2.). Aus den Akten geht hierzu hervor, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Erstbefragung zu Protokoll gegeben hat, dass er psychische Probleme habe und deswegen Medikamente einnehme. Weder aus den vorliegenden Arztberichten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers sind jedoch Hinweise darauf zu erkennen, dass eine Einvernahmefähigkeit nicht vorgelegen hätte oder dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich angemessen zur Sache zu äussern. Eine mangelnde Einvernahmefähigkeit wird vom Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich nicht behauptet (vgl. hierzu Rechtsmittelschrift S. 9). Soweit er jedoch geltend macht, seine psychische und gesundheitliche Situation sei zumindest bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen, ist hierzu festzuhalten, dass die voranstehend (in den E. 6.3.1 bis E. 6.3.3. aufgezeigten) Unstimmigkeiten offenkundig nicht damit erklärt werden können, der Beschwerdeführer habe sich gesundheitlich nicht wohlgefühlt. Seine Aussagen lassen vielmehr gut erkennen, dass er in der Lage war sich sachgerecht zu artikulieren und sich umfangreich und mit Sachbezug zu den ihm gestellten Fragen zu äussern.

6.3.5 Die im Rahmen der Rechtsmitteleingabe vorgetragenen Argumente des Beschwerdeführers vermögen den voranstehenden Erwägungen (E. 6.3.1. bis E. 6.3.3.) insgesamt nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen.

6.3.6 Es ist an dieser Stelle ausdrücklich festzuhalten, dass eine allfällige Homo- respektive Bisexualität des Beschwerdeführers nicht direkt in Frage gestellt, sondern lediglich das Vorbringen einer darauf beruhenden Verfolgung für unglaubhaft befunden wird. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden homosexuelle Personen im Iran nicht kollektiv verfolgt (vgl. D-891/2013 E. 5 sowie zuletzt etwa E-6640/2018 E. 6). Im vorliegenden Fall ergeben sich - aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen - aufgrund einer allfälligen Homo- respektive Bisexualität keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1) zum Opfer zukünftiger Verfolgung zu werden. So ist auch nicht glaubhaft, dass nun seine gesamte Verwandtschaft über seine Homosexualität Bescheid wisse (vgl. Beschwerdeeingabe S. 5; Akte 45), womit kein Anlass für die Annahme einer genügend hohen Wahrscheinlichkeit der Anzeigenerstattung besteht. Eine hypothetisch denkbare Verfolgungslage genügt nicht.

6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft machen konnte. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG in Verbindung mit Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststellung ist dabei unvollständig, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG).

8.3 Der Beschwerdeführer brachte bereits während des vorinstanzlichen Asylverfahrens diverse medizinische Probleme vor ([...], [...], [...]; vgl. Akte 24 F2 f., F124 ff.) und es wurden im Laufe des Asylverfahrens auch diverse medizinische Leiden ([...], [...], [...], [...], [...]; vgl. Akten 20, 22, 34, 35, 36, 37, 38) diagnostiziert. Zwischenzeitlich wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. August 2019 ein psychiatrisches Konsilium vom (...) Juni 2019 zu den Akten gereicht, wobei eine (...), comorbide eine (...), diagnostiziert wurde. Am (...) August 2019 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Operation zwecks (...), wobei eine (...) diagnostiziert wurde (vgl. Operationsbericht vom [...] August 2019). Nach einer notfallmässigen Selbstvorstellung am darauffolgenden Tag wurde er bis zum (...) August 2019 hospitalisiert und danach mit gebesserter Symptomatik entlassen (vgl. Austrittsbericht F.____ vom [...] August 2019). Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen aus dem Iran und Griechenland wurden vom SEM weder übersetzt noch in der Verfügung vom 26. Juni 2019 gewürdigt. Die gemäss den vorliegenden Arztberichten (vgl. oben a.a.O.) dem Beschwerdeführer zahlreich verschriebenen Schmerzmittel (Irfen, Dafalgan, Novalgin), Schlafmittel (Redormin) und Psychopharmaka (Trittico, Quetiapin, Mirtazapin, Escitalopram, Citalopram) lassen zumindest auf eine gewisse Ernsthaftigkeit seiner medizinischen Probleme schliessen.

Hinsichtlich einer allfälligen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers erscheint der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Diese Einschätzung wird weiter dadurch verstärkt, dass auch im Beschwerdeverfahren nun laufend neue medizinische Berichte eintrafen, die eigentlich allesamt von der Vorinstanz zu beschaffen und zu würdigen gewesen wären. Insbesondere liegt weder eine ausführliche psychiatrische Diagnose vor, noch sind die (...)-Abklärungen abgeschlossen (so ist gemäss dem mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2019 eingereichten Sprechstundenbericht vom (...) August 2019 sowie dem Operationsbericht vom (...) August 2019 zur abschliessenden Befundaufnahme eine [...] vorgesehen). Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung bezogen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lediglich pauschal auf das allgemeine Vorhandensein medizinischer und psychotherapeutischer Behandlung im Iran hin, ohne sich indes mit dem vorliegenden Einzelfall auseinanderzusetzen und ohne die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen.

8.4 Vor dem aufgezeigten (nicht ausreichend abgeklärten) medizinischen Hintergrund sowie angesichts dessen, dass das SEM im vorliegenden Fall die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene gesetzliche Frist bereits massiv überschritten hat (vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
1    Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.
4    Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
5    Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
i.V.m. Art. 37 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen - 1 Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
1    Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013104 zugestimmt hat.
2    Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen.
3    Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden.
4    Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.
5    In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
6    Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)105 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927106 (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG107 ausgesprochen wurde.108
AsylG), ist festzuhalten, dass die Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren retrospektiv betrachtet nicht angezeigt gewesen war. Die Wahl der Art des erstinstanzlichen Verfahrens ist zwar allein Sache der Vorinstanz (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.3). Die Behandlung eines solchen Falles im beschleunigten Verfahren birgt jedoch die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien der asylsuchenden Person und zwar unabhängig davon, inwieweit das Prozessergebnis rechtlich liquid erscheinen könnte (vgl. Urteile des BVGer E-3987/2019, E-3990/2019 vom 27. September 2019 E. 9.1 und E-3371/2019 vom 1. September 2019 E. 6.3). Die neuen Behandlungsfristen entbinden die Vorinstanz denn auch weiterhin nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und ihre Verfügung entsprechend korrekt zu begründen.

8.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG, N 16 S.1264). Eine Kassation kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Verletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern das Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen (BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).

8.6 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache hinsichtlich der Prüfung etwaiger Vollzugshindernisse an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers weiterer Abklärungen bedarf. Demgegenüber erwies sich der Sachverhalt hinsichtlich des Asylpunkts als vollständig abgeklärt und liquid, so dass sich insgesamt lediglich eine Kassation im Vollzugspunkt und nicht eine Kassation des gesamten Verfahrens rechtfertigt.

8.6.1 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann in einem ersten Schritt abzuklären, welche gesundheitliche Gebrechen beziehungsweise welche psychischen Probleme aktuell vorliegen. Es sind hierfür aktuelle ärztliche Berichte einzuholen sowie die bestehenden, nicht in einer Landessprache vorliegenden medizinischen Unterlagen übersetzen zu lassen. In einem weiteren Schritt hat die Vorinstanz einzelfallspezifisch zu klären, welche Behandlungsbedüftig-
keiten sich aus dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers ergeben sowie ob beziehungsweise wo und in welcher Form und unter welchen Konditionen diese Gebrechen im Heimatland des Beschwerdeführers behandelbar sind. Gestützt auf diese Abklärungen ist sodann letztlich die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu zu beurteilen.

9.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts beantragt wurde. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da er jedoch bedürftig ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102h Rechtsvertretung - 1 Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
1    Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
2    Die zugewiesene Rechtsvertretung informiert die asylsuchende Person so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren.
3    Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens. Vorbehalten bleibt Artikel 102l.
4    Die Rechtsvertretung endet mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen. Diese Mitteilung erfolgt so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheides.
5    Die Aufgaben der Rechtsvertretung richten sich nach Artikel 102k.
AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102k Entschädigung für die Beratung und Rechtsvertretung - 1 Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus:
1    Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus:
a  Information und Beratung der Asylsuchenden;
b  Teilnahme der Rechtsvertretung an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen;
c  Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides im beschleunigten Verfahren;
d  Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift;
e  die Wahrnehmung der Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen;
f  bei einem Wechsel in das erweiterte Verfahren die Information der Rechtsberatungsstelle durch die zugewiesene Rechtsvertretung über den bisherigen Verfahrensstand oder die Weiterführung der zugewiesenen Rechtsvertretung bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten nach Artikel 102l;
g  Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896347.
2    In der Entschädigung enthalten sind ein Beitrag an die Verwaltungs- und Personalkosten des Leistungserbringers, insbesondere für die Organisation der Beratung und der Rechtsvertretung sowie ein Beitrag an eine unabhängige Übersetzung. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.
AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Betreffend die Dispositivziffern 1 bis 3 wird sie abgewiesen.

2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

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