SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 92 Post- und Fernmeldewesen - 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. |
|
1 | Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 92 Post- und Fernmeldewesen - 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. |
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1 | Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 28 Verwaltung von Adressierungselementen - 1 Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. |
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1 | Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. |
3 | Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. |
4 | Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
5 | Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. |
6 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: |
a | die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf; |
b | den Erlass der Nummerierungspläne; |
c | die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; |
d | die Unterzuteilung; |
e | die Nummernportabilität. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 28 Verwaltung von Adressierungselementen - 1 Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. |
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1 | Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. |
3 | Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. |
4 | Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
5 | Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. |
6 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: |
a | die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf; |
b | den Erlass der Nummerierungspläne; |
c | die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; |
d | die Unterzuteilung; |
e | die Nummernportabilität. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 28 Verwaltung von Adressierungselementen - 1 Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. |
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1 | Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. |
3 | Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. |
4 | Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
5 | Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. |
6 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: |
a | die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf; |
b | den Erlass der Nummerierungspläne; |
c | die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; |
d | die Unterzuteilung; |
e | die Nummernportabilität. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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a | Informationen: für Menschen, andere Lebewesen oder Maschinen bestimmte Zeichen, Signale, Schriftzeichen, Bilder, Laute und Darstellungen jeder anderen Art; |
b | Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte; |
c | fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk; |
cbis | öffentlicher Telefondienst: Fernmeldedienst zur Sprachübertragung in Echtzeit mittels eines oder mehrerer Adressierungselemente, die in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan dafür vorgesehen sind; |
cter | Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und den Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird; |
d | Fernmeldeanlagen: Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden; |
dbis | ... |
e | Interkonnektion: Herstellung des Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste zweier Anbieterinnen von Fernmeldediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird; |
ebis | Mietleitungen: Bereitstellung von transparenten Übertragungskapazitäten über Punkt-zu-Punkt-Verbindungen; |
eter | Kabelkanalisationen: unterirdische Rohre, in welche die Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen eingezogen sind, einschliesslich der Zugangsschächte; |
f | Adressierungselement: Abfolge von Ziffern, Buchstaben oder Zeichen oder andere Informationen zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind; |
g | Verzeichnisdaten: Angaben, die eine Kundin oder einen Kunden in Bezug auf ein individuell zugewiesenes Adressierungselement identifizieren oder kennzeichnen und die für die Veröffentlichung eines Verzeichnisses bestimmt oder für die Erbringung eines Fernmeldedienstes erforderlich sind; |
h | Radio- und Fernsehprogramm: eine Folge von Sendungen im Sinne von Artikel 2 RTVG17. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 28 Verwaltung von Adressierungselementen - 1 Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. |
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1 | Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. |
3 | Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. |
4 | Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
5 | Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. |
6 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: |
a | die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf; |
b | den Erlass der Nummerierungspläne; |
c | die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; |
d | die Unterzuteilung; |
e | die Nummernportabilität. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 1 Zweck - 1 Diese Verordnung bezweckt, der Bevölkerung, der Wirtschaft und den öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Schweiz ein ausreichendes, preiswertes, qualitativ hochstehendes und bedarfsgerechtes Angebot an Internet-Domain-Namen zu garantieren. |
|
1 | Diese Verordnung bezweckt, der Bevölkerung, der Wirtschaft und den öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Schweiz ein ausreichendes, preiswertes, qualitativ hochstehendes und bedarfsgerechtes Angebot an Internet-Domain-Namen zu garantieren. |
2 | Sie hat insbesondere: |
a | eine effiziente, transparente und umsichtige Nutzung der Domains der ersten Ebene, deren Verwaltung in die Kompetenz der Schweiz fällt, zu gewährleisten; |
b | die Sicherheit und Verfügbarkeit der Infrastruktur und der für das Funktionieren des Domain-Namen-Systems (DNS) erforderlichen Dienste zu gewährleisten; |
c | sicherzustellen, dass das schweizerische Recht und die Interessen der Schweiz bei der Verwaltung und Nutzung der Domains der ersten Ebene, die sich in der Schweiz auswirken, gewahrt sind. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 24 Registrierungsgesuch - 1 Reicht ein Registrar im Auftrag der gesuchstellenden Person ein Registrierungsgesuch ein, so eröffnet die Registerbetreiberin ein Zuteilungsverfahren. |
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1 | Reicht ein Registrar im Auftrag der gesuchstellenden Person ein Registrierungsgesuch ein, so eröffnet die Registerbetreiberin ein Zuteilungsverfahren. |
2 | Ein Registrierungsgesuch wird behandelt, wenn: |
a | es durch den Registrar mittels Registrierungssystem gültig eingereicht wurde; |
b | es die für den Zuteilungsentscheid notwendigen Informationen, Elemente und Dokumente enthält, insbesondere: |
b1 | die gewünschte Bezeichnung des Domain-Namens, |
b2 | die aktuellen, vollständigen und korrekten Angaben der gesuchstellende Person, insbesondere deren oder dessen Namen, Post- und E-Mail-Adresse, |
b3 | die aktuellen, vollständigen und korrekten Informationen zur Prüfung, ob die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung des beantragten Domain-Namens erfüllt sind. |
3 | Das BAKOM legt fest, welche Informationen und Unterlagen eine gesuchstellende Person dem betreffenden Registrar zuhanden der Registerbetreiberin zur Überprüfung ihrer Identität, Adresse und rechtlichen Existenz sowie der Zuteilungsvoraussetzungen einreichen muss, insbesondere:29 |
a | bei natürlichen Personen: die Kopie eines gültigen nationalen Identitätsausweises oder Passes sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung; |
b | bei Vereinen oder Stiftungen mit Sitz in der Schweiz ohne Eintrag im Handelsregister: die beglaubigte Kopie der Vereinsstatuten oder der Stiftungsurkunde; |
c | bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland: einen aktuellen, beglaubigten ausländischen Handelsregisterauszug oder, wenn dieser nicht genügend Informationen enthält oder keine dem Handelsregister entsprechende Institution existiert, ein amtliches Dokument, das die rechtliche Existenz der Rechtseinheit gemäss anwendbarem ausländischem Recht bestätigt; |
d | die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201031 über die Unternehmens-Identifikationsnummer für juristische Personen und für natürliche Personen die AHV-Nummer. |
4 | Es regelt im Bedarfsfall die Modalitäten für die Einreichung von Registrierungsgesuchen. Es kann für Registrierungen und Änderungen die Verwendung von Formularen vorschreiben. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 24 Registrierungsgesuch - 1 Reicht ein Registrar im Auftrag der gesuchstellenden Person ein Registrierungsgesuch ein, so eröffnet die Registerbetreiberin ein Zuteilungsverfahren. |
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1 | Reicht ein Registrar im Auftrag der gesuchstellenden Person ein Registrierungsgesuch ein, so eröffnet die Registerbetreiberin ein Zuteilungsverfahren. |
2 | Ein Registrierungsgesuch wird behandelt, wenn: |
a | es durch den Registrar mittels Registrierungssystem gültig eingereicht wurde; |
b | es die für den Zuteilungsentscheid notwendigen Informationen, Elemente und Dokumente enthält, insbesondere: |
b1 | die gewünschte Bezeichnung des Domain-Namens, |
b2 | die aktuellen, vollständigen und korrekten Angaben der gesuchstellende Person, insbesondere deren oder dessen Namen, Post- und E-Mail-Adresse, |
b3 | die aktuellen, vollständigen und korrekten Informationen zur Prüfung, ob die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung des beantragten Domain-Namens erfüllt sind. |
3 | Das BAKOM legt fest, welche Informationen und Unterlagen eine gesuchstellende Person dem betreffenden Registrar zuhanden der Registerbetreiberin zur Überprüfung ihrer Identität, Adresse und rechtlichen Existenz sowie der Zuteilungsvoraussetzungen einreichen muss, insbesondere:29 |
a | bei natürlichen Personen: die Kopie eines gültigen nationalen Identitätsausweises oder Passes sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung; |
b | bei Vereinen oder Stiftungen mit Sitz in der Schweiz ohne Eintrag im Handelsregister: die beglaubigte Kopie der Vereinsstatuten oder der Stiftungsurkunde; |
c | bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland: einen aktuellen, beglaubigten ausländischen Handelsregisterauszug oder, wenn dieser nicht genügend Informationen enthält oder keine dem Handelsregister entsprechende Institution existiert, ein amtliches Dokument, das die rechtliche Existenz der Rechtseinheit gemäss anwendbarem ausländischem Recht bestätigt; |
d | die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201031 über die Unternehmens-Identifikationsnummer für juristische Personen und für natürliche Personen die AHV-Nummer. |
4 | Es regelt im Bedarfsfall die Modalitäten für die Einreichung von Registrierungsgesuchen. Es kann für Registrierungen und Änderungen die Verwendung von Formularen vorschreiben. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 27 Zuteilungsverfahren - 1 Die Bearbeitung eines Registrierungsgesuchs durch die Registerbetreiberin wird mit der Zuteilung oder der Verweigerung der Zuteilung des beantragten Domain-Namens abgeschlossen. |
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1 | Die Bearbeitung eines Registrierungsgesuchs durch die Registerbetreiberin wird mit der Zuteilung oder der Verweigerung der Zuteilung des beantragten Domain-Namens abgeschlossen. |
2 | Die Registerbetreiberin teilt das Nutzungsrecht an einem Domain-Namen zu. Die Zuteilung tritt mit der elektronischen Bestätigung in Kraft, die über das Registrierungssystem an den Registrar erfolgt, der im Auftrag der gesuchstellende Person tätig ist. |
3 | Sie teilt die Verweigerung der Zuteilung eines Domain-Namens dem Registrar, der im Auftrag der gesuchstellende Person tätig ist, elektronisch über das Registrierungssystem oder nötigenfalls auf anderem Wege mit. Sie teilt der gesuchstellende Person die Verweigerung der Zuteilung eines Domain-Namens, der mittels Namenszuteilungsmandat nach Artikel 56 zugeteilt werden muss, direkt mit einem geeigneten Kommunikationsmittel mit.42 |
4 | Das BAKOM entscheidet über die Verweigerung der Zuteilung eines Domain-Namens, wenn innerhalb von 40 Tagen ab Mitteilung der Verweigerung nach Absatz 3 die gesuchstellende Person:43 |
a | einen solchen Entscheid verlangt; und |
b | eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz angibt, falls ihr oder sein Sitz oder Wohnsitz sich im Ausland befindet. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 49 Gegenstand - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels regeln die Verwaltung der Domain der ersten Ebene «.swiss» sowie die Verwaltung und die Zuteilung der dieser untergeordneten Domain-Namen der zweiten Ebene. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 2 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt: |
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1 | Diese Verordnung regelt: |
a | die länderspezifische Domain der ersten Ebene (country code Top Level Domain [ccTLD]) «.ch» und ihre Umsetzung in andere Buchstabenfolgen oder grafische Systeme; |
b | die generische Domain der ersten Ebene (generic Top Level Domain [gTLD]) «.swiss»; |
c | die generischen Domains der ersten Ebene, deren Verwaltung nicht in die Kompetenz des Bundes fällt, sondern anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften des schweizerischen Rechts übertragen wurde. |
2 | Sie ist anwendbar auf Sachverhalte, die sich auf diese Domains auswirken, auch wenn sie im Ausland eintreten. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 50 Eigenschaften - Die Domain «.swiss» weist die folgenden Eigenschaften auf: |
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a | Sie wird vom Bund verwaltet. |
b | Sie sowie die ihr untergeordneten Domain-Namen sollen der schweizerischen Gemeinschaft55, dem Image sowie den politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und kulturellen Interessen des Landes dienen und diese weltweit fördern. |
c | Die ihr untergeordneten Domain-Namen können nur in der Schweiz ansässigen Personen oder solchen, die einen besonderen Bezug zur Schweiz haben, zugeteilt werden. |
d | Die Politik der Zuteilung von Domain-Namen hat umsichtig und sorgsam zu erfolgen und die Interessen der schweizerischen Gemeinschaft zu berücksichtigen; sie kann eine stufenweise Öffnung der zuteilbaren Bezeichnungskategorien und der zuteilungsberechtigten Personen vorsehen. |
e | Die Registrarfunktion wird im freien Wettbewerb durch die Unternehmen ausgeübt, die mit der Registerbetreiberin einen gültigen Registrarvertrag abgeschlossen haben. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 24 Registrierungsgesuch - 1 Reicht ein Registrar im Auftrag der gesuchstellenden Person ein Registrierungsgesuch ein, so eröffnet die Registerbetreiberin ein Zuteilungsverfahren. |
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1 | Reicht ein Registrar im Auftrag der gesuchstellenden Person ein Registrierungsgesuch ein, so eröffnet die Registerbetreiberin ein Zuteilungsverfahren. |
2 | Ein Registrierungsgesuch wird behandelt, wenn: |
a | es durch den Registrar mittels Registrierungssystem gültig eingereicht wurde; |
b | es die für den Zuteilungsentscheid notwendigen Informationen, Elemente und Dokumente enthält, insbesondere: |
b1 | die gewünschte Bezeichnung des Domain-Namens, |
b2 | die aktuellen, vollständigen und korrekten Angaben der gesuchstellende Person, insbesondere deren oder dessen Namen, Post- und E-Mail-Adresse, |
b3 | die aktuellen, vollständigen und korrekten Informationen zur Prüfung, ob die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung des beantragten Domain-Namens erfüllt sind. |
3 | Das BAKOM legt fest, welche Informationen und Unterlagen eine gesuchstellende Person dem betreffenden Registrar zuhanden der Registerbetreiberin zur Überprüfung ihrer Identität, Adresse und rechtlichen Existenz sowie der Zuteilungsvoraussetzungen einreichen muss, insbesondere:29 |
a | bei natürlichen Personen: die Kopie eines gültigen nationalen Identitätsausweises oder Passes sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung; |
b | bei Vereinen oder Stiftungen mit Sitz in der Schweiz ohne Eintrag im Handelsregister: die beglaubigte Kopie der Vereinsstatuten oder der Stiftungsurkunde; |
c | bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland: einen aktuellen, beglaubigten ausländischen Handelsregisterauszug oder, wenn dieser nicht genügend Informationen enthält oder keine dem Handelsregister entsprechende Institution existiert, ein amtliches Dokument, das die rechtliche Existenz der Rechtseinheit gemäss anwendbarem ausländischem Recht bestätigt; |
d | die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201031 über die Unternehmens-Identifikationsnummer für juristische Personen und für natürliche Personen die AHV-Nummer. |
4 | Es regelt im Bedarfsfall die Modalitäten für die Einreichung von Registrierungsgesuchen. Es kann für Registrierungen und Änderungen die Verwendung von Formularen vorschreiben. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 56 Namenszuteilungsmandat - 1 Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder solchen ähnlich sind und die von besonderem Interesse für die ganze oder einen Teil der schweizerischen Gemeinschaft sind, müssen mit einem Namenszuteilungsmandat zugeteilt werden. Das BAKOM kann eine nicht abschliessende Liste der Bezeichnungen und der betreffenden Bezeichnungskategorien veröffentlichen.66 |
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1 | Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder solchen ähnlich sind und die von besonderem Interesse für die ganze oder einen Teil der schweizerischen Gemeinschaft sind, müssen mit einem Namenszuteilungsmandat zugeteilt werden. Das BAKOM kann eine nicht abschliessende Liste der Bezeichnungen und der betreffenden Bezeichnungskategorien veröffentlichen.66 |
2 | Die Registerbetreiberin kann mittels Namenszuteilungsmandat Domain-Namen zuteilen: |
a | nach einer Ausschreibung; sie regelt im Bedarfsfall die Verfahrensmodalitäten für Ausschreibungen; diese müssen die Grundsätze der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz erfüllen und die Vertraulichkeit der von den Bewerberinnen und Bewerbern eingereichten Daten gewährleisten; oder |
b | auf der Basis einer Spontanbewerbung. |
3 | Alle zur Zuteilung eines Domain-Namens mit Namenszuteilungsmandat berechtigten Bewerberinnen und Bewerber müssen: |
a | darlegen, dass sie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen für die Zuteilung eines Domain-Namens erfüllen; |
b | nachweisen, dass sie mit der beantragten Bezeichnung die ganze oder einen namhaften Teil der betreffenden Gemeinschaft repräsentieren oder dass ihre Bewerbung von einem namhaften Teil oder der ganzen Gemeinschaft unterstützt wird; Garantien für die Beachtung der Grundsätze der Wettbewerbsneutralität, Nichtdiskriminierung und Transparenz können die Repräsentation oder Unterstützung der Gemeinschaft ersetzen, wenn sich die beantragte Bezeichnung auf keine bestimmte Gemeinschaft bezieht oder die beantragte Bezeichnung nicht von einer organisierten oder konstituierten Gemeinschaft repräsentiert wird; |
c | allfällige damit verbundene Domain-Namen, die sie in das Namenszuteilungsmandat integrieren möchten, auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch angeben; |
d | darlegen, dass die geplante Nutzung des Domain-Namens und die damit angebotenen Dienstleistungen der Gesamtheit der betroffenen Personengruppe zum Vorteil gereichen; |
e | aufzeigen, wie sie sicherstellen, dass die Bestimmungen des 2. Titels des Markenschutzgesetzes vom 28. August 199268 bei allen Produkten eingehalten werden, die über den Domain-Namen angeboten werden, dessen Bezeichnung sich auf ein Produkt, dessen Eigenschaften oder auf eine Produktkategorie bezieht; |
f | aufzeigen, inwiefern ihr Projekt für die betreffende Personengruppe und für die schweizerische Gemeinschaft einen Mehrwert beinhaltet; |
g | aufzeigen, dass die Bewerbung die Vorgaben des BAKOM an die Qualität des Domain-Namens oder des geplanten Vorhabens erfüllt; |
h | einen Entwurf für ein Namenszuteilungsmandat vorlegen. |
4 | Die Registerbetreiberin publiziert die Bewerbungen. Andere Bewerberinnen und Bewerber können innerhalb von 20 Tagen nach Publikation ein Gesuch um Zuteilung desselben Domain-Namens stellen. |
5 | Bei mehreren Bewerbungen teilt die Registerbetreiberin den Domain-Namen der Bewerberin oder dem Bewerber zu, deren oder dessen Entwurf im Vergleich zu den anderen Entwürfen für die betroffene Personengruppe und die schweizerische Gemeinschaft einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet. |
6 | Wenn kein Projekt die Voraussetzung nach Absatz 5 erfüllt und sich die Bewerberinnen und Bewerber auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, nimmt die Registerbetreiberin die Zuteilung aufgrund eines Losentscheids oder einer Versteigerung vor. Der Erlös der Versteigerung fliesst der allgemeinen Bundeskasse zu. |
7 | Die Nutzungsdauer eines mit Namenszuteilungsmandat zugeteilten Domain-Namens ist beschränkt. Der Domain-Name untersteht zudem einer Nutzungspflicht. |
8 | Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Aufsicht über die mit der Wahrnehmung der Funktion der Registerbetreiberin einer vom Bund verwalteten Domain Beauftragten (Art. 40-43) sind auf das Namenszuteilungsmandat sinngemäss anwendbar, insbesondere bezüglich des Widerrufs. |
8bis | Die Auflösung eines Namenszuteilungsmandats (Art. 41) ist insbesondere zulässig, wenn: |
a | die Inhaberin oder der Inhaber die Zuteilungsbedingungen nicht mehr erfüllt oder die Bestimmungen des Mandats nicht einhält; oder |
b | die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt. 69 |
9 | Die Registerbetreiberin gibt Dritten auf Antrag das Namenszuteilungsmandat bekannt; sie kann es auch mittels Abrufverfahren oder auf andere Weise zugänglich machen. Klauseln und Anhänge, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, werden nicht veröffentlicht. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 53 Besondere Zuteilungsvoraussetzungen - 1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind: |
|
1 | Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind: |
a | Die gesuchstellende Person kann eine ausreichende Verbindung mit der Schweiz darlegen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Sitz einer Gesellschaft und deren physischer Verwaltungssitz oder der Wohnsitz in der Schweiz befinden oder wenn die betreffende Person über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt. |
b | Die gesuchstellende Person gehört zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs einer Kategorie von Personen an, die für eine Zuteilung berechtigt ist. |
c | ... |
d | Die vorgesehene Nutzung entspricht Schweizer Recht; ein Sitz und ein Ort der tatsächlichen Verwaltung oder ein Wohnsitz in der Schweiz sind unabdingbar, wenn der Domain-Name zum Anbieten von Waren, Dienstleistungen oder für eigene Werbung verwendet werden soll. |
e | Die beantragte Bezeichnung lässt berechtigterweise einen objektiven Bezug zur gesuchstellenden Person oder zur vorgesehenen Nutzung des Domain-Namens zu. |
f | Die beantragte Bezeichnung bezieht sich nicht auf einen generischen Begriff; vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum Namenszuteilungsmandat (Art. 56). |
1bis | Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e besteht bei gesuchstellenden natürlichen Personen, wenn der Domain-Name nebst einer frei wählbaren freiwilligen Bezeichnung mindestens eine der folgenden Bezeichnungen enthält: |
a | einen offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen; |
b | einen Vornamen; |
c | eine Bezeichnung, auf die die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat; |
d | den Allianznamen, den gemeinsamen Namen bei eingetragener Partnerschaft, den Namen, der im Zusammenhang mit einem religiösen Orden erworben wurde, oder den Künstlernamen, unter dem die Person Bekanntheit erlangt hat.60 |
1ter | Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e ist bei nicht natürlichen gesuchstellenden Personen gegeben, wenn der Domain-Name eine der folgenden Bedingungen erfüllt: |
a | Er beinhaltet eine Bezeichnung, auf welche die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat. |
b | Er bezieht sich auf eine objektiv mit dem Staat oder seinen Tätigkeiten verbundene Bezeichnung, die von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts beansprucht wird. |
c | Er beinhaltet eine geografische Bezeichnung: |
c1 | auf welche die gesuchstellende Person ein Recht hat oder an welcher sie ein legitimes Interesse hat; |
c2 | die in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, als habe die gesuchstellende Person ein Recht darauf oder ein legitimes Interesse daran; oder |
c3 | für deren Nutzung die gesuchstellende Person von der betreffenden Körperschaft oder Organisation autorisiert ist. |
d | Er leitet sich von einer Bezeichnung ab, an welcher die gesuchstellende Person ein legitimes Interesse hat oder die von der Öffentlichkeit mit ihr in Verbindung gebracht wird.61 |
2 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn: |
a | die gewählte Bezeichnung offensichtlich zu einer Verwechslung mit einem bereits zugeteilten Domain-Namen oder einer reservierten Bezeichnung nach Artikel 26 führen kann; |
b | sich aufgrund einer summarischen Prüfung herausstellt, dass die gewählte Bezeichnung Kennzeichenrechte Dritter verletzt; darüber hinaus wird die Berechtigung zur Verwendung von alphanumerischen Bezeichnungen nicht geprüft; Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln; |
c | die der Domain zugrunde liegenden Eigenschaften oder Werte dagegen sprechen. |
3 | In Ausnahmefällen kann die Registerbetreiberin Domain-Namen auch bei Nichterfüllung der besonderen Zuteilungsvoraussetzungen zuteilen, wenn dies durch ein überwiegendes Interesse der schweizerischen Gemeinschaft gerechtfertigt ist. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 53 Besondere Zuteilungsvoraussetzungen - 1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind: |
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1 | Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind: |
a | Die gesuchstellende Person kann eine ausreichende Verbindung mit der Schweiz darlegen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Sitz einer Gesellschaft und deren physischer Verwaltungssitz oder der Wohnsitz in der Schweiz befinden oder wenn die betreffende Person über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt. |
b | Die gesuchstellende Person gehört zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs einer Kategorie von Personen an, die für eine Zuteilung berechtigt ist. |
c | ... |
d | Die vorgesehene Nutzung entspricht Schweizer Recht; ein Sitz und ein Ort der tatsächlichen Verwaltung oder ein Wohnsitz in der Schweiz sind unabdingbar, wenn der Domain-Name zum Anbieten von Waren, Dienstleistungen oder für eigene Werbung verwendet werden soll. |
e | Die beantragte Bezeichnung lässt berechtigterweise einen objektiven Bezug zur gesuchstellenden Person oder zur vorgesehenen Nutzung des Domain-Namens zu. |
f | Die beantragte Bezeichnung bezieht sich nicht auf einen generischen Begriff; vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum Namenszuteilungsmandat (Art. 56). |
1bis | Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e besteht bei gesuchstellenden natürlichen Personen, wenn der Domain-Name nebst einer frei wählbaren freiwilligen Bezeichnung mindestens eine der folgenden Bezeichnungen enthält: |
a | einen offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen; |
b | einen Vornamen; |
c | eine Bezeichnung, auf die die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat; |
d | den Allianznamen, den gemeinsamen Namen bei eingetragener Partnerschaft, den Namen, der im Zusammenhang mit einem religiösen Orden erworben wurde, oder den Künstlernamen, unter dem die Person Bekanntheit erlangt hat.60 |
1ter | Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e ist bei nicht natürlichen gesuchstellenden Personen gegeben, wenn der Domain-Name eine der folgenden Bedingungen erfüllt: |
a | Er beinhaltet eine Bezeichnung, auf welche die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat. |
b | Er bezieht sich auf eine objektiv mit dem Staat oder seinen Tätigkeiten verbundene Bezeichnung, die von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts beansprucht wird. |
c | Er beinhaltet eine geografische Bezeichnung: |
c1 | auf welche die gesuchstellende Person ein Recht hat oder an welcher sie ein legitimes Interesse hat; |
c2 | die in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, als habe die gesuchstellende Person ein Recht darauf oder ein legitimes Interesse daran; oder |
c3 | für deren Nutzung die gesuchstellende Person von der betreffenden Körperschaft oder Organisation autorisiert ist. |
d | Er leitet sich von einer Bezeichnung ab, an welcher die gesuchstellende Person ein legitimes Interesse hat oder die von der Öffentlichkeit mit ihr in Verbindung gebracht wird.61 |
2 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn: |
a | die gewählte Bezeichnung offensichtlich zu einer Verwechslung mit einem bereits zugeteilten Domain-Namen oder einer reservierten Bezeichnung nach Artikel 26 führen kann; |
b | sich aufgrund einer summarischen Prüfung herausstellt, dass die gewählte Bezeichnung Kennzeichenrechte Dritter verletzt; darüber hinaus wird die Berechtigung zur Verwendung von alphanumerischen Bezeichnungen nicht geprüft; Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln; |
c | die der Domain zugrunde liegenden Eigenschaften oder Werte dagegen sprechen. |
3 | In Ausnahmefällen kann die Registerbetreiberin Domain-Namen auch bei Nichterfüllung der besonderen Zuteilungsvoraussetzungen zuteilen, wenn dies durch ein überwiegendes Interesse der schweizerischen Gemeinschaft gerechtfertigt ist. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 54 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 54 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 54 |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 53 Besondere Zuteilungsvoraussetzungen - 1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind: |
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1 | Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind: |
a | Die gesuchstellende Person kann eine ausreichende Verbindung mit der Schweiz darlegen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Sitz einer Gesellschaft und deren physischer Verwaltungssitz oder der Wohnsitz in der Schweiz befinden oder wenn die betreffende Person über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt. |
b | Die gesuchstellende Person gehört zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs einer Kategorie von Personen an, die für eine Zuteilung berechtigt ist. |
c | ... |
d | Die vorgesehene Nutzung entspricht Schweizer Recht; ein Sitz und ein Ort der tatsächlichen Verwaltung oder ein Wohnsitz in der Schweiz sind unabdingbar, wenn der Domain-Name zum Anbieten von Waren, Dienstleistungen oder für eigene Werbung verwendet werden soll. |
e | Die beantragte Bezeichnung lässt berechtigterweise einen objektiven Bezug zur gesuchstellenden Person oder zur vorgesehenen Nutzung des Domain-Namens zu. |
f | Die beantragte Bezeichnung bezieht sich nicht auf einen generischen Begriff; vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum Namenszuteilungsmandat (Art. 56). |
1bis | Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e besteht bei gesuchstellenden natürlichen Personen, wenn der Domain-Name nebst einer frei wählbaren freiwilligen Bezeichnung mindestens eine der folgenden Bezeichnungen enthält: |
a | einen offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen; |
b | einen Vornamen; |
c | eine Bezeichnung, auf die die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat; |
d | den Allianznamen, den gemeinsamen Namen bei eingetragener Partnerschaft, den Namen, der im Zusammenhang mit einem religiösen Orden erworben wurde, oder den Künstlernamen, unter dem die Person Bekanntheit erlangt hat.60 |
1ter | Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e ist bei nicht natürlichen gesuchstellenden Personen gegeben, wenn der Domain-Name eine der folgenden Bedingungen erfüllt: |
a | Er beinhaltet eine Bezeichnung, auf welche die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat. |
b | Er bezieht sich auf eine objektiv mit dem Staat oder seinen Tätigkeiten verbundene Bezeichnung, die von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts beansprucht wird. |
c | Er beinhaltet eine geografische Bezeichnung: |
c1 | auf welche die gesuchstellende Person ein Recht hat oder an welcher sie ein legitimes Interesse hat; |
c2 | die in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, als habe die gesuchstellende Person ein Recht darauf oder ein legitimes Interesse daran; oder |
c3 | für deren Nutzung die gesuchstellende Person von der betreffenden Körperschaft oder Organisation autorisiert ist. |
d | Er leitet sich von einer Bezeichnung ab, an welcher die gesuchstellende Person ein legitimes Interesse hat oder die von der Öffentlichkeit mit ihr in Verbindung gebracht wird.61 |
2 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn: |
a | die gewählte Bezeichnung offensichtlich zu einer Verwechslung mit einem bereits zugeteilten Domain-Namen oder einer reservierten Bezeichnung nach Artikel 26 führen kann; |
b | sich aufgrund einer summarischen Prüfung herausstellt, dass die gewählte Bezeichnung Kennzeichenrechte Dritter verletzt; darüber hinaus wird die Berechtigung zur Verwendung von alphanumerischen Bezeichnungen nicht geprüft; Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln; |
c | die der Domain zugrunde liegenden Eigenschaften oder Werte dagegen sprechen. |
3 | In Ausnahmefällen kann die Registerbetreiberin Domain-Namen auch bei Nichterfüllung der besonderen Zuteilungsvoraussetzungen zuteilen, wenn dies durch ein überwiegendes Interesse der schweizerischen Gemeinschaft gerechtfertigt ist. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 53 Besondere Zuteilungsvoraussetzungen - 1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind: |
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1 | Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind: |
a | Die gesuchstellende Person kann eine ausreichende Verbindung mit der Schweiz darlegen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Sitz einer Gesellschaft und deren physischer Verwaltungssitz oder der Wohnsitz in der Schweiz befinden oder wenn die betreffende Person über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt. |
b | Die gesuchstellende Person gehört zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs einer Kategorie von Personen an, die für eine Zuteilung berechtigt ist. |
c | ... |
d | Die vorgesehene Nutzung entspricht Schweizer Recht; ein Sitz und ein Ort der tatsächlichen Verwaltung oder ein Wohnsitz in der Schweiz sind unabdingbar, wenn der Domain-Name zum Anbieten von Waren, Dienstleistungen oder für eigene Werbung verwendet werden soll. |
e | Die beantragte Bezeichnung lässt berechtigterweise einen objektiven Bezug zur gesuchstellenden Person oder zur vorgesehenen Nutzung des Domain-Namens zu. |
f | Die beantragte Bezeichnung bezieht sich nicht auf einen generischen Begriff; vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum Namenszuteilungsmandat (Art. 56). |
1bis | Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e besteht bei gesuchstellenden natürlichen Personen, wenn der Domain-Name nebst einer frei wählbaren freiwilligen Bezeichnung mindestens eine der folgenden Bezeichnungen enthält: |
a | einen offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen; |
b | einen Vornamen; |
c | eine Bezeichnung, auf die die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat; |
d | den Allianznamen, den gemeinsamen Namen bei eingetragener Partnerschaft, den Namen, der im Zusammenhang mit einem religiösen Orden erworben wurde, oder den Künstlernamen, unter dem die Person Bekanntheit erlangt hat.60 |
1ter | Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e ist bei nicht natürlichen gesuchstellenden Personen gegeben, wenn der Domain-Name eine der folgenden Bedingungen erfüllt: |
a | Er beinhaltet eine Bezeichnung, auf welche die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat. |
b | Er bezieht sich auf eine objektiv mit dem Staat oder seinen Tätigkeiten verbundene Bezeichnung, die von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts beansprucht wird. |
c | Er beinhaltet eine geografische Bezeichnung: |
c1 | auf welche die gesuchstellende Person ein Recht hat oder an welcher sie ein legitimes Interesse hat; |
c2 | die in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, als habe die gesuchstellende Person ein Recht darauf oder ein legitimes Interesse daran; oder |
c3 | für deren Nutzung die gesuchstellende Person von der betreffenden Körperschaft oder Organisation autorisiert ist. |
d | Er leitet sich von einer Bezeichnung ab, an welcher die gesuchstellende Person ein legitimes Interesse hat oder die von der Öffentlichkeit mit ihr in Verbindung gebracht wird.61 |
2 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn: |
a | die gewählte Bezeichnung offensichtlich zu einer Verwechslung mit einem bereits zugeteilten Domain-Namen oder einer reservierten Bezeichnung nach Artikel 26 führen kann; |
b | sich aufgrund einer summarischen Prüfung herausstellt, dass die gewählte Bezeichnung Kennzeichenrechte Dritter verletzt; darüber hinaus wird die Berechtigung zur Verwendung von alphanumerischen Bezeichnungen nicht geprüft; Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln; |
c | die der Domain zugrunde liegenden Eigenschaften oder Werte dagegen sprechen. |
3 | In Ausnahmefällen kann die Registerbetreiberin Domain-Namen auch bei Nichterfüllung der besonderen Zuteilungsvoraussetzungen zuteilen, wenn dies durch ein überwiegendes Interesse der schweizerischen Gemeinschaft gerechtfertigt ist. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 3 Begriffe - Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang erklärt. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 56 Namenszuteilungsmandat - 1 Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder solchen ähnlich sind und die von besonderem Interesse für die ganze oder einen Teil der schweizerischen Gemeinschaft sind, müssen mit einem Namenszuteilungsmandat zugeteilt werden. Das BAKOM kann eine nicht abschliessende Liste der Bezeichnungen und der betreffenden Bezeichnungskategorien veröffentlichen.66 |
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1 | Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder solchen ähnlich sind und die von besonderem Interesse für die ganze oder einen Teil der schweizerischen Gemeinschaft sind, müssen mit einem Namenszuteilungsmandat zugeteilt werden. Das BAKOM kann eine nicht abschliessende Liste der Bezeichnungen und der betreffenden Bezeichnungskategorien veröffentlichen.66 |
2 | Die Registerbetreiberin kann mittels Namenszuteilungsmandat Domain-Namen zuteilen: |
a | nach einer Ausschreibung; sie regelt im Bedarfsfall die Verfahrensmodalitäten für Ausschreibungen; diese müssen die Grundsätze der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz erfüllen und die Vertraulichkeit der von den Bewerberinnen und Bewerbern eingereichten Daten gewährleisten; oder |
b | auf der Basis einer Spontanbewerbung. |
3 | Alle zur Zuteilung eines Domain-Namens mit Namenszuteilungsmandat berechtigten Bewerberinnen und Bewerber müssen: |
a | darlegen, dass sie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen für die Zuteilung eines Domain-Namens erfüllen; |
b | nachweisen, dass sie mit der beantragten Bezeichnung die ganze oder einen namhaften Teil der betreffenden Gemeinschaft repräsentieren oder dass ihre Bewerbung von einem namhaften Teil oder der ganzen Gemeinschaft unterstützt wird; Garantien für die Beachtung der Grundsätze der Wettbewerbsneutralität, Nichtdiskriminierung und Transparenz können die Repräsentation oder Unterstützung der Gemeinschaft ersetzen, wenn sich die beantragte Bezeichnung auf keine bestimmte Gemeinschaft bezieht oder die beantragte Bezeichnung nicht von einer organisierten oder konstituierten Gemeinschaft repräsentiert wird; |
c | allfällige damit verbundene Domain-Namen, die sie in das Namenszuteilungsmandat integrieren möchten, auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch angeben; |
d | darlegen, dass die geplante Nutzung des Domain-Namens und die damit angebotenen Dienstleistungen der Gesamtheit der betroffenen Personengruppe zum Vorteil gereichen; |
e | aufzeigen, wie sie sicherstellen, dass die Bestimmungen des 2. Titels des Markenschutzgesetzes vom 28. August 199268 bei allen Produkten eingehalten werden, die über den Domain-Namen angeboten werden, dessen Bezeichnung sich auf ein Produkt, dessen Eigenschaften oder auf eine Produktkategorie bezieht; |
f | aufzeigen, inwiefern ihr Projekt für die betreffende Personengruppe und für die schweizerische Gemeinschaft einen Mehrwert beinhaltet; |
g | aufzeigen, dass die Bewerbung die Vorgaben des BAKOM an die Qualität des Domain-Namens oder des geplanten Vorhabens erfüllt; |
h | einen Entwurf für ein Namenszuteilungsmandat vorlegen. |
4 | Die Registerbetreiberin publiziert die Bewerbungen. Andere Bewerberinnen und Bewerber können innerhalb von 20 Tagen nach Publikation ein Gesuch um Zuteilung desselben Domain-Namens stellen. |
5 | Bei mehreren Bewerbungen teilt die Registerbetreiberin den Domain-Namen der Bewerberin oder dem Bewerber zu, deren oder dessen Entwurf im Vergleich zu den anderen Entwürfen für die betroffene Personengruppe und die schweizerische Gemeinschaft einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet. |
6 | Wenn kein Projekt die Voraussetzung nach Absatz 5 erfüllt und sich die Bewerberinnen und Bewerber auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, nimmt die Registerbetreiberin die Zuteilung aufgrund eines Losentscheids oder einer Versteigerung vor. Der Erlös der Versteigerung fliesst der allgemeinen Bundeskasse zu. |
7 | Die Nutzungsdauer eines mit Namenszuteilungsmandat zugeteilten Domain-Namens ist beschränkt. Der Domain-Name untersteht zudem einer Nutzungspflicht. |
8 | Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Aufsicht über die mit der Wahrnehmung der Funktion der Registerbetreiberin einer vom Bund verwalteten Domain Beauftragten (Art. 40-43) sind auf das Namenszuteilungsmandat sinngemäss anwendbar, insbesondere bezüglich des Widerrufs. |
8bis | Die Auflösung eines Namenszuteilungsmandats (Art. 41) ist insbesondere zulässig, wenn: |
a | die Inhaberin oder der Inhaber die Zuteilungsbedingungen nicht mehr erfüllt oder die Bestimmungen des Mandats nicht einhält; oder |
b | die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt. 69 |
9 | Die Registerbetreiberin gibt Dritten auf Antrag das Namenszuteilungsmandat bekannt; sie kann es auch mittels Abrufverfahren oder auf andere Weise zugänglich machen. Klauseln und Anhänge, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, werden nicht veröffentlicht. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 53 Besondere Zuteilungsvoraussetzungen - 1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind: |
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1 | Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind: |
a | Die gesuchstellende Person kann eine ausreichende Verbindung mit der Schweiz darlegen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Sitz einer Gesellschaft und deren physischer Verwaltungssitz oder der Wohnsitz in der Schweiz befinden oder wenn die betreffende Person über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt. |
b | Die gesuchstellende Person gehört zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs einer Kategorie von Personen an, die für eine Zuteilung berechtigt ist. |
c | ... |
d | Die vorgesehene Nutzung entspricht Schweizer Recht; ein Sitz und ein Ort der tatsächlichen Verwaltung oder ein Wohnsitz in der Schweiz sind unabdingbar, wenn der Domain-Name zum Anbieten von Waren, Dienstleistungen oder für eigene Werbung verwendet werden soll. |
e | Die beantragte Bezeichnung lässt berechtigterweise einen objektiven Bezug zur gesuchstellenden Person oder zur vorgesehenen Nutzung des Domain-Namens zu. |
f | Die beantragte Bezeichnung bezieht sich nicht auf einen generischen Begriff; vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum Namenszuteilungsmandat (Art. 56). |
1bis | Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e besteht bei gesuchstellenden natürlichen Personen, wenn der Domain-Name nebst einer frei wählbaren freiwilligen Bezeichnung mindestens eine der folgenden Bezeichnungen enthält: |
a | einen offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen; |
b | einen Vornamen; |
c | eine Bezeichnung, auf die die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat; |
d | den Allianznamen, den gemeinsamen Namen bei eingetragener Partnerschaft, den Namen, der im Zusammenhang mit einem religiösen Orden erworben wurde, oder den Künstlernamen, unter dem die Person Bekanntheit erlangt hat.60 |
1ter | Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e ist bei nicht natürlichen gesuchstellenden Personen gegeben, wenn der Domain-Name eine der folgenden Bedingungen erfüllt: |
a | Er beinhaltet eine Bezeichnung, auf welche die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat. |
b | Er bezieht sich auf eine objektiv mit dem Staat oder seinen Tätigkeiten verbundene Bezeichnung, die von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts beansprucht wird. |
c | Er beinhaltet eine geografische Bezeichnung: |
c1 | auf welche die gesuchstellende Person ein Recht hat oder an welcher sie ein legitimes Interesse hat; |
c2 | die in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, als habe die gesuchstellende Person ein Recht darauf oder ein legitimes Interesse daran; oder |
c3 | für deren Nutzung die gesuchstellende Person von der betreffenden Körperschaft oder Organisation autorisiert ist. |
d | Er leitet sich von einer Bezeichnung ab, an welcher die gesuchstellende Person ein legitimes Interesse hat oder die von der Öffentlichkeit mit ihr in Verbindung gebracht wird.61 |
2 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn: |
a | die gewählte Bezeichnung offensichtlich zu einer Verwechslung mit einem bereits zugeteilten Domain-Namen oder einer reservierten Bezeichnung nach Artikel 26 führen kann; |
b | sich aufgrund einer summarischen Prüfung herausstellt, dass die gewählte Bezeichnung Kennzeichenrechte Dritter verletzt; darüber hinaus wird die Berechtigung zur Verwendung von alphanumerischen Bezeichnungen nicht geprüft; Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln; |
c | die der Domain zugrunde liegenden Eigenschaften oder Werte dagegen sprechen. |
3 | In Ausnahmefällen kann die Registerbetreiberin Domain-Namen auch bei Nichterfüllung der besonderen Zuteilungsvoraussetzungen zuteilen, wenn dies durch ein überwiegendes Interesse der schweizerischen Gemeinschaft gerechtfertigt ist. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 56 Namenszuteilungsmandat - 1 Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder solchen ähnlich sind und die von besonderem Interesse für die ganze oder einen Teil der schweizerischen Gemeinschaft sind, müssen mit einem Namenszuteilungsmandat zugeteilt werden. Das BAKOM kann eine nicht abschliessende Liste der Bezeichnungen und der betreffenden Bezeichnungskategorien veröffentlichen.66 |
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1 | Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder solchen ähnlich sind und die von besonderem Interesse für die ganze oder einen Teil der schweizerischen Gemeinschaft sind, müssen mit einem Namenszuteilungsmandat zugeteilt werden. Das BAKOM kann eine nicht abschliessende Liste der Bezeichnungen und der betreffenden Bezeichnungskategorien veröffentlichen.66 |
2 | Die Registerbetreiberin kann mittels Namenszuteilungsmandat Domain-Namen zuteilen: |
a | nach einer Ausschreibung; sie regelt im Bedarfsfall die Verfahrensmodalitäten für Ausschreibungen; diese müssen die Grundsätze der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz erfüllen und die Vertraulichkeit der von den Bewerberinnen und Bewerbern eingereichten Daten gewährleisten; oder |
b | auf der Basis einer Spontanbewerbung. |
3 | Alle zur Zuteilung eines Domain-Namens mit Namenszuteilungsmandat berechtigten Bewerberinnen und Bewerber müssen: |
a | darlegen, dass sie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen für die Zuteilung eines Domain-Namens erfüllen; |
b | nachweisen, dass sie mit der beantragten Bezeichnung die ganze oder einen namhaften Teil der betreffenden Gemeinschaft repräsentieren oder dass ihre Bewerbung von einem namhaften Teil oder der ganzen Gemeinschaft unterstützt wird; Garantien für die Beachtung der Grundsätze der Wettbewerbsneutralität, Nichtdiskriminierung und Transparenz können die Repräsentation oder Unterstützung der Gemeinschaft ersetzen, wenn sich die beantragte Bezeichnung auf keine bestimmte Gemeinschaft bezieht oder die beantragte Bezeichnung nicht von einer organisierten oder konstituierten Gemeinschaft repräsentiert wird; |
c | allfällige damit verbundene Domain-Namen, die sie in das Namenszuteilungsmandat integrieren möchten, auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch angeben; |
d | darlegen, dass die geplante Nutzung des Domain-Namens und die damit angebotenen Dienstleistungen der Gesamtheit der betroffenen Personengruppe zum Vorteil gereichen; |
e | aufzeigen, wie sie sicherstellen, dass die Bestimmungen des 2. Titels des Markenschutzgesetzes vom 28. August 199268 bei allen Produkten eingehalten werden, die über den Domain-Namen angeboten werden, dessen Bezeichnung sich auf ein Produkt, dessen Eigenschaften oder auf eine Produktkategorie bezieht; |
f | aufzeigen, inwiefern ihr Projekt für die betreffende Personengruppe und für die schweizerische Gemeinschaft einen Mehrwert beinhaltet; |
g | aufzeigen, dass die Bewerbung die Vorgaben des BAKOM an die Qualität des Domain-Namens oder des geplanten Vorhabens erfüllt; |
h | einen Entwurf für ein Namenszuteilungsmandat vorlegen. |
4 | Die Registerbetreiberin publiziert die Bewerbungen. Andere Bewerberinnen und Bewerber können innerhalb von 20 Tagen nach Publikation ein Gesuch um Zuteilung desselben Domain-Namens stellen. |
5 | Bei mehreren Bewerbungen teilt die Registerbetreiberin den Domain-Namen der Bewerberin oder dem Bewerber zu, deren oder dessen Entwurf im Vergleich zu den anderen Entwürfen für die betroffene Personengruppe und die schweizerische Gemeinschaft einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet. |
6 | Wenn kein Projekt die Voraussetzung nach Absatz 5 erfüllt und sich die Bewerberinnen und Bewerber auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, nimmt die Registerbetreiberin die Zuteilung aufgrund eines Losentscheids oder einer Versteigerung vor. Der Erlös der Versteigerung fliesst der allgemeinen Bundeskasse zu. |
7 | Die Nutzungsdauer eines mit Namenszuteilungsmandat zugeteilten Domain-Namens ist beschränkt. Der Domain-Name untersteht zudem einer Nutzungspflicht. |
8 | Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Aufsicht über die mit der Wahrnehmung der Funktion der Registerbetreiberin einer vom Bund verwalteten Domain Beauftragten (Art. 40-43) sind auf das Namenszuteilungsmandat sinngemäss anwendbar, insbesondere bezüglich des Widerrufs. |
8bis | Die Auflösung eines Namenszuteilungsmandats (Art. 41) ist insbesondere zulässig, wenn: |
a | die Inhaberin oder der Inhaber die Zuteilungsbedingungen nicht mehr erfüllt oder die Bestimmungen des Mandats nicht einhält; oder |
b | die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt. 69 |
9 | Die Registerbetreiberin gibt Dritten auf Antrag das Namenszuteilungsmandat bekannt; sie kann es auch mittels Abrufverfahren oder auf andere Weise zugänglich machen. Klauseln und Anhänge, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, werden nicht veröffentlicht. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 53 Besondere Zuteilungsvoraussetzungen - 1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind: |
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1 | Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind: |
a | Die gesuchstellende Person kann eine ausreichende Verbindung mit der Schweiz darlegen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Sitz einer Gesellschaft und deren physischer Verwaltungssitz oder der Wohnsitz in der Schweiz befinden oder wenn die betreffende Person über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt. |
b | Die gesuchstellende Person gehört zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs einer Kategorie von Personen an, die für eine Zuteilung berechtigt ist. |
c | ... |
d | Die vorgesehene Nutzung entspricht Schweizer Recht; ein Sitz und ein Ort der tatsächlichen Verwaltung oder ein Wohnsitz in der Schweiz sind unabdingbar, wenn der Domain-Name zum Anbieten von Waren, Dienstleistungen oder für eigene Werbung verwendet werden soll. |
e | Die beantragte Bezeichnung lässt berechtigterweise einen objektiven Bezug zur gesuchstellenden Person oder zur vorgesehenen Nutzung des Domain-Namens zu. |
f | Die beantragte Bezeichnung bezieht sich nicht auf einen generischen Begriff; vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum Namenszuteilungsmandat (Art. 56). |
1bis | Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e besteht bei gesuchstellenden natürlichen Personen, wenn der Domain-Name nebst einer frei wählbaren freiwilligen Bezeichnung mindestens eine der folgenden Bezeichnungen enthält: |
a | einen offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen; |
b | einen Vornamen; |
c | eine Bezeichnung, auf die die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat; |
d | den Allianznamen, den gemeinsamen Namen bei eingetragener Partnerschaft, den Namen, der im Zusammenhang mit einem religiösen Orden erworben wurde, oder den Künstlernamen, unter dem die Person Bekanntheit erlangt hat.60 |
1ter | Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e ist bei nicht natürlichen gesuchstellenden Personen gegeben, wenn der Domain-Name eine der folgenden Bedingungen erfüllt: |
a | Er beinhaltet eine Bezeichnung, auf welche die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat. |
b | Er bezieht sich auf eine objektiv mit dem Staat oder seinen Tätigkeiten verbundene Bezeichnung, die von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts beansprucht wird. |
c | Er beinhaltet eine geografische Bezeichnung: |
c1 | auf welche die gesuchstellende Person ein Recht hat oder an welcher sie ein legitimes Interesse hat; |
c2 | die in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, als habe die gesuchstellende Person ein Recht darauf oder ein legitimes Interesse daran; oder |
c3 | für deren Nutzung die gesuchstellende Person von der betreffenden Körperschaft oder Organisation autorisiert ist. |
d | Er leitet sich von einer Bezeichnung ab, an welcher die gesuchstellende Person ein legitimes Interesse hat oder die von der Öffentlichkeit mit ihr in Verbindung gebracht wird.61 |
2 | Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn: |
a | die gewählte Bezeichnung offensichtlich zu einer Verwechslung mit einem bereits zugeteilten Domain-Namen oder einer reservierten Bezeichnung nach Artikel 26 führen kann; |
b | sich aufgrund einer summarischen Prüfung herausstellt, dass die gewählte Bezeichnung Kennzeichenrechte Dritter verletzt; darüber hinaus wird die Berechtigung zur Verwendung von alphanumerischen Bezeichnungen nicht geprüft; Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln; |
c | die der Domain zugrunde liegenden Eigenschaften oder Werte dagegen sprechen. |
3 | In Ausnahmefällen kann die Registerbetreiberin Domain-Namen auch bei Nichterfüllung der besonderen Zuteilungsvoraussetzungen zuteilen, wenn dies durch ein überwiegendes Interesse der schweizerischen Gemeinschaft gerechtfertigt ist. |
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) VID Art. 54 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
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1 | Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
2 | Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei. |
3 | Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft. |
4 | Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) FMG Art. 28 Verwaltung von Adressierungselementen - 1 Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. |
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1 | Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen. |
3 | Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter. |
4 | Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
5 | Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher. |
6 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über: |
a | die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf; |
b | den Erlass der Nummerierungspläne; |
c | die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; |
d | die Unterzuteilung; |
e | die Nummernportabilität. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |