Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2492/2017

Urteil vom 13. Juni 2018

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richterin Christine Ackermann,

Gerichtsschreiberin Laura Bucher.

Keyfinder AG,

Churerstrasse 160 a, 8808 Pfäffikon SZ,

vertreten durch
Parteien
MLaw Nathalie Glaus, Rechtsanwältin und Notarin,

Obergasse 28, Postfach 133, 8730 Uznach,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,

Zukunftstrasse 44, Postfach 252, 2501 Biel,

Vorinstanz.

Verweigerung der Zuteilung des beantragten
Gegenstand
Domain-Namens "keyfinder.swiss".

Sachverhalt:

A.
Die Keyfinder AG betreibt eine Schlüsselfundstelle und verkauft Schlüsselanhänger, welche registriert werden und im Falle eines Verlustes vom Finder mit dem gefundenen Schlüssel in einen Briefkasten der Post geworfen werden können. Keyfinder AG ermittelt dann den registrierten Inhaber des Schlüssels, nimmt mit ihm Kontakt auf und sendet den Schlüssel zurück. Die Keyfinder AG ist Inhaberin der Wortmarke "Keyfinder" und der Domain "keyfinder.ch".

B.
Am 16. Februar 2016 stellte die Keyfinder AG via den Registrar Hostpoint das Gesuch um Eintragung des Domain-Namens "keyfinder.swiss", welches vom Registrierungssystem mit der Begründung, der Begriff "Keyfinder" sei generisch, abgelehnt wurde.

C.
Am 12. Dezember 2016 teilte die Keyfinder AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), der Registerbetreiberin für die Top-level-domain ".swiss", mit, dass ihre Bewerbung für den Domain-Namen "keyfinder.swiss" über den Registrar Hostpoint nicht möglich sei und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Erteilung des Domain-Namens "keyfinder.swiss" mittels Namenszuteilungsmandat.

D.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 teilte das BAKOM der Gesuchstellerin mit, dass der gewünschte Domain-Name nicht im Rahmen eines Namenszuteilungsmandats zugeteilt werden könne, weil nicht ersichtlich sei, wie die von der Bezeichnung "Keyfinder" betroffene Personengruppe durch die Gesuchstellerin repräsentiert werde. In der Folge verlangte die Gesuchstellerin eine anfechtbare Verfügung.

E.
Mit Verfügung vom 24. April 2017 wies das BAKOM den Antrag der Gesuchstellerin vom 12. Dezember 2016 auf Zuteilung des Domain-Namens "keyfinder.swiss" ab. "Keyfinder" sei ein generischer Begriff. Er sei nicht derart individualisiert, dass die Allgemeinheit ihn einzig und allein mit dem Produkt der Gesuchstellerin in Verbindung bringen würde. Mit Verweis auf die Ablehnung vom 4. Januar 2017, welche unbestritten geblieben sei, sei auch keine Zuteilung mit Namenszuteilungsmandat möglich.

F.
Gegen diese Verfügung erhebt die Keyfinder AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung vom 24. April 2017 sei aufzuheben und ihr sei die Domain "keyfinder.swiss" zuzuteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Begriff "Keyfinder" sei als Wortmarke und im Handelsregister registrierungsfähig. Er sei nicht generisch, sondern eine Herkunftsbezeichnung, welche auf ein Produkt aus einem bestimmten Unternehmen hinweise. Die Nichtregistrierung verletze die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie.

G.
Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2017 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Eine Marke und ein Domain-Name seien zwei verschiedene Kennzeichnungsobjekte, die unterschiedliche Funktionen wahrnehmen würden. Markenrechtliche Argumente seien im Recht der Domain-Namen unbeachtlich. Der Begriff "Keyfinder" beschreibe keineswegs nur das von der Beschwerdeführerin angebotene Produkt. Für allfällige Grundrechtseingriffe gäbe es eine gesetzliche Grundlage. Sie würden im öffentlichen Interesse liegen und seien verhältnismässig.

H.
Am 10. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme mit zusätzlichem Beweisantrag sowie eine Honorarnote ein.

I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern diese von einer Vorinstanz gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im genannten Sinn und stammt von einer Behörde gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-übung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes (Art. 92
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 92 Post- und Fernmeldewesen - 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
1    Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
2    Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.
der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Art. 28 bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 92 Post- und Fernmeldewesen - 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
1    Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
2    Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.
30 des Fernmeldegesetzes (FMG, SR 784.10) befassen sich mit den Adressierungselementen; deren Verwaltung und Zuteilung ist in Art. 28
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 28 Verwaltung von Adressierungselementen - 1 Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung.
1    Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung.
2    Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen.
3    Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter.
4    Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
5    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher.
6    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über:
a  die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf;
b  den Erlass der Nummerierungspläne;
c  die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese;
d  die Unterzuteilung;
e  die Nummernportabilität.
FMG geregelt. Gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 28 Verwaltung von Adressierungselementen - 1 Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung.
1    Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung.
2    Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen.
3    Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter.
4    Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
5    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher.
6    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über:
a  die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf;
b  den Erlass der Nummerierungspläne;
c  die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese;
d  die Unterzuteilung;
e  die Nummernportabilität.
FMG verwaltet die Vorinstanz die Adressierungselemente unter Beachtung der internationalen Normen. In besonderen Fällen kann sie die Verwaltung und Zuteilung bestimmter Adressierungselemente Dritten übertragen, wobei der Bundesrat die Einzelheiten, namentlich die Aufsicht durch die Vorinstanz, regelt (Art. 28 Abs. 2
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 28 Verwaltung von Adressierungselementen - 1 Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung.
1    Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung.
2    Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen.
3    Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter.
4    Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
5    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher.
6    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über:
a  die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf;
b  den Erlass der Nummerierungspläne;
c  die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese;
d  die Unterzuteilung;
e  die Nummernportabilität.
FMG). Zu den Adressierungselementen gehören insbesondere die Internet Domain-Namen (vgl. Art. 3 Bst. f
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Informationen: für Menschen, andere Lebewesen oder Maschinen bestimmte Zeichen, Signale, Schriftzeichen, Bilder, Laute und Darstellungen jeder anderen Art;
b  Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte;
c  fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk;
cbis  öffentlicher Telefondienst: Fernmeldedienst zur Sprachübertragung in Echtzeit mittels eines oder mehrerer Adressierungselemente, die in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan dafür vorgesehen sind;
cter  Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und den Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird;
d  Fernmeldeanlagen: Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden;
dbis  ...
e  Interkonnektion: Herstellung des Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste zweier Anbieterinnen von Fernmeldediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird;
ebis  Mietleitungen: Bereitstellung von transparenten Übertragungskapazitäten über Punkt-zu-Punkt-Verbindungen;
eter  Kabelkanalisationen: unterirdische Rohre, in welche die Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen eingezogen sind, einschliesslich der Zugangsschächte;
f  Adressierungselement: Abfolge von Ziffern, Buchstaben oder Zeichen oder andere Informationen zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind;
g  Verzeichnisdaten: Angaben, die eine Kundin oder einen Kunden in Bezug auf ein individuell zugewiesenes Adressierungselement identifizieren oder kennzeichnen und die für die Veröffentlichung eines Verzeichnisses bestimmt oder für die Erbringung eines Fernmeldedienstes erforderlich sind;
h  Radio- und Fernsehprogramm: eine Folge von Sendungen im Sinne von Artikel 2 RTVG17.
FMG; Peter R. Fischer/Oliver Sidler, Fernmelderecht in: Weber [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. V/1, 2. Aufl. 2003, Informations- und Kommunikationsrecht, S. 216; BGE 131 II 162 E. 2; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3073/2011 vom 13. Februar 2012 E. 7.2 und A-3956/2011 vom 20. März 2013 E. 3.2).

3.2 Gestützt auf Art. 28
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 28 Verwaltung von Adressierungselementen - 1 Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung.
1    Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung.
2    Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen.
3    Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter.
4    Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
5    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher.
6    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über:
a  die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf;
b  den Erlass der Nummerierungspläne;
c  die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese;
d  die Unterzuteilung;
e  die Nummernportabilität.
FMG wurde die Verordnung über Internet-Domains vom 5. November 2015 (VID, SR 784.104.2) erlassen. Sie bezweckt die ausreichende, preiswerte, qualitativ hochstehende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Internet-Domain-Namen (Art. 1 Abs. 1
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 1 Zweck - 1 Diese Verordnung bezweckt, der Bevölkerung, der Wirtschaft und den öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Schweiz ein ausreichendes, preiswertes, qualitativ hochstehendes und bedarfsgerechtes Angebot an Internet-Domain-Namen zu garantieren.
1    Diese Verordnung bezweckt, der Bevölkerung, der Wirtschaft und den öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Schweiz ein ausreichendes, preiswertes, qualitativ hochstehendes und bedarfsgerechtes Angebot an Internet-Domain-Namen zu garantieren.
2    Sie hat insbesondere:
a  eine effiziente, transparente und umsichtige Nutzung der Domains der ersten Ebene, deren Verwaltung in die Kompetenz der Schweiz fällt, zu gewährleisten;
b  die Sicherheit und Verfügbarkeit der Infrastruktur und der für das Funktionieren des Domain-Namen-Systems (DNS) erforderlichen Dienste zu gewährleisten;
c  sicherzustellen, dass das schweizerische Recht und die Interessen der Schweiz bei der Verwaltung und Nutzung der Domains der ersten Ebene, die sich in der Schweiz auswirken, gewahrt sind.
VID; vgl. zum Ganzen Stéphane Bondallaz, Les nouvelles règles suisses en matière de noms de la domaine Internet, in: sic! 2015, S. 266 ff., S. 266 f.). In Art. 24 ff
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 24 Registrierungsgesuch - 1 Reicht ein Registrar im Auftrag der gesuchstellenden Person ein Registrierungsgesuch ein, so eröffnet die Registerbetreiberin ein Zuteilungsverfahren.
1    Reicht ein Registrar im Auftrag der gesuchstellenden Person ein Registrierungsgesuch ein, so eröffnet die Registerbetreiberin ein Zuteilungsverfahren.
2    Ein Registrierungsgesuch wird behandelt, wenn:
a  es durch den Registrar mittels Registrierungssystem gültig eingereicht wurde;
b  es die für den Zuteilungsentscheid notwendigen Informationen, Elemente und Dokumente enthält, insbesondere:
b1  die gewünschte Bezeichnung des Domain-Namens,
b2  die aktuellen, vollständigen und korrekten Angaben der gesuchstellende Person, insbesondere deren oder dessen Namen, Post- und E-Mail-Adresse,
b3  die aktuellen, vollständigen und korrekten Informationen zur Prüfung, ob die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung des beantragten Domain-Namens erfüllt sind.
3    Das BAKOM legt fest, welche Informationen und Unterlagen eine gesuchstellende Person dem betreffenden Registrar zuhanden der Registerbetreiberin zur Überprüfung ihrer Identität, Adresse und rechtlichen Existenz sowie der Zuteilungsvoraussetzungen einreichen muss, insbesondere:29
a  bei natürlichen Personen: die Kopie eines gültigen nationalen Identitätsausweises oder Passes sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung;
b  bei Vereinen oder Stiftungen mit Sitz in der Schweiz ohne Eintrag im Handelsregister: die beglaubigte Kopie der Vereinsstatuten oder der Stiftungsurkunde;
c  bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland: einen aktuellen, beglaubigten ausländischen Handelsregisterauszug oder, wenn dieser nicht genügend Informationen enthält oder keine dem Handelsregister entsprechende Institution existiert, ein amtliches Dokument, das die rechtliche Existenz der Rechtseinheit gemäss anwendbarem ausländischem Recht bestätigt;
d  die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201031 über die Unternehmens-Identifikationsnummer für juristische Personen und für natürliche Personen die AHV-Nummer.
4    Es regelt im Bedarfsfall die Modalitäten für die Einreichung von Registrierungsgesuchen. Es kann für Registrierungen und Änderungen die Verwendung von Formularen vorschreiben.
. VID sind die Regeln für die Zuteilung von Domain-Namen festgehalten. Gemäss Art. 25
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 24 Registrierungsgesuch - 1 Reicht ein Registrar im Auftrag der gesuchstellenden Person ein Registrierungsgesuch ein, so eröffnet die Registerbetreiberin ein Zuteilungsverfahren.
1    Reicht ein Registrar im Auftrag der gesuchstellenden Person ein Registrierungsgesuch ein, so eröffnet die Registerbetreiberin ein Zuteilungsverfahren.
2    Ein Registrierungsgesuch wird behandelt, wenn:
a  es durch den Registrar mittels Registrierungssystem gültig eingereicht wurde;
b  es die für den Zuteilungsentscheid notwendigen Informationen, Elemente und Dokumente enthält, insbesondere:
b1  die gewünschte Bezeichnung des Domain-Namens,
b2  die aktuellen, vollständigen und korrekten Angaben der gesuchstellende Person, insbesondere deren oder dessen Namen, Post- und E-Mail-Adresse,
b3  die aktuellen, vollständigen und korrekten Informationen zur Prüfung, ob die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung des beantragten Domain-Namens erfüllt sind.
3    Das BAKOM legt fest, welche Informationen und Unterlagen eine gesuchstellende Person dem betreffenden Registrar zuhanden der Registerbetreiberin zur Überprüfung ihrer Identität, Adresse und rechtlichen Existenz sowie der Zuteilungsvoraussetzungen einreichen muss, insbesondere:29
a  bei natürlichen Personen: die Kopie eines gültigen nationalen Identitätsausweises oder Passes sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung;
b  bei Vereinen oder Stiftungen mit Sitz in der Schweiz ohne Eintrag im Handelsregister: die beglaubigte Kopie der Vereinsstatuten oder der Stiftungsurkunde;
c  bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland: einen aktuellen, beglaubigten ausländischen Handelsregisterauszug oder, wenn dieser nicht genügend Informationen enthält oder keine dem Handelsregister entsprechende Institution existiert, ein amtliches Dokument, das die rechtliche Existenz der Rechtseinheit gemäss anwendbarem ausländischem Recht bestätigt;
d  die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201031 über die Unternehmens-Identifikationsnummer für juristische Personen und für natürliche Personen die AHV-Nummer.
4    Es regelt im Bedarfsfall die Modalitäten für die Einreichung von Registrierungsgesuchen. Es kann für Registrierungen und Änderungen die Verwendung von Formularen vorschreiben.
VID wird ein Domain-Name zugeteilt, wenn die beantragte Bezeichnung die formalen Anforderungen (Art und Zahl der Zeichen) sowie die besonderen Zuteilungsvoraussetzungen für die betreffende Domain erfüllt und die beantragte Bezeichnung nicht reserviert ist. Über die Verweigerung der Zuteilung eines Domain-Namens entscheidet das BAKOM, wenn der Gesuchsteller innerhalb von 40 Tagen nach Mitteilung der Verweigerung einen solchen Entscheid verlangt (Art. 27 Abs. 4
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 27 Zuteilungsverfahren - 1 Die Bearbeitung eines Registrierungsgesuchs durch die Registerbetreiberin wird mit der Zuteilung oder der Verweigerung der Zuteilung des beantragten Domain-Namens abgeschlossen.
1    Die Bearbeitung eines Registrierungsgesuchs durch die Registerbetreiberin wird mit der Zuteilung oder der Verweigerung der Zuteilung des beantragten Domain-Namens abgeschlossen.
2    Die Registerbetreiberin teilt das Nutzungsrecht an einem Domain-Namen zu. Die Zuteilung tritt mit der elektronischen Bestätigung in Kraft, die über das Registrierungssystem an den Registrar erfolgt, der im Auftrag der gesuchstellende Person tätig ist.
3    Sie teilt die Verweigerung der Zuteilung eines Domain-Namens dem Registrar, der im Auftrag der gesuchstellende Person tätig ist, elektronisch über das Registrierungssystem oder nötigenfalls auf anderem Wege mit. Sie teilt der gesuchstellende Person die Verweigerung der Zuteilung eines Domain-Namens, der mittels Namenszuteilungsmandat nach Artikel 56 zugeteilt werden muss, direkt mit einem geeigneten Kommunikationsmittel mit.42
4    Das BAKOM entscheidet über die Verweigerung der Zuteilung eines Domain-Namens, wenn innerhalb von 40 Tagen ab Mitteilung der Verweigerung nach Absatz 3 die gesuchstellende Person:43
a  einen solchen Entscheid verlangt; und
b  eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz angibt, falls ihr oder sein Sitz oder Wohnsitz sich im Ausland befindet.
VID).

Innerhalb des Domain-Namen-Systems (DNS) sind die Domain-Namen hierarchisch organisiert und verwaltet. Sie sind unterteilt in Domains der ersten Ebene (Top Level Domain TLD), der zweiten Ebene und gegebenenfalls in andere Unter-Domains. Der Entscheid zur Schaffung von Domains der ersten Ebene liegt bei der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN). Es gibt zwei Arten von Domains der ersten Ebene: generische Domains der ersten Ebene (generic Top Level Domain gTLD; z.B. ".com", ".edu", ".net") und länderspezifische Domains der ersten Ebene (country code Top Level Domain ccTLD; z.B. ".ch"). Die Endung ".swiss" wurde von der ICANN als gTLD der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verwaltung übertragen (vgl. zum Ganzen Ueli Buri, Domain-Namen, in: von Büren/David (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. 3/2, 2005, S. 337 ff., S. 340; BAKOM, Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Internet-Domains vom 13. Februar 2014 [Erläuterungsbericht], S. 2 f. und 9 f.).

3.3 Die Verwaltung der gTLD ".swiss" ist in Art. 49
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 49 Gegenstand - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels regeln die Verwaltung der Domain der ersten Ebene «.swiss» sowie die Verwaltung und die Zuteilung der dieser untergeordneten Domain-Namen der zweiten Ebene.
VID näher geregelt (Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 2 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt:
1    Diese Verordnung regelt:
a  die länderspezifische Domain der ersten Ebene (country code Top Level Domain [ccTLD]) «.ch» und ihre Umsetzung in andere Buchstabenfolgen oder grafische Systeme;
b  die generische Domain der ersten Ebene (generic Top Level Domain [gTLD]) «.swiss»;
c  die generischen Domains der ersten Ebene, deren Verwaltung nicht in die Kompetenz des Bundes fällt, sondern anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften des schweizerischen Rechts übertragen wurde.
2    Sie ist anwendbar auf Sachverhalte, die sich auf diese Domains auswirken, auch wenn sie im Ausland eintreten.
VID). Gemäss Art. 50
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 50 Eigenschaften - Die Domain «.swiss» weist die folgenden Eigenschaften auf:
a  Sie wird vom Bund verwaltet.
b  Sie sowie die ihr untergeordneten Domain-Namen sollen der schweizerischen Gemeinschaft55, dem Image sowie den politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und kulturellen Interessen des Landes dienen und diese weltweit fördern.
c  Die ihr untergeordneten Domain-Namen können nur in der Schweiz ansässigen Personen oder solchen, die einen besonderen Bezug zur Schweiz haben, zugeteilt werden.
d  Die Politik der Zuteilung von Domain-Namen hat umsichtig und sorgsam zu erfolgen und die Interessen der schweizerischen Gemeinschaft zu berücksichtigen; sie kann eine stufenweise Öffnung der zuteilbaren Bezeichnungskategorien und der zuteilungsberechtigten Personen vorsehen.
e  Die Registrarfunktion wird im freien Wettbewerb durch die Unternehmen ausgeübt, die mit der Registerbetreiberin einen gültigen Registrarvertrag abgeschlossen haben.
VID wird die Domain ".swiss" vom Bund verwaltet und soll der schweizerischen Community, dem Image sowie den politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und kulturellen Interessen des Landes dienen und diese weltweit fördern. Für die Zuteilung von Domains der zweiten Ebene unter ".swiss" gelten besondere Zuteilungsvoraussetzungen, welche neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen gemäss Art. 25
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 24 Registrierungsgesuch - 1 Reicht ein Registrar im Auftrag der gesuchstellenden Person ein Registrierungsgesuch ein, so eröffnet die Registerbetreiberin ein Zuteilungsverfahren.
1    Reicht ein Registrar im Auftrag der gesuchstellenden Person ein Registrierungsgesuch ein, so eröffnet die Registerbetreiberin ein Zuteilungsverfahren.
2    Ein Registrierungsgesuch wird behandelt, wenn:
a  es durch den Registrar mittels Registrierungssystem gültig eingereicht wurde;
b  es die für den Zuteilungsentscheid notwendigen Informationen, Elemente und Dokumente enthält, insbesondere:
b1  die gewünschte Bezeichnung des Domain-Namens,
b2  die aktuellen, vollständigen und korrekten Angaben der gesuchstellende Person, insbesondere deren oder dessen Namen, Post- und E-Mail-Adresse,
b3  die aktuellen, vollständigen und korrekten Informationen zur Prüfung, ob die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung des beantragten Domain-Namens erfüllt sind.
3    Das BAKOM legt fest, welche Informationen und Unterlagen eine gesuchstellende Person dem betreffenden Registrar zuhanden der Registerbetreiberin zur Überprüfung ihrer Identität, Adresse und rechtlichen Existenz sowie der Zuteilungsvoraussetzungen einreichen muss, insbesondere:29
a  bei natürlichen Personen: die Kopie eines gültigen nationalen Identitätsausweises oder Passes sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung;
b  bei Vereinen oder Stiftungen mit Sitz in der Schweiz ohne Eintrag im Handelsregister: die beglaubigte Kopie der Vereinsstatuten oder der Stiftungsurkunde;
c  bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland: einen aktuellen, beglaubigten ausländischen Handelsregisterauszug oder, wenn dieser nicht genügend Informationen enthält oder keine dem Handelsregister entsprechende Institution existiert, ein amtliches Dokument, das die rechtliche Existenz der Rechtseinheit gemäss anwendbarem ausländischem Recht bestätigt;
d  die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201031 über die Unternehmens-Identifikationsnummer für juristische Personen und für natürliche Personen die AHV-Nummer.
4    Es regelt im Bedarfsfall die Modalitäten für die Einreichung von Registrierungsgesuchen. Es kann für Registrierungen und Änderungen die Verwendung von Formularen vorschreiben.
VID erfüllt sein müssen. Unter anderem darf sich die beantragte Bezeichnung nicht auf einen generischen Begriff beziehen, wobei die Bestimmungen zum Namenszuteilungsmandat gemäss Art. 56
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 56 Namenszuteilungsmandat - 1 Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder solchen ähnlich sind und die von besonderem Interesse für die ganze oder einen Teil der schweizerischen Gemeinschaft sind, müssen mit einem Namenszuteilungsmandat zugeteilt werden. Das BAKOM kann eine nicht abschliessende Liste der Bezeichnungen und der betreffenden Bezeichnungskategorien veröffentlichen.66
1    Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder solchen ähnlich sind und die von besonderem Interesse für die ganze oder einen Teil der schweizerischen Gemeinschaft sind, müssen mit einem Namenszuteilungsmandat zugeteilt werden. Das BAKOM kann eine nicht abschliessende Liste der Bezeichnungen und der betreffenden Bezeichnungskategorien veröffentlichen.66
2    Die Registerbetreiberin kann mittels Namenszuteilungsmandat Domain-Namen zuteilen:
a  nach einer Ausschreibung; sie regelt im Bedarfsfall die Verfahrensmodalitäten für Ausschreibungen; diese müssen die Grundsätze der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz erfüllen und die Vertraulichkeit der von den Bewerberinnen und Bewerbern eingereichten Daten gewährleisten; oder
b  auf der Basis einer Spontanbewerbung.
3    Alle zur Zuteilung eines Domain-Namens mit Namenszuteilungsmandat berechtigten Bewerberinnen und Bewerber müssen:
a  darlegen, dass sie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen für die Zuteilung eines Domain-Namens erfüllen;
b  nachweisen, dass sie mit der beantragten Bezeichnung die ganze oder einen namhaften Teil der betreffenden Gemeinschaft repräsentieren oder dass ihre Bewerbung von einem namhaften Teil oder der ganzen Gemeinschaft unterstützt wird; Garantien für die Beachtung der Grundsätze der Wettbewerbsneutralität, Nichtdiskriminierung und Transparenz können die Repräsentation oder Unterstützung der Gemeinschaft ersetzen, wenn sich die beantragte Bezeichnung auf keine bestimmte Gemeinschaft bezieht oder die beantragte Bezeichnung nicht von einer organisierten oder konstituierten Gemeinschaft repräsentiert wird;
c  allfällige damit verbundene Domain-Namen, die sie in das Namenszuteilungsmandat integrieren möchten, auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch angeben;
d  darlegen, dass die geplante Nutzung des Domain-Namens und die damit angebotenen Dienstleistungen der Gesamtheit der betroffenen Personengruppe zum Vorteil gereichen;
e  aufzeigen, wie sie sicherstellen, dass die Bestimmungen des 2. Titels des Markenschutzgesetzes vom 28. August 199268 bei allen Produkten eingehalten werden, die über den Domain-Namen angeboten werden, dessen Bezeichnung sich auf ein Produkt, dessen Eigenschaften oder auf eine Produktkategorie bezieht;
f  aufzeigen, inwiefern ihr Projekt für die betreffende Personengruppe und für die schweizerische Gemeinschaft einen Mehrwert beinhaltet;
g  aufzeigen, dass die Bewerbung die Vorgaben des BAKOM an die Qualität des Domain-Namens oder des geplanten Vorhabens erfüllt;
h  einen Entwurf für ein Namenszuteilungsmandat vorlegen.
4    Die Registerbetreiberin publiziert die Bewerbungen. Andere Bewerberinnen und Bewerber können innerhalb von 20 Tagen nach Publikation ein Gesuch um Zuteilung desselben Domain-Namens stellen.
5    Bei mehreren Bewerbungen teilt die Registerbetreiberin den Domain-Namen der Bewerberin oder dem Bewerber zu, deren oder dessen Entwurf im Vergleich zu den anderen Entwürfen für die betroffene Personengruppe und die schweizerische Gemeinschaft einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet.
6    Wenn kein Projekt die Voraussetzung nach Absatz 5 erfüllt und sich die Bewerberinnen und Bewerber auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, nimmt die Registerbetreiberin die Zuteilung aufgrund eines Losentscheids oder einer Versteigerung vor. Der Erlös der Versteigerung fliesst der allgemeinen Bundeskasse zu.
7    Die Nutzungsdauer eines mit Namenszuteilungsmandat zugeteilten Domain-Namens ist beschränkt. Der Domain-Name untersteht zudem einer Nutzungspflicht.
8    Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Aufsicht über die mit der Wahrnehmung der Funktion der Registerbetreiberin einer vom Bund verwalteten Domain Beauftragten (Art. 40-43) sind auf das Namenszuteilungsmandat sinngemäss anwendbar, insbesondere bezüglich des Widerrufs.
8bis    Die Auflösung eines Namenszuteilungsmandats (Art. 41) ist insbesondere zulässig, wenn:
a  die Inhaberin oder der Inhaber die Zuteilungsbedingungen nicht mehr erfüllt oder die Bestimmungen des Mandats nicht einhält; oder
b  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt. 69
9    Die Registerbetreiberin gibt Dritten auf Antrag das Namenszuteilungsmandat bekannt; sie kann es auch mittels Abrufverfahren oder auf andere Weise zugänglich machen. Klauseln und Anhänge, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, werden nicht veröffentlicht.
VID vorbehalten sind (Art. 53 Abs. 1 Bst. f
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 53 Besondere Zuteilungsvoraussetzungen - 1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind:
1    Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind:
a  Die gesuchstellende Person kann eine ausreichende Verbindung mit der Schweiz darlegen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Sitz einer Gesellschaft und deren physischer Verwaltungssitz oder der Wohnsitz in der Schweiz befinden oder wenn die betreffende Person über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt.
b  Die gesuchstellende Person gehört zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs einer Kategorie von Personen an, die für eine Zuteilung berechtigt ist.
c  ...
d  Die vorgesehene Nutzung entspricht Schweizer Recht; ein Sitz und ein Ort der tatsächlichen Verwaltung oder ein Wohnsitz in der Schweiz sind unabdingbar, wenn der Domain-Name zum Anbieten von Waren, Dienstleistungen oder für eigene Werbung verwendet werden soll.
e  Die beantragte Bezeichnung lässt berechtigterweise einen objektiven Bezug zur gesuchstellenden Person oder zur vorgesehenen Nutzung des Domain-Namens zu.
f  Die beantragte Bezeichnung bezieht sich nicht auf einen generischen Begriff; vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum Namenszuteilungsmandat (Art. 56).
1bis    Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e besteht bei gesuchstellenden natürlichen Personen, wenn der Domain-Name nebst einer frei wählbaren freiwilligen Bezeichnung mindestens eine der folgenden Bezeichnungen enthält:
a  einen offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen;
b  einen Vornamen;
c  eine Bezeichnung, auf die die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat;
d  den Allianznamen, den gemeinsamen Namen bei eingetragener Partnerschaft, den Namen, der im Zusammenhang mit einem religiösen Orden erworben wurde, oder den Künstlernamen, unter dem die Person Bekanntheit erlangt hat.60
1ter    Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e ist bei nicht natürlichen gesuchstellenden Personen gegeben, wenn der Domain-Name eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a  Er beinhaltet eine Bezeichnung, auf welche die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat.
b  Er bezieht sich auf eine objektiv mit dem Staat oder seinen Tätigkeiten verbundene Bezeichnung, die von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts beansprucht wird.
c  Er beinhaltet eine geografische Bezeichnung:
c1  auf welche die gesuchstellende Person ein Recht hat oder an welcher sie ein legitimes Interesse hat;
c2  die in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, als habe die gesuchstellende Person ein Recht darauf oder ein legitimes Interesse daran; oder
c3  für deren Nutzung die gesuchstellende Person von der betreffenden Körperschaft oder Organisation autorisiert ist.
d  Er leitet sich von einer Bezeichnung ab, an welcher die gesuchstellende Person ein legitimes Interesse hat oder die von der Öffentlichkeit mit ihr in Verbindung gebracht wird.61
2    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn:
a  die gewählte Bezeichnung offensichtlich zu einer Verwechslung mit einem bereits zugeteilten Domain-Namen oder einer reservierten Bezeichnung nach Artikel 26 führen kann;
b  sich aufgrund einer summarischen Prüfung herausstellt, dass die gewählte Bezeichnung Kennzeichenrechte Dritter verletzt; darüber hinaus wird die Berechtigung zur Verwendung von alphanumerischen Bezeichnungen nicht geprüft; Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln;
c  die der Domain zugrunde liegenden Eigenschaften oder Werte dagegen sprechen.
3    In Ausnahmefällen kann die Registerbetreiberin Domain-Namen auch bei Nichterfüllung der besonderen Zuteilungsvoraussetzungen zuteilen, wenn dies durch ein überwiegendes Interesse der schweizerischen Gemeinschaft gerechtfertigt ist.
VID). In Ausnahmefällen kann der Registerbetreiber Domain-Namen auch bei Nichterfüllung der besonderen Zuteilungsvoraussetzungen zuteilen, wenn dies durch ein überwiegendes Interesse der schweizerischen Community gerechtfertigt ist (Art. 53 Abs. 3
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 53 Besondere Zuteilungsvoraussetzungen - 1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind:
1    Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind:
a  Die gesuchstellende Person kann eine ausreichende Verbindung mit der Schweiz darlegen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Sitz einer Gesellschaft und deren physischer Verwaltungssitz oder der Wohnsitz in der Schweiz befinden oder wenn die betreffende Person über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt.
b  Die gesuchstellende Person gehört zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs einer Kategorie von Personen an, die für eine Zuteilung berechtigt ist.
c  ...
d  Die vorgesehene Nutzung entspricht Schweizer Recht; ein Sitz und ein Ort der tatsächlichen Verwaltung oder ein Wohnsitz in der Schweiz sind unabdingbar, wenn der Domain-Name zum Anbieten von Waren, Dienstleistungen oder für eigene Werbung verwendet werden soll.
e  Die beantragte Bezeichnung lässt berechtigterweise einen objektiven Bezug zur gesuchstellenden Person oder zur vorgesehenen Nutzung des Domain-Namens zu.
f  Die beantragte Bezeichnung bezieht sich nicht auf einen generischen Begriff; vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum Namenszuteilungsmandat (Art. 56).
1bis    Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e besteht bei gesuchstellenden natürlichen Personen, wenn der Domain-Name nebst einer frei wählbaren freiwilligen Bezeichnung mindestens eine der folgenden Bezeichnungen enthält:
a  einen offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen;
b  einen Vornamen;
c  eine Bezeichnung, auf die die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat;
d  den Allianznamen, den gemeinsamen Namen bei eingetragener Partnerschaft, den Namen, der im Zusammenhang mit einem religiösen Orden erworben wurde, oder den Künstlernamen, unter dem die Person Bekanntheit erlangt hat.60
1ter    Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e ist bei nicht natürlichen gesuchstellenden Personen gegeben, wenn der Domain-Name eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a  Er beinhaltet eine Bezeichnung, auf welche die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat.
b  Er bezieht sich auf eine objektiv mit dem Staat oder seinen Tätigkeiten verbundene Bezeichnung, die von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts beansprucht wird.
c  Er beinhaltet eine geografische Bezeichnung:
c1  auf welche die gesuchstellende Person ein Recht hat oder an welcher sie ein legitimes Interesse hat;
c2  die in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, als habe die gesuchstellende Person ein Recht darauf oder ein legitimes Interesse daran; oder
c3  für deren Nutzung die gesuchstellende Person von der betreffenden Körperschaft oder Organisation autorisiert ist.
d  Er leitet sich von einer Bezeichnung ab, an welcher die gesuchstellende Person ein legitimes Interesse hat oder die von der Öffentlichkeit mit ihr in Verbindung gebracht wird.61
2    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn:
a  die gewählte Bezeichnung offensichtlich zu einer Verwechslung mit einem bereits zugeteilten Domain-Namen oder einer reservierten Bezeichnung nach Artikel 26 führen kann;
b  sich aufgrund einer summarischen Prüfung herausstellt, dass die gewählte Bezeichnung Kennzeichenrechte Dritter verletzt; darüber hinaus wird die Berechtigung zur Verwendung von alphanumerischen Bezeichnungen nicht geprüft; Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln;
c  die der Domain zugrunde liegenden Eigenschaften oder Werte dagegen sprechen.
3    In Ausnahmefällen kann die Registerbetreiberin Domain-Namen auch bei Nichterfüllung der besonderen Zuteilungsvoraussetzungen zuteilen, wenn dies durch ein überwiegendes Interesse der schweizerischen Gemeinschaft gerechtfertigt ist.
VID; vgl. zum Ganzen Nicole Beranek Zanon, .swiss - Ein Labeling mit Hürden, in: Jusletter 13. Juli 2015, S. 5 ff.; Strategie des Bundes für den Umgang mit Internet-Domain-Namen vom 27. Februar 2013, S. 5; Bondallaz, a.a.O., S. 276 ff.).

3.4 Um eine zu abrupte Öffnung der neuen Domain ".swiss" und damit allfällig verbundene Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern, wurde im Rahmen der sog. "sunrise period" die Möglichkeit der privilegierten Zuteilung für besondere Bezeichnungskategorien von Domain-Namen geschaffen. Der entsprechende Art. 54
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 54
VID wurde am 15. September 2017 mit Wirkung seit 1. November 2017 aufgehoben und ist nicht mehr in Kraft (AS 2017 5225). Auf das vorliegende Verfahren findet er jedoch gestützt auf die allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts, wonach in materieller Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 139 V 135 E. 6.2, 134 V 315 E. 1.2; Urteil des BVGer A-1653/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016 Rz. 293), Anwendung. Demnach ist im vorliegenden Fall auf das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltende Recht abzustellen. Gemäss alt Art. 54 Abs. 1 Bst. b
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 54
VID können in der Schweiz geschützte Marken oder andere von der schweizerischen Gesetzgebung geschützte Kennzeichen vor der Öffnung zugeteilt werden. Dies gilt jedoch nur für Domain-Namen, welche die allgemeinen und besonderen Zuteilungsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllen (alt Art. 54 Abs. 3
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 54
VID; Erläuterungsbericht, S. 38).

3.5 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die Zuteilung der Domain "keyfinder.swiss" mit der Begründung, der Begriff "Keyfinder" sei generisch, verweigert. Nachdem unbestritten geblieben ist, dass die Zuteilung mittels Namenszuteilungsmandat nicht möglich ist, ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einem generischen Begriff ausgegangen, und deshalb die Zuteilung der Domain verweigert hat.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Begriff "Keyfinder" sei kein generischer Begriff, weil das Institut für Geistiges Eigentum in Bern diesen Begriff als Wortmarke registrierungsfähig erachtet habe und aus der Branche keinerlei Widerspruch erfolgt sei. Innerhalb der Branche werde von einem Schlüsselfund-Service, nicht von einem key-finder-Service gesprochen. Die Marktteilnehmer würden unter völlig unterschiedlichen, teilweise nahen Bezeichnungen auftreten (z.B. Key-Refinder, Blitz Schlüsselfund-Service, Easyfind, Kek-Schlüsselfundservice, Keyfound, Keymail etc.). Beim Keyfinder handle es sich nicht um ein elektronisches Gerät, sondern um einen Schlüsselanhänger. Generisch sei der Begriff "Schlüsselfund". "Keyfinder" sei lediglich eine Herkunftsbezeichnung, das auf ein Produkt eines Unternehmens hinweise. Es gebe keine Keyfinder-Branche. Für in der Schweiz geschützte Marken sei eine privilegierte Zuteilung vorgesehen. Indem die Vorinstanz generische Begriffe absolut ausschliesse, selbst wenn die Marke registriert sei, verletze sie die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie. Dem Bundesamt fehle die Kompetenz, den Kennzeichenschutz einzuschränken. "Keyfinder" sei eine Marke, die durch individualisierenden Gebrauch monopolisiert worden und als Herkunftsbezeichnung zu qualifizieren sei, die sich verkehrsdurchgesetzt habe.

4.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, eine Marke und ein Domain-Name seien zwei verschiedene Kennzeichnungsobjekte, die unterschiedliche Funktionen wahrnehmen würden. Bei der Zuteilung eines Domain-Namens gehe es im Gegensatz zum Markenrecht nicht direkt um den Zusammenhang zwischen der Bezeichnung und der hinterlegten Produktgruppe, sondern es werde in genereller Weise beurteilt, ob es sich bei der Domain um einen generischen Begriff handle oder nicht. Bereits eine einfache Recherche im Internet zeige, dass neben dem Produkt der Beschwerdeführerin eine Vielzahl weiterer Produkte mit der gleichen Funktionalität existieren würde. Ein Durchschnittsbürger verstehe unter dem Begriff "Keyfinder" ein Produkt, dass auf verschiedenste Weise das Wiederfinden eines Schlüssels bezwecke und keineswegs nur das von der Beschwerdeführerin angebotene Produkt. Der Begriff sei nicht derart individualisiert, dass die Allgemeinheit ihn einzig mit dem angebotenen Produkt in Verbindung bringen würde. Eine privilegierte Zuteilung sei nur möglich, wenn auch die besonderen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt seien. Werde ein Domain-Name als generisch abgelehnt, bestehe weiterhin die Möglichkeit der Zuteilung via Namenszuteilungsmandat, es bestehe somit kein absoluter Ausschlussgrund. Die verweigerte Zuteilung stelle kein Grundrechtseingriff dar, doch selbst wenn von einem schweren Eingriff ausgegangen würde, bestehe eine gesetzliche Grundlage. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse und die Einschränkung wäre verhältnismässig.

4.3 Die besonderen Zuteilungsvoraussetzungen von Art. 53
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 53 Besondere Zuteilungsvoraussetzungen - 1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind:
1    Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind:
a  Die gesuchstellende Person kann eine ausreichende Verbindung mit der Schweiz darlegen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Sitz einer Gesellschaft und deren physischer Verwaltungssitz oder der Wohnsitz in der Schweiz befinden oder wenn die betreffende Person über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt.
b  Die gesuchstellende Person gehört zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs einer Kategorie von Personen an, die für eine Zuteilung berechtigt ist.
c  ...
d  Die vorgesehene Nutzung entspricht Schweizer Recht; ein Sitz und ein Ort der tatsächlichen Verwaltung oder ein Wohnsitz in der Schweiz sind unabdingbar, wenn der Domain-Name zum Anbieten von Waren, Dienstleistungen oder für eigene Werbung verwendet werden soll.
e  Die beantragte Bezeichnung lässt berechtigterweise einen objektiven Bezug zur gesuchstellenden Person oder zur vorgesehenen Nutzung des Domain-Namens zu.
f  Die beantragte Bezeichnung bezieht sich nicht auf einen generischen Begriff; vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum Namenszuteilungsmandat (Art. 56).
1bis    Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e besteht bei gesuchstellenden natürlichen Personen, wenn der Domain-Name nebst einer frei wählbaren freiwilligen Bezeichnung mindestens eine der folgenden Bezeichnungen enthält:
a  einen offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen;
b  einen Vornamen;
c  eine Bezeichnung, auf die die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat;
d  den Allianznamen, den gemeinsamen Namen bei eingetragener Partnerschaft, den Namen, der im Zusammenhang mit einem religiösen Orden erworben wurde, oder den Künstlernamen, unter dem die Person Bekanntheit erlangt hat.60
1ter    Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e ist bei nicht natürlichen gesuchstellenden Personen gegeben, wenn der Domain-Name eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a  Er beinhaltet eine Bezeichnung, auf welche die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat.
b  Er bezieht sich auf eine objektiv mit dem Staat oder seinen Tätigkeiten verbundene Bezeichnung, die von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts beansprucht wird.
c  Er beinhaltet eine geografische Bezeichnung:
c1  auf welche die gesuchstellende Person ein Recht hat oder an welcher sie ein legitimes Interesse hat;
c2  die in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, als habe die gesuchstellende Person ein Recht darauf oder ein legitimes Interesse daran; oder
c3  für deren Nutzung die gesuchstellende Person von der betreffenden Körperschaft oder Organisation autorisiert ist.
d  Er leitet sich von einer Bezeichnung ab, an welcher die gesuchstellende Person ein legitimes Interesse hat oder die von der Öffentlichkeit mit ihr in Verbindung gebracht wird.61
2    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn:
a  die gewählte Bezeichnung offensichtlich zu einer Verwechslung mit einem bereits zugeteilten Domain-Namen oder einer reservierten Bezeichnung nach Artikel 26 führen kann;
b  sich aufgrund einer summarischen Prüfung herausstellt, dass die gewählte Bezeichnung Kennzeichenrechte Dritter verletzt; darüber hinaus wird die Berechtigung zur Verwendung von alphanumerischen Bezeichnungen nicht geprüft; Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln;
c  die der Domain zugrunde liegenden Eigenschaften oder Werte dagegen sprechen.
3    In Ausnahmefällen kann die Registerbetreiberin Domain-Namen auch bei Nichterfüllung der besonderen Zuteilungsvoraussetzungen zuteilen, wenn dies durch ein überwiegendes Interesse der schweizerischen Gemeinschaft gerechtfertigt ist.
VID sehen vor, dass sich die beantragte Bezeichnung nicht auf einen generischen Begriff beziehen darf (Art. 53 Abs. 1 Bst. f
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 53 Besondere Zuteilungsvoraussetzungen - 1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind:
1    Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind:
a  Die gesuchstellende Person kann eine ausreichende Verbindung mit der Schweiz darlegen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Sitz einer Gesellschaft und deren physischer Verwaltungssitz oder der Wohnsitz in der Schweiz befinden oder wenn die betreffende Person über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt.
b  Die gesuchstellende Person gehört zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs einer Kategorie von Personen an, die für eine Zuteilung berechtigt ist.
c  ...
d  Die vorgesehene Nutzung entspricht Schweizer Recht; ein Sitz und ein Ort der tatsächlichen Verwaltung oder ein Wohnsitz in der Schweiz sind unabdingbar, wenn der Domain-Name zum Anbieten von Waren, Dienstleistungen oder für eigene Werbung verwendet werden soll.
e  Die beantragte Bezeichnung lässt berechtigterweise einen objektiven Bezug zur gesuchstellenden Person oder zur vorgesehenen Nutzung des Domain-Namens zu.
f  Die beantragte Bezeichnung bezieht sich nicht auf einen generischen Begriff; vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum Namenszuteilungsmandat (Art. 56).
1bis    Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e besteht bei gesuchstellenden natürlichen Personen, wenn der Domain-Name nebst einer frei wählbaren freiwilligen Bezeichnung mindestens eine der folgenden Bezeichnungen enthält:
a  einen offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen;
b  einen Vornamen;
c  eine Bezeichnung, auf die die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat;
d  den Allianznamen, den gemeinsamen Namen bei eingetragener Partnerschaft, den Namen, der im Zusammenhang mit einem religiösen Orden erworben wurde, oder den Künstlernamen, unter dem die Person Bekanntheit erlangt hat.60
1ter    Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e ist bei nicht natürlichen gesuchstellenden Personen gegeben, wenn der Domain-Name eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a  Er beinhaltet eine Bezeichnung, auf welche die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat.
b  Er bezieht sich auf eine objektiv mit dem Staat oder seinen Tätigkeiten verbundene Bezeichnung, die von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts beansprucht wird.
c  Er beinhaltet eine geografische Bezeichnung:
c1  auf welche die gesuchstellende Person ein Recht hat oder an welcher sie ein legitimes Interesse hat;
c2  die in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, als habe die gesuchstellende Person ein Recht darauf oder ein legitimes Interesse daran; oder
c3  für deren Nutzung die gesuchstellende Person von der betreffenden Körperschaft oder Organisation autorisiert ist.
d  Er leitet sich von einer Bezeichnung ab, an welcher die gesuchstellende Person ein legitimes Interesse hat oder die von der Öffentlichkeit mit ihr in Verbindung gebracht wird.61
2    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn:
a  die gewählte Bezeichnung offensichtlich zu einer Verwechslung mit einem bereits zugeteilten Domain-Namen oder einer reservierten Bezeichnung nach Artikel 26 führen kann;
b  sich aufgrund einer summarischen Prüfung herausstellt, dass die gewählte Bezeichnung Kennzeichenrechte Dritter verletzt; darüber hinaus wird die Berechtigung zur Verwendung von alphanumerischen Bezeichnungen nicht geprüft; Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln;
c  die der Domain zugrunde liegenden Eigenschaften oder Werte dagegen sprechen.
3    In Ausnahmefällen kann die Registerbetreiberin Domain-Namen auch bei Nichterfüllung der besonderen Zuteilungsvoraussetzungen zuteilen, wenn dies durch ein überwiegendes Interesse der schweizerischen Gemeinschaft gerechtfertigt ist.
VID). Die in der VID verwendeten Begriffe sind gemäss Art. 3
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 3 Begriffe - Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang erklärt.
VID im Anhang erklärt. Unter einer Bezeichnung mit generischem Charakter ist demgemäss eine Bezeichnung, die sich in allgemeiner Weise auf die Kategorie oder Gattung von Waren (z.B. "pizza.swiss", "watches.swiss"), Dienstleistungen ("leasing.swiss"), Personen ("anwalt.swiss"), Gemeinschaften, Organisationen, Produkten ("auto.swiss"), Techniken, Sachgebieten ("versicherung.swiss") oder Aktivitäten ("fussball.swiss") bezieht oder diese beschreibt, zu verstehen (Art. Bst. q Anhang VID). Fantasienamen (z.B. "zigzagzug.swiss") gelten nicht als generisch. Eine nicht abschliessende Liste mit Beispielen von Bezeichnungen mit generischem Charakter wird auf www.nic.swiss -> Wie registrieren Sie Ihre .swiss Domain -> Bedingungen für generische Namen (zuletzt besucht am 29. Mai 2018) veröffentlicht und laufend erweitert.

Domain-Namen der zweiten Ebene haben oftmals einen kommerziellen oder ideellen Wert, der beträchtlich über den anfallenden Registrierungsgebühren liegt, was insbesondere für generische Bezeichnungen gilt. Generische Bezeichnungen können der Inhaberschaft einen massgeblichen Wettbewerbsvorteil im Internet verschaffen. Sie können deshalb nur per Namenszuteilungsmandat gemäss Art. 56
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 56 Namenszuteilungsmandat - 1 Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder solchen ähnlich sind und die von besonderem Interesse für die ganze oder einen Teil der schweizerischen Gemeinschaft sind, müssen mit einem Namenszuteilungsmandat zugeteilt werden. Das BAKOM kann eine nicht abschliessende Liste der Bezeichnungen und der betreffenden Bezeichnungskategorien veröffentlichen.66
1    Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder solchen ähnlich sind und die von besonderem Interesse für die ganze oder einen Teil der schweizerischen Gemeinschaft sind, müssen mit einem Namenszuteilungsmandat zugeteilt werden. Das BAKOM kann eine nicht abschliessende Liste der Bezeichnungen und der betreffenden Bezeichnungskategorien veröffentlichen.66
2    Die Registerbetreiberin kann mittels Namenszuteilungsmandat Domain-Namen zuteilen:
a  nach einer Ausschreibung; sie regelt im Bedarfsfall die Verfahrensmodalitäten für Ausschreibungen; diese müssen die Grundsätze der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz erfüllen und die Vertraulichkeit der von den Bewerberinnen und Bewerbern eingereichten Daten gewährleisten; oder
b  auf der Basis einer Spontanbewerbung.
3    Alle zur Zuteilung eines Domain-Namens mit Namenszuteilungsmandat berechtigten Bewerberinnen und Bewerber müssen:
a  darlegen, dass sie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen für die Zuteilung eines Domain-Namens erfüllen;
b  nachweisen, dass sie mit der beantragten Bezeichnung die ganze oder einen namhaften Teil der betreffenden Gemeinschaft repräsentieren oder dass ihre Bewerbung von einem namhaften Teil oder der ganzen Gemeinschaft unterstützt wird; Garantien für die Beachtung der Grundsätze der Wettbewerbsneutralität, Nichtdiskriminierung und Transparenz können die Repräsentation oder Unterstützung der Gemeinschaft ersetzen, wenn sich die beantragte Bezeichnung auf keine bestimmte Gemeinschaft bezieht oder die beantragte Bezeichnung nicht von einer organisierten oder konstituierten Gemeinschaft repräsentiert wird;
c  allfällige damit verbundene Domain-Namen, die sie in das Namenszuteilungsmandat integrieren möchten, auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch angeben;
d  darlegen, dass die geplante Nutzung des Domain-Namens und die damit angebotenen Dienstleistungen der Gesamtheit der betroffenen Personengruppe zum Vorteil gereichen;
e  aufzeigen, wie sie sicherstellen, dass die Bestimmungen des 2. Titels des Markenschutzgesetzes vom 28. August 199268 bei allen Produkten eingehalten werden, die über den Domain-Namen angeboten werden, dessen Bezeichnung sich auf ein Produkt, dessen Eigenschaften oder auf eine Produktkategorie bezieht;
f  aufzeigen, inwiefern ihr Projekt für die betreffende Personengruppe und für die schweizerische Gemeinschaft einen Mehrwert beinhaltet;
g  aufzeigen, dass die Bewerbung die Vorgaben des BAKOM an die Qualität des Domain-Namens oder des geplanten Vorhabens erfüllt;
h  einen Entwurf für ein Namenszuteilungsmandat vorlegen.
4    Die Registerbetreiberin publiziert die Bewerbungen. Andere Bewerberinnen und Bewerber können innerhalb von 20 Tagen nach Publikation ein Gesuch um Zuteilung desselben Domain-Namens stellen.
5    Bei mehreren Bewerbungen teilt die Registerbetreiberin den Domain-Namen der Bewerberin oder dem Bewerber zu, deren oder dessen Entwurf im Vergleich zu den anderen Entwürfen für die betroffene Personengruppe und die schweizerische Gemeinschaft einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet.
6    Wenn kein Projekt die Voraussetzung nach Absatz 5 erfüllt und sich die Bewerberinnen und Bewerber auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, nimmt die Registerbetreiberin die Zuteilung aufgrund eines Losentscheids oder einer Versteigerung vor. Der Erlös der Versteigerung fliesst der allgemeinen Bundeskasse zu.
7    Die Nutzungsdauer eines mit Namenszuteilungsmandat zugeteilten Domain-Namens ist beschränkt. Der Domain-Name untersteht zudem einer Nutzungspflicht.
8    Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Aufsicht über die mit der Wahrnehmung der Funktion der Registerbetreiberin einer vom Bund verwalteten Domain Beauftragten (Art. 40-43) sind auf das Namenszuteilungsmandat sinngemäss anwendbar, insbesondere bezüglich des Widerrufs.
8bis    Die Auflösung eines Namenszuteilungsmandats (Art. 41) ist insbesondere zulässig, wenn:
a  die Inhaberin oder der Inhaber die Zuteilungsbedingungen nicht mehr erfüllt oder die Bestimmungen des Mandats nicht einhält; oder
b  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt. 69
9    Die Registerbetreiberin gibt Dritten auf Antrag das Namenszuteilungsmandat bekannt; sie kann es auch mittels Abrufverfahren oder auf andere Weise zugänglich machen. Klauseln und Anhänge, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, werden nicht veröffentlicht.
VID zum Nutzen der ganzen, vom Domain-Namen betroffenen Gemeinschaft verwendet werden. Generische Bezeichnungen, die keine besondere Bedeutung für Gemeinschaften haben, werden im Prinzip nicht zugeteilt. Es existieren jedoch ursprünglich generische Begriffe die zum Beispiel durch eine Marke, eine Firma oder eine Monopolstellung soweit individualisiert sind, dass sie für die Allgemeinheit keine Gattung oder Kategorie mehr darstellen. Solche Bezeichnungen lassen den Schluss nicht mehr zu, dass es sich dabei um generische Begriffe im Sinne der VID handelt. Demnach können insbesondere Marken und Firmennamen, die a priori einer generischen Bezeichnung entsprechen und (1) nicht von besonderem Interesse sind (ansonsten wäre ein Namenszuteilungsmandat möglich), trotzdem den Inhaberinnen und Inhabern von Kennzeichenrechten zugeteilt werden, sofern diese Zuteilung (2) nicht zu Verwechslungen, die einem Dritten schaden könnten, oder (3) zu einem entscheidenden Wettbewerbsvorteil im Internet führt (https://www.nic.swiss/nic/de/home/registrieren-sie-ihre-swiss-domain/bedingungen-fuer-generische-namen.html, zuletzt besucht am 29. Mai 2018; BAKOM, Faktenblatt: Nutzung des Namensraums .swiss, S. 9). Die vorsichtige Zuteilungspolitik gebietet sich auch angesichts des Bestrebens nach einem sicheren und qualitativ hochstehenden Namensraum (zum Ganzen Bondallaz, a.a.O., S. 276 f.; Erläuterungsbericht, S. 38 f.; BAKOM, Faktenblatt, S. 2 ff.; BAKOM, ".swiss"-Registrierungsrichtlinien, Ausgabe 1 vom 1. August 2015, S. 3 ff.). Für die Frage, ob ein Begriff generisch ist, kommt es nicht auf die Sprache an (vgl. die erwähnte Liste des BAKOM mit Beispielen für generische Bezeichnungen, auf der unter anderem auch mehrere Begriffe in englischer Sprache aufgeführt sind).

4.4 Der Begriff "Keyfinder" (key finder) bedeutet auf Deutsch übersetzt "Schlüsselfinder". Ein Schlüsselfinder ist ein elektronisches Gerät, um einen Schlüssel oder andere Gegenstände wiederzufinden (https://de.wikipedia.org/wiki/Schlüsselfinder, zuletzt besucht am 29. Mai 2018). Weil diese Geräte sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können und beispielsweise auch nicht elektronische Geräte wie das Produkt der Beschwerdeführerin unter den Begriff des Schlüsselfinders fallen, bezeichnet der Begriff Schlüsselfinder in allgemeiner Weise eine Kategorie oder Gattung von Waren oder Dienstleistungen, welche das (Wieder)Finden von Schlüsseln zum Ziel haben. Damit ist Schlüsselfinder ein generischer Begriff, womit auch der entsprechende englische Begriff "Keyfinder" generischen Charakter hat. Folglich ist die Vorinstanz beim Zuteilungsgesuch der Beschwerdeführerin für die Domain "keyfinder.swiss" zu Recht von einem generischen Begriff im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Bst. f
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 53 Besondere Zuteilungsvoraussetzungen - 1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind:
1    Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind:
a  Die gesuchstellende Person kann eine ausreichende Verbindung mit der Schweiz darlegen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Sitz einer Gesellschaft und deren physischer Verwaltungssitz oder der Wohnsitz in der Schweiz befinden oder wenn die betreffende Person über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt.
b  Die gesuchstellende Person gehört zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs einer Kategorie von Personen an, die für eine Zuteilung berechtigt ist.
c  ...
d  Die vorgesehene Nutzung entspricht Schweizer Recht; ein Sitz und ein Ort der tatsächlichen Verwaltung oder ein Wohnsitz in der Schweiz sind unabdingbar, wenn der Domain-Name zum Anbieten von Waren, Dienstleistungen oder für eigene Werbung verwendet werden soll.
e  Die beantragte Bezeichnung lässt berechtigterweise einen objektiven Bezug zur gesuchstellenden Person oder zur vorgesehenen Nutzung des Domain-Namens zu.
f  Die beantragte Bezeichnung bezieht sich nicht auf einen generischen Begriff; vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum Namenszuteilungsmandat (Art. 56).
1bis    Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e besteht bei gesuchstellenden natürlichen Personen, wenn der Domain-Name nebst einer frei wählbaren freiwilligen Bezeichnung mindestens eine der folgenden Bezeichnungen enthält:
a  einen offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen;
b  einen Vornamen;
c  eine Bezeichnung, auf die die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat;
d  den Allianznamen, den gemeinsamen Namen bei eingetragener Partnerschaft, den Namen, der im Zusammenhang mit einem religiösen Orden erworben wurde, oder den Künstlernamen, unter dem die Person Bekanntheit erlangt hat.60
1ter    Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e ist bei nicht natürlichen gesuchstellenden Personen gegeben, wenn der Domain-Name eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a  Er beinhaltet eine Bezeichnung, auf welche die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat.
b  Er bezieht sich auf eine objektiv mit dem Staat oder seinen Tätigkeiten verbundene Bezeichnung, die von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts beansprucht wird.
c  Er beinhaltet eine geografische Bezeichnung:
c1  auf welche die gesuchstellende Person ein Recht hat oder an welcher sie ein legitimes Interesse hat;
c2  die in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, als habe die gesuchstellende Person ein Recht darauf oder ein legitimes Interesse daran; oder
c3  für deren Nutzung die gesuchstellende Person von der betreffenden Körperschaft oder Organisation autorisiert ist.
d  Er leitet sich von einer Bezeichnung ab, an welcher die gesuchstellende Person ein legitimes Interesse hat oder die von der Öffentlichkeit mit ihr in Verbindung gebracht wird.61
2    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn:
a  die gewählte Bezeichnung offensichtlich zu einer Verwechslung mit einem bereits zugeteilten Domain-Namen oder einer reservierten Bezeichnung nach Artikel 26 führen kann;
b  sich aufgrund einer summarischen Prüfung herausstellt, dass die gewählte Bezeichnung Kennzeichenrechte Dritter verletzt; darüber hinaus wird die Berechtigung zur Verwendung von alphanumerischen Bezeichnungen nicht geprüft; Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln;
c  die der Domain zugrunde liegenden Eigenschaften oder Werte dagegen sprechen.
3    In Ausnahmefällen kann die Registerbetreiberin Domain-Namen auch bei Nichterfüllung der besonderen Zuteilungsvoraussetzungen zuteilen, wenn dies durch ein überwiegendes Interesse der schweizerischen Gemeinschaft gerechtfertigt ist.
VID ausgegangen, welcher grundsätzlich - auch weil die Zuteilung per Namenszuteilungsmandat nach Art. 56
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 56 Namenszuteilungsmandat - 1 Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder solchen ähnlich sind und die von besonderem Interesse für die ganze oder einen Teil der schweizerischen Gemeinschaft sind, müssen mit einem Namenszuteilungsmandat zugeteilt werden. Das BAKOM kann eine nicht abschliessende Liste der Bezeichnungen und der betreffenden Bezeichnungskategorien veröffentlichen.66
1    Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder solchen ähnlich sind und die von besonderem Interesse für die ganze oder einen Teil der schweizerischen Gemeinschaft sind, müssen mit einem Namenszuteilungsmandat zugeteilt werden. Das BAKOM kann eine nicht abschliessende Liste der Bezeichnungen und der betreffenden Bezeichnungskategorien veröffentlichen.66
2    Die Registerbetreiberin kann mittels Namenszuteilungsmandat Domain-Namen zuteilen:
a  nach einer Ausschreibung; sie regelt im Bedarfsfall die Verfahrensmodalitäten für Ausschreibungen; diese müssen die Grundsätze der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz erfüllen und die Vertraulichkeit der von den Bewerberinnen und Bewerbern eingereichten Daten gewährleisten; oder
b  auf der Basis einer Spontanbewerbung.
3    Alle zur Zuteilung eines Domain-Namens mit Namenszuteilungsmandat berechtigten Bewerberinnen und Bewerber müssen:
a  darlegen, dass sie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen für die Zuteilung eines Domain-Namens erfüllen;
b  nachweisen, dass sie mit der beantragten Bezeichnung die ganze oder einen namhaften Teil der betreffenden Gemeinschaft repräsentieren oder dass ihre Bewerbung von einem namhaften Teil oder der ganzen Gemeinschaft unterstützt wird; Garantien für die Beachtung der Grundsätze der Wettbewerbsneutralität, Nichtdiskriminierung und Transparenz können die Repräsentation oder Unterstützung der Gemeinschaft ersetzen, wenn sich die beantragte Bezeichnung auf keine bestimmte Gemeinschaft bezieht oder die beantragte Bezeichnung nicht von einer organisierten oder konstituierten Gemeinschaft repräsentiert wird;
c  allfällige damit verbundene Domain-Namen, die sie in das Namenszuteilungsmandat integrieren möchten, auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch angeben;
d  darlegen, dass die geplante Nutzung des Domain-Namens und die damit angebotenen Dienstleistungen der Gesamtheit der betroffenen Personengruppe zum Vorteil gereichen;
e  aufzeigen, wie sie sicherstellen, dass die Bestimmungen des 2. Titels des Markenschutzgesetzes vom 28. August 199268 bei allen Produkten eingehalten werden, die über den Domain-Namen angeboten werden, dessen Bezeichnung sich auf ein Produkt, dessen Eigenschaften oder auf eine Produktkategorie bezieht;
f  aufzeigen, inwiefern ihr Projekt für die betreffende Personengruppe und für die schweizerische Gemeinschaft einen Mehrwert beinhaltet;
g  aufzeigen, dass die Bewerbung die Vorgaben des BAKOM an die Qualität des Domain-Namens oder des geplanten Vorhabens erfüllt;
h  einen Entwurf für ein Namenszuteilungsmandat vorlegen.
4    Die Registerbetreiberin publiziert die Bewerbungen. Andere Bewerberinnen und Bewerber können innerhalb von 20 Tagen nach Publikation ein Gesuch um Zuteilung desselben Domain-Namens stellen.
5    Bei mehreren Bewerbungen teilt die Registerbetreiberin den Domain-Namen der Bewerberin oder dem Bewerber zu, deren oder dessen Entwurf im Vergleich zu den anderen Entwürfen für die betroffene Personengruppe und die schweizerische Gemeinschaft einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet.
6    Wenn kein Projekt die Voraussetzung nach Absatz 5 erfüllt und sich die Bewerberinnen und Bewerber auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, nimmt die Registerbetreiberin die Zuteilung aufgrund eines Losentscheids oder einer Versteigerung vor. Der Erlös der Versteigerung fliesst der allgemeinen Bundeskasse zu.
7    Die Nutzungsdauer eines mit Namenszuteilungsmandat zugeteilten Domain-Namens ist beschränkt. Der Domain-Name untersteht zudem einer Nutzungspflicht.
8    Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Aufsicht über die mit der Wahrnehmung der Funktion der Registerbetreiberin einer vom Bund verwalteten Domain Beauftragten (Art. 40-43) sind auf das Namenszuteilungsmandat sinngemäss anwendbar, insbesondere bezüglich des Widerrufs.
8bis    Die Auflösung eines Namenszuteilungsmandats (Art. 41) ist insbesondere zulässig, wenn:
a  die Inhaberin oder der Inhaber die Zuteilungsbedingungen nicht mehr erfüllt oder die Bestimmungen des Mandats nicht einhält; oder
b  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt. 69
9    Die Registerbetreiberin gibt Dritten auf Antrag das Namenszuteilungsmandat bekannt; sie kann es auch mittels Abrufverfahren oder auf andere Weise zugänglich machen. Klauseln und Anhänge, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, werden nicht veröffentlicht.
VID nicht möglich ist - nicht zugeteilt werden kann.

4.5 Zu prüfen bleibt, ob die Zuteilung gestützt auf eine Ausnahmeregelung möglich wäre.

4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, "Keyfinder" sei eine Marke, die durch individualisierenden Gebrauch monopolisiert sei. Damit bezieht sie sich auf die erwähnte Ausnahmeregelung (vgl. Art. 53 Abs. 3
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 53 Besondere Zuteilungsvoraussetzungen - 1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind:
1    Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind:
a  Die gesuchstellende Person kann eine ausreichende Verbindung mit der Schweiz darlegen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Sitz einer Gesellschaft und deren physischer Verwaltungssitz oder der Wohnsitz in der Schweiz befinden oder wenn die betreffende Person über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt.
b  Die gesuchstellende Person gehört zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs einer Kategorie von Personen an, die für eine Zuteilung berechtigt ist.
c  ...
d  Die vorgesehene Nutzung entspricht Schweizer Recht; ein Sitz und ein Ort der tatsächlichen Verwaltung oder ein Wohnsitz in der Schweiz sind unabdingbar, wenn der Domain-Name zum Anbieten von Waren, Dienstleistungen oder für eigene Werbung verwendet werden soll.
e  Die beantragte Bezeichnung lässt berechtigterweise einen objektiven Bezug zur gesuchstellenden Person oder zur vorgesehenen Nutzung des Domain-Namens zu.
f  Die beantragte Bezeichnung bezieht sich nicht auf einen generischen Begriff; vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum Namenszuteilungsmandat (Art. 56).
1bis    Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e besteht bei gesuchstellenden natürlichen Personen, wenn der Domain-Name nebst einer frei wählbaren freiwilligen Bezeichnung mindestens eine der folgenden Bezeichnungen enthält:
a  einen offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen;
b  einen Vornamen;
c  eine Bezeichnung, auf die die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat;
d  den Allianznamen, den gemeinsamen Namen bei eingetragener Partnerschaft, den Namen, der im Zusammenhang mit einem religiösen Orden erworben wurde, oder den Künstlernamen, unter dem die Person Bekanntheit erlangt hat.60
1ter    Ein objektiver Bezug nach Absatz 1 Buchstabe e ist bei nicht natürlichen gesuchstellenden Personen gegeben, wenn der Domain-Name eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a  Er beinhaltet eine Bezeichnung, auf welche die gesuchstellende Person einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat.
b  Er bezieht sich auf eine objektiv mit dem Staat oder seinen Tätigkeiten verbundene Bezeichnung, die von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts beansprucht wird.
c  Er beinhaltet eine geografische Bezeichnung:
c1  auf welche die gesuchstellende Person ein Recht hat oder an welcher sie ein legitimes Interesse hat;
c2  die in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, als habe die gesuchstellende Person ein Recht darauf oder ein legitimes Interesse daran; oder
c3  für deren Nutzung die gesuchstellende Person von der betreffenden Körperschaft oder Organisation autorisiert ist.
d  Er leitet sich von einer Bezeichnung ab, an welcher die gesuchstellende Person ein legitimes Interesse hat oder die von der Öffentlichkeit mit ihr in Verbindung gebracht wird.61
2    Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn:
a  die gewählte Bezeichnung offensichtlich zu einer Verwechslung mit einem bereits zugeteilten Domain-Namen oder einer reservierten Bezeichnung nach Artikel 26 führen kann;
b  sich aufgrund einer summarischen Prüfung herausstellt, dass die gewählte Bezeichnung Kennzeichenrechte Dritter verletzt; darüber hinaus wird die Berechtigung zur Verwendung von alphanumerischen Bezeichnungen nicht geprüft; Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln;
c  die der Domain zugrunde liegenden Eigenschaften oder Werte dagegen sprechen.
3    In Ausnahmefällen kann die Registerbetreiberin Domain-Namen auch bei Nichterfüllung der besonderen Zuteilungsvoraussetzungen zuteilen, wenn dies durch ein überwiegendes Interesse der schweizerischen Gemeinschaft gerechtfertigt ist.
VID und E. 3.3).

Im vorliegenden Fall gelingt es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern der Begriff "Keyfinder" durch die Marke "Keyfinder", die Firma "Keyfinder" oder eine Monopolstellung der Beschwerdeführerin soweit individualisiert wäre, dass er für die Allgemeinheit keine Gattung oder Kategorie mehr darstellen würde (vgl. auch E. 4.4). Im Übrigen ist es aufgrund des allgemeinen generischen Charakters des Begriffs fraglich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht widerlegt, ob die Zuteilung des Domain-Namens "keyfinder.swiss" an die Beschwerdeführerin nicht zu Verwechslungen führen könnte, die einem Dritten schaden könnten, oder ob die Zuteilung gar zu einem entscheidenden Wettbewerbsvorteil im Internet führen könnte, was die Zuteilung verunmöglichen würde. Auf die entsprechend beantragte Expertise kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

4.5.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, als in der Schweiz eingetragene und geschützte Marke könne "Keyfinder" von der privilegierten Zuteilung profitieren.

Obwohl die Marke "Keyfinder" in der Schweiz geschützt ist, kann sie nicht von der privilegierten Zuteilung profitieren, weil diese nur möglich ist, wenn die übrigen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. E. 3.4). Weil "Keyfinder" als generischer Begriff diese Voraussetzung wie bereits ausgeführt nicht vollständig erfüllt, ist die Zuteilung der Domain "keyfinder.swiss" auch nicht gestützt auf den inzwischen ausser Kraft gesetzten alt Art. 54
SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
VID Art. 54
VID möglich.

Zudem unterscheidet sich die Registrierung einer Domain grundsätzlich von der Eintragung einer Marke oder Firma in das Marken- oder Handelsregister. Die Eintragung einer Firma oder Marke begründet ein gesetzliches und gegenüber jedermann wirksames Ausschliesslichkeitsrecht, womit der Gebrauch durch Dritte unzulässig wird. Ein Anspruch auf einen bestimmten Domain-Namen besteht jedoch nicht. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Gesuchsteller ein Marken-, Firmen- oder Namensrecht innehat. Dieses Recht beinhaltet nämlich nur ein Abwehrrecht, nicht jedoch den Anspruch, dass Dritte die Ausübung eines Kennzeichenrechts aktiv zu unterstützen haben (Ueli Buri, Domain-Namen, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. 3/2, 2005, S. 337 ff., S. 352 f.; vgl. Bähler/Lubich/Schneider/Widmer, Internet-Domainnamen, Zürich 1996, S. 92 ff.; vgl. Gallus Joller, Gemeinfreie Begriffe in Domainnamen?, in: AJP 2002, S. 947 ff., 953 ff.; vgl. auch Erläuterungsbericht, S. 5 wonach Domain-Namen keinen besonderen Schutz im Rahmen des Geistigen Eigentums geniessen).

4.5.3 Weitere Ausnahmeregelungen sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Folglich ist die Vor-instanz zu Recht zum Schluss gekommen, eine Zuteilung des Domain-Namens "keyfinder.swiss" sei nicht möglich. Da die Vorinstanz nicht bestreitet, dass sie Zuteilungen gestützt auf die erwähnten Ausnahmeregelungen vornimmt, erübrigt sich zudem die von der Beschwerdeführerin beantragte Edition der Liste der bisher zugeteilten Domain-Namen.

4.6 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, indem ihr die Zuteilung des Domain-Namens "keyfinder.swiss" verweigert werde, obwohl "Keyfinder" als Marke registriert sei, werde in ihre Grundrechte eingegriffen und damit die Eigentumsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit verletzt. Es fehle eine gesetzliche Grundlage dafür.

4.6.1 Die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV schützt vor allem das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben. Rechtsträger sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts. Führt der Eingriff zu einer Abweichung vom Prinzip einer wettbewerbsgesteuerten Privatwirtschaft, handelt es sich um einen grundsatzwidrigen Eingriff, der gemäss Art. 94 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV einer Grundlage in der Bundesverfassung selbst bedarf. Grundsatzkonforme Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit dürfen in den Schranken von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV vorgenommen werden. Gemäss dieser Bestimmung bedürfen Eingriffe in Grundrechte einer gesetzlichen Grundlage, wobei schwere Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen. Weiter müssen überwiegende öffentliche Interessen den Eingriff rechtfertigen und das Verhältnismässigkeitsprinzip muss berücksichtigt werden. Schliesslich ist der Kerngehalt des Grundrechts nicht antastbar (Klaus A. Vallender, in: St. Galler Kommentar BV, a.a.O., Art. 27 Rz. 57 ff.; Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar BV, a.a.O., Rz. 36 ff.; Häfelin/Haller/Keller/Thurnheer, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 628 ff.).

4.6.2 Von der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV erfasst werden nicht nur das sachenrechtliche Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen, sondern auch andere vermögenswerte Rechte wie Immaterialgüterrechte (Häfelin/Haller/Keller/Thurnheer, a.a.O., Rz. 597; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2332). Als Bestandesgarantie schützt die Eigentumsgarantie die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor staatlichen Eingriffen. Um einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit zu rechtfertigen, ist grundsätzlich jedes aktuelle öffentliche Interesse geeignet. Im Weiteren ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2343 ff.; Häfelin/Haller/Keller/Thurnheer, a.a.O., Rz. 599 ff.).

4.6.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern mit der Verweigerung der Zuteilung des Domain-Namens "keyfinder.swiss" in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin eingegriffen wird, zumal sie ja Inhaberin der betreffenden Marken- bzw. Firmenrechte ist und ihr offensichtlich auch die Domain "keyfinder.ch" zugeteilt ist. Weil der Begriff "Keyfinder" als generisch eingestuft wird, ist zudem auch die Zuteilung an einen allfälligen Konkurrenten der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, ob und weshalb sie ohne die Domain "keyfinder.swiss" ihre privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit nicht frei ausüben kann. Dasselbe gilt für den Eingriff in die Eigentumsgarantie. Zwar unterliegen auch Immaterialgüterrechte dem Schutz der Eigentumsgarantie. Die Beschwerdeführerin führt jedoch nicht näher aus, inwiefern die Nichtzuteilung der Domain "keyfinder.swiss" ihr Eigentum an der Marke "Keyfinder" beschneidet, auch hier unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Domain "keyfinder.ch".

Selbst wenn man einen Eingriff in die erwähnten Grundrechte annehmen würde, wäre dieser nach Voraussetzungen von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV zulässig. Mit Art. 28
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 28 Verwaltung von Adressierungselementen - 1 Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung.
1    Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung.
2    Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen.
3    Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter.
4    Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
5    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher.
6    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über:
a  die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf;
b  den Erlass der Nummerierungspläne;
c  die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese;
d  die Unterzuteilung;
e  die Nummernportabilität.
FMG und den entsprechenden Delegationsnormen (vgl. E. 3.1-3.3) bestünde eine genügende gesetzliche Grundlage für den vorliegend als nicht schwer einzustufenden Grundrechtseingriff. Die in der VID vorgesehene Regelung, dass generische Begriffe - unabhängig davon, ob sie marken- oder firmenrechtlich geschützt sind - grundsätzlich nicht bzw. nur mittels Namenszuteilungsmandat oder über besondere Ausnahmeregelungen unter der TLD ".swiss" zugeteilt werden können, liegt zudem im öffentlichen Interesse und im Interesse der schweizerischen Community (vgl. E. 3.3). Dass für die Domain ".swiss" besondere, über die bei anderen TLD wie beispielsweise ".ch" verlangten hinausgehende Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt werden müssen, gebietet sich nicht nur angesichts der Verwendung der Landesbezeichnung in der Domain. Ziele der Schaffung der gTLD ".swiss" sind die bessere Sichtbarkeit der Schweiz im Internet und die Möglichkeit, dass in der Schweiz ansässige Körperschaften vom damit verbundenen Gütesiegel der Qualität, Zuverlässigkeit und Innovation profitieren können (vgl. Erläuterungsbericht, S. 35). Klare, faire und die Gleichbehandlung der Konkurrenten wahrende Zuteilungsregeln sind damit im Interesse des guten Rufs der Schweiz, auch über das Internet hinaus. Schliesslich ist der Eingriff auch verhältnismässig. Die besonderen Zuteilungsvoraussetzungen sind geeignet und erforderlich, die erwähnten öffentlichen Interessen zu wahren. Diesbezüglich überwiegen die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen an einer weniger restriktiven Zuteilungspraxis.

4.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Zuteilung des Domain-Namens "keyfinder.swiss" an die Beschwerdeführerin zu Recht verweigert hat, weil der Begriff "Keyfinder" als generisch einzustufen ist und die Voraussetzungen für eine Zuteilung über die geltenden Ausnahmeregelungen nicht erfüllt sind. Weil dadurch weder in die Wirtschaftsfreiheit noch in die Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführerin eingegriffen wird, ist die Verfügung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem von dieser in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

5.2 Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE, Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 482.2/1000423788 (453.42/1000421498); Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Laura Bucher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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