Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1700/2013

Urteil vom 13. Mai 2013

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiberin Christa Baumann.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), c/o Studienadministration HG FO 22.1, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,

vertreten durch Dr. Dieter Wüest, Leiter Rektorat, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum ,

Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission,Postfach 6061, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Bachelor-Studiengang Architektur; Leistungsausweis ohne Abschluss.

Sachverhalt:

A.
A._______ studiert an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) Architektur. Im Sommer 2011 nahm er an den Basisprüfungen für das Bachelor-Architekturstudium teil, erzielte jedoch ein ungenügendes Prüfungsresultat. Deshalb meldete sich A._______ fristgerecht abermals zu den fraglichen Prüfungen an, trat diese jedoch nicht an. Am 17. September 2012 teilte die ETH Zürich A._______ in der Folge mit, aufgrund der zum zweiten Mal nicht bestandenen Leistungskontrollen das Diplom nicht mehr erwerben zu können. Eine Weiterführung und ein Abschluss im Bachelor-Studiengang Architektur sei nicht mehr möglich, weshalb er vom Studium ausgeschlossen werde.

B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die ETH-Beschwerdekommission mit Verfügung vom 26. Februar 2013 ab, nachdem sie vorgängig die Beurteilung des vom Beschwerdeführer eingereichten Wiederwägungsgesuchs abgewartet hatte.

C.
Dagegen führt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er sinngemäss, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm zu gestatten, die Basisprüfungen im Bachelor-Studiengang Architektur zu wiederholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Zulassung zu den Basisprüfungen für das Bachelor-Architekturstudium.

D.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2013 beantragt die ETH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2013 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

E.
In den Schlussbemerkungen vom 3. Mai 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

F.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.1 Gemäss Art. 31
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 31 - In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei an, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten.
VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Die ETH-Beschwerdekommission gehört zu den eidgenössischen Kommissionen nach Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG (vgl. ausführlich dazu: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2232/2010 vom 31. März 2011 E. 1.1, A-5041/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.1); eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, liegt nicht vor. Überdies stellt der angefochtene Entscheid als individuell konkrete Anordnung, die in Anwendung des Bundesverwaltungsrechts ergangen ist, ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist durch den in der angefochtenen Verfügung ausgesprochenen Ausschluss vom Architekturstudium beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung. Demnach ist seine Beschwerdelegitimation zu bejahen.

1.3 Auf die im Übrigen frist- (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) und formgerecht (Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht untersucht angefochtene Verfügungen grundsätzlich auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei der Überprüfung von Prüfungsergebnissen auferlegt es sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung, da es in der Regel nicht in der Lage ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Leistungen des Beschwerdeführers zu machen. Ausserdem betreffen Prüfungen regelmässig Spezialgebiete, in denen das Bundesverwaltungsgericht über keine Fachkenntnisse verfügt. Deshalb weicht es in Fragen, die sich durch die Justizbehörden naturgemäss nur schwer beurteilen lassen, nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane und Experten ab (BVGE 2008/14 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2496/2009 vom 11. Januar 2010 E. 2.1, A-5458/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2.2). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich freilich nur bei der eigentlichen Bewertung von Prüfungsergebnissen. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit voller Kognition (BVGE 2008/14 E. 3.3, BVGE 2007/6 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3137/2012 vom 14. Januar 2013 E. 3). Dies gilt insbesondere für die vorliegend im Raum stehenden Fragen nach der Prüfungserstehungs(un)fähigkeit sowie deren rechtzeitiger Geltendmachung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3595/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung [REKO MAW] vom 25. November 2003 [MAW 02.005] E. 2).

3.
Am 1. August 2012 ist die Verordnung vom 22. Mai 2012 der ETH Zürich über Lerneinheit und Leistungskontrollen (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1) in Kraft getreten. Diese enthält keine intertemporalrechtliche Regelung. Deshalb ist aufgrund der allgemeinen Prinzipien über das anwendbare Recht zu entscheiden (Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 325). Das Interesse am Schutz des Vertrauens der Betroffenen auf Weitergeltung des bisherigen Rechts und an der Rechtssicherheit wird am besten gewahrt, wenn das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Recht angewendet wird. Das Interesse daran, das neue Recht möglichst rasch und umfassend wirksam werden zu lassen, verlangt dagegen, dass Änderungen des Rechts auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst während des Verfahrens eintreten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 325). In Abwägung dieser Interessen sind nach der Rechtsprechung bei materiell-rechtlichen Vorschriften im Allgemeinen jene Regelungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.2, BGE 129 V 1 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2232/2010 vom 31. März 2011 E. 3.1.4; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 326). Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so beurteilt sich dieser nach der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, da der als nicht bestanden gewertete Prüfungszyklus nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts stattfand.

4.
Gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 19 und Zeugnisse - 1 Die ETH verleihen:
1    Die ETH verleihen:
a  Diplome;
abis  Bachelor- und Mastertitel;
b  Doktorate;
c  die Venia legendi.
2    Der ETH-Rat kann weitere akademische Titel schaffen.
3    Die ETH können Zeugnisse und Bescheinigungen ausstellen.
Bst. abis des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110) erteilen die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Bachelor- und Mastertitel. Welche Lerneinheiten hierfür zu absolvieren und Lernkontrollen zu bestehen sind, ist für die ETH Zürich grundsätzlich in der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich sowie den gestützt darauf erlassenen Studienreglementen (Art. 6 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 3 Leistungsverordnung der ETH Zürich) geregelt (Art. 1 Leistungsverordnung der ETH Zürich). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich kann eine nicht bestandene Leistungskontrolle in demselben Studiengang nur einmal wiederholt werden. Handelt es sich bei der nicht bestandenen Leistungskontrolle um einen Prüfungsblock, so muss dieser als Ganzes wiederholt werden (Art. 14 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Ein Student ist vom Studium auszuschliessen, wenn dessen abermaliges Scheitern zur Folge hat, dass er die Anzahl ETCS-Kreditpunkte, die für den Abschluss des Studiums erforderlich sind, nicht mehr erreichen kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. a Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich).

4.1 Der Beschwerdeführer bestand die Basisprüfungen für den Bachelor- Studiengang Architektur im Sommer 2011 nicht. Daraufhin meldete er sich fristgerecht erneut zu den fraglichen Prüfungen an, trat diese jedoch nicht an. Mit Verfügung vom 17. September 2012 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daraufhin mit, er könne aufgrund der zum zweiten Mal nicht bestandenen Leistungskontrollen das Architekturdiplom nicht mehr erwerben. Eine Weiterführung und ein Abschluss im Bachelor-Studiengang Architektur sei deshalb nicht mehr möglich, weshalb er vom Architekturstudium ausgeschlossen wurde.

4.2 Der Beschwerdeführer hält diese Auffassung für unzutreffend, da er den Prüfungen vom 6. bis 24. August 2012 aus gesundheitlichen Gründen zu Recht ferngeblieben sei, weshalb der fragliche Prüfungszyklus nicht als Fehlversuch gewertet werden dürfe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er die Beschwerdegegnerin rechtzeitig über seine gesundheitlichen Probleme informiert, die ihm eine Teilnahme an den Prüfungen verunmöglicht hätten. Dass ihm eine frühere Benachrichtigung nicht möglich gewesen sei, habe seine behandelnde Psychotherapeutin im nachgereichten Bericht festgehalten. Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2012 unter anderem festgehalten, sich sicherheitshalber von den Prüfungen ferngehalten zu haben, um einen Misserfolg zu vermeiden. Er sei somit am 6. August 2012 in der Lage gewesen, das Risiko eines Prüfungsmisserfolges abzuschätzen. Unter diesen Umständen könne ausgeschlossen werden, dass er nicht im Stande gewesen sei, einen Arzt aufzusuchen und sich bei der zuständigen Stelle abzumelden. Im Arztzeugnis vom 10. August 2012 und im Psychotherapiebericht vom 5. Oktober 2012 werde ausserdem nur festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, die Prüfungen zu absolvieren. Erst nachdem das Annullationsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei, sei der Psychotherapiebericht dahingehend ergänzt worden, dass ihm eine Abmeldung zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei.

4.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich können Prüfungen nach dem Beginn der Prüfungssession nur mehr aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden. Beim wichtigen Grund, der einen Prüfungsunterbruch rechtfertigen kann, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles auszulegen ist. Massgebend ist dabei, ob es dem Kandidaten unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar ist, die Prüfung(en) abzulegen. Beruft er sich auf einen solchen Hinderungsgrund, so hat er die Prüfungsplanstelle darüber unverzüglich zu informieren und ihr die nötigen Zeugnisse vorzulegen (Art. 10 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblockes, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff "Abbruch" vermerkt (Art. 10 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich).

4.4 Ob es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, an den Basisprüfungen vom 6.-24. August 2012 für den Bachelor-Studiengang Architektur teilzunehmen, mithin ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung vorgelegen hat, kann im Lichte der obigen Ausführungen dahingestellt bleiben, wenn er es versäumt hat, sich unverzüglich bei der Prüfungsplanstelle abzumelden.

4.4.1 Der Gesetzgeber hat die Frist für die geforderte Abmeldung in Art. 10 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich nicht starr bemessen, sondern hierfür mit "unverzüglich" einen auslegungsbedürftigen Begriff verwendet. Dies hat zur Folge, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist, ob sich ein Kandidat rechtzeitig bei der Prüfungsplanstelle gemeldet hat. Dabei wird mit dem Begriff "unverzüglich" zum Ausdruck gebracht, dass eine sofortige Benachrichtigung der Prüfungsplanstelle verlangt wird. Dies bedeutet im Allgemeinen, dass ein Kandidat - wie in den abgegebenen Weisungen der Beschwerdegegnerin zu den Basisprüfungen für den Bachelor Studiengang Architektur vom 6. August bis zum 24. August 2012 festgehalten - die Prüfungsplanstelle an dem Tag zu kontaktieren hat, an dem er eine Prüfung nicht antritt oder diese abbricht. Ist er hierzu indes aus objektiver Sicht unverschuldet nicht in der Lage gewesen oder kann ihm eine solche Handlung nicht zugemutet werden, so ist die Benachrichtigung der Prüfungsstelle als unverzüglich erfolgt anzusehen, wenn diese vorgenommen wird, sobald der Hinderungsgrund wegefallen ist. Bei der Beurteilung, ob ein Prüfungskandidat an der Benachrichtigung gehindert gewesen ist, besteht ein breiter Ermessensspielraum. Massgebend sind allerdings nur Gründe, welche dem Kandidaten die Wahrung seiner Interessen bei gehöriger Sorgfalt verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert haben. In Anlehnung an die zur Wiederherstellung von Fristen entwickelten Praxis ist dabei in erster Linie an Naturkatastrophen, gesundheitliche Probleme des Kandidaten sowie allenfalls einer ihm nahestehenden Person zu denken (Stephan Vogel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N. 10; ähnlich hinsichtlich der nachträglichen Aufhebung von Prüfungsresultaten: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2010 vom 11. Juni 2011 E. 4.1; Entscheide der REKO MAW vom 26. November 2004 i.S. S [MAW 04.40] E. 4.1 publiziert in VPB 69.95 und vom 27. August 2002 i.S. A.K. [MAW 02.001] E. 3b publiziert in VPB 67.30). Musste der Kandidat mit dem Auftreten eines solchen Grundes rechnen, so ist er gehalten, die geeigneten Vorkehren zu treffen, um sicherzustellen, dass eine Drittperson die geforderte Benachrichtigung vornimmt (bezüglich der Wiederherstellung: Vogel, a.a.O., Art. 24 N. 11).

4.4.2 Der Beschwerdeführer hat sich am 10. August 2012 mit der Studienleitung in Verbindung gesetzt und sie unter Beilage eines Arztzeugnisses davon in Kenntnis gesetzt, dass er an den Prüfungen vom 6. sowie 8. August 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht habe teilnehmen können. Eine solche Benachrichtigung ist nach dem vorangehend Ausgeführten als verspätet einzustufen, es sei denn, der Beschwerdeführer war wegen seiner damaligen gesundheitlichen Verfassung aus objektiver Sicht unverschuldet nicht in der Lage, sich früher mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung zu setzen, oder ihm war eine solche Kontaktaufnahme nicht zumutbar. Misslingt dieser Beweis, so trägt der Beschwerdeführer nach der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), womit das Fernbleiben als nicht begründet einzustufen und der gesamte Prüfungsblock infolgedessen als nicht bestanden zu werten ist.

4.4.2.1 Der Beschwerdeführer hat zum Beweis seiner damaligen gesundheitlichen Verfassung und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen das Schreiben von Dr. med. Daniel Steiner, Facharzt für Allgemeinmedizin, datierend vom 10. August 2012, sowie die Schreiben seiner behandelnden Psychotherapeutin, Marianne B. Klauser, Dipl. Psychologin FH, Psychotherapie SBAP, FSP und EMDR, Gesprächspsychotherapeutin SGGT, vom 10. sowie 31. Oktober 2012 eingereicht. Im erstgenannten Schreiben hält Dr. med. Daniel Steiner fest, den Beschwerdeführer gleichentags in Vertretung seines Hausarztes in seiner Sprechstunde gesehen zu haben. Dieser sei aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen, seine Prüfungen zu absolvieren. Diese Auffassung wird von der behandelnden Psychotherapeutin, Marianne B. Klauser, in ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2012 geteilt. Danach befindet sich der Beschwerdeführer seit dem Sommer 2010 wegen akuter Angststörungen in psychotherapeutischer Behandlung. Im Laufe der Therapie sei es ihm gelungen, Blockadenherde und angstbedingte Hemmungen recht gut in den Griff zu bekommen. Leider sei es vor den Prüfungen zu einem Rückfall gekommen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, die Prüfungen, wie geplant, zu absolvieren. Diese Einschätzung bestätigte die behandelnde Psychotherapeutin in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2012, wobei sie präzisierend ausführt, der Beschwerdeführer leide an einer Panikstörung episodisch - paroxysmaler Art (International Classifikation of Deseases [ICD-10]: F 41.0) sowie an einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F 41.1). Im Übrigen weist sie ergänzend darauf hin, dass dem Beschwerdeführer deswegen ein zeitgerechtes Abmelden unmöglich gewesen sei.

4.4.2.2 Von Interesse ist für das behauptete Unvermögen, die Prüfungsplanstelle am 6. August 2012 zu kontaktieren, ist vorliegend ausschliesslich das Schreiben der behandelnden Psychotherapeutin vom 31. Oktober 2012. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die behandelnde Psychotherapeutin den Beschwerdeführer im interessierenden Zeitraum vom 6.-10. August 2012 nicht gesehen hat. Deren Einschätzung beruht somit ausschliesslich auf den Schilderungen des Beschwerdeführers, ohne dass diese einer Überprüfung hätten unterzogen werden können. Aufgrund dessen kommt ihnen von vornherein ein geringer Beweiswert zu (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2010 vom 11. Juni 2011 E. 4.3 und E. 7.4 [bezüglich eines zehn bzw. 14 Monate nach dem interessierenden Zeitpunkt ausgestellten Arztzeugnisses]; in Bezug auf den Beweiswert von Arztzeugnissen im Arbeitsrecht:Streiff/von Kaenel/Rudolf, a.a.O., Art. 324a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
/b N. 12,Wolfgang Portmann, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
-529
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 529 - 1 Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
1    Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
2    Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte.
3    Bei der Betreibung auf Pfändung kann der Pfründer für diese Forderung ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen.
OR, Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2011, Art. 324a N. 25). Dies muss für den vorliegenden Fall umso mehr gelten, als die krankheitsbedingte Unfähigkeit des Beschwerdeführers, mit der Prüfungsstelle in Kontakt zu treten, im Arztbericht vom 10. Oktober 2012 unerwähnt blieb und erst vorgetragen wurde, als es die Beschwerdegegnerin deswegen abgelehnt hat, den Beschwerdeführer abermals zu den Basisprüfungen für den Bachelor-Studiengang Architektur zuzulassen (vgl. hinsichtlich des geringen Beweiswertes solcher Zeugnisse: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2010 vom 11. Juni 2011 E. 7.4). Der Arztbericht vom 31. Oktober 2012 vermag daher eine krankheitsbedingte Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich am 6. August 2012 bei der Prüfungsplanstelle zu melden, nicht zu belegen. Dass ihm eine solche Kontaktaufnahme unter den gegebenen Umständen nicht zugemutet werden konnte, wurde weder geltend gemacht noch ist solches ersichtlich, zumal die erlittene gesundheitliche Beeinträchtigung für den Beschwerdeführer voraussehbar gewesen ist, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, durch geeignete Vorkehren sicherzustellen, dass eine Drittperson die Prüfungsplanstelle am 6. August 2012 über den krankheitsbedingten Prüfungsunterbruch informiert. Damit ist nicht erstellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich bzw. zuzumuten war, am 6. August 2012 die Prüfungsplanstelle zu kontaktieren, weshalb die Benachrichtigung vom 10. August 2012 verspätet erfolgt ist.

4.5 Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, der Prüfungsplanstelle rechtzeitig seine krankheitsbedingte Prüfungserstehungsunfähigkeit anzuzeigen. Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz dessen Fernbleiben von den Prüfungen zu Recht als Nichtbestehen des fraglichen Prüfungsblockes gewertet und den Beschwerdeführer aufgrund dessen vom Bachelor-Architekturstudium ausgeschlossen, da er unter diesen Umständen nicht mehr in der Lage ist, die für den Abschluss dieses Studienganges erforderlichen ETCS-Kreditpunkte zu erwerben. Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, die mit diesem Entscheid verbundenen Konsequenzen seien ihm zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zumutbar, habe er doch sein Studium zwischenzeitlich fortgesetzt und dadurch einen nicht unerheblichen zeitlichen sowie finanziellen Aufwand auf sich genommen, ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin als Folge der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Beschwerden gehalten war, den Beschwerdeführer zum Architekturstudium zuzulassen. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit indes, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist, in Kenntnis des pendenten Beschwerdeverfahrens aus freien Stücken Gebrauch gemacht, weshalb er diesen Aufwand nicht als Begründung für die Abweisung der Beschwerde anführen kann. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Februar 2013 erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die beantragte vorsorgliche Massnahme kann bei diesem Ergebnis als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden (vgl. Sachverhalt C.).

5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Christa Baumann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: