Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4051/2018

Urteil vom 13. Januar 2020

Richter Marc Steiner (Vorsitz),

Besetzung Richter David Aschmann, Richter Martin Kayser,

Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.

Pfeiffer Vacuum GmbH,

Berliner Strasse 14, DE-35614 Asslar,

Parteien vertreten durch E. Blum & Co. AG,
Patent- und Markenanwälte VSP,
Vorderberg 11, 8044 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Internationale Registrierung IR 1'293'138 DIGILINE.

Sachverhalt:

A.
Die Pfeiffer Vacuum GmbH ist Inhaberin der internationalen Registrierung IR 1 293 138 DIGILINE mit einer Basiseintragung in den Vereinigten Staaten von Amerika. Am 17. März 2016 wurde dem Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) von der Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) im Rahmen des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken der Antrag auf Schutzausdehnung für die Schweiz betreffend die Waren "Appareils d'essai et de mesure à vide; dispositifs de commande électroniques et dispositifs d'actionnement pour pompes à vide et supports pour pompes à vide" der Klasse 9 notifiziert.

B.

B.a Am 12. Dezember 2016 erliess das Institut eine vorläufige vollständige Schutzverweigerung mit der Begründung, die internationale Registrierung sei dem Gemeingut zuzurechnen. Die strittige Wortmarke werde im Sinne von "digitale Produktelinie" verstanden, was im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren beschreibend sei.

B.b Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 bestritt die Inhaberin den unmittelbar und direkt beschreibenden Gehalt ihres Zeichens. Zudem machte sie gestützt auf im schweizerischen Markenregister eingetragene Marken mit den Bestandteilen DIGI oder LINE geltend, es sei der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

B.c Mit Schreiben vom 16. August 2016 hielt das Institut an der vollständigen Schutzverweigerung der internationalen Registrierung fest.

B.d Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 beantragte die Inhaberin abermals die Zulassung zum Markenschutz der strittigen internationalen Registrierung in der Schweiz.

C.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 verweigerte das Institut der internationalen Registrierung IR 1 293 138 DIGILINE, gestützt auf Art. 2 Bst. a des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992, den Markenschutz in der Schweiz für alle in der Klasse 9 beanspruchten Waren. Als beschreibendes Zeichen fehle der internationalen Registrierung die konkrete Unterscheidungskraft. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, "DIGI" sei als Abkürzung für "digital" zu verstehen und werde üblicherweise so verwendet. In Verbindung mit "DIGI" werde "LINE" als "Sortiment" bzw. "Produktelinie" verstanden. Dieser Sinngehalt sei im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren beschreibend bezüglich deren Eigenschaft. In Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Gleichbehandlung seien die angerufenen Voreintragungen nicht vergleichbar, soweit diese nicht ohnehin aufgrund der 8-Jahres-Regel unbeachtlich seien.

D.
Gegen diese Verfügung erhob die Inhaberin (hiernach: Beschwerdeführerin) am 12. Juli 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 12. Juni 2018 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die internationale Registrierung Nr. 1 293 138 DIGILINE vollumfänglich einzutragen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz."

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, es handle sich beim Wort "DIGILINE" nicht um ein beschreibendes Zeichen, da dieses als Ganzes keine Bedeutung aufweise. Weder sei eine Aufteilung des Begriffs in die Bestandteile "DIGI" und "LINE" naheliegend, noch müssten diese Bestandteile zwingend mit "digital" und "Sortiment" bzw. "Produktelinie" gleichgesetzt werden. Betreffend Gleichbehandlung entspreche die starre Anwendung der 8-Jahres-Regel nicht der Rechtsprechung. Es könne in diesem Zusammenhang auch nicht im Belieben der Vorinstanz liegen, das Wort "LINE" - je nach argumentativem Kontext - einmal als fantasiehaft und einmal als "Sortiment/Produktlinie" zu beurteilen, ohne indes die Unterschiede in der Wahrnehmung des Bedeutungsgehaltes konkret und nachvollziehbar zu begründen.

E.
Innert erstreckter Frist erstattete die Vorinstanz unter Einreichung sämtlicher Vorakten an 10. Oktober 2018 ihre Vernehmlassung. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend zu ihrer bisherigen Argumentation aus, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst festgehalten habe, dass der Begriff "LINE" im Sinne von "Produktelinie" verstanden werde. Die aufgrund der 8-Jahres-Regel zu berücksichtigenden Voreintragungen seien nicht mit dem strittigen Zeichen vergleichbar, weshalb das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt sei.

F.
Mit Replik vom 9. November 2018 bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung den Begriff "LINE" als beschreibend einordne. Sie ist der Ansicht, es würden in Bezug auf den Bedeutungsgehalt unterschiedliche Sachverhalte vorliegen, weshalb die in Frage stehenden Präjudizien nicht herangezogen werden dürfen.

G.
Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. November 2016 auf die Einreichung einer Duplik.

H.
Soweit erforderlich wird auf weitere Vorbringen der Parteien im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin und Inhaberin der international registrierten Marke ist die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerdeführung legitimiert. Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

2.1 Die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und die Schweiz sind beide Mitgliedsstaaten sowohl der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) als auch des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 27. Juni 1989 (MMP, SR 0.232.112.4). Gemäss der neuen Fassung des Protokolls vom 1. September 2008 gilt nur zwischen Staaten, welche sowohl das Protokoll als auch das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3) unterzeichnet haben, dass die Schutzverweigerung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum der Notifikation durch die OMPI zu erklären ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b in Verbindung mit Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a und b MMP). Da die USA das Madrider Abkommen nicht unterzeichnet haben, gilt vorliegend eine Frist von 18 Monaten für die Erklärung der Schutzverweigerung. Angesichts des mit der Notifikation vom 17. März 2016 beginnenden Fristenlaufs ist die Erklärung der provisorischen Schutzverweigerung am 12. Dezember 2016 fristgerecht erfolgt.

2.2 Art. 5 Abs. 1 MMP verweist hinsichtlich der möglichen Gründe einer Schutzverweigerung auf das PVÜ. Gemäss Art. 6quinquies PVÜ darf die Eintragung einer Marke unter anderem verweigert oder für ungültig erklärt werden, wenn die Marken jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind. Dieser absolute Ausschlussgrund deckt sich im Wesentlichen mit demjenigen des schweizerischen Markenschutzgesetzes, welches in Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) Zeichen im Gemeingut grundsätzlich ihren Schutz versagt. Die Rechtsprechung nach dem Markenschutzgesetz kann somit vorliegend herangezogen werden (Urteile des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2 "Gipfeltreffen"; 4A_330/2009 vom 3. September 2009 E. 2.3.1 "Magnum"; Urteil des BVGer B-559/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2 "un gout de fou...jusq'au bout").

3.

3.1 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG). Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, und andererseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, wobei die beiden Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BGE 139 III 176 E. 2 "You"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"; BVGE 2010/32 E. 7.3 "Pernaton/Pernadol 400"; Matthias Städeli/Simone Brauchbar Birkhäuser, in: David/Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz/Wappenschutzgesetz Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 34 ff.).

3.2 Die Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen sowie Zeichen, die beschreibend sind. Beschreibende Zeichen sind Angaben, die sich in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen verstanden werden. Darunter fallen namentlich Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruchten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (Urteil des BGer 4A_492/2007 E. 3.4 "Gipfeltreffen"; BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 N. 84; Eugen Marbach, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, [zit. Marbach, SIWR III/1], N. 247, 313 f.). Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen noch nicht zum Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit der Ware oder Dienstleistung muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand erkennbar ist (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; BGE 127 III 160 E. 2b/aa "Securitas"; Urteil des BVGer B-2791/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2 "WingTsun"). Zum Gemeingut zählen damit insbesondere auch Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (BGE 128 III 447 E. 1.6 "Première", BGE 129 III 225 E. 5.2 "Masterpiece", Urteil des BGer 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 "we make ideas work"; Urteile des BVGer B-187/2018 vom 22. Juli 2019 E. 4.2 "Deluxe [fig.]", B-600/2018 vom 14. Januar 2019 E. 4.4 "hype [fig.]"). Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteil des BVGer B-2791/2016 E. 3.2 "WingTsun").

3.3 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen, wobei jeder Sprache der gleiche Stellenwert zukommt (Urteil des BVGer B-187/2018 E. 4.3 "Deluxe [fig.]"). Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache schutzunfähig, ist die Eintragung zu verweigern (BGE 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; Urteile des BVGer B-187/2018 E. 4.3 "Deluxe [fig.]", B-3189/2008 vom 14. Januar 2010 E. 2.6 "terroir [fig.]"; Eugen Marbach/Patrick Ducrey/Gregor Wild, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 606). Weiter können auch englische Ausdrücke Gemeingut sein (BGE 129 III 228 E. 5.1 "Masterpiece"; Urteil des BGer 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 3.1 f. "Discovery Travel & Adventure Channel"; Urteil des BVGer B-5642/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.6 "EQUIPMENT"), es sei denn sie werden von einem erheblichen Teil der Abnehmerkreise nicht verstanden, was etwa der Fall sein kann, wenn ein Ausdruck nicht zum Grundwortschatz gehört (Urteil des BVGer B-3052/2009 vom 16. Februar 2010 E. 2.3 m.H. "DIAMONDS OF THE TSARS"; vgl. Claudia Keller, Do you speak English? - Anmerkungen zum Bundesverwaltungsgerichtsentscheid B-804/2007 "Delight Aromas [fig.]", in: sic! 2008, 485). Fachkreise verfügen in ihrem Fachgebiet oft über gute Englischkenntnisse (Urteil des BGer 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 "AdRank"; Urteile des BVGer B-3394/2007 vom 29. September 2008 E. 4.2 "Salesforce.com", B-7204/2007 vom 1. Dezember 2008 E. 7 "Stencilmaster"). Fremdwörter können sich branchenspezifisch auch als Sachbezeichnungen etabliert haben und im Zusammenhang mit den konkreten Waren oder Dienstleistungen vom breiten Publikum in einem beschreibenden Sinn aufgefasst werden (Urteile des BVGer B-5531/2007 vom 12. Dezember 2008 E. 7 "Apply-Tips", B-600/2007 vom 21. Juli 2007 E. 2.3.3 "Volume up").

3.4 Freihaltebedürftig sind Zeichen, die mangels gleichwertiger Alternativen im Wirtschaftsverkehr wesentlich oder gar unentbehrlich sind (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, Art. 2 N. 48). Das Freihaltebedürfnis an einer Marke ist unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen (Urteil des BGer 4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3.1 "Radio Suisse Romande"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"). Ein relatives Freihaltebedürfnis wird bei Zeichen angenommen, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich sind; ist ein Zeichen sogar unentbehrlich, ist das Freihaltebedürfnis absolut (BGE 134 III 314 E. 2.3.2 "M/M-Joy"; Urteil des BGer 4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3.1 "Radio Suisse Romande"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun", BVGE 2013/41 E. 7.2 "Die Post").

4.
Vorab hat das Gericht die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen (Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2007, [zit. Marbach, Verkehrskreise], S. 3). Das Warenverzeichnis der strittigen internationalen Registrierung lautet "Appareils d'essai et de mesure à vide; dispositifs de commande électroniques et dispositifs d'actionnement pour pompes à vide et supports pour pompes à vide" in Klasse 9. Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz gehen übereinstimmend davon aus, dass sich diese Waren sowohl an den Durchschnittskonsumenten als auch an Fachkreise, wie zum Beispiel Technikern, Ingenieuren, Physikern, Konstrukteuren oder Informatikern, richten (angefochtene Verfügung, Ziff. 28; Beschwerde, Rz. 12 f.). Die beanspruchten Mess-, Prüf- und Steuerungsgeräte der Vakuumtechnik sind grundsätzlich keine Alltagsprodukte, sondern solche, die ihre Verwendung in erster Linie im technischen Kontext und damit bei Fachkräften finden (vgl. auch Urteil des BVGer B-5766/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3 "ETERNA"). So sind Vakuummess- und Prüfgeräte sowie Bedienungsgeräte für Vakuumpumpen und Vakuumpumpständer Produkte, die insbesondere von Heiz- und Kältetechnikern (vgl. z.B. Produkte der Testo AG Schweiz [abrufbar unter https://www.testo.com/de-CH/products/vacuum-gauge] und der Inficon Holding AG [abrufbar unter: https://products.inficon.com/de-de/nav-products/product/detail/pilot-plus-vacuum-gauge/]), Labortechnikern (vgl. z.B. Vakuummessgeräte des Unternehmens Faust Laborbedarf AG [abrufbar unter: https://www.faust.ch/shop/Vakuumtechnik_Trocknung_Trockenlagerung/Vakuummessgeraete/Mess-_und_Regelgeraete/$B$einfo3576_lang_DE.htm] oder des Unternehmens MR Chemie GmbH [abrufbar unter: https://www.mr-chemie.de/produkte/leckpruefung-dichtheitspruefung/produkte/vakuumtechnik/product/leckpruefgeraet-vsp-1ts/]), von Physikern und Ingenieuren verwendet werden oder auch in der Motoren-/Fahrzeugindustrie (vgl. z.B. Produkte der KaMaTec [https://www.kamatec.de/Vakuumpruefgeraet-93,227.html?kategorie=273&seite_neu=produkte_detail_de]) verwendet werden. Wohl ist in Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass auch Privatpersonen, und damit Endkonsumenten, solche Geräte für private Zwecke erwerben könnten. Allerdings ist dann nicht von der grossen Mehrheit der Endkonsumenten, sondern von einer (tendenziell) kleineren Anzahl technisch-/handwerklich-affiner Privatpersonen auszugehen, die gezielt nach solchen Produkten suchen und entsprechende Fachkenntnisse mitbringen. Es ist daher festzuhalten, dass die beanspruchten Waren sich in erster Linie und in der grossen Mehrheit an Fachkräfte wie Heiz- und Kältetechnikern,
Ingenieuren, Physikern, Labortechnikern sowie auch an Fachkräften der Fahrzeug- und Motorenindustrie richten.

5.
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der internationalen Registrierung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren die nötige Unterscheidungskraft zukommt.

5.1 Das strittige Zeichen besteht aus der Wortkombination "DIGILINE". Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Zeichen vom Abnehmer ohne Gedankenaufwand in "DIGI" und "LINE" aufgeteilt werde, da in beiden Bestandteilen ein Sinngehalt gefunden werde (angefochtene Verfügung, Ziff. 18). Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass eine derartige Aufteilung des Begriffs keinesfalls naheliege und es sich um ein kennzeichnungskräftiges Fantasiezeichen handle (Beschwerde, Rz. 11).

5.2 Nach übereinstimmender Ansicht der Verfahrensbeteiligten kommt dem Wort "DIGILINE" als Ganzes keine selbständige Bedeutung zu (angefochtene Verfügung, Ziff. 18; Beschwerde, Rz. 6). Lexikalisch ist der Begriff "Digiline" weder auf Deutsch, noch auf Französisch, Italienisch oder Englisch erfasst (vgl. Duden, deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011; Le Petit Robert, dictionnaire alphabétique et analogique de la langue française, 2012; Lo Zingarelli, vocabolario della lingua italiana, 2008; Langenscheidt Handwörterbuch Englisch, 2005). Jedoch kann eine allfällige Zuordnung zum Gemeingut aus diesem Umstand nicht per se ausgeschlossen werden (Urteil des BVGer B-5296/2012 vom 30. Oktober 2013 E. 2.5 "toppharm Apotheken [fig.]"). Bei der Zeichenbeurteilung berücksichtigt die Rechtsprechung nämlich, dass der Konsument in einer Bezeichnung stets nach einem ihm bekannten Bedeutungsgehalt sucht. Weist ein Zeichen als Einheit für den Abnehmer keinen eigenen Bedeutungsgehalt auf, wird er in einem nächsten Schritt versuchen, sich aus den Teilen des Zeichens einen Sinn zu erschliessen, bevor er von einem reinen Fantasienamen ausgeht (Urteile des BVGer B-684/2016 vom 13. Dezember 2018 E. 2.4 "POSTAUTO", B-5296/2012 E. 4.3.1 "toppharm Apotheken [fig.]", B-1710/2008 vom 6. November 2008 E. 3.3 "Swistec").

5.3 Kommt einem Zeichen - wie in Bezug auf den vorliegenden Fall soeben festgestellt - kein selbständiger lexikografischer Sinngehalt zu, wird der Abnehmer versuchen, eine gedankliche Zeichenaufteilung vorzunehmen. Lässt sich ein Zeichen ohne Weiteres in zwei (oder mehr) verständliche Wortteile zerlegen, stellt die Zerlegung an sich noch keinen speziellen Gedankenaufwand dar, der die Qualifizierung des Zeichens als direkt beschreibend entgegenstehen würde (Urteil des BVGer B-5296/2012 E. 4.3.1 "toppharm Apotheken [fig.]"). Vorliegend erkennt der Abnehmer im Grunde bereits auf den ersten Blick, aber bestimmt ab der Aussprache der Silben [d /g / la n] bzw. [d /d / la n], in der Endung des Zeichens "DIGILINE" den Begriff "line". Dieses Wort gehört zum englischen Grundwortschatz und ist damit ohne weiteres bekannt (Urteil des BVGer B-4848/2009 vom 14. April 2010 E. 5.1 "Trendline"; vgl. auch Eintrag zu "line", in: Langenscheidt Premium Schulwörterbuch Englisch, 2009). Der Begriff steht für Sinngehalte wie "Linie, Strich, Zeile, Grundsätze, Richtlinie, Branche, Grenze, Linienführung, Geschäftszweig, Verkehrslinie, Draht" (vgl. Eintrag zu "line" in: Langenscheidts e-Handwörterbuch Englisch-Deutsch, https://de.langenscheidt.com/englisch-deutsch/line). Kommt hinzu, dass die englische Vokabel "line" in nahezu identischer Schreibweise und Aussprache in unseren Landessprachen - zu Deutsch als "Linie", auf Französisch als "ligne" und auf Italienisch als "linea" - gebräuchlich ist, und der gleiche Sinngehalt vorliegt (vgl. Urteil des BVGer B-4848/2009 E. 5.1 "Trendline"). Auf "-line" endende Marken können namentlich eine Produktelinie bezeichnen (Urteil des BVGer B-6246/2010 vom 28. Juli 2011 E.6.1 "JumboLine"; Urteil des BGer 4A.6/1998 vom 10. September 1998 E. 4 "Swissline"; Entscheid der RKGE, veröffentlicht in: sic! 1997, 182 E. 9 "Ecoline/Decoline"). Allerdings liegt diese Deutung oft nicht als einziges nahe, sondern das Zeichen kann je nach Einzelfall auch unbestimmt und dadurch unterscheidungskräftig wirken (Urteil des BGer 4A.6/1998 vom 10. September 1998 E. 4 "Swissline"; Entscheid der RKGE, veröffentlicht in: sic! 1999, 274 E. 5 "Starline"). Wie es sich vorliegend verhält, kann damit erst beurteilt werden, wenn klargestellt ist, was mit dem weiteren Zeichenbestandteil "DIGI" assoziiert wird. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

5.4

5.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, "DIGI" sei kein eigenständiger Begriff, dem als solcher ein bekannter, konkreter Sinngehalt innewohne (Beschwerde, Rz. 8 f.). Fantasiezeichen und anlehnende Zeichen beinhalteten keinen konkreten Sinngehalt, sie wiesen aber allenfalls auf gewisse Merkmale der Waren hin, ohne deshalb direkt beschreibend zu sein (Beschwerde, Rz. 16). Auch könne "DIGI" im Schweizer Sprachgebrauch nicht ohne Weiteres mit "digital" gleichgesetzt werden, da "DIGI" in den Schweizer Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch eben keine übliche Abkürzung für "digital" darstelle (Beschwerde, Rz. 17).

5.4.2 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, "DIGI" sei eine Abkürzung für "digital" und werde in dieser Bedeutung insbesondere auch in der Schweiz üblicherweise verwendet (angefochtene Verfügung, Rz. 19 f.). Dazu zählt die Vorinstanz einige Beispiele aus der Werbung wie "Digital-TV - Digi-TV", "Digicom Digitale Medien", "DigiDoc - Digital Documents" und "DigiCube - wir sind digitale Denker" auf. Zudem, so die Vorinstanz, sei der Begriff "digi" in der Prüfungshilfe des Instituts als "direkter Hinweis auf digital" erfasst (vgl. Prüfungshilfe der Vorinstanz, abrufbar unter https://ph.ige.ch/ph/index.xhtml). In Anbetracht, dass der Begriff "Digital" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren beschreibend sei, komme einem solchen Hinweis Gemeingutcharakter zu.

5.4.3 Sind bei einem Zeichenbestandteil mehrere Bedeutungsinhalte denkbar, ist entscheidend zu wissen, welche dieser Bedeutungen der Abnehmer dem fraglichen Zeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorwiegend beimisst, mit anderen Worten welcher Sinngehalt für ihn dominiert (Urteil des BVGer B-5296/2012 E. 2.5 "toppharm Apotheken [fig.]"). Diverse Lexikoneinträge lassen darauf schliessen, dass "digi" ein Hinweis auf digital ist (https://www.duden.de/suchen/dudenonline/digi und https://www.acronymfinder.com/DIGI.html; zuletzt besucht am 13. Januar 2020). Weiter zeigt die Vorinstanz mit den obengenannten Beispielen, dass die Abnehmer es sich gewohnt sind, den Bestandteil "digi" - vorbehältlich der Relativierung des Zusammenhangs durch die Art der beanspruchten Produkte - insbesondere im Zusammenhang mit Produkten, die einen Zusammenhang zu "digital" haben, als Hinweis auf digital erkennen. Vorliegend wird von der Beschwerdeführerin zwar bestritten, dass ihre Produkte digitaler Natur seien, weshalb ein solcher Sinngehalt sich in casu gar nicht aufdränge. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass ein solcher Ausschluss digitaler Elemente sich aus dem Warenverzeichnis nicht herleiten lässt. Die Vakuumtechnik befasst sich mit Geräten und Verfahren zur Erzeugung, Aufrechterhaltung und Messung eines Vakuums sowie der technischen Anwendung des Vakuums (Meyers Grosses Standard Lexikon, Band 3, 1983, S. 570; vgl. auch https://de.wikipedia.org/wiki/Vakuumtechnik, zuletzt besucht am 13. Januar 2020). Handelsübliche Geräte im Bereich von Ionisationsvakuummeter verfügen über digitale Messwert- und Messbereichsanzeigen (Karl Jousten, in: Handbuch Vakuumtechnik, 12. Auflage 2018, S. 725). Entsprechend existieren "tragbare digital-Vakuummeter" (vgl. http://vakuummeter.com/tragbares-digitales-vakuum-messgerat/; zuletzt besucht am 13. Januar 2020) oder digitale Vakuum-Messgeräte und Vakuum-Controller (vgl. https://www.vacuubrand.com/de/page690.html; zuletzt besucht am 13. Januar 2020). Dies stellt ein klares Indiz dafür dar, dass gewisse Komponenten der generell auf dem Markt angebotenen Waren digital sind. Selbst wenn zum Beispiel eine Vakuumanlage an sich nicht digital ist, kann sie dennoch digitale Elemente enthalten. Damit können die beanspruchten Waren der Vakuumtechnik sowie die elektronischen Steuerungsgeräte, wenn nicht sogar ganz, so doch zumindest über digitale Elemente verfügen. Daher liegt "DIGI" als Hinweis auf bzw. als Abkürzung für "digital" für den ohnehin technisch versierten Abnehmer (vgl. E. 4 hiervor) ohne grossen Gedankenaufwand am nächsten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Abnehmer dieses Zeichenbestandteil, obwohl andere Assoziationen denkbar sind, in
erster Linie als einen Hinweis auf "digital" verstehen.

5.4.4 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass das Zeichenbestandteil "DIGI" in Bezug auf die beanspruchten Waren vom ohnehin technisch versierten Verkehrskreis (vgl. E. 4 hiervor) als Hinweis auf "digital" verstanden wird. Dabei ist nicht massgebend, ob "DIGI" eine offizielle Abkürzung von "digital" darstellt, solange beim Abnehmer ein entsprechender Konnex zum Begriff "digital" hergestellt wird (Urteil des BVGer B-5296/2012 E. 4.3.1 "toppharm Apotheken [fig.]").

6.
Schliesslich gilt es zu prüfen, ob die Kombination der Bestandteile "digi" und "line" als "digitale Produktelinie" verstanden wird.

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass im Warenverzeichnis der internationalen Registrierung keinerlei Hinweise auf digitale Technik zu finden seien. Es brauche mehrere gedankliche Schritte, um vom Zeichen "DIGILINE" auf die von der Vorinstanz unterstellte Bedeutung "digitales Sortiment" resp. "digitale Produktelinie" zu schliessen. Die Vorinstanz hingegen geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass es ohne Gedankenaufwand ersichtlich sei, dass die beanspruchten Waren Teil einer digitalen Produktlinie seien.

6.2 Das in Frage stehende Zeichen kombiniert die Sinngehalte "line" und "digital" in Form von "digi", wobei sich das Element "LINE" semantisch auf das vorangestellte "DIGI" bezieht. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ansicht führt das dargestellte Verständnis von "DIGI" (vgl. E. 5.4 hiervor) dazu, dass in Bezug auf den Wortbestandteil "LINE" die Bedeutung der Produktelinie (vgl. E. 5.3 hiervor) in den Vordergrund rückt. Die Beurteilung ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, mit dem im Urteil des BVGer B-6246/2010 "JumboLine" beurteilten Sachverhalt vergleichbar. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Abmessungen von Fenstern und Türen würden aufgrund ihrer funktionalen Vielfalt erfahrungsgemäss variieren, womit sich die Vorstellung einer Produktlinie mit besonders grossen Türen und Fenstern aufdränge (vgl. Urteil des BVGer B-6246/2010 E. 7.1 "JumboLine"). In vergleichbarer Weise liegt es auch in Bezug auf Vakuummess- und Prüfgeräte sowie elektronische Steuerung und Bediengeräte für Vakuumpumpen nahe, zwischen mehr und weniger digitalisierten Produktausführungen zu unterscheiden, womit die Wortkombination "DIGILINE" die Bedeutung einer Produktelinie im Sinne von besonders weitgehend digitalisierten Geräten beigemessen wird. "Digiline" wird damit in der Schweiz als Wortkombination für Produkte mit digitalem Bezug verstanden.

6.3 Aus der Tatsache, dass die in Frage stehende Waren entweder digitale Elemente beinhalten oder sich in eine solche Umgebung einbinden lassen, ergibt sich aufgrund des soeben Gesagten, dass es nahe liegt, die Kombination "DIGILINE" im vorliegenden Zusammenhang als "digitale Produktlinie" zu verstehen. Das Zeichen ist damit bezüglich einer Produkteeigenschaft beschreibend, womit der internationalen Registrierung die nötige Unterscheidungskraft fehlt. Infolgedessen kann offen bleiben, ob das strittige Zeichen überdies freihaltebedürftig ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

7.
Die Beschwerdeführerin macht ferner gestützt auf Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend und verlangt, dass ihre internationale Registrierung aufgrund der Eintragung vergleichbar lautender Marken ebenfalls einzutragen sei.

7.1 Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln. Dieselbe Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 N. 30). Demgegenüber besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Praxis bestanden haben sollte. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 139 II 49 E. 7.1, 122 II 446 E. 4a; Urteil des BGer 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 m.w.H. "Doppelhelix [fig.]"; Urteil des BVGer B-6068/2014 vom 1. Februar 2016 E. 6.2 "Goldbären"). Im Markenrecht wird das Gleichbehandlungsgebot äusserst zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist. So müssen die Marken hinsichtlich Zeichenbildung und beanspruchter Waren vergleichbar sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteile des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 "Firemaster", 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 "V"; Urteil des BVGer B-7421/2006 vom 27. März 2007 E. 3.4 "we make ideas work"; Marbach, a.a.O., Rz. 232 f.). Werden die Voraussetzungen der Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise bejaht, ist zu prüfen, ob deren Anwendung nicht vorrangige öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (BGE 139 II 49 E. 7.1; 126 V 390 E. 6a; 123 II 248 E. 3c; Philipp Dannacher, Der allgemeine Gleichheitssatz im Markenprüfungsverfahren bei Gemeinschaftsmarken der EU sowie im deutschen und im schweizerischen Markenprüfungsverfahren, 2012, S. 39). Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots müssen sodann im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich ausdrücklich gerügt werden, was auch die Obliegenheit einschliesst, entsprechende Vergleichsfälle anzugeben (vgl. BVGE 2007/16 E. 6.4 m.w.H.; Urteile des BVGer B-1456/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 4 "Schweiz Aktuell", B-6068/2014 E. 6.2 "Goldbären", B-2609/2012 vom 28. August 2013 E. 8.1 "Schweizer Fernsehen").

7.2 Die Beschwerdeführerin zitiert eine Vielzahl schweizerischer Marken, welche entweder den Begriff "digi" oder den Begriff "line" enthalten. Es sind dies für Eintragungen mit der Endung "line": Nr. 2P-445'523 "ECOLINE" (hinterlegt: 1997), Nr. P-478'545 "THAILINE" (hinterlegt: 2000), Nr. P-484'953 "XPERT-LINE (hinterlegt: 2001), Nr. P-492'835 "PREMIUMLINE" (hinterlegt: 2001), Nr. P-498'280 "MUSIC LINE" (hinterlegt: 2002), Nr. P-519'176 "FUELLINE" (hinterlegt: 2003), Nr. P-538'601 "SMARTLINE" (hinterlegt: 2005), Nr. P-538'207 "PROLINE" (hinterlegt: 2005), Nr. P-533'369 "HydraLine" (hinterlegt: 2005), Nr. P-550'007 "ETHERLINE" (hinterlegt: 2006), Nr. 584'902 "SAVERLINE" (hinterlegt: 2009), Nr. 621'684 "OFFICELINE" (hinterlegt: 2010), Nr. 608'306 "RedLine" (hinterlegt: 2010), Nr. 610'000 "BlueLine" (hinterlegt: 2011), Nr. 645'924 "Grind Line" (hinterlegt: 2013), Nr. 681'632 "SOFTLINE" (hinterlegt: 2015) und Nr. 713'660 "Teqline" (hinterlegt: 2018). Für Eintragungen, die "digi" enthalten, bringt sie vor: Nr. 2P-297'411 "DIGIRULER" (hinterlegt: 1979), Nr. P-368'196 "DIGICOMP" (hinterlegt: 1989), Nr. P-475'142 "DIGICOMP" (hinterlegt: 2000), Nr. P-486'055 "DIGITEC" (hinterlegt: 2001), Nr. P-483'389 "DIGITAL SHOP" (hinterlegt: 2001), Nr. P-508'297 "DigitAll" (hinterlegt: 2003), Nr. P-517'294 "DIGI-KEY" (hinterlegt: 2003), Nr. P-560'859 "DIGITALSTROM" (hinterlegt: 2007), Nr. 601'068 "digitalPOWER" (hinterlegt: 2010), Nr. 659'526 "OFFICINE DIGITALI" (hinterlegt: 2014), Nr. 701'785 "DIGITAL EXPERIENCE" (hinterlegt: 2014), Nr. 663'894 "DigiButler" (hinterlegt: 2014), Nr. 697'078 "DIGIHALER" (hinterlegt: 2016) sowie Nr. 692'133 "DIGITAL GARAGE" (hinterlegt: 2016).

7.3 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das Zeichen "DIGILINE" bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der Rüge, die Rechtsgleichheit sei verletzt worden, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteil des BGer 4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4 "Unox [fig.]"; Urteil des BVGer B-3331/2010 vom 3. November 2010 E. 8.1 "Paradies [fig.]"). Voraussetzung für einen Anspruch auf Gleichbehandlung ist, dass das zu beurteilende Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und in Bezug auf den Zeichenaufbau mit den herangezogenen Voreintragungen vergleichbar ist (Urteil des BVGer B-3331/2010 E. 8.1 m.w.H. "Paradies [fig.]").

7.4 Jene Voreintragungen, welche vor 8 Jahren und länger seit Anhebung des Beschwerdeverfahrens hinterlegt worden sind, sind für "line" folgende: Nr. 2P-445'523 "ECOLINE" (hinterlegt: 1997), Nr. P-478'545 "THAILINE" (hinterlegt: 2000), Nr. P-484'953 "XPERT-LINE" (hinterlegt: 2001), Nr. P-492'835 "PREMIUMLINE" (hinterlegt: 2001), Nr. P-498'280 "MUSIC LINE" (hinterlegt: 2002), Nr. P-519'176 "FUELLINE" (hinterlegt: 2003), Nr. P-538'207 "PROLINE" (hinterlegt: 2005), Nr. P-533'369 "HydraLine" (hinterlegt: 2005), Nr. P-550'007 "ETHERLINE" (hinterlegt: 2006), Nr. P-538'601 "SMARTLINE" (hinterlegt: 2005), Nr. 621'684 "OFFICE LINE" (hinterlegt: 2010), Nr. 608'306 "Red Line" (hinterlegt: 2010), Nr. 584'902 "SAVERLINE" (hinterlegt: 2009). Für "digi" sind dies: Nr. 2P-297'411 "DIGIRULER" (hinterlegt: 1979), Nr. P-368'196 "DIGICOMP" (hinterlegt: 1989), Nr. P-483'389 "DIGITAL SHOP" (hinterlegt: 2001), und Nr. P-475'142 "DIGICOMP" (hinterlegt: 2000), Nr. P-486'055 "DIGITEC" (hinterlegt: 2001), Nr. P-508'297 "DigitAll" (hinterlegt: 2003), Nr. P-517'294 "DIGI-KEY" (hinterlegt: 2003), Nr. P-560'859 "DIGITALSTROM" (hinterlegt: 2007), Nr. 601'068 "digitalPOWER" (hinterlegt: 2010). Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass sich diese Marken bereits aufgrund ihres Alters nicht für einen Vergleich eignen (Vernehmlassung, Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin hingegen verweist auf die Sachlage, dass das Alter einiger Voreintragungen bei Aufzeigen einer langjährigen Praxis nicht nachteilig sei. Es ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als ihr das Alter von Voreintragungen dann nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn die Vergleichsmarken eine konstante, langjährige und bis zum heutigen Zeitpunkt andauernde Praxis der Vorinstanz darlegen (Urteile des BVGer B-1722/2016 vom 28. März 2018 E. 6.3.3 "fig. [emballage]", B-6068/2014 E. 6.6 "Goldbären"). Entsprechend müssten die Voreintragungen aufzeigen, dass die Vorinstanz solche Marken seit Jahren konstant und bis heute andauernd einträgt. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang den jüngeren seitens der Beschwerdeführerin angeführten Marken zukommt.

7.5 Betreffend die zu "digi" vorgebrachten Marken jüngeren Datums sind sich lediglich Nr. 659'526 "OFFICINE DIGITALI", Nr. 663'894 "DigiButler" und Nr. 701'785 "DIGITAL EXPERIENCE" ebenfalls für Messgeräte und Messinstrumente der Klasse 9 eingetragen. Die restlichen beiden Vergleichsmarken (vgl. Beschwerde, Rz. 22-30) beziehen sich auf andere Waren innerhalb derselben Klasse und sind daher nicht vergleichbar. "OFFICINE DIGITALI" und "DIGITAL EXPERIENCE" bestehen aus zwei Einzelwörtern und nicht wie das strittige Zeichen aus einer Wortkombination. Ausserdem wird "digi" bei diesen beiden Marken ausgeschrieben und steht bei "OFFICINE DIGITALI" am Zeichenende. Übrig bleibt somit lediglich die Marke Nr. 663'894 "DigiButler". Ob "Butler" einem Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren mehr Unterscheidungskraft als "line" verleiht, kann offengelassen werden. Weicht nämlich die Praxis - wie vorliegend - jedenfalls nur in Einzelfällen vom Recht ab, kann aufgrund dieser Voreintragung auch unter Mitberücksichtigung älterer Voreintragungen kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden. Allenfalls fehlerhafte frühere Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 139 II 49 E. 7.1; BVGE 2016/21 E. 6.8 m.w.H. "Goldbären"; vgl. E. 7.1 hiervor). Der Beschwerdeführerin gelingt es demzufolge nicht, eine rechtswidrige Praxis aufzuzeigen, welche einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu begründen vermöchte.

7.6 Betreffend "line" beziehen sich von den insgesamt fünf übrigbleibenden Voreintragungen lediglich Nr. 645'924 "Grind Line" und Nr. 713'660 "Teqline" auf Messgeräte und Messinstrumente der Klasse 9. Dabei kann offen bleiben, ob es einen Unterschied macht, dass die Marke "Grind Line" aus zwei Zeichenelementen besteht, also kein zusammengesetztes Zeichen ist. Jedenfalls vergleichbar ist das Zeichen "Teqline". Wie in Erwägung 7.5 festgehalten, genügen wenige Einzelfälle auch unter Mitberücksichtigung älterer Voreintragungen indessen nicht, um eine ständige Eintragungspraxis nachzuweisen.

7.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Gleichbehandlungsgebot weder in Bezug auf "DIGILINE" noch bezüglich der Elemente "digi" bzw. "line" etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. Sie hat keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

8.
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, ihrer Marke sei im Ausland verschiedentlich Schutz gewährt worden. Ausländische Entscheide haben nach ständiger Praxis allerdings keine präjudizielle Wirkung. Bloss in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit sein (BGE 130 III 113 E. 3.2 "Montessori"; Urteil des BVGer B-498/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5 "Behälterform [3D]"). Angesichts des klaren Gemeingutcharakters der strittigen Marke kommt dem Umstand, dass ihr in ausländischen Jurisdiktionen Schutz gewährt worden ist, keine präjudizielle Wirkung zu. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls der Blick in die ausländische Prüfungspraxis den Ausschlag für eine Schutzgewährung geben könnte (vgl. Urteile des BVGer B-1722/2016 E. 7.2 "fig. [emballage]", B-498/2008 E. 5 m.w.H. "Behälterform [3D]").

9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der internationalen Registrierung IR 1'293'138 "DIGILINE" den Markenschutz in der Schweiz für die Waren "Appareils d'essai et de mesure à vide; dispositifs de commande électroniques et dispositifs d'actionnement pour pompes à vide et supports pour pompes à vide" der Klasse 9 zu Recht versagt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

10.

10.1 Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- anzunehmen ist (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die daher auf Fr. 3'000.- festzusetzenden Gerichtskosten sind angesichts des Verfahrensausgangs der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

10.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem in dieser Höhe von ihr einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. mra; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Sabine Büttler

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 16. Januar 2020