Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 661/2015

Urteil vom 12. November 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,

gegen

Staatssekretariat für Migration.

Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V,
vom 9. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geboren 1981) und ihr Sohn B.A.________ (geboren 2002) reisten am 2. August 2004 in die Schweiz ein und stellten am Tag danach ein Gesuch um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 29. Mai 2006 lehnte das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zufolge Unzumutbarkeit auf und nahm die beiden vorläufig auf. Mit Urteil vom 6. September 2010 wurde eine dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.
Am 1. März 2012 ersuchten A.A.________ und B.A.________ um Wiedererwägung ihres Asylentscheids. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 lehnte das SEM das Gesuch um Wiedererwägung ab. A.A.________ und B.A.________ erhoben Beschwerde, zogen diese aber mit Schreiben vom 18. November 2014 zurück, woraufhin das Verfahren am 20. November 2014 abgeschrieben wurde.

B.
Am 6. Februar 2014 ersuchten A.A.________ und B.A.________ das SEM um Anerkennung der Staatenlosigkeit und machten geltend, sie seien Kurden und würden aus Qamishli stammen. Sie würden der Gruppe der Maktumin angehören und ihre Familie verfüge in Syrien über keinerlei politische und bürgerliche Rechte. Das SEM wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. Februar 2015 ab.

C.
A.A.________ und B.A.________ erhoben dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. Juli 2015 ab.

D.
A.A.________ und B.A.________ erheben mit Eingabe vom 10. August 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben, es sei ihre Staatenlosigkeit festzustellen und sie seien als staatenlos anzuerkennen; das SEM sei anzuweisen, ihnen Identitäts- und Reisepapiere auszustellen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zugleich beantragen sie unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das SEM beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). In Bezug auf die Anerkennung der Staatenlosigkeit besteht kein Ausschlussgrund (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Urteil 2C 36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 1). Die Beschwerdeführer sind nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde berechtigt, da sie als Staatenlose im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; im Folgenden: Staatenlosen-Übereinkommen) verschiedene Rechtsvorteile geniessen würden, die ihnen sonst nicht zukommen (Art. 2 ff. Staatenlosen-Übereinkommen; Art. 30
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 30 Einbezug der Kinder - In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 11 und 12 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.
BüG; Art. 31
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 31 - 1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
1    Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2    Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3    Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB43 oder Artikel 49a oder 49abis MStG44 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.45 Artikel 61 AsylG46 gilt sinngemäss.47
und Art. 59 Abs. 2 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 59 - 1 Das SEM kann an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer Reisedokumente88 ausstellen.
1    Das SEM kann an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer Reisedokumente88 ausstellen.
2    Anspruch auf Reisedokumente haben Ausländerinnen und Ausländer, die:
a  gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 195189 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft erfüllen;
b  gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 195490 über die Rechtsstellung der Staatenlosen von der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind;
c  schriftenlos sind und eine Niederlassungsbewilligung haben.
3    Keinen Anspruch auf Reisedokumente hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet oder rechtskräftig zu einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB91 oder Artikel 49a oder 49abis MStG92 verurteilt wurde.93
4    ...94
5    und 6 ...95
AuG; Art. 18 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 18 - 1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
1    Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.93 ...94
2    Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG95) in der Schweiz haben.96 Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.97 Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende internationale Abkommen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.98 99
2bis    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend.100
3    Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat kein internationales Abkommen besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.101 102
AHVG; Art. 5 Abs. 2
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer - 1 Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).17
1    Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).17
2    Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre.
3    Für Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist:
a  fünf Jahre für Personen, die Anspruch auf eine Rente der IV haben oder hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195918 über die Invalidenversicherung erfüllen würden;
b  fünf Jahre für Personen, die, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG20 noch nicht erreicht haben, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV haben oder hätten, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllt hätte;
c  fünf Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV ablöst oder ablösen würde;
d  zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde.23
4    Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter Absatz 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Absatz 1 eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, abis, ater, b Ziffer 2 oder c oder die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen.24
5    Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen.25
6    Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird.26
ELG; Urteil 2C 36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 1). Nicht einzutreten ist allerdings auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer die Ausstellung von Reisepapieren beantragen, da diesbezüglich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. c Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Urteil 2C 412/2011 vom 22. September 2011 E. 1).

2.
Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung von Bundesrecht und Völkerrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG; Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.

3.1. Das Staatenlosen-Übereinkommen definiert in Art. 1 Ziff. 1 den Staatenlosen als "eine Person, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet". Dem Staatenlosen gewährt kein Staat diplomatischen Schutz, und kein Staat ist zu seiner Aufnahme verpflichtet. De iure staatenlos ist, wer formell keine Staatsangehörigkeit besitzt. Der de facto Staatenlose hat zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit, sein Heimatstaat gewährt ihm aber keinen Schutz mehr, oder er selbst lehnt den Schutz des Heimatstaates ab (Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 128 f.). Das Staatenlosen-Übereinkommen findet gemäss der erwähnten Begriffsbestimmung von Art. 1 nur auf die de iure Staatenlosen Anwendung, und zwar nur auf solche, die ohne ihr Dazutun ihrer Staatsangehörigkeit beraubt wurden und keine Möglichkeit haben, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, nicht aber auf Personen, die freiwillig ihre Staatsangehörigkeit aufgegeben haben oder ohne triftigen Grund ablehnen, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, obwohl sie dazu die Möglichkeit hätten (BGE 115 V 4 E. 2b S. 8 f.; Urteile 2C 763/2008 vom 26. März 2009 E. 2.2; 2C 1/2008 vom 28. Februar 2008 E. 3.2; Martina Caroni
et al, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 237).

3.2. Im Verwaltungsverfahren gilt die Untersuchungsmaxime (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG), die aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird, namentlich in Verfahren, das die Parteien selber durch ihr Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Bleibt eine rechtserhebliche Tatsache trotz rechtskonform durchgeführtem Verfahren unbewiesen, trägt nach den üblichen Beweislastregeln (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB), die auch im öffentlichen Recht analog gelten (BGE 140 V 290 E. 4.2 S. 297 ff.; Urteil 2C 416/2013 vom 5. November 2013, E. 10.2.2, nicht publ. in BGE 140 I 68), die Person die Folgen, die Rechte aus der behaupteten, aber unbewiesenen Tatsache ableitet. Negative Tatsachen (hier: das Fehlen einer Staatsangehörigkeit) sind im strikten Sinne kaum beweisbar (Urteile 2C 780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.4, 2C 38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2 und 4.1); dass eine negative Tatsache anspruchsbegründend ist, ist deshalb bei der Beweiswürdigung und im Rahmen der Anforderungen an die Mitwirkungspflicht der Gegenpartei zu berücksichtigen, ändert aber nichts an der objektiven Beweislastverteilung (BGE 137 II 313 E. 3.5.2 S. 325 f.; 133 V 205 E. 5.5 S. 216 f.; 119 II 305 E. 1b/aa S. 306).

4.

4.1. Die Beschwerdeführer hatten in ihrem Gesuch an das SEM geltend gemacht, sie seien Kurden und gehörten der Gruppe der Maktumin an, die in Syrien im Jahre 1962 ausgebürgert worden sei und keine politischen und bürgerlichen Rechte besitze. Sie verwiesen dazu auf die Kopie einer sog. Muhtar-Bestätigung, die sie im Asylverfahren eingereicht hatten. Das SEM führte in seiner Verfügung vom 13. Februar 2015 aus, die Beschwerdeführerin 1 habe im Asylverfahren angegeben, Ajnabiya (nicht Maktuma) zu sein; der Kopie der Muhtar-Bestätigung billigte das SEM nur eine verminderte Beweiskraft zu, da es der Gesuchstellerin möglich und zumutbar gewesen wäre, das Original einzureichen. In Bezug auf das Kind erwog das SEM, es sei davon auszugehen, dass es syrischer Staatsangehöriger sei, da der Vater Syrer sei und die Ehe hätte registriert werden können, wodurch auch das Kind die syrische Staatsangehörigkeit erhalten hätte.

4.2. Mit der Beschwerde an die Vorinstanz reichten die Beschwerdeführer eine neue Muhtar-Bestätigung ein, dieses Mal im Original. Ferner reichten sie eine Übersetzung ein, gemäss welcher der Muhtar (Verantwortlicher) des Quartiers Al-Hilalya in Qamishli, Syrien, bestätigte, dass A.A.________ das Maktum-Statut (Papierlose) habe. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Ehe sei nicht registriert worden, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Kind syrischer Staatsangehöriger sei. Zudem hätte die Registrierung der Ehe keinen Einfluss auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin 1 zur Gruppe der Maktumin gehabt.
Das SEM beurteilte in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht die Muhtar-Bestätigung als Fälschung.
Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil, in Syrien gebe es drei Gruppen von Kurden, nämlich (1) diejenigen mit syrischer Staatsangehörigkeit; (2) die als Ajanib bezeichneten, die im Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetragen seien und über einen Ausländerausweis verfügten, und (3) die Maktumin, die über keinerlei offiziellen Status verfügten. Die Gruppe der Ajanib habe Anfangs 2011 rund 300'000 Personen umfasst, sei jedoch inzwischen deutlich gesunken, da seither auf der Basis eines Legislativdekrets vom 7. April 2011 bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden sei und die Zahl der Einbürgerungen zwischenzeitlich noch gestiegen sein dürfte. Die Gruppe der Maktumin dürfte die Zahl von 100'000 nicht übersteigen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Asylverfahren in der Befragung vom 10. August 2004 als Ajanib bezeichnet und nicht erwähnt, dass sie den Status einer Maktumin habe; dies habe sie erst in der Anhörung vom 7. April 2005 vorgebracht. Auf der vorgelegten Muhtar-Bestätigung seien die aufgebrachten Stempel bis auf einen mit einem digitalen Druckverfahren angebracht worden; der einzige mit Tinte angebrachte Stempel sei nicht mit einem behördlichen Zeichen versehen; es fehle an den
klassischen Merkmalen einer Beurkundung; damit überwögen die Zweifel an der Echtheit der Muhtar-Bestätigung und damit auch an der Behauptung der Beschwerdeführer, sie seien Maktumin. Hinzu komme, dass das Asylgesuch wegen widersprüchlicher Angaben der Beschwerdeführerin 1 abgelehnt worden sei; die unglaubhaften Vorbringen beträfen zwar nicht direkt den angeblichen Status als Maktuma, schränkten aber die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erheblich ein. Durch die Vorlage von gefälschten Beweismitteln werde das Vorbringen, die Beschwerdeführer seien syrische Maktumin, nachhaltig erschüttert, zumal nicht einsichtig sei, weshalb echte Maktumin eine gefälschte Muhtar-Bestätigung einreichen sollten. Die Zugehörigkeit zu den syrischen Maktumin sei demnach weder belegt noch glaubhaft gemacht.

4.3. Die Beschwerdeführer rügen, die Staatenlosenkonvention sei verletzt, indem sie nicht als Staatenlose anerkannt worden seien. Die Aussage der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der ersten Anhörung, sie seien "Ajanib", meine einfach die fehlende syrische Staatsangehörigkeit, zumal der Unterschied zwischen Maktumin und Ajanib minimal sei. Auch könnten Übersetzungsschwierigkeiten zu einem Missverständnis geführt haben. Dass die Stempel auf der Muhtar-Bestätigung mit einer Ausnahme im Druckverfahren aufgebracht worden seien, lasse nicht auf Fälschung schliessen; lediglich der Stempel des Muhtar sei in aller Regel ein Nassstempel, was aber auch hier der Fall sei. Zudem sei die Urkunde auch handschriftlich unterzeichnet. Eine verlässliche Prüfung der Echtheit wäre nur durch die Botschaft in Beirut möglich, da die Stempel und Form der Muhtar-Bestätigung stark variieren könnten. Die Beweislast dafür, dass die Urkunde gefälscht sei, liege bei den Behörden.
Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung der Untersuchungspflicht, indem die Vorinstanz keine weiteren Untersuchungen vorgenommen habe, um die Echtheit der Muhtar-Bestätigung zu überprüfen. Ihnen - den Beschwerdeführern - könne keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden; sie hätten das ihnen Mögliche getan. Ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit komme untergeordnete Bedeutung zu; ihre Zugehörigkeit zu den Maktumin sei belegt. Es sei eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, ohne zusätzliche Beweiserhebungen eine Fälschung der Urkunde anzunehmen.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs; das Vorbringen, die Stempel seien gefälscht, sei vom SEM erstmals in der Vernehmlassung geltend gemacht worden, wobei aber die Referenzmaterialien nicht offen gelegt und von der Vorinstanz nicht eingesehen worden seien. Auch ihnen, den Beschwerdeführern gegenüber, seien die Referenzmaterialien nicht offen gelegt worden. Vielmehr habe die Vorinstanz die Ausführungen des SEM ohne weitere Bemerkungen übernommen. Zudem sei ihnen auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, sondern die Vernehmlassung des SEM nur zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht hauptsächlich auf die angebliche Fälschung abstellen würde.

4.4. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet: Gemäss mittlerweilen gefestigter und den Anwälten bekannter Rechtsprechung haben die Parteien das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen, auch wenn das Gericht nicht ausdrücklich einen zweiten Schriftenwechsel anordnet, sondern die Eingabe nur zur Kenntnisnahme zustellt; dabei wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt (BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 191 f.; 138 I 484 E. 2 S. 485). Vorliegend ist die Muhtar-Bestätigung das einzige Beweismittel für die behauptete Staatenlosigkeit. Es musste den Beschwerdeführern ohne weiteres klar sein, dass mit der Vernehmlassung des SEM, welche die Bestätigung als Fälschung bezeichnete, die zentrale Beweisthematik des ganzen Verfahrens angesprochen war, zumal das SEM bereits im Verwaltungsverfahren die Beweiseignung der (damals erst in Kopie vorliegenden) Bestätigung verneint hatte. Es hätte an ihnen gelegen, eine Replik zur Vernehmlassung des SEM einzureichen und gegebenenfalls Akteneinsicht zu verlangen.

4.5. Die Feststellung der Vorinstanz, dass es sich nur bei einem der Stempel um einen Nassstempel handle, ist nicht offensichtlich falsch und wird als solche von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Sie sind hingegen der Auffassung, dass das Dokument trotzdem echt sein könnte. Grundsätzlich ist in der Tat nicht völlig ausgeschlossen, dass auch amtliche Stempelzeichen nicht nassgestempelt, sondern aufgedruckt werden. Allerdings räumen die Beschwerdeführer selber ein, dass "in aller Regel" der Stempel des Muhtar ein Nassstempel ist. Sie gehen aber fehl in ihrer Annahme, dass es sich bei dem viereckigen Stempel, welcher der einzige Nassstempel ist, um den Stempel des Muhtar handle mit dem Inhalt (übersetzt) : "Quartier al-hilalya, Qamishli, Departement Al-Hassaka, Ministerium für lokale Administration". Vielmehr enthält dieser viereckige einzige Nassstempel bloss ein Datum ("1. Februar 2015" oder allenfalls - gemäss Übersetzung - "16. Februar 2015"). Die übrigen Stempel, mit Einschluss desjenigen des Muhtar, sind demnach digital gedruckt, so dass auch die eigene Darstellung der Beschwerdeführer für eine Fälschung spricht. Die Vorinstanz hat sodann weitere Aspekte in ihre Beweiswürdigung einbezogen und konnte willkürfrei
darauf schliessen, dass die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu der Gruppe der Maktumin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei. Diese Sachverhaltsfeststellung ist nicht offensichtlich unrichtig und demnach für das Bundesgericht verbindlich (vorne E. 2).

4.6. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) ist freilich Folgendes zu beachten: Die Vorinstanz hat festgestellt, die Beschwerdeführerin 1 habe im Asylverfahren (zunächst) angegeben, sie sei Ajnabiya. Die Vorinstanz hat diese Angabe zum Anlass genommen, um die spätere Aussage der Beschwerdeführerin 1, sie sei Maktuma, als unglaubhaft zu würdigen. Dass die Beschwerdeführer wenn nicht Maktumin, dann immerhin Ajanib sind, hat die Vorinstanz zwar nicht ausdrücklich festgestellt, aber auch nicht in Zweifel gezogen. Weiter hat die Vorinstanz einerseits festgestellt, dass auch die Ajanib nicht syrische Staatsangehörige sind, sondern nur einen Ausländerausweis haben. Demnach könnten auch Ajanib staatenlos sein (vgl. BVGE 2014/5 E. 10). Andererseits hat die Vorinstanz festgestellt, dass inzwischen zahlreiche Ajanib eingebürgert worden sind; sie hat jedoch keine Aussagen dazu gemacht, ob konkret die Beschwerdeführer sich einbürgern lassen konnten oder heute die Möglichkeit hätten, sich einbürgern zu lassen (vgl. dazu BVGE 2014/5 E. 11). Es besteht somit die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführer zwar nicht Maktumin, aber dennoch Ajanib und als solche staatenlos sind. Die Vorinstanz hat sich zu dieser Frage nicht
geäussert. Die Sache ist daher an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, damit es unter zweckdienlicher Mitwirkung der Beschwerdeführer klärt, ob diese Ajanib und als solche staatenlos sind.

5.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Rückweisung zur ergebnisoffenen neuen Prüfung gilt praxisgemäss als Obsiegen. Die Beschwerdeführer tragen daher keine Kosten. Das SEM hat ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Das Staatssekretariat für Migration hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein