&zuBundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2014.79

Beschluss vom 12. November 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 263 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
. StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete am 18. Mai 2010 eine Strafuntersuchung gegen A. (nachfolgend auch "der Beschuldigte") wegen Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB; act. 1.2 S. 2 Ziff. 1; pag. 01.000-001).

Am 1. Dezember 2010 beschlagnahmte die BA Gelder von A. bei der Bank B.; am 21. Dezember 2010 beschlagnahmte sie auf seiner Kundenbeziehung bei der Bank C. zur Abdeckung des voraussichtlichen staatlichen Einziehungsanspruches zusätzliche USD 390'000.--. Die Ersatzforderung sei berechnet worden anhand der nach dem 1. Mai 2000 – ab diesem Datum ist in der Schweiz die aktive Bestechung fremder Amtsträger strafbar – bezahlten mutmasslichen Bestechungsgelder. Per 31. Dezem­ber 2013 sind insgesamt USD 1'376'055.-- beschlagnahmt (USD 986'055.-- bei Bank B., USD 390'000.-- bei Bank C.; act. 1.2 S. 2 Ziff. 2).

B. A. verlangte am 23. Dezember 2013, die Beschlagnahmungen seien aufzuheben und am Dossier gewisse Korrekturen anzubringen (act. 1 S. 2 Ziff. 1).

Die BA lehnte am 12. Mai 2014 die verlangte Vermögensfreigabe vollumfänglich ab (act. 1.2).

C. Dagegen erhebt A. am 22. Mai 2014 Beschwerde (act. 1), womit er beantragt:

"En la forme

1) Recevoir le présent recours.

Au fond

1. Annuler la décision du Ministère public de la Confédération, du 12. Mai 2014, notifiée le 13 mai 2014, sous référence SV.10.0038.

2. Ordonner la correction du dossier, en ce sens que toutes références à des versements antérieurs au 1er juillet 2006 doivent être retirées et avis en être donné à toutes les autorités étrangères auxquelles elles avaient été communiquées par le Ministère public de la Confédération.

3. Ordonner la levée de tous séquestres et saisies portant sur les avoirs en Suisse de Monsieur A.

4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l'instance."

Die BA beantragte am 4. Juni 2014, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). Die Replik datiert vom 16. Juni 2014 (act. 5). Sie wurde der BA am 17. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz; Legitimation, sich dagegen zu beschweren; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse) sind erfüllt und nicht umstritten (zu den Voraussetzungen Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.108 vom 15. August 2013, E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Der Beschuldigte bestreitet die Schweizer Strafrechtshoheit. Weder habe sich der Sachverhalt in der Schweiz abgespielt, noch befinde sich der Beschuldigte in der Schweiz. Die für einen Bezug zur Schweiz von der BA herangezogenen Zahlungen nach Lettland hätten keinen Bezug zum Beschuldigten (act. 1 S. 6 f., act. 5 S. 2). Der Geldwäscherei-Vorwurf sei von der BA ohnehin fallengelassen worden (act. 1 S. 5; act. 5 S. 1 f.).

Der Beschuldigte beanstandet weiter, dass Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien für Überweisungen, die vor dem 1. Juli 2006 erfolgt seien und daher bevor die passive Bestechung ausländischer Amtsträger in der Schweiz strafbar geworden sei. Demnach könnten in zeitlicher Hinsicht höchstens Fr. 387'220.-- beschlagnahmt werden (act. 1 S. 5 f.). Sodann, gemäss einem Pressecommuniqué der BA, sei seitens D. im untersuchten Sachverhalt bereits eine Ersatzforderung von USD 10.6 Mio. bezahlt worden. Für weitere Beschlagnahmungen gebe es daher keinen Raum, weshalb sie aufzuheben seien (act. 1 S. 9 f., act. 5 S. 2 f.).

2.2 Die BA hat den Verdacht, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als […] bei E. in der Zeit zwischen April 1999 bis Oktober 2006 auf seinem Konto bei der Bank B. Gelder in der Höhe von ca. USD 2.2 Mio. erhalten habe. Dabei handle es sich mutmasslich um Bestechungsgelder, die von den Unternehmen F., danach G. und schliesslich D. bezahlt worden seien. Die Zahlungen stünden im Zusammenhang mit Projekten, an denen E. als Auftraggeber mitinvolviert gewesen sei. Zudem seien im Jahr 2008 (vom Konto des Beschuldigten bei der Bank B.) ca. USD 1 Mio. sowie im Jahr 2009 USD 350‘000.-- nach Lettland überwiesen worden (pag. 13.400-0021 Einvernahme des Beschuldigten vom 19. April 2012, S. 5).

Gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei BKP vom 31. Oktober 2012 (pag. 10.000-0088) seien Zahlungen von F./G./D. gestützt auf consulting agreements über H. geflossen bzw. über die ihm zuzurechnende, in Zypern domizilierte Gesellschaft I. Ltd. Diese Gelder habe H. über weitere Gesellschaften an Verantwortungsträger u. a. von E. vergütet, auch an den Beschuldigten. Insgesamt gehe es um einen Betrag von USD 2'752'628.-- (Bericht BKP vom 31. Oktober 2012, S. 10, 42 f., 64, 117–128).

3.

3.1 Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_580/2011 vom 10. Januar 2012, E. 2.1; TPF 2005 84 E. 3.1.2). Der hinreichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteile des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012, E. 2.2.3; 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012, E. 6.1); allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2006 vom 9. Januar 2007, E. 4.2; TPF 2010 22 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; vgl. hierzu anschaulich Baumann, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 72 N. 21).

3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).

4.

4.1 Es ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinreichend dargetan, dass die Gelder auf dem beschlagnahmten Konto bei der Bank B. (act. 1.2 S. 2 Ziff. 2 USD 986'055.--) in einem gewissen Zusammenhang mit dem untersuchtem Sachverhalt stehen und dem Beschuldigten am 5. Juni 2001 oder danach ausbezahlt wurden (pag. 10.000-0088 Bericht BKP vom 31. Oktober 2012, S. 51 Ziff. 4.2.5, S. 52 Ziff. 4.2.6, S. 56 f. Ziff. 4.2.7.3, S. 61 Ziff. 4.2.7.5, S. 63 Ziff. 4.2.7.6). Die bei der Bank C. beschlagnahmten Gelder (act. 1.2 S. 2 Ziff. 2 USD 390'000.--) könnten möglicherweise einer Ersatzeinziehung unterliegen, insofern nach dem 1. Mai 2000 Zahlungen von rund USD 1.37 Mio. den Beschuldigten erreichten (pag. 10.000-0088 Bericht BKP vom 31. Oktober 2012, S. 124 Ziff. 4.5.4, S. 125 Ziff. 4.5.4.2; act. 1.2 S. 2 Ziff. 2; Phase 3 ab 5. Juni 2001 USD 290'428.--, Phase 5 ab 10. August 2005 USD 689'369.--, Phase 6 ab 9. Oktober 2006 USD 387'220.--).

Wie sogleich darzulegen sein wird, erlaubt die Begründung der angefochtenen Verfügung jedoch nicht zu beurteilen, ob die Beschlagnahme vollumfänglich gerechtfertigt ist. Im Einzelnen:

4.2 Zunächst der Tatbestand der aktiven Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB): Der Beschuldigte sei aus aktiven Bestechungszahlungen begünstigt worden, der beschlagnahmte Betrag entspreche den mutmasslichen Bestechungsgeldern von USD 1.37 Mio. (act. 1.2 S. 2 Abweisung der Vermögensfreigabe, mit Verweis auf pag. 16.106-0159 Schreiben der BA vom 31. Oktober 2013, S. 2 f.).

Die aktive Bestechung fremder Amtsträger ist seit 1. Mai 2000 strafbar (vgl. Pieth, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N. 1). Die Strafbarkeit kann daher in zeitlicher Hinsicht sämtliche Zahlungen an den Beschuldigten seit dem 5. Juni 2001 erfassen.

Die für die aktive Bestechung erforderliche Beamteneigenschaft des Beschuldigten kann beim derzeitigen Stand der Untersuchung und für das Beschwerdeverfahren bejaht werden. Die Beamteneigenschaft beurteilt sich im Korruptionsstrafrecht nach dem funktionalen Amtsträgerbegriff. Davon werden auch staatlich beherrschte und kontrollierte Unternehmen erfasst (Pieth, Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 322septis N. 13 f.). Der Beschuldigte war von 1997 bis 2001 […] bei E. und zugleich Mitglied der Geschäftsleitung. Von 2001 bis 2006 war er […] bei E. und weiterhin Mitglied der Geschäftsleitung. E. und die von ihr über Beteiligungen kontrollierten Gesellschaften, wie z.B. J. S.A., sind vom russischen Staat kontrolliert und erfüllen mutmasslich bei der Inlandversorgung einen öffentlichen Versorgungsauftrag. Der sachrichterlichen Entscheidung fällt die definitive Beantwortung der Frage zu, ob E. im Tatzeitpunkt eine quasi-staatliche Organisation gewesen sei und deren leitende Organe Beamten im Sinne des Korruptionsstrafrechts (Art. 322octies Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322octies - 1 Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
StGB) gleichzustellen sind.

Die angefochtene Verfügung schweigt sich dazu aus, wo (und von wem) die aktive Bestechung ausgeführt worden oder subsidiär der Erfolg eingetreten sei. Folglich sind vorliegend in Bezug auf die aktive Bestechung fremder Amtsträger zufolge ungenügender Begründung weder der aktuelle hinreichende Tatverdacht, noch die Schweizer Strafhoheit beurteilbar.

4.3 Zur passiven Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB): En passant legt die BA in der angefochtenen Verfügung weiter dar, dass der Beschuldigte persönlich für die letzte Zahlung vom Oktober 2006 wegen passiver Bestechung fremder Amtsträger strafrechtlich belangt werden könne. Soweit ihm in diesem Zusammenhang Gelder zugeflossen wären, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie einer Beschlagnahme unterlägen.

Für diesen Tatbestand besteht im Rahmen der Prüfungstiefe des Beschwerdeverfahrens eine Schweizer Strafhoheit: Handlungsort der passiven Bestechung ist im Sinne des Art. 8 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB der Ort des bloss passiven Annehmens verbunden mit der fehlenden Reaktion einer Zurückweisung bzw. Rücküberweisung, letzteres mithin im Sinne einer pflichtwidrigen Unterlassung. Der Handlungsort liegt beim echten oder unechten Unterlassungsdelikt dort, wo der Täter hätte handeln müssen (Popp/Keshelava, Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 8 N. 4). Dem Beschuldigten wurden die mutmasslichen Korruptionszahlungen auf eine Bank in der Schweiz vergütet, der Annahmeteil der Tathandlung liegt also mindestens bei erstem Blick im Inland. Und von diesen Konten hätten die Gutschriften bei pflichtgemässer Zurückweisung auch wieder auf Anweisung des Kontoinhabers rücküberwiesen werden müssen. Ob dies ausreicht für die Annahme eines Handlungsortes Schweiz, wird letztlich der Strafrichter zu entscheiden haben. Jedenfalls genügt dies für die vorläufige Annahme einer Strafverfolgungszuständigkeit der Schweiz im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens. Kommt dazu, dass der Erfolgsort der Annahme des Vorteils ohnehin in der Schweiz anzusiedeln ist (zum Er­folgsort Popp/Keshelava, a. a. O., Art. 8 N. 9).

Die passive Bestechung fremder Amtsträger ist seit 1. Juli 2006 ein Schweizer Straftatbestand. Daher wäre gestützt auf diese Bestimmung nur die letzte Zahlung (vgl. obige Erwägung 4.1) deliktischen Ursprungs. Eine Beschlagnahme darüber hinaus begründet die angefochtene Verfügung nicht. Sie legt in der angefochtenen Verfügung auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die beschlagnahmten Gelder deliktischen Ursprungs seien.

4.4 Zum Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB): Die BA führt aus, diesen Vorwurf nicht fallengelassen zu haben. Die Vortat bestehe entweder in einer aktiven Bestechung nach Art. 322septies Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB oder einer passiven Inlandbestechung in Russland (act. 3 S. 2 Ziff. 2). Weder die Schlusseinvernahme noch die angefochtene Verfügung macht indessen nähere Ausführungen zu diesem Tatbestand. Der blosse Empfang der Gelder durch den Beschuldigten, verbunden mit der mangelnden Rückerstattung, wäre wohl bereits vom Tatbestand der passiven Bestechung konsumiert. Die anschliessend erfolgten Überweisungen nach Lettland könnten jedoch Geldwäschereihandlungen darstellen. Danach wäre auch die Schweizer Strafhoheit gegeben (nach Art. 3 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
StGB).

Als Vortat zur Geldwäscherei im Ausland kommt auch die aktive oder passive Bestechung von russischen Amtsträgern in Russland in Betracht. Es gilt das Prinzip der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (Art. 305bis Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB; Pieth, a. a. O., Art. 305bis N. 67). Für die Schweiz ist die entsprechende Strafbarkeit von inländischen Amtsträgern seit 1. Mai 2000 in der heutigen Fassung gegeben (zur Situation davor BBl 1999 5497 Botschaft zur Revision des Korruptionsstrafrechts vom 19. April 1999, S. 5504 f.). Aus einer deliktischen Vortat stammen könnten grundsätzlich im Sinne des Geldwäschereitatbestandes und in zeitlicher Hinsicht auf ersten Blick wohl Überweisungen im Gesamtbetrag der Beschlagnahme. Vom Beschuldigten bestritten wird jedoch, dass in Russland eine strafbare passive Bestechung inländischer Amtsträgern gegeben sei (act. 5 S. 3). Die Begründung der Beschlagnahme spricht sich dazu nicht aus und ist daher auch in diesem Punkte ungenügend.

Wie dargelegt fehlen zu diesem Tatbestand zudem generell (also nicht nur zur Vortat) nähere Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Unklar ist bei den Überweisungen nach Lettland auch die Rolle des Sohnes des Beschuldigten.

4.5 Zusammenfassend begründet die angefochtene Beschlagnahmeverfügung den aktuellen hinreichenden Tatverdacht und die schweizerische Strafhoheit nur ungenügend. Es kann ihr nicht entnommen werden, inwiefern die Beschlagnahme im Gesamtbetrag gerechtfertigt sein soll. Auch die Beschwerdeantwort verzichtet auf materielle Ausführungen dazu. Für die Beurteilung der Beschlagnahmeverfügung wesentliche Punkte blieben somit, namentlich auch in quantitativer Hinsicht, unbegründet.

Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkte wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) gutzuheissen und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zwecks Erlass einer zureichend begründeten Beschlagnahme oder Freigabe zurückzuweisen. Die Beschlagnahme ist bis dahin aufrechtzuerhalten.

5.

5.1 Fehl geht die Rüge, die Einziehung bei D. decke auch die Zahlungen an den Beschuldigten ab: Bei einer Tochterfirma von D. wurde ein geschätzter Nettogewinn von USD 10.6 Mio. eingezogen (act. 3 S. 3 Ziff. 3; pag. 03.000-0001 Einstellungsverfügung vom 5. September 2013, S. 10 Ziff. 4.4.2). Der Gewinn basierte auf einer mittleren EBIT-Marge von 6.5% des Projektumsatzes (Einstellungsverfügung, S. 10 Ziff. 4.4). Es leuchtet ein, dass die mittels Beratungs- und Werkverträgen ausgeschleusten rund USD 3.8 Mio. (Einstellungsverfügung, S. 6 Ziff. 3.3) nicht darin enthalten sind. Abschliessend darüber zu befinden haben wird das Strafgericht.

5.2 Erst nach dem neuen Entscheid der BA wird klar sein, inwieweit Überweisungen vor dem 1. Juli 2006 für das Strafverfahren gegen den Beschuldigten relevant sind und wie der vom Beschuldigten gestellte Antrag 2, sämtliche Referenzen zu Überweisungen vor dem 1. Juli 2006 seien aus den Akten zu entfernen, zu behandeln sei.

6. Insgesamt ist Antrag 1 der Beschwerde zufolge ungenügender Begründung der angefochtenen Verfügung gutzuheissen und diese aufzuheben. Der Begründungsmangel führt dazu, dass die Beschwerdekammer über die weiteren Anträge 2 und 3 nicht entscheiden kann. Die Beschlagnahme ist bis zum neuen Entscheid der Bundesanwaltschaft aufrechtzuerhalten.

7. Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen des Beschwerdeführers (vgl. für das BGG das Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2013 vom 28. April 2014, E. 4.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
StPO; Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO).

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO; Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. Die Beschlagnahme bleibt aufrechterhalten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 14. November 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).