Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 313/2020

Urteil vom 12. August 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 14. April 2020 (5V 19 225).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1965 geborene A.________ war Produktionsmitarbeiter bei der B.________ AG. Am 25. Februar 2006 erlitt er einen Verkehrsunfall. Das Spital C.________ diagnostizierte gleichentags eine Commotio cerebri mit/bei leichter Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Rissquetschwunde Augenbraue links. Am 23. Oktober 2006 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an. Diese zog u.a. ein interdisziplinäres Gutachten der MEDAS vom 13. April 2011 bei. Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 sprach sie dem Versicherten vom 1. Februar 2007 bis 30. Juni 2008 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente zu. Am 4. Oktober 2013 bestätigte sie die Dreiviertelsrente revisionsweise.

A.b. Vom 17. August bis 8. November 2016 liess die IV-Stelle den Versicherten durch die H.________ AG observieren. Die IV-Stelle holte u.a. ein interdisziplinäres Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Centers (SMAB), Bern, vom 30. November 2018 ein. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 hob sie die Invalidenrente rückwirkend ab 1. November 2016 auf.

B.
Die hiergegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 14. April 2020 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab 1. November 2016 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihm korrekt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gewähre. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der praxisgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser ärztlichen Unterlagen getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es grundsätzlich um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585).

2.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349), die rückwirkende Rentenherabsetzung oder -aufhebung (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
i.V.m. Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV; BGE 142 V 259 E. 3.2.1 S. S. 260) und die Invaliditätsbemessung bei psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 409 und 418, 141 V 281) richtig dargelegt. Gleiches gilt zur Rechtsprechung betreffend den Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. E. 1 hiervor) und die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die aus einer Überwachung der versicherten Person stammen (BGE 143 I 377). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist, ob die Rentenaufhebung ab 1. November 2016 vor Bundesrecht standhält.

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Verwertung des Ergebnisses der vom 17. August bis 8. November 2016 durchgeführten Observation des Versicherten sei zulässig. Das interdisziplinäre (psychiatrische, neurologische, orthopädisch-traumatologische, internistische und neuropsychologische) SMAB-Gutachten vom 30. November 2018 sei beweiswertig, weshalb darauf abgestellt werden könne. Hierin seien im Gegensatz zum MEDAS-Gutachten vom 13. April 2011 keine psychiatrischen Diagnosen mehr gestellt und sei von einer wahrscheinlichen Aggravation ausgegangen worden. Insofern sei seit der Rentenzusprache vom 23. Januar 2013 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, wie das psychiatrische SMAB-Gutachten bestätigt habe. Mangels relevanter psychiatrischer Diagnosen könne von der Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 3281 abgesehen werden. Relevant für die Arbeitsfähigkeit sei bloss noch ein chronisches Zervikoverterbralsyndrom mit leichtgradigen Funktionseinschränkungen, aber ohne Hinweis auf eine radikuläre Defizitsymptomatik. Seit der Begutachtung im Jahre 2011 sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er hingegen
seit Abschluss der Observation im November 2016 uneingeschränkt arbeitsfähig. Da der Versicherte die seit der Rentenzusprache vom 23. Januar 2013 eingetretene Verbesserung seines Gesundheitszustandes der IV-Stelle nicht gemeldet habe, liege eine Meldepflichtverletzung vor. Der Einkommensvergleich habe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % ergeben, so dass die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. November 2016 rechtens sei.

4.
Wie die folgenden Erwägungen zeigen, erhebt der Beschwerdeführer gegen die Beweiskraft des SMAB-Gutachtens vom 30. November 2018 insgesamt keine stichhaltigen Einwände (vgl. E. 12 hiernach). Gestützt auf dieses Gutachten bejahte die Vorinstanz zu Recht einen Revisionsgrund, da keine psychiatrische Diagnose mehr vorliegt. Somit durfte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig"), ohne Bindung an frühere Beurteilungen prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11).

5.
Die Vorinstanz stützte sich bei der Frage nach der Verwertbarkeit der Observationsergebnisse auf die Rechtsprechung gemäss BGE 143 I 377 E. 5.1.1 S. 385 f., wonach das Beweismaterial, das im Rahmen einer rechtswidrig (ohne gesetzliche Grundlage) angeordneten Observation im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurde, im Invalidenversicherungsverfahren gestützt auf eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen verwertbar ist.

Der Versicherte verweist auf seine in der Beschwerde vom 11. Januar 2018 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 27. November 2017 erhobene Kritik an dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung und an der Verwertbarkeit der Observation. Dieser Verweis auf Ausführungen in früheren Rechtsschriften ist unzulässig (BGE 134 II 244; Urteil 8C 176/2018 vom 27. September 2018 E. 6.1).

6.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, eine rechtswidrige Observation während einer längeren Zeitspanne (vom 17. August bis 8. November 2016) sei ein massiver unzulässiger Eingriff in die Grundrechte, weshalb alle daraus resultierenden Folgen nichtig und damit aufzuheben seien.

Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest (vgl. E. 1 hiervor), die Überwachung des Versicherten sei im öffentlichen Raum und nur an wenigen Tagen durchgeführt worden. Er sei an drei Tagen (14. September, 27. Oktober und 8. November 2016) ausserhalb seiner Wohnadresse beobachtet worden. An vier Tagen (17. August sowie 7., 14. und 18. Oktober 2016) sei er weder beim Betreten noch beim Verlassen seiner Wohnung gesehen worden. Er sei damit weder einer systematischen noch einer ständigen Überwachung ausgesetzt gewesen. In zeitlicher Hinsicht, aber auch gesamthaft betrachtet, sei der mit der Observation verbundene Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers als äusserst gering zu bewerten. Die Verwertung der Observationsergebnissse sei somit zulässig. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als sich jedenfalls ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Versicherten nicht ersehen lässt (vgl. auch Urteil 8C 54/2020 vom 26. Mai 2020 E. 8.2).

7.
Der Beschwerdeführer wendet ein, bei polydisziplinären Gutachten müsse die Gutachterwahl immer nach dem Zufallsprinzip erfolgen (vgl. BGE 140 V 507). Die Unterlagen betreffend die Vergabe der Begutachtung könnten den CD-ROMs vom 15. Februar 2019 und 1. April 2019 nicht entnommen werden. Damit liege eine massive Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weshalb eine Aktenergänzung zu erfolgen habe.

Die Vorinstanz stellte richtig fest, dass die Wahl des SMAB als Gutachterstelle aufgrund der Auftragsübermittlung der IV-Stelle vom 3. Juli 2018 an die SuisseMED@P korrekt nach dem Zufallsprinzip erfolgte, was Letztere mit E-Mail vom 4. Juli 2018 bestätigte. Zwar räumte die IV-Stelle vorinstanzlich ein, dass die Auftragsübermittlung vom 3. Juli 2018 und die E-Mail der SuisseMED@P vom 4. Juli 2018 zunächst nicht im Aktendossier abgelegt worden seien, was aber nachgeholt worden sei. Hieraus kann der Versicherte indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beizupflichten ist der Vorinstanz nämlich, dass er am 7. August 2018 über die vorgesehene Begutachtung durch das SMAB orientiert wurde, aber hiergegen keine Einwände erhob. Die Vorinstanz erwog weiter zu Recht, dass der Versicherte im Rahmen der ihm von der IV-Stelle am 15. Februar 2019 und 1. April 2019 gewährten Akteneinsicht Gelegenheit gehabt hätte, bis zum Verfügungserlass am 22. Mai 2019 Einwände gegen die Gutachtensvergabe und/oder das Fehlen entsprechender Unterlagen zu erheben. Folglich kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass diese erstmals bei ihr vorgebrachten Rügen verspätet waren (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; Urteil 8C 805/2018 vom 21. Februar 2019 E.
7.3.5).

8.

8.1. Der Versicherte beruft sich auf die Berichte des Psychiaters Dr. med. F.________, vom 23. Januar und 11. Dezember 2017, der Psychiatrie I.________ vom 27. Februar 2018 und 14. August 2018 (richtig 2019), der Psychiaterin Dr. med. G.________, vom 6. April 2018 sowie des Hausarztes Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie, vom 12. Juni 2019. Die Psychiatrie I.________ sei in den besagten Berichten von einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) ausgegangen. Es bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen diesen echtzeitlichen Beurteilungen und dem SMAB-Gutachten vom 30. November 2018. Die SMAB-Gutachter hätten die echtzeitlichen Beurteilungen nicht diskutiert und auf die Angaben von Drittpersonen verzichtet. Der psychiatrische SMAB-Gutachter habe die echtzeitlichen fachärztlichen Beurteilungen mit der arbiträren und nicht überprüfbaren Begründung übergangen, sie änderten an seiner Einschätzung nichts. Dies zeige, dass die gutachterlichen Abklärungen unvollständig, willkürlich und damit nicht rechtsgenüglich seien.

8.2. Zu diesen Vorbringen ist Folgendes festzuhalten:

8.2.1. Die vom Versicherten angerufenen Arztberichte, welche vor dem SMAB-Gutachten datieren, waren den Gutachtern bekannt. Hiervon abgesehen ist im Rahmen einer Begutachtung nicht erforderlich, dass die Gutachter zu jedem Bericht der behandelnden Arztpersonen Stellung nehmen müssen (Urteil 9C 81/2019 vom 11. November 2019 E. 4.4).

8.2.2. Bezüglich der Einholung von Fremdanamnesen verfügen die ärztlichen Experten über einen grossen Ermessensspielraum (Urteil 8C 411/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 6). Der Versicherte zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern die gutachterlichen Schlussfolgerungen in dieser Hinsicht auf einer unzureichenden Grundlage beruhen sollen.

8.2.3. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 8C 73/2020 vom 7. Mai 2020 E. 7.1.3). Solche Aspekte legt der Versicherte nicht substanziiert dar und sind auch nicht ersichtlich. Soweit er sich insbesondere auf die von der Psychiatrie I.________ gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der psychiatrische SMAB-Gutacher Dr. med. E.________ mit dieser Diagnose befasst und begründet hat, weshalb sie zu verneinen ist. Hiervon abgesehen, ist es für die Bestimmung des
Rentenanspruchs grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 413; Urteil 8C_ 54/2020 vom 26. Mai 2020 E. 11.3).

9.
Der Versicherte bemängelt die Auffassung der Vorinstanz, das strukturierte Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 sei vorliegend aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht erforderlich. Wäre es nämlich durchgeführt worden, hätte der SMAB-Psychiater erkennen können, dass seine Beurteilung nicht überzeuge und willkürlich sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass im SMAB-Gutachten vom 30. November 2018 keine (relevanten) psychischen Diagnosen gestellt wurden. Unter diesen Umständen verzichtete die Vorinstanz zu Recht auf die Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428 unten f.). Hiervon abgesehen zeigte sie im Sinne einer Alternativbegründung auf, weshalb selbst bei deren Durchführung den geklagten psychischen Beschwerden des Versicherten im Rahmen der Konsistenzprüfung eine massgebliche Relevanz für die Arbeitsfähigkeit abgesprochen werden müsste. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer keine substanziierten stichhaltigen Einwände vor.

10.

10.1. Der psychiatrische SMAB-Gutachter führte wörtlich Folgendes aus: "Retrospektiv ist die Beurteilung naturgemäss schwierig. Wir gehen davon aus, dass spätestens mit den Ergebnissen der Observation eine deutliche Besserung nachgewiesen ist, also seit 11/2016. Daran ändern auch die Einschätzung der behandelnden Psychiater sowie die Einschätzung im Rahmen der stationären psychiatrischen Behandlung nichts". Der Beschwerdeführer rügt, diese Passage zeige exemplarisch, wie der Gutachter vorgegangen sei. Er habe zwar festgehalten, dass retrospektive Beurteilungen unzulässig seien, habe aber trotzdem eine solche vorgenommen. Zudem habe er mit der Formulierung "Wir gehen davon aus" aus seiner einzelgutachterlichen Beurteilung eine solche aller beteiligten Gutachter gemacht. Dieses Vorgehen sei unzulässig.

10.2.

10.2.1. Obwohl eine retrospektive Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet ist, führt dies praxisgemäss nicht dazu, diesbezüglichen Aussagen von vornherein jegliche Beweiskraft abzusprechen (Urteil 8C 879/2017 vom 5. Februar 2018 E. 3.2.2). Die Ergebnisse einer zulässigen Observation zusammen mit einer ärztlichen Beurteilung können eine genügende Grundlage für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit bilden (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 109, 140 V 70 E. 6.2.2. S. 76; Urteil 8C_ 54/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2).

10.2.2. Entgegen dem Versicherten erachtete der psychiatrische SMAB-Gutachter eine retrospektive Beurteilung vorliegend nicht als unmöglich, sondern als schwierig. Seine Auffassung, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, wird von sämtlichen SMAB-Gutachtern geteilt.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Versicherte aus dem Umstand, dass die SMAB-Gutachter von der IV-Stelle beauftragt wurden, seine Arbeitsfähigkeit ab 2. Juli 2018 zu beurteilen, der psychiatrische Gutachter aber zum Schluss kam, bereits seit November 2016 sei eine deutliche Besserung der Arbeitsfähigkeit nachgewiesen.

11.
Der Versicherte bringt weiter vor, gemäss dem Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 13. April 2011 sei er aus psychischer Sicht keinem Arbeitgeber zumutbar gewesen. Dass sich dies geändert hätte, sei dem SMAB-Gutachten vom 30. November 2018 nicht zu entnehmen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Denn im psychiatrischen SMAB-Gutachten wurde ausgeführt, es liege keine Situation vor, aufgrund welcher der Versicherte seine relevanten arbeitsbezogenen Ressourcen nicht an einem regulären Arbeitsplatz umsetzen könnte.

12.
Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sei, indem sie auf das SMAB-Gutachten vom 30. November 2018 abgestellt hat. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern sie diesbezüglich sonstwie Bundesrecht verletzt haben könnte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Gestützt darauf und auf die Observationsergebnisse hat sie zu Recht erkannt, der Versicherte sei spätestens seit Abschluss der Observation im November 2016 in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig.

13.
Der Versicherte bringt vor, er habe keine Meldepflichtverletzung begangen. Eine rückwirkende Leistungseinstellung ab 1. November 2016 sei somit unzulässig.

13.1. Nach Art. 88 bis Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV in der seit 1. Januar 2015 geltenden, hier anwendbaren Fassung kann bei einer Meldepflichtverletzung oder einer unrechtmässigen Erwirkung der Rente die Leistung rückwirkend auf den Zeitpunkt der erheblichen Änderung angepasst werden, ohne dass die Meldepflichtverletzung oder die unrechtmässige Erwirkung kausal für die Weiterausrichtung der Rente gewesen sein muss. Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen - 1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
1    Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
2    Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.
ATSG; Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (nicht publ. E. 4.2.1 des Urteils BGE 137 V 369, veröffentlicht in SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61; Urteil 8C 594/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.3.2). Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage nach Massgabe von Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich beurteilt. Demgegenüber gilt die Frage nach
der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2017 AHV Nr. 3 S. 5, 9C 413/2016 E. 3.1; Urteil 8C 711/2019 vom 2. April 2020 E. 3.2).

13.2. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der im November 2016 abgeschlossenen Observation ein Verhalten gezeigt, aus dem sich keine massgebliche Einschränkung seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus psychischer Sicht mehr ergebe. Der psychiatrische SMAB-Gutachter habe denn auch eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes seit diesem Zeitpunkt festgestellt. Es sei von einer Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser erhebt keine stichhaltigen Einwände, welche diese vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und Schlussfolgerungen als bundesrechtswidrig erscheinen liessen. Denn bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte ihm im Lichte seiner aufgrund der Observation nachgewiesenen Alltagsaktivitäten die Verbesserung seines Gesundheitszustandes bewusst sein müssen. Damit hat er die ihm obliegende Meldepflicht zumindest fahrlässig verletzt, was zur rückwirkenden Renteneinstellung berechtigt (vgl. auch Urteile 8C 579/2018 vom 9. Januar 2019 E. 5.3 und 8C 601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.3).

14.

14.1. Die IV-Stelle nahm erstmals in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 9. September 2019 einen Einkommensvergleich vor, der einen Invaliditätsgrad von 25 % ergab. Die Vorinstanz bestätigte dies, da der Versicherte dagegen keine Einwände erhoben habe.

14.2. Der Versicherte rügt, die IV-Stelle habe seine formellen Gehörsansprüche verletzt. Es gehe nicht an, dass er sich zum Invaliditätsgrad erst vor Gericht hätte äussern können, dieses ihn dazu aber nicht aufgefordert habe. Denn die vorinstanzliche Vernehmlassung der IV-Stelle sei ihm nur zur Orientierung zugestellt worden, weshalb eine explizite Stellungnahme nicht angezeigt gewesen sei.

Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Der angefochtene Entscheid erging am 14. April 2020. Damit aber hätte der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht auf die Vernehmlassung vom 9. September 2019 reagieren können und dies auch tun müssen, wenn er sie insbesondere bezüglich des Einkommensvergleichs als unrichtig erachtete (vgl. auch E. 7 hiervor; Urteil 5P.109/1999 vom 1. Juli 1999 E. 2). Er wartete denn auch am 8. Dezember 2019 und am 14. Januar 2020 von sich aus mit weiteren Eingaben auf, ohne aber den Einkommensvergleich der IV-Stelle zu bemängeln.

Nach dem Gesagten hat es beim rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % (vgl. Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) sein Bewenden, zumal der Versicherte auch letztinstanzlich keine materiellen Rügen gegen den Einkommensvergleich vorbringt. Somit ist die vorinstanzliche Rentenaufhebung ab 1. November 2016 rechtens.

15.
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C 54/2020 vom 26. Mai 2020 E. 11.5).

16.
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Reto Bachmann wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. August 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar