Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 194/2020

Urteil vom 12. Mai 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Naef,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2020 (200 19 786 IV).

Sachverhalt:

A.
Der 1971 geborene A.________ war zuletzt als LKW-Fahrer für die B.________ GmbH tätig. Am 29. Juni 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine aneurysmatische Subarachnoidalblutung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern führte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Sie gewährte namentlich ein Belastbarkeitstraining in der GEWA und ein Aufbautraining, gefolgt von einem Arbeitsversuch mit begleitendem Coaching. Die Eingliederungsbemühungen mündeten in einer Anstellung ab 1. März 2018 als Chauffeur für die D.________ AG) in einem 60 %-Pensum, wobei die IV-Stelle in den ersten drei Monaten Einarbeitungszuschüsse leistete. Nachdem die IV-Stelle eine versicherungsmedizinische Beurteilung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eingeholt hatte, kündigte sie A.________ die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente vom 1. Januar 2016 bis 30. April 2017 an (Vorbescheid vom 2. November 2018). Aufgrund der Einwände des Versicherten veranlasste die IV-Stelle eine neuropsychologische Untersuchung durch den RAD (Untersuchungsbericht vom 11. März 2019). Gestützt auf einen weiteren Bericht dieses Dienstes stellte die Verwaltung A.________ mit neuem Vorbescheid vom 10. April 2019
wiederum eine befristete ganze Rente (1. Januar 2016 bis 30. April 2017) in Aussicht, woran sie mit Verfügung vom 11. September 2019 festhielt.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. Februar 2020 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm auch ab 1. Mai 2017 eine Invalidenrente zuzusprechen. Evenutaliter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an die IV-Stelle oder Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C 570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C 629/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 mit diversen Hinweisen).

1.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (vgl. E. 1.1 hiervor). Die konkrete Beweiswürdigung betrifft ebenfalls eine Tatfrage. Dagegen geht es bei der Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln um frei überprüfbare Rechtsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; SVR 2014 IV Nr. 1 S. 1, 9C 228/2013 E. 1.2; 2014 IV Nr. 20 S. 72, 9C 460/2013 E. 1.3).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht einen über den 30. April 2017 hinaus reichenden Rentenanspruch des Versicherten verneinte.

2.2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Umfang (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; 125 V 351 E. 3 S. 352 f.). Gleiches gilt hinsichtlich der Voraussetzungen für die rückwirkende Zusprechung einer befristeten Invalidenrente (BGE 133 V 263 E. 6.1; Urteil 8C 334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 2.2).

2.3. Rechtsprechungsgemäss sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 264 mit Hinweisen), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteile 8C 419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.2 sowie 8C 458/2017 vom 6. August 2018 E. 2 mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen gestützt auf die Aktenberichte der RAD-Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurologie, vom 22. Oktober 2018 und 11. März 2019 fest, dass der Beschwerdeführer nach einer aneurysmatischen Hirnblutung im Januar 2015 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab Januar 2017 sei ihm aber eine Tätigkeit als Chauffeur in einem Pensum von 80 % mit einer Leistungsminderung von 10 % zumutbar. Die RAD-Ärztin habe überzeugend ausgeführt, dass eine leichte neuropsychologische Störung höchstens zu einer niedrigprozentigen Arbeitsunfähigkeit führe. Andere medizinische Beurteilungen, welche die Einschätzung der Dr. med. C.________ in Zweifel zu ziehen vermöchten, fänden sich nicht. So habe der Hausarzt in seinem Verlaufsbericht vom 13. Dezember 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Lastwagenchauffeur nur bis Ende 2016 attestiert. Auch die Ergebnisse der Abklärung der Verkehrseignung würden darauf hinweisen, dass beim Beschwerdeführer keine schwerwiegenden Einschränkungen vorlägen, andernfalls die behandelnden Ärzte die seit März 2018 in einem 60 %-Pensum ausgeübte Tätigkeit in der Personenbeförderung umgehend hätten verbieten müssen. Ein Revisionsgrund sei aufgrund der Veränderung per Januar 2017
gegeben. Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ab Januar 2015 bestehe ab Januar 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die gesundheitliche Verbesserung ab Januar 2017 sei nach drei Monaten zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV). Das Valideneinkommen berechnete das kantonale Gericht anhand der Angaben der letzten Arbeitgeberin, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 68'582.50 ergab. Das Invalideneinkommen ermittelte sie gestützt auf Tabellenlöhne (LSE 2016, TA1, Männer, Kompetenzniveau 2, Ziff. 49-53 [Verkehr und Lagerei]), woraus bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % mit 10%iger Leistungsminderung ein Einkommen von Fr. 52'447.80 resultierte. Der entsprechende Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 24 %, weshalb die Vorinstanz die von der IV-Stelle per 30. April 2017 verfügte Rentenaufhebung schützte. Wie das kantonale Gericht weiter ausführte, würde sich an diesem Ergebnis auch nichts ändern, wenn für das Invalideneinkommen ab März 2018 (Beginn der Tätigkeit als Chauffeur für die D._______ AG) auf das in einem 60 %-Pensum effektiv erzielte Einkommen von Fr. 43'500.- abgestellt würde. Denn der Invaliditätsgrad würde
diesfalls gerundet 37 % betragen.

4.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.

4.1. Von einer ungenügenden Begründung des angefochtenen Entscheids und damit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) kann nicht gesprochen werden, da eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).

4.2. Sodann hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ schlüssig ist und im Ergebnis überzeugt. Danach leidet der Beschwerdeführer bei einem Zustand nach aneurysmatischer Subarachnoidalblutung im Januar 2015 ohne neurologische, ophthalmologische oder fassbare neurokognitive Folgen noch an einer verminderten Belastbarkeit. Das Aneurysma sei neurochirurgisch ausgeschaltet worden und ein Rezidiv sei nicht zu befürchten. Die verkehrsmedizinischen Untersuchungen hätten zudem gezeigt, dass eine Fahreignung für die Gruppe 2 unter Auflagen gegeben sei. Zwei Jahre nach der aneurysmatischen Subarachnoidalblutung sei von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen. Seither sei eine Tätigkeit als Chauffeur mit regelmässigen und vorhersehbaren, nicht zu langen Arbeitszeiten bei einem Pensum von 80 % mit einer Leistungsminderung von 10 % möglich. Dr. med. C.________ wies weiter darauf hin, dass eine leichte neuropsychologische Störung, wie sie anlässlich der Untersuchung vom 6. März 2019 im RAD festgestellt worden sei, höchstens zu einer niedrigprozentigen Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 30 % führe, weshalb sich an der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (80 % mit einer Leistungsminderung
von 10 %; vgl. Stellungnahme vom 22. Oktober 2018) und am Zumutbarkeitsprofil nichts ändere. Dies leuchtet ein. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die Beweiskraft der RAD-Beurteilung nicht entscheidend in Frage zu stellen. Er kann sich denn auch auf keinen ärztlichen Bericht stützen, der die Einschätzung der RAD-Ärztin nur schon gering in Zweifel ziehen könnte. An diesem Ergebnis ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, es habe sich im Rahmen der aktuell ausgeübten Tätigkeit bestätigt, dass er kein 60 % übersteigendes Pensum bewältigen könne, erging doch die Beurteilung der RAD-Ärztin in Kenntnis dieses effektiv geleisteten Pensums (vgl. Stellungnahme vom 22. Oktober 2018). Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer auch aus der geltend gemachten Arbeitsfähigkeit von 60 % nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. E. 4.6 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die neuropsychologische Untersuchung vom 6. März 2019 im RAD eine zu kurze Untersuchungsdauer geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden, dauerte die Untersuchung doch dreieinhalb Stunden.

4.3. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.2 hiervor) festgestellt haben soll, indem sie gestützt auf die Einschätzung der RAD-Ärztin ab Januar 2017 von einer gesundheitlichen Verbesserung aufgrund eines stabilen Gesundheitszustands des Versicherten zwei Jahre nach der aneurysmatischen Subarachnoidalblutung sowie einer Arbeitsfähigkeit von 80 % mit 10%iger Leistungsminderung ausging, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das kantonale Gericht von einem hinreichend abgeklärten medizinischen Sachverhalt ausging und auf die Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens verzichtete. Darin kann keine Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) erblickt werden.

4.4. Hinsichtlich der Bemessung des Invaliditätsgrades hat das kantonale Gericht überzeugend dargelegt, dass der vom Beschwerdeführer behauptete berufliche Aufstieg im Sinne eines Berufswechsels zum - besser bezahlten - Chauffeur für die D.________ AG bei Eintritt des Gesundheitsschadens nicht erstellt sei. So könne allein aus dem Umstand, dass der Versicherte im Jahr 2000 den Führerausweis für die Fahrzeugkategorie D (Personentransport) erworben habe, nicht geschlossen werden, es wäre 15 Jahre später eine berufliche Weiterentwicklung konkret geplant gewesen. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein soll (vgl. E. 1.2 hiervor). Er begnügt sich stattdessen mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die nicht weiter einzugehen ist (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

4.5. Zutreffend ist im Weiteren die Erwägung der Vorinstanz, wonach die dem Beschwerdeführer ausgerichteten, auf den jeweiligen Lohnabrechnungen separat ausgewiesenen Pauschalspesen bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen sind. So werden die beiden massgeblichen hypothetischen Vergleichseinkommen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades mit den AHV-rechtlichen beitragspflichtigen Einkünften aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit parallelisiert (vgl. Art. 25 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
Ingress IVV). Für die Invaliditätsbemessung sind also grundsätzlich nur Einkünfte zu berücksichtigen, welche der AHV-rechtlichen Beitragspflicht unterliegen würden. Dies trifft auf Unkostenentschädigungen, wie sie hier zur Diskussion stehen, gerade nicht zu (Art. 9 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 9 Unkosten - 1 Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
1    Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
2    Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
3    ...74
zweiter Satz AHVV). Es besteht zudem kein Anlass zur Annahme - dies wird im Übrigen auch nicht substanziiert geltend gemacht -, dass die als Spesenersatz ausbezahlte Entschädigung als versteckte Lohnausschüttung zu qualifizieren wäre. Die Nichtberücksichtigung der Pauschalspesen durch die IV-Stelle und die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht (vgl. Urteile 8C 363/2017 vom 22. November 2017 E. 4; 8C 430/2010 vom 28. September 2010 E. 5.1; 9C 278/2010 vom
26. Mai 2010 E. 2.3; 8C 465/2009 vom 12. Februar 2010 E. 4.1; I 756/06 vom 14. Mai 2007 E. 3.3 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für die Berechnung des Valideneinkommens im Übrigen entscheidend, was er ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich verdienen würde, und nicht, was er bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 mit Hinweisen). Nicht massgebend ist demnach, was er als Gesunder als LKW-Fahrer im Falle eines Stellenwechsels bei einem anderen Arbeitgeber hätte verdienen können.

4.6. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Ziffern 49-53 (Verkehr und Lagerei) ab. Der Wirtschaftszweig Verkehr und Lagerei umfasst nicht nur die Tätigkeit als LKW-Fahrer, sondern auch die unbestritten zumutbare Tätigkeit als Chauffeur für die D.________ AG. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Unrecht von einer Tätigkeit als LKW-Chauffeur ausgegangen, ist demnach nicht stichhaltig. Auch die übrigen Bemessungsfaktoren sind nicht zu beanstanden, sodass mit dem kantonalen Gericht für das Jahr 2017 ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit und einer 10%igen Leistungsminderung von einem Invalideneinkommen von Fr. 52'447.80 auszugehen ist. Die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 68'582.50 ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 24 %. Anzufügen bleibt, dass selbst bei Annahme einer 60%igen Arbeitsfähigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. So ergäbe sich - bei im Übrigen unveränderten Zahlen - ein Invalideneinkommen von Fr. 43'706.50 (5'710 x 12 : 40 x 42,4 x 0,6 : 102,3 x 102,6) und damit eine Erwerbseinbusse von 36 %. Schliesslich hat das kantonale Gericht
nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer aus dem Abstellen auf das effektiv erzielte Einkommen (Fr. 43'500.- pro Jahr) als Postautochauffeur ab März 2018 ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte (Invaliditätsgrad von gerundet 37 %). Dagegen erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände. Es bedarf deshalb im vorliegenden Verfahren keiner Weiterungen zur Frage, ob der Versicherte an seiner aktuellen Stelle die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.).

5.
Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer somit nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig ist. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Mai 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest